17 August 2011

Die Grenzen der Privatisierung staatlichen Zwangs

Das Bundesverfassungsgericht will offenbar etwas Grundsätzliches zu der Frage loswerden, wann und wie der Staat die Ausübung seiner hoheitlichen Zwangsgewalt privatisieren darf. Darauf lässt die heutige Ankündigung schließen, zur Privatisierung des Maßregelvollzugs mündlich verhandeln zu wollen.

Laut Verhandlungsgliederung will der Zweite Senat erörtern, ob das entsprechende hessische Gesetz den Maßstäben des Art. 33 IV GG, des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, des Gewaltmonopols und der grundrechtlichen Schutzpflichten genügt. Recht viel grundsätzlicher geht es kaum mehr.

GmbH mit Recht zum Einsperren

In dem Fall geht es um einen psychisch kranken Straftäter in einer geschlossenen Psychiatrie in Hessen, der ausgebrochen war und anschließend gewaltsam eingesperrt wurde. Das Besondere an dem Fall: Die Anstalt, in der er einsaß, war 2007 in eine GmbH umgewandelt worden, die dem Landeswohlfahrtsverband gehörte. Das heißt, der Mann wurde nicht vom Staat eingesperrt, sondern von einer GmbH.

Die Hessen sind ja Pioniere bei dem Thema. Allerdings hat das Land Hessen auch in Hünfeld nie die Ausübung unmittelbaren Zwangs in die Hand von Privaten gegeben, soweit ich weiß.

Die Frage, wo die Grenzen der Privatisierbarkeit staatlicher Aufgaben verlaufen, ist schon lange heiß umstritten. 2008 drehte sich eine Abteilung des Juristentags darum. 2002 prüfte der Staatsgerichtshof Bremen, ob die Auslagerung staatlicher Aufgaben auf Private verfassungsrechtliche Probleme macht – und konnte keine solchen finden.

Das lag lange Zeit im Trend. Der Staat fand das toll, sich und sein Schuldenkonto durch die Auslagerung von Aufgaben auf Private zu entlasten. Und solange er sicherstellt, dass diese Privaten sich gut benehmen, wer sollte etwas dagegen haben? Ist es nicht egal, ob GmbH oder Behörde draufsteht, solange beide sich an Recht und Gesetz halten und demokratisch kontrollierbar bleiben?

Der Trend dreht sich aber gerade. Vor allem in der Leistungsverwaltung zeigte sich, dass das keineswegs egal war, zumal die demokratische Kontrolle oft nur auf dem Papier stand, wenn überhaupt. Und in der Eingriffsverwaltung: Da würde ich schon darum bitten wollen, es mit jemandem zu tun zu haben, den ich direkt und unmittelbar meinen Grundrechten verpflichtet weiß, und nicht mit irgendeiner GmbH, wie toll die auch immer reguliert sein mag. (Auch wenn sie als Beliehene natürlich unter Art. 1 III fällt.)

Funktionsvorbehalt

Bemerkenswert scheint mir vor allem, dass das BVerfG den Art. 33 IV GG an die Spitze seiner Verhandlungsgliederung stellt. Das ist so eine Norm, die man bei argloser Lektüre womöglich furchtbar einschneidend finden könnte, dabei spielt sie gar keine große Rolle. Sie besagt immerhin nicht weniger, als dass

die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse (…) als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Mit anderen Worten: Staatsaufgaben muss der Staat wahrnehmen, und zwar durch Beamte.

Aber wir Juristen wissen uns zu helfen: Schließlich steht da “in der Regel”. Und außerdem “hoheitliche Befugnisse”, was soll denn das sein. Der Bremer Staatsgerichtshof sagte, dass die Norm die staatliche Ausübung seiner Hoheitsaufgaben nicht garantiere, sondern voraussetze, dass also der Staat seine Aufgaben schon privatisieren dürfe, nur wenn er es nicht tut, müsse er “in der Regel” eben Beamte einsetzen.

Fazit: Der so genannte “Funktionsvorbehalt” interessiert keinen Menschen, schon gar nicht im Zusammenhang mit Privatisierungsfragen. Schon deshalb können wir gespannt sein, was das BVerfG aus dieser raren Gelegenheit, die Konturen dieser Norm zu schärfen, machen wird.

Apropos Maßregelvollzug

Am Rande passt zum Thema eine Kammerentscheidung, die das BVerfG heute veröffentlicht hat. Auch hier geht es um einen Mann mit geistigen Behinderungen, der seit über zehn Jahren im Maßregelvollzug sitzt – wegen sexueller Belästigung von Kindern. Der Mann war aber offenbar nicht pädophil, sondern näherte sich Kindern mehr aus “neugierigem Explorationstrieb” und “Distanzlosigkeit” – jedenfalls war in den Feststellungen der Klinik und der Instanzgerichte gegenwärtig nur davon noch die Rede.

Auf dieser Grundlage jemanden mehr als zehn Jahre hinter Gittern zu halten, leuchtete der Kammer nicht ein. Rechtlich zwar nichts neues, aber eine mutige und richtige Entscheidung, finde ich.

Was ich erstaunlich finde: Das BVerfG hat hier offenbar keine Pressemitteilung für angezeigt gehalten.

Das wiederum scheint mir ein bisschen feige.

 

Foto: James Sinclair, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Die Grenzen der Privatisierung staatlichen Zwangs, VerfBlog, 2011/8/17, https://verfassungsblog.de/die-grenzen-der-privatisierung-staatlichen-zwangs/, DOI: 10.17176/20181008-121057-0.

3 Comments

  1. Pünki Wed 17 Aug 2011 at 21:59 - Reply

    Seit der Staat die Verwaltung seiner ungeliebten Arbeitslosen an die Jobcenter GmbH abgegeben hat, wundert mich nichts mehr. Vielleicht brauchen wir irgendwann nur noch einen guten Makler, um die Zusammensetzung der Bundestags AG mitbestimmen zu können.

  2. Huber Thu 18 Aug 2011 at 18:20 - Reply

    Hallo
    REntschuldigung wie dumm ist das ganze. Die BRD ist eine GmbH und Sie sind das Personal, deshalb haqben Sie einen Personalausweis.

    Wann bekommt in diesem verdummten land endlich mal jemand die wahrheit geregelt.

  3. DH Mon 22 Aug 2011 at 19:09 - Reply

    Ja, das ist bemerkenswert, dass es dazu eine mündliche Verhandlung geben wird; auf das Ergebnis können wir gespannt sein.
    Art. 33 IV GG ist allerdings nur für die Übertragung “ganzer” Aufgabenbereiche ohne Bedeutung (so auch der Brem. StGH), während sich hinsichtlich der Beleihung Privater mit hoheitlichen Tätigkeiten innerhalb von Bereichen, die als solche in staatlicher Verantwortung verbleiben sollen (wie der Strafvollzug), durchaus die Stimmen mehren, die – sicher auch mangels anderer, handhabbarer Verfassungsbestimmungen – in Art. 33 IV GG eine Grenze sehen. Daher ergibt es Sinn, zunächst die Bedeutung dieser Vorschrift zu klären, bevor man sich den in Art. 20 GG verordneten Staatsprinzipien und den Grundrechten zuwendet.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
BVerfG, Beamtenrecht, Bundesverfassungsgericht, Freiheit, Maßregelvollzug, Privatisierung, Strafvollzug


Other posts about this region:
Deutschland