26 January 2011

Asylrecht: Karlsruhe zieht sich kreativ aus der Affäre

Das europäische Asylrecht liegt in Trümmern, und das nicht erst seit letzten Freitag, als der EGMR seinen Daumen über Dublin II senkte.

Heute hat das Bundesverfassungsgericht in aller Stille sein eigenes Verfahren über die Frage, ob ein an Menschenrechte gebundener Verfassungsstaat Asylbewerber in die Flüchtlingshölle Griechenland abschieben darf, beerdigt. Begründung: Innenminister Thomas De Maizière hatte kürzlich ohnehin, wie vor ihm schon eine Reihe seiner europäischen Amtskollegen, einen Abschiebestopp nach Griechenland verhängt. Damit, so der Zweite Senat, habe das Verfahren seine “allgemeine Bedeutung verloren”:

Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind.

Finde ich ja sehr schön und richtig.

“Erledigung ohne Urteil sachangemessen”

Interessant ist aber ein Satz, den man im Urteil nicht findet, sondern nur in der Pressemitteilung:

Bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hatte der Senat beim Bundesministerium des Innern angeregt zu prüfen, ob von dem  Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht und damit das Verfahren erledigt werden könnte.

Und weiter im Text:

Da die mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundenen transnationalen Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind, und in Anbetracht der vom Bundesminister des Innern in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellten Anstrengungen, Defizite des griechischen Asylsystems in naher Zukunft zu beheben, erschien dem Senat eine Erledigung des Verfahrens ohne Urteil sachangemessen.

Sachangemessen, was?

Werfen wir doch einmal einen Blick in das BVerfGG. Dort heißt es in § 25:

(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

Von einem Ermessen, aus Sachgründen auch andere Arten der Verfahrensbeendigung herbeizuführen, steht dort nix.

Prozessrechtlich kreativ

Der Senat wollte offenbar kein Urteil fällen. Und deswegen hat man mal beim Bundesminister des Inneren “angeregt”, ob das nicht auch anders geht.

Wieso? Rechtsgrundlage der Abschiebeentscheidung war die Dublin-II-Verordnung, also ein Rechtsakt der Europäischen Union. Das kann man schon verstehen, dass der Senat im Augenblick der Frage, wer da für welche Entscheidung zuständig ist oder nicht, lieber aus dem Weg gehen möchte.

Aber muss das sein, dass er sich stattdessen auf diese mauschelige Weise aus der Affäre zieht?

Nochmal: Ich bin sehr dafür, die Abschiebungen nach Griechenland auszusetzen. Das ist nicht der Punkt.

Der Punkt ist: Mir scheint, dass das BVerfG hier seine eigenen gesetzlichen Prozessgrundlagen auf eine Weise auslegt, die mir – sagen wir mal – ziemlich kreativ vorkommt.

Oder hab ich da was falsch verstanden?

Foto: Tom Peck (threadedthoughts), Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Asylrecht: Karlsruhe zieht sich kreativ aus der Affäre, VerfBlog, 2011/1/26, https://verfassungsblog.de/asylrecht-karlsruhe-zieht-sich-kreativ-aus-der-affre/, DOI: 10.17176/20181008-125136-0.

6 Comments

  1. MW Wed 26 Jan 2011 at 19:30 - Reply

    Lieber Herr Steinbeis,

    der Beschwerdeführer hatte das Verfahren für erledigt erklärt. Prozessrechtlich MUSSTE das BVerfG m.E. danach entscheiden, (1.) ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist und (2.) ob es ggf. dennoch ein übergreifendes Interesse für eine Entscheidung besteht. Letzteres hat das BVerfG, wie Sie schreiben, aus verständlichen Gründen verneint. Das ist reine Ermessensache.

    Ich finde es auch legitim, dass das BVerfG eine Prüfung seitens des Innenministers anregt, allerdings sollte hierfür Öffentlichkeit hergestellt werden, da gebe ich Ihnen Recht.

    Die Einstellungsentscheidung ist m.E. nicht “auf Grund” der mündlichen Verhandlung nach § 25 II BVerfGG ergangen, da die Erledigung erst danach eingetreten ist. Ich würde spontan sagen, die Entscheidung durch Beschluss ist völlig richtig.

    Beste Grüße
    Michael Wrase

  2. Max Steinbeis Wed 26 Jan 2011 at 20:52 - Reply

    ja, ich weiß schon. Aber den Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt erklärt hat, hat das BVerfG selber herbeigeführt. Damit hat es die Erledigung selber herbeigeführt. Und das ist, das werden Sie zugestehen, kreativ, oder nicht? Zumal in dem europapolitischen Kontext…

  3. MW Wed 26 Jan 2011 at 23:05 - Reply

    Ich finde Ihren Blog eigentlich ganz toll, aber in diesem Punkt möchte ich nochmal widersprechen: Wie häufig werden denn vor deutschen Zivilgerichten die Parteien zu einem bestimmten Vergleich angehalten? Auch vor den Verwaltungsgerichten ist es üblich, dass die Behörde nochmal Bedenkzeit bekommt, ob sie eine Entscheidung nicht von sich aus ändert, z.B. einen Bescheid aufhebt oder eine Bewilligung, auf die nach Ansicht des Gerichts ein Rechtsanspruch besteht, von sich aus ausspricht. Oft ist das für die Betroffenen sogar der schnellere und bessere Weg, um ans Ziel zu kommen, dann erledigt sich das Verfahren eben und es muss nur noch über die Kosten entschieden werden.

    Sieht man es aus dieser Perspektive, hier vor allen Dingen des Beschwerdeführers, ist die Verfahrensweise m.E. ok. Eine andere Frage ist, ob sich das BVerfG um eine Grundsatzentscheidung “drücken” wollte, die natürlich auch für andere Fälle Bedeutung hätte (ich bin im Asyl/verfassungs/recht nicht firm, deshalb kann ich die Bedeutung hier nicht ganz einschätzen)… Außerdem kann der Abschiebungsstopp nach Griechenland doch auch wieder aufgehoben werden – ja, und was dann?

    Erstaunlich ist jedenfalls, dass das BVerfG eine mündliche Verhandlung durchführt und dann doch lieber nicht entscheiden möchte… den Fall andersrum gabs mal bei der Entscheidung zur Rechtschreibreform (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv098218.html): hier hat das BVerfG sogar entschieden, obwohl der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zurückgenommen hatte. Beim Streit um LER-Unterricht in Brandenburg gab es auch mal einen ausdrücklichen Schlichtungsvorschlag des Gerichts (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv104305.html), aber da wurde meines Wissens vorher keine mündliche Verhandlung durchgeführt.

    Das sind ja alles Fälle, die “so” nicht im BVerfGG vorgesehen sind, also kreative Auslegungen des Prozessrechts. Ob sich der 2. Senat bei Dublin II einfach “drücken” wollte, kann ich nicht sagen. Wahrscheinlich haben Sie da Recht. Am BVerfG wird eben auch Politik gemacht…

  4. Dietrich Herrmann Thu 27 Jan 2011 at 10:56 - Reply

    Das BVerfG hat ja seine Geschichte mit prozessrechtlicher Kreativität. Dazu gehörten anfangs auch die inzwischen – dem Grundprinzip nach – weitgehend von der Dogmatik und anderen Akteuren im Geltungsraum der Verfassung anerkannten, wenngleich oftmals eben doch problematischen Tenorierungsformen der Appellentscheidung und der verfassungskonformen Auslegung.
    Besonders heikel ist – wie hier – der Vergleichsvorschlag, besonders bekannt geworden durch den LER-Fall. Verfassungsdogmatisch geht das gar nicht: War das inkriminierte LER-Gesetz in Brandenburg nun verfassungswidrig oder nicht? Auf diese Frage gab es keine Antwort. POLITISCH hingegen war das Vorgehen klug (es galt, das BVerfG nach dem Kruzifix-Beschluss aus der Schusslinie zu nehmen), wenngleich eben heikel: denn was wäre, wenn ein Verfahrensbeteiligter trotz vorheriger Absprachen im Hintergrund doch nicht mitspielt? Jedenfalls darf ein solches Vorgehen nur die ganz seltene Ausnahme bleiben.
    Auch die Anregung an den Innenminister (NB eben nur in der PM genannt!) ist so eine schwurbelige, “kreative” Sache, die mit Prozessrecht und Verfassungsdogmatik nichts zu tun hat. Die wollten sich schlicht aus der Affäre ziehen – eine zweifellos nachvollziehbare Motivation. Funktionieren kann dies eben nur, solange alle Beteiligten ruhighalten. Mal eine Frage an die Juristen (bin ja selbst “nur” Politikwissenschaftler): Wie sieht es eigentlich mit der Bindungswirkung solcher “Verfahrensbeendigungsbeschlüsse” aus? Streng genommen, gibt es die wohl nicht, aber in der Praxis reicht die Bindungswirkung ja doch erheblich weiter (vgl. die häufige Bezugnahme sogar auf Begründungen von Nichtannahmebeschlüssen der Kammern, die ja nun wirklich eigentlich komplett als nicht-bindend in der Qualität von obiter dicta zu gelten haben)? Könnte sich nicht in der Praxis jemand auf diesen “Kniff” – Anregung an die Regierung – beziehen wollen?

  5. Grundrechteforum Thu 27 Jan 2011 at 13:22 - Reply

    Hallo Hr. Steinbeis,

    in Ermangelung einer Mail-Adresse möchte ich Ihnen den folgenden Link zur Kenntnisnahme des damit verbundenen Inhalts übersenden, welcher eine ganz eigene Art von Kreativität des BVerfG erscheinen lässt: http://grundrechtepartei.de/2011/01/25/201

    MfG.
    ,I. Wengel

  6. […] Gerichte weigerten sich, Abschiebungen nach Griechenland zu akzeptieren. Im Januar verurteilte der EGMR Belgien, weil es einen Flüchtling nach Griechenland abgeschoben […]

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