06 November 2025

Ist das Presse oder kann das weg?

Die COMPACT-Entscheidung des BVerwG zwischen Pressefreiheit, den neuen Medien und Vereinsverboten

Im Juli 2024 hat das Bundesinnenministerium (BMI) den Verein COMPACT-Magazin GmbH (COMPACT) verboten. Das Vorgehen war damals hochumstritten: Zwar stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz den Verein als gesichert rechtsextremistisch ein, doch gab COMPACT auch Presseerzeugnisse heraus. Das Verbot wurde als „schwerwiegender Eingriff“ in die Pressefreiheit kritisiert, und sogar der Rücktritt der Innenministerin gefordert. Dahinter steht die verfassungsrechtliche Frage: Wie ist mit „hybriden“ Akteuren umzugehen, die als Verein verfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolgen und zugleich Presseerzeugnisse verbreiten?

Im Eilverfahren hob das BVerwG das Verbot zunächst auf und bestätigte dies später in der Hauptsache. Nun liegt die Urteilsbegründung vor. Darin wird das BVerwG der hohen Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit beim Verbot von Presse- und Medienunternehmen gerecht. Allerdings: Hätte das Gericht die Meinungs- und Pressefreiheit konsequenter in das Vereinsverbotsrecht integriert, hätte es das Verbot wohl aufrechterhalten können.

Gegen die verfassungsmäßige Ordnung,…

COMPACT wurde damals gemäß Art. 9 Abs. 2 GG mit der Begründung verboten, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Dabei kommt es darauf an, dass der Charakter der Vereinigung von den zurechenbaren verfassungsfeindlichen Äußerungen und Handlungen seiner Vereinsmitglieder derart durchzogen ist, dass dieser in Gänze ein verfassungsfeindliches Gepräge hat. Da der Verein als Rechtsgebilde kaum nach außen auftreten und selbst handeln kann, stützte die Verbotsbehörde das Verbot auch auf Handlungen der Vereinsfunktionäre und -mitglieder sowie auf zurechenbare Aktivitäten Dritter (vgl. § 3 Abs. 5 VereinsG).

Auch wenn das einfachgesetzliche Vereinigungsverbotsrecht einen gebundenen Tatbestand vorsieht und der Verbotsbehörde bei ihrer Verbotsentscheidung kein Ermessen zubilligt,1) müssen bei der Anwendung des Verbotsrechts die verfassungsmäßigen Anforderungen eingehalten werden. Dazu zählt der abschließende Charakter der ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 GG normierten Verbotsgründe, die „in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen“2) sind.

Das BVerwG kommt in seiner tatbestandlichen Prüfung in einem ersten Schritt zu dem Ergebnis, dass sich COMPACT3) wegen ihrer menschenwürde- und demokratiefeindlichen Äußerungen und Aktivitäten gegen die verfassungsrechtliche Ordnung richtet (Rn. 70). Dabei stellt das BVerwG auf das politische Konzept der Vereinigung ab, das sie zur Geltung bringen würde, wenn sie mitgestalten könnte (Rn. 80). Es komme auf das Gesamtbild an, das sich aus einzelnen Beiträgen in den Print- und Online-Formaten, den Äußerungen außerhalb der Publikationen, dem Auftreten in der Öffentlichkeit und den Verhaltensweisen der Vereinsorgane und -mitglieder zusammenfüge (Rn. 81). Auch bei einem Presse- und Medienunternehmen sei es der Verbotsbehörde nicht verwehrt, an die Inhalte von Meinungsäußerungen anzuknüpfen, da diese Ausdruck eines Bestrebens sein könnten, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen (Rn. 92-93).

… aber ohne verfassungsfeindliche Gesamtprägung

Danach prüft das BVerwG in einem zweiten Schritt, ob die Vereinigung in ihrem Gesamtcharakter, also nach ihrer Zwecksetzung, Tätigkeit oder Ausrichtung, verfassungsfeindlich geprägt ist. Dieser zweite Prüfungsschritt ist laut Leitsatz 4 der Entscheidung nun der Ort, an dem den von einem Vereinsverbot mitbetroffenen grundrechtlichen Freiheiten das vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Gewicht zu verschaffen ist.

Das bedeutet im konkreten Fall, dass der Verbotsgrund nur noch dann vorliegt, wenn der Eingriff in die Freiheitsrechte – allen voran in die Vereinigungsfreiheit, aber auch in die mitbetroffene Meinungs- und Pressefreiheit – nicht derart außer Verhältnis zum Verbotszweck steht, als dass der in Art. 9 Abs 2 GG verbriefte Schutz zurückstehen muss. Mit der COMPACT-Entscheidung des BVerwG kommt dem Kriterium der Prägung des Gesamtcharakters des Vereins damit nun eine weitere Bedeutung zu. So genieße ein Presse- und Medienunternehmen zusätzlichen Schutz durch die Kommunikationsgrundrechte. Art. 5 Abs. 1 GG werde damit zwar nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab. Ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes allerdings nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, um Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genössen (Rn. 155).

Ein Verbot eines Presse- und Medienunternehmens sei insbesondere auch an der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Die Pressefreiheit sei grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich sei. Mit dem Verbot eines Presse- und Medienunternehmens greife der Staat in besonders massiver Form in die freie und öffentliche Meinungsbildung ein (Rn. 156). Dementsprechend wägt das BVerwG sorgfältig ab, ob die Zwecksetzung und die Aktivitäten der Vereinigung deren Gesamtcharakter derart als verfassungsfeindlich prägen, dass ein Verbot auch angesichts der weiteren zu schützenden Freiheitsrechte gerechtfertigt sein kann.

Was sind neue Medien?

Das BVerwG stellt zunächst fest, dass sich der Verein hauptsächlich in von der Meinungs-, Presse- und Rundfunk- bzw. Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Medienerzeugnissen verfassungsfeindlich positioniert sowie auf Veranstaltungen, über die anschließend wiederum die COMPACT-Medien berichteten. Das Äußern und Verbreiten verfassungsfeindlicher Ideen überschreite als solches noch nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung. Dies gelte grundsätzlich auch für rechtsradikales Gedankengut, erst recht für bloße Geschmacklosigkeiten oder wissenschaftliche Halbwahrheiten (Rn. 159). Das Gericht betont die Bedeutung der Presse als „eines der wichtigsten Instrumente der Bildung der öffentlichen Meinung“, die darum einen spezifischen Grundrechtsschutz genieße (Rn. 160). Solle der Bürger politische Entscheidungen treffen, müsse er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet hätten. Die Presse halte diese ständige Diskussion in Gang. In der Verfassungswirklichkeit nähmen diese Aufgabe zunehmend auch die sogenannten neuen Medien wahr (Rn. 160).

Das BVerwG lässt allerdings offen, welche Formate unter den Begriff der sogenannten neuen Medien fallen. Auch eine dazu differenzierende Auseinandersetzung mit dem Begriff der Presse fehlt. Macht es keinen Unterschied, ob FAZ und Süddeutsche über Sellners sogenanntes „Remigrationskonzept“ berichten und dieses einordnen oder ob politisch-aktivistische Plattformen wie COMPACT und Nius dieses anpreisen? Der Begriff der Presse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist weit, technikbezogen und entwicklungsoffen. Der Schutz der Pressefreiheit kann nicht von inhaltlichen Kriterien und besonderen Eigenschaften der Publikation abhängig gemacht werden.4) Dennoch ließe sich berücksichtigen, dass politisch-aktivistische Plattformen häufig nicht nur am öffentlichen Kommunikationsprozess teilnehmen, sondern diesen gezielt zur Umsetzung eigener politischer Projekte nutzen (vgl. BVerfGE 95, 28 (35)). Das Gericht betont in diesem Zusammenhang selbst, dass COMPACT sich nicht auf die Herausgabe von Presse- und Medienprodukten beschränke, sondern konkreten Einfluss auf das politische Geschehen in Deutschland nehmen möchte und eine eigene politische Agenda verfolge – und genau dazu seine Presse- und Medienerzeugnisse einsetze. Darin unterscheide sich die Vereinigung von anderen am Markt tätigen Verlags- und Medienhäusern (Rn. 47 f.). Diese Feststellung spielt bei der Prüfung der verfassungsfeindlichen Gesamtprägung von COMPACT jedoch keine Rolle mehr.

Wo ist die Gesamtwürdigung?

Zwar versucht das BVerwG, die Kommunikationsgrundrechte sowohl bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale als auch bei der Prüfung der Prägung mitzudenken. Doch versäumt es, die Meinungs- und Pressefreiheit an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen von Art. 9 Abs. 2 GG (verfassungsmäßige Ordnung, Garantie der Menschenwürde, Demokratieprinzip, sich richten) konsequent zu berücksichtigen und insgesamt zu würdigen.

So stellt das BVerwG zwar bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale fest, dass sich COMPACT das menschenwürdewidrige sogenannte „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner zu eigen mache (Rn. 97 ff., 104 ff.). Außerdem hält das BVerwG die realweltlichen Ziele und Aktivitäten der Vereinigung sowie die agitatorische Rhetorik in den Publikationen für ausreichend, um eine kämpferisch-aggressive Haltung zu erkennen (Rn. 148, 150-151). Die von der Vereinigung organisierten (Protest-)Veranstaltungen, Demonstrationen, Sommerfeste und „Souveränitätskonferenzen“ sowie die von ihr beworbene Clubmitgliedschaft und die durch die „Fünf-Finger-Strategie“ betonte Vernetzung zu einer größeren Bewegung sollten laut BVerwG unmittelbar das politische Vorfeld beeinflussen – also die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung in die Tat umsetzen (Rn. 150). Insbesondere indem COMPACT die „Bedrohung“ des von ihr als ethnisch-homogen dargestellten deutschen Volkes als existenziell darstellt, lasse der Verein keinen Zweifel daran aufkommen, dass unverzügliches Handeln – eben „Widerstand“ – geboten sei. Es werden den Rezipienten konkrete und unmittelbare, jeweils als dringlich bezeichnete Handlungsvorschläge unterbreitet, was nachdrücklich für die Betroffenheit der Realsphäre spreche (Rn. 151-152).

Wenn das BVerwG im zweiten Schritt die Gesamtprägung prüft, greift es diese Erwägungen jedoch nicht wieder auf. Zwar sind Fälle denkbar, in denen der Vereinigung eine aggressiv-kämpferische Haltung nachgewiesen werden kann und gleichzeitig die Vereinigung nicht in ihrer Gesamtheit von einer verfassungsfeindlichen Haltung durchzogen ist. Doch bleibt im vorliegenden Fall offen, warum die breit gefächerten aggressiv-kämpferischen Aktivitäten von COMPACT nicht ihren Wesenskern ausmachen.

Stattdessen weist das BVerwG darauf hin, dass die verfassungsfeindlichen Positionierungen nur einen Teilbereich der Tätigkeiten ausmachten. In weiten Teilen erfolge eine neutrale Berichterstattung. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Themenbreite der vertriebenen Produkte sowie der aufscheinende Debattencharakter die Gefährlichkeit der verfassungsfeindlichen Positionen mindere. Gerade der freie Diskurs über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichere die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im Widerstreit verschiedener und aus unterschiedlichen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen vollziehe. Größtenteils ließen sich die als verbotsrelevant angeführten Äußerungen unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit noch als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik verstehen und als verfassungsrechtlich unbedenkliche Forderung danach, das Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts zu verschärfen (Rn. 161, 163).

Auch wenn das BVerwG keine quantitative, sondern eine wertende Betrachtung anstellen möchte (Rn. 153), gewichtet es dennoch die Schwerpunkte in der Berichterstattung. Kann die Berichterstattung über „völlig unverfängliche Themen“ tatsächlich ein menschenwürdewidriges und demokratiefeindliches politisches Konzept relativieren? Das BVerwG übersieht hier, dass sich die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung gerade nicht nur aus den in ihren Publikationen manifestierten Äußerungen ergibt.

Welche Grenzen zieht das Vereinigungsverbotsrecht der Meinungsfreiheit?

Nicht verhalten hat sich das BVerwG zu der Frage, inwieweit das Vereinigungsverbotsrecht als Ausdruck der wehrhaften Demokratie die Meinungs- und Pressefreiheit beschränken kann und sollte. Es ist richtig, dass die Meinungs- und Pressefreiheit grundrechtlich besonders geschützt und die freie und öffentliche Meinungsbildung ein Wesenselement des freiheitlichen Staates ist (Rn. 156). Gleichzeitig darf dieser Schutz nicht dazu führen, dass ein Verein alleine deshalb von einem Verbot verschont wird, weil er seine verfassungsfeindlichen Inhalte und Ziele vorrangig in Presseerzeugnissen vermittelt. Ein Verein kann seine Ziele nur über Publikationen, wie seine Satzung, Flugblätter, Websites, Social-Media-Auftritte etc. sowie durch das Verhalten und die Aktivitäten seiner Funktionäre und Mitglieder nach außen kommunizieren. Diese müssen darum vollumfänglich bewertet werden. Im Eilbeschluss fasste es das BVerwG so, dass ein Vereinigungsverbot nicht den Schutz durch andere Grundrechte unterlaufen dürfe. Umgekehrt ergebe sich aus der kollektiven Grundrechtsausübung aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz (Rn. 28).

Einen Anhaltspunkt hierfür bietet eine Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 1997 zum Verbot der Berxwedan-Verlags GmbH, die das BMI neben der kurdischen Arbeiterpartei PKK verbot. Darin stellte das BVerwG fest, dass sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Meinungs- und Pressefreiheit und einer Abwägung mit Art. 9 Abs. 2 GG ergebe, dass die Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten haben, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienten (Rn. 74). Eine Auseinandersetzung mit solchen Grenzen lässt die hier diskutierte Entscheidung gänzlich vermissen.

Ausblick

Das BVerwG misst der Meinungs- und Pressefreiheit in der COMPACT-Entscheidung bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nun eine Bedeutung bei, die diese im Vereinsverbotsrecht bisher nicht hatte (Rn. 92-96, 119, 132). Doch während das BVerwG mehr als 80 Randnummern auf die Prüfung verwendet, ob sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, setzt es sich nur in 10 Randnummern mit der verfassungsfeindlichen Prägung der Vereinigung auseinander. So bleibt im Ergebnis offen, wie sich Presse- und Meinungsfreiheit zum Vereinsverbot konkret zueinander verhalten. Um die Aufhebung des Verbots überzeugend rechtfertigen zu können, hätte das Gericht in allen 90 Randnummern deutlich machen müssen, dass die Presse- und Meinungsfreiheit dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vorgeht. So hätte es Widersprüche zwischen der Prüfung des „Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ und der Prüfung der Prägung des Vereins vermeiden können. Stattdessen beschränkt das BVerwG die Prüfung der Gesamtprägung sowie die Relevanz der Meinungs- und Pressefreiheit auf die Frage, wie COMPACT seine Presseerzeugnisse verbreitet und veröffentlicht. Die menschenwürdewidrigen und demokratiefeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen der Vereinigung werden dadurch nicht entkräftet.

References

References
1 Vgl. BVerfGE 149, 160 (194); BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 – 6 B 31/14, Buchholz 402.45 Vereinsrecht Nr. 65, Rn. 8.
2 Vgl. BVerfGE 149, 160 (194); dazu auch Lukosek, Vereine als Gefahr, 2023, S. 56 ff.
3 Das BVerwG geht davon aus, dass nicht nur die COMPACT-Magazin GmbH als Verein qualifiziert, sondern auch eine hinter COMPACT stehende Organisation namens „Elsässer Kreis“, vgl. Rn. 65. Im Verlauf der Begründung differenziert das BVerwG für das Vorliegen der Verbotsvoraussetzungen nicht eindeutig zwischen diesen beiden Vereinigungen. Da diese vereinsbegriffliche Konstruktion auf die hier näher zu beleuchtenden Fragen keine Auswirkungen hat, wird die genaue Abgrenzung zwischen beiden Vereinigungen nicht näher beleuchtet.
4 Vgl. Schemmer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 63. Ed. 15.9.2025, Art. 5 Rn. 42; Paulus, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 5 Rn. 129 ff.

SUGGESTED CITATION  Lukosek, Sandra: Ist das Presse oder kann das weg?: Die COMPACT-Entscheidung des BVerwG zwischen Pressefreiheit, den neuen Medien und Vereinsverboten, VerfBlog, 2025/11/06, https://verfassungsblog.de/compact-vereinsverbot-bverwg/, DOI: 10.17176/20251106-141953-0.

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