17 September 2018

Desinformieren und interpretieren: Was Maaßen sagen durfte und was nicht

In politischen Auseinandersetzungen geht es immer auch um die Deutungshoheit über Vorgänge und Ereignisse und damit um Begriffe. Das lässt sich zurzeit am Begriff der ,Hetzjagd’ beobachten, wenn es um die Vorgänge in Chemnitz und die Äußerungen des Noch-Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen geht. (Laut Presseberichten will die Kanzlerin Maaßen seines Amtes entheben, was aufgrund des Ressortprinzips allerdings Bundesinnenminister und CSU-Chef Horst Seehofer zunächst obliegen würde.) Die Kanzlerin und der Regierungssprecher haben den Begriff ,Hetzjagd’ verwendet. Die Chemnitzer Freie Presse hat ausführlich begründet, warum sie ihn nicht benutzt. Auch der sächsische Ministerpräsident hat davon Abstand genommen, was wiederum als Distanzierung von der Position der Kanzlerin gewertet wurde. In dem internen Einsatzbericht der Chemnitzer Polizei zur Lage am 27. August heißt es: „100 vermummte Personen (rechts) suchen Ausländer“. Man kann das sicherlich als Hetzjagd bezeichnen. Oder auch nicht, wenn man den Ausdruck für höhere Eskalationsstufen reservieren will. Der Begriff hat keine sonderlich klaren Konturen und ist kein Rechtsbegriff. An seiner Verwendung hängt zunächst nicht besonders viel. Allerdings bündeln sich in der Auseinandersetzung um den Begriff ganz unterschiedliche Wahrnehmungen der Qualität der Proteste, des Ausmaßes der Gewalt, des Rechtsradikalismus in Deutschland, des Zustands der Republik usw. Das machte sie zu einer emotional aufgeladenen und hochpolitisierten Angelegenheit.

Was in dieser Situation wahrscheinlich niemand vermisst hätte, sind Einlassungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Man hätte auch nicht damit gerechnet. Der Amtsinhaber kann sich nach dem Bekanntwerden seiner Treffen mit AfD-Vertretern über fehlende Aufmerksamkeit nicht beklagen. Seine Äußerungen in der Boulevardpresse, der anschließende Bericht an das Innenministerium und der Auftritt vor den Kontrollgremien des Parlaments sind in der Zwischenzeit selbst zu einem politischen Ereignis geworden, das sich im medialen Aufmerksamkeitszyklus weit nach vorne geschoben und die verschiedensten Deutungen provoziert. Die abschließende politische Bewertung dieses Vorgangs dauert noch an. Aus rechtlicher Perspektive verstoßen die Äußerungen gegen elementare Anforderungen an behördliches Informationshandeln.

Richtigkeit, Sachlichkeit, Neutralität

Staatliche Stellen haben, wenn sie sich öffentlich äußern, anders als Privatpersonen, die sich auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen können, bestimmte Standards der Kommunikation einzuhalten. Zu den elementaren Rechtmäßigkeitsanforderungen gehört, dass sie sich im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs bewegen, dass die Informationen inhaltlich richtig sind und sachlich gehalten werden. Das BVerfG hat diese Anforderungen zunächst mit Blick auf Werbekampagnen der Bundesregierung formuliert und sie dann für staatliche Warnungen und einzelne Äußerungen von Regierungsmitgliedern konkretisiert. Im Hintergrund steht das Leitbild einer freien und offenen politischen Meinungs- und Willensbildung. Für das Äußerungsrecht bedeutet dies, dass Vertreter von Regierung und Verwaltung, sofern sie sich nicht als Privatpersonen äußern, sondern die Autorität des Amtes in Anspruch nehmen, ihre Ausführungen auf zutreffende Tatsachenbehauptungen stützen müssen. Außerdem dürfen die Dinge nicht unnötig dramatisiert oder zugespitzt werden. So ist symbolisches Handeln, insbesondere wenn Grundrechtspositionen beschränkt werden, nur in engen Grenzen möglich. Daher kann ein Bürgermeister nicht einfach während einer Versammlung das Licht ausschalten, um damit zum Ausdruck zu bringen, was er von der Demonstration hält.

Die Gebote der Richtigkeit und Sachlichkeit schließen wertende Aussagen und politische Stellungnahmen nicht aus. Allerdings bestehen hier besondere Anforderungen. Sie unterscheiden sich nach Art des Amtes sowie des Gegenstandsbereichs. Regierungsämter (wie auch Leitungspositionen auf kommunaler Ebene) haben eine politische Dimension. Das Gebot der Sachlichkeit ist hier kein Gebot politischer Enthaltsamkeit und kann es auch nicht sein. Die Regierung muss sich mit kritischen Einwänden zu ihrer Politik auseinandersetzen können. Sie kann und muss sich zu politischen Prozessen verhalten und diese bewerten und einordnen. Es liegt daher im politischen Ermessen der Bundesregierung, die Vorgänge in Chemnitz als „Hetzjagd“ zu qualifizieren und sich entsprechend zu äußern. Genauso liegt es im politischen Ermessen des sächsischen Ministerpräsidenten, dies anders zu sehen.

Über die Sachlichkeitsanforderungen hinaus haben Regierungsmitglieder Standards der Neutralität zu wahren, wenn besondere Neutralitätsgebote des GG berührt sind. Dies gilt wegen Art. 4 Abs. 1 GG für den religiös-weltanschaulichen Bereich. Dies gilt wegen Art. 21 GG auch im Hinblick auf politische Parteien (nicht ohne Weiteres gegenüber politischen Gruppierungen, denen kein Parteienstatus zukommt). So kann eine Bundesministerin nicht die Homepage des Ministeriums nutzen, um der AfD die „rote Karte“ zu zeigen. Für Äußerungen des Bundespräsidenten gelten aufgrund seiner Stellung im Verfassungsgefüge andere Maßstäbe als für Mitglieder der Bundesregierung.

Die politischen Äußerungsrechte von Regierung und Regierungsmitgliedern sowie, mit etwas anderen Konturen, des Bundespräsidenten stehen nachgeordneten Behörden wie dem Verfassungsschutz von vornherein nicht zu. Da es sich hier nicht um politisch geprägte Ämter handelt, haben sie gegenüber den Zielen und Aktivitäten politischer Parteien und gesellschaftlicher Gruppen Distanz zu halten. Politische Neutralität gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Dies gilt insbesondere für die Polizei, die Nachrichtendienste, den Verfassungsschutz.

Daher kann das BfV wie jede andere Behörde die Öffentlichkeit informieren. Sofern die Informationen, wie bei den Äußerungen des Verfassungsschutzpräsidenten zu Chemnitz der Fall, nicht mit einem Grundrechtseingriff verbunden sind, ist dazu keine besondere Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Sie müssen sich allerdings im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben (vgl. §§ 3, 16 BVerfSchG) halten. Zu diesen zählt vor allem die Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Allgemein gehaltene Ausführungen zur Gefährdung der Demokratie durch Desinformationskampagnen mögen davon umfasst sein. Im Rahmen von Verfassungsschutzberichten sind auch Werturteile grundsätzlich zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Politische Bewertungen und Positionierungen in parteipolitischen Konflikten, solange sie sich erkennbar auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen, gehören nicht dazu. Die Äußerungen in der Bild-Zeitung, die den BfV-Präsidenten in der letzten Woche zu einer umfangreichen Selbstinterpretation genötigt haben, unterlaufen daher die Standards der Richtigkeit und der Neutralität – welche der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten man auch zugrunde legt.

„Gute Gründe“ für eine „gezielte Falschinformation“?

Das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit gilt für den Tatsachenkern der Äußerungen. Gegenüber der Bild-Zeitung sagte Maaßen, er teile die Skepsis gegenüber den Medienberichten. Dem Verfassungsschutz lägen „keine belastbaren Informationen“ für rechtsextremistische Hetzjagden in Chemnitz vor. Diese Skepsis erläuterte er mit Hinweis auf ein im Internet geteiltes und wohl auch im TV gezeigtes Video. Dazu Maaßen wörtlich: „Es liegen keine Belege dafür vor, dass das im Internet kursierende Video zu diesem angeblichen Vorfall authentisch ist.“ Weiter: „Nach meiner vorsichtigen Bewertung sprechen gute Gründe dafür, dass es sich um eine gezielte Falschinformation handelt, um möglicherweise die Öffentlichkeit von dem Mord in Chemnitz abzulenken.“ Dass das Video, das Straßenszenen in Chemnitz zeigen soll, nicht „authentisch“ ist, dass es sich bei dem „angeblichen Vorfall“ um eine „gezielte Falschinformation“ handeln soll, konnte sinnvoll nur so verstanden werden, dass der Verfassungsschutz Belege oder zumindest sehr starke Indizien („gute Gründe“) dafür hat, dass sich der Vorfall in der dargestellten Weise nicht in Chemnitz ereignet hat, vielleicht weil sich die Szenen nicht in Chemnitz abgespielt haben oder jedenfalls nicht zu dem für die Presseberichterstattung maßgeblichen Zeitpunkt, kurz: dass es sich bei der Information um das handelt, was man landläufig als „fake news“ bezeichnet. Das ist eine Tatsachenbehauptung mit erheblichen politischen Implikationen. Denn es hätte bedeutet, dass Teile der Presse sowie Regierungssprecher und Kanzlerin die Ereignisse vorschnell und falsch eingeordnet hätten, weil sie einer gezielten Falschinformation auf den Leim gegangen wären oder vielleicht sogar aus billigem politischem Kalkül heraus.

Den Äußerungen des Verfassungsschutzpräsidenten musste in dieser Situation ein besonderes Gewicht beigemessen werden. In den Auseinandersetzungen über Chemnitz gab es Unsicherheiten über die Nachrichtenlage. Der Vorwurf der gezielten Desinformation, der Manipulation von Bildern etc. wurde von verschiedensten Seiten erhoben. Dazu gehörten Spekulationen über einen weiteren Todesfall oder die Vermutung, die Hitlergruß-Zeiger seien nicht Rechtsextreme, sondern von linken Gegendemonstranten oder „den Medien“ eingeschleuste Provokateure. In einer Situation, in der die wildesten Verschwörungstheorien blühen, in der über die Echtheit von Videos, von Pressemeldungen, von im Netz kursierenden Bildern spekuliert wird, haben die staatlichen Institution eine besondere Verantwortung für ihre Kommunikation. Das gilt in besonderem Maß für das BfV, das u. a. die Möglichkeit zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel hat und über Informationen verfügt, über die die allgemeine Öffentlichkeit nicht verfügt.

Das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit bedeutet dabei nicht, dass sich staatliche Akteure nur dann äußern dürften, wenn die Richtigkeit ihrer Behauptungen annähernd feststeht. Politische oder behördliche Informationen können auch erforderlich sein, wenn die Tatsachenlage unklar ist. Das Gebot der Richtigkeit des Informationshandelns verlangt allerdings, dass auch Vermutungen eine sachliche Grundlage haben, Herr Maaßen also tatsächlich „gute Gründe“ für seine Behauptung hatte, das Video sei eine „gezielte Falschinformation“. Wie sich herausstellte, war dies nicht der Fall.

Kein politisches Mandat

Das BMI als Dienstherr tat in dieser Situation, was es tun musste, und forderte von der nachgeordneten Behörde einen Bericht ein, um sich den Vorgang näher erläutern zu lassen. Als sich abzeichnete, dass der Präsident des BfV trotz intensiver Suche seines Hauses (die scheinbar erst nach dem Interview einsetzte) keinerlei Belege für seine Behauptungen würde vorweisen können, begann ein nach den Regeln der Staatskunst geführtes Rückzugsgefecht. Zunächst wurde intensiv an einem neuen Narrativ gestrickt. In seinem Bericht, den er am vergangenen Mittwoch im Parlamentarischen Kontrollgremien und im Innenausschuss des BT erläuterte, gab Maaßen an, er habe gar nicht in Zweifel ziehen wollen, dass sich die Sequenz, so wie sie auf dem Video zu sehen ist, auch in Chemnitz ereignet hätte. Seine Äußerung, das Video sei nicht „authentisch“, habe sich darauf bezogen, dass die Szene keine „Hetzjagd“ zeige. Zu einer derart starken Wertung gebe das Material keinen Anlass. Politik und Presse müssten vorsichtiger urteilen und dürften sich nicht ohne Weiteres auf Videomaterial verlassen, das ein fragwürdiger Nutzer unter Pseudonym („Antifa Zeckenbiss“) ins Internet stelle.

Seine Einlassungen in der Boulevardpresse wollte der Verfassungsschutzpräsident im Nachhinein also als Mahnung zu verantwortungsvoller politischer Kommunikation und gewissenhafter Prüfung der Informationsquellen verstanden wissen. Mit diesem rasanten Wendemanöver konnte Maaßen zwar dem Einwand begegnen, auf unzureichender Tatsachenbasis die Öffentlichkeit informiert zu haben („gute Gründe“, wo gar keine sind). Allerdings musste er sich damit auf das für einen Verfassungsschutzpräsidenten nicht weniger problematische Feld der politischen Wertungen begeben.

Der Bundesinnenminister, sichtlich um politische Rückendeckung für Maaßen bemüht, hatte zuvor in einem Fernsehinterview schon den Weg dorthin vorgezeichnet, als er erklärte, in seinem Geschäftsbereich „keine Meinungen unterdrücken“ zu wollen. Maaßen habe die Befugnis gehabt, sich zu äußern, trage aber für Art und Weise und Inhalt seiner Äußerungen die Verantwortung. Dies sollte Rückendeckung für die politische Positionierung des BfV-Präsidenten bedeuten, ohne sich als Minister damit gänzlich identifizieren zu müssen. Diese doppelte Strategie konnte man auch bei den Auftritten Maaßens im Bundestag beobachten, zu denen der Innenminister ihn demonstrativ begleitete, um einerseits zu unterstützen und sich andererseits den Auftritt etwas genauer anzuschauen und anschließend wohlwollend kritisch zu kommentieren.

Äußerungsrechtlich kommt dieses Spiel von Nähe und Distanz allerdings schnell an Grenzen. Der Präsident des BfV, sofern er sich nicht als Privatperson äußert (was er hier nicht getan hat), kann sich für seine Verlautbarungen in der Presse nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Es ist im Ausgangspunkt eine Frage des politischen Stils, der politisch verantwortet werden muss, welche kommunikativen Freiheiten einer nachgeordneten Behörde eingeräumt werden. Dazu gehört nicht nur die Bereitschaft, sich in der Presse zitieren zu lassen, sondern etwa auch der Gebrauch der sozialen Medien, den der Innenminister und das Bundesamt für Verfassungsschutz, das seit Juli 2018 einen offiziellen Twitter-Kanal unterhält, nun scheinbar gemeinsam für sich entdeckt haben. Der Innenminister kann aber den Präsidenten des BfV nicht nach Belieben zum politischen Mitstreiter befördern. Äußerungsrechtlich ist der Verfassungsschutzpräsident auf die Optionen beschränkt, die ihm sein Amt eröffnet und damit zugleich verschließt. Da es keine politische Prägung hat, kann sich sein Präsident auch nicht tagespolitisch äußern. Tut er es dennoch, handelt er nicht nur politisch unklug, sondern verletzt auch den Grundsatz der Neutralität.

Durch einen Redigierfehler der Redaktion enthielt eine frühere Version dieses Textes fälschlich die Aussage, weder Kanzlerin noch Regierungssprecher hätten den Begriff “Hetzjagd” verwendet. Das Manuskript des Autors war insoweit korrekt, der Fehler geht auf unsere Kappe, wir bitten um Entschuldigung. D.Red.


SUGGESTED CITATION  Reinhardt, Jörn: Desinformieren und interpretieren: Was Maaßen sagen durfte und was nicht, VerfBlog, 2018/9/17, https://verfassungsblog.de/desinformieren-und-interpretieren-was-maassen-sagen-durfte-und-was-nicht/, DOI: 10.17176/20180917-161127-0.

31 Comments

  1. Ronald Fein Mon 17 Sep 2018 at 15:58 - Reply

    Die Behauptung “Weder die Kanzlerin noch der Regierungssprecher haben den Begriff ,Hetzjagd’ verwendet.” entspricht so nicht den Tatsachen.

    „Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens, anderer Herkunft, oder der Versuch, Hass auf den Straßen zu verbreiten, das nehmen wir nicht hin“, sagte Seibert.

    Quelle: http://www.fr.de/politik/hetzjagd-chemnitz-kommt-nicht-zur-ruhe-a-1571191

    Weitere Kommentar erübrigen sich.

  2. Martin Eisenhardt Mon 17 Sep 2018 at 17:53 - Reply

    Ich kann noch immer nicht erkennen, wo da das Problem liegt. Maaßen hat als Person (nicht als Institution namens BfV!) seine Sicht der Dinge kundgetan. Er hat dabei keine Geheimnisse preisgegeben und nach jetzigem Kenntnisstand auch keine andere offensichtliche Verletzung seiner Dienstpflichten begangen.

    Seine Verfehlung war, dass er der Deutung der Vorgänge in Chemnitz durch die Kanzlerin und ihrem Sprecher widersprochen hat.

    Tatsächlich war zu dem Zeitpunkt, als Kanzlerin und Sprecher von Hetzjagd und ähnlichem sprachen, nichts, aber auch gar nichts bekannt, was deren Interpretation der Vorgänge in Chemnitz gestützt hätte. Das 19-Sekunden-Video zeigt, wie ein oder zwei vermutlich deutsche Männer zwei vermutlich nicht-deutschen Männern ein paar Meter nachlaufen, nachdem diese unverständliche, aber offenbar provozierende Worte äußerten.

    Eine Hetzjagd – auch wenn sie kein klar definierter Rechtsbegriff ist – stellt man sich schon ein wenig anders vor. Zum einen länger als ein paar Sekunden (etwa 3 oder 4 Sekunden im Video), zum anderen mit mehr Beteiligten auf Jägerseite (sonst kann man nicht hetzen).

    Maaßen hat also als Person eine sachlich gut begründete Aussage getätigt – und dass er das Video als problematisch einstuft, ist absolut gerechtfertigt.

    Maaßen hat sicherlich weder Politik noch Tagespolitik betrieben; er hat weder Kritik geübt, noch Forderungen gestellt oder ähnliches aus den Vorgängen in Chemnitz abgeleitet.

    Maaßen hat sachlich seinen Kenntnisstand dargelegt – nicht mehr und nicht weniger.

    Wenn er sich als BfV-Leiter noch nicht einmal zu aktuellen Ereignisse äußern darf, wäre dies eine äußerst bedenklich Entwicklung.

    • VS-NfD Tue 18 Sep 2018 at 19:18 - Reply

      “Maaßen hat als Person (nicht als Institution namens BfV!) seine Sicht der Dinge kundgetan.”
      Das ist selbstverständlich totaler Käse. Niemand interessiert sich für seine private Ansicht, damit schaffte er es wohl kaum in die BILD-Zeitung.

      “Ich kann noch immer nicht erkennen, wo da das Problem liegt.”
      Vielleicht hätten Sie den Artikel lesen sollen, den Sie hier kommentieren, denn der erklärt es so gut, dass man es mit ein wenig juristischen Grundkenntnissen verstehen kann. Wenn Sie den Artikel wirklich nicht verstehen, hätten Sie vielleicht Jura studieren sollen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie vielleicht zu einer Diskussion im VERFASSUNGS-Blog schweigen.

  3. Anons Mon 17 Sep 2018 at 19:49 - Reply

    “In dem internen Einsatzbericht der Chemnitzer Polizei zur Lage am 27. August heißt es: „100 vermummte Personen (rechts) suchen Ausländer“. Man kann das sicherlich als Hetzjagd bezeichnen. Oder auch nicht, wenn man den Ausdruck für höhere Eskalationsstufen reservieren will.”

    Mit diesem Zitat soll wohl belegt werden, dass es evtl. doch gerechtfertigt sein könnte, von Hetzjagden zu sprechen bzw. dass solche stattgefunden haben.
    Es wird meines Erachtens jedoch unvollständig zitiert. Die vollständige Stelle aus dem Artikel lautet:

    “Um 21.42 Uhr heißt es in dem Bericht: “100 vermummte Personen (rechts) suchen Ausländer.” Die Polizei suchte nach ihnen, fand aber offenbar nur deren abgestellte Pkw”

    Das bedeutet wohl, dass nicht die Polizei selbst diese Feststellung (100 Vermummte suchen Ausländer) getroffen hat, sondern diese Information an sie herangetragen wurde. Ohne vollständige Einsicht in den Polizeibericht kann mithin keine Aussage in die eine oder andere Richtung getroffen werden. Es würde mich doch sehr überraschen, wenn Polizeibeamte eine Gruppe von hundert Personen beobachtet hätten, die offensichtlich Gewalttaten verüben wollte, diese dann aber in Verkennung ihrer dienstlichen Pflichten nicht weiter verfolgt haben. Wer dies dennoch behauptet, trägt mE die Beweislast dafür, dass es sich so verhalten hat.

    Ich habe kurz danach recherchiert, ob es ein follow up zu dieser Story gab, dazu aber nichts gefunden. Über gegenteilige Informationen würde ich mich freuen. Dass angeblich eine Gruppe von 100 gewaltbereiten Personen durch die Stadt gezogen ist und es keine Zeugen hierzu, finde ich berechtigerweise verdächtig, zumal es zu Beginn der Pegida-Demonstrationen meiner Erinnerung nach ähnliche Behauptungen über “Ausländerjagden” gab, die sich dann als fake herausstellten.

    • Ronald Fein Mon 17 Sep 2018 at 20:22 - Reply

      Zitat “Das bedeutet wohl, dass nicht die Polizei selbst diese Feststellung (100 Vermummte suchen Ausländer) getroffen hat, sondern diese Information an sie herangetragen wurde.”

      Mir ist ein ähnlich lautender Tweet auf Twitter in Erinnerung geblieben, welcher mit @PolizeiSachsen, dem Twitteraccount der Polizei Sachsen, adressiert war. Es könnte durchaus sein, dass es hierzu einen Bezug gibt.

    • Heinrich Niklaus Tue 18 Sep 2018 at 18:44 - Reply

      „Wie aber aus sächsischen Justizkreisen zu erfahren war, lassen sich Medienberichte über einen 100-köpfigen rechtsradikalen Mob, der in der heißen Demo-Phase mit Steinen bewaffnet auf Ausländerjagd ging, nicht belegen. „Diese Gruppe wurde nie gefunden“, sagte ein Ermittler FOCUS Online.“ https://www.focus.de/politik/deutschland/lka-gibt-einblick-in-ermittlungen-krawalle-in-chemnitz-163-verfahren-158-geschaedigte-davon-elf-auslaender_id_9615054.html

  4. Ronald Fein Mon 17 Sep 2018 at 20:17 - Reply

    Regierungssprecher Seibert äußertes sich im Laufe des Montags, den 27.08.2018, schon vor der Demo am Montagabend. Er bezog sich mit seinen Aussagen allein auf die Ereignisse des Sonntags, den 26.08.2018. Dasselbe gilt für Bundeskanzlerin Merkel, welche sich zwar erst am 28.08.2018 äußerte, sich dabei aber explizit auf die Aussagen des Regierungssprechers bezog.

    Seibert und Merkel distanzierten sich von ihrer Wortwahl “Hetzjagden”, indem sie behaupteten Hetzjagden seien keine Hetzjagden, weil der Begriff “Hetzjagd” nicht aussreichend genau bestimmt sein. siehe hierzu auch https://www.publicomag.com/2018/09/nach-publico-anfrage-merkel-und-seibert-lassen-hetzjagd-vorwurf-fallen/

    Weder Seibert noch Merkel äußerten sich konkret und genau, um welche Videos und auf welche Ereignisse sich ihre Einschätzung “Hetzjagden” beziehen. Die Regierung muss sich deshalb berechtigterweise den Vorwurf gefallen lassen, den Begriff “Hetzjagd” vorschnell und ohne ausreichende Faktenlage benutzt zu haben, es sei den man hält die Einschätzung von linken Aktivisten wie Antifa Zeckenbiss für ausreichend glaubwürdig.

    Warum Maaßen sich angeblich nicht äußern dürfen soll, leuchte ebenfalls nicht ein. Der Artikelautor, selbst wohl dem Neutralitätsgebot verpflichtet, äußert sich mit dem Artikel ja gleichfalls. Da der Artikelautor dies ohne ausreichende Würdigung der Fakten (siehe oben) tat, muss er sich vorhalten lassen, seinen Artikel nicht allein aus wissenschaftlicher und erkenntnisgewinnender Motivation getan zu haben.

  5. Josef Franz Lindner Mon 17 Sep 2018 at 20:39 - Reply

    In der aufgeheizten Diskussion sollte man sich zumindest der unstreitigen rechtlichen Grundlagen vergewissern. Dies betrifft auch die Frage: Wer ist für eine “Entlassung” des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz eigentlich zuständig? Hierzu schreibt Herr Prof. Reinhardt: “aus Presseberichten will die Kanzlerin Maaßen seines Amtes entheben, was aufgrund des Ressortprinzips allerdings Bundesinnenminister und CSU-Chef Horst Seehofer zunächst obliegen würde.

    Diese Aussage ist rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist zu unterscheiden:
    1. Für eine Entlassung von Herrn Maassen aus dem Beamtenverhältnis wäre das Gericht im Rahmen eines Disziplinarverfahren zuständig.
    2. Für die Versetzung des politischen Beamten Maassen in den einstweiligen Ruhe- stand ist der Bundespräsident zuständig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Bundesbamtengesetz).
    3. Für die (beamtenrechtliche) Versetzung von Herrn Maassen in ein vergleichbares Statusamt der Bundesbeoldungsgruppe B9 ist der Bundesinnenminister zuständig.

    Fazit: Die Bundeskanzlerin besitzt in der causa Maassen keine Entscheidungskompetenz. Sie ist nicht einmal befugt, dem Bundespräsidenten – offiziell – die Versetzug in den einstweiligen Ruhestand vorzuschlagen – das wäre Saches des Ressortministers. Und selbst wenn sie es täte, hätte der Bundespräsident immer noch eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

    • Ollie Mon 17 Sep 2018 at 23:05 - Reply

      @JFL: Auch Korinthenkacken will gelernt sein.

      Lassen wir mal außer Betracht, dass Verf. von der Entlassung gar nicht spricht, sondern von der „Amtsenthebung“ – ein Wort, das weder BBG noch BDG verwenden (vgl. etwa § 30 DRiG).

      Eine „Entlassung“ steht für Maaßen ohnehin nicht zur Debatte. Was Sie meinem, ist natürlich die „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“. Zu den unstreitigen rechtlichen Grundlagen gehört auch § 10 BDG.

      Unter sachgerechter Anwendung des Prinzips wohlwollender Interpretation ist auch jedermann klar, was Verf. hier gemeint hat, als er von der Amtsenthebung durch die Bundeskanzlerin gesprochen hat.

      Politischen Dissens im Modus des juristischen Abkanzelns – „diese Aussage ist rechtlich nicht haltbar“ – zu artikulieren, erfordert Könnerschaft. In Ihrem Kommentar seh ich die nicht.

  6. Friedhelm Huschka Mon 17 Sep 2018 at 20:43 - Reply

    Wenn Regierung und Medien unisono offensichtliche Falschinformationen (Lügen,Propaganda) verbreiten, liegt das nicht mehr im Rahmen von Sachlichkeit und Richtigkeit oder sonst irgendetwas. Mach dich doch nicht lächerlich! Eigene Meinungen sollten stets als solche erkennbar sein, das Amt spielt dabei doch keine Rolle – für jeden (aufrechten) Menschen sollte dies eigentlich selbstverständlich sein.

    • VS-NfD Tue 18 Sep 2018 at 19:21 - Reply

      Bitte kehren Sie in den Kommentar-Bereich von Welt Online zurück.
      Vielen Dank.

  7. André Mon 17 Sep 2018 at 21:05 - Reply

    Die Aussage “Hetzjagd” stammt von der Youtube-Videobezeichnung des originalen Uploaders “Antifa Zeckenbiss”. Ein Blick auf dessen Youtube-Profil und die anderen Videos genügt mir um die Handschrift einer russischen Trollfabrik zu erkennen. Zu holzschnittartig die Likes für die Bostoner Antifa u.a., zu plakativ die Videos aus zu vielen Gegenden Deutschlands auf einmal, zu osteuropäisch das zweite Video von dem Tag in dem jemand mit russischen Akzent die Polizisten als “Volksverräter” beschimpft während irgendeine wohl linksextreme Attacke Vermummter auf Polizisten gezeigt wird. Dieses Video hat kaum Views.

    Wäre ich Verfassungsschutzpräsident würde ich meinen Apparat nach Informationen zu diesem Uploader graben lassen. Was Maaßen dann öffentlich gesagt hat ist konsistent damit. Er hält den Kanal für Fake oder sagen wir mal wenigstens “operative Information”. Da traf er dann auf Politiker, die in ihrer Polarisierung gefangen waren. Wo es falsch galt und illoyal eines dafür kompetenten “nachrangingen Behördenchefs” der Kanzlerin zu widersprechen, nachdem der Regierungssprecher es aufgegriffen hatte.

    Wäre ich Antifa-Aktivist würde ich einen staatlichen Akteur oder Agent Provokateur hinter dem Kanal vermuten.

    Aber ob das Hase-Video different shades of echt oder nicht, Kanal Russentroll oder nicht, jeder konnte sich diesen Kanal als Quelle des Videos ansehen, nur die Journalisten und Politiker haben das nicht getan. Die vielen anderen Videos des Kanals hatten kaum views, ein Zeichen dafür, dass keiner recherchiert hat.

    Wenn Verfassungsschutzpräsident Maaßen über hingemachten Content eines hauptamtlichen Putintrolls stürzen würde, dann wäre das blamabel für Deutschland.

    Da der Begriff der “Hetzjagd” nur die von Influencern sozialmedial geteilte Überschrift des Videos war, ist es müßig über die Existenz einer Hetzjagd zu räsonieren. Es war nicht ihr eigenes Wort. Es war der Spin. Es war das, was sie sehen sollten und wollten.

  8. ST Tue 18 Sep 2018 at 09:40 - Reply

    “Hetzjagd” als Wort wurde vom Uploader des Videos nicht verwendet!

    @Ronald Fein
    Der Artikel erklärt ausführlich, warum Merkel und Seibert größere Freiheit in ihren Äußerungen haben als Maaßen!

  9. Bernd Tue 18 Sep 2018 at 09:42 - Reply

    Unter “belastbaren Informationen” verstehe ich Informationen, die weitere (aufwendige) Untersuchungen rechtfertigen, die wahrscheinlich genug gerichtsfeste Indizien und Beweise für eine Anklage liefern. Das Antifa-Video gehört dazu mit Sicherheit nicht, dort sind keine strafbaren Handlungen zu sehen, zumal die “verfolgten” offenbar vorher den Streit provoziert haben.

    Ich ordne Maaßens Aussage ale einen korrekten und notwendigen Bericht zur Ermittlungslage ein, denn die Öffentlichkeit erwartet, daß Polizei und Verfassungsschutz etwas unternehmen.

    • VS-NfD Tue 18 Sep 2018 at 20:00 - Reply

      Ich bewundere Sie für Ihr Selbstbewusstsein, das Sie offenbar glauben lässt, im Rahmen einer Diskussion zur verfassungsrechtlichen Dogmatik staatlichen Informationshandelns interessierte sich irgendjemand für Ihre gefühlten Meinungen.

  10. Mkm Tue 18 Sep 2018 at 09:56 - Reply

    Wäre das Thema nicht so ernst wäre es lustig, was hier die Kommentatoren schreiben: Da geht es (mal wieder) nur darum, irgendwie zu begründen, dass es doch eigentlich gar nicht so schlimm ist, wenn Nazis Menschen durch die Straßen jagen, ohne dass die Polizei das verhindern kann oder will. Was für einer Gesinnung muss man eigentlich sein, um nach solchen Ereignissen ernsthaft darüber zu debattieren, wie man das nun genau bezeichnet, statt alle Aufmerksamkeit darauf zu richten, wie derartige Gewaltexzesse zukünftig verhindert werden können?

    Und warum wird Maaßen derart verteidigt, obwohl er öffentlich gelogen hat? Denn nichts anderes ist es, wenn der Chef des Inlandsgeheimdienstes suggeriert, ihm lägen bestimmte Informationen vor, obwohl das nicht der Fall ist. Öffentlich bzgl. Straftaten zu lügen – was muss man eigentlich noch machen, um bei den Law-and-Order Politikern von AfD und CSU in Ungnade zu fallen?

  11. L. Milde Tue 18 Sep 2018 at 16:27 - Reply

    Weshalb sollte eine Person, die ein öffentliches Amt vertritt, seine Meinung in einer derart irreführenden Art und Weise äußern dürfen. Als Privatmann geht das, was der Präsident des Verfassungsschutzes getan hat, insofern nicht, als er sich in seiner Autorität als Präsident eines Amtes geäußert hat. Eine Entlassung ist definitiv angesagt.

  12. VS-NfD Tue 18 Sep 2018 at 17:26 - Reply

    Liebe Mitkommentatoren,

    dies hier ist der VERFASSUNGS-Blog, es geht um rechtliche Bewertungen und Grundlagen. Dazu sind Grundkenntnisse erforderlich oder zumindest der Wille, sich etwas erklären zu lassen. Wenn man dazu nichts beizutragen hat, außer “die Öffentlichkeit erwartet, daß Polizei und Verfassungsschutz etwas unternehmen”, der kann sich das für die FB-Gruppe Pegida-Thüringen aufheben. Lasst uns bitte mit Euren wild zusammengefaselten Gedankenströmen in Ruhe.

    • Heinrich Niklaus Tue 18 Sep 2018 at 18:52 - Reply

      Lieber Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch,

      ich fühle mich angesprochen und darf Sie deshalb bitten Ihre schulmeisterhaften Belehrungen zu unterlassen. Behandeln Sie Ihre Beiträge doch als als “Verschlusssache”.

  13. VS-NfD Tue 18 Sep 2018 at 19:03 - Reply

    Wenn Sie sich bei der Beschreibung “wild zusammengefaselte Gedankenströme” angesprochen fühlen, haben Sie wahrscheinlich recht. Ich werde es keineswegs unterlassen, Sie und Ihresgleichen immer wieder auf den Mangel an Sachkenntnis hinzuweisen.
    Wenn Sie sich zu hart kritisiert fühlen, ziehen Sie gerne weiter. Wir werden Sie nicht vermissen.

    • Heinrich Niklaus Wed 19 Sep 2018 at 14:41 - Reply

      Das Unglück der meisten Menschen ist, das sie sich größerer Dinge für fähig
      halten, als sie ausführen können.

  14. VS-NfD Wed 19 Sep 2018 at 16:36 - Reply

    Einsicht ist der erste Schritt zur Besserung.

  15. elvandy Thu 20 Sep 2018 at 00:45 - Reply

    Viel wichtiger als die Frage danach, was Maaßen vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Dogmatik staatlichen Informationshandelns sagen durfte und was nicht ist doch die Frage danach, ob es nun in Chemnitz wirklich Hetzjagden gegeben hat oder nicht und falls ja, ob es belastbare Beweise dafuer gibt oder nicht. Sollte es keine Beweise dafuer geben (und das besagte Video ist definitiv kein belastbarer Beweis), so mag die Entscheidung im Causa Maassen verfassungsrechtlich zwar immer noch korrekt sein, politisch wird es jedoch aeusserst bedenklich, wenn die hier von Ihnen so wehement verteidigte verfassungsrechtliche Dogmatik staatlichen Informationshandelns dazu fuehrt, dass Leute wegen der Aussage von Wahrheiten Ihres Amtes enthoben werden. Dass Maassen tatsaechlich sogar befoerdert wurde zeigt mir wiederum sehr deutlich, dass die Situation selbst juristisch nicht ganz so schwarz/weiss sein kann, wie Sie es hier beschreiben. Es ist eben immer auch noch eine ganze Menge Politik mit im Spiel.

    • VS-NfD Thu 20 Sep 2018 at 09:14 - Reply

      “Viel wichtiger als die Frage danach, was Maaßen vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Dogmatik staatlichen Informationshandelns sagen durfte und was nicht ist doch die Frage danach, ob es nun in Chemnitz wirklich Hetzjagden gegeben hat oder nicht”
      Wenn Sie das für die wichtigere Frage halten, wird man sich bei der Deutschen National Zeitung (gibt’s die noch?) oder der AchseDesGuten sehr über Ihre Leserschaft freuen. Hier ist das eben nicht die wichtigste Frage. Gehen Sie also bitte dorthin, wo man Ihre Bedenken dagegen teilt, dass gesichtstätowierten Hooligans, die vor lauter Trauer “Sieg Heil” schreien, einfach “Hetzjagden” unterstellt werden.

      • Ronald Fein Thu 20 Sep 2018 at 14:39 - Reply

        @VS-NfD
        Das von Ihnen an den Tag gelegte Verhalten hier im Block halte ich gelinde gesagt für anmaßend, da Sie nicht der Blogbetreiber sind noch i.V. dessen handeln. Es obliegt dem Betreiber, ob und welche Kommentare er duldet und hier gesehen haben will. Wenn Ihnen die (laienhaften) Kommentare hier nicht gefallen, dann wäre es an Ihnen sich einen Blog zu suchen, wo Ihre Erwartungen erfüllt werden. Danke für die Aufmerksamkeit. 🙂

  16. Überreaktion Thu 20 Sep 2018 at 02:41 - Reply

    Eine Hetzjagd, ist eine Jagd bei der das Opfer zur Erschöpfung getrieben und im optimalfall erlegt wird.

    Dann seh ich mir ein Video an bei denen zwei Menschen nur wenige Sekunden verfolgt werden. Gefolgt von Kraftausdrücken.
    Es ist kein klarer Anfang der Auseinandersetzung zu sehen, ebensowenig das Ende. Was soll ich davon halten?
    Ich habe einen tollen Begriff dafür: knallzeugen.
    bei einem Autounfall knallt es. Die Zeugen drehen sich um und rekonstruieren den Unfallhergang ohne ihn jemals gesehen zu haben.

    Jeder von uns ist ein solcher Knallzeuge: wir sehen einen Teil ohne das Ganze gesehen zu haben.

    Maaßen hat schlichtweg irreführende Worte gewählt, die in seiner Position zum Verhängnis werden können. Allerdings erschließt sich mir die Kleingeistigkeit der Öffentlichkeit nicht.

    Maaßen äußerte sich zu keinem bestimmten Video. Es gab mehrere kleinere Auseinandersetzung während der Demo. Alle ohne Zusammenhang, und wenn doch lässt sich das nicht innerhalb von Stunden nachweisen. Die Ermittlungen dauern schon länger. Und die Echtheit anzuzweifeln ist durchaus legitim. Denn diese betrifft nicht nur den Ort und Zeit sondern auch die Begrifflichkeit Hetzjagd.
    Diese hätte zum Zeitpunkt der Äußerung von Maaßen auch bejaht werden können. Aber die politischen Folgen wären wohl schlimmer, als es erst zu verneinen. Dieser Mann würde schlicht weg zu SocialMedia und Politik Opfer.

    Wer sich die Aufnahmen zu den Stellungnahmen angesehen hat, warum er später versetzt wurde, wird nur einen grinsend Seehofer vorfinden. Alles in allem wird etwas neutrales soweit aufgebauscht, damit es als Werkzeug zum Wähler gewinnen genutzt wird. Wobei wir froh sein können, dass er seinen Posten verlassen musste, denn ganz koscher war mir Maaßen nie…

    • VS-NfD Thu 20 Sep 2018 at 09:26 - Reply

      Ob Ihnen Maaßen je koscher war und was Sie in einem Video sehen, interessiert hier niemanden. Kennen Sie niemandem im RL mit dem Sie sich unterhalten können?

  17. VS-NfD Thu 20 Sep 2018 at 10:12 - Reply

    Um mal zu verfassungsrechtlichen Fragen zu kommen: Der Autor übernimmt die Anforderungen des BVerfG (Zuständigkeit, Richtigkeit und Sachlichkeit) und damit wohl auch die Ansicht, dass es für das staatliche Informationshandeln keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, ohne weitere Diskussion. Dabei handelt es sich doch um eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit des Verwaltungshandelns (“Kein Handeln ohne gesetzliche Grundlage”). In diesem Fall dürfte es wohl keinen Unterschied machen, da Maaßen ohnehin keine gesetzliche Grundlage für seine Äußerungen hatte.
    Die Ansichten des BVerfG sind jedoch nicht frei von Kritik. Schoch hat immer wieder darauf hingewiesen, dass er für diese Ausnahme des BVerfG innerhalb der staatsrechtlichen Dogmatik keine Rechtfertigung sieht (so zum Beispiel in VBlBW 2014, 361 ff. und NVwZ 2011, 193 ff.). Wie steht der Autor dieses Beitrags dazu?
    Ist diese Ausnahme-Dogmatik gerechtfertigt? Und wenn ja: Wodurch?

  18. Schubert Thu 20 Sep 2018 at 10:43 - Reply

    Danke für den Artikel.
    Eine Frage des Nichtjuristen: Ist es eigentlich von Belang, dass ein Jurist wie Maaßen von “Mord” spricht (von dem abgelenkt werden soll), obwohl es sich doch offensichtlich um einen Totschlag handelt.
    (Ein worklauberischer Hinweis noch: Sie schreiben in Bezug auf die Ermittlungen, sie hätten “scheinbar” erst nach Maaßens Interview stattgefunden. Ich vermute aber, Sie wollten sagen, die Ermittlungen hätten “anscheinend” erst im Anschluss stattgefunden.)

  19. VS-NfD Thu 20 Sep 2018 at 21:35 - Reply

    Für die verfassungsrechtliche Frage der Zulässigkeit macht die Bezeichnung des Tötungsdelikts wohl eher keinen Unterschied. Zwar gehört die “Richtigkeit” der Aussage dazu, aber das darf hier nicht überbewertet werden. Außerdem ist ja noch niemand rechtskräftig verurteilt, weshalb die Frage, welches Tötungsdelikt verwirklicht wurde, noch nicht abschließend geklärt ist.
    Die Benutzung des Begriffs “Mord” lässt in diesem Zusammenhang Rückschlüsse auf Maaßens Geisteshaltung und seine Absichten zu, aber die stehen ja hier nicht im Mittelpunkt der Betrachtung.

    Die Verwechslung scheinbar/anscheinend ist ein Klassiker. Als Jurist sollte man aber wirklich stark auf seine Sprache achten.

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