27 April 2022

Z-Symbol, russische Flagge und Georgsband

Was auf prorussischen Demonstrationen verboten werden darf und wann die Rechtsordnung wehrhafter ist als manche Behörde meint

Seit Wochen rufen prorussische Demonstrationen auf deutschen Straßen im In- und Ausland scharfe Kritik hervor. Der ukrainische Botschafter Andrij Melnyk hat ihre Duldung als „Riesenblamage Deutschlands“ bezeichnet und gefordert, das „Tragen aller offiziellen Symbole eines Aggressor-Staates“ zu verbieten. Tatsächlich konzentriert sich die Diskussion in Deutschland bislang zu sehr auf das überwiegend für strafbar gehaltene Z-Symbol. Denn das Gesetz scheint weitergehende Einschränkungen zu erlauben – die rechtlichen Grenzen sind jedoch nicht leicht zu ziehen. Behörden in Frankfurt und jetzt auch Berlin haben ein Versammeln in Form eines Autokorsos ausgeschlossen, andere Behörden (z.B. in Lörrach wie zuvor Berlin) hielten dies bislang nicht für möglich. Insbesondere mit Blick auf den „Tag des Sieges“ am 9. Mai, an dem prorussische Großdemonstrationen erwartet werden, stellt sich deshalb die Frage: Was ist erlaubt und was dürfen Behörden untersagen?

Gefahr für die öffentliche Ordnung nur im Ausnahmefall

Die breite öffentliche Bestürzung über prorussische Demonstrationen scheint darauf hinzudeuten, dass die öffentliche Ordnung berührt ist. Doch für an den Inhalt einer Äußerung anknüpfende Beschränkungen, die an der Meinungsfreiheit zu messen sind, sind die Straftatbestände abschließend; sie können nicht auf Gefahren für die öffentliche Ordnung gestützt werden. Dies gilt „jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen“ (BVerfG, NJW 2001, 2072 (2074)), zu denen auch die gezeigte Unterstützung eines fremden Aggressor-Staates zählen dürfte, wie die Existenz des nicht auf deutsche Angriffskriege beschränkten Tatbestands der Billigung einer Aggression belegt.

Die öffentliche Ordnung kann nur Beschränkungen der Art und Weise der Versammlungsdurchführung begründen, und zwar dann, wenn sie „aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten“ und ein „Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft“ verhindern (BVerfGE 111, 147 (157)). Diese für Neonazi-Aufzüge entwickelte Rechtsprechung erscheint zwar entwicklungsoffen; die Hürden sind aber angesichts der gerade dem Minderheitenschutz dienenden Versammlungsfreiheit hoch: Bejaht wird eine Gefahr etwa bei rechtsextremen Aufzügen an einem an das NS-Unrecht erinnernden Feiertag oder bei sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der NS-Gewaltherrschaft identifizierenden Aufzügen (vgl. BVerfGE 111, 147 (157) mwN). Zweifellos verstören die Bilder von den mit russischen Flaggen geschmückten Autos vor dem Hintergrund des durch Putins Streitkräfte angerichteten Leids in der Ukraine. Manche – bei allen Unterschieden – erkennbaren Parallelen zwischen Putins Angriff und dem Überfall Nazideutschlands auf Polen sowie die deutsche Verantwortung für die krisengeschüttelte Geschichte der Ukraine machen zudem einen Bezug zur deutschen NS-Vergangenheit greifbar. Dennoch dürften die bisherigen prorussischen Versammlungen die hohen Maßstäbe eines einschüchterndes Klimas der Gewaltdemonstration nicht erreicht haben. Dass daran Anstoß genommen wird, beruht weniger auf der Art und Weise ihrer Durchführung als auf ihrer inhaltlichen Stoßrichtung: der Solidarisierung mit Putins Russland bei den gleichzeitig stattfindenden Verbrechen gegen und in der Ukraine.

Grenzen ziehen mag man mit Verweis auf die öffentliche Ordnung am ehesten bei Versammlungen, die gerade am Tag des Bekanntwerdens von mutmaßlich durch russische Streitkräfte begangenen Massakern wie dem in Butscha stattfinden. Gleiches mag für Versammlungen gelten, von denen eine spezifische Provokationswirkung ausgehen soll, etwa durch eine unmittelbar an Unterkünften ukrainischer Geflüchteter vorbeiführende Route. Ob hingegen bereits ein Hauptbahnhof, wie zum Teil gefordert, wegen der dortigen Ankunft vieler Geflüchteter einen entsprechend geschützten Ort darstellt, ist zweifelhaft, da Bahnhöfe nicht spezifisch diesem Zweck dienen.

Die wichtigste Grenze: Billigung einer Aggression als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Inhaltsbezogene Beschränkungen von Versammlungen richten sich daher nach den Strafgesetzen. Den wichtigsten Tatbestand bildet hier die Billigung von Aggression, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (§§ 140 Nr. 2, 138 I Nr. 5 letzte Var., 126 I Nr. 3 Var. 3-5 StGB, §§ 6-13 VStGB). Daneben kommt ein Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression (§ 80a StGB) oder eine Volksverhetzung (§ 130 (1) und (2) StGB) in Betracht. Keine Rolle spielen die Tatbestände zu Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB), da es in den hier relevanten Fällen vor allem um Propaganda und Kennzeichen des russischen Staates, ukrainischer Teilgebiete oder um Symbole für den Angriffskrieg als solchen geht. Soweit Kennzeichen von Organisationen wie des Ordens des Heiligen Georg verwendet werden, wurden diese Organisationen bislang nicht in Deutschland verboten. Auch die Leugnungs- und Billigungstatbestände des § 130 (3) und (4) StGB sind weitgehend ohne Relevanz, da sie auf den Holocaust und das NS-Regime beschränkt sind.

Die für die Billigung einer Aggression erforderliche offenkundige Unvereinbarkeit des Gewalteinsatzes mit der UN-Charta (§ 13 (1) VStGB) wurde bereits an vielen Stellen dargestellt (z.B. hier und hier). Zur Störung des öffentlichen Friedens ist eine in Deutschland für die russische Aggression eintretende Gruppe wiederum dadurch geeignet, dass sie auf die Auflösung eines Rechtskonsenses über das Verbot von Angriffskriegen hinweist. Zusätzlich mag das Billigen die russische Regierung motivieren, ihren Angriffskrieg fortzusetzen, wodurch die Sorge vor einer Verwicklung Deutschlands in den Krieg wächst.

Die Schwierigkeiten stellen sich vielmehr beim Merkmal des „Billigens“ der Tat, das wegen Meinungsfreiheit und Bestimmtheitsgebot eng auszulegen ist. Zwar kann dieses auch konkludent erfolgen, doch muss die zustimmende Kundgebung bezüglich einer konkreten Straftat eindeutig und aus sich heraus, also „ohne Deuteln“ für einen durchschnittlichen Erklärungsempfänger verständlich sein (BGHSt 22, 282 (286 f)). Bejaht wurde dies etwa bei einem Mann, der mit seinen Kindern, die er mit Sprengstoffattrappen und Stirnbändern mit der Aufschrift „Nablus“ (stehend für Widerstand und Märtyrer) ausgestattet hatte, an einer Demonstration zum Thema „Solidarität mit Palästina“ teilnahm (LG Berlin, 12.5.2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03)). Für möglich hält die Rechtsprechung dabei, dass die gebilligte Tat zwar nicht konkret bezeichnet wird, aber „durch ihre herausragende Prominenz und andauernde Bedeutung für den aktuellen politischen Diskurs praktisch jedem durchschnittlich informierten Adressaten sofort vor Augen steht“ wie etwa der Mord an J.F. Kennedy oder die 9/11-Angriffe (KG, 18.12.2017 – (2) 161 Ss 104/17 (6/17)).

Der Glaube an die russische Staatspropaganda dürfte einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Billigung einer Aggression im Wege stehen, weil der Vorsatz entfällt. Denn obwohl selbst die von Putin vorgeschobenen Tatsachen (notwendige „Entnazifizierung“, „ständige Bedrohung“ für Russland und Unabhängigkeit der Gebiete Donezk und Luhansk) die Invasion nicht rechtfertigten, dürfte eine daran glaubende Person die überwiegend verlangte Parallelwertung in der Laiensphäre vermissen lassen. Für die versammlungsrechtliche Auflage, eine den Angriffskrieg billigende Äußerung nicht zu tätigen, ist dies jedoch unerheblich. Schließlich soll das präventiv-polizeiliche Einschreiten zur Gefahrenabwehr objektive Rechtsverstöße verhindern und setzt kein vorsätzliches Handeln voraus (so auch Ridder/Breitbach/Deiseroth/Barczak, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 15, Rn. 101).

Z-Symbol, Sankt-Georgs-Band und Flaggen

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass Versammlungen zu verbieten sind, deren Motto offen für eine Unterstützung des russischen Angriffskriegs oder anderer – von welcher Seite auch immer – begangener Völkerrechtsverbrechen eintritt. Bislang bezogen sich die Versammlungsmottos überwiegend auf die Diskriminierungen russischsprachiger Mitmenschen. Solche Versammlungen können also nicht pauschal untersagt werden. Dieses Thema dürfte auch nicht – zumindest nicht bei den meisten bisherigen Versammlungen – erkennbar nur vorgeschoben sein (dazu etwa BayVGHE 59, 213). Auch wenn Medien wiederholt die Invasion befürwortende Teilnehmende zitiert haben und ungesichert ist, wer die Versammlungen organisiert, scheint die Kritik an jener Diskriminierung – Kritik, für die es ja auch Anlass gibt – eines der zentralen Anliegen vieler Teilnehmer zu sein.

Insbesondere bei Symbolen erschwert aber die Wertungsfrage, ob der Bezug zur russischen Aggression eindeutig ist, die Rechtsanwendung. Das Z-Symbol, das überwiegend mit der Bedeutung „Za Pobedu“ („auf den Sieg“) belegt wird (hier zu weiteren Theorien), ist mittlerweile eindeutig zum Zeichen der Unterstützung der russischen Ukraine-Invasion geworden, sodass sein Tragen während einer Versammlung unmissverständlich als Billigen der Aggression verstanden und untersagt werden kann. Ob dies auch für den Buchstaben V gilt, wie etwa das Ordnungsamt Frankfurt annahm, erscheint schon weniger sicher. Doch spricht dafür, dass nicht nur das russische Verteidigungsministerium neben dem Z auch das V zum Symbol für den „Sieg“ erklärt hat, sondern darüber hinaus ein bei einer prorussischen Demonstration gezeigtes „V“ in Deutschland eindeutig als Victory-Symbol interpretiert und auf den aktuellen Krieg bezogen werden dürfte. Zu weit dürfte es indessen gehen, wie in Frankfurt und Niedersachsen auch das historische Militärabzeichen „Sankt-Georgs-Band“ zu verbieten. Denn obwohl dieses heute primär für die Unterstützung der Putin-Regierung steht, dürfte sich diese Bedeutung einem durchschnittlichen Beobachter in Deutschland (noch) nicht eindeutig erschließen.

Die Flagge der heutigen russischen Föderation zu zeigen dürfte auch dann nicht eindeutig die russische Aggression billigen, wenn dies bei einer Demonstration geschieht, deren Motto und Anlass einen Bezug zu diesem Krieg enthält. Denn damit kann auch schlicht Solidarität mit stigmatisierten russischsprachigen Menschen ausgedrückt werden. Anders dürfte dies bei der Flagge der Sowjetunion zu beurteilen sein. So vorsichtig Gerichte damit sind, historisches und politisches Wissen der Allgemeinheit vorauszusetzen, dürfte es angesichts der allgemein bekannten politisch-historischen Rechtfertigung Putins eindeutig als Gutheißen der Rückkehr zur alten Sowjetunion und so auch der Invasion verstanden werden, wenn bei einer Demonstration gegen Diskriminierung während des aktuellen Kriegs die sowjetische Flagge gezeigt wird (so wohl auch das niedersächsische Innenministerium). Zweifel bestehen hingegen bei den Flaggen der „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk. Damit kann zwar eine Unterstützung des russischen Narrativs von ihrer Unabhängigkeit und damit des völkerrechtlichen Rechtfertigungsversuchs (kollektive Selbstverteidigung) naheliegen. Doch sind auch andere Lesarten denkbar, etwa der Wunsch nach Unabhängigkeit dieser Gebiete von der Ukraine wie von Russland. Zudem sind diese Flaggen in Deutschland nicht allgemein bekannt.

Zwischen „Rossija, Rossija“ und Siegesfeiern

Die bei vergangenen Demonstrationen vernommene Parole „Rossija, Rossija“ („Russland“) dürfte keine eindeutige Billigung des Angriffskriegs darstellen – anders als die Aussage, die Ukraine müsse „entnazifiziert“ werden. Dieses Propagandaelement hat einen hohen Stellenwert für die „Rechtfertigung“ der Invasion, sodass darin wohl ihre eindeutige Billigung zum Ausdruck kommt. Zudem dürfte darin eine Volksverhetzung gegen das ukrainische Volk nach § 130 (1) Nr. 1 StGB liegen, eine Relativierung des Holocausts (§ 130 (3) StGB) hingegen mangels ausreichenden Bezugs zur Shoah kaum. Der allgemeiner auf das NS-Regime zugeschnittene § 130 (4) StGB wiederum erfasst nicht das bloße Relativieren. Unproblematisch ist es aber, wenn sich ein Redner oder eine Rednerin mit den nationalistischen Elementen der ukrainischen Unabhängigkeitsbewegung auseinandersetzt – es kommt also auf den Einzelfall an.

Auch das Leugnen von Massakern wie in Butscha dürfte unter bestimmten Umständen unzulässig sein, soweit es gesicherte Erkenntnisse darüber gibt. So spricht viel dafür, die Grundsätze der Holocaustleugnung, die vor Einführung des expliziten Leugnungstatbestandes des § 130 (3) StGB entwickelt wurden, insoweit darauf zu übertragen als in der Leugnung eindeutig feststehender und an eines der Gruppenmerkmale anknüpfender Völkerrechtsverbrechen eine Volksverhetzung iSd § 130 (1) Nr. 1 und 2 StGB liegen kann. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn die Leugnung „qualifiziert“ ist, sie also beispielweise verbunden wird mit der Behauptung, das Massaker sei die Erfindung einer ukrainischen „Verschwörung“ (entspr. zur Holocaustleugnung BGH, NStZ 1981, 258). Zweifelhaft ist dagegen, ob die Rechtsprechung übertragbar ist, nach der eine „einfache“ Holocaustleugnung eine Beleidigung zulasten der heute in Deutschland lebenden Juden nach § 185 StGB darstellt. Denn die Kollektivbeleidigungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Juden basiert auf der Judenverfolgung im „Dritten Reich“ und ihrem „einzigartigen Schicksal […] gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet“ (BGHZ 75, 160). Hier zeigt sich, dass Deutschland den EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2008) nur unzureichend umgesetzt hat (so auch Bock, ZRP 2011, 46): Dieser verlangt, dass auch das einfache Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen aller Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen i.S.d. IStGH-Statuts unter Strafe gestellt werden.

Auch dass Niedersachsen Meinungskundgaben untersagt, mit denen „massiv und eindrücklich – etwa in Form einer Siegesfeier – die Zugehörigkeit zur russischen Nation zur Schau gestellt wird“, geht darauf zurück, dass damit der Angriffskrieg gebilligt wird. Ein bloßer Autokorso dürfte für sich genommen aber noch nicht eindeutig den Charakter einer Siegesfeier haben. Etwas anderes mag gelten, wenn Hupen oder laute Musik hinzutreten, da dann eindeutige Parallelen zu Autokorsos zur Feier eines gewonnenen Fußballspiels bestehen.

Fazit

Es ist nicht nur erlaubt, sondern zentral, gegen die Diskriminierung russischsprachiger Menschen in Deutschland einzutreten. Davon zu trennen sind jedoch Äußerungen, die eindeutig die russische Aggression billigen und nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt sind. Auch wenn die Feststellung einer eindeutigen Billigung im Einzelfall schwierig sein kann, erscheint der Fokus der bisher auf das Z-Symbol konzentrierten Diskussion zu eng. Denn auch andere Symbole und Parolen können den Angriffskrieg im Kontext prorussischer Demonstrationen eindeutig billigen oder andere Straftatbestände erfüllen. Unsere Rechtsordnung erscheint demnach wehrhafter als mancher Behörde offenbar geheuer ist.

Hinter der behördlichen Vorsicht mag sich die Annahme verbergen, dass der offene Meinungskampf erfolgsversprechender sein kann als Verbote. Das muss man im Grundsatz nicht falsch finden. Vor dem Hintergrund des furchtbaren Leids der Menschen in der Ukraine und der historischen Verantwortung Deutschlands für dieses Land sind die prorussischen Demonstrationen jedoch nicht der richtige Anlass, um unsere Grundsätze der wehrhaften Demokratie gerade jetzt auf den Prüfstand zu stellen.


SUGGESTED CITATION  Rhein-Fischer, Paula: Z-Symbol, russische Flagge und Georgsband: Was auf prorussischen Demonstrationen verboten werden darf und wann die Rechtsordnung wehrhafter ist als manche Behörde meint, VerfBlog, 2022/4/27, https://verfassungsblog.de/z-symbol-russische-flagge-und-georgsband/, DOI: 10.17176/20220427-182240-0.

16 Comments

  1. Leser Wed 27 Apr 2022 at 18:28 - Reply

    Der Beitrag ist mir zu oberflächlich.

    Soweit auf BVerfGE 111, 147 abgestellt wird, scheint mir diese Bezugnahme unpassend. In dieser Entscheidung ging es primär um die Frage, ob es einen (ungeschriebene) Bereichsausnahme zu Art. 5 I gibt, soweit nationalsozialistisches Gedankengut geäußert wird. Ob es eine solche Ausnahme gibt, wurde (bzw. wird noch) nur für nationalsozialistisches Gedankengut diskutiert – diese Ausnahme stützt sich ja gerade auf die historischen Gegebenheiten.
    Insoweit ist es zentral, dass das Ausgangsgericht damals keine Verwirklichung irgendeines Tatbestandes des StGB (ordnungsgemäß) hat feststellen können. Die Diskussion um diese Bereichsausnahme öffnete sich nur, weil eben kein konkreter Straftatbestand festgestellt war. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, weil die Anwendbarkeit des § 140 StGB vorrangig geprüft werden müsste.

    Richtig ist die – in der Tagespresse oft übergangene – Unterscheidung zwischen § 86a StGB und § 140 StGB i.V.m. den Vorschrift des VStGB. Ein allgemeines Verbot von Zs oder des Vs gibt es nicht.

    Zu oberflächlich ist aber dann die Auswertung von BGHSt 22, 282. Das betrifft die Ausführungen zum “Billigen” und (später) auch zum Vorzeigen des V-Symbols. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass § 140 StGB nicht schon dann erfüllt ist, wenn die Handlungen irgendeiner politischen Bewegung gebilligt werden und aus diesem politischen Bewegung in irgendeiner Form auch (erfasste) Straftaten ausgehen. Ganz konkret: Dort wurde zu aktivem Widerstand in Südtirol aufgefordert. “Aktiver Widerstand” erfasst aber auch viele Handlungen, die nicht strafbar sind. Im Übrigen wurde in dem Buch nur Verbrechenstatbestände in Südtirol beschrieben. Auf diese Tatbestände hatte der Angeklagte aber in seinen Äußerungen gar keinen Bezug genommen.
    Hier gibt es nun einen (gravierenden) Unterschied: Der Angriffskrieg in der Ukraine ist schon per se als Verbrechen strafbar. Insoweit geht es dabei gar nicht mehr um die Billigung irgendwelcher (konkreter) Handlungen russischer Soldaten, sondern um das Billigen der Angriffsoperation als solcher. Das reicht für die gebilligte Straftat.
    Was in die Entscheidung des BGH gerade nicht hineininterpretiert werden darf, ist ein ungeschriebenes Kriterium der Bekanntheit der gebilligten Tat: Niemand käme auf die Idee, dass es – die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einmal unterstellt – straffrei wäre, in Deutschland öffentlich die Ermordung eines vollkommen unbekannten Argentiniers in Argentinien für gut zu befinden. Die “Störung der öffentlichen Ordnung” bezieht sich nur auf die “Weise” der Äußerung, nicht aber auf das jeweilige Delikt.

    Ob nun im Z- oder V-Symbol eine Billigung liegt, scheint mir keine besonders schwierige Frage. Es ist immer Sache des Rechtsanwenders, eine Äußerung (dazu zählen auch Zeichen) ihrem Sinn nach zu erfassen. Dabei ist insbesondere auf den Kontext abzustellen. Diese Auslegung darf nicht zur Rechtsverweigerung führen, indem der Rechtsanwender schlicht einen völlige abwegigen Sinn in die Äußerung hineininterpretiert (etwa: Das Z könnte auch für Zorro stehen). Z und V waren vor dem Februar nur die taktischen Erkennungszeichen des westlichen Militärbezirks bzw. der Luftlandekräfte. Es gab vor dem Februar keine politische Verwendung dieser Zeichen. Welche andere Aussage als die Billigung der Angriffsoperation durch diese Verbände soll das Vorzeigen dieser Symbole in diesem Kontext seit dem Februar also haben? Das steht im gravierenden Unterschied etwa zur Russlandfahne. Diese kann auch bedeuten, dass die Sanktionen nicht für gut befunden werden (straffrei) oder die eigene Staatsbürgerschaft angezeigt werden soll (ebenfalls straffrei). Bei Z und V gibt es solche straffreien Erklärungsansätze schlicht nicht.

    Der Abschnitt zur Volksverhetzung überzeugt dann an mehreren Punkten nicht, weil es nur noch wenig mit dem Gesetzeswortlaut zu tun hat. Das lässt den relevanten Teil (§ 140 StGB) leider verblassen. Zuerst ist die Volksverhetzung nach (sicherlich diskutabler) h.M. nur auf inländische Volksgruppen bezogen.
    Wie im Leugnen von Butcha nach heutigem (!) Recht eine Volksverhetzung gesehen werden kann, erschließt sich mir hingegen nicht. Mit viel gutem Willen mag es noch irgendwie vertretbar sein, im Leugnen eine Verleumdung i.S.d. § 130 I Nr. 2 StGB zu sehen. Das ist aber bereits “durch die Brust ins Auge”. Dass hingegen das Leugnen eine Aufforderung i.S.d. § 130 I Nr. 1 StGB sein soll, hat mit dem Wortlaut nichts mehr zu tun.

    • Paula Fischer Fri 29 Apr 2022 at 00:14 - Reply

      Lieber „Leser“,

      danke für Ihren Kommentar. Lassen Sie mich auf einige Punkte eingehen:

      Wie ich bereits oben darlege, wurde die Möglichkeit der Einschränkung von Versammlungen, die ein Klima der Gewaltbereitschaft erschaffen, aufgrund der öffentlichen Ordnung, in der Tat mit Blick auf nationalsozialistische Versammlungen erschaffen. (Anders als bei Ihnen anklingt, handelt es sich insoweit aber um einen Eingriff in die Versammlungs-, nicht in die Meinungsfreiheit). Ich meine allerdings, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich geeignet ist, auch auf andere Ideologien angewendet zu werden. Die maßgebliche Passage in BVerfGE 111, 147 (156 f) (und dies ist auch ein Beispiel in der Rspr.) enthält nämlich keine Einschränkung auf rechtsextremistische Versammlungen: „Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird“. Erst im Folgenden werden Rechtsextremisten-Aufzüge explizit benannt: „Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen“. Aber auch ich bin der Meinung, dass die hier ins Auge gefassten prorussischen Versammlungen diese Maßstäbe (jedenfalls überwiegend) bislang nicht erreichen.

      Die Frage der Gefahr für die öffentliche Ordnung kann durchaus auch neben der Frage relevant sein, ob zudem ein Strafgesetz erfüllt ist. Denn die Auflagen adressieren dann ja ggf. unterschiedliche Aspekte: die Art und Weise der Versammlung oder den Inhalt bestimmter Aussagen (obwohl es Überschneidungen geben kann, wenn die Art und Weise, etwa ein hupender Autokorso, gleichzeitig als inhaltliche Aussage verstanden werden kann).

      Ich bin auch bei der Auswertung von BGHSt 22, 282 anderer Meinung als Sie. Der BGH leitet die enge Auslegung des Merkmals „Billigen“ ganz allgemein her: „In dem Begriff liegt es aber, daß die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich sein muß, als solche unmittelbar, ohne Deuteln, erkannt wird. Es muß sich um eine abgeschlossene, zum Ausdruck gebrachte Wertung des Erklärenden handeln, die ihre Sinnbedeutung in sich selbst trägt. Es fehlt daher an einer Billigung im Sinne dieser Strafvorschrift, wenn eine indifferente oder gar anders lautende Kundgebung erst durch außerhalb der Erklärung liegende Umstände, also erst im Wege des Rückschlusses, als zustimmende Kundgebung gewertet werden könnte. Nur diese restriktive Auslegung des Begriffs der Billigung beschränkt die Strafbarkeit auf die strafwürdigen Fälle und entspricht dem Grundgedanken der Vorschrift […] Dem Begriff der Billigung ist ferner die Beziehung zu einem bestimmten Objekt immanent. § 140 StGB verlangt, daß der Täter eines der in § 138 Abs. 1 StGB genannten Verbrechen gutheißt. Die Zustimmung muß sich auf eine konkrete „mit Strafe bedrohte Handlung” beziehen, die begangen oder versucht ist. […] Auch diese Beziehung muß für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so daß sie ihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der in § 138 Abs. 1 StGB bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist.“ Natürlich sind die Tatsachen des Falles sodann anders gelagert als hier. Aber dies ändert nichts daran, dass wir nach den zitierten (und mE überzeugenden) Grundsätzen des BGH eine eindeutige positive Kundgabe bezüglich einer bestimmten Tat benötigen. Das Problem bei Flaggen und Symbolen ist dabei weniger die positive Bewertung als der eindeutige Bezug zur Aggression, da dieser Bezug auf einer Demonstration „gegen die Diskriminierung russischer Mitmenschen“ erst einmal hergestellt werden muss. Dabei kommt es auf die Durchschnittsperson in Deutschland an (denn Schutzgut von § 140 StGB ist der öffentliche Friede in Deutschland). Insoweit ist natürlich nicht relevant, ob die gebilligte Tat vor ihrer Billigung bekannt war. Entscheidend ist aber, dass das verwendete Symbol in Deutschland eindeutig als Billigung der konkreten Tat verstanden wird und dabei spielt die Bekanntheit des Symbols eine Rolle. Das Z-Symbol wird mittlerweile sicherlich eindeutig als Billigung des Kriegs verstanden. Beim V-Symbol spricht aus meiner Sicht ebenfalls vieles dafür, weil es im Kontext einer entsprechenden Demonstration ebenfalls als Zeichen des Sieges interpretiert wird (auch wenn die ursprüngliche Bedeutung des V eine andere als „Victory“ gewesen sein mag – man diskutiert etwa in der Ukraine, ob das Z und V ursprünglich für die verschiedenen Himmelsrichtungen der Angriffe standen). Dass die russische Regierung aber in ihrem Instagram-Post auch das V zum Siegessymbol erklärt hat, dürfte in Deutschland nicht allgemein bekannt sein; deshalb ist dieser Umstand nicht relevant.

      Zu § 130 StGB: Tatsächlich meinen noch vereinzelte Stimmen, es seien regelmäßig nur inländische Gruppen von § 130 (1) StGB erfasst (zB MüKo/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 29). Ganz überwiegend wird hingegen seit der Neufassung des Tatbestands 2011 eine solche Beschränkung – mit guten Gründen – zurückgewiesen (s. nur Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 130 Rn. 2; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, § 130, Rn. 3). Denn in der Gesetzesbegründung des aktuellen § 130 (1) StGB heißt es unmissverständlich (BT-Drucks. 17/3124, S. 10): „Der Rahmenbeschluss beschränkt den Schutz vor rassistischer und fremdenfeindlicher Hetze nicht auf inländische Gruppen oder Gruppenmitglieder. Dies gilt auch für § 130 StGB in Bezug auf die dort genannten Gruppen oder Einzelpersonen.“

      Dass man in der Leugnung von eindeutig feststehenden Massakern gegen die ukrainische Bevölkerung eine Volksverhetzung sehen kann, gründe ich auf eine mögliche Übertragung der Rechtsprechung, die eben dies für die qualifizierte Holocaustleugnung bzgl. der Gruppe der Juden annimmt. Zu letzterer heißt es bei BGH, NStZ 2001, 305 (307) etwa: „In beiden Internet-Fällen liegt die so genannte qualifizierte Auschwitzlüge (BGH, NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97 = NJW 1994, 1421 = NStZ 1994, 390) vor, die den Tatbestand des § 130 I Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 I Nr. 2 (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.“ In den hierfür relevanten Punkten dürfte sich die damalige Fassung nicht vom heutigen § 130 I StGB unterscheiden. Die spannende Frage ist natürlich, ob diese Rechtsprechung tatsächlich auf andere Fälle als die Holocaustleugnung übertragbar ist. Ich meine, es spricht einiges dafür.

      • Leser Fri 29 Apr 2022 at 14:53 - Reply

        Liebe Frau Dr. Fischer,

        vielen Dank für die ebenso umfassende Replik, an der mich nun vieles überzeugt. Im Einzelnen:

        Ob die Rechtsprechung aus BVerfGE 111, 147 entsprechend angewandt werden könnte, erscheint mir deshalb fraglich, weil das BVerfG in dieser Entscheidung stets im Singular schreibt. Insbesondere auf Seite 157 heißt es etwa “der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft” und “[das] Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes”. Es wird also nicht allgemein auf vergleichbare Regime oder vergleichbare Zeiten abgestellt, sondern nur auf diese konkrete Zeit.
        Dass (allgemein) Versammlungen verboten werden dürfen, die ein Klima der Gewaltbereitschaft erzeugen, scheint mir hingegen eine Aussage, für die es keines Abstellens auf die öffentliche Ordnung bedarf. Denn das Klima der Gewaltbereitschaft müsste (immer?) auch mit der absehbaren Verletzung von Strafnormen einhergehen, sodass insoweit schon die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist. Wie Sie kann ich nicht erkennen, dass (abgesehen von der Verwirklichung des § 140 StGB und ggf. der §§ 186 f. StGB) eine solche Gefahr bei diesen Versammlungen irgendwie absehbar wäre.

        Diese Interpretation von BGHSt 22, 282 teile ich. Wir dürften uns einig sein, dass in dem Südtirol-Fall nur der “Widerstand” gebilligt wurde. Das halte ich mit dem BGH nicht für eine hinreichend konkrete Tat. “Widerstand” kann zwar eine Straftat sein, muss dies aber nicht zwingend sein. In dem Russland-Fall liegen die Dinge aber m.E. anders, weil hier schon die Militäroperation an sich eine Straftat ist. Ich meine gerade nicht, dass man in das Vorzeigen der Symbole hineininterpretieren könnte, dass irgendwelche konkreteren Straftaten (also ganz konkrete Kriegsverbrechen o.Ä.) für gut befunden werden. Weil aber die Aggression schon an sich strafbar ist, ist das m.E. auch nicht notwendig. Diese wird durch das Vorzeigen für gut befunden.

        Die Bekanntheit der beiden Symbole scheint mir durchaus nicht vollkommen unbeachtlich. Allerdings ist dies eine Frage des Merkmals der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens und nicht des Billigens. An dieser Stelle ist mir ihre Interpretation für das V-Symbols zu streng. Es bedarf nur der “Eignung” zur Störung des öffentlichen Friedens. Das müsste schon dann gegeben sein, wenn mit dem Symbol auf eine Gruppe getroffen werden könnte, die es versteht. Schon Ihr Blogbeitrag zeigt doch, dass dies durchaus möglich ist. Sie verstehen das Symbol und ich verstehe es. Das wird erst recht gelten, wenn dieses Symbol bei einer entsprechenden Demonstration vorgezeigt wird. Dort wird eher die Mehrheit der Anwesenden verstehen können, was gemeint ist.

        Was § 130 StGB betrifft, finde ich die Erstreckung auf ausländische Gruppen ebenso überzeugender als die Gegenauffassung. Allerdings dürfte die Gegenauffassung nicht vereinzelte vertreten werden, sondern die herrschende Meinung sein. Schäfer und Anstötz sind immerhin 2 von 5 Personen, die das wohl letztlich entscheiden würden. Liest man den von Ihnen zitierten Absatz der Gesetzesmaterialien weiter, ist nicht so eindeutig, was der Gesetzgeber wirklich gewollt hat. Die systematischen Bedenken, die Fischer in § 130 StGB, Rn. 16 dazu darlegt, lassen sich kaum von der Hand weisen. Zudem erscheint es mir sehr fraglich, ob “die Opfer von Butcha” überhaupt eine abgegrenzte Gruppe sein kann.
        Ob nun die Leugung von eindeutigen Verbrechen eine Volksverhetzung nach § 130 I StGB sein kann, ist in der Tat ein spannende Frage. Bedenken kommen mir insoweit nur, ob sich unter der derzeitigen Gesetzesfassung hinreichend bestimmen lässt, wann die Schwelle erreicht ist, ab dem dies der Fall sein soll.
        Aus rechtspolitischer Sicht fände ich hier eine Ausdehnung allerdings absolut überzeugend. Es sollte allgemein unter Strafe stehen, solche Handlungen zu leugnen, soweit sie nur hinreichend sicher feststehen.

  2. Stefan Vasovic Thu 28 Apr 2022 at 15:35 - Reply

    Sehr spannender Beitrag!

    Mich würde interessieren, wie Sie hinsichtlich § 140 StGB die Regelung in § 1 S. 2 VStGB bewerten? Danach kann angezweifelt werden, ob das Führen eines Angriffskrieges im Ausland durch Ausländer nach deutschen Recht überhaupt strafbar ist. Insoweit stellt sich hinsichtlich der strafbaren Billigung eines Angriffskrieges, ob und inwieweit das Billigen einer nach deutschem Recht straflosen Auslandstat seinerseits strafbar sein kann (aufgeworfen in BGHSt 22, 282)?

    Zudem halte ich die vielmal verfügte Auflage, eine Verunglimpfung des ukrainischen Staates zu unterlassen, für problematisch. Gegen welche Rechtsnorm dies verstoßen soll – und dementsprechend untersagt werden kann – ist ebenso unklar, wie was als Verunglimpfung angesehen würde.

    • Leser Thu 28 Apr 2022 at 20:26 - Reply

      Die Aggression ist auch nach Ukrainischem Recht eine rechtswidrige Tat (Artikel 437 des Ukrainischen Strafgesetzbuches, soweit die englische Fassung stimmt). Deshalb kommt es nicht darauf an, nach welchem Recht das Anknüpfungsdelikt in § 140 StGB strafbar sein muss. Sie ist nach allen denkbaren Vorschriften strafbar.

    • Dr. Philipp Wittmann Thu 28 Apr 2022 at 21:33 - Reply

      Wie die Anwendung von § 140 StGB i.V.m. dem VStGB mit den Grundrechtsschranken bzw. Schranken-Schranken des Art. 5 GG vereinbar sein soll, bleibt mir schleierhaft – richtigerweise liegt schon kein allgemeines Gesetz vor; jedenfalls aber überstünde ein entsprechendes Pauschalverbot, für eine (wenngleich verbrecherische) Kriegspartei Stellung zu beziehen, die Anwendung der Wechselwirkungslehre nicht…

      Die russische Aggression in der Ukraine ist ein abscheuliches Verbrechen – aber kein Grund, vor lauter Abscheu verfassungsrechtliche Grundsätze zu Kollateralschäden zu erklären. Und eine Pflicht zur “richtigen” (oder zum Verschweigen der falschen) Meinung kann es im liberalen Rechtsstaat m E. nicht geben.

      • Paula Fischer Fri 29 Apr 2022 at 10:51 - Reply

        Lieber Herr Dr. Wittmann,

        vielen Dank für die interessante Anmerkung.

        Sie ziehen damit die Verfassungsmäßigkeit des § 140 Nr. 2 StGB iVm § 138 Nr. 5 letzte Var. StGB, § 13 VStGB in Zweifel, der die Billigung eines Angriffskriegs nun einmal unter Strafe stellt. Ich meine durchaus, dass diese Norm nach den Grundsätzen des BVerfG ein allgemeines Gesetz darstellt. Wie das Gericht in Wunsiedel ausführt (BVerfGE 124, 300 (322 ff), wird die Frage, ob ein Gesetz allgemein iSd Art. 5 II GG ist, in mehreren Schritten geprüft: Erst stellt sich die Frage, ob die Norm an Meinungsinhalte anknüpft. Ist das der Fall, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Ist dies zu bejahen, ist zu vermuten, dass sie nicht gegen bestimmte Meinungen gerichtet und somit allgemein ist; „[i]nsoweit nimmt nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als solche einem Gesetz den Charakter als allgemeines Gesetz” (ibid). An der Allgemeinheit fehlt es erst, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eben dies war bei § 130 IV StGB der Fall, weil er sich nur gegen nationalsozialistisches Gedankengut richtet. Viele andere Gesetze, die an Meinungsinhalte anknüpfen, hat das BVerfG dagegen durchaus als allgemein qualifiziert, so etwa §§ 86 (und zwar einschließlich § 86 I Nr. 4!), 86a, 90a oder § 130 I StGB. Auch wenn § 140 Nr. 2 StGB iVm den Normen zur Aggression an Meinungsinhalte anknüpft, dient er dem Schutz des öffentlichen Friedens und ist, anders als § 130 IV StGB, offen gefasst ohne Anknüpfung an eine bestimmte Ideologie. Daher kann ich darin kein verbotenes Sonderrecht erkennen.

        Auch teile ich Ihre Ansicht nicht, dass die Wechselwirkungslehre der Anwendung des § 140 Nr. 2 StGB auf die Billigung der russischen Aggression entgegensteht. Die Wechselwirkungslehre schreibt i. Erg. eine Abwägung der betroffenen Schutzgüter auf den Ebenen der Normauslegung und Normanwendung vor, um der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen. Überdies ist diese Lehre für die Deutung der Äußerung von Bedeutung. Die von mir beschriebene notwendige enge Auslegung des Merkmals des „Billigens“ ist eine wesentliche Folge dieser Grundsätze. Gleiches gilt für die Notwendigkeit, die Äußerung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu betrachten (vgl. insoweit etwa BVerfG, NJW 2010, 2193 (2194). Auch auf Anwendungsebene halte ich es nicht für naheliegend, dass die Meinungsfreiheit das hier geschützte Rechtsgut – den öffentlichen Frieden – überwiegt mit dem Ergebnis, dass selbst eine eindeutige Billigung der russischen Aggression zulässig und die Tatbestandsvariante des § 140 Nr. 2 der Billigung einer Aggression damit insgesamt hinfällig wäre. Natürlich kommt es aber – das lege ich oben ja auch dar – immer auf die Einzelfallumstände an, ob wirklich eine eindeutige Billigung vorliegt. Insofern handelt es sich gerade nicht um ein „Pauschalverbot“, das alles umfasst, das irgendwie auf eine Billigung der Aggression hindeutet.

        • Dr. Philipp Wittmann Fri 29 Apr 2022 at 14:24 - Reply

          Das Schutzgut des öffentlichen Friedens scheint mir von vorneherein ungeeignet, Beeinträchtigungen der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen, da es auf ein unmittelbares Verbot missliebiger Meinungen hinausläuft – ein entsprechendes Verbot von Meinungen, die den öffentlichen Frieden stören, nähme zwar gerade aufgrund seiner Vagheit ggf. die Hürde der Allgemeinheit des Gesetzes, stellte die Meinungsäußerung in der konkreten Normanwendung aber gerade zur Disposition der Mehrheit, ohne der Meinungsfreiheit ein konkretes Schutzgut gegenüberzustellen. Auch eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und öffentlichem Frieden scheint mir daher kaum sinnvoll denkbar. Dass Art. 5 Abs. 2 GG neben den allgemeinen Gesetzen konkrete Schutzgüter bezeichnet, ist m.E. kein Zufall (auch wenn es z.B. auch in der Wunsiedel-Entscheidung kaum ausreichend beachtet wird)…

          Wenn man § 140 StGB für mit Art. 5 GG vereinbar halten will, müsste der Meinungsfreiheit m.E. das konkret von den jeweiligen Strafnormen geschützte Rechtsgut entgegengehalten werden – auch da wird die Abwägung jedoch schwierig, weil die geschützten Rechtsgüter zwar abstrakt überragend gewichtig sind, durch die Äußerung einzelner Demonstranten aber allenfalls ephemer berührt werden. Nimmt man nun die Folgen für die Diskursfreiheit hinzu (ukrainische Staatsangehörige dürfen “ich unterstütze die Truppen meines Landes moralisch” äußern, russische nicht – und das in einer Frage, die für die Betroffenen ggf. von identitätsprägender Bedeutung ist), scheint mir die Abwägung relativ klar zugunsten der Meinungsfreiheit auszugehen (auch und gerade dann, wenn die Äußerungen ein Störgefühl auslösen sollten).

          • Leser Mon 2 May 2022 at 15:13

            Das überzeugt mich nicht.

            Wäre das, was im ersten Absatz steht, zutreffend, müssten weite Teile des Strafgesetzbuchs verfassungswidrig sein. Jede Anstiftung, viele Beihilfehandlungen und auch viele Fälle der mittelbaren Täterschaft erschöpfen sich in einer Meinungskundgabe. Warum nun dort das konkrete Schutzgut zur Rate gezogen werden sollte, bei § 140 StGB jedoch nicht, erschließt sich nicht.

            Geradezu absurd wird diese Auffassung, wenn § 140 Nr. 1 StGB (der Belohnungstatbestand) in den Blick genommen wird. Auch in der Belohnungshandlung liegt eine (mindestens) konkludente Form der Meinungsäußerung. Da die Belohnung immer erst nach der Tat erfolgen kann, würde sie in der Abwägung mit dem konkreten geschützten Rechtsgut (wohl?) immer gewinnen. Wird etwa eine Belohnung für einen Mord ausgekehrt, kann diese Strafbarkeit das Rechtsgut Leben nicht mehr schützen: Die ermordete Person ist ja schon tot und wird durch das Belohnen auch nicht noch “toter”.

            In Wahrheit würde ein solches Konzept die Meinungsfreiheit zum absoluten Grundrecht erheben. Dafür gibt es bei gewöhnlicher Auslegung des Grundgesetzes keine Anhaltspunkte.

    • Paula Fischer Fri 29 Apr 2022 at 00:02 - Reply

      Lieber Herr Vasovic,
      herzlichen Dank für Ihre beiden exzellenten Fragen.

      Zum Effekt des § 1 S. 2 VStGB auf die Fragestellung: Diese Norm dürfte an der Strafbarkeit der Billigung der russischen Aggression nichts ändern. Zwar war die Anwendung des § 140 StGB auf die Billigung von im Ausland von Ausländern an Ausländern begangenen Delikten, auf die das StGB keine Anwendung findet, früher nicht unproblematisch. Ein solcher Fall liegt hier vor, da § 1 S. 2 VStGB die Anwendbarkeit des deutschen VStGB auf den russischen Angriffskrieg ausschließt. Nachdem der BGH die Frage 1968 in BGHSt 22, 282 zum Südtirol-Konflikt noch offengelassen hatte, hat er aber 2016 entschieden, dass „taugliches Objekt der Billigung i. S. von § 140 Nr. 2 StGB […] auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat [ist], wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist“ (BGH, NStZ-RR 2017, 109). Dabei dürfte es auf die Eignung zur Friedensstörung der Billigung und nicht – wie der Satz ebenfalls gelesen werden kann – der Vortat ankommen (so auch Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 140 Rn. 4). Darauf, dass die gebilligte Tat nicht dem deutschen Strafrecht unterfallen muss, deutet schon der Wortlaut hin, der eine entsprechende Beschränkung nicht vorsieht. Aber wichtiger noch: Wie der BGH richtig feststellt, geht es nicht um die strafrechtliche Ahndung der Vortat, sondern darum, zu verhindern, dass die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte gefördert und das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Sicherheit erschüttert wird. Das kann auch bei einer Auslands-Katalogtat der Fall sein. Soweit der BGH hiervon zunächst noch eine Einschränkung zu machen scheint für Fälle, in denen „auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Besonderheiten im Ausland“ – und hier verweist er auf das Urteil im Südtirol-Konflikt, BGHSt 22, 282 – „eine [kriminogene Inlandswirkung einer Auslandstat] ausgeschlossen erscheint“, folgt für den BGH daraus im Ergebnis nicht mehr als dass die Billigung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 109 (110); ebenso Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 140 Rn. 4; BeckOK-StGB/Heuchemer, 52. Aufl. 2/2022, § 140 Rn. 9; MüKo/Hohmann, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 12). Eine Eignung zur Friedensstörung sieht der Wortlaut von § 140 Nr. 2 StGB ohnehin vor. Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Rechtsprechung etwa auch die Billigung der Tötung eines amerikanischen Gefangenen durch den IS in Syrien (vgl. das zitierte Urteil BGH, NStZ-RR 2017, 109) oder von palästinensischen Selbstmordattentaten im Nahen Osten (LG Berlin, 12.5.2004 – (563) 81 Js 1640/02 (20/03)) unter § 140 Nr. 2 StGB subsumiert, ohne über die Eignung zur Friedensstörung hinaus noch eine Einschränkung zu machen. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der ausschließliche Auslandskontext des russischen Angriffskrieg keine Hürde darstellen, soweit sich seine Billigung – wie hier vertreten – zur Störung des öffentlichen Friedens in Deutschland eignet, und zwar ohne dass ein zukünftiger deutscher Angriffskrieg nicht ausgeschlossen erscheinen darf.

      Zu Ihrer zweiten Frage: Eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der die Verunglimpfung des ukrainischen „Staates“ untersagt wird, erscheint mir wie Ihnen problematisch. § 130 (1) StGB schützt Volksgruppen, aber nicht fremde Staaten; im Übrigen bedürfte es mehr als einer „Verunglimpfung“. Auch die Verunglimpfungsdelikte der §§ 90 ff. StGB erfassen diesen Fall nicht, ebenso wenig wie §§ 185 ff. StGB.

      • Johannes P. Fri 29 Apr 2022 at 11:12 - Reply

        Müßte es aber nicht für die Bewertung eine Rolle spielen, daß wir es hier — anders als bei den Tötungsdelikten, die Sie als Präzedenz anführen — mit einer Tat zu tun haben, für die für unterschiedliche internationale Akteure unterschiedliche Definitions- und Rechtslagen gelten?

        Das VStGB ist als Reaktion auf die Konferenz von Kampala entstanden, in deren Folge einige Staaten (darunter Deutschland) bedeutende Änderungen am Römischen Statut und der Definition des Verbrechens der Aggression vorgenommen hat. Die meisten Staaten (darunter Rußland) haben diese Änderungen aber nie ratifiziert und sind somit demselben Statut gar nicht unterworfen.

        Wenn bereits die Ausgangslagen für zwei Länder so unterschiedlich sind, ist es zumindest erklärungsbedürftig, warum eine spezifische Aussage über ein Land automatisch friedensstörende Auswirkungen auf ein anderes haben soll.

        • Leser Fri 29 Apr 2022 at 15:13 - Reply

          Anschließend an den Kommentar von Frau Dr. Fischer von oben:

          Die unterschiedlichen Definitionen müssten (jedenfalls hier) keine relevante Größe sein.
          Die Aggression ist auch nach ukrainischem Recht eine Straftat. (Möglicherweise sogar auch nach russischem Recht?) Auf die Ratifikation des Rom-Statuts wird es insoweit nicht ankommen. Denn auch ohne das Rom-Statut kann die Ukraine die Aggression unter Strafe stellen.
          Dass es ansonsten unterschiedliche Definitionen gibt, ist demgegenüber keine spezifische Frage des VStGB. Selbst bei den den Tötungsdelikten im Ausland wird sich selten eine exakte Übereinstimmung der Begriffsdefinitionen zwischen dem deutschen und dem ausländischen Recht finden lassen.

          Die einzige Konstellation, in der diese Thematik m.E. relevant werden könnte, ist der Fall, dass eine Handlung im Ausland straffrei ist, in Deutschland aber unter § 140 StGB fällt (Ob es solche Fälle angesichts des geringen Katalogs des § 140 StGB wirklich gibt, sei einmal dahingestellt). Dann liese sich durchaus argumentieren, dass es von der Meinungsfreiheit in Deutschland gedeckt wäre, solche Taten im Ausland zu billigen, weil sie dort eben nicht als strafwürdig betrachtet werden. Das wäre dann aber keine Frage des Strafanwendungsrechts, sondern eine Frage der Auslegung des Merkmals der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens und der Meinungsfreiheit.

  3. Paula Fischer Sat 30 Apr 2022 at 20:33 - Reply

    Update: Wie aus einer Pressemitteilung von Donnerstag hervorgeht, hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 27. April (3 M 45/22) im vorläufigen Rechtsschutz eine Versammlungsauflage bestätigt, mit der dem Antragssteller untersagt worden ist, auf einer Versammlung zum Thema „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ T-Shirts mit dem weißen Aufdruck „mmmhhh Z-itronenlimonade“, wobei der Buchstabe „Z“ überdimensional groß abgedruckt ist, zu verwenden. Für einen objektiven Betrachter sei allein das deutlich dominierende „Z“ wahrnehmbar. Der Senat habe keinen Zweifel, dass eine durchschnittlich informierte Person Kenntnis von der Symbolkraft des großen „Z“ besitze und den Eindruck erlange, dass der Verwender eines solchen T-Shirts damit seine Billigung des Angriffskriegs zum Ausdruck bringe. Anders als noch die Vorinstanz bejahte das OVG auch, dass die Billigung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

    Es handelt sich, soweit ich sehe, um das erste entschiedene Eilverfahren zu der Fragestellung. Interessant für unsere obige Diskussion: Aus der Pressemitteilung geht nicht hervor, dass das Gericht die Verfassungsmäßigkeit von § 140 Nr. 2 StGB für erörterungsbedürftig hielt.

  4. Burkhard Winter Sat 21 May 2022 at 00:09 - Reply

    Wie ist die Wolfsangel in der ASOW Flagge zu werten? Sehe ich das richtig, weil man angegriffen würde, erlaubt?

    • Siggi Sun 11 Jun 2023 at 10:29 - Reply

      Wolfsangel/ASOW – das war sicher eine rethorische Frage. Entscheidend scheint in diesem Fall folgender Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter.

      Regionalpräferenz.

  5. Thomas Boomgarden Thu 2 Jun 2022 at 19:18 - Reply

    Sehr geehrte Frau Dr. Paula Fischer,
    das Sankt – Georgs – Band, die Fahne der Sowjetunion, selbst Hammer und Sichel, sind zuerst einmal und für sich genommen ganz starke antifaschistische und antiimperialistische Zeichen.
    Der eventuelle Verbotscharakter in der BRD im aktuellen Kontext des Ukrainekrieges ergibt sich lediglich aus der Blockbildung der Bundesrepublik Deutschland. Denn diese ist politisch der USA zugehörig. Folglich müsste im umgekehrten Fall in der Bundesrepublik Deutschland auch die Ukraine – Fahne und der Dreizack verboten werden. Denn beide Zeichen sind bereits vielfach in der Ukraine mit Nazi – Elementen abgebildet worden und ein Zusammenhang wurde hergestellt mit faschistischen Symbolen. Zum Beispiel das Hakenkreuz auf dem Blau – gelben Grund.
    Insofern tat Berlin gut daran, am Tag des Sieges in Berlin konsequenterweise Beides zu verbieten.

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