21 May 2019

Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder

In der vergangenen Woche hat das österreichische Parlament das Kopftuchverbot in Grundschulen beschlossen. Seitdem ist das Thema auch hierzulande wieder in aller Munde. So hat etwa Annette Widmann-Mauz, die Integrationsbeauftrage der Bundesregierung, vorgeschlagen, die rechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verbots prüfen zu lassen. Ein genauer Blick auf diesen Vorstoß zeigt jedoch, dass er sich kaum mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe.

Bereits vor etwas mehr als einem Jahr brach in Deutschland eine Diskussion um ein Kopftuchverbot für Kinder unter 14 Jahren aus. Sie entzweite Lehrerverbände, Eltern und Politiker, blieb jedoch zunächst folgenlos. Damals wie heute gehen die Befürworter des Verbots von zwei Prämissen aus.

Erstens: Das Tragen eines Kopftuches für Kinder stelle noch keine religiöse Pflicht dar und falle dementsprechend nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit des Kindes. Zweitens: Alle Mädchen im Grundschulalter, die ein Kopftuch tragen, seien von ihren Eltern dazu gezwungen und in ihrer Selbstbestimmung beraubt worden. Beide Annahmen halten jedoch weder einer tatsächlichen noch einer rechtlichen Prüfung stand .

Kein Schutzbereich ohne religiöse Pflicht?

Die erste Annahme geht von einem Religionsmündigkeitskonzept aus, das an die starre Altersgrenze von 14 Jahren aus § 5 des Gesetzes über religiöse Kindererziehung (RelKErzG) anknüpft. Danach kann sich das minderjährige Kind ab dem Vollenden des 14. Lebensjahres frei entscheiden, an welches Bekenntnis es sich halten will. Diese Altersgrenze wird auch herangezogen, um die Grundrechtsfähigkeit in allen religiösen Angelegenheiten, also alle dem Schutzbereich des Art. 4 Abs.1, 2 GG unterfallenden Angelegenheiten, zu bestimmen. Ab diesem Zeitpunkt, kann ein minderjähriges Kind sein Grundrecht auf Religionsfreiheit selbstständig vertreten, sowohl in Abwehr gegen den Staat als auch gegenüber den eigenen Eltern. Die vorgelagerte Grenze von 12 Jahren, mit der sich § 5 Satz 2 RelKErzG beschäftigt, formuliert die Rechte des Kindes in negativer Richtung: Ab dem 12. Lebensjahr darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem bestimmten Bekenntnis erzogen werden. Es kann sich gegen elterliche religiöse Erziehung wehren und einen gegenteiligen Willen äußern.

Diese Altersgrenzen können jedoch nicht als Argument dafür dienen, dass der Wille des Kindes vor Vollendung des 12. Lebensjahres keinerlei oder nur ein minderes Gewicht hat. Vielmehr sind diese Regelungen normierte Annahmen, wann bei Minderjährigen die nötige Beurteilungs- und Einsichtsfähigkeit typischerweise eintritt. Dies soll nicht ausschließen, dass Kinder im Einzelfall schon früher einsichtsfähig sind, vielmehr ist der ausgeformte Wille des Kindes auch vor Erreichen der Volljährigkeit hervorzuheben und zu achten. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart haben hierzu insgesamt festgestellt, dass der tatsächliche Wille des Kindes – sofern es sich einen solchen bereits gebildet hat – in besonderer Weise zu berücksichtigen ist, da es sich um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes handelt.

Nicht außer Betracht bleiben sollte dabei auch die islamisch-theologische Begründung der Religionsmündigkeit. Die klassische islamische Lehrmeinung betrachtet muslimische Kinder und Jugendliche dann als mündig, wenn sie die Geschlechtsreife erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt gelten für sie also alle Verpflichtungen verbindlich und sie haben eigenverantwortlich für die religiösen Pflichten einzustehen. Abhängig vom einzelnen Kind ist dies zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr.

Ein Kopftuchverbot, das auf eine starre Altersgrenze von 14 Jahren mit der Begründung abstellt, dass den Kindern zuvor ohnehin keine religiöse Pflicht zukäme, kollidiert also nicht nur mit dieser islamisch-theologischen Perspektive. Es verkennt ebenfalls die Flexibilität, die das RelKErzG bietet, die Religionsmündigkeit unter 14-Jähriger bzw. unter 12-Jähriger zu beurteilen. Die religiöse Mündigkeitsregel sollte bei der Einschätzung der Grundrechtsmündigkeit als gewichtiges Indiz herangezogen werden.

Außerdem ist deutlich darauf hinzuweisen, dass Religionsmündigkeit und die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs zwei verschiedene Begriffe sind. Ein 8-jähriges Mädchen, das ein Kopftuch trägt, mag unter Umständen noch nicht religionsmündig sein. Ihr Verhalten ist jedoch grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 4 GG gedeckt, der auch Kinder unter 14 Jahren umfasst. Dass ihre Eltern das Recht prozessual geltend machen müssen, ändert nichts an der Rechtfertigungsschwelle der verfassungsimmanenten Schranken.

Elterlicher Zwang und Kinder ohne Selbstbestimmung?

Würde die zweite Annahme uneingeschränkt gelten, könnte tatsächlich nicht auf das Grundrecht der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG Bezug genommen werden. Allerdings liegen ihr negative Stereotype über muslimische Eltern zugrunde, und sie zeugt von einer gewissen Ferne zur Realität in Grundschulen. Ein muslimisches Mädchen, das in einem Elternhaus religiöser Prägung, in einem muslimischen Familien- und Bekanntenkreis und vielleicht sogar noch in einer religiös-bildenden Moscheegemeinde aufwächst, möchte „dazugehören“. Es empfindet das Tragen des Kopftuchs als identitätsstiftend und als Symbol der Zugehörigkeit. Meistens geht diese Entscheidung nicht von den Eltern aus, sondern sie lassen nur geschehen, was sie für gut befinden. Wird das Kind im Laufe der Zeit auf die Diskrepanz zwischen dem Lob und der Anerkennung in seinem muslimischen Umfeld und der Ausgrenzung und Marginalisierung im schulischen Kontext aufmerksam, ist es nicht unüblich, dass das Kind sein Kopftuch wieder ablegt. Auch das lassen die Eltern häufig geschehen.

Es gibt natürlich auch Fälle von Zwang und elterlichem Druck, sie können aber nicht als Normalfall gelten.

Kollision verfassungsrechtlicher Güter

Auf Eltern- und Kindesseite steht die grundrechtlich verbürgte Religionsfreiheit und das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG iVm Art. 4 Abs. 1, 2 GG. Beide Grundrechte gelten schrankenlos und können nur durch ein Verfassungsgut eingeschränkt werden. Art. 6 Abs. 1 GG stellt ein Pflichtrecht dar, das sich auf die Wahrung des Kindeswohls bezieht. Das bedeutet, es findet seine Schranken im Kindeswohl, genauer in der körperlichen Integrität des Kindes nach Art. 2 Abs. 2 GG sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG. Diejenigen politischen Stimmen, die ein Kopftuchverbot für unter 14-Jährige fordern, sehen insbesondere das Kindeswohl als gefährdet. Sie argumentieren, das Tragen eines Kopftuchs greife stark in die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder ein und sei irreversibel in seinem nachhaltigen Einfluss auf die Persönlichkeit des Kindes. Diese „Befürchtung“ mag sogar stimmen, aber: Wem obliegt hier die Deutungshoheit über das Kindeswohl?

Der grundrechtsgeschützte Dreh- und Angelpunkt des elterlichen Erziehungsrechts ist es, die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu prägen. Erziehung meint die Anleitung der geistig-seelischen Persönlichkeitsentwicklung, die Vermittlung von Kenntnissen und Werthaltungen. Halten die Eltern es für die bestmögliche Erziehung, ihre Kinder in Hingabe zu Gott und zu einem Leben nach den islamischen Regeln, wie die Eltern sie interpretieren, zu erziehen, dann ist dies Kernbereich des Rechts auf elterliche Erziehung. Soweit der Staat dies als Gefährdung des Kindeswohls bezeichnet, liegt darin eine Wertung von Religion und eine Beurteilung religiöser Werte nach den Kriterien „Gut“ oder „Schlecht“, was einen offenkundigen Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht darstellt.

Schutzpflichten des Staates

Die Kindeswohlgefährdung lässt sich viel eher noch damit begründen, dass Mädchen mit Kopftuch marginalisiert, ausgegrenzt und diskriminiert werden. Aber ein Verbot, das dem Opfer von Diskriminierung und Ausgrenzung dasjenige Verhalten verbietet, das einerseits Auslöser der Diskriminierung aber andererseits grundrechtlich garantiert ist, schützt letztlich die Täter. Wie im Versammlungsrecht müssen die Bürger auch hier den größtmöglichen Raum zur Entfaltung grundrechtlicher Freiheit durch staatliche Schutzpflichterfüllung erhalten: Bei feindlicher Gegendemonstration, ist nicht die Ausgangsdemonstration zu verbieten, vielmehr ist sie vor den Gefahren der Gegendemonstration zu schützen.

Dies muss auch im geschützten Raum Schule gelten: Sollte ein Mädchen mit Kopftuch Auslöser für Diskriminierung aus Ausgrenzung sein, muss der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber der Grundrechtsberechtigten nachkommen, indem pädagogische Maßnahmen zur Prävention von Diskriminierung, Islamfeindlichkeit und Mobbing in der Schule ein Klima gegenseitiger Anerkennung und Toleranz schaffen.

Erst vor Kurzem hat Berlin das „Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung“ in seinen § 2 Abs. 1 SchulG aufgenommen. Das kann aber gerade nicht meinen, dass nur diejenigen in den Genuss diskriminierungsfreier Bildung kommen, die dem Bild der Mehrheitsgesellschaft entsprechen.


SUGGESTED CITATION  Kamil Abdulsalam, Maryam: Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder, VerfBlog, 2019/5/21, https://verfassungsblog.de/alle-jahre-wieder-die-debatte-in-deutschland-um-ein-kopftuchverbot-fuer-kinder/, DOI: 10.17176/20190522-052325-0.

24 Comments

  1. Steffen Wasmund Tue 21 May 2019 at 23:49 - Reply

    Die Kindeswohlverletzung ergibt sich nicht aus dem Gebot und den dahinterliegenden nicht beweisbaren Motiven, sondern aus dem Verbot, das Kopftuch abzulegen. Die mögliche “Freiwilligkeit” spielt bei nicht einwilligungsfähigen Kinder keine Rolle. Das Verbot ist objektiver Gehalt des Kopftuches und es erfolgt, weil das Kind ein Mädchen ist. Kleidungsstücke ihrer sachlichen (nicht-religiös/weltanschaulichen) Funktion nach an- oder abzulegen, und Körpermerkmale (wie Haare und Gesicht) zu zeigen, ist jedem Menschen erlaubt. Letzteres ist Teil des persönlichen Ausdrucks der Identität und Individualität, auch in Bezug auf die sich entwickelnden Sexualität von Kindern, (“die Geschlechtsreife erreicht haben”) und ist somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in seinem abwägungsresistenten Teil. Wäre es Eltern erlaubt, die Köpfe ihrer Kinder aus religiös weltanschaulichen Gründen kahl zu scheren? Diese Menschenrechte werden dem muslimischen Kind nun auch noch entzogen, weil es ein Mädchen ist. “Jedem” erlaubte Ausdrucksformen von (geschlechtlicher) Identität und Individualität werden unter dem einheitlichen Kopftuch eliminiert. Aus Gründen des Geschlechts. Das Kopftuch stellt somit eine Kindeswohlverletzung dar. Die Neutralität des Staates spielt sich innerhalb seiner Wertung Kindeswohl ab. Innerhalb dessen darf er Erziehung nicht weiteren(!) eingriffsrechtfertigenden Kriterien von “„Gut“ oder „Schlecht“” unterziehen. Ob(!) (religiöse) Erziehung dem Kindeswohl entspricht, zu bewerten, ist seine Pflicht. Dem Staat ist es versagt, religiöses Verhalten am religiösen Maßstab zu bewerten. Er ist verpflichtet religiöses Verhalten wie jedes Verhalten am Maßstab der Verfassung als “Gut” oder “Schlecht”, als erlaubt oder verboten zu bewerten. Das Kinderkopftuch hat somit die objektive Funktion, der Menschenrechtsvernichtung. Zudem aus Gründen des Geschlechts. Dem hat er zum Schutz des Individuums und zur Umsetzung seines Erziehungsauftrages in der Schule entgegenzutreten.

    • Anna M. Wed 22 May 2019 at 00:53 - Reply

      Es geht jedoch vor allem darum, dass ein Verbot des Kopftuches in der Grundschule auch gerade die Mädchen trifft, die sich gerne, von sich aus bedecken möchten. OB, WIE, WARUM sie sich bedecken oder nicht, gehört auch zu ihrer Freiheit und Persönlichkeitsentwicklung. Dies ist von unserer Verfassung gewährleistet.
      Ein Problem ergibt sich erst, wenn das Kind und es ist auch egal, ob es das Kopftuch ist, unfreiwillig etwas tun muss. Genau wie Frau Abdulsalam es auch erwähnt hat, es gibt diesen Zwang – er ist jedoch nicht der Normalfall.

      Ich frage mich im Hinblick auf diese Debatte jedoch jedes Mal, wieso es eine “Kindeswohlgefährdung” wenn es um das (islamische) Kopftuch geht gibt, beispielsweise das Tragen der Kippa im Judentum aber, für niemanden ein Problem darstellt. Wie sieht es denn dort mit der Einwilligungsfähigkeit aus? Auch hier wird sie mehrheitlich aus religiösen Gründen getragen und auch nur von Jungen. Können diese Jungen ihre Identität/