10 February 2023

Der meinende Staat

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Meinung und Staat? Aus deutscher traditionell-liberaler Sicht hat der Staat nicht zu meinen. Der Staat hat zu ermitteln, zu entscheiden, zu regeln, zu besteuern und zu bewachen, aber er hat nicht zu meinen. Das Meinen gehört der Gesellschaft, nicht dem Staat, und das “Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung”, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Meinungsäußerungen kennzeichnet, hat im Munde des Staates nichts zu suchen. Der Staat ist Adressat der Meinungsfreiheit, nicht ihr Träger. Er hat sie zu schützen und zu achten und zu pflegen, nicht zu konsumieren. Er hat Verfahren und Institutionen bereit zu stellen, die die geistige Auseinandersetzung unter freien und gleichen Verschiedenen möglich und offen halten. Nicht sie zu schließen, indem er sich selber ins Getümmel wirft.

So betrachtet könnte sich die Volksinitiative, die in Hamburg gerade Unterschriften gegen “Gendersprache in Verwaltung und Bildung” sammelt, selbst eine prächtig liberale Sache halten: Der Staat soll sich raushalten! Er soll die “gewachsene Standardsprache” nicht mit seinen Gendersternchen verhunzen! Er soll der “Mehrheit” nicht die “Privatsprache” einer “Minderheit in der Sprachgemeinschaft” aufzwingen! Verwaltungsbehörden, Schulen, Universitäten und staatlich beherrschte Unternehmen, so das Ziel der Initiative, sollen verpflichtet werden,  “sich bei der internen und externen Kommunikation der allgemein verständlichen Standardsprache gemäß den Regeln des ,Rats für deutsche Rechtschreibung’ bedienen.”

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Ausschreibung: Zwei Promotionsstellen am Graduiertenkolleg DynamInt

Am DFG-Graduiertenkolleg „Dynamische Integrationsordnung – Europa und sein Recht zwischen Harmonisierung und Pluralisierung“ (DynamInt) der Humboldt-Universität zu Berlin sind zwei reine Promotionsstellen (m/w/d) ausgeschrieben (3/4-Teilzeitbeschäftigung – E 13 TV-L HU). Die Einstellung ist zum 1.6.2023 geplant, Bewerbungsfrist ist der 15.3.2023. Die volle Ausschreibung finden Sie hier.

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Warum dieses Anliegen stracks in den autoritären Populismus führt, habe ich kürzlich schon an dem entsprechenden Vorgang in Thüringen diskutiert. Staat und Gesellschaft sind nicht so säuberlich zu trennen, wie es manch brave liberale Seele gerne hätte. Der Staat, der sich raushält, bezieht auch Position. Das vermeintlich Neutrale, Natürliche, Gewachsene ist fast nie neutral und natürlich einfach so gewachsen, sondern ist das Produkt gesellschaftlicher Kräfteverhältnisse, die es reproduziert und reproduzieren soll. Da ist immer irgendwo ein mehr oder minder formalisierter “Rat für deutsche Rechtschreibung”, dessen Ratschluss als neutral, natürlich und gewachsen erscheinen und durch den Staat, indem er sich raushält, als solcher anerkannt werden soll.

In dieser Woche hat eine der erbittertsten geistigen Auseinandersetzungen unter freien und gleichen Verschiedenen der bundesdeutschen Gegenwart, wenn nicht ihren Abschluss, so doch einen weiteren Höhepunkt gefunden, nämlich die um die documenta 15 und den Umgang mit dem dort zur Schau gestellten Antisemitismus. Die Stadt Kassel und das Land Hessen hatten als Gesellschafter der documenta gGmbH ein aus Wissenschaftler*innen verschiedener Disziplinen bestehendes “Gremium zur fachwissenschaftlichen Begleitung” der Ausstellung eingesetzt und mit der Aufgabe betraut, die “als antisemitisch kritisierten Werke … zu analysieren und Konsequenzen der Vorfälle für die Organisation der documenta zu formulieren” (S. 12). Das haben sie getan und ihren Abschlussbericht vorgelegt.

Die Rechtsfragen werden in Abschnitt 6 diskutiert, und man darf annehmen, dass dieser Teil maßgeblich von dem wohl allen VB-Leser*innen vertrauten HU-Juraprofessor Christoph Möllers stammt, der auch für Bundeskulturstaatsministerin Claudia Roth ein flankierendes Rechtsgutachten verfasst hat. Wer in der documenta-Konstellation wem gegenüber wozu berechtigt bzw. verpflichtet ist, das rekonstruiert Möllers so: Die Künstler*innen und die Kurator*innen schützt die Kunstfreiheit aus Art. 5 III Grundgesetz vor staatlicher Einmischung in ihre künstlerischen Entscheidungen, jedenfalls diesseits der Schwelle zur Beleidigung bzw. Volksverhetzung, und dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Vereindeutigung auf eine speziell antisemitische Interpretation, wenn ein Kunstwerk auch nicht antisemitisch gelesen werden könnte. Auf der anderen Seite steht der Staat aber verfassungsrechtlich in der Pflicht, seinerseits keine diskriminierenden antisemitischen Positionen zu vertreten und zu verbreiten und zu fördern. Daraus ergibt sich unentrinnbar eine Kollisionslage: Die documenta gGmbH und ihre Gesellschafter und Geschäftsführung müssen etwas tun, wenn die künstlerische Leitung diskriminierende Kunst ausstellt, und sich dabei nötigenfalls auch in den Konflikt mit den Künstler*innen und Kurator*innen begeben. Sie dürfen nicht passiv bleiben und sich hinter der Kunstfreiheit verstecken, denn dieses Grundrecht genießen sie nicht – sie sind Staat. Andererseits dürfen sie auch nicht einfach über die Kunstfreiheit der Künstler*innen und Kurator*innen drüberlatschen und die Herrschaft darüber, was sichtbar bleibt, kurzerhand an sich ziehen. Kollisionslage heißt Konflikt, und der muss geführt und ausgetragen werden. Sie müssen das Gespräch suchen, und die Grundrechtsträger stehen ihrerseits in der durch die Ausübung ihres Grundrechts übernommenen Verantwortung, dieses Gesprächsangebot anzunehmen, anstatt gleich beleidigt “Zensur” zu schreien. Wenn das alles nichts bringt, kann und ggf. muss die Geschäftsführung sich öffentlich von den Exponaten distanzieren und notfalls selbst für Kontextualisierung sorgen.

Zwei Dinge erscheinen mir komisch an der Argumentation. Zum einen gründet Möllers die Pflicht der documenta-Geschäftsführung nicht allein auf dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot, sondern auch auf der “politischen Entscheidung der aktuellen Bundesregierung wie auch ihrer Vorläuferinnen zugunsten einer besonderen Beziehung zum Staat Israel aus historischer Verantwortung”. Die sei “keine autoritäre Staatsräson”, sondern das “Ergebnis einer demokratisch legitimierten Entscheidung, die für andere staatliche Entscheidungen zumindest als Orientierung in Betracht zu ziehen ist.” Das verstehe ich nicht. Seit wann ist die demokratische Legitimiertheit einer politischen Entscheidung ein Rechtfertigungsgrund, Grundrechte einzuschränken? Was soll denn das heißen? Was die Mehrheit entscheidet, ist demokratisch legitimiert, soweit es keine Grundrechte der Minderheit verletzt. Wie kann das ein Argument sein, in die Kunstfreiheit einzugreifen? Das ist doch zirkulär?

Zum anderen frage ich mich, wie der Bericht sich selbst und überhaupt das ganze Expertengremium in diese Konstellation einordnet. Wer spricht da? Ist das der Staat, in dessen Auftrag das ganze stattfindet? Sieben Privatleute in Ausübung ihrer Meinungsfreiheit? Die Wissenschaft, methodenstreng und nichts als der Wahrheit verpflichtet? Das kann ich nicht erkennen. Der Staat ist es offenbar nicht; dazu hat er sich die Expert*innen ja kommen lassen, um nicht selber ein Urteil fällen zu müssen. Wissenschaft ist das erkennbar auch nicht. Und wären das nur Privatmeinungen, ein weiterer Feuilletonartikel auf 130 Seiten sozusagen, dann frage ich mich, wozu der ganze Aufwand überhaupt nötig war.

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Das Gremium hatte den Auftrag, zu klären, was von den auf der documenta 15 gezeigten Exponaten antisemitisch war und was nicht. Das ist keine Frage, die sich nach rechtlichen oder wissenschaftlichen Kriterien abschließend beantworten lässt, sondern eine der Interpretation, über die man verschiedener Meinung sein kann, eine Frage “der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung”, und damit etwas, das sich Staat Hessen und Stadt Kassel – so liberal ist man dann doch – vom Leib halten. So wie der Staat eine Ausstellung wie die documenta ohne Schaden für die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie der Kunst nur dann veranstalten kann, wenn und soweit er alle künstlerischen Entscheidungen Leuten überlässt, die unter dem Schutz der Kunstfreiheit stehen, so kann der Staat die Frage, was jenseits der unstrittigen und unbestreitbaren Fälle dem Antisemitismusverdikt noch alles unterfällt, ohne Schaden für die geistige Auseinandersetzung zwischen freien und gleichen Verschiedenen nur dann beantwortet bekommen, wenn er die Antwort der Gesellschaft überlässt und nicht selber als Staat dabei mitzumeinen anfängt.

Als vermeintlichen Ausweg aus diesem Dilemma hat er sich ein Expertengremium zusammengestellt, das in seinem Auftrag diese Antworten geben, dabei aber doch ganz Gesellschaft bleiben soll. Kann das gut gehen? Das Gremium kommt in seiner Mehrheit (zwei Mitglieder gingen unterwegs verloren, “weil sie durch den Fokus des Gremiums auf Antisemitismus ihre Perspektiven aus der Postkolonialismusforschung nicht genügend vertreten sahen”, S. 11) zu dem Schluss, dass nicht nur das unzweifelhaft und unbestreitbar antisemitische Banner “The People’s Justice”  und eine ebenfalls mit unzweideutig antisemitischen Stereotypen hantierende Grafik aus dem “Archive des luttes des femmes en Algérie”, sondern auch eine Reihe weitere Exponate unter dringendem Antisemitismusverdacht stehen, insbesondere die Filmreihe “Tokyo Reels”, palästinensische Propagandafilme aus den frühen 70er Jahren, deren Kontextualisierung und einstweilige Aussetzung das Gremium bereits im September 2022 während der noch laufenden Ausstellung gegen den Widerstand der künstlerischen Leitung und der Geschäftsführung gefordert hatte. Warum es diesen Eingriff in die Kunstfreiheit bei “Tokyo Reels” für gerechtfertigt hält und bei dem Stück aus dem Lutte-des-Femmes-Archiv nicht (S. 115), wird mir aus dem Bericht nicht recht klar, aber wie auch immer: Was ist das für ein Gremium, das im Auftrag des Staates in der ersten Person Plural (s. S. 53) eine solche Forderung ausspricht? Und dann der künstlerischen Leitung daraus, dass sie sich gegen eine solche “Zensur” verwahrt, den Strick dreht, keine Verantwortung übernehmen zu wollen? Geben sie ihr damit nicht (ein Punkt, auf den Patrick Bahners hingewiesen hat) im Nachhinein Recht?

Der Staat, der sich raushält, bezieht auch Position. Mit unverbindlicher, im unbestimmten und unkontrollierten Staatsauftrag stattfindender Meinungspflege kanalisiert er die geistige Auseinandersetzung, legt fest, welche Juden als “jüdischer Mainstream” gelten und welche nicht, bereitet vor, der BDS-verseuchten Kulturwelt als “Maßgabe der Handlungen für die gesamte Organisation und ihrer Instanzen” vorzudefinieren, was sie künftig als israelbezogenen Antisemitismus zu betrachten hat (S. 132). Was immer das ist, liberal ist es nicht.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… zusammengefasst von PAULA SCHMIETA:

Viele Jurist*innen sind sehr besorgt über die vorgeschlagenen Änderungen an Israels Verfassung. LORRAINE E. WEINRIB & ERNEST J. WEINRIB sind die Autor*innen einer von kanadischen Rechtsprofessor*innen und Jurist*innen unterzeichneten Erklärung, die an die Gefahren erinnert, die der Vorschlag der israelischen Regierung birgt.

Ein Märchenbuch für Kinder wird aufgrund darin dargestellter gleichgeschlechtlicher Beziehungen aus dem Verkehr gezogen und später als “schädlich für Kinder unter 14 Jahre” gekennzeichnet. Dies, so entschied der EGMR in MacatÄ— v. Lithuania, verstoße gegen Art. 10 EMRK. ELISABETH GREIF & LINDA GREUTER meinen der EGMR habe die Chance verpasst ein modernes Verständnis von Diskriminierungsschutz an den Tag zu legen.

Als Reaktion auf die Energiekrise verabschiedete der EU-Rat umstrittene Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 112(1) AEUV. LEIGH HANCHER beleuchtet die ergriffenen Maßnahmen und die gegen sie vor dem EuGH erhobenen Klagen. Es bleibe zu hoffen, dass dieser krisengesteuerte Ansatz nicht zur “neuen Normalität” werde.

LISA-MARIE LÜHRS blickt auf den Konflikt um die Kompetenzverteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten. Lührs Lösungsvorschlag setzt auf den politischen Prozess. Anstatt eines weiteren Gerichts solle besser ein parlamentarisch besetzter Kompetenzvermittlungsausschuss geschaffen werden.

Das neue EU-Gesetz über digitale Dienste (DSA) verlangt von Social-Media-Plattformen, Grundrechte beim Moderieren von Online-Inhalten zu berücksichtigen. AMELIE RÖHLING & JOHANNES WEIL untersuchen die potenziellen Auswirkungen von Art. 14(4) DSA beispielhaft anhand von Online-Protest aus dem Iran.

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Im Auftrag der globalen Umwelt. Werde(n) (Sie) persönliche*r Referent*in von Frau Prof. Dr. Sabine Schlacke, Universität Greifswald, im Rahmen ihrer Aufgaben als Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderung (WBGU) – ohne Standortbindung. Bewerbungsfrist: 20.02.2023; nähere Infos hier.

Werde(n) (Sie) Teil des Kompetenznetzwerks „Zukunftsherausforderungen des Umweltrechts“. Unterstütze(n) (Sie) Prof. Dr. Sabine Schlacke, Universität Greifswald, in ihrer Funktion als Projektpartnerin des Kompetenznetzwerks bei der Weiterentwicklung des deutschen Umweltrechts und erhalte(n) (Sie) zugleich eine attraktive Gelegenheit zur Promotion im Wege der Projektarbeit. Bewerbungsfrist: 15.04.2023; nähere Infos hier.

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Seitdem der BGH seine Rechtsprechung zur Störerhaftung bei Sharing-Plattformen aufgegeben hat, gibt es eine Debatte, ob die nunmehr täterschaftliche Haftung auch auf reine Vermittlungsdienste anwendbar ist. FELIX REDA warnt vor den dramatischen Folgen, die eine solche Haftung mit sich brächte und ordnet die jüngsten Entwicklungen ein.

NICOLAS HARDING kommentiert die Umbenennung von Nancy Faesers Twitter-Account. Der regierungsamtliche Account drohe zu parteipolitischen Zwecken instrumentalisiert zu werden. Dies könne Faeser nicht nur einen Vorteil im hessischen Wahlkampf verschaffen, sondern auch verfassungswidrig sein.

Im Zuge der geplanten Wahlrechtsreform nimmt THOMAS GSCHWEND das Direktmandat unter die Lupe. Ein besonderes Verhältnis zwischen Bürger*innen und Direktmandatsträger*innen im Vergleich zu Listenplatzabgeordneten bezweifelt Gschwend. Entscheidender als die Anzahl der Direktmandate sei, dass überhaupt in Wahlkreisen gewählt wird.

Anlässlich des 10. Jahrestags der Gründung der AfD warnen WERNER KRAUSE, DENIS COHEN & TARIK ABOU-CHADI in Richtung der Unionsparteien, dass das Kopieren von extremen Positionen der AfD ihrer Studie zufolge voraussichtlich nach hinten losgeht.

MORITZ WEISS plädiert für eine Politisierung der Waffenlieferung and die Ukraine. Er fordert Waffenlieferungen an deutschen Zielen und Interessen anstatt am gesinnungsethischen Gerechtigkeitsdogma auszurichten. Eine solche Politisierung habe den Vorteil, Grenzen und Alternativen aufzeigen zu können, und setze sich weniger dem Vorwurf der Doppelmoral aus.

Außerdem: unsere lebhafte Blog-Debatte Rechtsvergleichende Perspektiven zum Abtreibungsrecht endet mit Texten von IRENE MAFFI, SUNHYE KIM und einem Abschlusspost von den Initiatorinnen EVA MARIA BREDLER & VALENTINA CHIOFALO.

Das wäre es dann wieder für diesmal. Ihnen alles Gute und bis nächste Woche! Und wie gesagt: Bitte versäumen Sie nicht zu spenden!

Ihr

Max Steinbeis

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SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Der meinende Staat, VerfBlog, 2023/2/10, https://verfassungsblog.de/der-meinende-staat/, DOI: 10.17176/20230211-113109-0.

One Comment

  1. Gerald Tauber Sat 11 Feb 2023 at 10:31 - Reply

    interessantes Thema, die documanta 15 stand unter dem Motto des Kunst-Blickes auf den Globalen Süden, und Taring Padi als Kuratoren-Team machte seinen Namen alle Ehre, “die scharfe Kante des Reiskorns” welch treffender Name. Mit dieser Antisemitismus-Debatte wurde wohl eher die Frage des Umgangs der Sichtweise mit dem postkolonialen Erbe und des Umgangs mit Diktaturen geklärt. Israel ist in vielen Ländern dieser Erde ein Synonym und Reflektionsfläche für postkoloniale Ambitionen, dort wird der Kampf der Palästinenser als Freiheitskampf verstanden, während er bei als Terrorismus firmiert.

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