Zwangsbehandlung: Auf “Assisted Decision Making” kommt es an
Wie bringt man das Interesse psychisch Kranker, nicht gegen ihren Willen zwangsbehandelt zu werden, und die Notwendigkeit, sie ihrer Krankheit nicht wehrlos auszuliefern, unter einen Hut? Der Bundestag berät, ausgelöst durch Urteile von BVerfG und BGH, über eine gesetzlichen Regelung dieser Frage, die zum Schwierigsten gehört, was ein Gesetzgeber überhaupt regeln kann und muss. Um so besser, dass er sich jetzt doch entschieden hat, ein paar Experten einzuladen und ihre Positionen anzuhören. Heute findet die Sachverständigenanhörung statt.
Um das Dilemma noch einmal auf den Punkt zu bringen: Manche psychischen Krankheiten bringen es mit sich, dass man gerade das, was einem aus psychiatrischer Sicht gegen die Krankheit oder ihre Begleiterscheinungen oder Folgen helfen würde, um keinen Preis will. Die Stimmen im Kopf der Psychosepatientin sagen ihr, dass die Ärzte und Pfleger mit ihren Spritzen und Tabletten sie vergiften wollen. Der Anorektiker sträubt sich mit Händen und Füßen gegen alles, was ihn vor dem Hungertod retten könnte.
Die Zeiten, wo man ihren Willen einfach als “verrückt” und damit irrelevant beiseiteschieben konnte, sind gottlob vorbei; dafür sorgt neben den besagten BVerfG- und BGH-Urteilen auch die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Aber was heißt das? Ist den Rechten der Psychotikerin, die das Personal anzugreifen droht, besser gedient, wenn man sie stattdessen fesseln oder in ein Isolierzimmer sperren muss? Verlangt es das Recht des Anorektikers, dass seine Ärzte warten, bis er bewusstlos wird, bevor sie sich trauen, ihm Nahrung zuzuführen?
Der Gesetzentwurf betrifft den Fall, dass ein Betreuer bestellt ist (also wohl nicht die akutpsychiatrischen Fälle, in denen die Nothilfe bzw. die Unterbringungsgesetze der Länder die Rechtsgrundlage bilden). Es sieht vor, dass dann der Betreuer an Stelle des Patienten in die Behandlung einwilligen muss. Der Betreuer darf das nur, wenn die Behandlung notwendig, erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn das Betreuungsgericht es genehmigt.
In der Begründung ist zwar davon die Rede, dass der Patient vorher angehört werden muss, und nach Betreuungsrecht muss der Betreuer auch mit dem Patienten vorher reden. Aber reicht das, um die Zahl der Fälle zu minimieren, in denen um den Willen des Patienten sozusagen ein Bypass gelegt wird und andere an seiner Stelle bestimmen, was gut und notwendig für ihn ist und was nicht? Wie groß ist die Versuchung im Klinikalltagsstress, in punkto Patientenwillen bloß der Form genügezutun und ansonsten Arzt und Betreuer unter “vernünftigen” Leuten ausmachen zu lassen, ob zwangsbehandelt wird oder nicht?
Mir ist heute ein ganz aktuelles Urteil aus Irland in die Hände gefallen, das diese Konstellation betrifft. Im Fall M.X. v. Health Service Executive hatte der High Court über die Verfassungsmäßigkeit der irischen Regelung zur Zwangsbehandlung zu entscheiden und tat dies (das ist für sich genommen schon interessant) im Lichte der UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen sowie der EMRK. Der Autor des Urteils kommt dabei zu dem Schluss, dass die Verfassung gebietet, dem Patienten so weit wie möglich bei der Willensbildung zu helfen, anstatt seinen Willen zu ersetzen.
If a patient lacks capacity, does it not follow that, in order to vindicate these rights, the patient should, where necessary, be assisted in expressing their view as part of the decision-making process? It cannot be said that such a process is impractical. I think the constitutional duty involved here is a positive one.
Dazu muss man wissen, dass es in Irland keinen Betreuer gibt und der Arzt allein entscheidet (dafür muss, anders als in Deutschland, ein zweiter Psychiater die Maßnahme genehmigen). Die Teilnahme eines Betreuers dürfte diesem “assisted decision making” wohl näherkommen als das irische Verfahren.
Aber auch dem deutschen Gesetzgeber wäre zu empfehlen (wie dies auch mehrere der heute angehörten Sachverständigen tun), im Gesetzeswortlaut eindeutig klar zu stellen, dass es auf “assisted decision making” ankommt: Vor der Zwangsbehandlung muss es den Versuch gegeben haben, die Zustimmung des Patienten zu erhalten – und zwar nicht nur als Formalie, sondern ernsthaft und dokumentiert.
Soweit das sowieso psychiatrische Praxis ist, entsteht ja kein Schaden. Soweit nicht, macht das den ganzen Unterschied.
Die Stellungnahme der Monitoringstelle zur Anhörung von heute ist auch sehr aufschlussreich: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/MSt_2012_Stellungnahme_Psychiatrie_und_Menschenrechte.pdf
[…] Max Steinbeis (verfassungsblog) verweist auf ein aus seiner Sicht vorbildliches Urteil des irischen High Court zur Zwangsbehandlung […]
Der zentrale Begriff für ein (deutsches) Zwangsbehandlungsgesetz ist “krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit (Nichteinsichtsfähigkeit)”.
Ein bischen Eigenwerbung: Einsichtsfähigkeit – Einsichtsunfähigkeit (Nichteinsichtsfähigkeit)
Nach der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, wie sie schreiben, die assistierte Entscheidungsfindung, die darüber hinaus auch zulassen muss, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden bzw. für eine andere als vom Arzt vorgeschlagene. (Evtl. bereits anderswo erfolgreich durchgeführte Therapie, die der jetzt behandelnde Arzt nicht beherrscht.)
Die Psychiater wollen Ihn ja wirklich vergiften
Siehe:
http://www.arznei-telegramm.de/html/2009_02/0902022_02.html
oder will hier jemand behaupten dass das Verabreichen von Medikamente mit folgenden Wirkungen
Plötzlicher Herztod
Malignes Neuroleptisches Syndrom
Muskelverkrampfungen wie Zungenschlundkrämpfe, dabei hat man das Gefühl zu ersticken
seelisch-geistige Abstumpfung und Einengung und Gefühlslehre viele fühlen sich wie „Roboter“
Schleichender Zerfall der Persönlichkeit
Demenz
Depressionen
unbestimmte Angstzustände
Einschränkung der Spontanbeweglichkeit, Zittern, kleinschrittiger Gang (Parkinsonsyndrom)
Akathisie, der Unmöglichkeit, ruhig zu sitzen
Spät-Dyskinesien – entstellende Bewegungsstörungen vor allem der Gesichtsmuskulatur,die oft unheilbar sind
vegetative Störungen,
Herz-Kreislauf-Probleme,
hormonelle Störungen
Dämpfung der sexuellen Lust, Potenzstörungen,
Gewichtszunahme,
Diabetes
25-32 Jahren Lebensverkürzung
einen Heilbehandlung sein soll.
Vielleicht kann auch jemand erklären wie die in den drei Links beschriebenen “Behandlungen”
a. zur Gesundung
b. zur Einwilligungsfähigkeit
führen sollen
http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/11/03/01/
http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/08/29/712/
http://www.youtube.com/watch?v=dzbtXUUTydE
Johannes Georg Bischoff
Diplom-Psychologe
Es kommt hinzu, dass psychiatrische Diagnosesystem nicht valide ist.
Das heißt der angeblich “nicht einsichtsfähige Patient” hat Recht. wenn er von dem Psychiater verzapften Unsinn nicht glaubt.
Mir hat man 1988 erzählt ich wäre chronisch psychisch krank
Meine Entlassmedikation, bestand aus 2 Neuroleptika, einem Antidepressivum und wegen dem daraus resultierenden Blutdruckabfall einem Medikament um den Blutdruck zu erhöhen.
Das sollte ich für den Rest meines Lebens einnehmen.
Ich hatte das Glück,
Intelligent genug zu sein, den Unsinn von einer chronischen Erkrankung, nicht zu glauben,
eine Familie zu haben die zu mir hielt,
Freunde zu haben,
einen Arbeitgeber zu haben der mich weiterbeschäftigte und förderte
eine Arzt zu finden der mir das ganze Dreckszeug wieder absetzte.
Nach knapp einem Jahr war ich wieder voll da.
Psychopharmaka nehme ich keine.
Hätte ich, wie so viele Andere, dieses Glück nicht gehabt, wäre ich heute wahrscheinlich ein Wrack, wie so viele Andere.
In meiner Krankenakte, die ich mir später besorgte, hatte meine Diagnose drei Fragezeichen.
Sie war mit Sicherheit falsch.
Johannes Georg Bischoff
Diplom-Psychologe
“Vor der Zwangsbehandlung muss es den Versuch gegeben haben, die Zustimmung des Patienten zu erhalten – und zwar nicht nur als Formalie, sondern ernsthaft und dokumentiert.”
Wie soll denn so ein “ernsthafter” Versuch aussehen, wenn immer die Drohung “Und bist Du gar nicht willig, so brauch ich Gewalt.” mitschwingt?
Und wird der gleiche Ansatz auch für die Einwilligung Minderjähriger in die Beschneidung eingeführt?
Sehr geehrter Herr Steinbeis,
Das Deutsche Institut für Menschenrechte bzw. die darin eingerichtete Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention hat folgende Stellungnahme abgegeben:
Zitat:
„Wir halten die intensive parlamentarische Diskussion über die Gewährleistung von
psychiatrischen Menschenrechten im Zusammenhang der psychiatrischen Versorgung in Deutschland für zwingend erforderlich und nehmen daher auf dem Schriftwege an dieser Stelle wie folgt Stellung:
Die Monitoring-Stelle empfiehlt, hinsichtlich des oben genannten Gesetzentwurfes in
der veränderten Fassung gemäß dem „Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und der FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ (Rechtsausschuss, Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 vom 7. Dezember 2012) dem Plenum zu empfehlen, den Gesetzesentwurf abzulehnen und zu entscheiden, dem Thema
Menschenrechte und Psychiatrie durch einen intensiven parlamentarischer Prozess
mehr politische Aufmerksamkeit zu geben. Im selben Zuge sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, einen transparenten und partizipativen Arbeitsprozess über die Fortentwicklung des Systems der psychiatrischen Versorgung in Deutschland (Psychiatrie-Reform) zu organisieren.“
„Stellungnahmder Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention
anlässlich der Öffentlichen Anhörung am Montag, den 10. Dezember 2012,
im Rahmen der 105. Sitzung des Rechtsausschusses “
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/aktuell/news/meldung/archive/2012/december/article/intensiver-parlamentarischer-prozess-zum-thema-menschenrechte-und-psychiatrie-notwendig.html?tx_ttnews%5Bday%5D=10&cHash=3facaa482f69ca739e3f5538b7f859b3
Stellungnahme PDF:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/MSt_2012_Stellungnahme_Psychiatrie_und_Menschenrechte.pdf
Der Ausdruck „supported decision-making“
kommt darin auch vor!
Zusätzlich möchte ich Sie auf einen Fehlschluss hinweisen, der Ihnen, „trotz“ „klinik“direktoraler „Beratung“ aus Süddeutschland unterlaufen ist:
(Siehe Ihr Beitrag: https://verfassungsblog.de/zwangsmedikation-gesetzentwurf-bundestag/ )
😉
Sie schreiben:
„Aber auch dem deutschen Gesetzgeber wäre zu empfehlen (wie dies auch mehrere der heute angehörten Sachverständigen tun), im Gesetzeswortlaut eindeutig klar zu stellen, dass es auf “assisted decision making” ankommt: Vor der Zwangsbehandlung muss es den Versuch gegeben haben, die Zustimmung des Patienten zu erhalten – und zwar nicht nur als Formalie, sondern ernsthaft und dokumentiert.“
Was soll der, wenn auch dokumentierte und „ernsthafte“, „Versuch…, die Zustimmung des Patienten zu erhalten“ schon wert sein, wenn Psychiater am Ende doch den Willen ihrer „Patienten“ übergehen und brechen können.
Stellen Sie sich bitte mal folgende Ansage eines Psychiaters vor:
„Wir versuchen jetzt noch mal eine Viertelstunden Ihre Zustimmung zu erhalten, werden Sie aber danach auch mit Gewalt spritzen lassen, wenn Sie nicht zustimmen sollten!“ d
Das ist genauso wie:
„Wir haben hier keine Geschlossene Station im Haus! [Geflüstert] Aber wir können Sie jederzeit in die Geschlossene der Klinik in der Nachbarstadt abtransportieren lassen, wenn Sie nicht parieren!“
Das ist absurder Unsinn und immer Erpressung!
Das Gutachten von RA Saschenbrecker auf das ich hingewiesen hatte, hatten Sie zur Kenntnis genommen? Als Jurist? Als Autor des sich mit dem Grundgesetz beschäftigenden Verfassungsblogs?
Sicherheitshalber:
Warum der neue Zwangsbehandlungs-Gesetzes-Entwurf,
nicht mit der Leitsatzentscheidung des BVerfG
– 2 BvR 882/09 – vom 23. März 2011 und nicht mit dem
Grundgesetz der BRD vereinbar ist:
„Stellungnahme
Zur Frage der Verfassungskonformität des Entwurfs einer
Neufassung der §§ 1906 BGB, 312 ff. FamFG als Eingriffstatbestand
für eine Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.“
Rechtsgutachten von RA Thomas Saschenbrecker
Im Internet:
http://www.psychiatrierecht.de/stellungnahme_1906_bgb.htm
Mit verfassungskonformen Wünschen und Grüßen
Rolf
Ich gehe davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anhörung noch gegen ihren Willen Clozapin verabreicht bekam, da sie den Abbruch der Zwangstherapie sonst ja nicht durch den Klageweg hätte anstreben müssen. .
Trotzdem hatte die Klägerin – nach Ansicht des Arztes – zum Zeitpunkt der Anhörung noch wahnhafte Gedanken mit Halluzinationen (“She was delusional, and while she would not admit to hallucinating, [Dr. O’Connell] was of the strong clinical conclusion that she was hallucinating.”)
Die Diagnose der Klägerin lautet “treatment resistant schizophrenia”, also behandlungsresistente Schizophrenie.
Was ich nicht verstehe ist Folgendes: Wenn die Frau trotz der ihr verabreichten Neuroleptika weiterhin für im starken Maße wahnhaft und halluzinierend befunden wird, dann hilft die Behandlung ja offensichtlich nicht. Dies geht ja schon aus der Bezeichnung “treatment resistant” hervor. Warum sollte sie dann weiter damit “behandelt” werden? Leuchtet das den Ärzten ohne Klage nicht ein? Man würde ihr mit der weiteren innefektiven “Behandlung” nur noch zusätzlich – und zwar somatisch – schaden. Zur erheblichen Senkung der durchschnittlichen Lebenserwartung bei Clozapin und anderen Neuroleptika, siehe Dr. Volkmar Aderhold: Mortalität durch Neuroleptika; Robert Whitaker: Anatomy of an Epidemic.
Hier ein Link zur Nomenklatur der “assistierten Entscheidungsfindung”:
http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=242
Gegensatz: Stellvertretende Entscheidungsfindung – Assistierte Entscheidungsfindung (assistiert ist die bessere Übersetzung statt unterstützte).
———
In Irland gilt die UN-BRK nicht offiziell, dennoch die gedankliche Auseinandersetzung, das ist bemerkenswert. (Wo genau findet sich die zitierte Stelle? Vielleicht aus Duseligkeit finde ich sie nicht.)
Sollte nach Abkühlen der Gemüter jemand Lust haben, über rechtsdogmatische Fragen zu diskutieren:
1. Müsste nicht die Zwangsbehandlung von Kindern (ich denke v.a. an eine Behandlung während einer Unterbringung nach § 1631b BGB) konsequenterweise nicht auch einer Rechtsgrundlage bedürfen?
2. Für die Kritiker der Zwangsbehandlung (deren subjektive Sicht ich gut verstehen kann): Wie ist denn der Fall zu beurteilen, dass in einer Vorsorgevollmacht der Betroffene eine Vertrauensperson ausdrücklich dazu ermächtigt, im Fall der Fälle in eine Zwangsbehandlung einzuwilligen? Geht das nicht? Verstoß gegen UN-BRK?
Da ich aus eigener Anschauung mehrere Fälle wie den vom Herrn Diplom-Psychologen oben beschriebenen kenne (Fehldiagnose –> Fehlbehandlung –> langanhaltende gesundheitliche Schäden, für die das Wort “Nebenwirkung” eine zynische Verniedlichung darstellt), aber ebenso aus eigener Anschauung die entgegengesetzte Situation (psychotische Person, die gegen ihren Willen von ihrer Familie in die Psychiatrie gebracht wird, dort schon nach kurzer Zeit durch Zwangsmedikation “geheilt” wird, oder jedenfalls soweit wiederhergestellt wird, dass sie nach Hause entlassen werden kann und dort hoffentlich kompetente ambulante Hilfe erhält), bleibt mir als medizinischem und juristischem Laien nur die resignierte Feststellung, dass wir es mit Zwickmühlen zu tun haben. Solange nicht die pharmazeutische Industrie bessere Medikamente entwickelt und solange nicht charakterlich ungeeignete Personen aus der Facharztausbildung zum Psychiater aussortiert werden, wird sich die Situation nicht bessern, da können auch Juristen wenig ausrichten.
Der Rechtsanwalt, der die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 erwirkt hat, stellte mit Schriftsatz vom 25.01.2013 “Strafanzeige” mit hilfsweise “Strafantrag” gegen die Drahtzieher dieses Zwangsbehandlungsgesetzes im eigenen Namen und im Namen seiner Mandantschaft (Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrieerfahrene, die auch RA Saschenbreker und Prof. Narr unterstützt).
http://www.die-bpe.de/strafanzeige_schnarrenberger.html
Vom hier diskutierten Gesetz geht eine falsche Signalwirkung aus. Bürger müssen sich das nicht gefallen lassen, was die Politik mit Unterstützung der geschätzten Presse veranstaltet.