15 April 2016

Die Kanzlerin schützt den Rechtsstaat. Oder wie?

Keine Angst: Das wird kein Merkel-Hitler-Vergleich. Ich bin ja auch nicht Carl Schmitt. Und Jan Böhmermann ist vielleicht kein Kurt Tucholsky und die Wechselwirkungslehre total überbewertet. Gleichwohl: Exekutivische Rechtsstaatswahrung durch Strafverfolgungsermächtigung wegen der Beleidigung eines lupenreinen Autokraten? Nicht unbedingt eine freiheitsrechtliche Meisterleistung. Alexander Thiele hat an dieser Stelle kürzlich überzeugend dargelegt, dass die Ermächtigungsentscheidung nach §§ 103, 104a StGB eine grundrechtlich gebundene ist und dass recht viel für eine kontextbezogene Lesart des etwaig zu inkriminierenden Schmähgedichts spricht, welche dann wiederum für die freiheitsrechtliche Zulässigkeit des Gesagten streitet. Es ist in der Tat ironiefrei kaum zu verarbeiten, dass nun ein deutsches Gericht die vielbesagten ‚Grenzen der Satire’ in einem Fall ausloten soll, in dem der satirisch Geschädigte vermutlich eine sehr eigentümliche Rechtsauffassung diesbezüglich vertreten dürfte.

Peter Tauber sagt nun: „Die Bundesregierung nimmt den Rechtsstaat ernst. Auch wenn es manchmal wehtut.“ Völlig Unrecht hat der Mann nicht. Es tut tatsächlich sehr weh. Wenn in einem Rechtsstaat „es nicht Sache der Regierung [ist], sondern von Staatsanwaltschaften und Gerichten, das Persönlichkeitsrecht und andere Belange gegen die Presse- und Kunstfreiheit abzuwägen“ (Angela Merkel), wieso gibt es dann überhaupt ein einschlägiges Ermächtigungsdelikt? Hat der Strafgesetzgeber den Gewaltenteilungsgrundsatz vergessen und wird nun von der Kanzlerin daran erinnert? Sollen wir Bürger dankbar dafür sein, nicht in einem Staat zu leben, in dem der Regierungschef die Strafe gleicht selbst verhängt?

Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist die Bundesregierung allerdings durchaus verpflichtet, eine entsprechende Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Aus einer etwaigen außenpolitischen Prärogative (die zu schützen sicherlich Zweck des § 104a StGB ist) abzuleiten, dass der außenpolitisch wirkungsvolle Meinungsdelinquent im Verhältnis zu der prärogierenden Regierung in einem grundrechtsleeren Gewaltverhältnis ganz besonderer Art stünde, überzeugt kaum. Allenfalls ließe sich argumentieren, dass die gubernative Strafverfolgungsermächtigung im Verhältnis zu einer möglichen späteren Verurteilung eine grundrechtlich (noch) unerhebliche Eingriffsvorbereitungshandlung darstellt, die nur zusammen mit der eigentlichen strafgerichtlichen Beeinträchtigungshandlung (gewissermaßen einem in § 44a VwGO verankerten Rechtsgedanken entsprechend) angegriffen werden kann. Nach dieser Logik wäre allerdings auch die Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung über eine Anklageerhebung in Hinblick auf hierbei zu leistende Grundrechtserwägungen noch nicht in obligo zu sehen; auch kein sinnvolles Ergebnis. Tatsächlich haben wir es mit einem gestuften Eingriff zu tun, wobei die Eingriffstiefe je Verfahrensschritt zunimmt und ein etwaiger Strafausspruch fraglos die höchste Eingriffsintensität aufwiese. Auf erster Stufe steht am heutigen Tage aber die Entscheidung der Bundesregierung, welche sich aus einer fragwürdigen Justizstaatsvorstellung heraus um eine eigene Grundrechtswürdigung (die ja durchaus auch zugunsten einer Ermächtigung hätte ausfallen können) herumdrückt.

Dabei ist die in der causa Böhmermann zu leistende Abwägung so komplex nicht, dass drei Bundesministerien plus Kanzleramt sich daran die Zähne ausbeißen müssten. Das Persönlichkeitsrecht des türkischen Staatspräsidenten, verfassungsrechtlich verbürgt in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, menschenrechtlich etwa – Stefan Talmon hat hierauf in der gestrigen Ausgabe der F.A.Z. hingewiesen – über Art. 8 EMRK, ist dabei selbstverständlich zu berücksichtigen.

Mit dem von Talmon ins Spiel gebrachten „Recht auf Schutz der persönlichen Ehre und des guten Rufes“ hat es jedoch so seine Tücken, denn dass der türkische Präsident noch einen sonderlich guten Ruf genösse, wird nicht überall so gesehen; jedenfalls nicht in den Redaktionsräumen von Zeitungen wie Cumhuriyet, nicht an den derzeit wegen Verhaftung der Lehrstuhlinhaber vakanten Lehrstühlen in Istanbul und auch nicht in den kurdischen Gebieten im Osten des Landes.

Auf dieser Seite der Waagschale ist mindestens genauso viel Kontextualisierung vonnöten wie auf der anderen, denn der Verweis darauf (Talmon), dass der EGMR kürzlich festgestellt habe, dass Satire „nicht jeden Eingriff in das Privatleben rechtfertige und den Medien nicht [erlaube], die professionellen und ethischen Grundsätze zu verletzen, die ihr Handeln leiten müssten“, führt doch etwas in die Irre. Wir streiten nicht in Sachen Stefan Raab gegen Lisa Loch. Wir buhlen auch nicht um weitere Verachtung durch jene, deren Hass auf die westlichen Freiheiten sicher nicht erst entstanden ist, als sie mal wieder ZDFneo eingeschaltet haben. Es geht, darin hat der türkische Botschafter durchaus Recht, um die rechtliche Beurteilung eines „schweren Verbrechens gegen die Menschlichkeit“. Dieses lautet: vollständige Humorlosigkeit bei gleichzeitiger Abwesenheit jeglicher Wertschätzung für das Recht auf freie Rede. Hoffentlich meint Erdogan das alles nur ironisch.


SUGGESTED CITATION  Lehner, Roman: Die Kanzlerin schützt den Rechtsstaat. Oder wie?, VerfBlog, 2016/4/15, https://verfassungsblog.de/die-kanzlerin-schuetzt-den-rechtsstaat-oder-wie/, DOI: 10.17176/20160419-112521.

3 Comments

  1. Klaus Nolte Fri 15 Apr 2016 at 22:01 - Reply

    Der Vorwurf der “vollständige Humorlosigkeit bei gleichzeitiger Abwesenheit jeglicher Wertschätzung für das Recht auf freie Rede” muss dann halt noch bei der Netanjahu-Variante des Gedichts bewähren …

    Ist es abwegig, wenn die konträre Fankurve so ein Gedicht als sekulare Variante einer Hasspredigt einstuft und eines fernen oder nahen Tages darauf reagiert?

  2. Frank Frei Mon 18 Apr 2016 at 08:03 - Reply

    Was Beleidigung oder Ehre ist, ist nicht definierbar und damit für ein Gesetz unvereinbar.
    Was Menschen (hier Erdogan) trifft, trifft zu. Was nicht zutrifft kann mir egal sein.
    Für mich ist dieser “Prozess” keine rechtliche Anglegenheit, sondern eine politische.

  3. K. Nolte Mon 18 Apr 2016 at 10:03 - Reply

    > Was Menschen (hier Erdogan) trifft, trifft zu.

    Dann wäre ich für einen DNA-Nachweis sehr dankbar (Proben bitte bei den genannten Herdentieren entnehmen).

    Es ist eine Sache Erdogan mittels Fakten auf den Arm zu nehmen, wie das Extra 3 getan hat. Es ist eine andere Sache ihn wirklich maximal zu beleidigen.

    Vollends abstrus wird das ganze, wenn man sich die unverhohlene Zensur betrachtet, die Merkel und Herr Maas beispielsweise bei Facebook vorantreiben und die auch diesem Forum nicht fremd ist.

    Sauereien laufen gegenwärtig also unter “Meinungsfreiheit”, abweichende, politische unkorrekte Meinungen werden hingegen zügig entfernt – seltsam.

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