12 June 2013

Die EZB vor dem Bundesverfassungsgericht, Teil 2

Wenn ich nach dem zweiten Verhandlungstag in Karlsruhe eine Wette abschließen müsste, wie die Sache ausgeht, würde diese so aussehen: Das Gericht wird nicht unmittelbar auf die EZB losgehen. Es wird sich nicht anmaßen, direkt und ohne Vorlage nach Luxemburg festzustellen, dass die Zentralbank mit ihrer Ankündigung, wackelnde Schuldnerstaaten durch Ankauf ihrer Staatsanleihen zu stützen, ihre Kompetenzen nach Art. 123 AEUV verletzt hat. Es wird auch nicht den Fall dem EuGH vorlegen.

Stattdessen wird es wieder mal versuchen, den Bundestag in die Pflicht zu nehmen und ihm aufgeben, Rettungsaktionen beim ESM nur zuzustimmen, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass auch bei der EZB nichts passiert, was deren Kompetenzen sprengt und die Haushaltsrisiken für Deutschland ins Unvertretbare treibt. Er wird sich dabei darauf stützen, dass ansonsten das Demokratieprinzip und damit der in Art. 79 III absolut geschützte Identitätskern des Grundgesetzes in Gefahr ist und daher auch einzelne Bürger sich an das Bundesverfassungsgericht wenden können, um eine Aushöhlung ihres Wahlrechts aus Art. 38 GG durch die EZB-Politik abzuwenden. Also eine Art Grundrecht gegen Kompetenzverschiebungen in Europa – das ist neu.

Ob das diejenigen, die sich von dem Verfahren die große, reinigende Abrechnung mit EU und Währungsunion erhoffen, zufriedenstellt? Ich weiß es nicht, und das soll auch nicht meine Sorge sein.

Dabei besteht wenig Zweifel, dass der Senat die größten Bedenken hat, ob die EZB mit ihrem Anleihenkaufprogramm sich noch im Rahmen ihres Mandats bewegt. Das besagt, dass die Zentralbank sich um Preisstabilität zu kümmern hat, aber auf keinen Fall Staaten mit der Notenpresse helfen darf, ihren Haushalt zu sanieren. Tut die EZB das, wenn sie den Finanzmärkten verspricht, auch Anleihen schlechter Schuldner unbesorgt kaufen zu können, weil sie bereit steht, sie ihnen wieder abzunehmen?

Nein, sagt die EZB in Gestalt ihres Direktoriumsmitglieds Jörg Asmussen: Sie habe damit nicht Fiskalpolitik im Sinn, sondern Geldpolitik. Das Motiv für das OMT-Programm sei die Sorge, dass ihre geldpolitischen Instrumente nicht mehr greifen, wenn alle fürchten, dass die Eurozone auseinanderbricht. Sie kaufe die Anleihen nicht direkt vom Emittenten, sondern von Dritten, und auch das nur nach einer Sperrfrist von einigen Tagen, während derer sie genau beobachte, ob da nicht womöglich Staaten und Banken zusammenwirken, sich gemeinsam auf Kosten der EZB zu bereichern.

Damit gab sich der Senat aber erkennbar nicht zufrieden. Schon gestern war viel vom „Elefantentest“ die Rede, mit dem Ökonomen Geldpolitik und Fiskalpolitik auseinanderhalten. Richter Peter Müller sagte, Art. 123 AEUV lege, egal ob nun ein Elefant vorliegt oder nicht, jedenfalls den Porzellanladen fest, von dem der Elefant ferngehalten werden müsse – die monetäre Staatsfinanzierung. Ob all diese Kautelen, die Asmussen erwähnt habe, ausreichten, diese Porzellanladen zu schützen, fragte er ZEW-Präsident Clemens Fuest.  Nein, antwortete dieser: Wenn das OMT-Programm bedeutete, dass die EZB unbegrenzt kauft, wüsste er nicht, „wie man das ohne Kontakt zum Porzellanladen organisieren sollte“.

Asmussen legte sich aber dann noch einmal sehr ins Zeug, die ganzen Verdächtigungen, mit denen Hans-Werner Sinn und die Klägervertreter die EZB überhäuft hatten, zu entkräften. Er machte klar, dass das OMT-Programm nicht für Pleitekandidaten greifen, die keinen Zugang mehr zum Kapitalmarkt haben – also für Griechenland schon mal nicht. Es sei darauf zugeschnitten, mit dem ESM zusammenzuwirken. Daher sei auch sichergestellt, dass nur Staaten in seinen Genuss kommen, die die entsprechenden Sparauflagen erfüllen.

Der Senatsvorsitzende Andreas Voßkuhle skizzierte daraufhin, wie die Lösung aussehen könnte: Man könnte Art. 123 AEUV so interpretieren, dass er eine Art „umgekehrten Elefantentest“ beinhaltet – also handfeste Kriterien, die die EZB beim Anleihekauf einhegen und vom Porzellanladen Staatsfinanzierung fernhalten.

Asmussen sagte daraufhin, bei der EZB gebe es eine große „Neigung zu regelgebundenen Systemen“, gab aber zu bedenken, dass bei einer Neuinterpretation oder Neufassung des Mandats der EZB viele andere in Europa nichts weniger im Sinn hätten als eine restriktivere Lesart.

Voßkuhle schwebt aber offenbar nicht vor, diese Neuinterpretation anderen in Europa zu überlassen. Bundesbankpräsident Jens Weidmann fragte er, wie die EZB wohl damit zurechtkäme, wenn man ihr Mandat „noch weiter rechtlich umhegen würde aufgrund verfassungsrchtlicher Direktiven, jedenfalls was das Grundgesetz angeht“. Dass er damit aber nicht unmittelbar auf die EZB abzielt, wurde später offenbar, als Klägervertreter Bernhard Kempen davon sprach, der Senat dürfe sich nicht darauf beschränken, an die Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesregierung zu appellieren, sondern sagen „So geht’s nicht!“.

Oh, sagte Voßkuhle da: Ob er nicht meine, dass man dann dem EuGH vorlegen müsste. Nein, finde er gar nicht, erwiderte Kempen. Damit würde der Senat doch sein Instrument der Ultra-Vires-Kontrolle „aus der Hand geben“.

Huber schüttelte da bereits heftig den Kopf, und Voßkuhle widersprach: Natürlich müsse man vorlegen, bevor man einen Kompetenzverstoß der EZB feststellt. Und daran ändere auch der (m.E. wohl begründete) Verdacht nichts, dass man mit einer solchen Vorlage beim EuGH abblitzen würde. Das sei „für uns kein Entscheidungskriterium“.

Das scheint mir im Umkehrschluss zu heißen: Der Senat will überhaupt nicht auf etwas heraus, was die Vorlagepflicht auslösen würde. Er wird sich gar nicht allzu tragend auf die Auslegung des Mandats der EZB einlassen, sondern stattdessen festlegen, dass jedenfalls für den Fall, dass die EZB ihr Mandat auf eine verfassungsidentitätswidrige Weise ausdehnt, dem Bundestag daraus bestimmte Pflichten entstehen.

Voßkuhle widersprach auch dem gestern entstandenen Eindruck, Karlsruhe wolle hier die Tür zu einer umfassenden Popularklage gegen alle möglichen Handlungen auf EU-Ebene ganz weit aufstoßen. Das sei überhaupt nicht der Fall, sagte er. Vielmehr gehe es darum, den Bürgern einen Abwehranspruch gegen Kompetenzverschiebungen auf EU-Ebene zu geben, die in den Identitätskern des Grundgesetzes hineinreichen – also eine Kombination aus Ultra-Vires- und Identitätskontrolle, wie Bundestagsvertreter Christian Calliess es formulierte. Aber das ist etwas für Feinschmecker.

Ich halte es allerdings auch nicht für völlig ausgeschlossen, dass die Richtermehrheit am Ende doch zu dem Schluss kommt, die Verfassungsbeschwerden für unzulässig zu erklären. Huber, Voßkuhle und Landau sind sicher darauf aus, zur Begründetheit zu kommen, Peter Müller wohl auch. Gertrude Lübbe-Wolff und Michael Gerhardt dagegen erschienen mir gestern schon skeptisch, und der Eindruck verstärkte sich heute eher noch. Was völlig offen ist: Wie denken die beiden Damen ganz rechts auf der Richterbank? Monika Hermanns hat sich so gut wie gar nicht geäußert, Sybille Kessal-Wulf buchstäblich die ganzen zwei Tage über mit keinen einzigen Ton. Das muss man erst mal schaffen, ein wahrhaftiger Clarence Thomas von Karlsruhe könnte sie noch werden. Aber das nur am Rande. Wichtiger ist, dass beide als ehemalige Richterinnen darauf achten dürften, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht allzu sehr zu strapazieren.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Die EZB vor dem Bundesverfassungsgericht, Teil 2, VerfBlog, 2013/6/12, https://verfassungsblog.de/die-ezb-vor-dem-bundesverfassungsgericht-teil-2/, DOI: 10.17176/20170826-161940.

19 Comments

  1. […] Teil 2 des Verhandlungsberichts folgt morgen. […]

  2. Dr. Hartmut Rensen Fri 14 Jun 2013 at 08:36 - Reply

    1. Ein Gedanke zur Zulässigkeit: Kann man die ASt. unter Hinweis auf die bloßen Ankündigungen der EZB auf später vertrösten und die Antrage als unzulässig würdigen, wenn unzweifelhaft angreifbare Maßnahmen bereits zu einem nicht restituierbaren Schaden führten, oder muss man hier eine Art vorbeugenden Rechtsschutz gewähren? Ließe sich das nicht durchaus mit entsprechenden Erwägungen des BVerfG zum vorbeugenden Rechtsschutz begründen?

    2. In der Sache selbst: Wenn also der Bundestag evtl. verfassungsgerichtlichen Vorgaben folgend bestimmten Maßnahmen der EZB nicht zustimmen kann, was dann? Was wenn der EuGH die Verträge in einem Sinne auslegt, das die Grenzen des dt. Verfassungsrechts nach dem Verständnis des BVerfG überschreitet? Wie soll der Bundestag einen solchen Konflikt auflösen? Hoffen wir, dass sich der Zweite Senat auch darüber Gedanken macht!

  3. AufmerksamerLeser Fri 14 Jun 2013 at 15:45 - Reply

    @Hartmut Rensen: Für die Zulässigkeit der Beschwerden (nicht des Antrags im Organstreitverfahren) bleibt nur Art. 38 GG. Als prinzipale Ultra-vires Kontrolle (also ohne betroffenes Freiheitsgrundrecht wie in Honeywell) kann das prozessual kaum zufriedenstellend gelöst werden; man würde sich damit eine Art abstrakte EU-Akts-Konntrollprüfung erfinden, die nicht wirklich in das Verfassungsbeschwerdeverfahren passt.

    In der Sache selbst scheinen mir Vorgaben für den Bundestag kein grundsätzliches Problem (“Konflikt”) aufzuwerfen, denn es handelt sich um innerstaatliche Anforderungen, denen nur der Bundestag genügen muss. So wie das OMT Programm gebaut ist, braucht die EZB einen einstimmigen Beschluss im ESM. Wenn der vorliegt, stellt die EZB möglicherweise viel Geld “ins Feuer”, für das der deutsche Steuerzahler dann mit seinem “guten Drittel” haftet. Verfassungsrechtliches Problem ist, dass der Bundestag bei seinem ESM Beschluss vorab NICHT weiß, wieviel Geld später von der EZB ins Feuer gestellt wird. Hier könnte der Senat aus verfassungsrechtlichen Gründen annehmen, dass solche “Blankett” Beschlüsse nicht der dauerhaften Haushaltsverantwortung genügen, deshalb nicht gefasst werden können.

    Hieraus folgt kein Konflikt zum EU-Recht, das das alles völlig unbedenklich finden könnte. Hieraus folgt nur, dass der Bundestag verfassungsrechtlich nicht alles machen darf, wovon ihn das EU-Recht nicht abhält. Konkret: Aus Sicht des EU-Rechts mag ein Bundestagsbeschluss im ESM Kontext prima sein. Verfassungsrechtlich kann unzulässig sein. Der Beschluss wird nur dann gehen, wenn EU-Recht und Verfassungsrecht nicht entgegenstehen.

  4. Dr. Hartmut Rensen Sat 15 Jun 2013 at 15:07 - Reply

    Mir geht es nicht nur um einen rechtlichen Knflikt zwischen Unionsrecht und Verfassungsrecht, der gleichwohl denkbar ist, wenn nämlich die EZB Ihre Befugnisse anders und weiter versteht, also etwa fortfährt, unbegrenzte Aufkäufe anzukündigen. Mit geht es vielmehr darum, was passiert, wenn der Bundestag einem vermutlichen Urteil des BVerfG folgend nur begrenzte Beschlüsse fasst und die EZB sich nicht daran hält.

  5. Ataufmerksamer Leser Sat 15 Jun 2013 at 22:42 - Reply

    Wenn sich die Währungsunion nicht so entwickelt, wie durch das zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht vereinbart, fällt Grundlage und Gegenstand der deutschen Beteiligung daran weg. Hat der Zweite Senat in Maastricht gesagt.

  6. Dr. Hartmut Rensen Mon 17 Jun 2013 at 10:27 - Reply

    Ja, und das danach naheliegende Vorgehen hätte volkswirtschaftliche Folgen (deutliche Aufwertung einer eigenen Währung, rasanter Fall der Exportrate, …), die kein Politiker verantworten kann. Fazit: Unrealistisch. Dementsprechend wird der Bundestag jeder Maßnahme zustimmen und führt ein Verweis auf die demokratische Legitimation sowie auf die Rolle des Bundestages hier u.U. lediglich zu einer Befassung des Parlaments mit vor vornherein feststehendem Ergebnis. Irgendwann ist ein Parlament überfordert und degeneriert zur bloßen Zustimmungsmaschine. So kann es jedenfalls nicht – wie in der pluralistischen parlamentarischen Demokratie vorgesehen – für hinreichende Zustimmung ind er Bevölkerung sorgen. Ob also der Zweite Senat nicht doch irgendwann einen Schlussstrich unter den Verweis auf den Bundestag und dessen Zustimmung ziehen muss?

  7. Aufmerksamer Leser Mon 17 Jun 2013 at 11:52 - Reply

    @Hartmut Rensen: Ich verstehe das Argument verfassungsrechtlich nicht. Das Parlament soll bei den ganz wichtigen Entscheidungen rausgehalten werden, weil es zur “Zustimmungsmaschine” degeneriert??? Wieso so demokratiefeindlich?

    Das Konzept des Grundgesetzes geht doch davon aus, dass solche Dinge parlamentarisch verantwortet werden. Wenn Parlamentarier dies nicht tun (was ich nicht glaube), sieht Demokratie vor, dass die Wähler im Wahlakt daraus Konsequenzen ziehen können. Wer sollte es denn vor dem Wähler verantworten, wenn nicht das Parlament?

  8. Dr. Hartmut Rensen Mon 17 Jun 2013 at 12:17 - Reply

    Die Konsequenzen aus einer Erkenntnis, dass ein Parlament mit fortlaufenden Zustimmungen zu bestimmten Maßnahmen “nach Maßgabe der Finanzmärkte” überfordert ist, können durchaus unterschiedlich ausfallen. Man kann z.B. eine anfängliche, allgemein gefasste Zustimmung mit Blick hierauf weiter verstehen und auch mit Blick auf das Demokratieprinzip ausreichen lassen. Man könnte umgekehrt auch eine Zustimmung für unwirksam halten, soweit sie einen “Mechanismus” der nicht näher eingrenzbaren Selbstbindung in Lauf setzt. Besorgniserregend ist die besonders in den letzten Jahren zum Ausdruck kommende und grds. richtige Tendenz des zweiten Senats, dem Parlament die Verantwortung zuzuweisen bzw. es an selbige zu erinnern, nur dort, wo es dieser Verantwortung weder im Anfangsstadium mit konkreter gefasster Zustimmung noch im weiteren Verlauf durch offene Entscheidung über fortgesetz