03 August 2023

“Blood On Your Hands”

Die rechtliche Dimension von Metaphern im Fall Zooey Zephyrs

Metaphern sind nicht nur rhetorisches Stilmittel. Sie sind auch ein bedeutender Teil der Rechtswirklichkeit. Dass die Wirkungen, die sie nach sich ziehen können, sogar rechtsstaatliche und demokratische Risiken bergen, zeigt ein Blick über den Atlantik. Die juristische Auslegung ermöglicht gegenwärtig jedoch keinen treffenden Zugriff. Daher ist ein Umdenken notwendig.

Der Fall und sein Kontext

Die Transperson Zooey Zephyr ist Abgeordnete im House of Representatives des US-Bundesstaates Montana. Im April diesen Jahres fand dort eine hitzige Debatte um sog. gender-affirming Care für Jugendliche statt. Zu einer solchen Art von Fürsorge zählen neben medizinischen oder chirurgischen Maßnahmen auch solche, die sich speziell auf die psychische Gesundheit fokussieren. Die Mehrheit der Vertreter*innen in Montana House of Representatives sind Republikaner*innen. Sie stellten sich gegen eine derartige Form von Gender affirmativer Hilfe. 1)

Zephyr warf dieser Mehrheit vor, dass sie „Blut“ an ihren Händen hätte. Daraufhin verweigerte Zephyr eine Entschuldigung und ist seit dem 20. April daher für die restlichen Sitzungen 2023 „barred from the floor“, also ihres Rederechts beraubt. Die Metapher des Bluts an den Händen der republikanischen Abgeordneten wurde so zur conditio-sine-qua-non ihres disziplinarrechtlichen Ausschlusses. Wie kann jedoch eine Metapher juristisch zu einem Sitzungsausschluss führen? Begriffsästhetisch passend wurde dieser Ausschluss aus der Verletzung der parlamentarischen Regeln des „decorum“, also der Schicklichkeit oder Anstandsregeln, hergeleitet. Es handele sich dabei nämlich um „hateful rhetoric“ (siehe für einen entsprechenden Überblick hier). Auch der Deutsche Bundestag kennt in § 38 seiner Geschäftsordnung eine entsprechende Formulierung, die zum Sitzungsausschluss ermächtigt. Die Norm beinhaltet sogar selbst eine Metapher, wenn sie von der „Ordnung oder Würde des Bundestages“ spricht.

Der daraufhin von Zephyr eingeschlagene Weg zum District Court auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos. Richter Mike Menahan begründete sein Urteil gegen die Wiederherstellung des Rederechts für die restliche Legislaturperiode Anfang Mai mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Das, was Zephyr fordere, würde das Gericht dazu zwingen, auf eine Weise in legislative Kompetenzen einzugreifen, welche die Befugnisse des Gerichts überschreite. Dem Montana House of Representatives komme die exklusive, verfassungsrechtlich garantiere Befugnis zu, seine Mitglieder*innen zu disziplinieren.

Der Fall fügt sich dabei passgenau als Bindeglied zweier aktuell in den USA zu beobachtenden Tendenzen ein. Einerseits erfolgt eine stark zunehmende Verabschiedung von Anti-Trans-Gesetzesentwürfen. Allein das laufende Jahr kennt 80 solcher Entwürfe. Andererseits lässt sich feststellen, dass das parlamentarische Disziplinarrecht zum Ausschluss nicht-republikanischer Meinungen – speziell gegenüber Kolleg*innen marginalisierter Gruppen – instrumentalisiert wird. So wurde neben der Trans- auch die BIPOC-Community in Tennessee mit dem dortigen „decorum“ vertraut gemacht. Als Teilnehmende eines Protestes im Tennessee House of Representatives für strengere Waffengesetze anlässlich eines Massenschießerei an einer Nashviller Schule wurden Justin Jones sowie Justin Pearson „expelled“. Die ebenfalls protestierende, aber weiße Demokratin Gloria Johnson hatte hingegen keinerlei Konsequenzen zu tragen.

Das (Sprach-)Bild und seine Wirkung

Wie wirkt nun aber eine Metapher? Losgelöst von linguistischen, semiotischen oder kognitionspsychologischen Prämissen2) zeichnen sich Metaphern dadurch aus, dass sie ein bildliches Moment schaffen. Oftmals wohnt ihnen dabei ein Vergleich inne, der nicht auf ein tautologisches „wie“ zurückgreifen muss. Das unterscheidet Metaphern von der deskriptiven Feststellung, die man nutzt, wenn jemand tatsächlich Blut an den Händen hat. Das Interessante dabei ist, dass im Falle der Beschreibung das entsprechende Bild mit den Primärsinnen erkennbar ist oder war. An einem Punkt wird irgendjemand Blut an Händen gesehen haben. Die metaphorische Wirkung geht indes über bloße Beschreibung hinaus. Sie vermittelt eine andere Form von Sinn. Die Sinnlichkeit der Metapher ist einerseits abgeleitet über das ursprüngliche visuelle Bild. Sie ist andererseits aber auch originär sinnlich, da sie einen eigenständigen Sinngehalt aufweist. Sie ruft nämlich ein Bild hervor, das nie mit den Augen gesehen werden kann. Im konkreten Fall ist dieses Bild das Blut an den Händen jener Abgeordneten, die gegen gender-affirming Care votiert haben. Metaphern ermöglichen folglich eine besondere Form sinnlichen Erkennens.

Es geht nun aber nicht darum, sich vorzustellen, wie mehrere Dutzende Republikaner*innen mit blutbeschmierten Händen herumstehen. Die Metapher eröffnet vielmehr eine eigenständige Deutungsebene. Dabei handelt es sich jedoch um keine grenzenlose Mehrdeutigkeit. Denn bereits die Umstände erlauben eine gewisse Begrenzung. Die Worte Zephyrs sind im Zusammenhang damit gefallen, dass der Zugang zu Gender affirmativer Fürsorge das hohe Suizidrisiko von sich als trans identifizierenden Jugendlichen erheblich senkt. Dies zeigten entsprechende Studien. Zephyr selbst twitterte dazu im Nachgang, dass alle Abgeordneten und der Governor einen entsprechenden notärztlichen Brief erhalten hätten. In diesem wird explizit das diskutierte Gesetzgebungsverfahren als Faktor für den Suizidversuch einer jugendlichen Transperson angeführt. Der Brief ist ihrem Tweet angehängt.

Die Metapher dient also, durchaus kontraintuitiv, dem Gegenteil einer „schwammigen“ Unbestimmtheit. Sie verleiht den präzisen Fakten der Studien nämlich Prägnanz. Indem sie Assoziationen hervorruft, werden die Zahlen anschaulicher und neu verknüpft. Das Leid der jugendlichen Trans-Personen gerade im Zusammenhang mit dem Vorwurf an die Angeordneten wird vorstellbarer. Prägnant bedeutet im ursprünglichen Wortsinn „bedeutungsschwanger“. Erst im übertragenen Sinne wird daraus „bedeutsam“ oder „bedeutungsvoll“. Auf den Punkt gebracht: „Der Ausdruck ‚prägnant‘ ist selbst ‚prägnant‘.“3)

Die Jurist*innen und ihre Auslegung

Von der Wirkung der Metapher an sich führt der Weg zur Frage nach ihrem rechtlichen Verständnis. Eröffnet die Metapher eine selbständige Deutungsebene, dann gilt es diese zu interpretieren. Rechtswissenschaft ist hermeneutische Wissenschaft. Ihre Allzweckwaffe ist die Auslegung. Um also zu einem juristisch vertretbaren Ergebnis zu kommen, wird, zumindest in Deutschland, klassischer Weise nach Wortlaut, Systematik, Telos und Historie einer Norm gefragt. Doch die Frage nach dem Wortlaut einer Metapher ist buchstäblich sinnlos. Es geht weder um die tatsächlichen Hände noch um tatsächliches Blut an eben jenen. Wenig eindeutig stellt sich der Befund auch bei der historischen Auslegung dar, wenngleich eine Kulturgeschichte der Metapher der blutigen Hände im Recht durchaus interessant wäre. Wie ist der Sinn und Zweck zu bestimmen und auf wen stellt man ab? Auf die sprechende Person oder ein Leitbild einer*s „objektiven“ Dritten? Lediglich die Systematik erscheint als Frage nach den Umständen und Zusammenhängen der Aussage plausibel. Es zeigt sich ein Heer ungeklärter Fragestellungen und doch stehen nicht nur Gerichte täglich vor der Aufgabe: Wie begegnet man der Metapher im Recht?

Nun handelt es sich im gegebenen Fall um keine Norm wie bei der „Würde“ § 38 GOBT, sondern um eine Aussage im Rahmen der parlamentarischen Debatte. Wenig überraschend stellt sich die Aufgabe mit metaphorischen Aussagen umzugehen, im öffentlich-rechtlichen Kontext vor allem im Bereich der Kommunikationsgrundrechte. Es geht um die Grenzen der Meinungsfreiheit oder den spezielleren Kunstbegriff. Die richterliche Außengrenzziehung des Erlaubten spielt sich dabei zwischen verbotener Schmähkritik und meinungsfreundlicher Interpretation ab. Doch für die Behandlung bildlicher Figuren, wie Metaphern sie darstellen, gibt es keine transparenten Grundsätze im Umgang. Wie kommt das? Das Recht als Textwissenschaft ist voll mit ihnen. Die „juristische Person“ ist eine, die „Ewigkeitsgarantie“ und die „ökologische Person“ hoffentlich bald auch. Wird an der offenen Konkretisierung durch sprachliche Bilder ein methodischer „blinder Fleck“ offenbar? Denn die Extreme sind klar: Auf der einen Seite steht die Zensur der interpretierenden, auf der anderen die Flucht in die Metapher der äußernden Person.

Das verdeutlicht ein inneramerikanischer Vergleich. Als die texanischen Demokraten im Jahr 2021 aus Protest gegen neue Wahlgesetze das Quorum verfehlten, wetterte der Republikaner Greg Abbott, dass ihre Abwesenheit auch die Verabschiedung eines Kriminalitätsgesetzes verhinderte. “Die Demokraten haben Blut an ihren Händen, weil sie nicht aufgestanden sind und ihre Arbeit nicht gemacht haben”, sagte er. Es existiert also auch die Begehungsform „Blut an den Händen“ durch Unterlassen. Als Alabama im vergangenen Jahr die Abschaffung der staatlichen Genehmigungen für das Tragen von verdeckten Handfeuerwaffen anstrebte, wandte sich die damalige Abgeordnete Merika Coleman, eine Demokratin, direkt an ihre Kollegen: “Und ich sage Ihnen, dass einige von Ihnen Blut an Ihren Händen haben werden, wenn dieses Gesetz verabschiedet wird.“ In Florida soll laut dem demokratischen Senator Jason Pizzo im Rahmen einer Debatte manchmal sogar mehr als einmal am Tag von Blut an den Händen die Rede sein. Ausgeschlossen wurde hingegen keine*r. Entschuldigen musste sich auch niemand.

Steht an dem einem Ende der hermeneutischen Leiter die bloß noch absurde Funktion der Wortlautgrenze beim Verständnis von Metaphern, so findet sich hingegen die teleologische Betrachtung am anderen. Sie birgt das größte Risiko. Sie ist genuin Sinngebung. Das heißt die interpretierende Person entscheidet sich vielmehr für einen zu gebenden Sinn als diesen zu erkennen. So kann die teleologische Auslegung maßgeblich im beschriebenen Dilemma zu einer zensierenden Deutung durch die auslegende Stelle führen. Denn wenn Sinn und Zweck das Ergebnis von Auslegung darstellen, wie können sie gleichzeitig ihr Mittel sein? Die bildliche Wirkung einer Metapher ist nie nur passiv-rezeptiv, sondern immerzu auch aktiv-gestaltend: A stellt sich etwas vor und schafft mit einer Metapher davon gleichzeitig eine Vorstellung von etwas. B stellt sich unter der Vorstellung von As Metapher wiederum etwas vor und kreiert darauf aufbauend eine eigene Vorstellung. In ihrer Prägnanz ist die Metapher somit nie aussageartig „wahr“ oder „falsch“, wie es demgegenüber die juristische Subsumtion unter Begriffe vorgibt zu sein. Sie hat eine eigenständige Potenz. Womöglich bereitet sie gerade daher dem Obersatz eine solche Schwierigkeit.

Die neue alte Hermeneutik: Lernen, juristisch Bilder zu lesen

Der erste Schritt ist also anzuerkennen, dass die heutigen Jurist*innen im Umgang mit mehr als nur Gesetzen geschult werden muss. Dann erst kann es darum gehen, Metaphern als solche und im Recht zu würdigen; über ihre Zusammenhänge nachzudenken und zu begründen, nachzufragen, zu korrigieren. Eine Auslegung, Hermeneutik, die das berücksichtigt, kann einen treffenden Zugriff bieten. Die Hermeneutik ist nämlich mehr als eine Methodik der Rechtsdogmatik. Hermes war der Götterbote. Er verkündete göttliche Botschaften an menschliche Ohren. Schon hierbei kann es sich offensichtlich nicht bloß um ein deskriptives Mitteilen gehandelt haben. Mit Gadamer ist es daher die grundsätzliche Leistung der Hermeneutik, einen Sinnzusammenhang aus „einer anderen Welt“ zu übertragen. So funktioniert auch die Metapher. Sie überträgt das anthropomorphe Konzept der Würde auf die Institution Bundestag. Die Metapher schmiert organisches Blut an die anorganischen Zahlen einer Studie. Um also der Bedeutung der Metapher im Recht gerecht werden zu können, muss die juristische Auslegung sich diesem Verständnis von Hermeneutik öffnen. Das Recht benötigt eine Hermeneutik bildlicher Figuren.

Metaphern konkretisieren einen Sachverhalt bildlich. Insoweit ähneln sich Metapher und juristische Auslegung. Die Idee der juristischen Auslegung ist es ebenfalls, ein konkretisierendes Verständnis zu ermöglichen: einer Norm, einer Aussage, von Symbolen im weiteren Sinne wie Emoticons. In der Folge ist daher das Verständnis von Metaphern durch Auslegung ein notwendigerweise konkretes. Denn Metapher ist nicht gleich Metapher. Sie ist kontextabhängig. Ebenso wenig ist der rechtliche Kontext immer der gleiche. Das institutionelle Setting in der parlamentarischen Debatte unterscheidet sich von einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung einer Meinung, der Diskussion in einem rechtswissenschaftlichen Text oder der Auslegung einer Willenserklärung. Jedenfalls den ersten beiden ist als Schauplatz und sein Mittel die Garantie eines demokratischen Minderheitenschutzes gemein. Damit unterscheiden sich mithin die Wertungskorrektive. § 133 BGB erkennt zwar treffend, dass es nicht darum geht, „an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ Eine metaphorische Aussage muss sich aber prinzipiell an der Schutzbedürftigkeit des Empfangenden messen lassen. Ebenso ist in personaler Hinsicht entscheidend, ob ein legislatives Organ republikanisch geführt ist oder eine konservative Zweidrittelmehrheit das höchste Gericht des Landes besetzt. Ohne ein entsprechendes Bewusstsein kann aber auch kein Risiko erkannt und folglich keine Handlungsgrundsätze entwickelt werden, die dann wiederum transparent kontrollierbar würden. Ansonsten öffnen sich Tür und Tor im Metaphorischen für eine fast „unbegrenzte“ Auslegung – insbesondere im Bereich solcher Generalklauseln wie des „decorum“. Dann geht es nicht mehr um die bildliche Wirkung des Blutes an den Händen, sondern die bildliche Wirkung in den tatsächlich falschen Händen.

Metaphern sind mehr als rhetorische Stilmittel. Sie sind auch ein bedeutender Teil der Rechtswirklichkeit. Dass die Wirkungen, die sie nach sich ziehen können, sogar rechtsstaatliche und demokratische Risiken bergen, zeigt ein Blick über den Atlantik. Sollte Justitia auf dem ästhetischen Auge daher wirklich blind bleiben?

 

References

References
1 Erstaunlicherweise stellen entsprechende Maßnahmen nur dann ein Problem dar, wenn sie in der Diskussion um Trans-Rechte aufkommen. Demgegenüber werden sie nicht nur völlig selbstverständlich, sondern in der überwiegenden Mehrheit von Cis-Personen genutzt. Künstliche Derivate des zu den Steroiden zählenden „männlichen“ Sexualhormons Testosteron, Anabolika, werden zum Muskelaufbau genutzt. Eine kleine blaue Pille soll zur allzeitigen „Männlichkeit“ verhelfen. Die vielen und ebenso problematischen Bilder von „Weiblichkeit“ führen zu Brust- und Lippenvergrößerungen, aber auch zum Rasieren der Achselhaare. Vgl. dazu Schall, Theodor E./Moses, Jacob D, Gender-Affirming Care for Cisgender People, The Hastings Center Report 53 (2003), Issue 3 May-June, S. 15-24.
2 Für einen kognitionspsychologischen Ansatz im Recht s. grundlegend Damler, Daniel, Rechtsästhetik. Sinnliche Analogien im juristischen Denken, Berlin 2016.
3 Gabriel, Gottfried, Präzision und Prägnanz. Logische, rhetorische, ästhetische und literarische Erkenntnisformen, Münster 2019, S. 16.

SUGGESTED CITATION  Boss, David: “Blood On Your Hands”: Die rechtliche Dimension von Metaphern im Fall Zooey Zephyrs, VerfBlog, 2023/8/03, https://verfassungsblog.de/blood-on-your-hands-2/, DOI: 10.17176/20230803-104311-0.

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