21 May 2019

Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder

In der vergangenen Woche hat das österreichische Parlament das Kopftuchverbot in Grundschulen beschlossen. Seitdem ist das Thema auch hierzulande wieder in aller Munde. So hat etwa Annette Widmann-Mauz, die Integrationsbeauftrage der Bundesregierung, vorgeschlagen, die rechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verbots prüfen zu lassen. Ein genauer Blick auf diesen Vorstoß zeigt jedoch, dass er sich kaum mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe.

Bereits vor etwas mehr als einem Jahr brach in Deutschland eine Diskussion um ein Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren aus. Sie entzweite Lehrerverbände, Eltern und Politiker, blieb jedoch zunächst folgenlos. Damals wie heute gehen die Befürworter des Verbots von zwei Prämissen aus.

Erstens: Das Tragen eines Kopftuches für Kinder stelle noch keine religiöse Pflicht dar und falle dementsprechend nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit des Kindes. Zweitens: Alle Mädchen im Grundschulalter, die ein Kopftuch tragen, seien von ihren Eltern dazu gezwungen und in ihrer Selbstbestimmung beraubt worden. Beide Annahmen halten jedoch weder einer tatsächlichen noch einer rechtlichen Prüfung stand .

Kein Schutzbereich ohne religiöse Pflicht?

Die erste Annahme geht von einem Religionsmündigkeitskonzept aus, das an die starre Altersgrenze von 14 Jahren aus § 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung (RelKErzG) anknüpft. Danach kann sich das minderjährige Kind ab dem Vollenden des 14. Lebensjahres frei entscheiden, an welches Bekenntnis es sich halten will. Diese Altersgrenze wird auch herangezogen, um die Grundrechtsfähigkeit in allen religiösen Angelegenheiten, also alle dem Schutzbereich des Art. 4 Abs.1, 2 GG unterfallenden Angelegenheiten, zu bestimmen. Ab diesem Zeitpunkt, kann ein minderjähriges Kind sein Grundrecht auf Religionsfreiheit selbstständig vertreten, sowohl in Abwehr gegen den Staat als auch gegenüber den eigenen Eltern. Die vorgelagerte Grenze von 12 Jahren, mit der sich § 5 Satz 2 RelKErzG beschäftigt, formuliert die Rechte des Kindes in negativer Richtung: Ab dem 12. Lebensjahr darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem bestimmten Bekenntnis erzogen werden. Es kann sich gegen elterliche religiöse Erziehung wehren und einen gegenteiligen Willen äußern.

Diese Altersgrenzen können jedoch nicht als Argument dafür dienen, dass der Wille des Kindes vor Vollendung des 12. Lebensjahres keinerlei oder nur ein minderes Gewicht hat. Vielmehr sind diese Regelungen normierte Annahmen, wann bei Minderjährigen die nötige Beurteilungs- und Einsichtsfähigkeit typischerweise eintritt. Dies soll nicht ausschließen, dass Kinder im Einzelfall schon früher einsichtsfähig sind, vielmehr ist der ausgeformte Wille des Kindes auch vor Erreichen der Volljährigkeit hervorzuheben und zu achten. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart haben hierzu insgesamt festgestellt, dass der tatsächliche Wille des Kindes – sofern es sich einen solchen bereits gebildet hat – in besonderer Weise zu berücksichtigen ist, da es sich um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes handelt.

Nicht außer Betracht bleiben sollte dabei auch die islamisch-theologische Begründung der Religionsmündigkeit. Die klassische islamische Lehrmeinung betrachtet muslimische Kinder und Jugendliche dann als mündig, wenn sie die Geschlechtsreife erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt gelten für sie also alle Verpflichtungen verbindlich und sie haben eigenverantwortlich für die religiösen Pflichten einzustehen. Abhängig vom einzelnen Kind ist dies zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr.

Ein Kopftuchverbot, das auf eine starre Altersgrenze von 14 Jahren mit der Begründung abstellt, dass den Kindern zuvor ohnehin keine religiöse Pflicht zukäme, kollidiert also nicht nur mit dieser islamisch-theologischen Perspektive. Es verkennt ebenfalls die Flexibilität, die das RelKErzG bietet, die Religionsmündigkeit unter 14-Jähriger bzw. unter 12-Jähriger zu beurteilen. Die religiöse Mündigkeitsregel sollte bei der Einschätzung der Grundrechtsmündigkeit als gewichtiges Indiz herangezogen werden.

Außerdem ist deutlich darauf hinzuweisen, dass Religionsmündigkeit und die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs zwei verschiedene Begriffe sind. Ein 8-jähriges Mädchen, das ein Kopftuch trägt, mag unter Umständen noch nicht religionsmündig sein. Ihr Verhalten ist jedoch grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 4 GG gedeckt, der auch Kinder unter 14 Jahren umfasst. Dass ihre Eltern das Recht prozessual geltend machen müssen, ändert nichts an der Rechtfertigungsschwelle der verfassungsimmanenten Schranken.

Elterlicher Zwang und Kinder ohne Selbstbestimmung?

Würde die zweite Annahme uneingeschränkt gelten, könnte tatsächlich nicht auf das Grundrecht der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG Bezug genommen werden. Allerdings liegen ihr negative Stereotype über muslimische Eltern zugrunde, und sie zeugt von einer gewissen Ferne zur Realität in Grundschulen. Ein muslimisches Mädchen, das in einem Elternhaus religiöser Prägung, in einem muslimischen Familien- und Bekanntenkreis und vielleicht sogar noch in einer religiös-bildenden Moscheegemeinde aufwächst, möchte „dazugehören“. Es empfindet das Tragen des Kopftuchs als identitätsstiftend und als Symbol der Zugehörigkeit. Meistens geht diese Entscheidung nicht von den Eltern aus, sondern sie lassen nur geschehen, was sie für gut befinden. Wird das Kind im Laufe der Zeit auf die Diskrepanz zwischen dem Lob und der Anerkennung in seinem muslimischen Umfeld und der Ausgrenzung und Marginalisierung im schulischen Kontext aufmerksam, ist es nicht unüblich, dass das Kind sein Kopftuch wieder ablegt. Auch das lassen die Eltern häufig geschehen.

Es gibt natürlich auch Fälle von Zwang und elterlichem Druck, sie können aber nicht als Normalfall gelten.

Kollision verfassungsrechtlicher Güter

Auf Eltern- und Kindesseite steht die grundrechtlich verbürgte Religionsfreiheit und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG iVm Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Beide Grundrechte gelten schrankenlos und können nur durch ein Verfassungsgut eingeschränkt werden. Art. 6 Abs. 1 GG stellt ein Pflichtrecht dar, das sich auf die Wahrung des Kindeswohls bezieht. Das bedeutet, es findet seine Schranken im Kindeswohl, genauer in der körperlichen Integrität des Kindes nach Art. 2 Abs. 2 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG. Diejenigen politischen Stimmen, die ein Kopftuchverbot für unter 14-Jährige fordern, sehen insbesondere das Kindeswohl als gefährdet. Sie argumentieren, das Tragen eines Kopftuchs greife stark in die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder ein und sei irreversibel in seinem nachhaltigen Einfluss auf die Persönlichkeit des Kindes. Diese „Befürchtung“ mag sogar stimmen, aber: Wem obliegt hier die Deutungshoheit über das Kindeswohl?

Der grundrechtsgeschützte Dreh- und Angelpunkt des elterlichen Erziehungsrechts ist es, die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu prägen. Erziehung meint die Anleitung der geistig-seelischen Persönlichkeitsentwicklung, die Vermittlung von Kenntnissen und Werthaltungen. Halten die Eltern es für die bestmögliche Erziehung, ihre Kinder in Hingabe zu Gott und zu einem Leben nach den islamischen Regeln, wie die Eltern sie interpretieren, zu erziehen, dann ist dies Kernbereich des Rechts auf elterliche Erziehung. Soweit der Staat dies als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet, liegt darin eine Wertung von Religion und eine Beurteilung religiöser Werte nach den Kriterien „Gut“ oder „Schlecht“, was einen offenkundigen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht darstellt.

Schutzpflichten des Staates

Die Kindeswohlgefährdung lässt sich viel eher noch damit begründen, dass Mädchen mit Kopftuch marginalisiert, ausgegrenzt und diskriminiert werden. Aber ein Verbot, das dem Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung dasjenige Verhalten verbietet, das einerseits Auslöser der Diskriminierung aber andererseits grundrechtlich garantiert ist, schützt letztlich die Täter. Wie im Versammlungsrecht müssen die Bürger auch hier den größtmöglichen Raum zur Entfaltung grundrechtlicher Freiheit durch staatliche Schutzpflichterfüllung erhalten: Bei feindlicher Gegendemonstration, ist nicht die Ausgangsdemonstration zu verbieten, vielmehr ist sie vor den Gefahren der Gegendemonstration zu schützen.

Dies muss auch im geschützten Raum Schule gelten: Sollte ein Mädchen mit Kopftuch Auslöser für Diskriminierung aus Ausgrenzung sein, muss der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber der Grundrechtsberechtigten nachkommen, indem pädagogische Maßnahmen zur Prävention von Diskriminierung, Islamfeindlichkeit und Mobbing in der Schule ein Klima gegenseitiger Anerkennung und Toleranz schaffen.

Erst vor Kurzem hat Berlin das „Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung“ in seinen § 2 Abs. 1 SchulG aufgenommen. Das kann aber gerade nicht meinen, dass nur diejenigen in den Genuss diskriminierungsfreier Bildung kommen, die dem Bild der Mehrheitsgesellschaft entsprechen.


SUGGESTED CITATION  Kamil Abdulsalam, Maryam: Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder, VerfBlog, 2019/5/21, https://verfassungsblog.de/alle-jahre-wieder-die-debatte-in-deutschland-um-ein-kopftuchverbot-fuer-kinder/, DOI: 10.17176/20190522-052325-0.

24 Comments

  1. Steffen Wasmund Tue 21 May 2019 at 23:49 - Reply

    Die Kindeswohlverletzung ergibt sich nicht aus dem Gebot und den dahinterliegenden nicht beweisbaren Motiven, sondern aus dem Verbot, das Kopftuch abzulegen. Die mögliche “Freiwilligkeit” spielt bei nicht einwilligungsfähigen Kinder keine Rolle. Das Verbot ist objektiver Gehalt des Kopftuches und es erfolgt, weil das Kind ein Mädchen ist. Kleidungsstücke ihrer sachlichen (nicht-religiös/weltanschaulichen) Funktion nach an- oder abzulegen, und Körpermerkmale (wie Haare und Gesicht) zu zeigen, ist jedem Menschen erlaubt. Letzteres ist Teil des persönlichen Ausdrucks der Identität und Individualität, auch in Bezug auf die sich entwickelnden Sexualität von Kindern, (“die Geschlechtsreife erreicht haben”) und ist somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in seinem abwägungsresistenten Teil. Wäre es Eltern erlaubt, die Köpfe ihrer Kinder aus religiös weltanschaulichen Gründen kahl zu scheren? Diese Menschenrechte werden dem muslimischen Kind nun auch noch entzogen, weil es ein Mädchen ist. “Jedem” erlaubte Ausdrucksformen von (geschlechtlicher) Identität und Individualität werden unter dem einheitlichen Kopftuch eliminiert. Aus Gründen des Geschlechts. Das Kopftuch stellt somit eine Kindeswohlverletzung dar. Die Neutralität des Staates spielt sich innerhalb seiner Wertung Kindeswohl ab. Innerhalb dessen darf er Erziehung nicht weiteren(!) eingriffsrechtfertigenden Kriterien von “„Gut“ oder „Schlecht“” unterziehen. Ob(!) (religiöse) Erziehung dem Kindeswohl entspricht, zu bewerten, ist seine Pflicht. Dem Staat ist es versagt, religiöses Verhalten am religiösen Maßstab zu bewerten. Er ist verpflichtet religiöses Verhalten wie jedes Verhalten am Maßstab der Verfassung als “Gut” oder “Schlecht”, als erlaubt oder verboten zu bewerten. Das Kinderkopftuch hat somit die objektive Funktion, der Menschenrechtsvernichtung. Zudem aus Gründen des Geschlechts. Dem hat er zum Schutz des Individuums und zur Umsetzung seines Erziehungsauftrages in der Schule entgegenzutreten.

    • Anna M. Wed 22 May 2019 at 00:53 - Reply

      Es geht jedoch vor allem darum, dass ein Verbot des Kopftuches in der Grundschule auch gerade die Mädchen trifft, die sich gerne, von sich aus bedecken möchten. OB, WIE, WARUM sie sich bedecken oder nicht, gehört auch zu ihrer Freiheit und Persönlichkeitsentwicklung. Dies ist von unserer Verfassung gewährleistet.
      Ein Problem ergibt sich erst, wenn das Kind und es ist auch egal, ob es das Kopftuch ist, unfreiwillig etwas tun muss. Genau wie Frau Abdulsalam es auch erwähnt hat, es gibt diesen Zwang – er ist jedoch nicht der Normalfall.

      Ich frage mich im Hinblick auf diese Debatte jedoch jedes Mal, wieso es eine “Kindeswohlgefährdung” wenn es um das (islamische) Kopftuch geht gibt, beispielsweise das Tragen der Kippa im Judentum aber, für niemanden ein Problem darstellt. Wie sieht es denn dort mit der Einwilligungsfähigkeit aus? Auch hier wird sie mehrheitlich aus religiösen Gründen getragen und auch nur von Jungen. Können diese Jungen ihre Identität/ Individualität bei dieser “einheitlichen” Kippa noch ausüben? – oder wird sie “eliminiert”?
      Wie sieht es denn mit dem Turban oder dem Patka aus, den die Jungen im Sikismus tragen? Was ist mit ihrer Identität und ihren Menschenrechten?

      Zudem muss ich Ihrem Beitrag auch hinzufügen, dass es durchaus möglich ist seine Identität und Individualität mit einem Kopftuch auszudrücken. Es gibt wie auch bei allen Kleidungsstücken unterschiedliche Farben, Stoffe, Muster etc.. Das “einheitliche” Kopftuch wie Sie es nennen, kann also die Identität/Individualität eines Kindes nicht eliminieren. Dieses “einheitliche” Kopftuch bietet sogar die Möglichkeit es unterschiedlich zu binden. Das bloße tragen eines Kleidungsstückes führt also noch lange nicht dazu, dass man seine Individualität nicht ausdrücken kann.

      • Steffen Wasmund Wed 22 May 2019 at 03:02 - Reply

        Wenn Kinder allgemein ein Bedürfnis hätten, sich derart wir Frau Maryam Kamil Abdulsalam körperliche Merkmale unsichtbar machend einzuwickeln, würden dies regelmäßig sowohl nichtreligiöse Mädchen als auch Jungen machen. Frau Maryam Kamil Abdulsalam stellt die “islamisch-theologische” “Verpflichtungen” als “verbindlich” dar. Säkularrechtlich gibt es kein “eigenverantwortlich[es] [ein[]stehen] für die religiösen Pflichten” für ein 10-jähriges Kind. Die Kippa verhüllt offensichtlich nicht die von mir angesprochen Körpermerkmale. Es geht also nicht um das einheitliche Kleidungsstück, sondern um die einheitliche Unsichtbarmachung, wesentlicher Teile der Person. Für den Patka muss demnach dasselbe gelten. Die Religionsmündigkeit bzgl. aller sonstige aufzwingbaren religiösen Kleidungsstücke z. B. Kippa sollte auf ein Alter der Artikulationsfähigkeit gesenkt werden, so dass der Widerspruch des Kindes berücksichtig werden muss. Die unentrinnbare dauerhafte aufgezwungene Selbstdiskriminierung (Unterscheidung) gegenüber anderen, könnte selbst eine Kindeswohlverletzung darstellen. Also der Zwang seine Religionsangehörigkeit gegenüber anderen ständig und ohne Unterlass offenbaren zu müssen. Sich selbst als anders darstellen zu müssen. “[U]nterschiedliche Farben, Stoffe, Muster etc” sind Ersatzidentitäten für die tatsächlich eigene körperliche und persönliche Identität und vernichten diese im selben Maße.

        • Hans Kelker Wed 22 May 2019 at 13:04 - Reply

          1. Was sind Bedürfnisse? Wer formt diese? Warum sollten bspw. ihre Kinder auch ein Bedürfnis haben, sich zu bedecken, wenn Sie und ihr Umfeld es nicht tun? Andersherum formuliert: Warum sollten Kinder aus einem Umfeld, dass sich bedeckt, das Bedürfnis entwickeln, dies nicht zu tun? Man entnimmt ihren Äußerungen, dass sie ihre Lebensweise für frei und die muslimische Lebensweise für unfrei halten. Psychologisch und neurologisch lässt sich eine solche Unterscheidung jedenfalls nicht rechtfertigen. Sie ist weltanschaulicher Natur.

          2. Mit der Ausnahme der Kippe widersprechen sie ihrer eigenen Theorie. Denn dann müsste auch der Junge in der Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit gestört sein, wenn er wegen der Kippe bspw. nicht die Frisur eines seiner Jugendidole nachahmen kann, weil er die Kippa tragen muss.

          3. Sie sagen, dass es darum gehe, dass wesentliche Teile einer “Person” (sic!) unsichtbar gemacht würden.

          a) Sind Menschen mit amputierten Gliedmaßen keine “Personen”? Ist eine Frau, die ihre Haare in Folge von Krankheit verloren hat und vielleicht aus Scham ihr kahles Haupt bedeckt, keine “Person”? Es ist nicht der Körper, der einen Menschen ausmacht, sondern seine Persönlichkeit. Die Persönlichkeit hängt aber weder vom Körper noch von seiner Sichtbarkeit ab.
          Mal davon abgesehen: Die Gesellschaft selbst schreibt uns vor, dass wir wesentliche Teile unseres Körpers unsichtbar zu machen haben. Die Sichtbarmachung bestimmter Teile wird sogar rechtliche geahndet. Wer zieht da die Grenze zwischen legitimer “Unsichtbarmachung” und “illegitimer”? Haben Sie oder ihre Eltern Ihnen beigebracht, was sichtbar sein darf und was nicht? Wer hat das zu entscheiden.
          Ihre “Differenzierung” entpuppt sich als falsches Versprechen.

          3. “Die unentrinnbare dauerhafte aufgezwungene Selbstdiskriminierung (Unterscheidung) (sic!) gegenüber anderen […]” – Ich frage mich ernsthaft, wie sich ihre Vorstellungen von einer Gesellschaft mit der vom GG vorgegebenen pluralistischen Verfassung unserer Gesellschaft vereinbaren lassen? Die eigentliche Diskriminierung liegt in der von Ihnen geforderten Gleichmacherei. Mit solchen Gedanken sind sie aber nicht in besonders guter Gesellschaft. Wohin solches Gedankengut in extremer Form führen kann, sehen wir in Nordkorea: Da werden sogar die erlaubten Haarschnitte staatlich vorgegeben, damit man sich ja nicht “anders darstellen” darf.

          4. “Säkularrechtlich gibt es kein “eigenverantwortlich[es] [ein[]stehen] für die religiösen Pflichten […]” – Sie wissen, das in Deutschland auch Kirchenrecht angewandt wird, oder? Obgleich die Scheidung als Ausdruck der negativen Ehefreiheit im GG verankert ist, streiten wir uns als Gesellschaft regelmäßig vor Gericht, ob Krankenhauspersonal in Folge einer Scheidung entlassen werden darf.

          Das alles ist Deutschland.

          HK

          • Steffen Wasmund Wed 22 May 2019 at 18:54

            Zu 1. Sie stellen meiner Argumentation eine Behauptung entgegen.

            Zu 2. Die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur Kippa habe ich erklärt.

            Zu 3 u 3a. Fehlen von Teilen einer Person ist nicht identisch mit keiner Person. Wenn Sie scharf nachdenken, ist das Fehlen von Geld nicht identisch mit kein Geld. Der Körper gehört zum Persönlichkeitsrecht und somit zur Persönlichkeit. Wäre das anders, könnte Ihnen jeder irgendwelche Körperteile amputieren ohne Ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzten. Sie argumentieren selbst aus Nord-Korea und dem Dritten Reich.

            Zur zweiten 3. Das ich in meiner Argumentation auf das Menschrecht abstelle, liegt meine “Gleichmacherei” nur in den für alle Menschen gleichermaßen gültigen Menschenrechten. Wenn Sie das Nordkorea zuordnen, sollten Sie nochmal nachdenken.

            Zu 4. Gegen den Meinungsstreit wende ich mich nicht. Ganz im Gegenteil.

          • Hans Kelker Thu 23 May 2019 at 09:23

            Zu “Zu 1.”: Wenn überhaupt stelle ich Ihrer Behauptung eine Behauptung entgegen.

            Zu “Zu 2.”: Ich habe wohl gemerkt, dass sie sich bemüht haben, Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten. Warum diese nicht einleuchtend sind, habe ich erklärt.

            Zu “Zu 3 und 3a”: Die Persönlichkeit eines Menschen geht über seinen Körper hinaus. Die körperliche Unversehrtheit wird gesondert in Art. 2 Abs. 2 GG geschützt.

            Zu “Zu 4.”: Danke, dass Sie diesen akademischen Streit mit Ihrer Meinung bereichert haben. Die Realität kann jeder monatlich auf der Gehaltsabrechnung von Millionen Deutschen unter dem Punkt Kirchensteuer nachlesen.

            “Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen [….]” – Präambel des GG

            HK

    • Hans Kelker Wed 22 May 2019 at 12:26 - Reply

      Ihre Ausführungen gehen sehr durcheinander, was wohl daran liegt, dass sie vom Ergebnis her formuliert sind. Ich versuche aber trotzdem einmal ein paar ordnende Gedanken dazu zu äußern.

      1. Ihre Argumentation ließe sich fast auf jeden Fall übertragen, in denen Eltern ihre Kinder mit irgendeinem Verbot belegen. Da fallen mir gleich die Kinder und Jugendlichen ein, die von den Eltern bspw. zu ihrem Abitur schier genötigt wurden. Auch hier hieße es dann: Maßgeblich ist nicht das Gebot zur Schule zu gehen, sondern das subjektive Verbot durch die Eltern, die Schule ohne Abitur nicht zu verlassen. Es ließen sich noch tausende andere Fälle finden. Eine Erziehung ohne Verbote stellt weder die gängige Erziehungspraxis in Deutschland dar noch liegt so ein Verständnis dem GG zugrunde, das aus gutem Grund (3. Reich!) die Erziehung den Eltern überlässt.

      2. Es ist richtig, dass das Kindeswohl objektive zu beurteilen ist. Das ist auch gar nicht das Problem. Das Problem ist die behauptete Kindeswohlgefährdung.

      a) Es gibt keine belastbare Studie darüber, dass alleine das Tragen eines Kopftuches die Entwicklung des Kindes in einer das Kindeswohl gefährdenden Art und Weise beeinträchtigt. Dass dies so sei, behaupten sie.
      b) Ich trete mal ihren Behauptungen entgegen: Das Kopftuch ist eine erlaubte Ausdrucksform geschlechtlicher Identität. Denn das Kopftuch wird nur von Frauen ab der Geschlechtsreife getragen.
      c) Das Kopftuch ist auch Ausdruck von Individualität, weil es das Umfeld dazu zwingt, sich auf die Person selbst und nicht auf ihr Aussehen zu fixieren. Ich weiß nicht, wann Sie zuletzt auf der Schule waren, aber von Schönheitswahn, Magersucht, Markensucht und sonstigen Oberflächlichkeiten unserer ach so individuellen Wirklichkeit scheinen Sie nichts mitbekommen zu haben. Außerdem wird auch von renommierter Seite geäußert, dass seit Jahren international eine Monotonisierung der Kulturen zu beobachten ist. Das, was Sie als Ausdruck von Individualität beschreiben, ist nichts außer einer ridikülen Chimäre.

      3. “Die Kindeswohlgefährdung lässt sich viel eher noch damit begründen, dass Mädchen mit Kopftuch marginalisiert, ausgegrenzt und diskriminiert werden. Aber ein Verbot, das dem Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung dasjenige Verhalten verbietet, das einerseits Auslöser der Diskriminierung aber andererseits grundrechtlich garantiert ist, schützt letztlich die Täter.” – Das ist das wahre Problem. Aus der Sicht eines eurozentrischen Nichtkopftuchträgers lässt sich natürlich leicht über herbeifabulierte Kindeswohlgefährdungen durch das Kopftuch selbst schreiben. Tragen sie in Deutschland bitte mal nur für einen Tag als Frau ein Kopftuch, dann werden sie erkennen woher die eigentliche Gefährdung stammt.

      HK

      • Steffen Wasmund Wed 22 May 2019 at 18:30 - Reply

        Zu 1. Das Abitur schaltet offensichtlich keine natürlichen körperlichen Merkmale unentrinnbar aus, die – wie nicht nur von mir, sondern sogar von Frau Maryam Kamil Abdulsalam selbst argumentiert- über das “Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG.” geschützt sind. Das angeblich fehlenden Eingriffsrecht wegen angeblichen Verbots der Bewertung von Religion am Maßstab der Verfassung, habe ich widerlegt.

        Zu 2. Da stimme ich zu. Der Nachweis der Kindeswohlverletzung ist hier im Gegensatz zu den eindeutigen Körperverletzungsdelikten schwieriger, da wir uns hier im Bereich der Psychologie, des Schulfriedens, und des Bildungsauftrags des Staates bewegen.

        Zu 2a. Als “Studie” zur Auswirkung auf die Persönlichkeitsentwicklung nicht nur der Mädchen, sondern der gesamten Gesellschaft (Opfer und Täter) können alle islamischen Staaten angeführt werden, in denen Menschenrechte über islamische Begründungen ausgeschalten werden.

        Zu 2b. Eine 6- oder 10-Jährige ist keine Frau. Es sei denn, der Prophet ist Ihr Maßstab. Religionsmündige sollen sich grundsätzlich für religiöse Bekleidungen entscheiden dürfen.

        Zu. 2c. Weder (kindeswohlwidriger) Schönheitswahn, noch die bewusste Anerziehung von Magersucht sind vom Erziehungsrecht gedeckt. Offensichtlich assoziieren Sie das Kopftuch mit einer Krankheit. Mehrheitsverhältnisse sind kein menschenrechtliches Argument. Wenn Sie die Individualgrundrechte als lächerlich betrachten kann ich verstehen, warum Sie mit Ihrem(!) Denken im Dritten Reich oder Nordkorea landen.

        Zu 3. Auf die Diskriminierung der Kopftuchträgerin durch andere habe ich hier nicht abgestellt. Anzuführen wären aber die Berichte von Lehrern, die aufzeigen, dass sobald das Kopftuch in Schulen erlaubt wird, begonnen wird Nicht-Kopftuchträgerinnen abwertend zu diskriminieren. Stichwort Schulfrieden.

        • Hans Kelker Thu 23 May 2019 at 10:24 - Reply

          Zu “Zu 1”: Das erzwungene Abitur schaltet offensichtlich alle alternativen schulischen und beruflichen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentwicklung “unentrinnbar” aus und liegt damit ganz auf Linie ihrer ersten Argumentation. Von den psychischen Folgen eines solchen Bildungszwangs mal ganz abgesehen. Warum Sie das nicht einsehen, liegt darin begründet, dass sie das Persönlichkeitsrecht auf die Körperlichkeit reduzieren. Ich würde Ihnen empfehlen bspw. bei Epping, Grundrechte, mal das Kapitel über das APR (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu lesen.
          Ihr Versuch der Argumentation lässt sich übrigens sehr leicht ad absurdum führen, denn sie monieren gebetsmühlenartig, dass “natürliche Körpermerkmale unentrinnbar ausgeschaltet” würden: Laufen Sie denn in der Öffentlichkeit nackt herum oder bilden nur die Haare natürliche Körpermerkmale?

          Zu “Zu 2”:Sie vergessen das Erziehungsrecht der Eltern. Gerade in Deutschland sollte dies im Unterschied zu den Verhältnissen im 3. Reich explizit genannt werden.

          Zu “Zu 2a”: Als “Studie” zu den Auswirkungen ihrer Weltanschauung auf die Persönlichkeitsentwicklung nicht nur der Mädchen, sondern der gesamten Gesellschaft (Opfer und Täter) können alle säkularen Staaten angeführt werden, in denen Menschenrechte über säkulare Begründungen (Rassismus, Kommunismus etc.) ausgeschaltet wurden und werden (Nazi-Deutschland, die DDR, Nordkorea, China und ähnliche). Nicht zu vergessen die christianistische LRA, die als Terrororganisation mit den meisten Opfern weltweit (über 100.000) versucht in Afrika einen christianistischen Gottesstaat auf Grundlage der 10 Gebote zu errichten.

          Zu “Zu 2b”: “Eine 6- oder 10-Jährige ist keine Frau.” Danke für diesen erhellenden Beitrag. Was der mit meinen Ausführungen zu Tun hat, lassen wir mal offen.
          “Es sei denn, der Prophet ist Ihr Maßstab.” Und für Jungen im Alter von 6- bis 10 Jahren bildet dann katholische Kardinäle ihren Alternativmaßstab? Oder doch eher bestimmte säkulare Politiker der Grünen? Ersparen Sie uns zumindest die Wiederholung längst widerlegter Behauptungen europäischer Orientalisten.

          Zu “Zu 2c”:
          1. Schlagen Sie lieber den Begriff Chimäre mal nach.
          2. “Selbstdiskriminierung (Unterscheidung) (sic!) gegenüber anderen […]” – Also meinten sie mit den “anderen” gerade Minderheiten und nicht die Mehrheit?
          3. Das Magersucht durch die Eltern anerzogen wird, ist mir neu.

          Zu “Zu 3”: “Auf die Diskriminierung der Kopftuchträgerin durch andere habe ich hier nicht abgestellt.” – Das hätte mich bei ihrer Einstellung auch gewundert. Daher ist es gut, das Frau Maryam Kamil Abdulsalam dieses Thema hier zur Sprache bringt.

          • Steffen Wasmund Thu 23 May 2019 at 15:42

            Das Abitur schaltet offensichtlich nicht “alle alternativen schulischen und beruflichen Möglichkeiten” aus, sondern beinhaltet geringere Qualifikationen und ist Voraussetzung für höhere Qualifikationen. Selbst wenn wir richtigerweise feststellen, dass willentliche Handlungen/Entscheidungen immer andere willentliche Entscheidungen eliminieren, weil wir nicht alles gleichzeitig machen können, liegt beim Kopftuch eine willentliche Entscheidung vor, die ein objektives nicht-willentliches, jedem zur zeigen erlaubtes und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschütztes natürliches körperliches Merkmal eliminiert. Ist dieses objektive Merkmal Teil und Voraussetzung für das Kindeswohl (Schranke des Elternrechts, das ich natürlich nicht ignoriere) muss seine Eliminierung verboten werden. Legten Religionen ihre Kinder in Ketten (Eliminierung der natürlichen Schrittweite), wäre die Kindeswohlverletzung offensichtlich. Zu Prüfen ist also, ob mit dem Kopftuch eine entsprechende psychologische Kette vorliegt. Zwänge eine atheistische Weltanschauungsgemeinschaft ihre Kinder, Hüte aufzusetzen mit der Aufschrift Atheist, hätte wohl niemand Zweifel am kindeswohlverletzenden Charakter. Nackt herumzulaufen, ist niemandem erlaubt. Ich argumentiere nicht weltanschaulich, sondern verfassungsrechtlich. Pädophilie ist strafbar. Mit “anderen” meine ich die anderen unabhängig von Mehr- oder Minderheiten. Auf die Diskriminierung der Kopftuchträgerin durch andere (Nicht-Muslime) habe ich hier nicht abgestellt, weil es für ein Kopftuchverbot irrelevant ist.

          • Hans Kelker Thu 23 May 2019 at 18:22

            1. Das Abitur schaltet offensichtlich alternative schulische und berufliche Möglichkeiten aus, da man weder gleichzeitig auf der Berufsschule und auf dem Gymnasium sein kann noch gleichzeitig einer Lehre zum Tischler machen kann (enthalten ist letztere im Abitur freilich auch nicht). Natürlich kann man im Anschluss eine Lehre zum Tischler machen. Dann wäre der Aufenthalt auf dem Gymnasium aber vertane Zeit. Über diese Zeit hätten dann auch die Eltern endgültig fremdbestimmt und sie dem Jugendlichen zur freien Selbstbestimmung und damit Persönlichkeitsentwicklung geraubt – und damit in ihrem Worlaut “eleminiert”.
            Sie brauchen gar nicht so herumlavieren. Alle elterlichen Ge- und Verbote beschränken Kinder. Das nennt man Erziehung und ist das gute Recht der Eltern. Nur totalitäre Staaten versuchen allenthalben die Kinder der elterlichen Erziehung zu entziehen.

            2. “[…] liegt beim Kopftuch eine willentliche Entscheidung vor, die ein objektives nicht-willentliches, jedem zur zeigen erlaubtes und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschütztes natürliches körperliches Merkmal eliminiert.” – Ahja!
            “objektiv nicht-willentlich”=Mehrheitsauffassung? Gegen diese gibt es ja gerade das GG als status negativus.
            “jedem zu zeigen erlaubt”= das ist vieles von dem, was Ihre Eltern Ihnen öffentlich zu zeigen aberzogen haben. Daher würden Sie auch Scham empfinden, diese Körperstellen in der Öffentlichkeit zu zeigen (psychische Ketten in Form von antrainierten Schamgrenzen, die sie als Säugling ja nicht hatten, als Sie noch nackt durchs Wohnzimmer gestrampelt sind?). Diese Körperstellen wurden folglich von Ihren Eltern als “vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschütztes natürliches körperliches Merkmal eliminiert”.
            Mal davon abgesehen, dass weder Sie noch die deutsche Gesellschaft das Recht haben zu bestimmen, was normalerweise vom Körper gezeigt wird und was nicht. Aus Sicht von 1,5 Mrd. Menschen zeigen Frauen normalerweise ihre Haare nicht in der Öffentlichkeit. Diese Auffassung ist entweder genauso berechtigt wie ihre oder genauso unberechtigt. Eine Wertigkeit dazwischen gibt es nicht. Alles andere nennt sich Kulturrassismus bzw. Überlegenheitsdenken. Das hat unser GG – wie die Präambel schon sagt: in Verantwortung vor Gott – Gott sei Dank abgeschafft.

            3. Alles, was das Kind betrifft, muss aus Sicht des Kindeswohls bewertet werden. Bspw. widerspricht der nicht selten anzutreffende psychische Druck von Eltern auf leistugsschwache Kinder, auf Biegen und Brechen ihr Abitur zu bestehen, eindeutig dem Kindeswohl und kann die Psyche des Kindes nachhaltig schädigen. Wir brauchen daher für Beispiele nicht das atheistische Märchenbuch hervorkramen. Mal davon abgesehen, dass wahrscheinlich Nazi-Deutschland als atheistisches Reich mehr Kinder in Ketten gelegt hat, als es die Weltregionen je könnten. Davon mal abgesehen, dass sie denselben Kindern vorher noch einmal einen Stern aufgezwungen haben, um sie auszugrenzen. War das nun “objektiv nicht-willentlich”?

            4. Das Kopftuch gefährdet nicht das Kindeswohl. Daher ist eine Prüfung obsolet. Dafür gefährden die säkularen Anfeindungen Kinder, die religiösen Minderheiten angehören. Im Gegensatz zum Kopftuch gibt es hierüber auch Studien und Indikatoren. Es handelt sich bei Letzterem also auch nicht um ein Feigenblatt einer anti-muslimischen Agenda.

            5. Sie argumentieren nicht verfassungsrechtlich, sondern versehen ihre vom Ergebnis her gedachten weltanschaulichen Ausführungen mit – in Teilen falsch verstandenen – verfassungsrechtlichen Begrifflichkeiten.

            6. “Auf die Diskriminierung der Kopftuchträgerin durch andere (Nicht-Muslime) habe ich hier nicht abgestellt, weil es für ein Kopftuchverbot irrelevant ist.” – Auch das ist freilich falsch. Denn selbst ein an sich zulässiges Verbot könnte aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierungstendenzen zur Folge haben, dass solche verstärkt und befeuert werden. Dies muss natürlich in die Abwägung miteinbezogen werden. Ein Kopftuchverbot wäre ohnehin in allen diskutierten Varianten verfassungswidrig. So wie es auch in Österreich gekippt werden wird. Besser ist es auch. Wir wollen uns nach dem Beschneidungsurteil wohl nicht ein weiteres mal in der Weltöffentlichkeit blamieren, oder?

            HK

  2. Bernd B. Wed 22 May 2019 at 09:43 - Reply

    Die Autorin übersieht m. E., dass sich zuerst eine ganz andere Frage stellt: Aus welchem Grund wird das Kopftuch getragen? Aus religiösen, politischen, modischen oder anderen Gründen? Erst nach Beantwortung dieser Frage stellt sich das angesprochene Problem. Nur wenn und soweit das Kopftuch religiös begründet ist (Beweislast?), ist Art. 4 GG einschlägig und kann weiter geprüft werden.

    • Hans Kelker Wed 22 May 2019 at 12:38 - Reply

      1. Dass das Tragen eines Kopftuchs für Musliminnen sowohl im sunnitischen als auch im schiitischen Islam theologisch begründete Pflicht ist, können sie in jedem klassischen Werk der sunnitischen und schiitischen Normenlehre nachlesen.

      2. Die Behauptung, dass das Kopftuch ein politisches Symbol sei, wurde und wird von antimuslimischen Rassisten gestreut, um deutschen Musliminnen die Berufung auf ihr Grundrecht der Religionsfreiheit zu verwehren. Es handelt sich hierbei also um eine gezielt illiberale Argumentation, der Sie allem Anschein nach erlegen sind.

      HK

    • jansalteego Wed 22 May 2019 at 13:54 - Reply

      Im hier einschlägigen Verwaltungsrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Fragen der Beweislast stellen sich gar nicht erst.

      Es dürfte auch kaum zu widerlegen sein, dass das Kopftuch aus religiösen Gründen getragen wird.

  3. Brana Moravska-Hollasova Wed 22 May 2019 at 21:48 - Reply

    Das Kopftuch ist ein Symbol, das der weltweit um sich greifenden Fundamentalisierung des Islam eine große Rolle – auch als Propagandainstrument – zukommt.
    Zum sexual-unmoralischen Hintergrund und unzertrennbaren Zusammenhang: Mohammed hat eine Glaubens-und Kampfgemeinschaft geformt, die eine radikale Abgrenzung nach außen und einen kompromisslosen Zusammenhalt nach innen (z. B. Todesstrafe bei Apostasie) zum göttlichen Gebot macht. Daher sind unzählige Vergehen als Grenzvergehen („Hadd“-Delikte) klassifiziert, wozu alles Sexuelle, auch schon im Vorfeld, zählt.
    Das Kopftuch für Mädchen vor der Geschlechtsreife führt entstehungsgeschichtlich in einen Bereich, der für uns Westliche den Tatbestand des Kindesmissbrauchs erfüllt und uns nicht gerade für einen Propheten erwärmt, der sich von Allah die Sondergenehmigung für mehr als vier (zehn!) Ehefrauen hat offenbaren lassen und den Ehevollzug mit einer maximal Zwölfjährigen vorgenommen hat.
    Die radikal-patriarchalische Sexual-Amoral erlaubt die vorzeitige Inbesitznahme und exklusive sexuelle Verfügbarkeit (kein anderer als der Besitzer soll die Frau mit Haut und Haar auch nur sehen dürfen – immerhin, das Gesicht lässt das ach so fortschrittliche Kopftuch noch frei). Wegen dieser Besessenheit auf Exklusivität – und sei das patriarchalische Interesse daran noch so barbarisch – ist es auch kein Zufall, dass die vorislamische Vaginalverstümmelung in islamischen Ländern (z.T. auch in muslimischen Parallelgesellschaften hier) Brauch ist. Kein Zufall ist es wohl auch, dass im islamischen Paradies auf die Männer schubweise zig Jungfrauen warten, während die Frauen von Eunuchen umsorgt werden. Das phallische Eigentumsverhältnis währt in alle Ewigkeit! Und welcher Kontrast zu unseren Männern, die sich als Versager fühlen, wenn sie einer Frau nicht zu sexuellem Glück verhelfen können!
    Wie erfolgreich die kulturelle Gehirnwäsche die Entfremdung vom eigenen, weiblichen Körper verfestigt, zeigt die Tatsache, dass sich Mädchen und junge Frauen sich erst nach der Vaginalverstümmelung so richtig in Familie und Gemeinschaft integriert fühlen. (Quelle: Halima Alaiyan: Vertreibung aus dem Paradies. Meine lange Flucht aus Palästina. Berlin 2004)
    Die Unterdrückung der muslimischen Frau beginnt dort, wo Mädchen schon vor der Pubertät in ein Kopftuch gezwungen werden, um ihren Gehorsam gegenüber Männern früh einzuüben. Dort, wo integrationsphobe Eltern Mädchen nicht am Schwimmunterricht, Sportunterricht und Klassenfahrten teilnehmen lassen. Sie beginnt dort, wo Mädchen aus Schulen verschwinden und in den Sommerferien mit „Cousins“ zwangsverheiratet werden.
    Wir stecken fest in einem unauflösbaren Dilemma: Die unverzichtbaren Freiheitsrechte ebnen den Weg zu ihrer Abschaffung. Und klar ist, dass es genügend Juristinnen geben wird, denen darob kein graues Haar unter ihrem Kopftuch wachsen wird.
    Meine kemalistischen Bekannten behaupten, dass die mit Doppelpass, die zu zwei Dritteln hier Erdogan gewählt haben, in aller Regel Kopftuch-Verfechter sind.
    Wehret den Anfängen? Wie denn? Zu spät wäre es ja auch schon!

    • Hans Kelker Thu 23 May 2019 at 11:29 - Reply

      Also ich dachte ja am Anfang erst einmal, dass es sich bei Ihnen um einen Bot der Internet Research Agency in Sankt Petersburg handelt. Die Posten nämlich allenthalben solche antimuslimischen Texte. In der Regel sind deren Texte aber kürzer und geben nur das anitmuslimische Vorurteil wieder.
      Dann dachte ich kurzzeitig, dass sich hinter ihrem Pseudonym Hamed Aptal-Samad verbirgt. Aber der publiziert anitmuslimischen Rassismus ja unter seinem Klarnamen.
      Dann dachte ich kurz, ich hätte es mit Seyran Ates zu tun. Dieser geht es unterschwellig aber eigentlich immer nur um die Vereinbarkeit ihrer Homosexualität mit der Religion ihres Herkunftslandes.
      Naja, ist ja eigentlich egal, wer Sie sind. Der Inhalt des antimuslimischen Rassismus ist nämlich immer gleich und leicht zu widerlegen.

      1. Wie messen sie eine weltweit um sich greifende Fundamentalisierung des Islam? Ist das nur eine antimuslimische Wahnvorstellung oder gibt es hierzu seriöse Studien, die das belegen? Und wie sieht es mit den anderen Religionen aus? Dem Buddhismus bspw.? Der Genozid an den muslimischen Rohingya in Myanmar ist ja insbesondere von buddhistischen Mönchen angetrieben worden. Oder auch die Übergriffe auf Muslime in Sri Lanka. Oder auch in China auf die muslimischen Uiguren. Ist hier auch eine Fundamentalisierung festzustellen?

      2. Ja, Muslime bilden eine Glaubensgemeinschaft. Genauso wie Christen, Juden, Buddhisten, Hinduisten, etc.

      Was aber ist eine Kampfgemeinschaft? Sind die christlich geprägten USA eine Kampfgemeinschaft? Immerhin haben diese in den letzten hundert Jahren ja relativ häufig – auch völkerrechtswidrig – Krieg geführt! Sind die christlichen Kreuzritter eine Kampfgemeinschaft? Letzteres würde ich schon bejahen. Und bildeten die Christen der brutalen Reconquista, mit der alles muslimische und jüdische Leben (die Juden flohen dann zur Sicherheit in das muslimische Osmanische Reich, dass sie dann geschützt hat) in Spanien vernichtet wurde, eine Kampfgemeinschaft?
      Und die eigentliche Frage: Welche Gemeinsamkeiten sehen Sie zum Propheten des Islam, der aus seiner eigenen Heimatstadt vertrieben, deren Anhänger gefoltert und getötet wurden und der selbst nach seinem Auszug aus der Stadt weiter bekämpft wurde?

      3. Sie schreiben von radikaler Abgrenzung nach außen. Aber das erste Gemeinwesen nach der Vertreibung des Propheten des Islam aus Mekka in Medina war doch ein Mischegemeinwesen aus Juden und Muslimen. Die Medineser waren nämlich großteilig Juden. Wie passt die radikale Abgrenzung nach außen mit den Zuflucht und Zusammenarbeit mit Nichtmuslimen zusammen?

      4. Es gibt im Islam keine Todesstrafe für reine Apostasie. Können sie in allen klassischen Werken der islamischen Normenlehre nachlesen.

      Dafür war Hochverrat in allen westlichen Staaten mit Todesstrafe belegt und ist es in den christlich geprägten USA weiterhin. Ist das auch ein kompromissloser Zusammenhalt nach innen in christlicher Form?

      5. Die sog. Hadd-Delikte sind nicht “unzählig”, sondern können an einer Hand abgezählt werden, wie etwa auch die Körperstrafen in den christlich geprägten USA, in Singapur, in China und in anderen Staaten. Die Strafe in Bezug auf Ehebruch ist dieselbe, die auch im alten Testament steht. Das alte Testament ist auch für Christen maßgeblich.

      6.Also, man sollte als Europäer niemals “aus westlicher Sicht Kindesmissbrauch” als Argument verwenden.
      a) Das heutige christliche Europa versteht sich als Erbe der griechischen Antike. Lesen Sie sie mal Ausführungen über Pädophilie in der Antike. Übrigens Ausführungen, die sich bis vor einigen Jahren selbst bei Grünen-Politikern noch wiederfanden. Und auch die katholische Kirche gibt in Bezug auf Prävention von Kindesmissbrauch nicht gerade das beste Bild ab. Würde man genauso agitieren wollen wie sie, müsste man vermutlich von einer Art europäischen Tradition sprechen.
      b) Betrachten Sie bitte die Entwicklung des Ehefähigkeitsalters in den europäischen Rechtsordnungen. Betrachten sie bitten das Ehefähigkeitsalter speziell in Italien im Codice civile im 19. Jahrhundert.
      c) Verschonen sie uns von längst widerlegten Behauptungen europäischer Orientalisten.
      d) Die Beschränkung ihrer Formulierung auf Ehen ist willkürlich. Viele Menschen leben mittlerweile unehelich. Mit wievielen Frauen darf eine Mann unehelich in Deutschland in einer Beziehung leben? 4, 8, 10? Was ist mit sog. offenen Beziehungen? Ist nicht gerade eine islamische Erscheinung. In Europa ist Polygamie nicht erlaubt. Polyamorie jedoch schon, und das unbegrenzt. Erklären Sie mir bitte, wo – außerhalb der formalen Eingehung der Beziehung – der Unterschied liegt.

      7.
      a) Die Frau bedeckt sich nicht nur gegenüber dem Ehemann nicht. Die Argumentation macht daher keinen Sinn.
      b) Innerhalb des islamischen Rechtskreises ist die Frau seit 1400 ein Rechtssubjekt. Sie nimmt auch nicht den Nachnamen des Ehemannes an. Wer nimmt hier wen in Besitz?

      8. Die schrecklichen Vaginalverstümmelungen sind in bestimmten Regionen Afrikas verbreite Praktiken, die lange vor dem Islam dort bestanden. Obgleich die Verstümmelung nach allen anerkannten Lehrautoritäten eine verbotene, vorislamische Praxis ist, hängen ihr die Menschen in den Regionen leider immer noch an. Das gilt auch für Christen. Genauso sind in manchen Regionen Afrikas unter Christen und Muslimen auch Vodoo-Praktiken verbreitet, obgleich solche weder im Christentum noch im Islam vorkommen. All diese Dinge haben weder mit dem Islam noch mit dem Christentum zu tun.

      9. Zwangsheiraten sind ein kulturelles und kein islamisches Phänomen. Es gibt sie auch in nichtislamischen Kulturkreisen.

      10. Das säkulare westliche Playboy-Magazin wirbt Männer an jeder Ecke mit zig “Bunnys”, die zum Besitzstand der Playboy-Mansion gehören. Das scheint niemanden zu stören.

      11. Sie haben den Sinn von Freiheitsrechten nicht verstanden. Diese sollen nicht sichern, dass alle Leben, wie es die Mehrheitsgesellschaft tut und der Staat vielleicht auch will. Diese sollen gerade zum Widerspruch berechtigen und eigene Lebensweisen schützen. Sie mögen diese vielleicht als unfrei empfinden. Das ist aber ihre subjektive Einschätzung. Nach Einschätzung von Marxisten macht bspw. Eigentum unfrei, obgleich wir das Eigentum als Grundrecht schützen. Meine Empfehlung: Statt nur über Muslime zu lesen und zu reden, lernen sie doch mal welche kennen. Und damit meine ich nicht Halima Alaiyan, Seyran Ates oder Necla Kelek (wenn die überhaupt sich als Muslime bezeichnen; ich weiß es nicht), sondern Muslime von neben an. Vielleicht fühlen sich diese Menschen ja gar nicht so unfrei und unterdrückt, wie sie es in ihrer Fantasie tun.

      12. Studien zeigen, dass AfD-Wähler in Deutschland in der Regel der Mittelschicht angehören. Und jetzt? Wehret den Anfängen? Mittelschicht abschaffen? Wie denn? Zu spät wäre es schon…

      HK

  4. Steffen Wasmund Thu 23 May 2019 at 19:30 - Reply

    Zu Hans Kelker, Do 23 Mai 2019 / 18:22

    Wenn Sie noch nicht mal eine Körperteilamputation im Genitalbereich als Kindeswohlverletzung erkennen, muss die Diskussion zum Kopftuch mit Ihnen natürlich scheitern. Wer bereit ist, den Körper zu amputieren, kann in dessen Abdeckung natürlich kein Problem auf psychologischer Ebene entdecken können, das jedenfalls ein Mindestmaß an menschlichem Einfühlungsvermögen voraussetzt. Wer bereit ist, ein solches Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu Menschenrecht zu erklären, muss natürlich rechtlich jede(!) gleiche oder darunter liegende Menschenrechtsverletzung ebenfalls begrüßen. Die Ausstrahlungwirkung auf die demokratische Gesellschaft in ihren Voraussetzungen, die der Staat nicht garantieren kann (Böckenförde), sind offensichtlich.

    Zur Präambel liegen Sie leider falsch. Die Nennung “Gottes” dort verleiht dem Grundgesetz keinerlei religiösen Charakter. Siehe Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar, 2. Auflage 2016, Metajuristische und historische Grundlagen Rn. 2 und Gröpl/Windthorst/van Coelln Präambel Rn. 58

    Ich bedanke mich für das Gespräch.

    • jansalteego Mon 27 May 2019 at 15:17 - Reply

      Brrr, bitte für Ihre Islamophobie nicht auf Böckenförde berufen, das ist ja gruselig.

    • Hans Kelker Mon 27 May 2019 at 15:53 - Reply

      1. Enthält also Ihrer Meinung nach unser BGB Vorschriften, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen? Konkret: Stellt § 1631d BGB ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar? Sind die Abgeordneten des Bundestages, die diese Vorschrift verabschiedet haben, Verbrecher? Und die durchführenden Ärzte? Und die Gerichte, die die Vorschrift anwendenden, sind diese Unrechtsgerichte? Meinen Sie das ernst?

      Überdies: Sie definieren nicht den Maßstab der Menschlichkeit.

      Das Verbot von Beschneidungen von Jungen ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

      2. Ich habe nie behauptet, dass das Grundgesetz einen religiösen Charakter besitzt. Aber toll nachgeschlagen!

      Ich bedanke mich für das Gespräch nicht, da es in intellektueller Hinsicht von meiner Warte aus reine Zeitverschwendung war.

      ex oriente lux
      HK

      • Steffen Wasmund Mon 27 May 2019 at 19:45 - Reply

        Sie stellen die richtigen Fragen. Da sich diese aber allein auf die Beschneidung beziehen, ohne Bezug auf die Kopftuchfrage, wäre eine Weiterführung themenabweichend.

        • Hans Kelker Tue 28 May 2019 at 12:12 - Reply

          1. Das waren bewusst zugespitzte rhetorische Fragen. Sie meinen sie allerdings ernst. Damit kann man Sie nicht mehr Ernst nehmen.

          2. In Ihren bisherigen Behauptungen/antimuslimischen Äußerungen blieben Sie dem Thema doch auch nicht immer treu.

          ex falso sequitur quodlibet
          HK

  5. Brana Moravska-Hollasova Sun 2 Jun 2019 at 21:22 - Reply

    @ Hans Kelker
    Für das Kopftuch einzutreten, beweist das G e g e n t e i l von L i b e r a l i t ä t : Beihilfe zur Zuführung selbst von Minderjährigen in den patriarchalistischen Sonderherrschaftsbereich.
    Außerdem: „Alle Jahre wieder…“ Mittlerweile kommt es vor, dass – als ob wir in finstersten Regionen der Welt lebten – muslimische Schülerinnen, die kein Kopftuch tragen, von muslimischen Mitschülern, die sich als Scharia-Sittenwächter gerieren, handgreiflich schikaniert werden. Totalitarismus erscheint eben nur in Zeiten seiner (Noch-)Marginalisierung als harmlos (und in diesem Falle gar noch als grundgesetzlich schützenswert gegen D i s k r i m i n i s i e r u n g )!
    Kopftuch, Vaginalverstümmelung, Sexualparadies nur für Männer etc. – Ist das jetzt ein s t i m m i g e s P a n o p t i k u m oder muss man beim „Thema“ bleiben und sagen, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun, was allerdings darauf hinausliefe, dass das alles orientalische Folklore sei und mit der absolut zu schützenden Religion nichts zu tun habe? Also: Der Islam (hier) hat m i t d e m I s l a m (dort) n i c h t s z u t u n ? Wenn man in das Panoptikum nur oberflächlich eingedrungen ist, kann man, aufgewachsen im christlichen Europa, beim Thema „Religion“ erst mal Allesmögliche (… „qu odlibet“, Herr H.K.), auf alle Fälle etwas Liebes vermuten. Doch was bliebe vom Islam mitsamt ihrem – gelinde gesagt – männerbündischen E r f o l g s r e z e p t übrig, wenn man seinen zentralen Punkt auch nur sachte zu liberalisieren begänne?
    Bewährte wissenschaftliche Praxis wäre es, nach dem zu suchen, w o r a u f s i c h d a s a l l e s z u s a m m e n r e i m t. Dass diese akademische Selbstverständlichkeit im universitären Umfeld bei „brisanten“ Themen nicht mehr goutiert wird (linksextreme Vermobbung), werde ich einen Teufel tun, Herr K., und unter Klarnamen schreiben! Es ist beschämend und stimmt nicht zuversichtlich, dass man in einem Verfassungsblog sich nur unter Pseudonym getrauen kann, diese Wahrheit loszuwerden: Vertreter totalitärer Gesellschaftsentwürfe (unter welchem „Pseudonym“ auch immer diese Entwürfe sich tarnen) pochen nur so lange auf demokratische Rechte, wie sie noch nicht die Macht erobert haben. Der islamistische Muslimbruder Erdogan (er zeigte erst diese Woche den spezifischen Gruß): „Die Demokratie ist wie eine Straßenbahn: Am Ziel steigen wir aus!“
    Keine K a m p f g e m e i n s c h a f t ? Die Gotteskrieger sind wohl auf ihren Gebetsteppichen robbend durch das ganze christliche Nordafrika bis nach Spanien gerollt und sind erst in Poitiers 732 gezwungen worden, ihren Gottesdienst zu unterbrechen? Es macht nun einen Unterschied, ob eine Religion von einem gewieften K r i e g s h e r r e n gegründet worden ist oder von einem, der F e i n d e s l i e b e predigte. Jedenfalls bedarf es bei der Exegese des Neuen Testaments fast nie akrobatisch-sophistischer Gehirnverrenkungen, um aus ihm eine Friedensbotschaft zu entnehmen.
    M i s s b r a u c h in der kath. Kirche: Leider ja, – aber nennen Sie mir einen muslimischen Staat, in dem solche Schandtaten verfolgt werden! Zur Illustration, Khomeini: „ Es ist dem Mann e r l a u b t, sich mit einem B a b y s e x u e l l zu vergnügen. Er sollte es jedoch nicht penetrieren. Falls er es dennoch tut und das Kind einen Schaden erleidet, soll er für seinen lebenslangen Unterhalt aufkommen. Allerdings wird das Mädchen nicht unter seine vier (möglichen) Frauen fallen.“ (Ist ja auch keine Jungfrau mehr. – Zitiert nach Raddatz, H.-P., Allahs Frauen. Djihad zw. Scharia u. Demokratie. 2004, S. 84)
    In diesem Panoptikum der Geschlechter- A p a r t h e i d kommt dem Kopftuch eine zentrale Rolle zu. Dem Mann steht der sexuelle Genuss zu, die Frau steht als Besitz am besten unter H a u s a r r e s t – draußen hat sie kaum sichtbar zu sein. Im a b e n d l ä n d i s c h e n P r o z e s s d e r Z i v i l i s a t i o n (Norbert Elias), vornehmlich der Zivilisierung des Mannes, ist es diesem gelungen, den Anblick einer Frau (Mohammed: „Die Frau ist Blöße:“) auszuhalten, ohne dass diese sich verhüllen muss, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, besprungen zu werden. In diesem Prozess der Selbstdisziplinierung ist es übrigens auch gelungen, das G e w a l t m o n o p o l des Staates durchzusetzen, das bei uns zu wanken beginnt, wenn (junge) Männer keine milde, sich demokratisch zu rechtfertigende Staatsgewalt, sondern nur eine despotische akzeptieren und drauf und dran sind, die Mehrheit zu erobern – in den Gefängnissen; ( sicher auch Auswirkung des p a t r i a r c h a l i s c h e n S ö h n c h e n k u l t s , weil Verwöhnung oft mit dem Realitätsprinzip kollidiert.) Durchaus ein Kontext, ein gruseliger, @ jansalteego, der resignierend an B ö c k e n f ö r d e denken lässt!
    F r a u ist R e c h t s s u b j e k t , Herr K.? Bitte genauer! Z.B.: Festgelegte Benachteiligung beim E r b e ! Als Z e u g i n gilt sie so gut wie nichts! Will eine Frau wegen V e r g e w a l t i g u n g klagen, müssten vier Männer als Zeugen zugegen gewesen sein, um als Zeugen für s i e auszusagen. Toll! Ein Wunsch für Allahs Ohr, also ist sie dran, wegen Verleumdung! Und außerdem hat sie somit nach „bewährter“ Logik Unzucht/Ehebruch begangen, ein Delikt, weswegen zu z w e i D r i t t e l n die weiblichen „Rechtssubjekte“ in Pakistan im Gefängnis sitzen. Das ist Scharia!
    Entlarvend, Herr K., dass Sie von „längst widerlegten Behauptungen westlicher Orientalisten“ sprechen, es also mit validen Informationen nicht so haben und sich dagegen vermutlich lieber an der bejammernswert kargen Produktion von Erkenntnissen (auf allen Gebieten der Wissenschaft) im arabischen Raum orientieren. Kostproben so manch hoch prominenter islamischer Geistlicher möchte ich hier nicht zum besten geben. Immerhin schaut man voller Hoffnung auf die neuen Institute für islamische Theologie hier in Deutschland, die die bisherigen Zustände verbessern könnten. (Obwohl: Beim Blockadeversuch des studentischen Mobs gegen eine Veranstaltung von Frau Prof. Schröter, unlängst an der Uni Ffm, kam auch aus diesen Instituten Absonderliches gegen sie.)
    Bitte geben Sie mir keine weiteren Stichpunkte! Ich fürchte, dass ich da wieder auf Eiterbeulen stoße und in Sie in Ihre eigenen Wespennester werfen muss. Da kommt man ja nicht mehr nach!
    Geschmeichelt fühle ich mich von Ihnen, dass Sie in mir eine der bekannten Persönlichkeiten vermuten, die die islamische Kultur am eigenen Leib haben erfahren konnten (aber jetzt alle, so sie sich im freien Europa aufhalten, unter Polizeischutz stehen). Bedauerlicherweise fehlt da Bassam Tibi (fast komplett geschnitten in deutschen Medien). Vor bald 30 Jahren habe ich eine Studentin aus einer arabischen Familie zu ihm nach Göttingen geschickt. Ihr hatte ich geholfen, heimlich ihre verstoßene Schwester zu treffen. Deren Vergehen: Die Freundschaft mit einem deutschen Kommilitonen. Die Wut und Tränen dieser jungen Frau und das, was sie über die inneren Verhältnisse des familiären Alltags preisgab, sind mir bis heute Vermächtnis! Und wenn ich junge Frauen aus dem Orient sehe, muss ich seither daran denken, in einer Sorge, die Sie wohl für antimuslimischen Rassismus oder Islamophobie halten.
    Sie wissen nichts über die Refundamentalisierung? Statt unzähliger Beweise: Vergleichen Sie Straßenbilder aus Kairo der fünfziger u. sechziger Jahre mit denen von heute und achten Sie auf die Frauenmode. – Es gibt sogar türkische Kritiker, die von einem Rückenwind für die Refundamentalisierung durch die deutsche pseudoliberale Praxis ausgehen (Abschaffung des kemalistischen Laizismus durch die AKP).
    Gemischt-„Rassistisches“: Mit einem Enkelkind auf einem Spielplatz: Auf einer Bank zwei junge Mütter, die kichern unentwegt und machen sich über ihre Ehemänner lustig. Die eine blond, die andere offensichtlich vietnamesischen Ursprungs. Erklären Sie bitte, wieso diese Gruppierungen aus Südkorea und Vietnam mit ihrer konfuzianisch geprägten Arbeits- und Lernkultur bei uns eine blendende, hervorragende Integrationsgeschichte hinlegen können, die aus dem islamischen Kulturkreis i. d. R. aber nicht. Erklären Sie das bitte, ohne dass Sie Bezug nehmen müssen auf das, was ich als Kontext, als des Pudels Kern gewissermaßen, nur anreißen konnte.
    Übrigens: Dass es Bots gibt aus St. Petersburg, die „antiislamische Texte“ posten, wusste ich nicht. Dunkelmänner gibt es überall, v.a. im Orient. Ihre antiwestliche, antiaufklärerische, anti-emanzipatorische Gewaltideologie zu als sakral durchzuwinken u. ihr somit Verfassungsrang zu geben, gilt hier als liberale Weltläufigkeit. Dumme Wahl: Sankt Petersburg oder Sancta Simplicitas?! – Ex oriente lux? 2002 verbrannten 15 Schülerinnen, weil die saudische Religionspolizei sie daran hinderte, unverschleiert aus der brennenden Mädchenschule zu fliehen. Im Iran hätten sie überlebt – nach 74 Peitschenhieben (ta-zir-Strafe)! „ Ex oriente nix nisi nox!“, müsste man spotten, gäbe es da keine Lichtblicke, wie die städtische, jüngere Bevölkerung im Iran. Die hat die Nase gestrichen voll. Sie können ihr zu Lach-und Heulkrämpfen verhelfen, wenn Sie sie davon überzeugen möchten, dass die wohlwollende Akzeptanz des Islams Ausdruck einer aufgeklärten Weltläufigkeit sei. Gute Nacht!

  6. Karin Sat 15 Jun 2019 at 12:53 - Reply

    Was im öffentlichen “Diskurs” auch häufiger erwähnt werden sollte, ist, dass das Tragen von Kopftüchern nicht nur im Islam, sondern auch in anderen Religionen üblich ist, z. B. im Judentum.

    https://en.wikipedia.org/wiki/Tichel

  7. Hans Kelker Wed 30 Oct 2019 at 14:14 - Reply

    @Brana Moravska-Hollasova:

    Danke für ihren Kommentar. Jetzt kennen wir ihre politische (naja, man muss wohl eher sagen: ideologische) Überzeugung.

    Dabei lernen wir Folgendes:

    Nicht hinter jeder Berufung auf Freiheitsrechte verbirgt sich eine liberale Denkweise. Häufig dienen Freiheitsrechte auch als verbale Waffen im Kampf für die eigene Ideologie.

    Damit vertragen wir uns nicht wirklich. Ich habe eine Aluminium-Allergie.

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