27 June 2016

Brexit im europäischen Verfassungsverbund

Eine vernünftige Entscheidung von David Cameron im Zusammenhang mit dem Brexit war der Rücktritt vom Amt des Premierministers. Wenn dahinter nicht wieder ein Spiel und eine verborgene Agenda stehen, dann ist auch das Hinausschieben des Zeitpunkts in den Herbst 2016 vernünftig, ebenso wie der Entschluss, dem Nachfolger die Entscheidung über den Brief nach Brüssel gemäß Artikel 50 des EU-Vertrags zu überlassen. So bleibt Zeit zum Nachdenken über das, was am 23. Juni 2016 passiert ist.

Am 23. Juni 2016 fand ein konsultatives Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 72% haben 51,9% der stimmberechtigten Briten für den Austritt gestimmt. Nicht stimmberechtigt waren die Briten, die fünfzehn Jahre und länger im EU-Ausland wohnen, also von ihrer im Unionsrecht garantierten Freizügigkeit Gebrauch gemacht oder sich als Unionsbeamte in Brüssel, Luxemburg oder Strassburg für das gemeinsame öffentliche Interesse der Union eingesetzt haben. Bei ca. 2 Millionen in anderen EU-Staaten lebenden „britisch citizens“ und einer Stimmendifferenz von 1.269.501 zwischen „out“ und „in“ im Referendum könnte der Ausschluss derjenigen, die Europa wirklich leben, je nach ihrer Verweildauer im Ausland durchaus ein relevanter Faktor für den Ausgang der Abstimmung gewesen sein. Man könnte argumentieren, dass hier eine Manipulation gegeben ist, die mit dem Diskriminierungsverbot des EU-Rechts kaum vereinbar ist.

Die vier Präsidenten politisch maßgebender EU-Institutionen, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission, des Europäischen Rates und des Rates der EU, Schulz, Juncker, Tusk und Rutte, haben in ihrer „am Tag danach“ veröffentlichten Erklärung einen schnellen Vollzug der „Entscheidung“ des britischen Volkes angemahnt; etwas voreilig wird schon das Ergebnis eines möglichen langen Prozesses vorweggenommen: Jede Vereinbarung, die „mit dem Vereinigten Königreich als Drittstaat“ geschlossen werde, müsse die Interessen beider Seiten widerspiegeln und ausgewogen sein. Die sehr nüchtern formulierte Erklärung ist hoch-politisch. Auch die Außenminister der Gründerstaaten, die Außenminister Steinmeier zu einem Krisentreffen nach Berlin eingeladen hatte, fordern, dass die „getroffene Entscheidung so schnell wie möglich umsetzt“ wird und sprechen bereits von den verbleibenden 27 Mitgliedstaaten. Ob diese Eile politisches Manöver ist, um die Briten vor ihre Verantwortung zu stellen, ob sie wirklich klug ist, sollte bedacht werden.

Denn es stellen sich eine Reihe grundsätzlicher Fragen, von deren Beantwortung abhängen dürfte, was in der Realität die nächsten Schritte sein können und müssen:

  1. Welches ist die rechtliche Bedeutung, die Bindungskraft eines konsultativen Referendums? Die Antwort kann nur sein, dass der Politik damit angezeigt wird, welches die überwiegende Meinung der Befragten ist. Es gibt ein Stimmungsbild. Von einer „Entscheidung“ des britischen Volkes zu sprechen, geht weit über das hinaus, was solch ein Referendum bedeuten kann, es impliziert fälschlich eine rechtliche oder politische Bindungswirkung.
  2. Kann ein Referendum überhaupt für das Parlament oder für die Regierung des Vereinigten Königreichs eine Bindungskraft entfalten? Oder überhaupt: Kann es die Regierung legitimieren, die Erklärung nach Art. 50 EUV über den Austritt des Landes aus der Union abzugeben? Vielleicht das grundlegendste Prinzip der – nur fragmentarisch geschriebenen – britischen Verfassung ist nicht die Volkssouveränität, wie in Deutschland, sondern die „parliamentary sovereignty“. Die Webseite des Parlaments selbst erklärt: „Parliamentary sovereignty is the most important part of the UK constitution“. Wie sollte ein Referendum bindend sein, ohne dieses Prinzip in Frage zu stellen. Nur ein Beschluss des Parlaments kann den Premierminister legitimieren, der EU gegenüber den Austritt zu erklären.
  3. Eine Vorfrage wäre, ob der Premierminister für die Erklärung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU überhaupt einer Legitimierung bedarf, etwa der Ermächtigung durch das Parlament. Art. 50 EUV schweigt zu den Fragen der innerstaatlichen Willensbildung. Die Voraussetzungen einer solchen Erklärung sind eine Frage des nationalen Verfassungsrechts. Sicher dürfte die deutsche Bundeskanzlerin den Austritt Deutschlands weder aus eigener Autorität noch aufgrund einer Volksbefragung erklären. Auch ein einfaches Gesetz genügt nicht, denn die Pflicht zur Mitwirkung an der Europäischen Union ist in Art. 23 Abs. 1 GG verankert. Der Austritt wäre ein actus contrarius zum Beitritt und setzte eine Verfassungsänderung voraus. Im Vereinigten Königreich gibt es keine Verfassungspflicht für Europa; aber ohne eine Abschaffung oder Änderung des European Communities Act von 1972 durch das Parlament kann ein Austritt nicht erklärt werden. Denn die Mitteilung nach Art. 50 EUV bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft automatisch, es sei denn, die Zweijahresfrist für die Festlegung der Einzelheiten des Austritts würde einstimmig verlängert. Dies betrifft aber nur den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts, nicht das Ende der Mitgliedschaft selbst. Das Parlament wäre in jedem Falle gezwungen, durch Änderung des European Communities Act die Konsequenzen zu ziehen, ob es ein Austrittsabkommen gibt oder nicht. Würde der Premierminister ohne eine Ermächtigung durch das Parlament den Austritt erklären, brächte er das Parlament in einen Zugzwang, der mit dessen sovereignty nicht vereinbar ist. Mit dem Wandel des Status des Vereinigten Königreichs vom Mitgliedstaat zum Drittstaat wäre für das britische Parlament zudem der Verlust von Rechten in der EU verbunden, die ihm die Verträge zuweisen (vgl. den Katalog des Art. 12 EUV). Ebenso wären Rechte und Status der britischen Abgeordneten im Europäischen Parlament und der britischen Beamten in allen Institutionen der EU in Frage gestellt.
  4. Die große Tragweite der Austrittserklärung geht mit ihren rechtlichen Folgen aber weit über das interinstitutionelle Problem hinaus. Denn sie bewirkt auch die Aufhebung oder Änderung einer Vielzahl von Rechten nicht nur der rund 3 Millionen Unionsbürger im Vereinigten Königreich sowie der 2 Millionen Briten in anderen Mitgliedstaaten der EU. Betroffen ist vor allem der gemeinsame, grundlegende verfassungsrechtliche Status, den die über 500 Millionen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger miteinander teilen. Potentiell wäre durch den Austritt des Vereinigten Königreichs jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger betroffen. Sie alle verlieren Rechte und Freiheiten, die ihnen das Unionsrecht garantiert. Zu diesen Rechten gehört vor allem die Freizügigkeit; aber auch in allen anderen Grundfreiheiten sind die Unionsbürger insgesamt betroffen, einschließlich des Schutzes vor Diskriminierungen und der Gewährleistung der „Inländerbehandlung“ im fremden Land. Zu fragen wäre deswegen, ob die verfassungsrechtliche Dimension der Entscheidung über den Austritt nicht nur einen Akt des Parlaments, sondern sogar eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt.

Die Erklärung des Austritts aus der EU ist nach allem keine Entscheidung allein über die Mitgliedschaft des betreffenden Staates in einer internationalen Organisation. Wenn sie vielmehr den verfassungsrechtlichen Status und grundlegende Rechte und Pflichten von über 500 Millionen Menschen in Europa unmittelbar betrifft, überrascht es nicht, dass Millionen von – vor allem wohl jüngeren – Bürgern des Vereinigten Königreichs jetzt ein zweites Referendum fordern; sie sehen ihre Zukunft durch das Votum vom 23. Juni in Frage gestellt, und diese Zukunft ist die der Freizügigkeit und des friedlichen Zusammenlebens in Europa. Es ist eine Zukunft, die die Jugend im Vereinigten Königreich mit der Jugend aller anderen Mitgliedstaaten der Union teilt, ihre gemeinsame Zukunft. Dass der scheidende Premierminister diese Zukunft verspielt hat, kann nicht das letzte Wort sein. Die Reaktion der Finanzmärkte deutet düstere Zeiten an, Depression, Arbeitslosigkeit über die Grenzen Englands hinaus. Das kann die Jugend in Europa insgesamt, die schon ausreichend krisengeschüttelt ist, nicht unberührt lassen. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft des Landes in der Union geht alle Unionsbürger an, denn die EU ist ein gemeinsames Friedensprojekt, das aufs Spiel zu setzen sich niemand leisten kann.

Viele Menschen im Vereinigten Königreich werden die unmittelbaren und möglichen mittel- und langfristigen Folgen eines Austritts vielleicht nicht zutreffend eingeschätzt haben. Wer nach dem Votum für den Brexit von „Independence Day“ spricht, vergisst, gegen wen sich dieses Wort seinerzeit gerichtet hat und vermengt in demagogischer Weise despotische Herrschaft von außen mit der Mitgliedschaft in einer demokratisch strukturierten supranationalen Union, die von den Bürgern ihrer Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Erfüllung gemeinsamer Aufgaben geschaffen wurde: Aufgaben, die jenseits der Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Staates liegen. Hierfür steht das grundlegende Prinzip der Subsidiarität. Wenn diese Aufgaben auf Unionsebene erfüllt werden, wird dem einzelnen Staat nichts weggenommen, sondern die Bürgerinnen und Bürger schaffen sich zusätzliche Handlungsinstrumente zur Verfolgung ihrer gemeinsam definierten Ziele. Allein in der Wüste ist jeder von uns „independent“. Diese Art von Independence wünsche ich keinem von uns.

Wer jetzt auf den raschen Vollzug der „Entscheidung“ vom 23. Juni drängt, tut dies im besten Interesse der Stabilität und der Sicherheit. Wer dagegen Zeit gibt, zur Besinnung zu kommen und richtige Konsequenzen aus der neuen Erfahrung zu ziehen, könnte dem langfristigen Interesse Europas besser dienen. Nichts ist entschieden, nichts ist den „Nach-Denken“ entzogen. Wenn vor dem Referendum die Mehrheit des demokratisch gewählten britischen Parlaments für den Verbleib in der EU eingetreten ist, ebenso wie die Mehrheit der Minister der britischen Regierung, was erlaubt es dann, von einer Entscheidung des Vereinigten Königreichs für den Austritt auszugehen? Wiegt die Meinung der Mitglieder des Parlaments plötzlich nichts mehr? In ihrer politischen Verantwortung liegt es zu entscheiden, ob sie dem Stimmungsbild des Referendums folgen oder ob es Gründe gibt, die eine andere Entscheidung näher legen. Der Brexit könnte angesichts der Mehrheitsmeinung in Schottland, Wales und Nordirland zum Zerfall des Vereinigten Königreichs führen. Ist das kein relevanter Gesichtspunkt für die Abgeordneten des Unterhauses? Ist der Frieden, den die EU in Europa gebracht hat, sind die Potentiale, die sie für die wirtschaftliche Entwicklung in allen Mitgliedstaaten und für die Mitgestaltung der globalen Ordnung bietet, nicht Grund genug, das europäische Projekt zu stützen und zu nutzen anstatt es zu zertrümmern?

Der Meinungsumschwung des Anführers der Brexit-Kampagne, Boris Johnson, der jetzt den Briten verspricht, dass der Austritt an ihren Rechten und Vorteilen nichts ändern würde, ist ein Zeichen dafür, dass beim Referendum letztlich andere Dinge im Spiele waren als das, was real mit einem Austritt verbunden wäre. Vielleicht ist eine Neuwahl an der Tagesordnung, vielleicht ein zweites Referendum, vielleicht ist nur Zeit nötig zum Nach-Denken über das was passiert ist und was passieren könnte, wenn das Parlament seine Verantwortung wirklich wahrnimmt. Jedenfalls: Nichts ist entschieden, viele Fragen sind offen und es bleibt die Hoffnung, dass die Vernunft, wie sie auch die Idee Europas als Rechtsgemeinschaft und Verfassungsverbund prägt, letztlich die Oberhand behält.


SUGGESTED CITATION  Pernice, Ingolf: Brexit im europäischen Verfassungsverbund, VerfBlog, 2016/6/27, https://verfassungsblog.de/brexit-im-europaeischen-verfassungsverbund/, DOI: 10.17176/20160628-110159.

40 Comments

  1. Demokrat Mon 27 Jun 2016 at 22:49 - Reply

    Wenn sich die abgehalfterten politischen Eliten der EU vollends den Rest geben wollen, dann wäre, dem Autor folgend, das subtile Missachten dieses Votums eine glänzende Idee.
    Wer bei solchen Vorschlägen die Vernunft an seiner Seite wähnt hat eine durchaus robustes Selbstbild.

  2. Christian Boulanger Tue 28 Jun 2016 at 08:43 - Reply

    Herr Demokrat, können Sie mir mal erklären, warum kaum eine europakritische Meinungsäußerung ohne die langweiligen und wenig “subtilen” Klischees aus dem Populisten-Phrasenbuch auskommt (“abgehalfterte Eliten”)? Ich gehe einmal optimistisch davon aus, dass Sie ernst genommen werden und an der Diskussion teilnehmen möchten.

  3. EU_member Tue 28 Jun 2016 at 11:20 - Reply

    Während meines Besuchs in GB letzte Woche konnte ich feststellen, dass es genau der stumpfe Populismus war, den Herr Demokrat hier offenbart, der den Brexit getragen hat. Wie sich diese Debattenkultur a la Trump und Johnson verbreitet, finde ich sehr erschreckend.

  4. schorsch Tue 28 Jun 2016 at 11:43 - Reply

    Vor allem, lieber Demokrat, sind es weniger die “politischen Eliten der EU”, die den raschen Vollzug des Referendums in Frage stellen. Es sind die politischen Eliten des Vereinigten Königreiches. Es sind ausgerechnet Cameron, der das Referendum herbeigeführt hat, und Boris Johnson, der es gewonnen hat.

  5. Pernice Tue 28 Jun 2016 at 11:57 - Reply

    Dem “Demokrat” möchte ich entgegenhalten, dass es gute Gründe gibt, direkte Demokratie gegenüber der repräsentativen Demokratie nicht vorschnell als die bessere Form zu betrachten. Wer den Wahlkampf im Vorfeld des Brexit-Referendums genauer verfolgt hat, wird die Anfälligkeit für demagogische Praktiken in den Blick nehmen müssen, so wie das Schüren von Ängsten und die Versuchung, die Menschen durch schöne Worte, leere Versprechungen und sogar Lügen mitzureißen. Gewählte Repräsentanten im Parlament sind dagegen ein Filter der Vernunft, gerade wegen der Gefahren der direkten Demokratie. Deshalb folgt auch unser Grundgesetz dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie, ganz zu Recht.

  6. REMO CAPONI Tue 28 Jun 2016 at 12:28 - Reply

    Guter Aufsatz, lieber Herr Pernice! Danke.
    Herzliche Grüße aus Florenz
    Remo Caponi
    Universität Florenz

  7. Francesco Maiani Tue 28 Jun 2016 at 15:43 - Reply

    I think it’s a great piece, and I think that it should give everyone pause. I confess that I was a bit on the “hasty” side before reading it, but now I understand much better the value there is in waiting for Autumn before anything is decided on this.
    At the same time, I believe that attempts by the UK to stall the situation and gain undue advantages from it must be firmly rejected. It will be a very, very fine line to tread.
    As for the good old “European Elites” ghost evoked by Mr. Demokrat, I think he should take a better look at the “Leave” camp as Mr. Schorsch noted. It would seem that many in that camp thought they could reap a juicy political dividend domestically, but were not really prepared to win…
    As a PS to Mr. Nolte: well, yes, it would seem that by all accounts “Deutschland hat am meisten vom Euro profitiert”… just a couple useful readings: http://blogs.wsj.com/economics/2015/07/22/how-does-euro-membership-help-germany/
    http://www.euractiv.com/section/euro-finance/news/despite-costly-bailouts-germany-still-benefits-from-the-euro-study/

  8. Max Gutbrod Tue 28 Jun 2016 at 15:44 - Reply

    Erfreuliche Mahnung an die Vernunft. In meinen Worten: Wenn der Austritt von Demagogie bewirkt worden ist, tut die EU gut daran, möglichst viele auch in den Austrittsverhandlungen umzustimmen. Auf Kopflosigkeit sollte man mit dem Gegenteil reagieren. Falls der Austritt wider erwarten doch eine reiflich überlegt war, gibt es keinen Grund zur Aufregung.

  9. Philip Liste Tue 28 Jun 2016 at 22:32 - Reply

    Sehr interessante Überlegungen. Die vierte Frage mal weitergedacht: Wenn ich EU Bürger bin, kann eine Regierung mir diesen Status noch nehmen? Und wenn nein, was hieße das für die moderne Staatlichkeit (in Europa)?

  10. Demokrat Wed 29 Jun 2016 at 07:40 - Reply

    Nolte hat belegt, dass es Demagogie auch von den sogenannten”Guten” gibt. Wenn dieser Nachweis wegzensiert wird, dann ist mindestens MS an einer offenen Diskussion nicht interessiert.

    Nun zum Argument “Deutschland hat am meisten vom Euro profitiert”:

    Es besteht überhaupt kein Zweifel daran, dass sich der für die deutsche Wirtschaft viel zu schwache Euro positiv auf den Export ausgewirkt hat, ebenso wie der viel zu niedrige Zins. Auch hilft es Konzernen natürlich, wenn die Exporte mit hunderten Milliarden über die Bundesbank gegenfinanziert werden (Forderungen der Bundesbank aus TARGET2: 655.544.346.623,96 Euro Stand: 31. Mai 2016).

    Jetzt muss man aber mal betrachten, wie sich das soziale Gefüge in diesem Land in den letzten 15 Jahren entwickelt hat. Es gibt einen riesigen Niedriglohnsektor mit vielen Menschen, die von der Hand in den Mund leben und bei denen die Altersarmut garantiert ist. Der Niedrigzins macht eine Altersabsicherung extrem schwierig. Die durchschnittlichen Privatvermögen liegen teilweis unterhalb von denen der Pleiteländer, die wir über den Euro subventionieren. Wir sind Exportweltmeister und gleichzeitig verrotet die Infrastruktur. Ab fünfzig bekommt man nur noch schiewrig einen vernünftigen Job, man soll aber bald bis siebzig arbeiten.
    Das ist die Rentenlogik eines Drittweltlandes.

    Der Euro spaltet Europa, weil er zusammenpresst, was nicht zusammen gehört und die Behauptung Deutschland hätte vom Euro profitiert ist in der Gesamtsicht blanker Unfug.

  11. leser Thu 30 Jun 2016 at 12:17 - Reply

    Wie kommt es nur, dass sich nach dem Lesen der Eindruck einstellt, der Autor hätte bei einem “Remain” genau gegensätzlich argumentiert?
    Und was diese elende “Zukunft der Jugend” Argument angeht: Die Jugend hat ihr Wahlrecht nicht genutzt. Nur einer von vier Wahlberechtigen Jugendlichen hat für den Verbleib gestimmt. Die Möglichkeit war da und wurde nicht genutzt. Und jetzt bitte nicht beschweren, sondern “mea culpa” rufen und mit den Folgen leben.

  12. Roland Bieber Thu 30 Jun 2016 at 22:13 - Reply

    Du rätst klug zu maßvoller Reaktion auf das britische Referendum und weist auf zahlreiche Rechtsfragen hin, die zu bedenken sind. An Deiner Bewertung dieses lange vorbereiteten und doch dramatischen Ereignisses hege ich allerdings einige Zweifel.

    Das beginnt schon damit, dass Du das Referendum von vornherein und demonstrativ als „konsultativ“ bezeichnest und Du durch diese Begriffsbildung jegliche mögliche Rechtswirkung ausschließt. So einfach ist die Sache aber nicht. Der „European Referendum Act 2015“ definiert zwar die zu stellende Frage („should the U.. K.. remain …“), er schweigt aber zur Rechtswirkung der Antwort, verwendet den Begriff „konsultativ“ jedenfalls nicht. Das ist sicher nicht absichtslos geschehen. Entsprechend ist umstritten, ob die Regierung bereits aus dem Ergebnis des Referendums ein Mandat zur Erklärung nach Art. 50 EUV ableiten kann. Man kann jedenfalls durchaus die Meinung vertreten, das Referendum entfalte eine Bindungswirkung, die über eine schlichte Meinungsäußerung der Wähler hinausgeht. In diesem Sinne scheint mir auch die politische Diskussion in Großbritannien abzulaufen.

    Das Gleiche gilt für die Frage der nach Deiner Meinung zwingend notwendigen Mitwirkung des Parlaments. Und selbst wenn Letzteres im Ergebnis für erforderlich gehalten würde käme es „politischem Selbstmord“ (Zitat Guardian) gleich, wenn sich Abgeordnete auf absehbare Zeit gegen die Referendums – Mehrheiten in ihren Wahlkreisen stellen würden, also einer von der parlamentarischen Mehrheit getragenen Regierung die Zustimmung verweigern würden.

    Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Jedenfalls eine eindeutige Rechtswirkung (also nicht nur „konsultativ“) entfaltet das Referendum mit der Zustimmung des britischen Premierministers: Nach dem Beschluss des Europäischen Rates v. 19. Februar 2016 (Ziff. 4) verlieren die vereinbarten Änderungen und Auslegungen der EU – Verträge und des Sekundärrechts ihre Wirkung ohne dass es irgendwelcher weiterer rechtlich relevanter Handlungen von Seiten der britischen Regierung bedürfte. Umgekehrt soll die Vereinbarung ihre Wirkung entfalten, wenn „the Government oft he U .. K.. has decided to remain a member“ (Ziff. 2).

    Schließlich bleibt bei Deiner Betrachtung die lange Vorgeschichte unberücksichtigt, in der das Referendum den End- und Höhepunkt einer von einem Teil der britischen Öffentlichkeit, interessierten Kreisen und einem beachtlichen Teil der Regierungspartei geführten systematischen Kampagne für den Austritt aus der Union bildet. Es erscheint mir als eine Verharmlosung, das Ergebnis dieser von Halbwahrheiten, Lügen, ja Hass gegenüber der Union geprägten Abstimmung als „konsultatives Referendum“ zu bezeichnen. Man kann diese Sache nicht so einfach wiederholen und hoffen, dann käme vielleicht ein günstigeres Ergebnis heraus. Herr Murdoch und die Finanziers der „Brexit“ – Kampagne werden schon dafür sorgen, dass die nationalistischen und europafeindlichen Anwandlungen eines Teils der Bevölkerung erhalten bleiben.

    Wenn ich es richtig sehe wird im UK zwar die Frage eines zweiten Referendums diskutiert, doch sollte dies den Austrittsbedingungen gelten, setzt also die vorausgehende Aktivierung von Art. 50 EUV voraus. Es kann dann nur noch um die Modalitäten, nicht aber um den Austritt selbst gehen, denn selbst bei innerstaatlicher Ablehnung eines Vertrags über das Ausscheiden gilt ja die Zweijahresfrist.
    Meines Erachtens führt der einzige Weg aus dieser von der britischen Regierung geschaffenen Situation über die Aktivierung von Art. 50 EUV, also einen entsprechenden Antrag. Ich kann nicht erkennen, worin der Nutzen eines Hinausschiebens dieses Antrags bestehen soll.

    Was mir allerdings – theoretisch – möglich erscheint, ist eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Großbritannien über die Bedeutung eines Antrags auf Austritt nach Art. 50. Die Union könnte erklären, dass dem Vereinigten Königreich gestattet wird, vor Ablauf der Zweijahresfrist mit Zustimmung von Rat und Europäischem Parlament seinen Antrag auf Ausscheiden zurückzuziehen und damit der Union weiterhin zu den geltenden Bedingungen anzugehören. Die Auswirkung eines derartigen Zugeständnisses auf die Verhandlungen müsste man allerdings noch genauer bedenken.

    Im Übrigen scheint es mir auch nützlich, in diesem Zusammenhang an die fortbestehenden Pflichten Großbritanniens zur Vertragserfüllung und speziell zur Beachtung von Art. 4 (3) EUV (Loyalitätspflicht) zu erinnern.

  13. Pernice Sat 2 Jul 2016 at 11:32 - Reply

    Vielen Dank für die Aufklärung. Ich hatte von einem “advisory referendum” gelesen. Und in diversen Stellungnahmen gefunden, dass es keine rechtliche Bindung gibt
    (vgl. http://www.theguardian.com/politics/2016/jun/23/eu-referendum-legally-binding-brexit-lisbon-cameron-sovereign-parliament, http://blogs.ft.com/david-allen-green/2016/06/14/can-the-united-kingdom-government-legally-disregard-a-vote-for-brexit/?siteedition=uk, http://www.theweek.co.uk/brexit/73775/eu-referendum-is-the-brexit-result-legally-binding).
    Alles was jetzt folgt, ist eine Frage der Politik. Dazu gehört auch die Frage, ob es eher ein politischer Selbstmord ist, den Austrittsantrag zu stellen, als ihn nicht zu stellen. Das klare Votum vieler Investoren, im UK geplante Investitionen im Fall des Brexit nicht zu tätigen, gibt zu denken.
    Der Gedanke, einen gestellten Antrag später zurückzuziehen, liegt theoretisch nahe, würde aber das UK in eine wenig verlockende Abhängigkeit vom Wohlwollen der übrigen Mitgliedstaaten bringen.
    Viele interessante Stellungnahmen gibt es im Übrigen jetzt im “Brexit Supplement” des European Law Journal, http://www.germanlawjournal.com/brexit-supplement.

  14. Demokrat Tue 5 Jul 2016 at 18:30 - Reply

    Das britische Parlament hat das Referendum selbst mit einem eignen Gesetz zu Wege gebracht. Dieses Gesetz ist mit einer Mehrheit von 91% angenommen worden. Es hat damit den Austritt dem Volk zur Entscheidung vorgelegt und die Antwort steht seit dem 23. Juni fest:

    “Der EU Referendum Act wurde vom britischen Parlament verabschiedet und erhielt die königliche Einwilligung am 17. Dezember 2015. Der European Union Act wurde vom Parlament in Gibraltar beschlossen und erhielt die königliche Einwilligung am 28. Januar 2016. Das geplante Referendum wurde in die königliche Thronrede vom 27. Mai 2015 aufgenommen. Bei der zweiten Lesung des EU Referendum Acts am 9. Juni 2015 stimmten die Mitglieder des House of Commons mit 544 gegen 53 zugunsten des Gesetzes zur Durchführung des Referendums.”

    Die im Artikel vertretenen Thesen sind u.a. deshalb absurd.

  15. Dr. jur. Monika Ende Frankfurt am Main Thu 19 Jul 2018 at 12:10 - Reply

    Sehr geehrter Herr Professor Pernice,

    ich stimme Ihnen voll inhaltlich zu.
    Die Brexit Verhandlungen haben sich weiterhin nicht so entwickelt, wie von der britischen Regierung erwartet.

    Insbesondere sollte man unter dem Gesichtspunkt Fairness in der Generationengerechtigkeit bedenken, dass heute eine Entscheidung getroffen wird mit dem Brexit, die die junge Generation von Morgen betrifft. Diese junge britische Generation aber hat mehrheitlich fùr den Verbleib in der EU gestimmt.
    Es wird somit in der derzeitigen wirtschaftlichen Öage Hroßbritanniens eine Entscheidung getroffen, die für die junge britische Generation in ihrer Lebenszeit nicht mehr korrigierbar ist.
    Ein Wiedereintritt in die EU zu EU Bedingungen für Drittstaaten ist wirtschaftlich nicht möglich.
    Es stellt sich somit die Frage, wie lange eine Rücknahme der Austrittserklärung als einseitige Willenserklärung Großbritanniens völkerrechtlich möglich ist.
    Ein Präzedensfall ist der Gröxit, der Austritt Grönlands als regionaler Teil Dänemarks 1985 aus der EU. Das war ein weicher Gröxit, und die Vertragsgrundlagen ermöglichen eine Rückkehr Grönlands in die EU, was dieses gerade anstrebt.
    Großbritannien war wegen der Fischfangrechte stark in den Gröxit involviert und wollte damals Grönland zum Bleiben bewegen.
    Daher sind die Vertragsgrundlagen sicher auch der britischen Regierung bekannt.
    Doch man irrt sich sehr, wenn man kn Großbritannien glaubte ähnlich gute Vertragsbedingungen erhalten zu können.
    Zwar gilt das Ürinzip der Fairness auch für die übrigen EU Mitgliedstaaten und die Fürsorge für die derzeit britischen EU Bürger/innen obliegt europarechtlich auch Ihnen, aber Großbritannien müsste schon darlegen, warum es einen solchen weichen Brexit mit Rückkehroption gerade jetzt braucht.
    Einfacher ist die Rücknahme der einseitigen ustrittserklärung nach einem neuen britischen Referendum vor dem März 2019.
    Jetzt sind alle Tatsachen bekannt, nun erst können die britischen EU Bürger/innen wirklich abstimmen, denn es geht um ihre Zukunft in der EU.
    Die EU Ratspräsidentschaft, insbesondere die Polnische, hat das Großbritannien angeboten.

  16. Dr. Monika Ende Sat 28 Jul 2018 at 22:02 - Reply

    In diesem Verfassungsblog wird auch die Frage nach der Bedeutung der Unionsbürgerschaft gestellt.
    Es ist einfach zu schreiben, diese werde durch die nationale Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates bestimmt, und wenn dieser Austritt, sei diese eben beendet.

    Denn es stellt sich die Frage nach den Werten des Art. 2 EUV, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der EU waren. Haben diese plötzlich keine Bedeutung mehr?
    Bestehen nicht vielmehr auch Schutzpflichten der übrigen Mitgliedstaaten für diese bisherigen Unionsbürger/innen?
    Frieden ein ganz zentrales Thema der Europäischen Union. Dafür wurde ihr der Friedensnobelpreis verliehen.
    Jetzt aber droht das Wiederaufflammen des Bürgerkrieges zwischen Nordirland und der Republik Irland, wenn es erneut zu einer harten EU Außengrenze kommt.
    Das ist bedeutungslos, gar absurd?
    Und nur deshalb, weil sich das britische Parlament einer sehr unklugen Selbstbindung unterworfen hat in Erwartung eines anderen Abstimmungsergebnisses.

    Gestärkt werden sollte die britische Verhandlungsposition. Verhandeln, das ist es, was die britische Regierung will und wofür das britische Parlament sich diese Selbstbindung unterworfen hat.

    Wenn dieses Ziel für Großbritannien günstige Verhandlungen nun nicht erreicht werden kann, ist das starre Festhalten an einer einmal getroffenen formalen parlamentarischen Regelung noch demokratisch zu nennen?

    Nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts sagt Art. 50 ABS. 1 EUV.

    Hier wurde aber gerade eine dem britischen Verfassungsrecht untypische gesetzliche Einzelfallregelung getroffen
    So untypisch, dass selbst Verfassungsrechtler wie Professor Pernice sich zunächst irrten.
    Denn was das internationalen Verfassungsrecht im Rechtsvergleich über die britische Verfassung kennt, ist etwas anderes, nämlich dass es sich um eine parlamentarische Demokratie handelt.

    Ist nicht mehr Ihr Festhalten an einer formal erfolgten Regelung, die nicht mit den bisherigen britischen Verfassungsgeundsätzen im Einklang steht, Herr Demokrat, absurd?

    Aber genau das sollte sich auch die britische Regierung fragen.
    Ebenso wie die übrigen EU Mitgliedstaaten.

    Ist die Regelung des Art. 50 EUV wirklich verfassungsrechtlich so einfach, wie sie aussieht?

    Nur formale Regelungen zu beachten, mehr nicht?

    Die Ausführungsregelungen der folgenden Abschnitte des Art. 50 EUV, sowie Art. 218 Abs. 3 AEUV verlangen ein Quorum der Mitgliedstaaten, wenn nicht gar wie für die Fristverlängerung nach Art.50 Abs. 3 EUV Einstimmigkeit.

    Solche Mehrheitsverhältnisse sind derzeit unter den EU Mitgliedstaaten nicht zu erzielen.

    Bleibt also nur der harte Brexit? Das britische Parlament aber wollte doch verhandeln. Zählt die Intention des Gesetzgebers gar nicht?

    Nur formale Rechtsanwendung?

    Es ist europarechtlich gewagt, an die Schutzpflichten für die britischen EU Bürger/innen zu appellieren.
    Doch verlieren sonst die Wertmaßstäbe der EU Vertragsziele nicht jeden Sinn?
    Die Integration der EU Bürger/innen ein leeres Wort, wenn diese jederzeit wieder beendet werden kann.

    Alles nicht so, sondern rein formal juristisch zu betrachten?

    Nein das ist im Hinblick auf das Europäische Verfassungsrecht absurd.

  17. Dr. Monika Ende Wed 1 Aug 2018 at 20:15 - Reply

    Exposé Brexit im Hinblick auf das Prinzip Integration in der EU

    Betrachten wir doch wirklich einmal das Integrationsprinzip in der vierten Dimension der Zeit.
    Es gibt eine Linie von den Gründungsverträgen bis heute. Diese verläuft nicht durchgängig geradlinig, Sie steigt aber auch nicht zur Hyperbel an und ist erst recht keine gefällige Parabel. Sie läuft vielmehr Zickzack, vorwärts, rückwärts, in Kurven und erstaunlich bisher letztlich doch immer wieder gerade aus.
    Man kann auch die Momentaufnahme als Zeitpunkt betrachten.
    Dieser Zeitpunkt ist jetzt August 2018.
    Der Blick auf die EU Mitgliedstaaten zeigt zur Zeit finden zwei Bewegungen Staat:

    1. Regionalismus
    2. Supranationalität im Wirtschaftsbereich

    Aber wo bleibt die Integration?

    Der metaphorische Gedanke ist Integration und Desintegrtion bewegen die Mitgliedstaaten, die man sich als große Molekularlösung EU vorstellen kann. Aber diese Molekularlösung ist nicht statisch.
    Mitgliedstaaten drohen zu Zerfallen z. B. Spanien, Großbritannien, vielleicht auch wieder Belgien.
    Doch während diese nationalstaatlichen Bestrebungen der Teilregionen zur Desintegration stattfinden, integrieren sich diese Regionen wieder in die EU.
    Gleichzeitig versucht Großbritannien dieses Lösungsmolekül EU ganz zu verlassen.
    Es droht dabei aber in seine Regionen England, Wales und Großbritannien zu zerfallen.
    Diese zieht ein integrativer Sog als Teilregion zurück in die EU. Reverse Gröxit?
    England geht allein? Schwer vorstellbar, aber als Konsequenz nicht unmöglich.
    Die Region Grönland von Dänemark strebt indessen zurück in die EU.
    Die Katalonien wollen indes EU Bürger/innen bleiben, aber Spanien verlassen.
    Ein erstaunlich brisanter Beispielsfall.
    Kroatien der neueste Mitgliedstaat in der EU kennt in seiner Verfassung ein Recht auf Seperation.
    Nun aber nicht missverständlicher Weise das Recht von Teilregionen Kroatiens Kroatien zu verlassen, sondern das Recht Kroatiens selbst Jugoslawien verlassen zu haben (ein historisches Moment) und zugleich aber auch das verfassungsrechtlich verbürgte Recht selbst darüber zu entscheiden, in welchem internationalen Verbund sich Kroatien integrieren und desintegrieren will.
    Wohlgemerkt das Recht des Gesamtmitgliedstaates Kroatien.
    Ein Beitritt zur EU ohne Austrittsrecht wäre somit für Kroatien nicht möglich gewesen.
    Aber es gibt ja Art. 50 EUV.
    Nur was ist mit den EU Bürgern/innen, die nicht austreten wollen?
    Man nimmt ihnen schlicht ihre Rechtsstellung als EU Bürger/innen. Aber ex nunc,ex tunc oder wie genau?
    Und welche Rolle spielt dabei das Integrationsprinzip?
    Eine sehr merkwürdige, denke ich.
    Es kann ganz verschwinden und sich in diesem Prozess in Nichts auflösen in der Molekularlösung EU.
    Die Desintegration ist zu stark.
    Fehlt jedoch die komplementäre Integration zerfallen die Bindungen der europäischen Mitgliedstaaten zueinander, das Gebilde zerfällt, jedoch nicht nur in missverständlicher, sondern weiter in Teilregionen.
    missverständlicher das wirtschaftliche Prinzip der Supranationalität, das täglich unbestritten die Mitgliedstaaten fern jeder vernünftigen Entflechtung miteinander stärker verbindet, allein dies auffangen?
    Wie verändert sich dadurch das Gebilde?
    Ist das Demokratieprinzip jetzt auch verschwunden?
    Ja, in diesem Fall hilft verfassungsrechtlich nichts, Deutschland muss auch austreten.
    Horrorszenarien

    Das ist die eine Seite der möglichen Betrachtung.
    Die andere Seite ist, das Integrationsprinzip wird sehr stark in dieser EU Krise und verbindet sich mit der Unionsbürgerschaft.
    Jetzt jedoch kann es in der Konsequenz die Grenze zur EU Staatenföderation überwinden.
    Will das jemand?
    Kann das jemand verhindern, wenn diese Verbindung erst einmal zustande gekommen ist
    Dreutschland muss nicht austreten, Art. 23 GG gibt das her, solange das Demokratieprinzip in der EUropäischen Union erhalten bleibt.

    Aber ist diese Konsequenz wirklich unausweichlich?
    Sind es nicht gerade die einzeln betrachtet diametralen Gegensätze Supranationalität und Integration, die in ihrer Wechselwirkung als Verfassungsprinzipien der EU beide Extrempositionen verhindern?

    In diesem Fall brauchen aber beide Struktur und klar definierte Konturen.
    Der Jurist/in atmet auf, das war jetzt wirklich viel metaphorische EU Chemie, endlich wieder die Rechtstheorie erreicht.
    Die Supranationalität hat im Völkerrecht weitgehend klare Konturen. Nicht hinlänglich erforscht ist sie jedoch in ihrer besonderen Modifizierung in der EU.
    Das Integrationsprinzip hingegen ist eine Besonderheit in der EU. Vergleichbar nur mit anderen Staatenverbindungen in anderen Kontinenten.
    Gerade in der EU ist das Integrationsprinzip aber weitgehend als eigenständiges Prinzip unerforscht.
    Deshalb weiß auch niemand so genau, warum es gleichzeitig so diffus und stark sein kann.
    Die eigene Theorie dazu, welch interessanter Gedanke, an die sich seit den Neunziger Jahren des vergangenen Jahrtausend niemand gewagt hat.
    Lediglich Václav Havel schrieb von der integrativen Auslegung als Zukunft von der die osteuropäischen Staaten träumen.
    Was aber bedeutet dies alles pragmatisch für den Brexit?
    Großbritannien strebt die Verhandlungsposition der reinen supranationalen wirtschaftlichen Assoziation mit der EU an.
    Aber wo bleibt da, wie oben erörtert, das Demokratieprinzip?
    Kann Großbritannien die bisher jahrelang erreichte Integration einfach los werden und wie stehen seine Teilregionen dazu?
    Zerfällt Großbritannien nicht in diesem Prozess in England (reverse Greenland) und seine Teilregionen, von denen Schottland und Nordirland in der EU verbleiben wollen?
    Nun wird es wirklich absurd?
    Nein, sehen Sie mal realistisch in das skizzierte Lösungsmölekül EU. Dort schwimmt derzeit alles durcheinander.
    Und doch ist das nicht nur Chaos, sondern scheint einem merkwürdigen regionalen Prinzip zu folgen.
    Die Bewegung in den Teilregionen der EU Mitgliedstaaten ist Realität.
    Ich würde diese Realität nicht absurd, sondern faszinierend nennen.
    Es fehlt jedoch in der Tat der verfassungsrheorethische Ansatz für die gerade stattfindenden Geschehnisse in der EU, insbesondere Großbritannien.
    War das nicht der Ansatz dieses Verfassungsblogs?

  18. Dr. Monika Ende Fri 17 Aug 2018 at 11:33 - Reply

    English conclusion

    To my opinion in the situation as above described in German there will be eather an hard Brexit or none.

  19. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Wed 5 Sep 2018 at 14:01 - Reply

    You should see the exposé above not only for the Brexit.
    But it was given to show that Brexit is to be seen in the context of different European regions with different problems.
    But they all have one thing in common they are including european citizens and their rights European law is giving them.
    Integration in time went so far. And it is no use to say it isn’t the time or the place european constitutional moment has arrived.
    It was in the time moment of the European Treaties from the beginning. No one knowing when it will arrive only marking some corrections in time line so it could move on.
    It has arrived now the point. We have to accept time doing in integration and supranationality.

    So for Brexit and Region Great Britain there indeed is only one conclusion:

    Are you with us Europeans or not?

  20. Dr. Monika Ende Ffm Wed 10 Oct 2018 at 15:52 - Reply

    Ich denke, dass gerade im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft das Prinzip Fairness ganz wesentlich ist.
    Dieses in doppelter Bedeutung zum einen in der Pflicht zum Verhandeln auf beiden Seiten Europäische Union und Grośbritannien und zum anderen im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit, wie diese in der Präambel der Charta der Europäischen Grundrechte steht.
    Es werden in den derzeitigen Verhandlungen Entscheidungen getroffen, die die Generationen von Morgen betreffen.
    Verhärtete Verhandlungspositionen der Vertragsseiten sind nicht nur nicht hilfreich, sondern auch rechtswidrig.
    Beide Vertragsseiten haben sich vor langer Zeit dem rule of law der Gemeinschaftsverträge unterworfen.
    Daraus entstehen auch im Fall des Art. 50 EUV vertragliche Nebenpflichten, wie diese das Völkervertragsrecht ebenfalls kennt, und nachträgliche vertragliche Pflichten.
    Vieles kann nur ex nunc geändert werden, die Vergangenheit ist nicht verhandelbar. Daraus entstehen Konsequenzen für beide Seiten.
    Art. 50 EUV ist die ultima ratio für einen Mitgliedstaat, der auf Grund seiner Vergangenheit wie z. B. Jugoslawien die Mitgliedschaft in einem kommunistischen System beenden können will.
    Diesbezüglich kann in der EUropäischen Union nicht die Rede davon sein, dass irgendwelche nicht hinnehmbaren Zustände für Großbritannien vorliegen. Zumindest müsste Großbritannien das begründen. Dies ist bislang nicht erfolgt.
    Der Austrittt Großbritanniens kann auch nicht die adequate Reaktion auf das Demokratiedefizit in Polen und Ungarn sein.
    Dafür hat der Europäische Vertrag in Art.7 eigene Regularien.
    Die gemeinsame Basis nach Art. 2 EUV besteht doch mit Großbritannien.
    Einfach austreten möglichst ex tunc dabei wird Art. 50 EUV gründlich missverstanden.
    Aber über die Probleme Großbritanniens nicht sorgfältig zu verhandeln, ist auch keine Lösung.
    Ignoranz hat noch nie etwas positives erreicht.
    Daher verlangt das Prinzip Fairness die beiderseitigen Verhandlungspositionen zu überdenken.

  21. Dr. Monika Ende Ffm Thu 11 Oct 2018 at 13:51 - Reply

    http://www.verfassungen.eu/hr/verf90-i.htm

    Das historische Moment in der jugoslawischen Verfassung zeigt anschaulich, dass der Austritt aus einem Staatenverbund und der Zerfall von Mitgliedstaaten die Ultima Ratio und nicht der Normalfall sein sollte.
    Der Balkankrieg veranschaulichte, wohin ein Bürgerkrieg führen kann.

  22. Dr. Monika Ende Ffm Tue 23 Oct 2018 at 09:29 - Reply

    100.000 Tausende Unionsbürger auf den Straßen Londons, die gegen den Brexit und für ein zweites Referendum demonstrieren.
    Sagt das nicht genug?

    Hear people’s vote!

    • Maximilian Steinbeis Tue 23 Oct 2018 at 11:15 - Reply

      Liebe Frau Dr. Ende, Sie fluten hier seit einiger Zeit den Blog mit Kommentaren, die ehrlich gesagt nicht immer so wirken, als ob Sie viel Mühe auf ihre Reflexion und Formulierung verwendet haben, wenn ich das mal so sagen darf. Bitte achten Sie doch darauf, dass Sie hier eine Ressource nutzen, in deren Aufbau wir viel Zeit und Mühe gesteckt haben. Dank und Grüße, Max Steinbeis

  23. Dr. Monika Ende Ffm Tue 23 Oct 2018 at 19:19 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis
    Darf ich Sie darauf hinweisen, dass das Kommentare und keine Aufsätze sind.
    Und fluten ist auch etwas übertrieben.

  24. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Tue 23 Oct 2018 at 20:34 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis

    Sie haben unzählige Beiträge auf dem Verfassungsblog zu denen ich weder etwas geschrieben habe noch schreiben möchte.
    Wenn Sie genau hinsehen ist es eine bestimmte Thematik, die ich kommentiere: wesentliche neue Entwicklungen im Europarecht.
    Und diese entwickeln sich eben, und ich habe diese Entwicklungen kommentiert mal kurz mal länger, aber seien Sie versichert immer reflektiert.
    Wenn ich Tippfehlet manchmal nicht sehe, liegt es daran, dass ich meistens keinen Computer benutze.
    Wesentliche für das Verständnis muss ich natürlich korrigieren.
    Ich verstehe wirklich nicht, welchen negativen Einfluss das auf Ihr Niveau haben kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika Ende

  25. Dr. Monika Ende Frankfurt am Main Tue 23 Oct 2018 at 20:44 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis

    Formulierungen?

    Bringen Sie doch bitte mal ein Beispiel.

  26. Dr. Monika Ende Ffm Wed 24 Oct 2018 at 06:40 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis

    kritische Formulierung Monika Ende 28.07.2018
    „War das nicht der Ansatz dieses Verfassungsblogs?“

    Mir fehlt in der Tat die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung im Europäischen Berfassungsrecht untereinander in den Kommentaren.
    Diese auf dem hohen Niveau der Aufsätze durchzuführen ist wahrscheinlich ein Zeitproblem der Verfassungsrechtler.

    Sie haben Recht Herr Steinbeis, dass ich danach der Realität der Kommentare zu meinem Themengebiet Europarecht folgend einen andren als von mir selbst gewünschten Stul gewählt habe.
    Ich fand es auch interessant, die Entwicklung als Phänomen einfach nur zu beobachten und kurz zu skizzieren.
    Da keine weiteren Antworten kamen, entwickelt sich das an manchen Stellen, wie hier, tatsächlich zu meinem persönlichen Note Book.
    Es war mir nicht bewusst, dass das überhaupt noch bemerkt wird, denn der Aufsatz Professor Pernice ist von 2016.
    Wenn das so unerwünscht ist, höre ich natürlich damit auf.

  27. Dr. Monika Ende Ffm Wed 24 Oct 2018 at 06:44 - Reply

    Korrektur Tippfehler:

    Europäisches Verfassungsrecht
    Stil

  28. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Sat 27 Oct 2018 at 10:22 - Reply

    @ Ingolf Pernice

    Ich habe in meiner juristischen Biografie gelernt, solange ich nicht angegriffen werde, bin ich noch nicht gut genug.
    Diesen Punkt scheine ich erreicht zu haben.

  29. Dr. Monika Ende Ffm Sat 3 Nov 2018 at 09:36 - Reply

    ON TWITTER Mr. Pernice is saying nearly the same as I to a second referendum in Great Britain.
    So he is unreflected as well?

  30. Dr. Monika Ende Goethe Univetsität Ffm Wed 5 Dec 2018 at 09:29 - Reply

    @ Maximilian Steinbeis
    If you are like me in this summer try to overcome discrimination and male hatred in law science by arguing for democracy and European constitutional values your unqualified unspecific comment is the last thing in the world you want to met.
    Give it a thought.
    Monika Ende

  31. Dr. Monika Ende Goethe Universität Frankfurt am Main Sat 15 Dec 2018 at 11:11 - Reply

    @ Ingolf Pernice

    Venice Commission
    Guidelines on the Holding of Referendums

    III. 1. rule of law
    The use of referendums must comply with the legal system as a whole.

    To my opinion as mententioned above this means UK and EU system as a whole.

  32. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Wed 16 Jan 2019 at 12:50 - Reply

    Ich ziehe meine Frage zurück.
    Herr Professor Pernice wird hier auf dem Verfassungsblog nicht mit mir diskutieren, also sollte auch nicht der Eindruck erweckt werden, dies sei so.
    Hier stehen zwei Meinungen nebeneinander, die sich im Detail unterscheiden.
    Nicht aber (denke ich reflektiert) in der großen Linie Europäisches Verfassungsrecht.

  33. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Fri 15 Feb 2019 at 15:12 - Reply

    Rückblickend verwundert es gar nicht, wenn ich meine Zeitlinien zum Thema Brexit betrachte, dass diese nicht so ohne weiteres verstanden wurden.
    Es ist der ungeplante Brexit an sich, der unreflektiert ist.

  34. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Tue 16 Apr 2019 at 13:00 - Reply

    Ich habe lange Zeit rechtswissenschaftlich nur noch gelesen und mir meine Gedanken dazu gemacht, während ich Sprachen unterrichtete.
    Dann sah ich die Comments zu diesem Verfassungsblog und dachte, absurd braucht eine andere verfassungsrechtliche Definition. Nicht der Aufsatz von Professor Pernice ist absurd, sondern der Kommentar dazu, der diesen als absurd bezeichnet. Soweit war mein Kommentar noch ganz ok.
    Danach fing ich an zu fluten, den Verfassungsblog zum Thema europäisches Verfassungsrecht. Da sollte doch einiges besser ganz anders sein, als es war.
    Hätte ich geschwiegen, wäre ich Rechtsphilosophin geblieben und nicht Lokalreporzerin für die Lorscher Heimatzeitung?
    Ich denke aber, dieser journalistische nur kommentierende Neuanfang war gut, So schnell hätte ich niemals einen eigenen Aufsatz auf den neuesten Stand gekriegt oder diesen gar gedrückt, nicht wahr Herr Steinbeis?
    Da juckte es den Herrn Chefredakteur doch in den Fingern redaktionell einzugreifen.
    Sorry!
    Schweigende Rechtsphilosophinnen sind kein, jedenfalls keine wahrnehmbaren, also besser so.
    Doch dies war mein letzter „unreflektierter“ Kommentar.

  35. Dr. M. Ende Goethe Universität Frankfurt am Main Wed 3 Jul 2019 at 08:09 - Reply

    @ Steinbeis
    Einige meiner Beiträge sind unreflektiert.
    Welche genau?
    Dafür fehlt Ihnen die Zeit? Wie überhaupt für das kritische Durchlesen von Kommentaren auf dem Verfassungsblog?
    Das ist unseriös.

  36. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Thu 8 Aug 2019 at 15:00 - Reply

    @Steinbeis

    Ich denke juristisch reflektiert, ich kann juristisch gar nicht anders denken.

  37. Dr. Monika Ende Goethe Universität Ffm Sun 29 Sep 2019 at 11:55 - Reply

    @ Max Steinbeis
    Ich bin Ihnen dankbar für den redaktionellen Hinweis, dass meine Kommentare zu viel sind.
    Ich hätte mir diesen aber rechtzeitig in einer petsönlichen e -Mail gewünscht.
    Und ich bin sehr verärgert darüber, dass Sie behaupten, irgendeiner meiner Kommentare sei unreflektiert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika Ende

  38. Dr. Monika Ende Fri 17 Jan 2020 at 13:22 - Reply

    Ob die Betrachtung des Brexit anhand des Kriteriums Europäisches Verfassungsrecht und nicht nur supranationales Wirtschaftsrecht reflektiert ist Oder nicht, darüber kann man diskutieren.

  39. Moni-Fan123 Wed 26 Feb 2020 at 12:11 - Reply

    q.e.d.

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