25 May 2022

Abschied von der Verhältnismäßigkeit?

Überraschen konnte der Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur sog. „einrichtungs- und unternehmensbezogene[n] Nachweispflicht“ (Rn. 1) nicht: Die Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, also die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht, wie die Regelung des § 20a IfSG in der allgemeinen (Medien-)Öffentlichkeit meistens genannt wird, ist verfassungsgemäß. Schon der Eilantrag war erfolglos geblieben. Der Beschluss vom 27. April 2022 führt die Neuausrichtung der Verhältnismäßigkeitsprüfung fort, die bereits in den Entscheidungen „Bundesnotbremse I“ (dort Rn. 217) und „Bundesnotbremse II“ (dort Rn. 135) vorangetrieben wurde.

Ausgangspunkt für das BVerfG ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der nicht nur Integritäts-, sondern zugleich auch Selbstbestimmungsschutz gewährt (Rn. 111). Der Erste Senat stützt sich an dieser Stelle überwiegend auf Rechtsprechung des Zweiten Senats, die er m.E. nicht vollständig und nicht differenziert genug in Bezug nimmt. Der Zweite Senat stellt, wenn ich seine Judikatur richtig verstehe, neben Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Idealkonkurrenz das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Der Erste Senat (Rn. 111) zitiert BVerfGE 158, 131, Rn. 56, nicht aber BVerfGE 158, 131, Rn. 71, wo das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine eigenständige Bedeutung in Gesundheitsfragen bekommt, und zwar nicht nur im Hinblick auf die medizinische Zwangsbehandlung psychisch beeinträchtigter Personen, die in der Judikatur beider Senate immer wieder eine Rolle spielt. Ein genauerer Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht hätte für den Ersten Senat nahe liegen müssen, weil er es in seiner eigenen Rechtsprechung bislang bei Gesundheitsfragen ebenfalls stark gemacht hat. So führt der Erste Senat zwar (Rn. 111 a.E.) auch seine Entscheidung BVerfGE 142, 313 Rn. 74, an, erwähnt aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das in der zitierten Randnummer hervorgehoben wird, nicht. Einer Auseinandersetzung mit der von Art. 1 Abs. 1 GG ausgehenden Geltungsverstärkung zugunsten der körperlichen Integrität, die Abwägungen tendenziell erschwert, geht aus dem Wege, wer das allgemeine Persönlichkeitsrecht als irrelevant ausblendet.

Dass es sich um einen Grundrechtseingriff handelt, wenn mich der Staat in eine Situation bringt, in der ich meine körperliche Integrität gegen den Arbeitsplatzerhalt eintauschen muss, sofern ich (wie die allermeisten Menschen) nicht Erbe, Lottogewinner oder bettelbereit bin, sollte auf der Hand liegen und bedarf eigentlich nicht vieler Worte. Freiheit wird hier, staatlich veranlasst, reduziert. Das BVerfG variiert demgegenüber wortreich (Leitsatz 1, Rn. 114) seine um die Formulierungen „funktionales Äquivalent“, nicht nur „bloßer Reflex“, „mittelbar faktische Wirkung“ und „gesetzgeberische Zielsetzung“ angelegten bekannten Begründungsbausteine, ohne sich die Frage zu stellen, ob es sich nicht um einen „klassischen“ Eingriff handelt. Das dem Gesetzgeber zuzurechnende Inaussichtstellen „nachteilige[r] Konsequenzen“ (Rn. 114), die typischerweise erwartbar vom Normadressaten nicht in Kauf genommen werden, bedingt das staatlich intendierte Verhalten, nämlich sich impfen zu lassen.

Dass (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 und 2 IfSG) „fast alle im Gesetz geregelten Anforderungen an einen Impf- und Genesenennachweis durch den Verordnungsgeber abweichend geregelt werden“ können (Rn. 132), ist, so das BVerfG, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als Ausprägung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (Rn. 126) vereinbar. Der Sachbereich ist komplex, unterliegt dynamischer Veränderung und ist von spezifischer Fachkompetenz abhängig (Rn. 133 ff.), über die das Robert Koch-Institut (RKI), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die Ständige Impfkommission (STIKO) als gesetzlich anerkannte Wirklichkeitslieferanten verfügen (Rn. 138 f., Rn. 159 f.). Dem Gesetz könnten hinreichend bestimmte „Leitlinien“ (Rn. 129; s. auch Rn. 132) entnommen werden. Ist das überzeugend, wenn „fast alle im Gesetz geregelten Anforderungen“ durch den Verordnungsgeber abweichend geregelt werden können?

Ob das Gesetz verhältnismäßig ist, setzt einen legitimen Zweck voraus. Besteht er darin, eine Gefahrenlage abzuwenden, dann erstreckt sich die Prüfung des BVerfG „auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat“ (Rn. 151), wobei bei unwägbarer wissenschaftlicher Erkenntnislage eine vertretbare Beurteilung der verfügbaren Informationen ausreicht (Rn. 152). Dreh- und Angelpunkt ist die Einschätzung, dass vulnerable, vor allem ältere, insbesondere aber immunsupprimierte Personen (Rn. 12, Rn. 154, Rn. 162) aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Schutzpflicht, Rn. 155) eines besonderen Schutzes bedürfen (Rn. 154, 161 ff.). Dass mit der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, also der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht, dieses Ziel erreicht werden könne (Rn. 166), sei jedenfalls eine vertretbare Annahme (Rn. 168). Die bloß potentielle Wirksamkeit wird mithilfe eines nicht regelhaft engen Einschätzungs- und Bewertungsspielraums ermittelt (Rn. 166). D.h., die Geeignetheit (das BVerfG spricht von Eignung, z.B. Rn. 166) steht dem Gesetzgeber auch hier wie meistens nicht im Wege. Veränderungen des Wissenstands, die den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum nachträglich beschränken könnten, lägen nicht vor (Rn. 170; ebenso mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Rn. 235 f.). Der Gesetzgeber habe es nicht versäumt, „für eine Verbesserung der Erkenntnislage zu sorgen“ (Rn. 170). Wie lange und wie intensiv er sich darum bemühen muss, etwa indem er Forschung gezielt initiiert (s. auch Rn. 235), bleibt offen.

Interessanterweise geht das BVerfG unter dem Aspekt der „Eignung“ (Geeignetheit) auf das Problem ein, es sei zu erwarten, dass „jedenfalls ein Teil“ (Rn. 182) der in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen trotz der Nachweispflicht ungeimpft bleiben werde. Zwar könne das Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit haben, aber gesicherte Erkenntnisse über „systemgefährdende Auswirkungen“ (Rn. 182) fehlten zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses. „Kein Verband“, gemeint sind die im Gesetzgebungsverfahren angehörten Berufs- und Sozialverbände, „hat […] die Befürchtung geäußert, wonach eine systemrelevante Zahl von Personen […] ihre Tätigkeit zur Vermeidung einer Impfung beenden könnte oder wegen fehlender Impfung beenden müsste“ (Rn. 182). Lag das vielleicht daran, dass es sozial- und berufspolitische Gründe gab, die mutmaßlich mangelnde Impfbereitschaft bestimmter Berufsgruppen klein zu reden, die das Gericht an anderer Stelle durchaus wahrnimmt (Rn. 176 a.E.)? Wenn sich das nicht ausschließen lässt, wie plausibel ist es dann, von gesicherten Erkenntnissen auszugehen?

Die wohl wichtigsten Aussagen zur Geeignetheit („Eignung“) finden sich in der Passage des Beschlusses, der den Wirkungszusammenhang zwischen einem Impfstoff und einer noch unbekannten Virusvariante thematisiert. Das Gericht verweist u.a. auf das Paul-Ehrlich-Institut, das im Hinblick auf die Omikron-Variante nach zwei Impfdosen von einer Impfwirksamkeit von 42,8% ausgeht (Rn. 184). Wer eine „allgemeine“ Impfpflicht einführen will, sollte diese Passage besonders intensiv auswerten.

Da vulnerable Personen im Sinne eines Rundumschutzes effektiv gegen Infektionen abgeschirmt werden, scheiden mildere Maßnahmen, insbesondere Testungen (Rn. 192), aber auch die noch entwicklungsbedürftigen Anti-COVID-19-Medikamente (Rn. 198) als weniger effektiv aus. Auch die Pflicht vulnerabler Personen, sich selbst durch eine Impfung zu schützen, sei kein milderes Mittel; ihr Allgemeinzustand nehme der Impfung die bei nicht-vulnerablen Personen bestehende Schutzwirkung (Rn. 199). Wer wie etwa einige Mitglieder des Deutschen Ethikrates eine altersabhängige Impfpflicht für vulnerable Personen als Minus zu einer „allgemeinen“ Impfpflicht fordert, muss einsehen, dass sich diese Forderung beim derzeitigen Wissens- und Diskussionsstand mit der umfassenden Schutzpflicht zugunsten aller vulnerablen Personen (Rn. 155) kaum vereinbaren lässt.

Die Nachweispflicht ist laut BVerfG auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Entscheidend ist dieser Satz: „Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers“ (Rn. 204). Diese in den Beschlüssen „Bundesnotbremse I“ (dort Rn. 217) und „Bundesnotbremse II“ (dort Rn. 135) beiläufig daherkommende Neuausrichtung wird in der verfassungsrechtswissenschaftlichen Debatte noch zu wenig wahrgenommen. Dass die Prüfungsstufe der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne eine abschließende Stimmigkeitsprüfung aus Sicht des BVerfG darstelle, bei der – anders als bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit – der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum keine Rolle spiele,1) trifft nicht mehr zu. Am Ende muss der Gesetzgeber nur darlegen, dass seine Gewichtung der Belange (Rn. 205 ff.) vertretbar ist (Rn. 204) und nicht zu evidenten Maßlosigkeiten führt. So wird es leichter, gesetzgeberische Zumutungen als verfassungsgemäß ausweisen.

Der Umstand, „dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann“ (Rn. 208), hat unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nachrangige Bedeutung. Dass der ganz extreme Ausnahmefall nach probabilistischen Grundsätzen, also statistisch betrachtet, regelmäßig extrem selten eintritt, sagt nichts über den Eintritt im Einzelfall. Das individuelle Todesrisiko wird in eine statistische Unwahrscheinlichkeit umdefiniert (Rn. 223 ff.), und jedem, der ein Unbehagen bis hin zur Todesangst empfindet, wird signalisiert, er oder sie solle sich mal nicht so haben.

Zumutbar sei die Nachweispflicht auch, weil sie nicht mit „gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbare[m] Impfzwang“ (Rn. 209) verbunden sei. Durch genaue Gesetzesauslegung könnten zudem übermäßige Inpflichtnahmen bestimmter Personalgruppen vermieden werden (Rn. 214; mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 259 ff.). Auch medizinische Kontraindikationen (§ 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG) seien zu beachten (Rn. 220). Überdies trete das Tätigkeitverbot nicht zwingend ein, sondern erst nach einer Ermessensentscheidung, die auf ein Tätigkeitsverbot verzichten könne (Rn. 215; s. auch Rn. 262). Vielleicht komme ja Home-Office in Betracht (Rn. 215, Rn. 259). Für die allermeisten Berufe, die (der im Übrigen bis 31. Dezember 2022 befristete, vgl. Rn. 154) § 20a IfSG im Auge hat, erscheint das wenig lebensnah. Zwar müsse jede von der Nachweispflicht betroffene Person letztlich auch mit einer Kündigung rechnen (Rn. 259) – das BVerfG spricht klar aus, was der Gesetzgeber nicht klar aussprechen wollte2) –, und doch bleibe ihr die Wahl, „entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen“ (Rn. 209). Dies sei mit Blick auf das Ziel, „vulnerable Personen vor einer schwerwiegenden oder sogar tödlichen COVID-19-Erkrankung zu schützen“ (Rn. 263), zumutbar.

Für Grundfragen, die das dogmatische Puzzlespiel irritieren könnten, ist in dem Beschluss kein Raum. Dazu gehört die Problematik des „Gesundheitspräventionsstaats“, die das stillschweigend mitlaufende Großthema der Pandemie ist; die Bedeutung des Körpers, der nicht beliebig manipulierbare res extensa ist, sondern Ausdrucksfeld der eigenen Persönlichkeit, deren Selbstverständnis vom vorgeblich „kleinen Piks“ der Impfspritze durchaus betroffen sein kann; die Marginalisierung der von gezielten Negativanreizen möglichst freien Einwilligung (Rn. 114, Rn. 207), die zum menschenrechtlichen Kern des modernen Gesundheitsrechts gehört. Um vor diesem Hintergrund Maßlosigkeiten zu vermeiden, ist es, wie schon erwähnt, wichtig zu wissen, wie lange und wie sehr sich der Gesetzgeber bemühen muss, die relevanten Fakten wissenschaftlich fundiert aufzuklären (Rn. 170, Rn. 235). Ansonsten bleibt die der Verhältnismäßigkeit dienende nachträgliche Korrektur eines Gesetzes nur eine abstrakte Option, mit der der Gesetzgeber gut leben kann.

Gegen die Logik des „Wir werden alle sterben, wenn es keine Impfpflicht gibt“ hat Differenzierung keine Chance. Wer auf verlässlichen gesundheitsbezogenen Minderheitenschutz hofft – Ute Sacksofsky hat diese Problemdimension zu Recht thematisiert –, wird sich pathologisieren lassen müssen (medizinische Kontraindikation, § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG). Ansonsten gilt der Impf(pflicht)verweigerer als lebensgefährdender „Störer“, und wie könnte, wer Leben gefährdet, irgendeinen rechtlich geschützten Respekt erwarten, selbst wenn es sich um hunderttausende, vielleicht Millionen „Störer“ handelt? Jede abweichende Wirklichkeitskonstruktion gerät unter Verdacht. Sie ist nie Ausweis schutzwürdiger epistemischer Diversität, sondern immer Zeichen lebensgefährlichen Realitätsverlusts, der rechtlich bekämpft werden muss. Die Pflicht, vulnerable Personen effektiv zu schützen – ein Synonym für maximalistischen Lebensschutz – lässt keine Alternative. Im Gegenteil: Dass in der Pandemie trotz vieler Schutzmaßnahmen zahlreiche vulnerable Personen verstorben sind, belegt in diesem Weltbild nur, dass die Grundrechtseingriffe, die Schutz verheißen, intensiviert werden müssen.

Der Beschluss vom 27. April 2022 räumt mit perfekter dogmatischer Artistik nahezu alles ab, was dem Gesetzgeber das Leben schwer machen könnte. Daher bleibt die Frage berechtigt, wieso das BVerfG „die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Leerlauf gestellt“ hat. Wer die Frage für unsachlich hält oder gar eine Art Majestätsbeleidigung vermutet, sollte sich an die Worte der früheren Präsidentin des BVerfG, Jutta Limbach, erinnern:3) „[A]lle öffentlichen Institutionen [müssen sich] kritische Gegenfragen gefallen lassen und sich mit diesen auseinandersetzen. Das gilt für das Bundesverfassungsgericht umso mehr, als seine Mitglieder – im Gegensatz zu den Politikern – nicht in periodisch wiederkehrenden Wahlen zur Verantwortung gezogen werden können. Das Gericht ist zu seinem Vorteil nie von Kritik verschont geblieben.“ Das BVerfG wird, so ist zu hoffen, bald einsehen, wie wichtig es ist, dass seine Pandemie- und Impfpflicht-Rechtsprechung nicht von (Selbst-)Kritik verschont bleibt.

References

References
1 zur Kritik Kingreen/Poscher, Grundrechte – Staatsrecht II, 37. Aufl. 2021, Rn. 407, Rn. 415
2 BT-Drucks. 20/188, S. 41
3 Limbach, Das Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl. 2010, S. 75

SUGGESTED CITATION  Rixen, Stephan: Abschied von der Verhältnismäßigkeit?, VerfBlog, 2022/5/25, https://verfassungsblog.de/abschied-von-der-verhaltnismasigkeit/, DOI: 10.17176/20220526-062120-0.

11 Comments

  1. Henrik Eibenstein Wed 25 May 2022 at 21:19 - Reply

    Vielen Dank für die instruktive Besprechung. Neben der (tatsächlich beinahe gar nicht kritisch hinterfragten) Tatsache, dass der Erste Senat seit Covid-19 die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ieS. auf eine „gut gemeinte Vertretbarkeitskontrolle“ reduziert hat, verdienen es mE. auch die vergleichsweise sehr knappen Ausführungen zur Verordnungsermächtigung in § 22a Abs. 4 IfSG hervorgehoben zu werden. Denn so dürfte in dieser Norm zwar keine maßlose Delegation der Rechtssetzungsgewalt liegen; das Ausmaß der Ermächtigung ist bei Lichte besehen aber gewaltig, können doch alle grundlegenden Voraussetzungen an einen Impf- und Genesenenausweis verändert werden, deren Delegation durch den Parlamentsgesetzgeber in der Vergangenheit gerade verfassungsrechtliche Probleme aufgeworfen hatte. Die Frage, ob sich der Deutsche Bundestag hiermit seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft in nicht mehr vertretbarem Maße entäußert hat, ist mE. jedenfalls nicht so eindeutig und apodiktisch zu beantworten, wie im Beschluss geschehen. Auch soweit die Verordnungsermächtigung von dem Gedanken getragen ist, auf etwaige Entwicklungen in der Fachwissenschaft möglichst flexibel zu reagieren, ist jedenfalls schwerlich einzusehen, weshalb die Bundesregierung abweichende Anforderungen nur regeln darf, nicht aber muss, obwohl dies gegebenenfalls (grundrechtlich radiziert) geboten ist. Erwähnung findet all das – und mehr – in der Entscheidung nicht.

    • T. Jungholt Thu 26 May 2022 at 14:33 - Reply

      Dem darf ich mich vollumfänglich anschließen. Man kommt aus dem “Augenreiben” bei der Lektüre dessen, was der Erste Senat seit Corona überwiegend in die juristische Welt setzt, nur schwer wieder raus. Für die noch anstehende Hauptsacheentscheidung zur Masernimpfflicht braucht man nun jedenfalls keine Glaskugel mehr.

  2. Postdemocracy Thu 26 May 2022 at 16:48 - Reply

    “Das gilt für das Bundesverfassungsgericht umso mehr, als seine Mitglieder – im Gegensatz zu den Politikern – nicht in periodisch wiederkehrenden Wahlen zur Verantwortung gezogen werden können.”

    Sind BVerfG-Richter*innen im Grunde nicht auch Politiker*innen? Ihre Entscheidungen sind politisch geleitet (entweder wie beim Volkszählungsurteil orientiert an demonstrierenden Massen oder wie in der Pandemie sich an den Interessen von Legislative und Exekutive orientierend oder wie bei der teilweise Beibehaltung der Sanktionen bei Hartz4 im Interesse der Wirtschaft) und ihre Urreile haben nicht nur politischen Aussagegehalt sondern zB politilverändernde Handlungsempfehlungen an die Legislative.

    Die Urteile/Entscheidungen zur Impfpflicht werden jedenfalls sehr wahrscheinlich wegweisend sein, wenn es zukünftig wieder einmal um Überwachung und Polizeibefugnisse gegen Terror und Kriminalität geht. Und sie könnten im Rahmen der digitalen Transformation des Kapitalismus, die in die körperliche und geistige Selbstbestimmung des Individuums auf bislang ungekannte Weise invasiv eingreifen dürfte, große Handlungsspielräume zu Ungunsten des Individuums ermöglichen.

  3. JF Lindner Thu 26 May 2022 at 21:56 - Reply

    Herrn Kollegen Rixen gebührt Dank für diese luzide Kritik an den jüngsten Corona-Entscheidungen des BVerfG. Insbesondere die Bundesnotbremse-Entscheidungen stellen einen Paradigmenwechsel dar: Verhältnismäßig im engeren Sinne, also zumutbar, ist künftig jede Regelung, die der Gesetzgeber als verhältnismäßig einschätzt. Und das tut er ja immer, sonst würde er die Regelung nicht erlassen. Aber: was bedeutet eigentlich “Einschätzungsspielraum”? Und wie verhält sich dieser zur Abwägung? Offene Fragen. Interessant ist, dass derselbe Senat im Sicherheitsrecht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ganz anders versteht. Im BKAG-Urteil, im BND-Urteil und zuletzt im Urteil zum BayVerfSchG leitet der erste Senat detailscharfe Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab, die er dem Gesetzugeber ins Stammbuch diktiert. Liest man die Bundesnotbremseentscheidungen und die Sicherheitsrechtsentscheidungen des BVerfG parallel, muss man den Eindruck gewinnen, es hätten verschiedene Gerichte geurteilt. Nein, es war derselbe Senat desselben Gerichts.

    • Robert Ziehm Mon 30 May 2022 at 12:22 - Reply

      Wenn Grundrechtsprüfungen „von beiden Enden her“ gedacht werden (also auf beiden Seiten der Abwägung Grundrechte stehen), dann muss ein Einschätzungsspielraum (bezüglich der Abwägung zwischen beiden Grundrechtsgütern) bestehen, sonst gäbe es nur eine richtige/verhältnismäßige Lösung und wir wären endgültig im Jurisdiktionsstaat angekommen.
      Was jedoch nicht geht, ist den weiten Einschätzungsspielraum, welcher bei der Erfüllung einer Schutzpflicht existiert, gleichfalls auf das Übermaßverbot im gleichen Fall anzuwenden. Dieser weitere Spielraum besteht nämlich gerade nur in Bezug auf das Untermaßverbot. Dieser grundlegende Fehler wird häufig explizit begangen und scheint in diesem Urteil jedenfalls mitzuklingen.

      Das grundsätzliche Problem liegt mE also in der Ausdehnung der Schutzpflichten zu spiegelbildlichen Äquivalenten der Abwehrrechte. Das, gepaart mit der irreduzibel wertenden Natur der Verhältnismäßigkeit i.e.S., auf welche es in Ermangelung echter Schutzbereichsbestimmungen ja bei jeder Grundrechtsfrage entscheidend ankommt, führt dazu, dass wir effektiv einen Zustand haben, in dem das BVerfG bar jeder Dogmatik frei werten kann. Es ist die Kulmination der Werterechtsprechung. Die Regel scheint, überspitzt gesagt, zu sein: „Es ist immer das richtige zu tun, also von den Werten™ her“. Insofern ist diese Entscheidung auch eine in der Tradition des Jurisdiktionsstaats – den Richtern gefällt es halt nur, was das Parlament gemacht hat. Das wird sie aber nicht daran hindern, an anderer Stelle den vermeintlich weiten Einschätzungsspielraum auf Null einzudampfen, wenn die freie Wertung es gebietet (So ist auch der vermeintliche Widerspruch zwischen den Urteilen die Sie anführen zu erklären).

      Als Alternative zu diesem System finde ich übrigens Benjamin Rustebergs Konstruktion eines grundrechtlichen Gewährleistungsgehalts ziemlich überzeugend.

  4. Th3Bug Fri 27 May 2022 at 05:39 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag
    Ich verstehe immer noch nicht die Verhältnismäßigkeit bei z.B Kieferorthopäden. Hier ist das der Patient in den meisten Fällen im Alter von 10-30Jahren. Das Personal fällt damit eher unter die Gruppe der vulnerablen Personen als die Patienten. Trotzdem müssen diese sich der einrichtungsbezogener Impfpflicht unterwerfen.
    Grüße
    Th3Bug

  5. Martin Fehndrich Sun 29 May 2022 at 14:00 - Reply

    Das katastrophale an dem Urteil ist, daß eine Argumentation, die in einer völlig anderen Situation vor Omikron entstanden ist, mit einem halbwegs funktionierenden Impfstoff gegen ein Virus, das es damals noch gab und gegen das es mehr oder weniger auch entwickelt wurde, nur unzureichend auf die neue Omikron Pandemie angepaßt wurde (Man beachte wie oft die Entscheidung sich auf die BT. Drs. 20/188 bezieht, die noch 2021, in einer völlig anderen Zeit entstanden ist und in ihrer Argumentation noch von hochwirksamen Impfstoffen ausgeht).

    Der entscheidende neue Teil ist offensichtlich Rn 184. Hier steht die noch verbleibende Impfwirkung, die in der einen Waagschale die Impfpflicht rechtfertigt. 42,8% plus eine vage Erwartung auf einen etwas kürzeren Zeitraum der Infektiosität, also grob ein 50:50 Schutz. Nicht gerade hocheffektiv, aber dem Gericht für eine Impfpflicht ausreichend. Das sollte sich aber auch in der Argumentation niederschlagen.

    Katastrophal ist das Ausspielen gegen andere, weniger einschneidende Maßnahmen wie Testungen und Masken und deren damit verbundene unnötige Diskreditierung. 2021 mag die Maßnahmenreihung noch brauchbar gewesen sein, aber bei einem 50:50 Schutz?
    Dazu kommt, daß die Umstände, die eine Impfpflicht erforderlich machen, auch effektivere und weniger einschränkende Maßnahme erforderlich machen und man einzelne Maßnahmen eines Maßnahmenpakets nicht gegeneinander abwägen kann, da sie nicht mehr als mildere Mittel alternativ zur Verfügung stehen.

  6. Ansgar Lindhauer Mon 30 May 2022 at 16:02 - Reply

    Vielen Dank für die interessanten Denkanstöße!
    Jedenfalls in Bezug auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bin ich nicht vollends überzeugt. Das Folgende erscheint mir zu wenig berücksichtigt:
    Übergeordnet geht es um die Frage, ob und wie die Judikative aus der Perspektive der Rechtswissenschaften fachfremde Erkenntnisse rezipiert, zu welcher Kontrolldichte das Gericht sich in Bezug auf nicht-juristische Erkenntnisse entschließt und wie viel dieser Rezeptionsarbeit es auf die Legislative delegiert bzw. je nach Perspektive, bei dieser belässt. Mir erscheint die Delegation auf die Legislative auf den ersten Blick gut vertretbar. Die tatsächlichen Fragen sind hochkomplex und die Erkenntnislage entwickelt sich auch in den Nachbarwissenschaften dynamisch. Diese anspruchsvollen fachfremden Fragen in das gerichtliche Verfahren sachgerecht zu integrieren, erscheint mir sehr aufwändig bis unmöglich, geschweige denn sinnvoll. Wenn es vor diesem Hintergrund in angemessener Zeit für das Gericht nicht möglich ist, die fachfremden Erkenntnisse mit einer höheren Kontrolldichte selbst zu überprüfen, erscheint es mir ehrlicher und transparenter, dies zu unterlassen und das Unterlassen auch offenzulegen. In diesem Zusammenhang interessant ist der Aufsatz von Lepsius in der JZ 2005, 1 mit dem Titel “Sozialwissenschaften im Verfassungsrecht — Amerika als Vorbild?”, der sich auch allgemeiner mit dem Verhältnis des Verfassungsrechts zu den Nachbarwissenschaften beschäftigt.

  7. Sven Müller Mon 30 May 2022 at 20:58 - Reply

    Danke für die Ausführungen.

    Ich habe mich insgesamt aber gefragt, wie dieser Beschluss des BVerfG mit dem Urteil zum “Flugzeug abschießen? Verboten!” zusammengeht, weil dieser Beschluss praktisch das Gegenteil des Urteils ist. Ein Flugzeug mit Leuten abschießen, um mehr Leute als in dem Flugzeug sitzen zu retten ist illegitim, weil Menschenleben nicht aufgerechnet werden dürfen. Einzelne Personen “abzuschießen” um andere Personen zu retten, ist dann aber legitim.
    Das geht für mich überhaupt nicht zusammen, es ist nicht möglich, daß beides gleichzeitig geltende Rechtslage ist. Entweder darf der Einzelne zum Schutz der Gemeinschaft sonstwie in den Orkus geschickt werden oder eben nicht. Eine Mitte dazwischen ist nicht möglich, weil man niemanden nur ein bisschen abschießen kann.

    Andererseits ist es auch egal, meinen Respekt hat das Justizsystem der BRD inzwischen endgültig verloren. Ich werde nun so leben, daß ich möglichst niemals auf diese Institutionen angewiesen bin, denn im Zweifel wird man eben – abgeschossen.

    • omnimodofacturus Tue 31 May 2022 at 08:51 - Reply

      Sie, Herr Müller, spielen auf die Menschenwürde(-garantie) an. Dabei ist ein gravierender Unterschied zwischen den beiden Fällen festzustellen: Der Flugzeugabschuss, um zivile Opfer am Boden zu retten, führt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod der wehrlosen(!), unverschuldeten, zivilen Passagiere, man degradiert sie damit zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. (Hinsichtlich der Terroristen wäre ein Abschuss ohne Weiteres mit der Menschenwürde vereinbar.)
      Anders verhält es sich bei den Nebenwirkungen der Impfung bei einer Impfpflicht. Zunächst ist festzustellen, dass die Betroffenen der Impfung (unter relativ hoher Zumutung) entgehen können. Des Weiteren könnte man eine erhöhte Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der persönlichen Entscheidung für einen medizinischen Beruf anführen, auch wenn ich persönlich das für nicht überzeugend halte. Zuletzt ist die Wahrscheinlichkeit des Todes extrem gering und bezogen auf den Eintritt beim einzelnen Impfling höchst ungewiss. Damit degradiert der Staat den Adressaten einer Impfpflicht nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, die Menschenwürde des Einzelnen wird nicht angetastet.

  8. Karl-E. Hain Fri 3 Jun 2022 at 13:56 - Reply

    Chapeau, eine treffsichere Analyse und Kritik!
    Und natürlich hat die Wissenschaft das Recht – und wie ich meine: auch die Pflicht -, Entscheidungen der Gerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts einer fachlichen Kritik zu unterziehen.

Leave A Comment Cancel reply

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Bundesverfassungsgericht, Coronavirus, Impfpflicht


Other posts about this region:
Deutschland