17 June 2018

Das Flüchtlingsrecht steht einer Änderung der Asylpolitik nicht entgegen

Die Forderung der CSU, Migranten, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Asylsuchende registriert wurden, direkt an der Grenze zurückzuweisen, ist zum Teil auf scharfe Kritik gestoßen. Dana Schmalz schreibt in ihrem Beitrag „Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann“ unter anderem, dass der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entgegenstehe. Insbesondere solle sich aufgrund der rein deklaratorischen Natur der Anerkennung als Flüchtling und dem Refoulement-Verbot aus der GFK eine Verpflichtung ergeben, selbst solche Personen vorläufig aufzunehmen, bei denen sich später herausstellt, dass sie keinen Schutzanspruch als Flüchtling haben. Dieser Ansicht soll im Folgenden eine etwas andere – mehr positivistische – Lesart der Konvention gegenübergestellt werden.

1. Die Genfer Flüchtlingskonvention begründet keine subjektiven Rechte Einzelner

Anders als bei den Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen (VN) von 1966, geht es bei der bereits 1951 angenommenen GFK nicht um subjektive Rechte des Einzelnen. Die GFK wurde zu einer Zeit verabschiedet als der Rechtssubjektstatus des Einzelnen im Völkerrecht noch nicht etabliert war. Im Jahr 1951 steckte der völkerrechtliche Menschenrechtsschutz noch in den Kinderschuhen. Die Idee, dass der Einzelne unmittelbar Rechte aus dem Völkerrecht ableiten konnte, war zu diesem Zeitpunkt keineswegs anerkannt. Die Vereinten Nationen setzten sich in der Charta von 1945 zwar das Ziel „eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um […] die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu fördern und zu festigen“, definierten aber weder den Inhalt dieser Rechte und Freiheiten noch begründeten sie diesbezügliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten. Im Jahr 1948 verkündete die VN- Generalversammlung in Form einer unverbindlichen Resolution die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal“ – konkrete Verpflichtungen für die Staaten waren damit aber nicht verbunden. Erst mit den VN-Pakten von 1966 wurden völkerrechtliche „Rechte“ des Einzelnen auch auf universaler Ebene gewährleistet.

Es handelt sich bei der GFK von 1951 also noch nicht um einen Menschenrechtsvertrag, sondern um einen klassischen völkerrechtlichen Vertrag zum Schutz von Menschen, in dem der Einzelne Schutzobjekt des Völkerrechts ist. Das heißt, die Vertragsstaaten verpflichten sich gegenseitig, dem Einzelnen einen gewissen Schutz zu gewähren, ohne dass sich der Einzelne selbst auf diese Schutzgewährleistungen berufen kann. Die GFK ist mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts damit nur „mittelbar menschenrechtsschützender Natur“; sie begründet keine unmittelbaren, originär völkerrechtlichen Rechte des Einzelnen gegen den Staat bzw. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen des Staates gegenüber dem Einzelnen.

Das völkerrechtliche Rechtsverhältnis besteht anders als bei den späteren Menschenrechtsverträgen ausschließlich zwischen den Vertragsstaaten. Der Einzelne kann selbst keine eigenen völkerrechtlichen Rechte aus dem Vertrag ableiten. So spricht die Präambel der GFK lediglich von dem „Grundsatz […], dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen sollen“, legt den Vertragsstaaten diesbezüglich aber keine konkreten Verpflichtungen auf. Auch ist es nicht der einzelne Vertragsstaat, sondern die Organisation der Vereinten Nationen, die sich „bemüht“, den Flüchtlingen „in möglichst großem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern.“

Im Unterschied zu den  Menschenrechtsverträgen spricht die GFK nicht davon, dass „jede Person“ oder „jedermann“ ein bestimmtes Recht hat, oder dass die Vertragsstaaten das Recht eines „jeden“ anerkennen, sondern dass die „vertragsschließenden Staaten [den Flüchtlingen eine gewisse Behandlung, Rechte oder Vergünstigungen] gewähren“ oder dass die „vertragsschließenden Staaten […] alles in ihrer Macht Stehende tun [werden], um [eine gewisse Behandlung] sicherzustellen“. Während sich die Vertragsstaaten der Menschenrechtsverträge ausdrücklich verpflichten, die in dem Vertrag anerkannten Rechte zu achten und sie allen in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten, fehlt eine solche Verpflichtung in der GFK.

An dieser zwischenstaatlichen Ausrichtung der GFK hat auch die Erweiterung des Flüchtlingsbegriffs durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 nichts geändert. Einzelpersonen können sich demnach gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar auf die GFK berufen. Die Überwachung der Durchführung der Konvention durch die Vertragsstaaten obliegt vielmehr dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sowie den anderen Vertragsstaaten. Letztere können Verletzungen der Konvention vor den Internationalen Gerichtshof bringen, was bislang jedoch noch nie geschehen ist und wohl auch in Zukunft eine eher theoretische Möglichkeit bleiben wird.

2. Die Genfer Flüchtlingskonvention setzt die Anerkennung als Flüchtling voraus

Die GFK regelt lediglich die „Rechtsstellung der Flüchtlinge“; sie setzt damit das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft voraus. Flüchtling ist nur, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die GFK geht davon aus, dass die Flüchtlingseigenschaft von den Vertragsstaaten in einem von diesen zu bestimmenden Verfahren „anerkannt“ bzw. „zuerkannt“ werden muss, bevor eine Person in den Genuss der in der Konvention niedergelegten Rechtsstellung der Flüchtlinge kommt. So spricht die GFK ausdrücklich davon, dass eine Person „als Flüchtling anerkannt worden ist“ oder dass „die Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird.“ Lediglich Personen, die vormals den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen genossen haben, sollen, wenn dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grunde wegfallen ist, „ipso facto unter die Bestimmungen“ der GFK fallen.

Die Konvention sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Vertragsstaaten vorläufige Sicherheitsmaßnahmen gegen eine Person ergreifen können, bis sie eine „Entscheidung“ darüber getroffen haben, ob die „Person tatsächlich ein Flüchtling ist.“ Ein Rechtsmittel gegen diese Verwaltungsentscheidung ist nicht vorgesehen und muss deshalb zur Durchführung der Konvention auch nicht eingerichtet werden.

Auch die in der GFK gewährten Rechte, Vergünstigungen und Behandlungen zeigen, dass diese nicht automatisch jeder Person zukommen sollen, die im Gebiet eines Vertragsstaats Asyl begehrt, sondern dass diese Gewährleistungen an die Anerkennung als Flüchtling anknüpfen. So wird der Flüchtling in vielen Bereichen dem Staatsangehörigen gleichgestellt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Vertragsstaaten jedem Asylsuchenden unabhängig von dessen Anerkennung als Flüchtling eine solche Rechtsstellung einräumen und diesem so Zugang zu in der Regel den Staatsangehörigen vorbehaltenen sozialen und anderen Leistungen gewähren wollten.

Das UNHCR-Handbuch (S. 9, Rn. 28) weist zu Recht darauf hin, dass die Anerkennung als Flüchtling nicht konstitutiv für den Flüchtlingsstatus ist. Die Anerkennung ist jedoch konstitutiv für die in der GFK statuierte Rechtsstellung der Flüchtlinge (vgl. S. 8, Rn. 24). Solange eine solche Anerkennung noch nicht erfolgt ist oder sobald eine solche Anerkennung widerrufen wurde, ergeben sich keine Verpflichtungen aus der Konvention. Das UNHCR-Handbuch sagt hier nichts anderes. Gerade im Hinblick auf das Refoulement-Verbot heißt es dort (S. 116, Rn. 4): “[T]he exclusion clauses [in Article 1 F GFK] are not to be confused with Articles 32 and 33(2) of the Convention which deal respectively with the expulsion of, and the withdrawal of protection from refoulement from, recognised refugees who pose a danger to the host State.” Soweit für eine Ausdehnung des Refoulement-Verbots der GFK auf alle Asylsuchenden auf entsprechende Bestimmungen in der Amerikanischen Menschenrechtskonvention oder der Erklärung der Vereinten Nationen zum territorialen Asyl abgestellt wird, ist zu bedenken, dass diese Dokumente – anders als die GFK – nicht von „Flüchtlingen“, sondern generell von „Fremden“ oder „Personen“ sprechen.

3. Die Genfer Flüchtlingskonvention begründet kein Recht auf Einreise oder Aufnahme

Selbst wenn man davon ausginge, dass die GFK subjektive Rechte Einzelner begründet und ihre Anwendung keine Anerkennung als Flüchtling voraussetzt, lässt sich aus der Konvention kein Recht auf Einreise in einen Vertragsstaat bzw. eine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Aufnahme von Flüchtlingen entnehmen. Die GFK geht vielmehr davon aus, dass sich die Flüchtlinge bereits rechtmäßig im Gebiet des Vertragsstaates befinden; entweder, weil sie während des Zweiten Weltkrieges zwangsweise in das Gebiet des Vertragsstaates verbracht wurden, weil sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention bereits im Gebiet des Vertragsstaates aufhielten, weil sie im Rahmen eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplanes in das Gebiet der Vertragsstaates gekommen sind, oder weil sie in sonstiger Weise mit Erlaubnis des Vertragsstaates in dessen Gebiet eingereist sind. Selbst Flüchtlinge, die ordnungsgemäß als Besatzungsangehörige eines Schiffes unter der Flagge eines Vertragsstaates angeheuert sind, haben nach Art. 11 GFK kein Recht auf Einreise in den Flaggenvertragsstaat. Dieser soll lediglich „die Möglichkeit wohlwollend in Erwägung ziehen, diesen Flüchtlingen die Genehmigung zur Niederlassung in seinem Gebiet zu erteilen […] oder ihnen vorläufig den Aufenthalt in seinem Gebiet zu gestatten“, um ihre Niederlassung in einem anderen Land zu erleichtern.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen von Massenflucht und -vertreibung während und als Folge des Zweiten Weltkriegs waren die Staaten 1951 nicht bereit, sich zur generellen Aufnahme von Flüchtlingen zu verpflichten, sondern beschränkten sich auf die Regelung der Rechtsstellung aufgenommener Flüchtlinge. Die vertragschließenden Parteien stellten vielmehr ausdrücklich klar, dass sich aus der Gewährung von Asyl für gewisse Länder „nicht unzumutbare schwere Belastungen“ ergeben können und dass eine zufriedenstellende Lösung eines Problems, dessen internationalen Umfang und Charakter die Vereinten Nationen anerkannt haben, daher nicht ohne internationale Zusammenarbeit erreicht werden kann. Die Mehrzahl der Staaten war weder 1951 noch heute bereit, sich solche „nicht zumutbaren schweren Belastungen“ durch eine unbegrenzte Einreise und Aufnahmepflicht von außen auferlegen zu lassen.

Eine faktische Verpflichtung zur Aufnahme ergibt sich auch nicht mittelbar aus Art. 32 Abs. 1 GFK, wonach die Vertragsstaaten Flüchtlinge, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet befinden, nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen. Dieses beschränkte Abschiebungsverbot gilt nur für Flüchtlinge, die sich „rechtmäßig“ im Gebiet des Vertragsstaates aufhalten. Rechtmäßig im Gebiet eines Vertragsstaates befinden sich jedoch nur solche Flüchtlinge, die als solche anerkannt wurden und die entweder mit Erlaubnis des Vertragsstaates eingereist sind oder die – ohne Einreiseerlaubnis – „unmittelbar“ aus einem Gebiet kommen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung bedroht waren und die sich nach der Einreise unverzüglich bei den Behörden gemeldet und die Gründe dargelegt haben, die ihre unrechtmäßige Einreise rechtfertigen. Das eingeschränkte Ausweisungsverbot der GFK steht somit einer Zurückweisung von Personen an den deutschen Landgrenzen schon deshalb nicht entgegen, weil das Leben und die Freiheit dieser Personen in den unmittelbaren Nachbarländern Deutschlands nicht aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Auch aus dem Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK ergibt sich nichts anderes. Danach darf kein Vertragsstaat einen Flüchtling in irgendeiner Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen („refouler“), in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. In keinem der Nachbarländer Deutschlands ist dies jedoch der Fall. Auch sind alle diese Staaten selbst an das Refoulement-Verbot der GFK sowie an die EMRK gebunden, so dass ein ausreichender normativer Schutz gegen eine Weiterschiebung in einen Verfolgerstaat besteht. Dass es sich bei Deutschlands Nachbarn und insbesondere den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union generell um sogenannte „sichere Staaten“ handelt, war gerade Voraussetzung der GFK-Konformität der Überstellungsregelungen der Dublin II-Verordnung, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, einen Asylantragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

Nach dem hier ausgebreiteten Verständnis der GFK steht diese einer Zurückweisung von Migranten und Asylsuchenden an den deutschen Landgrenzen nicht entgegen. Dana Schmalz geht davon aus, dass ihre gegenteilige Ansicht richtig sei, „denn das Flüchtlingsrecht [habe] zum Ziel, Menschen vor Verfolgung zu schützen – nicht Staaten vor Menschen.“ Die GFK dient zweifellos dem „Schutz der Flüchtlinge“. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sich aus dem Schutzzweck der Konvention ein individuelles Einreiserecht oder eine Aufnahmepflicht der Vertragsstaaten ableiten lässt. Es ist ebenso richtig, dass das Flüchtlingsrecht nicht dem Schutz der Staaten dient – es wird aber von den Staaten gemacht. Ein Individualrecht auf Asyl im Sinne eines Anspruchs auf Aufnahme hat sich in der Staatenpraxis bislang nicht durchsetzen lassen – weder 1951 in der GFK noch seither im Völkergewohnheitsrecht.


SUGGESTED CITATION  Talmon, Stefan: Das Flüchtlingsrecht steht einer Änderung der Asylpolitik nicht entgegen, VerfBlog, 2018/6/17, https://verfassungsblog.de/das-fluechtlingsrecht-steht-einer-aenderung-der-asylpolitik-nicht-entgegen/, DOI: 10.17176/20180619-110734-1.

12 Comments

  1. Peter Camenzind Sun 17 Jun 2018 at 13:58 - Reply

    Verschlossene Grenzen können eine allgemeine Handlungsfreiheit betreffen. Dies kann damit einem Verhältnismäßigkeitsgebot unterfallen. Dafür können Europäische Menschenrecht und ein Refouelmentverbot eventuell mit bedeutsam sein usw. Unter Umständen kann sich hieraus ein individuell subjektives Recht ergeben.

  2. 50 Cent Sun 17 Jun 2018 at 18:17 - Reply

    Ich finde, Herr Camenzind sollte mal 500 Unterstützer-Abos klicken. Der bespielt hier die Kommentarspalte eigentlich zur Hälfte (obwohl ich noch nicht einen Kommentar von ihm verstanden habe, aber das liegt sicherlich an mir). Da sollte er auch die Hälfte zahlen

  3. Dana Schmalz Sun 17 Jun 2018 at 18:51 - Reply

    Sehr geehrter Herr Talmon,
    ich habe den Beitrag gerne gelesen und stimme in vielem zu. Drei Punkte in Reaktion:

    1. Enthält die GFK keine subjektive Rechte?

    Die Frage ist interessant, wenn auch ohne unmittelbare Relevanz für die Rechtswidrigkeit einer Abweisung an der Grenze. Auch wenn die GFK deutlich vor den Menschenrechtspakten verfasst wurde, scheint mir zunächst wichtig, die Einbettung in menschenrechtliche Entwicklungen zu sehen. Sie nennt die AEMR im ersten Absatz der Präambel; in den travaux preparatoires finden sich zahllosen Verweise auf die AEMR. An vielen Stellen verwendet die GFK, wie Sie schreiben, die Formulierungen „gewähren“ – überwiegend weil es sich dabei um Nicht-Diskriminierungsvorschriften handelt: Es heißt gewähren fast immer in Zusammenhang mit „unter den gleichen Umständen/Bedingungen wie…“/ “dieselbe Behandlung wie…“ Das „gewähren“ könnte insofern der Grammatik und Semantik, nicht aber der bewussten Ablehnung von subjektiven Rechtspositionen geschuldet sein. Es finden sich auch direkte Formulierungen, so Art. 16: „Jeder Flüchtling hat in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.“ Das wichtigste Argument scheint mir Art. 2: „Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, […]“ Wenn die GFK sogar von individuellen Pflichten spricht, sollte man dann nicht auch annehmen, dass die in ihr enthaltenen Rechte ebenfalls als individuelle Rechte verstanden werden können?

    2. Wann setzt die Genfer Flüchtlingskonvention die Anerkennung als Flüchtling voraus?

    Für die Frage der Abweisung an der Grenze unmittelbarer relevant ist die deklaratorische Natur der Anerkennung als Flüchtling. Sie schreiben, dass die Anerkennung zwar nicht für den Flüchtlingsstatus wohl aber für die in der GFK statuierte Rechtsstellung der Flüchtlinge Voraussetzung sei. Mit statuierter Rechtsstellung sind sinnvollerweise die Artikel 2 – 30 gemeint. Das Refoulement-Verbot unterfällt aber nicht dieser Voraussetzung – alles andere würde die Geltung an der Grenze ins Leere laufen lassen. Dass das Refoulement-Verbot anerkanntermaßen an der Grenze gilt bedeutet, dass es vor dem möglichen Verfahren zur Anerkennung relevant ist. Die Anerkennung hier vorauszusetzen wäre also ein zirkuläres Erfordernis.
    Artikel 33 GFK spricht im Unterschied zu Artikel 32 GFK ausdrücklich von Ausweisung und Zurückweisung in der Überschrift. Und wie ich in meinem Beitrag schon schrieb, geht es an deutschen Grenzen nicht um Zurückweisung in die Staaten, aus denen Menschen geflohen sind. Dennoch verlangt das Refoulement-Verbot ein Hinschauen im Einzelfall. Die Konstrukte wie „sichere Drittstaaten“ – welche innerhalb der EU von den Dublin-Regeln überlagert sind, insofern debattieren wir hier nur mit Blick auf ein hypothetisches Europa ohne EU – setzen immer voraus, dass tatsächlich sicher ist, dass keine Kettenrückschiebungen erfolgen. GFK-Ratifikation des anderen Staates genügt nicht. Insofern stützt das Refoulement-Verbot seinem Sinn nach, was ich mit Blick auf die Dublin-Verordnung sowie mit Blick das Verbot der Kollektivausweisung argumentiert habe. Dennoch, im Ergebnis stimme ich zu, natürlich habe ich die Erfordernisse der GFK hier für eine hypothetische Situation durchgespielt.

    3. Kein Recht auf Einreise

    Auch mit dem Punkt, dass das internationale Recht kein Recht auf Einreise kennt, bin ich einverstanden. Das fehlende Recht auf Einreise erlaubt Mauern und Zäune zu bauen, wenn auch – zumindest nach der Argumentation der Michigan Guidelines on Refugee Freedom of Movement – nicht ohne Tore (ich habe sie hier besprochen: http://voelkerrechtsblog.org/die-michigan-guidelines-on-refugee-freedom-of-movement-oder-so-brisant-ist-das-geltende-recht/). Zäune dürfen Menschen abweisen, aber Menschen dürfen Menschen nicht abweisen, zumindest nicht blind, wenigstens nicht, wenn diese Asyl beantragen. Insofern ja – kein Recht auf Einreise, aber doch das Erfordernis eines Hinschauens im Einzelfall.

    Beste Grüße,
    Dana Schmalz

    • Anton Sun 24 Jun 2018 at 19:20 - Reply

      Grundsätzlich gebe ich Ihnen, Frau Schmalz, recht mit ihren Einwänden. Ich will nur noch auf ein grundsätzliches Missverständnis bei Herrn Talmon hinweisen. Er verbleibt völkerrechtlich auf der Ebene bei der Entstehung der GFK, dies ist jedoch unzulänglich. So umgeht er völlig, dass mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 das Jedermannrecht postituliert wurde, “in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen” Art. 14 Pkt.1. Natürlich blieb da einiges offen und ermöglichte es jedem Ratifizierungsstaat, sich im Ernstfall nicht für zuständig zu erklären. Aber am Grundgehalt der Aussage änderte dies nichts. Auch das Asylrecht im GG wurde nicht völlig durch die Verschlechterung 1993 beseitigt. Noch maßgeblicher war jedoch die weitere Entwicklung bis hin zum EU-Recht Art. 18 GRCh, wo ausdrücklich auf das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 Bezug genommen wird, wo gerade angestrebt wird “unabhängig von dem Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtstellung zu gewähren”. Außerdem hat der EGMR 2001 aus Art.3 EMRK ein Refoulement-Verbot abgeleitet. Was diesen Punkt betrifft ist die Argumentation von Hernn Talmon schon sehr befremdlich, wenn er hier zu bedenken gibt, “dass diese Dokumente – anders als die GFK – nicht von „Flüchtlingen“, sondern generell von „Fremden“ oder „Personen“ sprechen”. Sind Flüchtlinge keine fremden Personen? Ingesamt geht seine Darstellung am Problem vorbei. Das keine subjektive Recht aus der GFK abgeleitet werden können, erscheint auch mir ziemlich konstruiert (und entspricht nicht einmal den Sinngehalt von Art. 1 GG). Auch muss man zuerst einmal feststellen, ob ein Flüchtling sich “„rechtmäßig“ im Gebiet des Vertragsstaates” und das geht nun einmal erst, wenn man ihn zunächst herein lässt. Völlig zurecht verbot nun der EuGH (EuGH, Urt. v. 19.06.2018, Az. C-181/16) jegliche Abschiebung im laufenden Verfahren. Mit der folgenden Feststellung von Herrn Talmon: ” Es ist kaum vorstellbar, dass die Vertragsstaaten jedem Asylsuchenden unabhängig von dessen Anerkennung als Flüchtling eine solche Rechtsstellung einräumen und diesem so Zugang zu in der Regel den Staatsangehörigen vorbehaltenen sozialen und anderen Leistungen gewähren wollten”, liegt dieser also thematisch etwas daneben. Die Ablehnung eines subjektiven Rechts ist nicht einmal eine juristische Lösung, da sie den Erfordernissen der Praxis nicht (mehr) entspricht. In der Tat gingen die Verfasser der GFK von anderen Voraussetzungen aus. Aber das ist keine Entschuldigung für juristischen Konservatismus. Wobei Herrn Talmon scheinbar schon bewusst ist, dass durch gewaltsame Abweisung von Menschen in Not, nicht die Würde des Menschen anerkannt wird. Selbst mit Blick auf die Präambel der UN Charta wird so kein Beitrag zur Friedenssicherung geleistet. Auch das Problem der sog. “Wirtschaftsflüchtlinge” sollte endlich völkerrechtlich gelöst werden – anbetracht entwicklter Globalisierung.

  4. Rechtsmensch Mon 18 Jun 2018 at 10:36 - Reply

    @Peter Camenzind: “Verschlossene Grenzen können eine allgemeine Handlungsfreiheit betreffen. Dies kann damit einem Verhältnismäßigkeitsgebot unterfallen. Dafür können Europäische Menschenrechte und ein Refoulementverbot eventuell mit bedeutsam sein usw. Unter Umständen kann sich hieraus ein individuell subjektives Recht ergeben.”

    Das halte ich für konstruiert. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist als Grundrecht am einfachsten einschränkbar, und die gesetzlichen Regelungen widersprechen der Konstruktion eines solchen generellen Anspruchs auf Einreise nun einmal. Im Übrigen ist auch schon fraglich, ob ich aus dem GG Rechte ableiten kann, wenn ich mich nicht in seinem Geltungsbereich befinde. Dass Deutsche ein Recht auf Einreise haben ist ja noch klar, aber ein Recht auf Einreise von Ausländern – auch im Falle von Asyl – halte ich für nicht ausreichend durch die allgemeinen Regeln des GG untermauert. Das Asylgrundrecht geht ja auch immer davon aus, dass die Personen sich schon auf Bundesgebiet befinden. Ansonsten könnte ich von jedem beliebigen Ort der Welt aus einen Anspruch auf Asyl in Deutschland geltend machen.

  5. Peter Camenzind Mon 18 Jun 2018 at 15:35 - Reply

    Soll man an der Grenze, selbst auf europäischem Boden, vogel-, iSv- rechtsfrei sein können? In diesem Fall kann doch stimmen, dass man an der Grenze bedenkenlos schießen darf, bevor deutscher Boden erreicht ist?

  6. Leser Tue 19 Jun 2018 at 09:33 - Reply

    Vielen Dank an den Autor für diesen Artikel – und an den Verfassungsblog, auch mal eine Stimme einzubinden, die erstens gegen den hiesigen Mainstream spricht, zweitens Fachkenntnisse in die Diskussion einbringt.

  7. Brandenburger Tue 19 Jun 2018 at 10:34 - Reply

    > In diesem Fall kann doch stimmen, dass man an der Grenze bedenkenlos schießen darf, bevor deutscher Boden erreicht ist?

    Zwischen bedenkenlos offenen Grenzen nach dem unerreichten, leuchtenden deutschen Vorbild und bedenkenlos geschlossen Grenzen, an denen jeder erschossen wird, gibt es auch noch gewisse Abstufungen innerhalb deren sich die restliche Welt bewegt.

    Für den deutschen Gutmenschen im
    Weltenrettungsfieber ist das zwar schwer zu fassen, Tatsache ist es trotzdem.

    • Peter Camenzind Tue 19 Jun 2018 at 11:48 - Reply

      Wenn Flüchtlinge keine Rechte haben sollen, wie vorgetragen, braucht es keine Abstufung. Da kann man gleich schießen.
      Für Bösmenschen im Weltverschlechterungsfieber ist das tatsächlich Ausgesagte ohne Verdrehungen nicht zu fassen.

  8. Brandenburger Tue 19 Jun 2018 at 11:29 - Reply

    Nochmals zu Erinnerung:

    Am 12.10.2015 hat Henri Labayle in einer Veröffentlichung die Handlungsweise von Angela Merkel als “Donnerschlag der Öffnung der Grenzen Deutschlands, klar im Widerspruch zur Rechtslage” bezeichnet.

    Herr Labayle ist im gleichen Netzwerk wie Herr Thym aktiv und damit wohl einer der Objektivität im Wege stehenden Gesinnung unverdächtig.

    Referenz: http://odysseus-network.eu/members/

    Weiterhin bezieht sich Herr Labayle in seinen Ausführungen auf EU-Recht. Deutsches Recht dürfte er vermutlich gar nicht detailliert kennen.

    Wortlaut:

    “D’où une difficulté à accepter l’idée d’un changement, malgré le coup de tonnerre provoqué par l’ouverture des frontières allemandes, clairement en contradiction avec cet état du droit.”

    Referenz: http://www.gdr-elsj.eu/2015/10/12/asile/angela-merkel-au-parlement-europeen-des-paroles-aux-actes/

    Der Rechtsbruch ist international offenbar auch durch die “gute Seite” als solcher wahrgenommen worden.

    Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

  9. Brandenburger Tue 19 Jun 2018 at 12:35 - Reply

    > Wenn Flüchtlinge keine Rechte haben sollen, wie vorgetragen, braucht es keine Abstufung.

    Wo wurde diese These vorgetragen? Die GFK bezeichnet als Flüchtling, jemanden, der direkt aus einem Land kommt in dem er individuell verfolgt wird. Damit bezieht sich die GFK in der Regel auf die Nachbarländer eines solchen Landes.

    Die GfK sieht keine transkontinentalen Flüchtlingsbewegungen in das meist bietende Land vor. Irgendwelche Rechte in dieser Hinsicht entspringen Ihrer Fantasie.

    Die Heuchelei ist schnell entlarvt, wenn man in Länder blickt, die zwar Schutz im Sinne der GFK aber kein sorgenfreies, sozialhilfefinanziertes Leben bieten. So kommen in Rumänien jährlich ganze 2000 Migranten an.

    Es wird spannend zuzusehen, wie lange sich die Völker in den Hauptzielländern die absehbare Angleichung der Lebensverhältnisse (Kriminalität, Einkommen, öffentliche Ordnung etc.) an die Situation in den Herkunftsländern werden bieten lassen.

    Ich vermute nach der nächsten Wirtschaftskrise, wenn es dann mit dem Euro-Drucken vorbei ist, wird es ein sehr harsches Erwachen geben.

  10. Sylvia Kaufhold Tue 26 Jun 2018 at 23:43 - Reply

    Ich habe Ihren Beitrag in meinem heutigen Artikel für den FAZ Einspruch verlinkt.
    http://einspruch.faz.net/einspruch-magazin/2018-06-27/365ce9e5afed366bfe6926230facf26b/?GEPC=s5
    Ihr Kommentar zu meinen Überlegungen würden mich interessieren.

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