14 November 2025

Der Plan von der Abschaffung des Asyls

Vom Schutzrecht zur Fiktion

Peter Høegs Roman Der Plan von der Abschaffung des Dunkels, dem dieses Editorial seinen Titel verdankt, beschreibt ein System, das Menschen verbessern will, indem es sie kontrolliert. Von außen betrachtet scheint das mit dem deutschen Asylgrundrecht nichts zu tun zu haben. Dieses Recht scheint unerschütterlich: im Grundgesetz verankert als Lehre aus der millionenfachen Verfolgung und Ermordung eigener Staatsangehöriger durch Nazi-Deutschland, geboren aus dem Wissen, dass Staaten Grenzen nicht schließen dürfen, wenn Menschen um ihr Leben fliehen.

Im politischen Alltag erleben wir allerdings die Abschaffung des Asyls, ohne das Asylrecht formell zu streichen. Das Asylrecht bleibt als symbolische Garantie bestehen, während der Zugang dazu systematisch durch rigide Maßnahmen immer weiter eingeschränkt und teilweise versperrt wird.

Vom Recht zur Ausnahme

Das Asylrecht war die moralische Quintessenz der Nachkriegszeit: „Jedermann hat das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen“, heißt es in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Dieser Anspruch ist in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) völkerrechtlich verbürgt. Die Lehre aus dem System der Konzentrationslager generell und insbesondere aus der Shoah war, dass das Asylrecht wertlos wird, wenn es nicht erreichbar ist („zu suchen“) und keine durchsetzbaren Rechte mit sich bringt („zu genießen“). Außerdem muss es verfahrensrechtlich operationalisiert werden, mit einem Recht auf ein faires und effizientes Verfahren. Aus diesen Erwägungen findet sich im Grundgesetz der Satz: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

In der politischen Diskussion setzt sich dagegen zunehmend ein anderes Verständnis durch: das Recht, Asyl zu verweigern, das angeblich aus Gründen der staatlichen Souveränität erforderlich sein soll. Seit Jahren verengt sich die deutsche und europäische Asylpolitik auf die Kunst der Verhinderung. Der rechtliche Anspruch bleibt bestehen, wird aber mit Verfahrenshürden, Zuständigkeitsfiktionen und politischen Mythen entkernt. Ein Beispiel ist der sogenannte Asylkompromiss von CDU/CSU, FDP und SPD aus dem Jahr 1992. Seither soll ein Asylantrag als unzulässig gelten, wenn die antragstellende Person über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Damit wurde das grundgesetzliche Asylrecht durch verfahrensrechtliche Beschränkungen entkernt und weitgehend abgeschafft – während man sich weiterhin zum individuellen Recht auf Asyl bekennt. Diese Diskrepanz zwischen theoretischem Schutz und tatsächlicher (Un-)Erreichbarkeit ist kein Nebeneffekt, sondern das Muster der Gegenwart.

Zugang zum Schutz außerhalb des Grundgesetzes

Die verfahrensrechtliche Entkernung des Asylgrundrechts hat jedoch (bisher noch) nicht dazu geführt, dass Flüchtlingsschutz und humanitärer Schutz massiv eingeschränkt werden. Vielmehr gewährt Deutschland weiterhin Schutz im Asylverfahren – allerdings im Wesentlichen basierend auf in nationales Recht transformierten völker– und unionsrechtlichen sowie europäischen Vorgaben. Mit der Umsetzung des – auf der GFK beruhenden – Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verschwanden auch die Statusunterschiede weitgehend. So führt die Schutzgewährung in den allermeisten Fällen auch dazu, dass die betroffenen Personen den zuerkannten Schutz „genießen“, also Rechte daraus ableiten können. Bis heute haben Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, faktisch auch in aller Regel Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung.

Dublin-Verfahren und GEAS

Dieser Zugang wird in einer Vielzahl von Fällen durch ein vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren („Dublin-Verfahren“) verzögert, aber (bisher) – trotz der symbolisch stark aufgeladenen Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen – nicht systematisch verweigert. Denn in diesen Fällen kommt es häufig nicht zu einer Überstellung in den zuständigen Staat. Deswegen gilt das System im politischen Raum häufig als „dysfunktional“. Diese weitverbreitete (und falsche) Vorstellung verliert die systemische Gerechtigkeit aus dem Blick. So hat etwa Deutschland im Verhältnis zu seiner Wirtschaftskraft und Bevölkerungszahl nicht überproportional viele Asylsuchende aufgenommen, wie der aktuelle Migrationsbericht der EU von dieser Woche zeigt.

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Auch die EU-Kommission hat die angebliche Dysfunktionalität des Dublin-Systems im Zuge der Reformvorschläge zum GEAS aufgenommen. Spätestens seit den Kommissionsvorschlägen aus dem Jahr 2016 hat der Fokus auf die Verhinderung des Zugangs zu einer inhaltlichen Prüfung des Schutzbedarfs wieder Hochkonjunktur. Die Reformvorschläge betonen besonders das Ziel, Asylmigration aus den Außengrenzstaaten in die Mitte Europas (gelabelt als „Sekundärmigration“) zu bekämpfen. Dies verleiht Zugangsbeschränkungen zum Asylsystem neue Legitimität. Ihren sichtbarsten Ausdruck findet sie in den Binnengrenzkontrollen, die eine solche Migration verhindern sollen.

Auch im ab 2026 anzuwendenden reformierten GEAS finden wir viele Tendenzen zur Abschaffung des Asyls. Auch hier werden keine Schutzgewährungsnormen gestrichen, sondern Zugangsbarrieren auf rechtlicher und tatsächlicher Ebene errichtet. Da die innereuropäische Verlagerung bei den Staaten, auf die die Zuständigkeit verlagert werden soll, auf wenig Gegenliebe stößt, bemühen sich nationale und europäische Akteure darum, „sichere Drittstaaten“ zu konstruieren und die Verantwortung auf diese zu verlagern. Das Wunschergebnis vieler europäischer Regierungen wäre eine Rechtssphäre, in der die Garantie des Asylrechts formal noch besteht, aber andere Staaten den Schutz gewährleisten.

Das Asylrecht, das einst Ausdruck einer kollektiven Selbstverpflichtung war, droht in einem solchen System zur juristischen Simulation zu werden.

Der Mythos der „Migrationswende“

Politiker sprechen aktuell gern von der „Migrationswende“. Tatsächlich ist die Wende längst vollzogen, sie spiegelt sich in der Hyperaktivität der Gesetzgebung, die selbst das Recht destabilisiert. Über 100 Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht gab es binnen zehn Jahren. Die Änderungen werden meist präsentiert als Rettung des Rechtsstaats. In Wirklichkeit sind sie jedoch, soweit sie nicht Fachkräfte betreffen, vor allem Verschärfungen, die ein restriktiveres, misstrauischeres System schaffen. Ein Rechtsstaat, der sich permanent neu erfindet, verliert seine innere Ruhe.

Diese Entwicklung folgt einer spezifischen politischen Logik. Die mediale und politische Verarbeitung der „Kölner Silvesternacht“ hat gemeinsam mit den europäischen Entwicklungen – die sich in den ersten Reformvorschlägen zum GEAS und im sogenannten EU-Türkei-Deal spiegeln – in Deutschland zu einer „Migrationswende“ geführt, die spätestens im Jahr 2016 einsetzte und sich seither radikalisiert hat. Das deutsche Asylrecht befindet sich seitdem in einem Zustand permanenter Übersteuerung. Die mehr als hundert Gesetzesänderungen in zehn Jahren formulierten regelmäßig den Anspruch, „Ordnung“ und „Kontrolle“ wiederherzustellen und die „Steuerung und Begrenzung von Migration“ zu erreichen. Sie zielten nicht nur darauf, Abschiebungen in Herkunftsländer zu erleichtern, sondern wollten auch den Zugang zum Schutzrecht in Deutschland weiter erschweren. Ohne auf die Effekte der Änderungen zu warten oder diese zu evaluieren, wurden ständig neue Regelungen erlassen. Häufig reagierten die neuen Regelungen auf Anschläge oder parlamentarische Diskussionen und wurden in Schnellverfahren beschlossen. Diese Simulation von Handlungsfähigkeit hat in ihrer atemlosen Folge von ständigen Änderungen die rechtsanwendenden Behörden auf der Landesebene fast völlig aus dem Blick verloren. In Wahrheit ist sie Rechtshyperaktivität als Ersatz für Steuerung. Das Asylrecht wird zum Ermüdungsprodukt. Es wird – wenn überhaupt – nur noch von Spezialist*innen verstanden. Wer das Asylverfahrensrecht und Zugangsbeschränkungen nicht mehr kennt, kann sich nicht auf das Schutzrecht berufen. Diese Zugangsbeschränkung ist kein Kollateralschaden, sondern Teil der Strategie.

Diese Strategie soll nicht primär Defizite beseitigen, sondern Handlungsfähigkeit symbolisieren – man „tut etwas“ gegen Kontrollverlust, gegen „illegale Migration“, gegen den imaginierten Missbrauch. So entsteht ein paradoxes System, in dem das Recht zum Vehikel seiner eigenen Erosion wird.

Wer Gesetze im Monatsrhythmus ändert, macht den Rechtsstaat nicht handlungsfähig, sondern unkenntlich.

Rhetorische Eskalation

Und auch die Rhetorik wird immer schärfer. Früher sprach man vor allem von „Vollzugsdefiziten“, heute von einem „Rechtsstaatsproblem“. Das ist bezeichnend. Nicht mehr mangelnde Umsetzung, sondern der Verlust der „Kontrolle“ und die „Gefahr für die Sicherheit“ werden beschworen. Dieser rhetorische Hebel legitimiert immer neue Eingriffe in die Grundrechte migrierender Personen, insbesondere die Zugangseinschränkungen zu einer inhaltlichen Prüfung des Schutzbedarfs.

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Wenn sich die politische Sprache verschiebt und der Kontrolle, den Abschiebungen und generell der Abschreckung eine prominente politikbestimmende Rolle zuweist, dann geraten der Schutz, die menschenwürdige Aufnahme und die Verantwortungsübernahme aus dem Blick. Das Asylrecht wird so auch semantisch in eine Sicherheitsarchitektur eingepasst, die auf Effizienz, Grenzmanagement und symbolische Härte zielt und für die betroffenen Personen häufig sehr reale Gewalterfahrungen mit sich bringt. Die fortgesetzten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, die Zurückweisungen ohne Verfahren, die pauschalen Leistungsausschlüsse stehen paradigmatisch für diesen Weg. Sie widersprechen offen europäischem Recht und Entscheidungen des EuGH wie des EGMR.

Dieser Rechtsbruch ist kalkuliert. Er wird nicht verschwiegen, sondern häufig zumindest angedeutet oder auch offen benannt – als politisch instrumentalisierte Botschaft, dass sich die Politik von Brüssel, Luxemburg, Straßburg oder Karlsruhe keine Vorgaben machen lässt. Vielmehr möchte man so diesen Akteuren ermöglichen, ihre Position zu überdenken und zu korrigieren, um der Politik zu folgen. Dieses Vorgehen unterhöhlt die Rechtsstaatlichkeit: Es negiert das Prinzip der Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz. Der Rechtsbruch wird zum Beweis der Souveränität. Diese spiegelt sich insbesondere in der Missachtung der Judikative und der Aufforderung an die Justiz, ihre Standards an die gefühlten Erfordernisse migrationspolitischen Handelns anzupassen.

Wenn Regierungen, die dem Grundgesetz verpflichtet sind, dessen Grundrechtsgewährleistungen für eine Gruppe zugleich systematisch rhetorisch in Frage stellen und praktisch umgehen, dann setzen sie den Rechtsstaat aufs Spiel. Wenn der Innenminister sagt, die aktuelle Migrationspolitik beruhe darauf, dass „die Bürger […] einen Politikwechsel“ erwarten, wird der Maßstab des Rechts durch den Maßstab der Mehrheitsstimmung ersetzt. Häufig, wenn politische Akteure sich auf vermeintliche gesellschaftliche Erwartungen berufen, geht es darum, rhetorisch das Recht durch die Verwendung moralischer Kategorien zu umgehen oder auszuschalten.

Die Verteidigung des Rechts gegen seine Freunde

Das Tragische an dieser Entwicklung ist, dass sie das Recht nicht nur erodiert – sondern selbst im Namen des Rechts erfolgt. Wer die Grenze zwischen Legalität und Legitimität bewusst verwischt, fördert eine Selbstbeschädigung des Rechtsstaats. Ein demokratischer Staat darf Fehler machen, er kann daran sogar scheitern. Wer aber das eigene Recht bewusst verletzt und dies als Tugend verkauft, beschädigt die Grundlage des Vertrauens, die jeden Rechtsstaat trägt.

Wenn die Migrationspolitik Rechtsverletzungen bewusst in Kauf nimmt und auf lange Verfahren vor den Gerichten hofft, dann geht es nicht mehr um Migration, sondern um die Integrität des Rechts selbst. Die Abschaffung des Asyls durch Zugangsverhinderung ist vor allem ein politisches Projekt, das die Grenzen des Rechtsstaats nicht nur austestet, sondern bewusst und systematisch überschreitet. Damit einher geht eine juristische Kulturveränderung, jedenfalls dann, wenn wir uns daran gewöhnen, dass der Rechtsbruch durch den Staat als angebliche Notwendigkeit legitim wird. So zeigt die politische Rhetorik längst juristische Wirkung. Wenn die politisch Handelnden, die Exekutive und die gesetzlichen Grundlagen für Verfahren und Leistungsgewährung Asylsuchende als „potenziell ausreisepflichtig“ konstruieren und behandeln, prägt das Entscheidungen, Akten, Urteile und vor allem die Lebensrealität der betroffenen Personen.

Dabei ist das Asylrecht der Lackmustest des Verfassungsstaats, da es Personen schützt, die politisch kaum repräsentiert sind. Wer es abschafft, schafft nicht Flüchtlinge ab, sondern verengt nur ihre ohnehin schon engen Schutzräume noch weiter. Am Asylrecht entscheidet sich, ob Recht in der oftmals vor allem rhetorisch beschworenen Krise und Überlastung standhält oder ob es zur Kulisse wird.

Diese Erosion ist nicht auf das Asylrecht beschränkt. Wer an den Außengrenzen das Recht partiell suspendiert und im Inland bestimmten Personengruppen systematisch den Zugang zum Recht erschwert, verliert die moralische Grundlage, anderswo menschenrechtliche Standards zu fördern oder gar einzufordern.

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Gerade im Lichte dieser Entwicklung braucht es neben der moralischen Empörung, die das (Rechts-)Gefühl anspricht und ansprechen soll, vor allem eine neue rechtspolitische Nüchternheit. Nicht die moralische Empörung über das Elend, sondern das Beharren auf der Geltung des Rechts, auch wenn es unbequem ist, kann den Weg aus dem Dilemma weisen. Denn das Asylrecht schützt nicht nur die Geflüchteten. In seiner Ausgestaltung als Individualrecht schützt es den Rechtsstaat und die Demokratie vor sich selbst.

Der Verlust der Empathie als Rechtsproblem

Doch daneben braucht es noch etwas anderes – Empathie, diese gilt Jurist*innen oft als weiches Thema. Aber sie ist das Fundament jedes Grundrechts. Das Asylrecht setzt voraus, dass wir das Leid anderer als rechtlich relevant anerkennen. Wenn Empathie politisch diskreditiert wird, verliert das Recht seine Basis.

Die Asylpolitik der Gegenwart lebt von dieser Empathieverweigerung. Sie setzt auf Distanz, auf administrative Neutralisierung. Wer Zuständigkeits- und Zulässigkeitsregeln so ausbaut, dass bereits die Möglichkeit der Antragstellung zur Odyssee wird, stiehlt sich aus der menschenrechtlichen Verantwortung. Insofern ist die deutsche und europäische Entwicklung der Abschaffung des Asyls nicht nur ein juristischer, sondern ein anthropologischer Vorgang. Die Diskussion soll unser Bild der asylsuchenden Personen verändern. Sie werden als gefährliche Regelbrecher gelabelt und ihr Schutzbedarf dadurch unsichtbar gemacht. Diese Entwicklung ist gefährlicher als jede Verfassungsänderung. Gerade für den Schutz derer, die kaum eine Stimme haben, ist es zentral, dass das Recht und der Rechtsstaat stärker sind und bleiben als die in der aktuellen Migrationspanik kumulierte Angst.

Die Abschaffung des Dunkels

Peter Høeg beschreibt in seinem Roman ein System rigider Kontrolle, das versucht, Dunkelheit zu tilgen, und dadurch unausweichlich selbst neue Finsternis erzeugt. Ähnlich ist es auch mit der deutschen und europäischen Asylpolitik. Durch den Versuch, mittels rigider Kontrolle Ordnung und Sicherheit zu schaffen, verdunkelt sie das Grundrecht, das sie zu schützen vorgibt.

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Editor’s Pick

von VERENA VORTISCH

Die herbst-winterliche Gräunis greift (zumindest bei uns in Berlin) um sich, die beste Zeit also, sich neben den scheinbar unendlichen Stürmen politischer Ungerechtigkeiten mit der Endlichkeit allen (menschlichen) Daseins zu befassen und Nora Gomringers „Am Meerschwein übt das Kind den Tod“ zu lesen. Ein „Nachrough“, so der Untertitel, der mit Witz, Liebe und Fassungslosigkeit nicht nur vom Verlust der Mutter, sondern auch vom Aufwachsen mit einem berühmten Vater, von Depressionen, dem Umgang mit familiären NS-Vergangenheiten und natürlich den titelgebenden Haustieren erzählt.
Und wenn Sie schon beim Thema sind, lesen Sie auch Joan Didions großes The Year of Magical Thinking (wieder), das so beginnt: „Life changes fast. Life changes in the instant. You sit down to dinner and life as you know it ends. The question of self-pity.“

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Politische Rhetorik kann juristische Kraft entfalten, wie CONSTANTIN HRUSCHKA oben notiert. Diese Verschiebung lässt sich gut an Merz’ „Stadtbild“-Äußerung beobachten: Er lobte die sinkende Zahl von Migrant*innen und stellte fest, dass es „im Stadtbild noch dieses Problem“ gebe. In ihrer soziologischen Analyse erklären AZIZ EPIK, HELENE HEUSER und NINA PERKOWSKI (DE), wie Merz dadurch Exklusionspraktiken legitimiert: Die Rhetorik des Kanzlers produziere jene Unsicherheit, die sie vorgibt, lediglich zu artikulieren.

Zum Stadtbild gehört inzwischen auch eine neue Protestpraxis, die nicht mehr nur widerspricht, sondern politische Betätigung gezielt verhindert. Das wirft die Frage auf: Wann gefährden Demonstrationen die Demokratie selbst? WOLFGANG HECKER (DE) argumentiert, solche Verhinderungsaktionen ließen sich nicht rechtfertigen, und fordert, gerade in Zeiten wachsender Anfeindungen gegen den Rechtsstaat, dessen Spielregeln konsequent zu wahren.

Die Spielregeln des Parlaments wurden nun nachgeschärft. Der Bundestag hat seine Geschäftsordnung überarbeitet und dabei teils bewährte Praxis festgeschrieben, teils schärfer auf Provokationen im Plenum reagiert. PATRICK HILBERT (DE) begrüßt die Reform, die zu einer respektvolleren Debattenkultur im Plenum beitragen könne.

Unterdessen werden die Spielregeln des europäischen Plenums von fragwürdigen Teilnehmer*innen herausgefordert: nämlich von undemokratisch gewählten Abgeordneten in den eigenen Reihen. Das Europäische Parlament lehnte nun Ungarns Antrag ab, die Immunität der zwei Abgeordneten Péter Magyar und Klára Dobrev aufzuheben. ATTILA MRÁZ (EN) hält das für die richtige Entscheidung aus den falschen Gründen.

Die Europäische Union selbst sieht sich mit dem Vorwurf undemokratischer Praktiken konfrontiert. Immer häufiger greift sie zum sogenannten Omnibus-Gesetz – eben einem großen, relativ schnellen Vehikel für mehrere Gesetzesänderungen. Doch wie teuer sind solche Busfahrten verfassungsrechtlich? ALBERTO ALEMANNO (EN) warnt, Omnibus-Gesetze könnten Transparenz, evidenzbasierte Entscheidungsfindung und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Gesetzgebungsprozess gefährden.

Diese verfassungsrechtlichen Gefahren beschäftigen, Woche für Woche, auch die USA. Dort hat der Oberste Gerichtshof nun einen entscheidenden Fall verhandelt: In Learning Resources v. Trump und Trump v. V.O.S. Selections, Inc. geht es um die Frage, ob Trump Notstandsbefugnisse einsetzen durfte, um umfangreiche Zölle durchzusetzen, die letztlich wie Steuern wirken. Das Gericht steht damit vor einer wegweisenden Entscheidung über Gewaltenteilung – zwischen Be- und Entgrenzung präsidentieller Macht. LORENZ DOPPLINGER (EN) skizziert, welche Wege das Gericht einschlagen könnte und was für das US-Verfassungsgefüge auf dem Spiel steht.

Verfassungsgefüge lassen sich auch technisch aushebeln. In Ungarn hat ein massiver Datenleak persönliche Informationen von fast 200.000 Bürger*innen und Bürgern öffentlich gemacht, die angeblich mit einer Oppositions-App in Verbindung stehen – darunter auch Richter*innen. Pro-regierungsnahe Medien veröffentlichten umgehend deren Namen, stellten deren Unparteilichkeit infrage und forderten sogar Entlassungen. TAMÁS MATUSIK (EN) zeichnet nach, was das Doxing über die fragile Unabhängigkeit der Justiz in Ungarn verrät.

In Polen zeigt sich eine andere Errungenschaft fragil: Ministerpräsident Donald Tusk hat die Möglichkeit ins Spiel gebracht, dass Polen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention austritt. MAGDA KRZYŻANOWSKA-MIERZEWSKA, TOMASZ TADEUSZ KONCEWICZ, MARCIN GÓRSKI, MONIKA GĄSIOROWSKA und RADOSŁAW TYBURSKI (EN) erklären die Risiken und Nebenwirkungen.
Manchmal erweisen sich Nebenwirkungen dagegen erfreulicher als die Hauptwirkungen. Im Mai fällte das Oberlandesgericht Hamm nach jahrelangem Rechtsstreit das endgültige Urteil im Fall Lliuya v. RWE AG, in dem ein peruanischer Landwirt versuchte, den deutschen Energiekonzern RWE finanziell für Schutzmaßnahmen wegen einer drohenden Gletscherflut verantwortlich zu machen. Während das Gericht die Klage letztlich abwies, sagen VERENA KAHL und EZIO COSTA (EN) Synergieeffekte voraus: Die Maßstäbe zur extraterritorialen Verantwortung, zur Kausalität und zum präventiven Schutz könnten transnationale Klimaklagen stärken und so zur Durchsetzung von Klimagerechtigkeit über die Nord-Süd-Grenzen hinweg beitragen.

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An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist eine Tenure Track-Stelle für Öffentliches Recht im internationalen Kontext zu besetzen. Bewerber*innen sollen über fundierte Kenntnisse des österreichischen Staats- und Verwaltungsrechts, eingebettet in europäische und internationale Entwicklungen, verfügen und bereit sein, dieses in Forschung und Lehre umfassend zu vertreten. Besonders erwünscht ist zudem ein Fokus der Forschung auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsvergleichung, die auch nicht-europäische Rechtsordnungen einschließt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung. Die Bewerbungsfrist läuft bis 10. Dezember 2025.

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Diese Woche haben wir unser Symposium zu „Enabling Access, Fostering Innovation: Towards a Digital Knowledge Agenda in Europe“ (EN) gestartet: In der EU stellen bestehende Urheberrechtsregeln erhebliche Hürden für Forschung und Bildung dar. Statt den Zugang zu Wissensressourcen zu erleichtern, schafft das Urheberrecht rechtliche Unsicherheit für Forschende und Lehrende. Das Symposium schlägt Wege aus diesem Urheberrechtsdilemma vor, indem Urheberrecht als Zugangsrecht neu gedacht wird. CHRISTOPHE GEIGER und DAMIAN BOESELAGER erläutern im ersten Beitrag, warum Reformen des EU-Urheberrechts unbedingt notwendig sind. THOMAS MARGONI untersucht die Anwendung des „alten“ Urheberrechts auf digitale Inhalte und die Auswirkungen einer wegweisenden Entscheidung des EuGH. KATHARINA DE LA DURANTAYE zeigt, welche EU-urheberrechtlichen Schwächen die umfassende Nutzung digitaler Werkzeuge während der Pandemie offenlegte. GIULIA DORE lobt das „Secondary Publication Right“ als zentrales Instrument zur Wiederherstellung der Autonomie von Urheber*innen. MARTIN SENFTLEBEN plädiert für eine allgemeine Forschungsfreistellung – eine EU-weite Regel, die Urheberrechtsschutz und Forschungsfreiheit in Einklang bringt. JONATHAN RENAUX findet, dass eine „fünfte Freiheit“ für Forschung und Bildung den Wissenszugang in der EU verbessern könnte. BERND JUSTIN JÜTTE analysiert, wie das EU-Urheberrecht Innovation und Kreativität hemmt. Zusammen mit CHRISTOPHE GEIGER betont er, dass das europäische Urheberrecht neu ausbalanciert werden muss, um Nutzerrechte effektiv zu schützen und durchzusetzen. ULA FURGAŁ zeigt, wie das Verlegerrecht zur Kontrolle der Content-Nutzung den wissenschaftlichen Austausch einschränkt.

Und wenn Sie tatsächlich bis hierhin gelesen haben, dann haben Sie wohl eine dopamindisziplinierte Aufmerksamkeitsspanne, die Ihre eigene Kreativität und Innovation schützt. Oder Sie haben einfach runtergescrollt. Aber Abkürzungen sind letztlich auch eine Form kreativer Lösungsfindung.

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Das war’s für diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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SUGGESTED CITATION  Hruschka, Constantin: Der Plan von der Abschaffung des Asyls: Vom Schutzrecht zur Fiktion, VerfBlog, 2025/11/14, https://verfassungsblog.de/asyl-geas-grundgesetz-recht/, DOI: 10.17176/20251117-142034-0.

One Comment

  1. Weichtier Sat 15 Nov 2025 at 12:16 - Reply

    C.H.: „Deswegen gilt das System im politischen Raum häufig als „dysfunktional“. Diese weitverbreitete (und falsche) Vorstellung verliert die systemische Gerechtigkeit aus dem Blick. So hat etwa Deutschland im Verhältnis zu seiner Wirtschaftskraft und Bevölkerungszahl nicht überproportional viele Asylsuchende aufgenommen, wie der aktuelle Migrationsbericht der EU von dieser Woche zeigt.“

    Im Migrationsbericht finden sich die folgenden Absätze, die meines Erachtens geeignet sind die Ausführungen von C.H. zu relativieren:
    When complemented with data collected to monitor the functioning of Regulation 604/2013 (‘Dublin statistics’), Slovenia, Belgium, Luxembourg, Germany, Croatia and Austria were the countries most affected, relative to their GDP and population. A number of Member States are not issuing requests because these often do not lead to a physical transfer of the person. In addition, the implementation rate of transfers remains very low at 19%. Operational and capacity obstacles faced by receiving and transferring Member States also lowered the implementation rate: the lack of sufficient housing, poor material reception conditions and limited early integration opportunities impacted the number of implemented transfers. Germany carried out and received the highest number of transfers, followed by France and the Netherlands. Croatia received by far the highest number of transfers from other Member States compared to its GDP and population. Greece and Italy received a very low number of transfers compared to the number of positive decisions they gave to the requests they received from other Member States. …
    Based on the available data, Member States hosted around 1 394 000 people in their national reception systems, mostly in Germany, Italy, France, the Netherlands and Austria. Relative to their GDP and population, Germany, Luxembourg, Austria and Ireland had the most persons hosted in their reception systems. Beneficiaries of temporary protection who are provided accommodation support outside this system are not counted in Member States’ reporting. ….
    Based on the findings of this Report and the methodology, having considered all the relevant quantitative and qualitative data and information and having assessed them in relation to the overall situation in the Union, the Decision also determined Belgium, Bulgaria, Germany, Estonia, Ireland, France, Croatia, Latvia, Lithuania, the Netherlands, Poland and Finland to be at risk of migratory pressure.

    Eine weitere Deindustrialisierung in der EU und neue Technologien mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt (KI) können dazu führen, dass Verteilungsfragen eine zunehmende Dynamik gewinnen. Rückblickend kann möglicherweise festgestellt werden, dass die Asylpolitik der letzten 10 Jahre in einem eher idyllischen Umfeld stattfand.

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