Deutschland und die Flüchtlinge: zwischen Scylla und Charybdis
Wie geht es weiter mit der deutschen Flüchtlingspolitik? Geboten ist jetzt eine nachhaltige Senkung der Flüchtlingszahlen, vor allem, damit die Integration jener gelingt, die bereits hier sind und dauerhaft bleiben werden. Dies ist eine vordringliche staatliche Aufgabe. Es geht um die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechts- und Sozialstaats, der allen Menschen, die in Deutschland leben, eine Chance auf ein gutes Leben einräumen möchte und Sicherheit gewährleistet.
Gleichzeitig ist Deutschland – so steht es ebenfalls im GG – Teil der Europäischen Union. Dazu gehören auch gemeinsame Regeln, nach denen Schutzsuchenden in der EU, die vor individueller Verfolgung und Krieg fliehen, Schutz gewährt wird. Diese europäischen Regelungen überlagern heute das deutsche Asylrecht im Grundgesetz, das in der Praxis kaum mehr eine Rolle spielt. Die Maßstäbe für das Asylrecht liegen danach heute vor allen Dingen im europäischen Recht.
Dieses sagt nun nicht, dass die EU verpflichtet wäre, allen Menschen, die etwa vor Krieg fliehen, Schutz zu gewähren, jedenfalls dann nicht, wenn diese bereits in Drittstaaten Schutz gefunden haben. Die Alternative einer nachhaltigen Flüchtlingspolitik lautet aber gleichwohl nicht: offene Grenzen für alle einerseits oder Abschottung andererseits.
Drei Dinge sind zu tun: 1. Drittstaaten wie die Türkei unterstützen, die Kriegsflüchtlingen Schutz gewähren, damit dort menschenwürdige Lebensbedingungen herrschen. 2. Humanitäre (und damit begrenzte) Aufnahmekontingente auflegen, über die Kriegsflüchtlinge in die EU aufgenommen verteilt werden, unter Beteiligung möglichst vieler EU-Mitgliedstaaten. 3. EU-Außengrenzen wirksam schützen, denn solche Aufnahmeprogramme funktionieren nur, wenn der individuelle Zuzug von Flüchtlingen, die aus sicheren Drittstaaten in die EU kommen, reduziert wird.
Wie kann eine solche Flüchtlingspolitik, die auch für künftige Krisen gewappnet ist, umgesetzt werden? Die Bundesregierung setzt hier noch auf die europäische Karte. Das ist richtig. Denn in dieser Krise darf das Motto nicht lauten: weniger Europa, sondern mehr Europa. Anzustreben wäre sogar eine echte Europäisierung des Grenzschutzes wie auch der Prüfung von Asylanträgen an der EU-Außengrenze, um eine effektive und gleichmäßige Durchsetzung der europäischen Regelungen zu gewährleisten. Solange solche weitgehenden Lösungen nicht umsetzbar sind, müssen Zwischenschritte gegangen werden, die auch bereits in Vorbereitung sind. Hierzu gehört eine Stärkung der Grenzschutzagentur Frontex und die Einrichtung von so genannten Hotspots, in denen mit EU-Unterstützung Flüchtlinge registriert, ggf. zurückgeführt oder in die EU weiterverteilt werden.
Dies zu verwirklichen, liegt nicht allein in der Hand Deutschlands. Die Gespräche mit der Türkei sind schwierig; das Gemeinsame Europäische Asylsystem erweist sich als Fiktion, und die Bereitschaft der EU-Staaten, gemeinsame Lösungen zu suchen, ist zur Zeit nicht erkennbar. Die Staaten an den Außengrenzen, namentlich Griechenland, sind mit der Erfüllung ihrer Dublin-Pflichten überfordert. Bislang reist das Gros der Flüchtlinge von Griechenland über die Balkanroute weiter, vor allen Dingen nach Deutschland. Hier beantragen sie Asyl. Entsprechend der Dublin-Verordnung wird nun zunächst geprüft, ob Deutschland selbst bzw. welcher EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist. Besteht keine deutsche Zuständigkeit, ist der Flüchtling zurück zu überstellen in den zuständigen Staat, der das Asylverfahren und bei Ablehnung des Schutzgesuchs die Rückführung durchführen muss.
So der rechtliche Idealfall. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus: Rücküberstellungen nach Griechenland, das als Erstankunftsstaat nach dem Dublin-System für die meisten Flüchtlinge zuständig wäre, die Deutschland erreichen, scheitern daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Asylverfahren und Aufnahmebedingungen dort derart mangelhaft sind, dass eine menschenrechtlich gebotene Behandlung nicht gewährleistet ist. Griechenland fällt damit als Asylstaat aus, und Deutschland wird zuständig. Auch Überstellungen in andere EU-Staaten, darunter sogar nach Italien, werden von deutschen Gerichten immer wieder untersagt unter Hinweis auf menschenrechtliche Defizite. Aber selbst wenn Rücküberstellungen rechtlich möglich sind, funktionieren sie in der Praxis oft nicht. Und auch dies geht zu Lasten des Staates, in dem der Asylantrag gestellt wurde, der nach Ablauf der Rücküberstellungsfristen zuständig wird.
Angesichts dieser Rechtswirklichkeit hat Deutschland im August 2015 in Wahrnehmung des ebenfalls in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrechts entschieden, bei Syrienflüchtlingen das – regelmäßig aussichtslose oder unzulässige – Rücküberstellungsverfahren auszusetzen und das Asylverfahren selbst durchzuführen. Hiermit folgte sie auch einer entsprechenden Empfehlung der EU-Kommission. Möchte man hierin ernsthaft einen Rechtsbruch Deutschlands sehen? Und wenn jetzt durchaus zutreffend darauf hingewiesen wird, dass es nicht richtig war, diese Kriegsflüchtlinge, die vielfach bereits in Drittstaaten Schutz gefunden haben, pauschal als individuell verfolgte Genfer Flüchtlinge anzuerkennen – eine Praxis, die mit der Rückkehr zur Einzelfallprüfung zu Beginn 2016 abgestellt worden ist – , ändert dies nichts daran, dass in diesen Fällen Abschiebungen aus vielerlei Gründen praktisch (und rechtlich) nicht durchführbar gewesen wären, da jedenfalls bisher kein Staat zur Verfügung stand und steht, der diese Menschen aufzunehmen bereit wäre. Letztlich geht es darum auch in den Verhandlungen mit der Türkei.
Noch ist also die Dublin-Verordnung in Kraft, und Deutschland hält sich daran. Einen funktionierenden Ersatz gibt es nicht und auch keine Vorkehrungen dafür, was zu geschehen hat, wenn das System wie jetzt einseitig kollabiert. Das Dublin-System baut darauf, dass alle EU-Staaten gleichermaßen rechtsstaatliche Standards bei der Behandlung von Flüchtlingen einhalten können und wollen. Für Deutschland heißt das im Klartext: Flüchtlinge, die hier einmal angekommen sind, bleiben hier. An die Stelle des Zuständigkeitssystems nach Dublin ist das Prinzip der freien Wahl des Asylstaates getreten. Das ist ein Pull-Faktor ersten Ranges.
Kann sich Deutschland nun auf eine Art Notstand berufen und die Vorgaben des EU-Rechts abschütteln nach dem Motto: Wenn die anderen Staaten Dublin nicht beachten, dann dürfen wir uns auch davon lösen und Flüchtlinge an der Grenze zurückweisen? Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Bundesregierung eines Tages – wenn die Flüchtlingszahlen nicht schnell nachhaltig gesenkt werden können – dazu gezwungen sehen wird. Hier könnte sich Deutschland evtl. auf eine im Unionsrecht selbst vorgesehene Klausel berufen (Art. 72 AEUV), die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung eine Abweichung von bestehenden Regeln erlaubt.
Dass eine solche Maßnahme bislang nicht getroffen geworden ist, stellt aber keinen Rechtsbruch dar, sondern ist der Komplexität der rechtlichen und politischen Lage geschuldet, in der eine europäische Lösung in Form einer Lastenteilung und eines besseren Schutzes der Außengrenzen (i.V. mit nationalen Maßnahmen zur Verschärfung des Asylrechts) zu Recht als der bessere Weg, als Plan A angesehen wird. Die Beantwortung der Frage, wann der Versuch als gescheitert zu betrachten und eine Grenzschließung für Flüchtlinge als letztes Mittel zu erwägen ist, liegt im politischen Gestaltungsspielraum der Bundesregierung.
Über eines müsste man sich allerdings im Klaren sein: Eine Grenzschließung im nationalen Alleingang müsste möglichst lückenlos sein und notfalls auch mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden. Sie müsste länger durchgehalten werden, damit sich die erhofften Abschreckungseffekte einstellen. Denn wer A sagt, muss auch B sagen. Dies alles mag man für machbar halten; die Auswirkungen auf den Schengenraum und den Binnenmarkt wie auch die deutsche Volkswirtschaft wären kaum absehbar. Es bestünde die reale Gefahr, dass die Freizügigkeit ernsthaften Schaden nähme.
Welche politischen und ökonomischen Folgen dies für den europäischen Integrationsprozess insgesamt, aber auch die Bewahrung von Humanität und Menschenrechten gegenüber Schutzsuchenden hätte, ist nicht absehbar. Auch dies sind Elemente der deutschen Verfassungsordnung. Als Bürger darf man erwarten, dass eine Bundesregierung bei ihren Entscheidungen all diese Gesichtspunkte wägt. An diese gerichtete Vorwürfe des Rechts-, gar des Verfassungsbruches und darauf gründende Forderungen nach sofortigen nationalen Lösungen an der deutschen Grenze verkennen genau dies. Sie verwechseln Recht mit Politik und suggerieren, dass es allein rechtmäßige Lösungen gibt. Wenn diese alternativlosen Wege dann nicht umgehend beschritten werden, erodiert das bereits arg strapazierte Vertrauen der Menschen in die Politik weiter. Und das ist gefährlich!
Nächste Woche soll in der Reihe “Schönburger Schriften zu Staat und Recht” ein Band zur Flüchtlingskrise erscheinen:
O. Depenheuer/Chr. Grabenwarter (Hrsg.),
Der Staat in der Flüchtlingskrise, 2016
https://www.schoeningh.de/katalog/titel/978-3-506-78536-7.html
Das Spektrum der Autoren reicht von P. M. Huber bis Chr. Hillgruber, von. O. Depenheuer bis J. Isensee. Ich bin gespannt.
> Möchte man hierin ernsthaft einen Rechtsbruch Deutschlands sehen?
Natürlich will man das nicht. Denn es war nicht nur ein Rechtsbruch (AsylG
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde), sondern auch ein flagranter Verfassungsbruch (GG §16a).
Es gibt zu dieser gesamten Aktion nach meinem Kenntnisstand keine öffentliche schriftliche Erklärung der Bundesregierung über den Tweet des BAMF von 25.08 hinaus, der ein rechtsstaatliches Vorgehen nachweist (z.B. Ministererlass etc.).
Der gesamte Vorgang erinnert in seiner Intransparenz stark an das Vorgehen von Unrechtsstaaten – Stichwort “Schießbefehl”.
Warum man nach der Aussetzung des Dublin-Verfahrens “bei Syrienflüchtlingen” jeden, unabhängig von seiner Herkunft, ins Land hereinbittet muss mir dann noch jemand erklären.
Das ganze ist eine Offenbarungseid für unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat.
Nein, Herr Keefer, immer noch nicht. Art. 16a Abs. 2 GG steht nur der Gewährung von Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG entgegen. Sie weisen hier in ihren Kommentar ja selbst ständig darauf hin, dass nur sehr wenige Flüchtlinge diesen Status nach gewährt bekommen. Das ist der Grund: Sie kommen durch sichere Drittstaaten und kriegen daher kein Asyl i.S.v. Art. 16a GG. Art. 16a Abs. 2 GG hat aber mit dem Flüchtlingsstatus i.S.v. § 3 AsylG (und nach der Qualifikationsrichtlinie) nüschts zu tun. Wirklich nüschts. Im Rahmen des Flüchtlingsstatus nach Unions- und einfachem Recht betrifft der Anreiseweg nämlich nicht den Status als Flüchtling. Er betrifft maximal die Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens.
Ihre Verfassungsbruchthese ist wirklich Kokolores.
@Michael Heinrich: Ja, man darf richtig gespannt sein, zu welchen Ergebnissen dieses ungeheuer pluralistische “Spektrum” von Autoren wohl kommen wird.
@Jessica: Vielleicht gibt es auch einen Beitrag von Udo Dee! Fabio? “Der Staat in der Flüchtlingskrise” – zehn leere Seiten.
😉
> Sie kommen durch sichere Drittstaaten und kriegen daher kein Asyl i.S.v. Art. 16a GG. Art. 16a Abs. 2 GG hat aber mit dem Flüchtlingsstatus i.S.v. § 3 AsylG (und nach der Qualifikationsrichtlinie) nüschts zu tun. Wirklich nüschts.
Könnten Sie das auch mal in einer ruhigen Stunde Angela Merkel erklären, die die Aufnahme “ohne Obergrenze” mit genau dem in GG §16a formulierten Grundrecht auf Asyl begründet?
> Ihre Verfassungsbruchthese ist wirklich Kokolores.
Falsch. Die Berufung von Merkel auf das Grundrecht auf Asyl ist Kokolores UND Verfassungsbruch.
Die Diskussion darüber, ob Obergrenzen jenseits des Art. 16a GG möglich sind, führen wir nicht nochmal (vgl. etwa die Presse zum Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages). Im Übrigen sprach Merkel meines Wissens vom “Grundrecht auf Asyl”, nicht konkret von Art. 16a GG. Ein solches Grundrecht kann aber auch jenseits des Grundgesetzes bestehen, z.B. in Art. 18 der EU-Grundrechtecharta, der für die Lesart der unionsrechtlichen Asylvorschriften ja nicht ganz unwichtig ist.
Zudem: Die Behauptung “Das Grundrecht auf Asyl kennt keine Obergrenze” ist doch nicht verfassungswidrig. Die Behauptung selbst schon mal gar nicht, selbst wenn sie falsch wäre. Aber auch das Handeln nach dieser Maxime nicht: Das Grundgesetz zwingt ja nicht dazu, Obergrenzen einzuführen. Und Art. 16a GG erst recht nicht.
Wenn sich Kanzlerin Merkel auf das Grundrecht nach Art. 18 der EU-Grundrechtecharta bezogen haben sollte, dann kann man mal darüber nachdenken, warum Deutschland nicht alle anderen EU-Mitgliedsstaaten vor dem EUGH darauf verklagt Migranten und unbegrenzter Höhe aufzunehmen, sondern darum betteln muss winzige Kontingente verteilt zu bekommen, und selbst das nicht schafft weil sich andere Nationen offenbar genug “bereichert” fühlen.
Die Frage war übrigens nicht ob das Grundgesetz Obergrenzen erzwingt, sondern diese in den vorliegenden, hunderttausenden Fällen, die klar nicht nach GG §16a zu behandeln sind, ausschließt.
Welche Diskussion wir hier führen oder nicht führen bestimmen im übrigen ganz klar nicht Sie, sondern hoffentlich der Konsens der Teilnehmer.
“Die Frage war übrigens nicht ob das Grundgesetz Obergrenzen erzwingt, sondern diese in den vorliegenden, hunderttausenden Fällen, die klar nicht nach GG §16a zu behandeln sind, ausschließt.”
Schon verstanden. Das war die Frage für Frau Merkel. Aber IHRE Frage war, ob ein Verfassungsverstoß vorliege. Und allein die Äußerung einer Rechtsauffassung von Frau Merkel kann das nicht sein. Auch wenn die Auffassung falsch wäre.Das Unterlassen der Einführung von Obergrenzen selbst wäre aber nur dann ein Verfassungsverstoß, wenn das GG zu Obergrenzen verpflichtete.
Im Übrigen sind alle Anträge natürlich nach Art. 16a GG “zu behandeln”. Der Status wird nur nicht gewährt. Das ist die Endentscheidung. Der gestellte Antrag auf Asyl enthält aber immer den Antrag auf großes Asyl nach dem GG und kleines Asyl nach § 3 AsylG (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG).
Last but not least: Der “Konsens der Teilnehmer” besteht nun mal in dieser, unserer Diskussion zur Hälfte aus meinem Einverständnis.
> Aber IHRE Frage war, ob ein Verfassungsverstoß vorliege.
Das war keine Frage, sondern eine Feststellung, die sie mit dem Hinweis “Der gestellte Antrag auf Asyl enthält aber immer den Antrag auf großes Asyl nach dem GG …” in dankenswerter Weise nochmals stützen, denn das GG $18 Absatz 2 schließt das aus (“kann sich nicht berufen”).
Trotz ihrer damit gezeigten Einsichtsfähigkeit, empfehle ich an Ihrer Verhältnisarithmetik noch ein wenig zu feilen…
Seufz… Schönes Wochenende!
Herr Keefer, wenn ein Gesetz oder Verfassungsartikel “…kann sich nicht berufen” sagt, dann bedeutet das auf gut Deutsch:”…kann sich berufen, wie er will, hat damit aber keinen Erfolg”. Nennt sich Unterschied zwischen Sein und Sollen.
Können Sie mir im Gegenzug auch bitte etwas erklären? Warum muss Frau Merkel sich denn auf das Grundrecht auf Asyl berufen und kann das – wie Sie meinen – wegen Art. 16a Abs. 2 GG (oder besser “GG $18 Absatz 2”) nicht? Wo wird Frau Merkel denn verfolgt (in Pegidistan?) und durch welchen sicheren Drittstaat ist sie denn eingereist?
Integrieren wollen sich die wenigsten, denn das steht nicht im Koran und dass sieht er auch nicht vor, eher ist es umgekehrt das Deutschland Europa verändert wird in Richtung Islam. Denn das ist das Ziel des Islam seine Glaubensstruktur auszuweiten auf der ganzen Welt und gegen die Ungläubigen vor zu gehen. Das sich die meisten EU-Staaten weigern Flüchtlinge aufzunehmen kann ich voll verstehen, denn die verschließen nicht die Augen und wissen was für Probleme im Land auf sie zukommen. Da beißt die Frau Merkel auf Granit mit ihrer Einstellung. Die Probleme von Syrien, Irak etc. sind durch die Flüchtlinge nicht gelöst, sie sind nach Europa Deutschland verlagert worden.
Ich unterstelle weniger “dem Islam” und mehr unseren Eliten konkrete Ziele:
Herr Sutherland (Privatvermögen ca. 300 Millionen EUR) hat das auch mal ganz klar formuliert:
“The United States, or Australia and New Zealand, are migrant societies and therefore they accommodate more readily those from other backgrounds than we do ourselves, who still nurse a sense of our homogeneity and difference from others.
“And that’s precisely what the European Union, in my view, should be doing its best to undermine.”
Quelle: http://www.bbc.com/news/uk-politics-18519395
Und dann noch eine Überlegung zur “Humanität” dieses Projekts:
“Immigration, World Poverty and Gumballs”
https://www.youtube.com/watch?v=LPjzfGChGlE
Europarechtlich ist eine ganz andere Frage viel wichtiger und kritisch für die Zukunft der EU.
Kein EU-Land wird Deutschland vorwerfen, wenn wir die Grenze schliessen, im Gegenteil. Wir sind aktuell der Hauptgrund für die Flüchtlingskrise, weil wir perverse Anreize setzen.
Die kritische Frage ist, ob Deutschland das Selbsteintrittsrecht überhaupt auf diese Weise ausüben DARF.
Was könnte dagegen sprechen nett zu sein?
Die Erkenntnis, dass ein Raum ohne Binnengrenzen zwingend ein substantiell identisches Asylrecht erfordert, weil jede Asylentscheidung gleichzeitig potentiell alle anderen Staaten mitbelastet.
Bestes Beispiel ist einer der Attentäter von Paris der über Deutschland und dank der von Deutschland verantworteten Durchleitung überhaupt erst nach Paris gelangen konnte. Das war lediglich ein Einzelfall, aber was wird wohl passieren, wenn/falls Deutschland bald feststellt es doch nicht “zu schaffen” und z.B. die Sozialleistungen für Asylbewerber streicht oder deutlich reduziert?
Eine zweite Massenmigration, diesmal aus Deutschland heraus in die umliegenden Länder, die (noch) nicht Pleite sind. Diese Länder müssen dann die Folgen unserer verantwortungslosen Asylpraxis tragen.
Genau diese Art von Problem sollte Dublin eigentlich vermeiden.
Das Problem ist nun nicht die Ausübung des Selbsteintrittsrechts an sich, obschon es auch hier fraglich ist ob das dem Telos der Norm als Ausnahmevorschrift entspricht.
Das Problem ist, dass Deutschland die GFK und das EU-Asylrecht viel zu lasch anwendet, also viel mehr Schutzstatus gewährt als den Flüchtlingen überhaupt zusteht. Offensichtlich rechtswidrig war die pauschale Gewährung des Flüchtlingsstatus für Syrer ohne Prüfung bis vor kurzem. Aber auch die aktuelle Praxis ist hochgradig fragwürdig. Sinn der GFK war es nie Kriegsflüchtlinge zu schützen, es ging ausschliesslich um VERFOLGTE.
Mit der Grenzöffnung und der aktuellen Gewährungspraxis hat sich Deutschland aus vom europäischen Asylkonsens verabschiedet und stellt nun eine Gefahr für die anderen Schengenstaaten dar.
Deutschland denkt es würde höchstens sich selbst aufopfern und kommt sich deshalb moralisch vor. Leider vergessen wir, dass die Flüchtlinge in dem Fall weiterziehen werden.
Treibt Deutschland es weiter so werden die anderen Staaten ihre Grenzen gegen uns abriegeln, so wie Frankreich es vor kurzem ja schon kurzzeitig für nötig hielt.
Die EU hätte Frau Merkel damit nachhaltig zerstört, denn eine Rechtsgemeinschaft mit einem so verantwortungslos und vertragswidrig handelnden Staat wie dem aktuellen Deutschland ist für keinen europ. Staat erträglich.
Deutschland hätte schon lange die Pflicht gehabt die Grenzstaaten durch Schliessung unserer Grenzen zur konsequenten Anwendung von Dublin zu zwingen. Sie tun es nur nicht, weil wir ihnen fast alle Lasten abnehmen. Das mag keine Rechtspflicht sein, aber zumindest eine moralische Obliegenheit deren Missachtung die EU für die anderen Staaten untragbar macht.
“Möchte man hierin ernsthaft einen Rechtsbruch Deutschlands sehen?”
Hier können Sie nun nachlesen, dass es ein Rechtsbruch ist und warum es ein Rechtsbruch ist.
Zitat:
“Für die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG (und ihre europarechtliche Grundlage: Art. 5 Abs. 4 lit. c Grenzkodex) gilt freilich dasselbe wie für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III: Sie ist auf Einzelfälle zugeschnitten und deckt daher nicht Einreiseerlaubnisse für eine unbestimmte Vielzahl von Drittstaatsangehörigen über einen längeren, nicht definierten Zeitraum; denn andernfalls würde praktisch der Gesetzesbefehl des § 18 Abs. 2 Asylgesetz suspendiert, was nur der Gesetzgeber selbst tun kann. Nichts anderes als Gesetzessuspension aber ist es, wenn generell „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige […] derzeit nicht zur Anwendung [kommen]“ (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 18/7311, S. 2). Auch sonst sind alle Ausländer, die ohne gültigen Aufenthaltstitel unerlaubt einreisen wollen, „an der Grenze“ zurückzuweisen (§ 15 Abs. 1 AufenthG). Sollten grenzpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Grenzübertritte erforderlich werden, müssen diese – gemessen an den damit verfolgten Zielen – selbstverständlich verhältnismäßig sein (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Grenzkodex).”
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/gastbeitrag-die-fluechtlingskrise-kann-rechtsstaatlich-bewaeltigt-werden-14060376.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2
Ich bin durch einen Kommentar auf zeit.de auf diesen blog aufmerksam geworden. Hier herrscht ein deutlich angenehmeres Diskussionsklima mit fundierten Einschaetzungen (gleich welcher Ueberzeugung). Vielen Dank dafuer!