15 April 2026

Das Aufenthaltsrecht besteht nicht nur aus Asyl

Zu möglichen Aufenthaltstiteln für SyrerInnen

Friedrich Merz hatte Ende März erklärt, dass „rund 80 Prozent der in Deutschland jetzt sich aufhaltenden Syrerinnen und Syrer zurück in ihr Heimatland kehren“ sollen. Das ist schon deshalb kaum möglich, weil von den rund 975.000 SyrerInnen in Deutschland nur ca. 713.000 Schutzsuchende sind (Stand 31.12.2024). Um auf die angekündigten 80 Prozent zu kommen, müssten also auch Personen mit anderen Aufenthaltstiteln – ggf. sogar Eingebürgerte mit doppelter Staatsbürgerschaft – das Land verlassen.

Inzwischen hat Merz die Aussage zwar relativiert. Doch die Frage bleibt: Welche Aufenthaltsmöglichkeiten gibt es für Schutzsuchende mit humanitärem Aufenthaltstitel, wenn der Grund für den humanitären Schutz entfällt? Es spricht nach wie vor viel dagegen, dass der Grund entfällt und ein pauschaler Widerruf überhaupt möglich ist. Für einen großen Anteil der Betroffenen gibt es allerdings bereits eine Alternative zum Asylrecht: Die Beantragung jedes beliebigen anderen Aufenthaltstitels schützt rechtssicher vor einem eventuellen Widerruf syrischer Anerkennungen.

(Noch) keine Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsrechts

Rechtlich ist es so einfach wie noch nie, während eines humanitären Aufenthalts aus dem Inland weitere Aufenthaltstitel zu beantragen. Typische Hindernisse bei inländischen Aufenthaltserteilungen sind regelmäßig das fehlende Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre wegen eines abgelehnten Asylantrags gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG. Doch beide Hindernisse greifen bei SyrerInnen mit humanitärem Aufenthaltstitel nicht. Der Asylantrag wurde gerade nicht abgelehnt und solange die Person eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wird bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 39 S. 1 AufenthV kein Visum benötigt (vgl. auch BR-Drs. 731/04, 185). Damit ist die Erteilung fast aller Aufenthaltstitel aus dem Inland heraus möglich.

Allerdings nur zeitlich begrenzt: Die Visumsbefreiung besteht nämlich nur so lange, wie auch ein Aufenthaltstitel noch besteht. Sollte also kurzfristig der Schutzstatus und im Folgenden der humanitäre Aufenthaltstitel widerrufen werden oder auslaufen, ist ein Visumsverfahren wieder erforderlich. Weil die deutsche Botschaft in Damaskus gerade erst wieder eröffnet wurde, liegt darin ein besonderes Hindernis. Aktuell ist die Botschaft in Beirut noch für die meisten Verfahren zuständig. Sie weist darauf hin, dass mit mehrmonatigen Terminwartezeiten in allen Antragskategorien zu rechnen ist. Betroffene sollten also schon jetzt mögliche Aufenthaltstitel beantragen. Dies liegt nicht nur im Interesse der Betreffenden selbst, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber, die auf ihre syrischen Arbeitskräfte angewiesen sind. Ansonsten drohen ein potenzieller Arbeitsausfall oder Haftungsrisiko wegen illegaler Beschäftigung gemäß § 404 SGB III.

Die Beantragung eines weiteren Aufenthaltstitels führt auch nicht zum Erlöschen des bestehenden Aufenthaltstitels. Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass ein Aufenthaltstitel nur gewechselt werden könne. Dafür findet sich allerdings keinerlei Anhaltspunkt im AufenthG. Mehrere Aufenthaltstitel können sehr wohl nebeneinander erteilt werden, solange die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 1 C 12.12, Rn. 17 ff.). Gerade SyrerInnen müssen also nicht frühzeitig ihren humanitären Aufenthaltstitel aufgeben. Eine Ausnahme besteht nur bei den – bei SyrerInnen eher seltenen – Aufenthaltserlaubnissen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG, die bei Ausreisehindernissen erteilt werden. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG knüpft im Tatbestand an eine vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers an und ist damit gegenüber anderen Aufenthaltstiteln subsidiär (BVerwG. Beschluss vom 1. April 2014 – 1 B 1.14, Rn. 5).

Das ungelöste Problem der Niederlassungserlaubnis

Problematisch ist, dass gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4, 5 AufenthG auch eine Niederlassungserlaubnis widerrufen werden kann (siehe bereits hier). Eine tatbestandliche Ausnahme für Personen mit humanitärem Schutzstatus, wie sie andere Aufenthaltstitel kennen, gibt es hier gerade nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. 4. 2010 – 1 C 10.09, Rn. 18). Ob ein Widerruf hier ermessensfehlerfrei begründet werden könnte, ist allerdings zweifelhaft, weil diese Personen regelmäßig schon besonders integriert sind. Die überwiegende Lebensunterhaltssicherung und hinreichenden Sprachkenntnisse, die mindestens für Niederlassungserlaubnisse erforderlich sind, sprechen eher dagegen. Doch allein die Möglichkeit des Widerrufs stellt für InhaberInnen bereits ein erhebliches Risiko dar, gerade weil behördliches Ermessen nur bedingt gerichtlich überprüfbar ist – und wenn die von Merz nun vorgeschlagene Soll-Zahl auch aufenthaltsrechtlich durchgesetzt werden soll.

Auch bei einer Niederlassungserlaubnis ist es grundsätzlich denkbar, andere Aufenthaltstitel sicherheitshalber parallel zu beantragen. Allerdings wird dies dadurch erschwert, dass für eine Niederlassungserlaubnis keine pauschale Visumsbefreiung gem. § 39 S. 1 AufenthV besteht. Sollten die humanitären Niederlassungserlaubnisse widerrufen werden, wären die InhaberInnen tatsächlich schlechter gestellt als InhaberInnen einer Aufenthaltserlaubnis.

Was die Fachkräftemigration abdecken kann

Im Zentrum medialer Berichterstattung stehen häufig syrische Fachkräfte. Allerdings ist der Aufenthalt für Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG) nur für einen Bruchteil der rund eine Million Syrerinnen und Syrer bzw. der ca. 700.000 Schutzsuchenden eine realistische Option. Laut der Bundesagentur für Arbeit gab es im September 2024 ca. 287.000 syrische Beschäftigte, davon 236.000 bzw. 82 Prozent in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (hier, S. 5). Im Mai 2024 arbeiteten etwa 59 Prozent dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit syrischer Staatsangehörigkeit in einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft (hier, S. 7). Für die Fachkräftemigration kommen ausgehend von diesen Zahlen also nur ca. 14 Prozent der syrischen Staatsbürger in Deutschland in Betracht. Der Anteil der Antragsberechtigten unter jenen, die aktuell eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfte derzeit noch niedriger sein, weil unter syrischen Staatsangehörigen mit kürzerer Aufenthaltsdauer der Anteil an Erwerbstätigen mit qualifizierter Beschäftigung geringer ist (hier, S. 7, 10). Außerdem besteht ab einem Alter von 45 Jahren das höchste im Aufenthaltsrecht allgemein festgelegte Mindestgehaltserfordernis von 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (55.770 Euro Bruttojahresgehalt). Dieses verwehrt gerade älteren Geflüchteten, die neu im deutschen Arbeitsmarkt einsteigen, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte.

Der Anteil Antragsberechtigter wäre vermutlich deutlich höher, wenn der deutsche Arbeitsmarkt nicht so stark auf den Abschluss fokussiert und das diesbezügliche Anerkennungssystem nicht derart überkomplex wäre. Vor der Flucht übten ca. 91 Prozent der Syrerinnen und Syrer nach dem Verständnis des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eine Fachkräftetätigkeit oder eine Tätigkeit auf noch höherem Niveau aus (hier, S. 10). Nach der „SoKo“-Erhebung des BAMFS aus 2023 hatten dagegen jedoch nur 16,6 Prozent der syrischen Asylerstantragstellenden einen formellen Berufsausbildungs- oder Hochschulabschluss (hier, S. 15). Eine solche Diskrepanz lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass das IAB die Fachkräftetätigkeit zu weit auslegt. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsquote bei kürzeren Aufenthaltszeiten auch deshalb so niedrig ist, weil sich viele Personen noch in langwierigen Qualifizierungs- und Anerkennungsverfahren befinden. Gerade bei humanitärer Migration wird dieses Defizit der deutschen Arbeitsmarktintegration besonders deutlich, weil – anders als bei der klassischen Arbeitsmigration – diese Personen bereits eingereist sind, bevor geklärt ist, ob ihre Ausbildung, ihr Studium oder ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden. Ähnliche Formen beruflichen Abstiegs lassen sich zurzeit auch bei UkrainerInnen beobachten (hier).

Andere Aufenthaltserlaubnisse

Neben der Fachkräftemigration existieren weitere auf Erwerbstätigkeit bezogene Aufenthaltstitel. Für diese Formen der Arbeitsmigration gibt es jedoch keine pauschale Aufenthaltserlaubnis bei Erwerbstätigkeit, sondern eine Vielzahl relativ kleinteiliger Regelungen (insbesondere § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen der BeschV). Auf den ersten Blick scheint der Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV) für SyrerInnen in Betracht zu kommen. Doch praktisch werden die Voraussetzungen kaum erfüllt sein. Denn der Titel setzt einen Berufs- oder Hochschulabschluss sowie ein Mindestgehalt von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (45.630 Euro Bruttojahresgehalt) voraus. Einfacher zu beantragen ist dagegen die Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG), die für etwa 20.000 SyrerInnen in Frage kommt.

Besteht an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse, kann die Behörde nach § 19c Abs. 3 AufenthG im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Die Vorschrift eröffnet also einen gewissen Spielraum, um erwerbstätigen SyrerInnen den Aufenthalt über das Arbeitsmigrationsrecht zu sichern. Als praktisch handhabbare Lösung hat die Verwaltung wohl erwogen, an bestehende Erwerbstätigkeit oder einen längeren Voraufenthalt (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 BeschV) anzuknüpfen. Danach könnten SyrerInnen, die zwei Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren erlaubt in Deutschland aufhalten, ohne großen Prüfungsaufwand eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten. Dies erscheint grundsätzlich als nachvollziehbare Kompromisslösung, würde jedoch gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen. Denn das Gericht schließt die Anwendung der Regelung bei allen humanitären Aufenthaltstiteln aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018 – 1 C 22.17, Rn. 19 ff.; aktueller OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.04.2024 – 13 ME 31/24). Rechtssicher wäre dieser Weg nur, wenn die Beschäftigungsverordnung entsprechend klargestellt oder geändert würde.

Berufsausbildung

Für SyrerInnen, die kurzfristig keinen anderen Aufenthaltstitel erhalten können, wäre die Aufnahme einer Berufsausbildung eine Möglichkeit (dann § 16a AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss lässt sich ein Fachkräfteaufenthalt an die Berufsausbildung anschließen. Dies setzt rechtlich zunächst voraus, dass monatlich mehr Mittel als beim BAföG-Höchstsatz zur Verfügung stehen (im Regelfall 959 €). Gerade bei geringer Ausbildungsvergütung kann das ein erhebliches Hindernis sein. Für unterstützende ArbeitgeberInnen wird hingegen eine Rolle spielen, ob das regelmäßig erhöhte Gehalt nach Abschluss der Ausbildung tragbar ist. Aus diesem Grund wird dies häufig nur in Branchen in Betracht kommen, die zwingend auf Personal angewiesen sind. Gerade im medizinischen Bereich sollte man sich jedoch vom Gedanken verabschieden, Teile des syrischen Personals als qualifizierte, aber billige Hilfskräfte einzusetzen.

Abseits der Erwerbstätigkeit werden viele Aufenthaltsmöglichkeiten nur beschränkt erreichbar sein. Ein Aufenthalt aus familiären Gründen kommt für jene in Betracht, deren Ehegatten, Eltern oder minderjährige Kinder im Besitz eines alternativen Aufenthaltsrechts (§§ 29 ff. AufenthG), deutsche Staatsbürger (§ 28 AufenthG) oder Unionsbürger (u.a. § 2 FreizügG/EU) sind. Möglich ist außerdem eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG). Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine parallele Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt zulässig ist.

Was die Verwaltung verschläft

Die Ausländerbehörden sollten die Zahlen der potenziellen Antragsteller nicht unterschätzen. Bisher wurden offenbar noch relativ wenige alternative Aufenthaltstitel beantragt. Je näher ein möglicher Widerruf rückt, desto eher ist mit einem schlagartigen Anstieg der Antragszahlen zu rechnen. Gerade deshalb braucht es eine Migrationsverwaltung, die sich als effektiver Dienstleister versteht und schon jetzt in offensichtlich unproblematischen Fällen über die mögliche Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft informiert. So lassen sich die zu erwartenden Anträge zeitlich besser verteilen und zugleich Unsicherheiten bei den Betroffenen abbauen. Angesichts der häufig ohnehin überlasteten Ausländerbehörden liegt die Verantwortung dafür gerade auch bei den übergeordneten Landesbehörden und der Bundesagentur für Arbeit, die über wesentliche persönliche Daten verfügt und solche Informationskampagnen ermöglichen könnte.

Wer aktuell ausgeschlossen wird

Ein wesentliches Hindernis, vor allem beim Aufenthalt zum Studium und beim Familiennachzug, ist das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung: Die AntragstellerInnen müssen den notwendigen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst decken können. In der Praxis orientiert sich dieses Minimum an den Regelsätzen der einschlägigen Grundsicherung (Bürgergeld oder Sozialhilfe, beim Studium BaföG). Für Familien mit mehreren Kindern kann dieses Erfordernis eine unüberwindbare Hürde darstellen, weil bei einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf die Lebensunterhaltssicherung der Einzelperson, sondern auf die aller Mitglieder abgestellt wird. Besonders betroffen sind Alleinerziehende, die häufig sowieso nur eingeschränkt erwerbstätig sein können, weil Kinderbetreuungsplätze in Deutschland vielerorts weiterhin kaum zugänglich sind. Dies zeigt sich aktuell auch bei den vielen alleinerziehenden Ukrainerinnen.

Im Ergebnis werden damit wohl vor allem vulnerable Personen von alternativen Aufenthaltstiteln ausgeschlossen, die auf dem Arbeitsmarkt ohnehin schlechtere Chancen haben: Frauen mit Betreuungsverantwortung, Personen mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern und Menschen, die wegen einer Behinderung nur eingeschränkt erwerbsfähig sind. Für sie ist der Wechsel in einen auf Erwerbstätigkeit gestützten Aufenthaltstitel sowohl rechtlich als auch tatsächlich versperrt (hier, S. 9), und andere Optionen scheitern an der Lebensunterhaltssicherung.

Welche Aufenthaltstitel den in Deutschland lebenden SyrerInnen offenstehen, hängt letztlich davon ab, wie die tatsächliche Widerrufs- und Rückführungspraxis auf Dauer aussehen wird. Will die Bundesregierung auch nur ansatzweise an der von Merz angekündigten Zielgröße festhalten, wird die Verwaltung diese besonders vulnerablen Gruppen von Anfang an in den Fokus nehmen müssen. Ein flächendeckender Widerruf wäre für alle Beteiligten – Syrerinnen und Syrer, aber auch Arbeitgeber und sowieso schon überlastete Ausländerbehörden – eine enorme Herausforderung.


SUGGESTED CITATION  Korsch, Sebastian: Das Aufenthaltsrecht besteht nicht nur aus Asyl: Zu möglichen Aufenthaltstiteln für SyrerInnen, VerfBlog, 2026/4/15, https://verfassungsblog.de/aufenthaltsrecht-syrer/, DOI: 10.59704/2179e44bd4973c48.

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