08 March 2022

Der Krieg in der Ukraine, Putin und das Völkerstrafrecht

„Verstöße gegen das Völkerrecht werden von Menschen begangen, nicht von abstrakten Einheiten“. Mit diesen berühmten Worten hat das Internationale Militärtribunal von Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg den strafrechtlichen Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit ins Völkerrecht übertragen. Für das staatsorientierte Völkerrecht war dies eine Revolution, die einem tief gehenden Gerechtigkeitsempfinden entsprungen ist: dem Bestreben, der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen, für staatliches Systemunrecht ein Ende zu setzen. Auch die Ereignisse in der Ukraine, die – um eine Formulierung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) aufzugreifen – die internationale Gemeinschaft als Ganze erschüttern, haben das Bedürfnis ausgelöst, die Initiatoren der Gewalt persönlich zur Verantwortung zu ziehen. So haben 39 Staaten, darunter Deutschland, den IStGH ersucht, sich der Situation in der Ukraine anzunehmen; am 2. März hat der Ankläger Karim A.A. Khan offiziell ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eröffnet und zugleich die Konfliktbeteiligten aufgefordert, sich strikt an die Vorgaben des humanitären Völkerrechts zu halten. Fünf Tage später haben Gerhart Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in Deutschland Strafanzeige gegen Putin und die Mitglieder des Sicherheitsrates wegen Verletzung des Völkerstrafrechts gestellt, wollen also Ermittlungen nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) initiieren. Dieses parallele Vorgehen ist grundsätzlich sinnvoll: Völkerstrafrecht kann nur im Zusammenspiel von nationalen und internationalen Mechanismen effektiv durchgesetzt werden. Dies liegt auch daran, dass sie sich in Reichweite und Wirkungsmacht durchaus unterscheiden.

Das Verbrechen des Angriffskriegs

In materieller Hinsicht sind VStGB und IStGH-Statut weitgehend deckungsgleich. Der deutsche Gesetzgeber hat die vier internationalen Kernverbrechen – Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression – mit nur wenigen Modifikationen in das deutsche Recht überführt. Naheliegend ist es zunächst, auf den Straftatbestand des Angriffskrieges zurückzugreifen (Art. 8bis IStGH-Statut bzw. § 13 VStGB), erscheint doch der Einmarsch der russischen Truppen als eine „gegen die Souveränität [der Ukraine] gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt“.

Nicht jede Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots zieht eine individuelle Verantwortlichkeit der Akteure nach sich. Vielmehr muss die Angriffshandlung „ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen“ darstellen. Strafrechtlich relevant sind also nur qualitativ wie quantitativ schwerwiegende Völkerrechtsverstöße. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind insbesondere Handlungen im rechtlichen Graubereich. Russland rechtfertigt seine Militäraktionen damit, dass die Ukraine in den Separatistengebieten Donezk und Luhansk Völkermord an der russischen Minderheit begehe. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen humanitäre (militärische) Interventionen zum Schutz der Bevölkerung völkerrechtlich zulässig sind, ist umstritten.

Allerdings wird man eine offenkundige Verletzung der UN-Charta jedenfalls dann bejahen müssen, wenn die humanitären Gründen ersichtlich vorgeschoben sind, wenn es also im konkreten Fall keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Völkermord an der russischen Bevölkerung gibt. Richtungsweisend wird insoweit die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs sein, den die Ukraine angerufen hat, um eine Einstellung der russischen Militäroperationen zu erreichen. Dabei wird inzident auch der Völkermordvorwurf als mögliche Rechtfertigung für die Gewaltanwendung überprüft werden. Neben der Schwellenklausel wird der Tatbestand der Aggression weiter dadurch eingeschränkt, dass er als absolutes Führungsverbrechen konzipiert ist. Tatbeteiligter kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Dies dürfte primär für Putin und die Mitglieder seines Sicherheitsrates gelten; die einfachen Soldaten der russischen Armee sind jedenfalls vom Schuldvorwurf ausgenommen.

Selbst wenn aber der Tatbestand der Aggression erfüllt ist, scheitert eine strafrechtliche Ahndung nach dem VStGB an der Unzuständigkeit der deutschen Justiz. Anders als die anderen völkerrechtlichen Kernverbrechen untersteht der Angriffskrieg nicht dem Weltrechtsprinzip. Wird die Tat im Ausland begangen, so gilt das VStGB gem. § 1 S. 2 nur, wenn der Täter Deutscher ist (aktives Personalitätsprinzip) oder sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet (Schutzprinzip). Beide Voraussetzungen sind im Ukrainekonflikt nicht erfüllt. Aber auch eine internationale Strafverfolgung muss ausscheiden. Werden Ermittlungen wie im Fall der Ukraine durch eine Staatenüberweisung ausgelöst, kann der IStGH seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nur insoweit ausüben, als sich dieses aus der Angriffshandlung eines Vertragsstaates ergibt. Angehörige von Nichtmitgliedstaaten wie Russland können daher vom IStGH grundsätzlich nicht wegen des Aggressionsverbrechens belangt werden. Zwar kann der Sicherheitsrat die Zuständigkeit des IStGH auf Drittstaatsszenarien erweitern; dies wird Russland allerdings mit seinem Vetorecht zu verhindern wissen.   

Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

Möglich ist aber auf beiden Ebenen eine Strafverfolgung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. In Deutschland ist nach § 1 S. 1 VStGB die deutsche Justiz insoweit auch zuständig, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Rechtfertigen lässt sich dieser Verzicht auf den sonst üblichen (und völkerrechtlichen gebotenen) inländischen Anknüpfungspunkt damit, dass die völkerrechtlichen Kernverbrechen universell anerkannte Rechtsgüter in systematischer Weise verletzen und damit die gemeinsame Wertgrundlage der gesamten Staatengemeinschaft erschüttern. Der Staat, der eine Tat auf Basis des Universalitätsprinzips verfolgt, wird damit nicht (nur) im eigenen Interesse tätig, sondern gleichsam als Stellvertreter der internationalen Staatengemeinschaft.

Für den Internationalen Strafgerichtshof gilt das Universalitätsprinzip nur dann, wenn die Ermittlungen durch den Sicherheitsrat ausgelöst werden. Ansonsten ist er nur für die Verfolgung von völkerrechtlichen Verbrechen zuständig, die auf dem Territorium eines Vertragsstaates oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates begangen worden sein sollen. Nun haben zwar weder Russland noch die Ukraine das IStGH-Statut ratifiziert; allerdings hat die Ukraine die Gerichtsbarkeit des IStGH auf einer ad-hoc Basis anerkannt. Diese Anerkennung bezieht sich auf alle völkerrechtlichen Verbrechen, die seit dem 20.2.2014 auf dem Gebiet der Ukraine begangen wurden. Die Ukraine wird insoweit wie ein Vertragsstaat behandelt. Der IStGH kann daher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die auf ukrainischem Territorium begangen werden, auch dann verfolgen, wenn der Täter Staatsangehöriger eines Nichtmitgliedstaates ist.

Auf materiell-rechtlicher Ebene besteht bei den Kriegsverbrechen (§§ 9-12 VStGB, Art. 8 IStGH-Statut) die Herausforderung, die völkerrechtlich zulässige militärische Gewaltanwendung von strafbaren Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges abzugrenzen. In internationalen bewaffneten Konflikten, die zwischen zwei Staaten ausgetragen werden, stellen jedenfalls Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte, also beispielsweise die vorsätzliche Bombardierung von Wohngebäuden, Kriegsverbrechen dar. Angriffe auf militärische Objekte sind hingegen grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie mit unverhältnismäßigen zivilen Kollateralschäden verbunden sind.

Bei militärischen Aktionen gegen Atomkraftwerke lässt sich zudem an Umweltkriegsverbrechen denken. Strafbar ist hiernach die Durchführung eines Angriffs, bei dem der Täter sicher erwartet, dass weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursacht werden, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.

Wird bei militärischen Auseinandersetzungen oder im Rahmen von Besatzungen gezielt gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen, kann dies zudem ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass bestimmte Einzelakte wie Tötung, Folter oder Vergewaltigung im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden.

Das Problem der Zuschreibung

Besondere Schwierigkeiten bereitet im Völkerstrafrecht typischerweise die Identifizierung bzw. Zuschreibung individueller Verantwortlichkeit. Die Taten werden in einem kollektiven Aktionszusammenhang begangen, in dem zahlreiche Handlungsbeiträge zusammenwirken. Dabei bleiben die „persons most responsible“, also die ranghöchsten militärischen und politischen Führer, die das Gesamtgeschehen maßgeblich beeinflussen, bei der eigentlichen Tatbegehung häufig im Hintergrund. Auch im Ukrainekonflikt gilt es, die ggf. vor Ort begangenen Völkerrechtsverbrechen mit den Entscheidungsträgern im Kreml in Verbindung zu bringen. Für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung bzw. Anordnung von Kriegsverbrechen müssen insoweit die Befehlsketten nachvollzogen werden. Gelingt es nicht, den tatortfernen Befehlshabern Vorsatz bezüglich der Verletzungen des humanitären Völkerrechts nachzuweisen, kann auf die Rechtsfigur der Vorgesetztenverantwortlichkeit zurückgegriffen werden. Hier haftet der Vorgesetzte als Garant dafür, dass er bei Straftaten seiner Untergebenen keine oder ungenügende Gegenmaßnahmen ergriffen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass er die tatsächliche Befehlsgewalt und Kontrolle über die Truppen hat.

Das Problem der Immunität

Personen, die als Repräsentanten ihres Staates hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können zudem kraft Immunität von einer Strafverfolgung ausgenommen sein. Grundsätzlich gilt, dass ein Staat in Bezug auf Hoheitsakte keiner fremden staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Hieraus leitet sich eine funktionelle Immunität für natürliche Personen ab, die für den Staat handeln und seinen Willen ausführen.

Im Völkerstrafrecht kollidiert eine unbeschränkte Anerkennung von Immunitäten allerdings mit der Grundidee, dass die Kernverbrechen so schwerwiegend sind, dass sie unter keinen Umständen und auch nicht aus Gründen der diplomatischen Rücksichtnahme von der Strafverfolgung ausgenommen werden dürfen. Hiervon ausgehend hat sich – wie auch der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 28.1.2021 (Az. 3 StR 564/19) überzeugend ausgeführt hat – eine allgemeine Regel des Völkerrechts entwickelt, nach der die allgemeine funktionale Immunität ratione materiae von nachrangigen Hoheitsträgern einer nationalen Verfolgung wegen völkerrechtlicher Verbrechen nicht entgegensteht.

Etwas anderes gilt aber, und auch ist dies im genannten BGH-Urteil angelegt, für Personen, die kraft ihrer herausragenden Stellung im Staat absolute Immunität ratione personae genießen. Gerade beim amtierenden Staatschef würden nationale Strafverfolgungsmaßnahmen in erheblichem Maße in die Souveränität des betroffenen Staates eingreifen und gleichzeitig die internationalen Beziehungen massiv beeinträchtigen. Auch wenn es um völkerrechtliche Verbrechen geht, ist bei ihnen ein Verfahrenshindernis zu bejahen. Jedenfalls Putin wird sich daher nicht vor deutschen Gerichten verantworten müssen.

Für Verfahren vor dem IStGH sind amtliche Eigenschaften, insbesondere die amtliche Eigenschaft als Staats- oder Regierungschef, hingegen unbeachtlich (Art. 27 IStGH-Statut). Dies entspricht dem Stand des Völkergewohnheitsrechts. Seit den Nürnberger Prozessen gilt, dass Handeln in hoheitlicher Position auf internationale Ebene kein Verfahrenshindernis begründet. Dies spricht dafür, dass Art. 27 IStGH-Statut auch dann greift, wenn die absolute Immunität von einem Staat gewährt wird, der den IStGH nicht anerkennt. Auch amtierende Staatsoberhäupter von Nichtmitgliedstaaten können so ins Visier des Anklägers geraten.


SUGGESTED CITATION  Bock, Stefanie: Der Krieg in der Ukraine, Putin und das Völkerstrafrecht, VerfBlog, 2022/3/08, https://verfassungsblog.de/der-krieg-in-der-ukraine-putin-und-das-volkerstrafrecht/, DOI: 10.17176/20220309-001238-0.

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