19 November 2019

Außenpolitik statt Verbraucherschutz

EuGH-Urteil zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen ist ultra vires

Am 12. November hat der EuGH in der Besetzung als Große Kammer (also mit 15 Richtern einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs nach Art. 27 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung) entschieden, dass Lebensmittel, die aus einem von Israel besetzen Gebiet (Golanhöhen und Westjordanland) stammen, besonders gekennzeichnet werden müssen. Die Herkunftsbezeichnung muss auch darüber informieren, ob das jeweilige Lebensmittel aus einer israelischen Siedlung kommt. Nach dem Urteil lautet die korrekte und verpflichtende Herkunftskennzeichnung für einen Wein, der aus dem Westjordanland stammt und in einer israelischen Siedlung hergestellt wird: „Westjordanland (israelische Siedlung)“. Der EuGH sendet mit diesem Urteil nicht nur ein politisch fragwürdiges Signal, sondern er überschreitet auch seine Kompetenzen. Der Bundestag und die Bundesregierung dürfen an der Umsetzung des Urteils daher nicht mitwirken.

Hintergrund des Urteils war eine Vorlage des französischen Staatsrats (Conseil d’Etat) im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Organisation juive européenne und dem Weingut Vignoble Psagot einerseits und dem französischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen andererseits. Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten geltend gemacht, dass ein französischer Ministerialerlass, der die identische Kennzeichnungspflicht vorsieht, wie der EuGH sie nun im Urteil vom 12. November 2019 festgelegt hat, nicht mit der Verordnung 1169/2011 (EU) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vereinbar sei. Daher hatte der französische Staatsrat dem EuGH insbesondere die Frage vorgelegt, ob die Verordnung 1169/2011 für ein Produkt aus einem vom Staat Israel seit 1967 besetzten Gebiets die Angabe dieses Gebiets sowie gegebenenfalls eine Angabe zur Klarstellung, dass dieses Produkt aus einer israelischen Siedlung stammt, vorsehe (Rn. 20 des Urteils).

1. Der rechtliche Rahmen

Die Verordnung 1169/2011 bildet die Grundlage für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel (Art. 1 Abs. 1). Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Bereitstellung von Informationen dem umfassenden Schutz der Gesundheit und weiterer Interessen der Verbraucher dient. Der Endverbraucher soll eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher, wirtschaftlicher, umweltbezogener, sozialer und ethischer Gesichtspunkten haben.

Art. 9 Abs. 1 regelt die verpflichtenden Angaben für Lebensmittel, zu denen u.a. auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort gehören, wenn Art. 26 der Verordnung dies vorsieht. Art. 26 Abs. 2, Buchstabe a) der Verordnung bestimmt, dass diese Angabe verpflichtend ist:

„Falls ohne die Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.“

In einer Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten beschreibt die Kommission, welche Ursprungsangaben aus ihrer Sicht notwendig sind, damit der Verbraucher nicht irregeführt wird, und legt fest, dass Produkte aus den Golanhöhen und dem Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem) mit der jeweiligen Ortsbezeichnung und einem Klammerzusatz „israelische Siedlung“ oder einem gleichwertigen Ausdruck gekennzeichnet werden müssen.

2. Die Begründung des EuGH

Der EuGH folgt in seinem Urteil – wie auch schon zuvor Generalanwalt Gerard Hogan – den Auslegungsvorschlägen der Kommission. Er begründet die verpflichtende Kennzeichnungspflicht aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Buchst. i in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 a) der Verordnung 1169/2011 dabei wie folgt:

Lebensmittel aus dem Westjordanland und den Golanhöhen dürften aufgrund der völkerrechtlichen Rechtslage nicht als israelische Lebensmittel bezeichnet werden. Nach den Regeln des humanitären Völkerrechts komme dem Westjordanland und den Golanhöhen ein besonderer völkerrechtlicher Status zu, der sich von dem des Staates Israel unterscheidet. Israel übe als Besatzungsmacht lediglich eine beschränkte Hoheitsgewalt aus. Unter Verweis auf das Mauer-Gutachten des IGH vom 9. Juli 2004 („Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory“, Rn. 118 und 149) stellt der EuGH fest, dass das Westjordanland ein Gebiet sei, dessen Bevölkerung, dem palästinensischem Volk, das Recht auf Selbstbestimmung zustehe. Ferner seien die Golanhöhen Teil der Arabischen Republik Syriens.

Weiterhin bestehe gleichzeitig eine Kennzeichnungspflicht, dass diese Produkte nicht aus Israel kommen, denn ohne diese Kennzeichnung könne der Verbraucher fälschlich annehmen, dass Israel in diesen Gebieten normal staatliche Souveränität ausübe. Daher müsse das Ursprungsgebiet angegeben werden.

Außerdem sei der Zusatz erforderlich, dass das jeweilige Lebensmittel aus einer israelischen Siedlung kommt. Denn sonst könne der Verbraucher fälschlich annehmen, dass ein Lebensmittel aus dem Westjordanland von einem palästinischen oder im Fall der Golanhöhen von einem syrischen Lebensmittelunternehmen stamme. Auch diese Verpflichtung begründet der EuGH im Kern mit der völkerrechtlichen Rechtslage. Er führt in Rn. 48 aus:

„Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Siedlungen, die in bestimmten vom Staat Israel besetzten Gebieten errichtet wurden, dadurch gekennzeichnet sind, dass sich darin eine Umsiedlungspolitik manifestiert, die dieser Staat, wie vom Internationalen Gerichtshof in Bezug auf die besetzten palästinensischen Gebiete in seinem Gutachten vom 9. Juli 2004 [Rn. 120] (…), festgestellt, außerhalb seines Hoheitsgebiets unter Verstoß gegen die in Art. 49 Abs. 6 des am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (…) kodifizierten Regeln des allgemeinen humanitären Völkerrechts umsetzt. Diese Siedlungspolitik wurde außerdem wiederholt vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge ausgeführt, und von der Europäischen Union selbst verurteilt.“

Dieser Umstand sei hier relevant, da die Union gem. Art. 3 Abs. 5 EUV einen Beitrag zur Wahrung des Völkerrechts leiste. Zudem sei – wie auch bereits der Generalanwalt festgestellt habe – zu berücksichtigen, dass Verbraucher diesen Völkerrechtsverstoß bei ihren Kaufentscheidungen möglicherweise berücksichtigen wollen. Dies gelte umso mehr, da es sich bei einigen dieser Regeln nach dem Gutachten des IGH um grundlegende Regeln des Völkerrechts handele.

Auch würde die Kennzeichnungspflicht durch das Ziel der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, bestätigt. Der Verbraucher müsse sich umfassend informieren können, und zwar nicht nur über gesundheitliche Aspekte. Gem. Art. 3 Abs.1 der VO und den Erwägungsgründen 3 und 4 gehörten hierzu u.a ethische Kriterien, die auch die Regeln des humanitären Völkerrechts einschließen können. Weiterhin sei der Katalog des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nicht abschließend. Daher könne auch allgemein die Wahrung des Völkerrechts ein weiteres Kriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung darstellen.

3. Doppelstandard und Einseitigkeit

Das Urteil hat ein großes Medienecho und teilweise auch scharfe Kritik ausgelöst (siehe etwa hier und hier), da es Israel als einziges Land heraushebt und stigmatisiert.

Der Antisemitismus-Beauftragte des Bundestages Felix Klein sagte daher treffend in der Bild-Zeitung: „Das Urteil ist ein klassischer Fall für doppelten Standard. Israel wird anders behandelt als andere Nationen.“

Die Diskriminierung Israels zeigt sich darin, dass allein für Israel besondere Kennzeichnungspflichten bestehen. Für andere Länder, die ebenfalls Lebensmittel aus völkerrechtlich umstrittenen Gebieten in die Europäische Union importieren und/oder andere Völkerrechtsverstöße begehen, bestehen hingegen, soweit ersichtlich, keine besonderen Kennzeichnungspflichten. So gibt es beispielsweise weder eine besondere Kennzeichnungspflicht für Produkte aus der Westsahara noch aus Tibet.

Weiterhin bedient das Urteil eine einseitige und falsche Sichtweise des Nahost-Konflikts. Das Urteil liest sich so, als gebe es im Rahmen des Konflikts nur eine Partei (Israel), die schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts begehe. In den Schlussanträgen des Generalanwalts Gerard Hogan vom 13. Juni 2019 war die einseitige Darstellung gar noch offensichtlicher. Er stellte einen Zusammenhang mit dem Narrativ der BDS Bewegung her, deren Argumentationsformen und Methodik der Bundestag als antisemitisch eingestuft. Bei diesem Narrativ handelt es sich um die Behauptung, dass Israel ein „Apartheidstaat“ sei. So heißt es in Rn. 51:

„(…). So wie viele europäische Verbraucher in der Zeit der Apartheid vor 1994 den Kauf südafrikanischer Waren ablehnten, können heutige Verbraucher aus ähnlichen Gründen gegen den Kauf von Waren aus einem bestimmten Land sein, weil es z.B. keine Demokratie ist oder weil es eine bestimmte politische oder soziale Politik verfolgt, die der betreffende Verbraucher ablehnt oder sogar verabscheut. Im Kontext der israelischen Politik für die besetzten Gebiete und Siedlungen gibt es möglicherweise Verbraucher, die den Kauf von Erzeugnissen aus den Gebieten gerade ablehnen, weil die Besetzung und die Siedlungen eine klare Verletzung des Völkerrechts darstellen. (…)“.

Das Urteil selbst verwendet diese Formulierung zwar nicht, verweist aber explizit auf diese Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen (siehe Rn. 55 des Urteils).

4. Der rechtliche Skandal: Urteil ist ein ultra vires-Akt

Das rechtliche Problem des Urteils liegt darin, dass der EuGH mit seiner Auslegung der Verordnung 1169/2011 seine Kompetenzen zur Wahrung des Rechts in Art. 19 Abs. 1, UA 1, S. 2 EUV überschreitet. Indem der EuGH eine besondere Kennzeichnungspflicht für israelische Produkte in Art. 9 Abs. 1 lit i) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 lit a) der Verordnung 1169/2011 hineinliest, wird ihr ein Inhalt beigemessen, der mit ihrer Rechtsgrundlage (Art. 114 Abs. 1 AEUV) nicht mehr vereinbar ist.

Dies folgt daraus, dass der wahre Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht darin besteht, Israel für seine Völkerrechtsverstöße zu sanktionieren. Es geht hier um Außenpolitik und nicht (bzw. allenfalls nachrangig) um den Verbraucherschutz im Rahmen des Binnenmarktes. Denn das Kernargument für die besondere Kennzeichnungspflicht für Produkte aus israelischen Siedlungen ist, dass die Siedlungen völkerrechtswidrig sind. In diesem Zusammenhang betont der EuGH ausdrücklich die Verpflichtung der EU aus Art. 3 Abs. 5 EUV, für die Wahrung des Völkerrechts zu sorgen. Die Kennzeichnungspflicht dient allein dazu, dem Verbraucher zu ermöglichen, die Völkerrechtswidrigkeit der Siedlungen bei seinem Kauf zu berücksichtigen und so den privaten Boykott dieser Waren zu fördern. Es wird damit eine neuartige Sanktionsform für völkerrechtswidriges Handeln kreiert. Diese besteht darin, die Bürger gezielt auf einen Völkerrechtsverstoß hinzuweisen, damit diese ihn bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen und durch einen Boykott ahnden können.

Die Kennzeichnungspflicht als Sanktion für völkerrechtswidriges Handeln zu qualifizieren entspricht auch der einseitigen Festsetzung gegenüber Israel. Nur das völkerrechtswidrige Handeln Israels wird hervorgehoben. Weitergehende allgemeine Maßnahmen im Rahmen der Verordnung, auch in anderen Konstellationen den Bürger über völkerrechtswidriges Verhalten zu informieren, existieren (soweit ersichtlich) nicht. Auch dies zeigt, dass es in Wahrheit darum geht, eine Wirtschaftssanktion gegenüber Israel zu verhängen.

Da somit die Kennzeichnungspflicht in Wahrheit eine Sanktion gegenüber Israel wegen Völkerrechtsverletzungen darstellt, handelt es sich bei der Kennzeichnungspflicht nicht mehr um eine Maßnahme zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt. Sie ist damit nicht mehr von der Verordnung und ihrer Rechtsgrundlage des Art. 114 Abs.1 AEUV gedeckt.

Sanktionen für völkerrechtswidrige Verhaltensweisen können die Mitgliedsstaaten nur im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Kapitel 2 des EUV) erlassen. Hierzu ist zunächst ein Beschluss des Rates gem. Art. 29 oder 28 EUV erforderlich. Sieht ein solcher Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einen oder mehreren Drittländern vor, können Finanzsanktionen nach Art. 215 AEUV erlassen werden. Solche Sanktionen hat die EU beispielsweise gegenüber Russland wegen der Annexion der Krim erlassen und verbietet u.a. den Import von Produkten aus der Krim. Die besondere Kennzeichnungspflicht unterscheidet sich von diesem ausdrücklichen Importverbot lediglich in der Intensität, aber nicht in der Zielrichtung. In beiden Fällen geht es darum, gegenüber einem Drittstaat restriktive Maßnahmen zu verhängen, um auf ein völkerrechtswidriges Verhalten zu reagieren.

Hinzu kommt, dass die vom EuGH kreierte neuartige Sanktionsform und die damit verbundene teilweise Verlagerung der Durchsetzung des Völkerrechts auf Private mehr als bedenklich erscheint. Es wird ein gefährlicher Graubereich zwischen individueller und staatlicher Rechtsdurchsetzung geschaffen. Befürworter von Boykottmaßnahmen könnten sich bestärkt und legitimiert fühlen, andere Bürger zum Boykott zu drängen oder Käufer von Produkten aus israelischen Siedlungen zu maßregeln oder sozial zu ächten.

5. Die Rechtsprechung des BVerfG

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass die Bundesregierung und der Bundestag am Zustandekommen und an der Umsetzung von Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet und dessen Erlass deshalb einen ultra-vires-Akt darstellt, nicht mitwirken dürfen (siehe, BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019, Rn. 144). Sie sind bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitung darüber hinaus verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass die Grenzen des Integrationsprogramms befolgt und beachtet werden (BVerfG, aaO, Rn. 145). Zudem kann bei einer solchen Kompetenzüberschreitung eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung und der daraus folgenden Schutzpflicht durch Bundestag und Bundesrat vorliegen (BVerfG, aaO, Rn. 150).

Ein offensichtlich und strukturell bedeutsamer Kompetenzverstoß liegt im Kern vor, wenn eine Auslegung der Verträge nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich ist und die Kompetenzüberschreitung geeignet ist, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu unterlaufen, weil eigentlich eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel und damit ein Tätigwerden des Gesetzgebers notwendig wäre (siehe zuletzt mit zahlreichen Nachweisen BVerfG, aaO, Rn. 151-53). Vorliegend kann man argumentieren, dass die Auslegung der Verordnung in der Tat willkürlich erscheint, da der EuGH eine Verordnung zum Verbraucherschutz in ein völkerrechtliches Sanktionsinstrument umdeutet und darüber hinaus eine neuartige und problematische Sanktionsform für Völkerrechtsverletzungen kreiert. Er erweitert damit gleichzeitig den Inhalt der Rechtsgrundlage der Verordnung (Art. 114 Abs. 1 AEUV) in einer nicht mehr vertretbaren Weise. Es ist nicht fernliegend, das EuGH-Urteil als offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzverstoß zu verstehen.

6. Entschiedenes Handeln ist notwendig

Es ist daher zu hoffen, dass der Bundestag und die Bundesregierung entsprechend ihrer Integrationsverantwortung handeln werden. Entschiedenes Handeln ist auch deshalb notwendig, da das Urteil eine Aura ausstrahlt, die mit der verfassungsrechtlichen Grundidee eines „Nie Wieder“ unvereinbar ist. Man kommt nicht umhin, hier an die Parole der Nationalsozialisten „Kauft nicht bei Juden“ zu denken.

Wenn dies nicht erfolgen sollte, erscheint es wichtig und sinnvoll, das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen und auch Verfahren vor anderen Verfassungsgerichten in Europa anzudenken, die ebenfalls eine ultra-vires-Kontrolle ermöglichen. Auch die Kläger des Ausgangsverfahrens könnten im weiteren Fortgang ihres Verfahrens versuchen, diese ultra-vires-Argumentation im Rahmen der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel zur Verfassungsidentität geltend zu machen.


SUGGESTED CITATION  Polzin, Monika: Außenpolitik statt Verbraucherschutz: EuGH-Urteil zur Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln aus israelischen Siedlungen ist ultra vires, VerfBlog, 2019/11/19, https://verfassungsblog.de/aussenpolitik-statt-verbraucherschutz/, DOI: 10.17176/20191119-103422-0.

23 Comments

  1. jansalterego Tue 19 Nov 2019 at 10:41 - Reply

    Die Kritik am Urteil ist seltsam. Natürlich betrifft ein Urteil zu einem Einzelfall genau diesen Einzelfall. Das ist keine Stigmatisierung des im Einzelfall Betroffenen sondern der Natur von Gerichtsurteilen geschuldet. Anders wäre dies allenfalls, wenn der EuGH bspw. bei Krim-Sekt mit der Herkunftsbezeichnung “Russland” kein Problem hätte (was sich aus diesem Urteil aber nicht ergibt und auch nicht ergeben kann). Für eine Ungleichbehandlung gibt es also (derzeit) keine Anhaltspunkte.

    Für das Urteil sind die Nuancen des Nahost-Konfliktes auch nicht relevant. Es gibt aktuell nur eine Partei, die in unmittelbarer Nachbarschaft Israels Gebiete besetzt, mithin auch nur eine Partei die von Herkunftsangaben betroffen sein kann.

    Das Fazit des Beitrags ist allerdings noch erheblich gruseliger: Hier im Blog wurde erst kürzlich völlig zu Recht darauf hingewiesen, wie absolut essentiell es aus demokratischer Sicht ist, dass gerichtliche Entscheidungen, auch die unbequemen, von staatlichen Stellen umgesetzt werden – und wie schädlich es wirkt, wenn sich die durch die Entscheidung gebundenen Organe nicht daran halten. Dies gilt umso mehr, als es hier um ein europäisches Urteil geht und es ein fatales Signal an die illiberalen Demokratien in Polen, Ungarn etc. wäre, wenn sich D hier über europäische Rechtsprechung hinwegsetzt.

    Wie man auf die Idee kommt, bei dem Urteil an “Kauft nicht beim Juden” zu denken (wenn es vielmehr gerade ermöglicht, israelische Produkte zu kaufen, statt wegen der unüberprüfbaren Möglichkeit, dass das Produkt aus den besetzten Gebieten kommt, ganz auf israelische Produkte verzichten zu müssen) bleibt gleich völlig schleierhaft.

    Ganz ehrlich, hier liegt die Autorin (auch jenseits des Geballers mit der ultra-vires-Kanone auf so einen Spatzen) meilenweit daneben.

  2. Rydberg Tue 19 Nov 2019 at 10:48 - Reply

    Also ich kann der Schlussfolgerung des Textes nicht zustimmen. Es sei dennoch am Anfang gesagt, dass ich nicht aus dem juristischen Bereich komme. Die vom EuGH und vom Generalanwalt gelieferte Begründung ist meiner Ansicht nach nicht weit genug von der Vorschrift entfernt, um einen ultra vires Akt zu begründen. Ich glaube auch nicht, dass das BVerfG trotz einer teilweise recht streitlustigen Haltung zu der Einstufung des Urteils als ultra vires Akt kommen würde. Die Begründung des Textes, dass es sich faktisch um eine Sanktion völkerrechtlicher Verstöße handelt, ist zwar nicht allzu fernliegend, rechtfertigt aber aufgrund der klaren Auslegung einer zugrundeliegenden Vorschrift keine Kompetenzüberschreitung. Ich als Verbraucher finde das Urteil auch bzgl. der klaren Kennzeichnung begrüßenswert, stimme aber zumindest in dem Punkt mit dem Text überein, dass das nicht nur für Israel gelten darf, sondern auch für andere völkerrechtlich umstrittene Gebiete gelten muss. (So habe ich das Urteil wiederum auch verstanden). Das Urteil jetzt auf Antisemitismus zu münzen halte ich darüberhinaus für fragwürdig, vielleicht auch weil das eine Standardreaktion ist, was völkerrechtliche Verstöße seitens Israel bzw. deren auch nur mündlich geäußerte Ahndung angeht (man sehe sich nur die Kommentare unter dem auf dieser Seite erschienenen Text “Donald Trump als Totengräber des Völkerrechts” an). Letztendlich sehe ich als Verbraucher nicht ein, warum die israelischen Siedler das Recht hätten die genaue Herkunft zu verschweigen,nur weil (auch Rechte) Gruppen ihre Produkte sonst boykottieren könnten. Dazu sei noch gesagt, dass Antisemiten, wenn sie denn Produkte boykottieren, diese auch boykottieren wenn nur Israel als Herkunft angegeben ist. Wenn man als Verbraucher aus ethischen Gründen Produkte meiden will, wie es die Vorschrift explizit vorsieht, dann muss ich auch wissen, ob es aus illegal besetzten Gebiet kommt oder nicht. Das würde ich mir für alle Regionen wünschen.

  3. Jessica Lourdes Pearson Tue 19 Nov 2019 at 11:13 - Reply

    Über die Thesen des Beitrags kann man evtl. streiten. Aber nicht darüber, dass er (bewusst oder unbewusst) irreführend ist und rechtswissenschaftlichen Standards nicht genügt. Als Beispiel sei empfohlen, die EuGH-Rechtsprechung mit dem Stichwort “Westsahara” zu durchsuchen.

  4. Jessica Lourdes Pearson Tue 19 Nov 2019 at 11:28 - Reply

    “62 Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass mit dem Ausdruck „Gebiet des Königreichs Marokko“ in Art. 94 des Assoziationsabkommens der räumliche Bereich gemeint ist, in dem das Königreich Marokko sämtliche Befugnisse ausübt, die souveränen Einheiten nach dem Völkerrecht zustehen, nicht aber andere Gebiete wie etwa das Gebiet der Westsahara (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 95 und 132).

    63 Die Einbeziehung des Gebiets der Westsahara in den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens würde nämlich gegen einige Regeln des allgemeinen Völkerrechts verstoßen, die in den Beziehungen zwischen der Union und dem Königreich Marokko anwendbar sind, und zwar gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung, auf den in Art. 1 der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird, und gegen den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat (Urteil vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 88 bis 93, 100, 103 bis 107 und 123).

    64 Das Gebiet der Westsahara fällt demnach nicht unter den Begriff „Gebiet Marokkos“ im Sinne von Art. 11 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.”

    EuGH, Urteil vom 27.02.2018, C-266/16.

    So viel zum erhobenen Diskriminierungsvorwurf.

  5. Ralf Michaels Tue 19 Nov 2019 at 12:40 - Reply

    Mir leuchtet das ultra-vires-Argument nicht recht ein. Ich sehe insbesondere nicht, dass der wahre Zweck hier darin liegt, Israel zu sanktionieren. Tatsächlich erfolgt ja auch keine Sanktion. Es wird lediglich der Verbraucher als Privater dazu befähigt, “eine Grundlage für eine fundierte Wahl … von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher, wirtschaftlicher, umweltbezogener, sozialer und ethischer Gesichtspunkten haben.”
    Ein solcher Schritt von der öffentlich-rechtlichen Sanktionieren zur Information des Verbrauchers entspricht seit jeher der Ziellinie des europäischen Verbraucherrechts, aber auch eben des Rechts der Herkunftsbezeichnung.Hier kommt hinzu, dass die israelische Besetzung tatsächlich zu einem Zwischenstadium führt, das sich weder durch die Herkunft “Westjordanland” noch durch die “Israel” alleine adäquat ausdrücken liesse. Insofern spielt das Völkerrecht hier nicht anders hinein als anderswo, wo Herkunftsbezeichnungen sich am Völkerrechtlich anerkannten Staatsgebiet anlehnen.

    Diese indirekte Regulierung durch Verbraucherinformation ist insgesamt nicht unproblematisch. Ebenso ist die Sanktionieren von (auch völkerrechtswidrigem) Verhalten durch Private, ein Trend der letzten Jahrzehnte, nicht unproblematisch (siehe auch meinen Beitrag in Muir Watt u.a. (Hg.), Global Private International Law. Beides kann man aber nicht dem Gerichtshof vorwerfen.

    So gesehen dreht sich meines Erachtens auch das Argument, hier werde “Israel als einziges Land herausgehoben und stigmatisiert.” Im Ergebnis ist es genau andersherum: Indem die Autorin hebt aus dem gesamten problematischen Fallrecht zur Instrumentalisierung von Verbrauchern zur Durchsetzung öffentlicher Interessen lediglich den Fall zur Israelkritik heraushebt, stigmatisiert sie ihrerseits nur diesen Fall; das ist seinerseits verkürzt.

    Zugeben möchte ich der Autorin, dass der Nahostkonflikt anderswo gelöst werden muss als beim Gerichtshof. Das enthob den Gerichtshof aber nicht, eine Entscheidung treffen zu müssen, die, gleich wie sie ausgefallen wäre, als politisch aufgefasst worden wäre. Insofern es dem Gerichtshof gelungen ist, die ihm vorgelegt Frage formal (siehe Koskenniemi) zu lösen, hat er doch seine (kleine) Aufgabe ganz gut gemacht. Die grosse Aufgabe der Friedenslösung verbleibt bei anderen Akteuren.

  6. Victor Loxen Tue 19 Nov 2019 at 13:06 - Reply

    Ein sehr enttäuschende Kommentar. Mir scheint, als sei er weniger rechtswissenschaftlich und mehr politisch motiviert.

    Ein Gericht entscheidet naturgemäß nur über Einzelfälle, wobei die Vergleiche zu Tibet et al schlicht fehlgehen. Der Rechtsstatus von Tibet beispielsweise ist umstritten, ja. Aber die israelischen Siedlungen sind vom Sicherheitsrat und dem IGH als völkerrechtswidrig anerkannt, da kann es keine Diskussion geben.

    Die Kritik offenkundig rechtswidrigen Handelns Israels darf nicht schon als antisemitisches Muster disqualifiziert werden. Letztlich muss politisch/gesellschaftlich natürlich gegen mit “Israelkritik” getarntem Antisemitismus vorgegangen werden.

  7. Martin Holterman Tue 19 Nov 2019 at 13:41 - Reply

    In addition to the Western Sahara case, which was already cited above, I would also refer to Brita v. Hauptzollamt Hamburg-Hafen, Case C-386/08, where the Court held that the EC-Israel Association Agreement did not apply to goods coming from settlements on the West Bank, and that the German customs authorities were not required to accept Israel’s proof of origin documentation to the contrary.

  8. Jonas Ganter Tue 19 Nov 2019 at 14:05 - Reply

    ich stimme der Autorin zu, insbesondere in ihrer Kritik an der überschießenden Interpretation des Verbraucherschutzbegriffs durch den EuGH. Der Gerichtshof hat hier offenbar die grundsätzliche Zielrichtung der VO 1169/2011 verkannt. Zwar ist richtig, dass gem. Art. 9 i.V.m. Art. 26 das tatsächliche Herkunftsland gekennzeichnet sein muss, um eine Verbrauchertäuschung zu vermeiden. Entscheidend ist doch aber, WARUM das gefordert wird. Aufschlussreich sind dafür die Erwägungsgründe 2 und 3 der VO:

    EG 2: “Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt
    wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und
    wirtschaftlichen Interessen bei.”

    EG 3: “Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht
    der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte
    sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf
    die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise
    informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter
    anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.”

    Daran zeigt sich: die Transparenzpflicht ergibt sich aus dem engen sachliche Zusammenhang zu den Themen Lebensmittelsicherheit und Gesundheit und der hohen Bedeutung für die eigene Identität und Lebensführung, die das Thema Ernährung mittlerweile für viele Menschen hat. Die Ortsangabe kann dafür entscheidend sein, wenn ich als Verbraucher zB Lebensmittel aus einem bestimmten Land nicht essen möchte, weil es dort kürzlich einen Lebensmittelskandal gab. Oder weil dort Tierrechte nicht eingehalten werden und mein Lebensmittel deshalb nicht den gleichen ethischen Standards unterliegt usw. Darum geht es aber bei der Ortskennzeichnun “israelische Siedlung” nicht. Niemand würde behaupten, dass zB Kühe in einer Siedlung schlechter behandelt werden als im Rest Israels. Oder dass es dort häufiger zu Lebensmittelskandalen kommt. Es geht bei der Transparenz, die der EuGH mit der Ortsangabe einfordert, nicht um lebensmittelspezifische Aspekte, sondern um allgemeine politische Streitigkeiten. Daher halte ich die Auslegung der VO durch den EuGH für falsch.

    • Martin Holterman Tue 19 Nov 2019 at 14:37 - Reply

      Respectfully, I would argue that the (uncontested) intention of the Union legislature cannot override the plain wording of the relevant legal provision. Teleological interpretation should not trump the plain meaning of the words used unless there is some ambiguity.

      And art. 9(1) of Regulation 1169/20011 could hardly be clearer: “indication of the following particulars shall be mandatory: (…) the country of origin or place of provenance where provided for in Article 26”. Art. 26 explains in which circumstances it is or is not mandatory to show the country of origin, but nothing in that provision makes the actual concept of “country of origin” remotely ambiguous.

      And even if this was not so, I fail to see how a Regulation that aims to make sure that consumers have accurate information can be read as authorising (or even requiring) information that is plainly inaccurate, such as describing a good as coming from Israel when it is plainly from a territory outside of the borders of Israel.

    • Rydberg Tue 19 Nov 2019 at 14:46 - Reply

      Es mag nicht ihre Interpretation sein, dass “soziale und ethische Erwägungen” eine genaue Kennzeichnung widerrechtlich besetzter Gebiete umfasst, aber begeht der EuGH damit wirklich einen ultra vires Akt? Ich glaube das ist der Hauptpunkt, der andere Kommentatoren und mich stört. Von dem Aufruf zum Boykott des Urteils noch vor einer ultra vires Kontrolle durch das BVerfG ganz zu schweigen.

  9. Jonas Ganter Tue 19 Nov 2019 at 14:12 - Reply

    In Ergänzung zu meinem oberen Kommentar hier noch EG 17:

    “Die Einführung verpflichtender Informationen über Lebensmittel sollte hauptsächlich dem Zweck dienen, die
    Verbraucher in die Lage zu versetzen, das gewünschte
    Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine Wahl zu treffen, die ihren individuellen
    Ernährungsbedürfnissen entspricht.”

    Auch hier wird nochmal klar: Es geht um Ernährungsbedürfnisse, nicht um die Austragung allgemeiner politischer Konflikte über den Weg des Warenboykotts. Und auch die EG 30 ff. verdeutlichen: Es geht um Lebensmittelsicherheit, weshalb die Ortsangaben insbesondere bei Fleisch und Milchprodukten von zentraler Bedeutung sind.

    • Jessica Lourdes Pearson Tue 19 Nov 2019 at 15:45 - Reply

      Darum geht es nicht. Es geht darum, dass Frau Polzin hier Nazivergleiche tätigt, zur Nichtbefolgung eines ihr nicht genehmen Urteils aufruft und offenkundige Falschbehauptungen aufstellt.

  10. Luca Prete Tue 19 Nov 2019 at 16:48 - Reply

    This blog post is rather puzzling. How could it be seriously argued that this is an ultra-vires situation in which a Member State should use the ‘nuclear option’ of not complying with a judgment of the Court? One may agree or disagree with the Court in this case … but once the ruling is there, it can be criticised, but must be complied with nonetheless. There is no question about it. Personally, I think the criticism expressed in this blog post is based on a misunderstanding of the judgment, and on rather odd legal arguments. But that is not the point. Even if I were to agree with those arguments (quod non), the conclusions and proposals of the author are astonishing, to say the least. The EU would collapse rather quickly if Member States could just stop complying with the decisions of the Court that they do not like or find problematic.

  11. Dr. Monika Ende Goethe-Universität Ffm Tue 19 Nov 2019 at 21:11 - Reply

    Ich teile die Ansicht von Luca Prete. Kritik an einem EuGH Urteil ist sicher erlaubt und kann rechtswissenschaftlich neue Erkenntnisse bringen.
    Den Aufruf, das Urteil nicht zu befolgen, halte ich allerdings für verfehlt. Im Extremfall der Konfrontation von EuGH und BVerfG, der hier aber nicht vorliegt, könnte allenfalls das BVerfG darüber nachdenken, wie es die Kooperation mit dem EuGH gestalten will.

  12. Jonas Ganter Wed 20 Nov 2019 at 14:27 - Reply

    Sehr geehrter Herr Holterman,

    Vielen Dank für Ihre kritische Anmerkung. Ich stimme Ihnen zu, normalerweise wird mit “Herkunftsstaat” das Gebiet gemeint sein, dessen völkerrechtliche Grenzen der Staat umfasst. Der Wortlaut ist hier erstmal sehr stark. Auf der anderen Seite muss aber bedacht werden, welche Konstellationen der Gesetzgeber damit vor Augen hatte: Dass ein Käse aus Frankreich nicht als Käse aus Deutschland bezeichnet wird z.B. In diesen Fällen ist die ABgrenzung zwischen zwei Staaten aber völlig problemlos möglich. Es geht doch letztlich darum, dass ein Staat auf einem bestimmen Gebiet die Hoheitsmacht ausübt und man sich daher auf dessen rechtliche Regeln und Standards bei Produkten aus diesem Gebiet stützen kann. Im Regelfall mag das wie gesagt mit der völkerrechtlichen Zuordnung einhergehen. Allerdings sind doch Situationen wie jene der Siedlungen etwas völlig anderes, da diese de facto zu Israel gehören (de iure nach der völkerrechtlichen Rechtsprechung nicht). Dafür spricht ja schon, dass ein Produkt, dass laut dem EuGH jedenfalls nicht aus Israel stammt, aus keinem anderen Staat stammt. Denn einen Staat Palästina gibt es nicht. Auch sind die Siedler nicht dem Recht der paläsinensichen Autonomiebehörde unterworfen, sehr ausschlussreich dazu fand ich dieses Zitat aus dem dazugehörigen Wikipedia-Artikel “Im Westjordanland gilt auch für israelische Staatsbürger offiziell die Militärgerichtsbarkeit und nicht das israelische Recht. In der Praxis werden Fälle von Bewohnern der Siedlungen jedoch vor einem zivilen Gericht (Bezirksgericht Jerusalem) verhandelt.” Ich möchte das mal etwas überspitzt auf den Punkt bringen: Angenommen, diese Siedlungen exisitieren noch in 500 Jahren, haben sich auch noch mehr ausgedehnt und de facto wurde dieses Gebiet durch den Staat Israel einfach “geschluckt”, so dass dort de facto kein Unterschied zum völkerrechtlich anerkannten Staatsgebiet mehr erkennbar ist, jedenfalls nicht in Bereichen, wie irgendwas mit Lebensmitteln zu tun haben. Völkerrechtlich hat sich aber an dem Status nichts geändert, da immer noch keine Einigung erzielt werden konnte. Würden Sie dann trotzdem noch an einer rein formalen völkerrechtlichen Betrachtung festhalten und Produkte als “nicht israelisch” kennzeichnen? Und wie wird damit dem Zweck der Lebensmittelsicherheit bzw. Gesundheit gedient?

    P.S.: Zum Thema “Ultra Vires” hatte ich mich in meinem Kommentar bewusst nicht geäußert, mir ging es erstmal nur um den Begriff des Herkunftsstaates in der VO und seine Auslegung durch den EuGH.

    • Edward Thu 21 Nov 2019 at 09:07 - Reply

      Sie wiegen mit zweierlei Maß. Einerseits versuchen Sie die rechtliche Kategorie Staat aufzuweichen indem Sie sagen, Israel übt faktisch die Macht aus und das reiche für “Staat” im Sinne der Herkunftsbezeichnung. Andererseits beharren Sie auf einem strikt formalen Staatsverständnis wenn es um die Staatlichkeit der besetzten Gebiete (Palästina) geht.

      • Jonas Ganter Thu 21 Nov 2019 at 14:07 - Reply

        Entschuldigen Sie, wenn ich das missverständlich formuliert habe sollte. Was ich meinte ist: Es gibt Situationen, in denen die Bestimmung der Herkunft anhand der vökerrechtlichen Zuordung nach Staaten nicht die wahren, für eine lebensmittelrechtliche Einschätzung, relevante Herrschaftslage widerspiegelt. Das heißt selbstverständlich, dass ein Produkt, dass z.B. aus Hebron oder Bethlehem kommt, selbstversändlich die Bezeichnung “Palästinensisches Autonomiegebiet” tragen sollte, da dort die Palästinensische Autonomiebehörde die Verwaltungsmacht inne hat und demnach auch für die Qualität der Lebensmittel verantwortlich ist. Ich würde also auch dort ganz und gar nicht an der völkerrechtlichen Tatsache “kleben”, dass Palästina kein Staat ist.

        • Edward Thu 21 Nov 2019 at 23:16 - Reply

          Sie verschieben das Problem. Die besetzen Gebiete stellen völkerrechtlich keinen Staat dar, deshalb die Bezeichnung “Palästinensisches Autonomiegebiet”. Die Siedlungen sind völkerrechtlich nicht israelisches Staatsgebiet, trotzdem die Bezeichnung “Israel”? Klar gefragt: sollten Produkte aus Siedlungen in den besetzten Gebieten die Bezeichnung “Israel” tragen dürfen?

  13. Günther Piorkowski Thu 21 Nov 2019 at 18:00 - Reply

    Der EuGH überschreitet eindeutig seine Kompetenzen, so dass fraglich ist, ob das Urteil in der Praxis Beachtung finden kann bzw. zu befolgen ist:
    Solange der rechtliche Status insbes. des Westjordanlandes nicht geklärt ist, weil die Palästinenser bislang jeden Vorschlag einer Zweistaatenlösung – insbes. die beiden Teilungspläne von 1937 und 1947 abgelehnt haben, können Völkerrechtsverletzungen seitens Israels nicht vorliegen und die Palästinenser, die sich im Übrigen erst seit 1960 bzw. 1965 so nennen, nur in Ausnahmefällen Ansprüche auf Landbesitz geltend machen. Nach wie vor wollen die meisten arabischen Staaten bzw. Palästinenser vor einer Staatsgründung erst die Vernichtung Israels. Dem Koran (z.B. Sure 9, Vers 30), den fast täglichen Vernichtungsbekundungen des Iran und der Charta der Hamas, z.B. Art.7, wird auch von angeblich moderaten Palästinensern nicht entgegengetreten.Nach alledem dürfte in rechtlicher (!) Hinsicht jedenfalls das Westjordanland seit 1917 (Zerfall des Osmanischen Reiches) kein Staatsgebilde sein, welches automatisch den Palästinensern zugesprochen werden könnte. Dies nur dann, soweit es als Privateigentum oder als sonstiger rechtmäßiger Besitz von Palästinensern angesehen werden kann. Dies scheint auch die Ansicht des Supreme Cort in Israel zu sein. Damit soll allerdings nicht geleugnet werden, dass den Siedlern vielfach illegale Aktionen vorzuwerfen sind, die die israel. Politik unbedingt unterbinden müsste.
    Im Übrigen hat die Entscheidung des EuGH – siehe obige Kommentare – nichts mit einer lebensmittelrechtlichen Entscheidung für den Verbraucher zu tun, sondern es handelt sich um eine reine außenpolitische Entscheidung bzw. Kundgebung – ich verweise wiederum auf vorangehende Kommentare sowie auf die Stellungnahme des Herrn Antisemitismusbeauftragten Klein.
    Ferner weise ich auf die Aussage von unserer Bundeskanzlerin, Frau Merkel hin, wonach die Verteidigung Israels zur Staatsräson der Bundesrepublik gehört.

  14. Hans Adler Fri 22 Nov 2019 at 17:14 - Reply

    Der Beitrag von Frau Polzin hat nicht das Niveau, das ich hier sonst gewohnt bin.

    Der EuGH hatte ein echtes Problem zu lösen: Was ist die korrekte Herkunftsangabe für Produkte die aus Land A kommen, aber aus einem Gebiet davon das faktisch der Kontrolle von Land B unterliegt. Und zwar in dem speziellen Fall, dass 1. die Kontrolle durch Land B eindeutig völkerrechtswidrig ist und 2. das Gebiet nicht de facto nicht vollständig in Land B eingegliedert ist sondern besonderem Recht unterliegt.

    Land B ist hier Israel. Land A ist im Fall der Golanhöhen Syrien. Im Fall des Westjordanlands ist Land A ein Staat, der unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der ansässigen Bevölkerung nie gegründet wurde, sich aber sozusagen seit Jahrzehnten in Gründung befindet. Das macht die Sache natürlich noch komplizierter.

    Eine “Lösung” der Art “Ist uns doch egal; wenn es nicht eindeutig ist, entscheiden Sie sich halt für eine Möglichkeit” ist offensichtlich nicht angebracht. Die Angabe, die Produkte von dort seien aus Israel ist sachlich falsch. (Der Artikel von Frau Polzin wirkt so, als wäre sie mit dieser Tatsache unzufrieden und würde deshalb verzweifelt versuchen, abzulenken.) Die Angabe, die Produkte von dort seien aus Syrien bzw. aus den Palästinensergebieten wäre sachlich richtig aber grob irreführend. Vielleicht bin ich als juristischer Laie ja naiv, aber ich dachte immer, Gerichte seien genau dazu da, solche Probleme zu lösen. Von Kompetenzüberschreitung kann ich hier keine Spur entdecken.

    Besonders enttäuscht bin ich aber davon, dass Frau Polzin in einer Zeit, in der fast überall in Europa die Gefahr besteht, dass mittelfristig Nazis an die Regierung kommen – und es gute Gründe für die Aussage gibt, dass das in einigen Ländern bereits passiert ist – versucht, eine sachliche Entscheidung als Kritik an konkretem Handeln des Staats Israel zu verkaufen und diese dann auch noch kurzerhand mit Antisemitismus gleichzusetzen.

    Mit waghalsigen Aktionen wie Shai Masots Versuch, das britische Parlament zu manipulieren und absurden Schulterschlüssen wie dem zwischen Netanyahu und Orbán bringt die aktuelle, extrem rechte Regierung Israels rücksichtslos die europäischen Juden in Gefahr. Wenn sie explizit das Ziel hätte, faschistische Regierungen überall in Europa zu fördern und dabei auch noch sicherzustellen, dass diese nicht nur Schwarze und Muslime verfolgen, sondern auch Juden, dann könnte sie es kaum geschickter anstellen. Das alles sicher, wie in der Politik leider zunehmend üblich, zur Verfolgung kurzfristiger Ziele unter völliger Missachtung der lang- und inzwischen sogar mittelfristigen Folgen.

    Früher haben manche Nazis ihren Antisemitismus als Israelkritik deklariert. Das haben sie nicht mehr nötig, seit der öffentliche Diskurs zu diesem Thema von lautstarken Stimmen dominiert wird, die Kritik an der israelischen Regierung automatisch mit Antisemitismus gleichsetzen. Die Diskreditierung des Begriffs “Antisemitismus” war ein Nebenprojekt der Nazis, das sich vor allem in der etymological fallacy äußerte, Antisemitismus sei ja dem offensichtlichen Wortsinn nach jede Feindschaft gegen Semiten, d.h. auch gegen Araber. Dieses Projekt schien immer folgenlos, aber in letzter Zeit haben die Nazis Unterstützung von unerwarteter Seite bekommen. Durch den inflationären Gebrauch des Worts zur Immunisierung Israels gegen jegliche Kritik hat es sich inzwischen bereits stark abgenutzt. Heute ist es beinahe Konsens in der britischen Presse, dass Jeremy Corbyn ein Antisemit ist – was im Umkehrschluss bedeutet, dass es gesellschaftlich akzeptabel und mit konsequentem Antirassismus vereinbar ist, Antisemit zu sein.

    Wenn in zehn oder zwanzig Jahren wieder in einem europäischen Land Juden in Vernichtungslager geschickt werden, werden wir vermutlich ein neues Wort für die dahinter stehende Geisteskrankheit brauchen. Artikel wie der vorliegende leisten ihren Beitrag dazu. Das gilt insbesondere für Abschnitt 3 (Abnutzung des Antisemitismus-Vorwurfs, auch wenn dieser hier immerhin nur angedeutet wird) und für Abschnitt 6 (Forderung einer Grenzüberschreitung, die den Boden für totalitäre Regierungen bereitet – aus nichtigstem Anlass).

    • Peter Camenzind Fri 22 Nov 2019 at 18:43 - Reply

      Die Informationspflicht bei Lebensmitteln sollte Lebensmittelangabe sein. Sie sollte daher genügend über ein Lebensmittel und seine Eigenschaften informieren. Sie muss dagegen ansich nicht völkerrechtlich korrekt über genaue politische Umstände der Herkunft informieren.
      Die völkerrechtlich korrekte Situation muss mit dem Lebensmittel, worüber zu informieren ist, zunächst nicht notwendig zu tun haben.
      Es sollte weiter durch Informationspflicht nicht entgegen einer Meinungsfreiheit ohne Weiteres indirekt zu einer politischen Stellungsnahme und Selbstbekennung zu verpflichten sein können, wie zu einem Bekenntis zur israelischen Siedlunspolitik. Meinungsfreiheit kann im Grundsatz ein Recht mit umfassen, sich nicht äußern zu müssen. Ethische Kennzeichnung und damit Selbstbeknennung als Meinungsäußerung solcher Politik kann hier nur mit bezweckt scheinen. Diese hier nur, wie angeführt, grundsätzlich als solches entgegen einer Meinungsfreiheit und daher unzulässigzudem wirtschaftlich belastend.
      Soweit hier dagegen keine politische Stellungdsahme und Selbstbekennung vorliegt, sollte der Erklärende politisch nicht betroffen sein.
      Dadurch kann hier Deklaration insoweit eventuell den Falschen belastend ins Leere gehen.
      Für ein Lebensmittel und seine Eigenschaften kann die geographische Herkunft bedeutsam sein. Eventuell noch soziale Umstände der Herkunft, soweit sich diese unmittelbar auf das Lebensmittel auswirken können. Die genaue korrekte völkerrechtlich Zuordnung sollte zunächst grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf Lebensmittel haben. Eventuell nur die sozialen Umstände der Herkunft. Das kann Machtumstände mit umfassen. Insofern kann hier eine Angabe Israel als Herkunftort zur Information über die Herkunftsbedingten Eigenschaften des Lebensmittels bereits genügen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Eigenschaften des Lebensmittels aufgrund einer bestimmten genauen Herkunft und der dortigen Umstände allgemein besonders sein können. Dies gerade gegenüber einer weitergehenden Herkunftbezeichnung wie etwa “Israel”. Eine Herkunft Israel sollte dabei solche Besonderheiten gerade generell nicht mitumfassen können.
      Dazu kann hier nur bislang weniger bekannt und genügend erwogen scheinen.
      Nach allem sollte eine völkerrechtliche exakte korrkte Zuordnung nicht ohne Weiteres rechtlich zur Pflichtangabe zu machen sein können.
      Es muss nicht sicher zielführend scheinen, ethisch die politische Situation in Nahost gerade besonders über eine Pflicht zur exakten, korrekten Herkunfsdeklaration bei Lebensmitteln zu lösen zu versuchen.

  15. Tourix Mon 25 Nov 2019 at 05:49 - Reply

    Bei den Kommentatoren scheinen mehrere Irrtümer vorzuliegen.
    Sämtliche Siedlungen (auch für Araber, von Juden errichtet) sind auf Niemandsland errichtet worden.
    Zumeist auf Anhöhen, die für Landwirtschaft schwerlich nutzbar sind.
    Es sind jedoch Siedlungen geräumt worden, weil Araber nachweisen konnten, dass das ihr Land ist.

    Weiterhin muss einem klar sein, dass die Siedlungspolitik Israels zwar von manchen Organisationen als Völkerrechtswidrig eingestuft wird, aber dass es keinen einzelnen Fall gibt, den man im Detail überprüft hätte.
    Daher muss man tatsächlich sagen, dass das Urteil ein weiterer Beleg für den um sich greifenden Antisemitismus darstellt.

  16. Jonathan Storz Thu 28 Nov 2019 at 22:32 - Reply

    Neben dem – zutreffenden – Einwand, dass hier Außenpolitik unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes betrieben wird, ist es haarsträubend, auf welche Grundlage der EuGH seine völkerrechtlichen “Erwägungen” stellt.

    Das Gutachten des IGH aus dem Jahre 2004 ist eine nicht bindende “advisory opinion”. Für diese Erkenntnis genügt ein Aufruf des entsprechenden Wikipedia-Artikels: https://en.wikipedia.org/wiki/Legal_Consequences_of_the_Construction_of_a_Wall_in_the_Occupied_Palestinian_Territory
    Das Gutachten ist auf Anfrage der UN-Generalversammlung angefertigt worden. Was für ein Schmierentheater in Bezug auf Israel in diesem Plenum abgeht, kann man regelmäßig in Augenschein nehmen, zuletzt als der tagelange Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen in der 8-fachen Verurteilung Israels mündete – die Generalversammlung folgte hier Anträgen der Völkerrechtshüter aus Venezuela und Syrien.

    Interessant auch, dass betont wird, das palästinensische Volk habe im Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem) das Recht auf Selbstbestimmung. Das würde konsequenterweise bedeuten, dass die Klagemauer und die Jerusalemer Altstadt zu einem künftigen Staat Palästina gehören sollte. Wie unschwer den Äußerungen palästinensischer Vertreter zu entnehmen ist, wollen sie ihren Staat judenrein haben. Eine judenfreie Klagemauer – dieses Projekt hat nun durch den EuGH einen weiteren Fürsprecher.

    Art. 49 der IV. Genfer Konvention lautet übrigens:

    “Individual or mass forcible transfers, as well as deportations of protected persons from occupied territory to the territory of the Occupying Power or to that of any other country, occupied or not, are prohibited, regardless of their motive.
    […]
    The Occupying Power shall not deport or transfer parts of its own civilian population into the territory it occupies.”

    Was das damit zu tun haben soll, wenn israelische Staatsbürger freiwillig ins Westjordanland ziehen, erschließt sich mir nicht. Es werden auch keine Palästinenser von dort vertrieben. Es ist vielmehr so, dass in Israels Kernland 20% Araber leben, in den Gebieten unter Hoheitsgewalt der Palästinensischen Autonomiebehörde aber kein Jude leben kann.

    Herzlichen Glückwunsch zu dieser Entscheidung!

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