15 April 2016

Anmerkung zur Ermächtigung der Bundesregierung im Fall Böhmermann

Im ersten Moment macht die Entscheidung sprachlos – hat sich die Regierung gerade ernsthaft einem Despoten gebeugt? Hat Merkel sich im Fall Böhmermann gerade gegen ihren eigenen Staatsbürger und auf die Seite Erdogans gestellt?

Im zweiten Moment denkt man – ja, auch hier – über den Kontext nach, in dem Merkel diese Entscheidung mitgeteilt hat. Er besteht aus mehreren Teilen:

Erstens hat sie eine Einmischung der Regierung, der Exekutive, in eine Sache der Judikative abgelehnt. Das scheint mir aber nur die vordergründige Rechtfertigung zu sein – tatsächlich antwortet diese Ablehnung auf das, was Erdogan tut, wenn er fortlaufend seine Gerichte zu entmachten versucht.

Zweitens hat sie die Türkei als Partner und EU-Beitrittskandidat eingeführt – nur um dann umso deutlicher auf die Grundrechtsverletzungen, insbesondere in der Meinungs- und Pressefreiheit, hinzuweisen.

Drittens hat sie mehrfach (!) die große Bedeutung der hier betroffenen Grundrechte betont: Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit – und ihre Abwägung gegen das Persönlichkeitsrecht Erdogans explizit der Judikative übertragen. Das signalisiert: Hier wird der Fall Böhmermann unabhängig und vor Gericht entschieden – und unsere Grundrechte sind so stark, dass sie – und nicht die Regierung – die Entscheidung der Richter leiten werden, deren Aufgabe es ist, darüber zu entscheiden.

Viertens hat sie die Uneinigkeit der Koalition hervorgehoben und damit aus diplomatischer Sicht der eigenen Entscheidung weniger Gewicht gegeben.

Fünftens hat sie den Paragraphen, zu dem sie in dieser Erklärung Stellung genommen hat, zur baldigen Abschaffung freigegeben – und damit auch dessen Bedeutung, zumindest in politischer Sicht, stark eingeschränkt

Und sechstens hat sie ausdrücklich betont, dass die Ermächtigung – als formaler Vorgang, der sie ist – weder eine Vorverurteilung des Beschuldigten, noch eine Entscheidung der Regierung signalisiert. Sicher der schwächste Punkt, angesichts von Merkels vielleicht diplomatischem, aber höchst unbedachtem Kommentare, es hätte sich um eine „bewusst verletzende“ Äußerung gehandelt.

Wenn ich alles das zusammennehme mit der Entscheidung, dann sagt sie aus meiner Sicht u. a. Folgendes: ‚Wir ermächtigen die Staatsanwaltschaft, im Sinne des §103 gegen Jan Böhmermann vorzugehen, weil wir uns sicher sind, dass ein deutsches Gericht der richtige Ort ist, um die Grund- und Freiheitsrechte Böhmermanns gegen Erdogans Strafantrag abzuwägen.‘ Nach meiner Lektüre einiger juristischer Positionen zu dem Thema würde ich vermuten (ohne es gut begründen zu können), dass die Regierung sich hinreichend sicher ist, dass Erdogan vor Gericht scheitert.

Auf der dunklen Seite dieser Entscheidung steht freilich der Pragmatismus dieser Regierung, die politisches symbolisches Handeln durch ständige Delegierung, paternalistisches Verhalten (hier: wir instrumentalisieren den Fall Böhmermann, um Erdogan rechtsstaatlich zu erziehen) und risikoarmes Verschieben von endgültigen politischen Urteilen ersetzt.

Damit verbunden ist allerdings ein nicht zu unterschätzendes Moment der Risikohaftung, wie es solchen Verschiebetaktiken stets inhärent ist:

Wird Böhmermann freigesprochen, dann gewinnt die Regierung – weil sie im Nachhinein als Klügere dasteht, ohne sich die Hände schmutzig gemacht zu haben –, dann gewinnt auch Jan Böhmermann, weil er, quasi als ‘Märtyrer’ der Meinungsfreiheit, gegen einen Despoten angetreten ist. Und unsere Grundrechte erfahren subjektiv *) eine Stärkung, weil sie diesen populistischen Angriff abgewehrt haben. Ein verlockender Einsatz.

Wird Böhmermann jedoch verurteilt – dann verliert nicht nur er, sondern verliert auch die Schutzfunktion der Grundrechte als fundamentale international anerkannte Abwehrrechte subjektiv an Glaubwürdigkeit. Es verliert aber auch und vor allem die Regierung, der man spätestens dann politisch vorwerfen kann, dass sie aus Machtkalkül und rechtspositivistischer Ideologie heraus das Signal an die Despoten der ganzen Welt gegeben hat, dass die hochgelobte westliche Form der Demokratie beginnt, an ihrer eigenen bürokratischen Selbstauslegung zu ersticken. In diesem Fall wäre diese Entscheidung – als symbolischer politischer Akt – sogar ein Fall für die Geschichtsbücher:

Der Tag, an dem technokratisches Kalkül, menschenverachtende internationale Politik und die subjektive Unterordnung der Grundrechte unter das (durch sie erst ermöglichte) Strafrecht die Abenddämmerung der Demokratie einläutete.

In dieser Spannung müssen wir bleiben – und dürfen dann aber, wenn der Prozess sich entscheidet, nicht zögern, wenn es darum geht, dem im Kern apolitischen Handeln der deutschen Regierung eine politische Auslegung entgegenzusetzen. Und sei es nur, um sie und nachfolgende Generationen von Politikern wieder zur Politik, d. h. zum symbolischen Handeln innerhalb eines von demokratischen Grundrechten garantierten Rahmens zu erziehen.

*) Dass die Grundrechte ‚subjektiv‘ eine Stärkung oder Schwächung erfahren, ist aus dialektischer Sicht nicht ohne Bedeutung: Als Postulate besitzen sie Rechtsform, nicht aber primär, sondern erst tertiär Geltung qua Rechtsgeltung. Ihre sekundäre (eigentliche) Geltung ergibt sich aus den Vernunftschlüssen, die sie ermöglichen – aber als Postulate (also: konstitutive Forderungen) sind sie primär vor allem auf eine stetige affirmative diskursive Reproduktion angewiesen – darauf also, dass man sich auf sie positiv und mit Sicherheit bezieht, sie in diesem Bezug als die Postulate, die sie sind, anerkennt. In der – aus juristischer Sicht – nur subjektiven Anerkennung der Grundrechte durch die öffentlichen Meinung liegt also ein konstitutives Moment. Und genau dieses Moment steht, so meine These, in verschiedenen Hinsichten (Regierungshandeln, Populismus, internationale Glaubwürdigkeit usw.) zur Disposition.


SUGGESTED CITATION  Zorn, Daniel-Pascal: Anmerkung zur Ermächtigung der Bundesregierung im Fall Böhmermann, VerfBlog, 2016/4/15, https://verfassungsblog.de/anmerkung-zur-ermaechtigung-der-bundesregierung-im-fall-boehmermann/, DOI: 10.17176/20160419-111706.

26 Comments

  1. Klaus Nolte Fri 15 Apr 2016 at 21:45 - Reply

    Wenn Böhmermann ein paar Euronen blechen muss, weil er einen Menschen (<- ja, Erdogan ist trotz allem einer von uns!) maximal beleidigt, dann kommt es zu Demokratiedämmerung.

    Mir dämmerte es bereits etwas früher: No Bailout Rechtsbruch, Staatsfinanzierung durch die EZB, faktische Aufhebung der Staatsgrenze für ein freundliches Gesicht …

    War wohl alles halb so schlimm und nicht der Rede wert im Vergleich zu den Leiden des jungen B. ?

  2. Matthias Goldmann Fri 15 Apr 2016 at 21:53 - Reply

    Guter Kommentar, stimme dem meisten zu. Ein Punkt wurde aber uebersehen: Erdogan hat auch als Privatmann Strafantrag gestellt. Es kommt also so oder so zu einem Ermittlungsverfahren. Damit eruebrigt sich das Argument, die Bundesregierung wuerde mit ihrer Entscheidung das Risiko eingehen, dass die “Grundrechte als fundamentale international anerkannte Abwehrrechte subjektiv an Glaubwürdigkeit” verloeren. Das zu verhindern liegt ohnehin bereits in den Haenden der deutschen Justiz.

  3. Nick Marquardt Fri 15 Apr 2016 at 22:12 - Reply

    Erfahren die Grundrechte im Falle einer Verurteilung nicht ebenfalls eine Stärkung, weil klar ist, dass auch der Mensch Erdogan sich darauf berufen kann? Es kommt allein auf die grundrechtliche Perspektive an.

  4. DPZ Fri 15 Apr 2016 at 23:13 - Reply

    @Klaus Nolte: Sie verkürzen mein Argument zur Unkenntlichkeit. Ich schließe nicht von einer (möglichen) Geldstrafe auf eine Demokratiedämmerung, sondern im Kontext der apolitischen Handlungsweise der Merkel-Regierung und der damit einhergehenden Repräsentationskrise auf eine Wette, die gut ausgehen oder schief gehen kann.

    @Matthias Goldmann: Den Punkt habe ich nicht “übersehen”, weil ich hier keine juristische, sondern eine rechtsphilosophische Bewertung abgebe und auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Darstellung erhebe. Der Beitrag ist – wie der Titel sagt – eine Anmerkung, kein Aufsatz. Er soll, gut philosophisch, zum Denken anregen, kein Ergebnis präsentieren.

    Der Verlust der Glaubwürdigkeit ist in meinem Argument wesentlich an den Vorgang der Ermächtigung gebunden. Wenn Sie sich einmal kurz von Ihrer juristischen Perspektive lösen, verstehen Sie, dass sich mein Argument dann gerade nicht “erübrigt”: Die Entscheidung wurde ja gefällt – in der subjektiven (öffentlichen, politischen) Wahrnehmung steht und fällt der Zuspruch damit auch mit dem Ausgang des Prozesses. Dafür sorgen bereits jetzt die entsprechenden Narrative: ‘Freiheit für Böhmermann’, ‘Ausverkauf der Meinungsfreiheit durch Merkel’ usw.

    Es ging mir darum, eine Komplementärperspektive zu der hier üblichen juristischen Perspektive anzubieten – quasi eine politische Metahermeneutik der juristischen und politischen Verknüpfungen in diesem Fall.

    @Nick Marquardt: Juristisch erfahren sie diese Stärkung – in jedem Fall. Das ist aber trivial. Damit ist klar, dass das nicht die Ebene meines Arguments sein kann. Diese Ebene bezieht sich vielmehr auf die Verknüpfung von politischer Entscheidung (Ermächtigung), juristischer Bewertung (Ermittlung, Prozess, Verurteilung) und möglicher politischer Auslegung.

    Indem Sie davon ausgehen, dass es “allein auf die grundrechtliche Perspektive an[kommt]”, verneinen Sie von vornherein die Prämisse des Beitrags, für einen kurzen Moment den juristischen Rahmen zu suspendieren, um über die Zusammenhänge von philsophischer, rechtlicher und politischer Perspektive nachzudenken. Das können Sie tun – aber dann wird der Beitrag Ihnen nichts bringen.

  5. Klaus Wenger Sat 16 Apr 2016 at 08:57 - Reply

    Was mich etwas sprachlos macht, ist dass Merkel die in sich widersprüchliche Entscheidung trifft, ein Verfahren nach einem Paragrafen loszutreten, den sie erklärtermaßen abschaffen will, so dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung enden kann.

  6. Klaus aus Mönchengladbach Sat 16 Apr 2016 at 11:10 - Reply

    @Daniel-Pascal Zorn:

    Sehr interessanter Artikel, dem ich allerdings mangels juristischer Ausbildung nicht in jedem Detail folgen kann.

    Nach meinem persönlichen Rechtsgefühl halte ich jedoch die Entscheidung für schlüssig und nachvollziehbar.

    In Zusammenhang mit dem Begriff “Majestätsbeleidigung” stelle ich mir die Frage, warum im aktuellen Diskurs nicht auch über den §90 StGB diskutiert wird, der für mich der eigentliche “Majestätsparagraph” und somit ähnlich antiquiert ist.

    Wie ist denn Ihre Meinung dazu?

  7. logicorum Sat 16 Apr 2016 at 12:03 - Reply

    @DPZ

    “Wird Böhmermann jedoch verurteilt… ” ff

    Einem Urteilspruch kann “das Grundrecht” und auch die Regierung durch die Anrufung nach §185 nicht entgehen. Ihr Argument in dieser Hinsicht ist daher m.E. hinfällig.

    Ich glaube Merkel (durch das Patt hat nach Presseberichten wohl sie persönlich entschieden) hat bewusst die Schwierigkeiten für sich persönlich und auch für Ihre Partei in Kauf genommen um den Türkei-Deal nicht zu gefährden. Aus Ihrer Sicht wäre das dann ein (eigenes) “Opfer” für die Flüchtlingsfrage. Die Begründungen welche Sie anbringen wären dann Beiwerk.

    MfG
    aloa5

  8. DPZ Sat 16 Apr 2016 at 13:42 - Reply

    @Logicorum: Ich stimme Ihnen zu: in “dieser Hinsicht” ist mein Argument “hinfällig”. Wenn ich richtig verstehe, handelt es sich bei dieser Hinsicht aber um die exlusiv juristische Perspektive. Mir ging es jedoch um eine diskursanalytische Perspektive, die juristische und politische Ebene sowie den öffentlichen Diskurs miteinander verbindet, vgl. meine Antwort oben. (“verurteilt” meint hier nicht “ein Urteil wird gesprochen”, sondern ist eine Ellipse: “wegen Beleidigung verurteilt.”)

    Ich stimme Ihnen zu, dass man die Entscheidung im Sinne dieses “Opfers” für die Flüchtlingsfrage lesen kann. Aber diese Möglichkeit etabliert noch keinen alleinigen Geltungsanspruch und macht den restlichen Kontext zu “Beiwerk”. Das würde m. E. die Komplexität ihrer Erklärung zu stark auf eine unterstellte Intention reduzieren – und daraus dann (in einer confirmation bias) Schlussfolgerungen ziehen.

    Ich stimme Ihnen aber darin zu, dass man diese Intention als handlungsleitend annehmen kann – was dann allerdings die in der Erklärung gegebenen Begründungen, sofern sie sich auf ‘Gewaltenteilung’ und ‘Freiheitsrechte’ beziehen, im Gesamten entwerten bzw. als bloße ideologische Überformung quasi entlarven würde.

  9. DPZ Sat 16 Apr 2016 at 13:48 - Reply

    @Klaus aus Mönchengladbach: Ich kann nur aus einer rechtsphilosophischen, nicht aber juristischen Perspektive antworten. Ich bin mir aber sicher, dass die hier anwesenden Juristen letztere nachliefern können. Ich kann außerdem nur sehr kursorisch antworten:

    Sofern das Amt des Bundespräsidenten ebenso wie der Staat als Ganzes in die Kategorie der diskursiv hergestellten Institution fallen – also: durch Sprachgebrauch, pragmatische Texte, Symbole usw. reproduziert werden -, ist der §90 im Sinne der Abwehr von Gefährdungen des Staates eine durchaus sinnvolle Einrichtung.

    Wenn man dieses Amt oder den Staat nämlich nicht als ontologischen Rahmen versteht, sondern als etwas, das direkt mit der Anerkennung und fortlaufenden Bestätigung durch diskursive und nichtdiskursive Handlungen verbunden ist, muss eine diskursive und nichtdiskursive Praxis, die dem entgegenhandelt, sinnvollerweise sanktioniert werden. Sonst ergäbe sich ein (zumindest partieller) performativer Widerspruch.

  10. logicorum Sat 16 Apr 2016 at 14:33 - Reply

    “wegen Beleidigung verurteilt”

    @DPZ

    Das wird er nach §185 auch. Nur nicht härter wegen fehlender Erlaubnis zur “Majestätsbeleidigung”.

    Grüße
    aloa5

  11. DPZ Sat 16 Apr 2016 at 15:15 - Reply

    @Logicorum: Ich denke, ich überlasse es den Richtern, welche Entscheidung sie treffen und nicht den Beiträgern dieses Blogs.

  12. Hans-Arno Simon Sat 16 Apr 2016 at 15:42 - Reply

    @Klaus Wenger (08:57): Das kennzeichnet eben den Rechtsstaat, Gesetze, die gelten, zu beachten, auch wenn man sie für blöd hält. Und in gleicher Weise ist es rechtsstaatlich, Gesetze, die man aus gegebenem Anlass für blöd hält, in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufzuheben. Und wenn ich es richtig mitbekommen habe, geht es ja nicht darum, künftig ausländische Staatsoberhäupter straflos beleidigen zu können, sondern allein darum, künftig die Strafverfolgung wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nicht mehr von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig zu machen.
    Und wenn sie jetzt im Fall B. diese Erlaubnis erteilt und noch vor einer endgültigen Gerichtsentscheidung das Gesetz ändern sollte, wird damit das Verfahren ja nicht hinfällig. Es würde dann ja nur für künftige ähnliche Fälle eine Hürde für die Strafverfolgung beseitigt sein.

  13. logicorum Sat 16 Apr 2016 at 20:31 - Reply

    @DPZ

    Ich schrieb nicht das er verurteilt wird.

    Auf die Gefahr hin das ich es zu genau nehme noch einmal von vorne. Sie schreiben in Ihrem Text:

    Wird Böhmermann jedoch verurteilt – dann verliert … auch die Schutzfunktion der Grundrechte.. an Glaubwürdigkeit.

    Ich daraufhin:

    Das wird er nach §185 auch. Nur nicht härter wegen fehlender Erlaubnis zur „Majestätsbeleidigung“.

    Sie daraufhin:

    („verurteilt“ meint hier nicht „ein Urteil wird gesprochen“, sondern ist eine Ellipse: „wegen Beleidigung verurteilt.“)

    Das ändert den Kontext Ihrer zuerst getätigten Aussage und meiner Entgegnung darauf nicht. Sie schreiben das falls Böhmermann wegen Beleidigung verurteilt wird, die Schutzfunktion der Grundrechte and Glaubwürdigkeit verliert.

    Und nun genauer eine Frage dazu: wäre der Schaden an der Glaubwürdigkeit Ihrer Ansicht nach nicht so hoch wenn er nur auf Basis des §185 StGb verurteilt würde?

    MfG
    aloa5

  14. DPZ Sat 16 Apr 2016 at 21:35 - Reply

    @Logicorum: Es genau zu nehmen, ist eine dialektische Tugend. Nehmen Sie es also ruhig genau – ich schließe mich dem an.

    “Ich schrieb nicht das er verurteilt wird.” – Vgl., entgegen Ihrer Darstellung, Ihre Antwort oben:

    “‘wegen Beleidigung verurteilt'” – “@DPZ Das [!] wird er nach §185 auch.”

    Wie anders soll das zu verstehen sein, als dass sich das “Das” anaphorisch auf meinen Satz bezieht? Die Erläuterung der Ellipse sollte nur mögliche Missverständnisse vermeiden helfen. Denn natürlich kann man – in einem Gespräch zwischen Philosoph und Jurist auf einem genuin juristischen Blog – erwarten, dass der Jurist den Philosophen hinsichtlich juristischer Sprachkonventionen zu korrigieren versucht…

    “wäre der Schaden an der Glaubwürdigkeit Ihrer Ansicht nach nicht so hoch wenn er nur auf Basis des §185 StGb verurteilt würde?”

    Nein, wäre er meinem Argument zufolge nicht – weil der “Schaden” (der Verlust der Glaubwürdigkeit) in diesem Argument an die politische Entscheidung der Kanzlerin gebunden ist. Es geht mir in diesem Argument um die mögliche Deutung, dass diese politische Entscheidung per se die Grundrechte geschwächt hat. Das kann, so meine Behauptung, ein Narrativ etablieren: Wird B. verurteilt, wird die daraus resultierende Einschränkung der Grundrechte ex post auf diese Entscheidung zurückgeführt. Und das ist ein politisches Risiko – das wegen der diskursiven Überdeterminiertheit dieser Entscheidung sehr viel auf’s Spiel setzt.

    Inwiefern – außerhalb des Kontextes meines Arguments – eine Verurteilung ausschließlich nach §185 StGB ebenfalls zu einer Glaubwürdigkeitskrise der Grundrechte geführt hätte, kann ich nicht sagen. Wahrscheinlich wäre in einem solchen Fall abzuwarten gewesen, wie die jeweils letzte in Anspruch genommene Instanz enschieden hätte.

    Mir ging es hier (wie der Titel sagt) um die komplexe diskursive Funktion der ‘Ermächtigung’ – nicht um die These, in welchen Fällen eine Glaubwürdigkeitskrise der Grundrechte auftreten kann.

    P.S.: Verraten Sie mir, wie Sie Text kursiv setzen?

  15. Maik Wöhlert Sun 17 Apr 2016 at 09:05 - Reply

    Denn natürlich kann man – in einem Gespräch zwischen Philosoph und Jurist auf einem genuin juristischen Blog – erwarten, dass der Jurist den Philosophen hinsichtlich juristischer Sprachkonventionen zu korrigieren versucht…
    Ebenso muss man sich aber nicht wundern, wenn man als Philosoph_in ohne juristische Sachkenntnis, von Jurist_innen verbessert wird. Leider würde vielen Philosoph_innen ein wenig Kenntnis der Materie nur zu gut zu Gesicht stehen. Schließlich ist die Skepsis der Jurist_innen nicht dem Unwissen hinsichtlich der Sprachkonventionen geschuldet – da benötigen viele Jurist_innen keine Abhilfe – sondern allein der Zurückhaltung gegenüber wenig operativen Sprachkaskaden der Philosoph_innen.

    Ansonsten aber ein schöner Beitrag, auch wenn er (leider) genau so ausfiel, wie ich es von einem Philosophen erwartet hatte.

  16. Maik Wöhlert Sun 17 Apr 2016 at 09:07 - Reply

    @DPZ: Das war ein wenig zu viel “Kursivität”. Prinzipiell geht das so: Text

  17. DPZ Sun 17 Apr 2016 at 10:44 - Reply

    @Maik Wöhlert: Vielen Dank für Ihren Hinweis. Es ist sicher richtig, dass man als Philosoph ohne Sachkenntnis gerechtfertigterweise von Juristen mit guten Argumenten verbessert werden kann. Das ist auch wünschenswert – als Philosoph lernt man schließlich nie aus.

    Dasselbe gilt allerdings auch für Juristen ohne Sachkenntnis, die von Philosophen berichtigt werden können. Sie können z. B. darauf hingewiesen werden, dass die Beurteilung eines Textes vor dem Hintergrund einer hermeneutischen Annahme, die der Text gerade nicht macht, mit ziemlicher Sicherheit in eine negative Bewertung des Textes führt. Weil man den Text ja an Kriterien anmisst, denen er genau deswegen nicht genügt, weil er sie nicht voraussetzt. Eine Petitio principii gegenüber einem Argument führt in den meisten Fällen in einen Bestätigungsfehler.

    Ein anderer möglicher Hinweis betrifft das bloß rhetorische Implizieren von Sachverhalten, ohne dafür einen Nachweis vorgelegt zu haben. Typisches Beispiel dafür ist der Versuch, dem Gegenüber Sachkenntnis abzusprechen, weil man aus ungenannten Gründen nicht mit seinem Argument einverstanden ist. Setzt man eine solche Unterstellung – als Pappkamerad – voraus, dann ist es natürlich ein lässlicher Schluss, die angeblich fehlende Sachkenntnis als Mangel zu benennen und Verbesserung einzufordern.

    Bestätigungsfehler neigen dazu, Evidenz zu akkumulieren (deswegen heißen sie so). Man kann sie meistens daran erkennen, dass sie verschiedene Eigen-Bestätigungen per Unterstellung aneinanderreihen. Typisierende Form-Argumente (‘Elfenbeinturmgerede’, ‘hochtrabendes Gelaber’ u. ä.) helfen dabei, den Pappkameraden zu verstärken und für zukünftige Schritte vorzubereiten. Ist so etwas einmal etabliert, kann man immer sagen: ‘Sehen Sie? Ich habe es doch gesagt’ oder – in einem Velatus – ‘Genau das habe ich von einem Philosophen erwartet’.

    Das wären Hinweise zur argumentationslogischen Gestaltung, die ein Philosoph einem Juristen geben könnte. So können wir einander zur Hilfe eilen.

    Vgl. auch http://www.hoheluft-magazin.de/2015/12/na-logisch-die-confirmation-bias/

    P.S.: Mein Argument oben war, dass Philosoph_innen von Jurist_innen Nachhilfe benötigen, nicht umgekehrt, vgl. Ihre Anmerkung “da benötigen viele Jurist_innen keine Abhilfe”. – Vielen Dank für den Hinweis auf’s Kursive!

  18. logicorum Sun 17 Apr 2016 at 15:34 - Reply

    @DPZ

    Nein, wäre er meinem Argument zufolge nicht – weil der „Schaden“ (der Verlust der Glaubwürdigkeit) in diesem Argument an die politische Entscheidung der Kanzlerin gebunden ist.

    Das ist eine interessante These. Glaubwürdigkeitsverlust des Grundgesetzes weil die Bundesregierung den Juristen die Aufgabe stellt zu urteilen.

    Mir ging es hier (wie der Titel sagt) um die komplexe diskursive Funktion der ‚Ermächtigung‘ – nicht um die These, in welchen Fällen eine Glaubwürdigkeitskrise der Grundrechte auftreten kann.

    Das mag sein. 😉 “Man” wird jedoch auf das festgelegt was gesagt wird – nicht nur die Haupt-Intention. Insbesondere im vorliegenden besprochenen Fall ist das neben der Hauptintention gesagte wohl der Stein des Anstosses welcher ja nun über Kim-Jong noch weiter getrieben wird.

    Das ganze im übrigen aus der Sicht des Lesers/i> welcher gerne wissen würde was der Autor aussagen möchte.

    MfG

  19. DPZ Sun 17 Apr 2016 at 17:32 - Reply

    @Logicorum: “Glaubwürdigkeitsverlust des Grundgesetzes weil die Bundesregierung den Juristen die Aufgabe stellt zu urteilen.” – Nein. Weil sie in der Begründung ihrer Aufgabenstellung die in §104a (nach möglicher juristischer Meinung) implizierte Grundrechtsabwägung ablehnt. Mir geht es um die politische Dimension dieser Entscheidung, nicht um eine juristische Bewertung. Eben das macht den Fall aus meiner Sicht so interessant: dass man ihn aufgrund einer ihm immanenten Komplexität juristisch wie politisch auf ganz unterschiedlichen Ebenen betrachten und bewerten kann.

    “‘Man’ wird jedoch auf das festgelegt was gesagt wird – nicht nur die Haupt-Intention.” – Selbstverständlich. Allerdings legen Sie mich bisher nicht auf das fest, was gesagt wird, sondern auf das, was Sie darunter verstehen wollen. Ich bin aber nicht verpflichtet, jeden Kontext zu rechtfertigen, den Sie unterstellen (s.o.). Deswegen korrigiere ich Ihre Auslegung erklärend, wenn ich der Ansicht bin, dass wir einander (noch) nicht verstehen. Und darum geht es uns doch, oder?

    Sie können gerne Aspekte meines Arguments diskutieren, die sich aus Ihren Assoziationen dazu ergeben. Nur bitte verwechseln Sie das dann nicht mit meinem Argument. Ich bin für das verantwortlich, was in meiner Rede gegeben ist – nicht für die Assoziationen, die jedem beliebigen Leser dazu einfallen.

    Ihre letzte Frage etabliert ein interessantes hermeneutisches Problem, das wir hier leider nicht ausführlich diskutieren können. Deswegen kürzestmöglich:

    Was der “Autor aussagen möchte”, steht in dem Beitrag oben. Da die Weisen der möglichen Kontextualisierung potentiell unendlich sind und ein unendlicher Text kein guter Diskussionsbeitrag ist, schlage ich Folgendes vor:

    Sie hören damit auf, nach einer ‘eigentlichen Intention’ hinter dem Text zu suchen (das führt nur in einen Kommentarregress) und nehmen die Anzeige der Intention im Text (und in meinen Kommentaren dazu) ernst, dass es sich um einen Diskussionsanstoß handelt.

    Wenn Sie mein Argument verstehen wollen, müssen wir uns eben so lange unterhalten, bis Sie es verstanden haben. Deswegen bin ich hier. Wenn sich mein Argument für Sie aus unserem Gespräch erhellt hat, können wir darüber diskutieren. Ich denke aber, wir haben weiter oben schon einen guten Anfang gemacht.

  20. Klaus Wenger Sun 17 Apr 2016 at 17:58 - Reply

    @Hans-Arno Simon
    Merkel will den Tatbestand der Majestätsbeleidigung abschaffen, nicht das Zustimmungserfordernis. Das Zustimmungserfordernis entfiele mit Wegfall automatisch.

    Das Ende wird damit irgendwo im Bereich Verfahrenseinstellung oder Freispruch liegen, und sei es, weil der Paragraf weg fällt.

  21. Heinrich Schwindt Sun 17 Apr 2016 at 23:38 - Reply

    Ich sehe die Problematik dann doch etwas anders: in §104a steht der Begriff “ermächtigt” und nicht “zustimmt” oder “nicht widerspricht”. M.E. hat der Gesetzgeber damit besonders hohe Hürden für die Anwendbarkeit des 3. Abschnittes – Straftaten gegen ausländische Staaten – gesetzt. Er sieht also vor, dass diese Straftatbestände nur in besonderen Ausnahmen zur Anwendung kommen. Im Normalfall soll dagegen z.B. §185 greifen.

    Somit ist die Erteilung einer Ermächtigung nach §104a letztendlich eine politische Einflussnahme der Bundesregierung, die den normalen Verfahrensverlauf nicht fördert, sondern verhindert. Sie macht aus einem normalen Strafverfahren ein politisches Strafverfahren.

  22. DPZ Mon 18 Apr 2016 at 15:12 - Reply

    @Heinrich Schwindt: Vielen Dank! Auf eben jene Vermischung von Juristischem und Politischem kam es mir an.

    Wenn Sie schreiben “[s]ie macht aus einem normalen Strafverfahren ein politisches Strafverfahren” – hat das aus Ihrer Sicht mit einer Besonderheit des §104a zu tun? Oder macht, aus Ihrer Sicht, jede Ermächtigung der Bundesregierung aus einem normalen Strafverfahren ein politisches?

  23. Heinrich Schwindt Mon 18 Apr 2016 at 18:43 - Reply

    @DPZ: Die Voraussetzung einer Ermächtigung durch die Bundesregierung begründet meiner Meinung nach immer die Politisierung einer Entscheidung (zumindest wenn nicht weiter festgelegt ist, nach welchen Kriterien die Erteilung der Ermächtigung zu erfolgen hat).
    Genau das passiert ja, wenn die Bundesregierung eine Ermächtigung erteilt: sie fällt eine politische Entscheidung und nimmt damit politisch Einfluss. Allerdings fällt mir kein weiterer Abschnitt des StGB ein, dessen Anwendung eine Ermächtigung durch die Bundesregierung voraussetzt. Und bei Straftaten gegen ausländische Staaten ist diese Hürde ja auch nicht so ganz unberechtigt…
    Ich weiss auch nicht, was ich von einer ersatzlosen Streichung halten soll….
    Das Auslösen einer echten Staatskrise z.B., die in einem tatsächlichen Krieg mündet, durch eine gezielte Beleidigung des Vertreters eines anderen Staates in einer diplomatisch brisanten Situation,ist halt doch noch etwas Anderes als die Beleidigung des Nachbarn.

  24. Tom Outor Fri 10 Jun 2016 at 09:51 - Reply

    Ich verstehe an Zorns Einlassung nicht, wieso eine Verurteilung Böhmermanns nach Paragraf 185 schon die Freiheit beschädigen würde. Wenn er nach 185 freigesprochen wird, aber nach 103 verurteilt, ist dann nach Zorns Meinung die Freiheit auch beschädigt? Es gibt den Tatbestand der Beleidigung, und es gibt ihn in 103 und 185. Merkel hat nur ueber die Anwendung von 185 entschieden. Eine Verurteilung nach 103 würde für mich einfach nur verdeutlichen, dass Schmähkritik weiter als Beleidigung strafbar ist.

  25. Wolf-Dieter Busch Wed 17 Aug 2016 at 15:42 - Reply

    Fünftens – „zur Abschaffung freigegeben – und damit dessen Bedeutung eingeschränkt“ – sorry, aber das gleiche hätte sie auch ohne irgendwelche saudumme Zugeständnisse an Erdogan hingekriegt. Ein kurzes Kopf-streicheln mit Hinweis auf Privatklage bei gleichzeitigem Streichen des Pahlevi-Edikts (das den Privatklageweg offen gelassen hätte), und gut wäre gewesen.

    Ihr gegenwärtiges Handeln birgt, dass Böhmermann verurteilt werden könnte (glaube ich zwar nicht, aber vor hoher See und vor Gericht …) – in dem Fall trägt das Risiko das Deutsche Volk.

    Und was haben wir auf uns genommen, um diese Rechte zu erkämpfen: einen Weltkrieg zu verlieren ist keine Kleinigkeit!

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