10 September 2012

Die EZB vor Gericht, Teil 2: Spärliche Erfolgsaussichten

VII.  Eine Klage gegen die EZB könnte nur dann Erfolg haben, wenn das Handeln der EZB gegen Europarecht verstieße. In punkto Sekundärmarktkäufe ist das nicht der Fall. Art. 123 AEUV verbietet der EZB nur den Ankauf von Staatsanleihen direkt vom Emittenten, nicht aber den mittelbaren Erwerb vom Sekundärmarkt. Das sehe nicht  nur ich so, das teilen etliche Stimmen in der Wissenschaft. Eine Umgehung des Art. 123 AEUV, weil die EZB faktisch Staatsfinanzierung betreiben und die von Art. 123 AEUV bezweckte Disziplinierung durch die Märkte aushebeln würde, liegt nicht vor:  Am Sekundärmarkt erworbene Anleihen waren schon – so zumindest die Annahme – dem Preisbildungsmechanismus des Marktes ausgesetzt.

VIII. Primärmarktkäufe werden derzeit nicht diskutiert, aber zur Klarstellung: Ankäufe direkt von den Emittenten sind der EZB ausdrücklich in Art. 123 AEUV verboten. Hier ist der Wortlaut eindeutig; der EuGH würde hier keinen Spielraum einräumen können. Eine Klage gegen Primärmarktkäufe wäre daher wohl begründet – jedenfalls solange Art. 123 AEUV nicht geändert wird.

IX. Eine weitere, bis auf weiteres hypothetische Frage: Wie verhält es sich mit Krediten durch die EZB an einen ESM mit Banklizenz? Hypothetisch ist sie deshalb, weil man Art. 21 ESM-Vertrag ändern müsste, wie auch die EZB meint. Eine solche Kreditvergabe könnte tatsächlich als Umgehung des Art. 123 AEUV angesehen werden, da anders als bei Sekundärmarktankäufen der Preisbildungsmechanismus des Marktes nicht greifen könnte. Allerdings ist hier durchaus denkbar, dass der EuGH der EZB einen Spielraum einräumen könnte, da anders als bei Primärmarktkäufen das Europarecht eben kein explizites Verbot enthält.

X. Kann auch das BVerfG die EZB kontrollieren? Nicht auf direktem Weg. Im Eurorettungs-Urteil vom 7.9.2011 hat das BVerfG die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Grundrechte würden unmittelbar durch den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes durch die EZB verletzt, für unzulässig erklärt: Verfassungsbeschwerden müssen gegen einen Hoheitsakt deutscher öffentlicher Gewalt gerichtet sein, und das ist das Handeln der EZB nicht. Somit bleibt nur ein reichlich indirekter Weg: Man müßte innerstaatlich das BVerfG dazu bringen, die Bundesregierung zu verpflichten, im Wege des Art. 263 AEUV vor dem EuGH gegen die EZB zu klagen. Eine äußerst abenteuerliche Konstruktion. Aber für abenteuerliche Zulässigkeitskonstruktionen hat sich das BVerfG in der Vergangenheit ja ganz offen gezeigt, erlaubt es doch unter Berufung auf Art. 38 GG die Geltendmachung eines Grundrechts auf einen Bundestag, der noch etwas zu entscheiden hat – eine Möglichkeit, von der – wie in den Verfahren um ESM und Fiskalvertrag – dann auch Zigtausende Gebrauch machen.
Über das BVerfG auf die EZB loszugehen wäre indessen besonders abenteuerlich, weil man dazu argumentieren müsste, dass die Bundesregierung das Grundgesetz verletzt, wenn sie die EZB nicht verklagt. Und das müsste auch noch von Einzelnen gerügt werden können. Man könnte an Art. 88 GG denken, der Vorgaben zur EZB enthält.  In Art. 88 GG findet sich indessen – soweit jedenfalls der bisherige Erkenntnisstand – kein Grundrecht.

XI. Im übrigen würde man vor dem EuGH aber auch nicht weit kommen mit dem Einwand der Europarechtswidrigkeit (siehe oben). Aber das BVerfG überlässt die Frage der Europarechtskonformität ja nicht vollständig dem EuGH. Der könnte sich ja irren. Daher würde man vor dem BVerfG zweifellos vorsichtshalber auch noch das Ultra vires-Argument zücken. Danach kann das BVerfG einschreiten, wenn eine europäische Einrichtung jenseits ihrer Kompetenzgrenzen handelt. Ein scheinbar naheliegendes Argument, aber das BVerfG ist mittlerweile dann doch etwas weiter. Im Honeywell-Urteil hat es 2010 ziemlich hohe Hürden dafür formuliert. Erst wenn sich das Kompetenzgefüge in der EU strukturell verschiebt, ist der Ultra-Vires-Fall eingetreten, ein einmaliger Ausreißer reicht nicht aus. Das passt hier aber ganz und gar nicht: Die Euro-Mitgliedstaaten haben ja bei der gemeinsamen Währung gar keine eigenen Kompetenzen mehr. Zwar lässt sich immer behaupten, dass es ja nie eine Kompetenz zur Setzung rechtswidriger Akte gibt. Dann wird aber alles zum Ultra vires-Problem, und das ist nicht die Absicht  des BVerfG, da geht es um Sachkompetenzen, Themensphären. Jedenfalls aber sagt das BVerfG in Honeywell, dass der EuGH im Wege des Vorlageverfahrens angerufen werden muss, bevor es einen Ultra vires-Akt feststellt. Dann landete man wieder beim EuGH.

XII. Letztlich läuft es einmal mehr darauf hinaus, dass wir hier Fragen haben, die sich durch das Recht nicht abschließend beantworten lassen. Die rechtlichen Argumentationsgebäude, die errichtet werden, verdecken die eigentlichen politischen Fragen – hier: Rolle der EZB, Inkaufnahme von Inflationsrisiken, Risiken des Nichthandelns, wer ist verantwortlich und bei nächster Gelegenheit abzuwählen… – und sollen sie vielleicht auch verdecken.

Ich bin nicht der erste, dem das auffällt: Die Politiker argumentieren mehr oder weniger informiert juristisch, in den daraus folgenden Gerichtsverfahren werden Gerichte zum zentralen, mehr oder weniger geschickt agierenden politischen Akteur.

Die Gerichte, EuGH wie BVerfG, sind wahrscheinlich am besten beraten, wenn sie sich darauf nicht einlassen, und auch durch formularmäßige und kampagnenartig eingelegte Verfassungsbeschwerden in der Größenordnung von 20.000 oder 30.000, bei denen es nicht mehr um Rechtsschutz, sondern um politischen Meinungskampf und schlicht Publicity geht, nicht beeindrucken und auch nicht instrumentalisieren lassen. Sonst geraten sie ihrerseits: ultra vires.

The least dangerous branches?

Dass unsere Geschicke letztlich – zumindest gegenwärtig – immer mehr von der Zentralbank und vom Verfassungsgericht abhängen, ausgerechnet von den „countermajoritarian institutions“ die nie vom Volk gewählt worden sind, die auch nicht abgewählt werden können und auch sonst keiner Verantwortlichkeit im Sinne einer accountability unterliegen, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Jedenfalls gilt dies im Hinblick auf das BVerfG, das in seiner EU-Rechtsprechung argumentiert, man wolle die Demokratie stärken. Gestärkt wird damit mit Sicherheit jedenfalls vor allem eines: die eigene Rolle und Bedeutung

Von FRANZ C. MAYER

VII.  Eine Klage gegen die EZB könnte nur dann Erfolg haben, wenn das Handeln der EZB gegen Europarecht verstieße. In punkto Sekundärmarktkäufe ist das nicht der Fall. Art. 123 AEUV verbietet der EZB nur den Ankauf von Staatsanleihen direkt vom Emittenten, nicht aber den mittelbaren Erwerb vom Sekundärmarkt. Das sehe nicht  nur ich so, das teilen etliche Stimmen in der Wissenschaft. Eine Umgehung des Art. 123 AEUV, weil die EZB faktisch Staatsfinanzierung betreiben und die von Art. 123 AEUV bezweckte Disziplinierung durch die Märkte aushebeln würde, liegt nicht vor:  Am Sekundärmarkt erworbene Anleihen waren schon – so zumindest die Annahme – dem Preisbildungsmechanismus des Marktes ausgesetzt.

VIII. Primärmarktkäufe werden derzeit nicht diskutiert, aber zur Klarstellung: Ankäufe direkt von den Emittenten sind der EZB ausdrücklich in Art. 123 AEUV verboten. Hier ist der Wortlaut eindeutig; der EuGH würde hier keinen Spielraum einräumen können. Eine Klage gegen Primärmarktkäufe wäre daher wohl begründet – jedenfalls solange Art. 123 AEUV nicht geändert wird.

IX. Eine weitere, bis auf weiteres hypothetische Frage: Wie verhält es sich mit Krediten durch die EZB an einen ESM mit Banklizenz? Hypothetisch ist sie deshalb, weil man Art. 21 ESM-Vertrag ändern müsste, wie auch die EZB meint. Eine solche Kreditvergabe könnte tatsächlich als Umgehung des Art. 123 AEUV angesehen werden, da anders als bei Sekundärmarktankäufen der Preisbildungsmechanismus des Marktes nicht greifen könnte. Allerdings ist hier durchaus denkbar, dass der EuGH der EZB einen Spielraum einräumen könnte, da anders als bei Primärmarktkäufen das Europarecht eben kein explizites Verbot enthält.

X. Kann auch das BVerfG die EZB kontrollieren? Nicht auf direktem Weg. Im Eurorettungs-Urteil vom 7.9.2011 hat das BVerfG die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Grundrechte würden unmittelbar durch den Aufkauf von Staatsanleihen Griechenlands und anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes durch die EZB verletzt, für unzulässig erklärt: Verfassungsbeschwerden müssen gegen einen Hoheitsakt deutscher öffentlicher Gewalt gerichtet sein, und das ist das Handeln der EZB nicht. Somit bleibt nur ein reichlich indirekter Weg: Man müßte innerstaatlich das BVerfG dazu bringen, die Bundesregierung zu verpflichten, im Wege des Art. 263 AEUV vor dem EuGH gegen die EZB zu klagen. Eine äußerst abenteuerliche Konstruktion. Aber für abenteuerliche Zulässigkeitskonstruktionen hat sich das BVerfG in der Vergangenheit ja ganz offen gezeigt, erlaubt es doch unter Berufung auf Art. 38 GG die Geltendmachung eines Grundrechts auf einen Bundestag, der noch etwas zu entscheiden hat – eine Möglichkeit, von der – wie in den Verfahren um ESM und Fiskalvertrag – dann auch Zigtausende Gebrauch machen.
Über das BVerfG auf die EZB loszugehen wäre indessen besonders abenteuerlich, weil man dazu argumentieren müsste, dass die Bundesregierung das Grundgesetz verletzt, wenn sie die EZB nicht verklagt. Und das müsste auch noch von Einzelnen gerügt werden können. Man könnte an Art. 88 GG denken, der Vorgaben zur EZB enthält.  In Art. 88 GG findet sich indessen – soweit jedenfalls der bisherige Erkenntnisstand – kein Grundrecht.

XI. Im übrigen würde man vor dem EuGH aber auch nicht weit kommen mit dem Einwand der Europarechtswidrigkeit (siehe oben). Aber das BVerfG überlässt die Frage der Europarechtskonformität ja nicht vollständig dem EuGH. Der könnte sich ja irren. Daher würde man vor dem BVerfG zweifellos vorsichtshalber auch noch das Ultra vires-Argument zücken. Danach kann das BVerfG einschreiten, wenn eine europäische Einrichtung jenseits ihrer Kompetenzgrenzen handelt. Ein scheinbar naheliegendes Argument, aber das BVerfG ist mittlerweile dann doch etwas weiter. Im Honeywell-Urteil hat es 2010 ziemlich hohe Hürden dafür formuliert. Erst wenn sich das Kompetenzgefüge in der EU strukturell verschiebt, ist der Ultra-Vires-Fall eingetreten, ein einmaliger Ausreißer reicht nicht aus. Das passt hier aber ganz und gar nicht: Die Euro-Mitgliedstaaten haben ja bei der gemeinsamen Währung gar keine eigenen Kompetenzen mehr. Zwar lässt sich immer behaupten, dass es ja nie eine Kompetenz zur Setzung rechtswidriger Akte gibt. Dann wird aber alles zum Ultra vires-Problem, und das ist nicht die Absicht  des BVerfG, da geht es um Sachkompetenzen, Themensphären. Jedenfalls aber sagt das BVerfG in Honeywell, dass der EuGH im Wege des Vorlageverfahrens angerufen werden muss, bevor es einen Ultra vires-Akt feststellt. Dann landete man wieder beim EuGH.

XII. Letztlich läuft es einmal mehr darauf hinaus, dass wir hier Fragen haben, die sich durch das Recht nicht abschließend beantworten lassen. Die rechtlichen Argumentationsgebäude, die errichtet werden, verdecken die eigentlichen politischen Fragen – hier: Rolle der EZB, Inkaufnahme von Inflationsrisiken, Risiken des Nichthandelns, wer ist verantwortlich und bei nächster Gelegenheit abzuwählen… – und sollen sie vielleicht auch verdecken.

Ich bin nicht der erste, dem das auffällt: Die Politiker argumentieren mehr oder weniger informiert juristisch, in den daraus folgenden Gerichtsverfahren werden Gerichte zum zentralen, mehr oder weniger geschickt agierenden politischen Akteur.

Die Gerichte, EuGH wie BVerfG, sind wahrscheinlich am besten beraten, wenn sie sich darauf nicht einlassen, und auch durch formularmäßige und kampagnenartig eingelegte Verfassungsbeschwerden in der Größenordnung von 20.000 oder 30.000, bei denen es nicht mehr um Rechtsschutz, sondern um politischen Meinungskampf und schlicht Publicity geht, nicht beeindrucken und auch nicht instrumentalisieren lassen. Sonst geraten sie ihrerseits: ultra vires.

The least dangerous branches?

Dass unsere Geschicke letztlich – zumindest gegenwärtig – immer mehr von der Zentralbank und vom Verfassungsgericht abhängen, ausgerechnet von den „countermajoritarian institutions“ die nie vom Volk gewählt worden sind, die auch nicht abgewählt werden können und auch sonst keiner Verantwortlichkeit im Sinne einer accountability unterliegen, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Jedenfalls gilt dies im Hinblick auf das BVerfG, das in seiner EU-Rechtsprechung argumentiert, man wolle die Demokratie stärken. Gestärkt wird damit mit Sicherheit jedenfalls vor allem eines: die eigene Rolle und Bedeutung


SUGGESTED CITATION  Mayer, Franz C.: Die EZB vor Gericht, Teil 2: Spärliche Erfolgsaussichten, VerfBlog, 2012/9/10, https://verfassungsblog.de/die-ezb-vor-gericht-teil-2-sprliche-erfolgsaussichten/, DOI: 10.17176/20170509-103103.

20 Comments

  1. Leser Mon 10 Sep 2012 at 20:31 - Reply

    Es stimmt tatsächlich bedenklich, wenn politische Verantwortlichkeit zu diffundieren droht.

    Aber stimmt es wirklich, dass rechtliche Fragen die eigentlichen politischen Fragen verdecken? Oder ist es nicht eher umgekehrt, dass die Politik eine Verantwortung auch und gerade für das geltende Recht, in dessen Rahmen sie allein Legitimation erfährt, hat? Die rechtlichen Fragen kennzeichnen insoweit gerade politische Verantwortlichkeit, macht sie sichtbar.

    Wir sind gerade in der paradoxen Situation, dass wir ein politisch und demokratisch (wohl noch hinreichend) verantwortetes Instrument mit dem ESM verabschieden wollen, dessen eigentlicher Zweck nunmehr durch die Anleihepolitik der EZB wegzufallen droht (was den Erlass der einstweiligen Anordnung im ESM-Verfahren aufdrängt, da die Folgen eines Nichterlasses nunmehr ja tatsächlich andere sind).

    Und entspricht es wirklich den europäischen Verträgen, dass die EZB eine (im Kern monetäre) Politik macht, die den Mitgliedstaaten parlamentarisch unkonditionierte Verbindlichkeiten aufbürdet, weil ein ausdrückliches Verbot ja nur Primärmarktankäufe betrifft? Das erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist, vermag zumindest für Organe, die abgeleitet Staatsgewalt ausüben, nicht wirklich zu überzeugen.

    Schließlich mag man legitimerweise die Schaffung prozessualer Möglichkeiten in der Judikatur des Verfassungsgerichts kritisch beäugen oder ungläubig bestaunen. Aber der Weg zum Rechtschutz sollte nicht vermengt werden mit der Frage, ob in einem Rechtstaat rechtliche Regeln das Handeln von Organen binden. Die Zahl der Rechschutzsuchenden sollte dabei weder Indiz für noch gegen ein Anliegen sein.

  2. Aufmerksamer Leser Mon 10 Sep 2012 at 20:38 - Reply

    “Letztlich läuft es einmal mehr darauf hinaus, dass wir hier Fragen haben, die sich durch das Recht nicht abschließend beantworten lassen.”

    Soso. So stellt man sich das also in Bielefeld vor. Dabei geht es in Karlsruhe immer nur (!) um die Frage, ob *etwas* mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das kann der Fall sein – oder eben nicht. Ganz sicher ist aber, dass solche Fragen *nur* und *abschließend* durch das Recht (vulgo GG) beantwortet werden (können).

    Auch wenn es schwer fällt, das zu glauben: Es liegt wirklich an der Frage (ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass…), dass man mit den ganzen politischen buzzwords keinen Blumentopf gewinnen kann.

    Nota bene: Die Staatsschuldenkrise ist nicht witzig. Die Maastricht/Lissabon Rechtsprechung ist keine Spaßveranstaltung. Und die zukünftige “Bedeutung” des BVerfG ist *ganz sicher* nicht die Hauptsorge, die sich verantwortungsvolle Akteure machen.

  3. Hallstein Mon 10 Sep 2012 at 21:04 - Reply

    Es ist bemerkenswert, wie Europarechtler zu strengen Positivisten werden, wenn das günstig für die EU ist: Das Verhalten der EZB verursacht also kein Problem mit Art. 123 AEUV – wie sähe die Auslegung des EuGH aus, wenn ein Mitgliedstaat verklagt worden wäre?
    Der Schlusshinweis auf den Bedeutungsverlust, den es abzuwehren gelte, wird der Sache nicht gerecht. Letztlich ist es eine Personalisierung des Konflikts, die vom schwachen Sachargument ablenken soll.
    Die Europarechtswissenschaft scheint mir jedenfalls eine “most dangerous branch” zu sein.

  4. […] "mutieren zu Hobby-Europarechtlern und Freizeit-Verfassungsexperten".  In einem zweiten Teil befasst Mayer sich mit der Europarechtsmäßigkeit des Handelns der EZB sowie der Frage, ob das BVerfG die EZB […]

  5. Mario Tue 11 Sep 2012 at 10:00 - Reply

    Ich kann mich den Kommentaren, die nach meinem Dafürhalten im Wesentlichen auf einer Linie liegen, nur anschließen.

    Auf einmal besinnen sich die EU-Verfechter auf die Dogmatik der Verträge. Daran sollten wir an passender Stelle wieder erinnern.

    Eine Professur im öffentlichen Recht, die den Bürger ein Kern-“Grundrecht auf Demokratie” versagt und damit natürlich der Bundesregierung nach dem Munde redet.

  6. thrillhouse Tue 11 Sep 2012 at 10:29 - Reply

    Wieso sollte für eine „Banklizenz“ Art. 21 ESM-Vertrag geändert werden müssen? Dort ist von „sonstigen Personen und Institutionen“ die Rede. Darunter dürfte auch die EZB fallen. Vielmehr ist es der EZB nach Art. 21.1. ihrer Satzung/Art. 123 AEUV verboten, den ESM als Geschäftspartner zu akzeptieren. Daher müssten doch eher diese Vorschriften geändert werden, wenn man eine „Banklizenz“ politisch möchte.

    Nur nebenbei bemerkt: es ist schon ziemlich naiv zu glauben, dass es in der neueren Europarechtsprechung des BVerfG nicht um die Absicherung der eigenen Bedeutung geht. Das Gericht weiß das allerdings unter dem Schlagwort der „Demokratisierung“ gut zu verkaufen. Legitimationsgewinne, die auch theoretisch stichhaltig sind, wird man allerdings kaum finden. Vielmehr führt das Gericht das Parlament und die Abgeordneten in einer Weise vor, dass dem Bürger ein realistisches Parlamentsbild schon kaum mehr zu vermitteln ist. Die Folge ist eine allgemeine Abkehr vom politischen Prozess, die dann in der Tat nicht mehr witzig ist.

  7. Aufmerksamer Leser Tue 11 Sep 2012 at 10:46 - Reply

    @thrillhouse:

    Verzeih mir meine Naivität, Du bist ja offenbar bei den Senatsberatungen dabei gewesen, kannst also die Motive der Richter aus erster Hand erläutern.

  8. Franz Mayer Tue 11 Sep 2012 at 12:24 - Reply

    Schade eigentlich, dass hier im Verfassungsblog nicht mit Klarnamen gepostet wird bei den Kommentaren. Wer sich hinter „Hallstein“ verbirgt würde mich ja doch sehr interessieren. Der arme Hallstein, überzeugter Europäer und Erfinder der Rechtsgemeinschaft, kann sich ja nicht schützen gegen die Verwendung seines Nachnamens durch jemanden, der das Europarecht offenbar vor allem als Problem wahrnimmt. Daher zuerst
    @Hallstein: Den Vorwurf der schwachen Sachargumente gebe ich mit freundlichen Grüßen zurück. Lagerdenken als Argumenteersatz: „die Europarechtler“, „die Europarechtswissenschaft“ – eigentlich ist die Diskussion da schon weiter. Und dangerous, gefährlich ist das Europarecht also auch, huh, grusel.
    Nochmal zur Sache: Man kann sich unschwer darüber informieren, dass in den Auslegungsmethoden des Europarechts die Wortlautauslegung (mit der Besonderheit: sämtliche Sprachfassungen sind zu beachten) vorgesehen ist. “Unmittelbar” steht im Hinblick auf Staatsanleihenankäufe bzw. deren Verbot in Art. 123 AEUV. Dagegen höre ich hier und anderswo nur unklares Genuschel was angeblich „eigentlich“ oder sogar „offensichtlich“ in Art. 123 AEUV drinstehe, dass nämlich die EZB auf gar keinen Fall usw. usw. (da ist jetzt sogar der unzutreffende, aber ungeheuerliche Vorwurf des fortgesetzten Rechtsbruchs im Zuge der Eurokrise zunehmend salonfähig). – „Hallstein“ unterstellt dem Europarecht methodische Beliebigkeit: Ein alter Hut und typischer Denkfehler deutscher Juristen, die mal irgendwo mitgekriegt haben, dass es vor 50 Jahren Entscheidungen wie Van Gend en Loos und Costa/ENEL gab und die meinen, wenn es so etwas Wildes wie diese EuGH-Urteile geben darf und etwas nicht wie das heimische Recht funktioniert, nicht funktioniert nach Tatbestand-Rechtsfolge, Norm-Subsumtion-HucheinErgebnis – so die Vorstellung – , dann ist es kein Recht, dann hat es keine Methode. Das Europarecht hat seine eigenen Methoden, es steht methodisch zwischen Völkerrecht und nationalem Recht, und auf der Grundlage – es gibt dazu übrigens schon noch mehr Argumente als nur das Wortlaut-Argument “unmittelbar” – kann man zu Art 123 AEUV (und auch zu Art. 125 AEUV) zu bestimmten Ergebnissen kommen. Es mag sogar mehrere vertretbare Interpretationsmöglichkeiten geben, aber genau das ist ja der Punkt: sollte es mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, spricht alles dafür, der unabhängigen (sic!) Zentralbank einen Spielraum zu überlassen, im Rahmen dieser Interpretationsmöglichkeiten ihre Rolle zu finden. Man sollte die Unabhängigkeit ja auch gerade dann respektieren, wenn sie zu Ergebnissen führt, die einem politisch (integrationspolitisch, rechtspolitisch, währungspolitisch etc.) nicht gefallen. – Natürlich droht dem BVerfG ein Bedeutungsverlust und ganz offenkundig kann das eine Rolle spielen für seine Europarechtsprechung. Und vielleicht versteht man diese Dinge erst, wenn man sich die Personalisierungsdimension des Konfliktes klarmacht.

    @ „Aufmerksamer Leser“: Da hat jemand offenbar ein Problem mit Bielefeld und suggeriert durch seinen geographischen Hinweis, wir hätten da irgendwie gesonderte, um nicht zu sagen abwegige Vorstellungen, so eine Art verfassungsrechtliches Hinterland. Schon mal dagewesen? Und wieder kein Argument: Was ist denn nun mit der Grenze von Recht, Verfassungsrecht, Verfassungsgericht?

    @ Mario: Hach, noch ein argumentativer Ladenhüter. Das wird mir bis ins 23. Jahrhundert nachgetragen werden, dass ich vor dem BVerfG daran erinnert habe, dass Demokratie kein Grundrecht ist und nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden kann, weil das GG kein “Grundrecht auf Demokratie” kennt. Nochmal gaaaanz langsam: Verfassungsrecht Erstes Semester, Erste Vorlesungsstunde: Mit der Verfassungsbeschwerde kann man nur Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte geltend machen. Grundrechte sind subjektive Rechte. Demokratie ist ein Staatsstrukturprinzip. Das ist objektives Rehecht, kein subjektives Rehecht. Demokratie kann man daher nicht mit der Verfassungsbeschwerde einklagen, normalerweise (aber: Maastricht-Urteil, Art. 38 GG…siehe oben). Wer das nicht weiß sollte nicht versuchen, am großen verfassungsrechtlichen Rad zu drehen. Dass Demokratie natürlich etwas mit Menschenwürde zu tun hat, ist eine andere Frage. Hausaufgabe @ Mario: Kann man eigentlich die Menschenwürde ohne weiteres mit der Verfassungsbeschwerde einklagen….?

    @thrillhouse: Den Art. 21 ESMV müsste man (auch) ändern, das ist wenn ich recht sehe auch weitgehend Konsens derjenigen die an dem Vertragstext mitgestrickt haben: “an den Kapitalmärkten bei Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen”, das heißt eben nicht bei der EZB. Die EZB ist keine Bank an den Kapitalmärkten oder eine sonstige Institution an den Kapitalmärkten. Siehe auch den Link zur Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2011 zum ESM, am Ende.

  9. Aufmerksamer Leser Tue 11 Sep 2012 at 12:41 - Reply

    @Professor Mayer:

    Nein, in Bielefeld war ich noch nie.
    Interessanter finde ich die Frage, weshalb das Verfassungsrecht “abgegrenzt” werden soll. Man grenzt – im juristischen Zusammenhang – Recht nicht ab. Man wendet es an. Das ist Aufgabe eines Verfassungsgerichts. Daher die Sache mit der Frage (ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass…). Anwendung geht ohne Abgrenzung. Wenn das Grundgesetz einen bestimmten Mechanismus verbietet, ist dieser Mechanismus verfassungswidrig. Sonst nicht. Manchmal ist eine solche Frage schwierig zu beantworten, weil die rechtlichen Maßstäbe schwierig darzustellen sind. Aber auch dann gilt: Das Gericht grenzt nicht ab. Es wendet an.

    Im politischen Kontext kann man natürlich alles abgrenzen. Akteure, Agenden, Motive, Macht etc. Aber ein gutes Gericht ist gut damit beraten, Recht anzuwenden und die Politik den Politikern zu überlassen.

  10. Leser Tue 11 Sep 2012 at 13:02 - Reply

    @ Franz Mayer

    “sollte es mehrere Interpretationsmöglichkeiten geben, spricht alles dafür, der unabhängigen (sic!) Zentralbank einen Spielraum zu überlassen, im Rahmen dieser Interpretationsmöglichkeiten ihre Rolle zu finden.”

    Man kann das auch abstrakter formulieren: Wenn um eine Rechtsfrage gestritten wird, sollte die mit der Sache betraute Stelle die Sache entscheiden können. Den rechtstaatlichen Pferdefuß dieses Argumentes wird dann wohl sogar der sagenumwobene Erstsemester erkennen.

  11. thrillhouse Tue 11 Sep 2012 at 13:33 - Reply

    Prof. Mayer, danke für den Hinweis. Wissen Sie mehr aus den (leider verborgenen) Verhandlungskreisen? Ihr Argument überzeugt mich; allerdings noch nicht ganz restlos. Denn die allgemeine Zweckvorschrift des ESM (Art.3) scheint mir in Satz 2 doch weiter zu sein, wenn es dort heißt: „Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“ Mit Blick darauf, könnte auch Art.21 ESM weiter auszulegen sein.

  12. Mario Tue 11 Sep 2012 at 14:26 - Reply

    Herr Professor, ich möchte nur in der Sache Stellung nehmen. Vielleicht ist mein erstes Semester noch nicht so lang her wie bei Ihnen. Das kann gleichwohl ein Vorteil sein:

    Zwar ist die Demokratie ein Staatsstrukturprinzip. Nur ist eben dieses Strukturprinzip das tragende Element unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Aus diesem Grund darf der Bundesregierung mittels der Relativierung der Demokratie als Staatsstrukturprinzip nicht das Recht zukommen, dem Bürger die Mitbestimmung zu verwehren. Ein anderer Schluss wäre weder mit der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 noch mit dem Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG zu vereinbaren.

    Herr Professor, wenn ich Ihnen gegenüber in letzter Konsequenz sogar Widerstand leisten darf, um Sie daran zu hindern, dem deutschen Bürger sein Grundrecht auf Demokratie zu nehmen; wieso sollte ich dann nicht zuvor das Bundesverfassungsgericht um „Abhilfe“ ersuchen dürfen?!

    Schließlich Herr Professor liegt die Antwort auf die von Ihnen abschließend gestellte Frage, ob man die Menschenwürde mit der Verfassungsbeschwerde „einklagen“ kann, auf der Hand: Es kommt darauf an!

  13. Querdenker Tue 11 Sep 2012 at 16:30 - Reply

    @FranzMayer:

    Erstmal ein großes Lob und Anerkennung, dass Sie sich hier in die Niederungen von Blog-Diskussionen begeben und antworten.

    Aber das mit dem unmittelbar/mittelbaren Ankauf der Staatsleihen…ist das nicht doch ein wenig merkwürdig?

    Ist es nicht doch der klassische Fall einer Umgehung, wenn die EZB Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt kauft (theoretisch wenige Sekunden) nachdem ein Staat sie an irgendeinen privaten/instutionellen Anleger ausgegeben hat (der wiederum darauf vertrauen kann die Papiere loszuwerden, obwohl sie eigentlich gar nicht mehr so viel wert sind?

  14. noram Tue 11 Sep 2012 at 17:18 - Reply

    Die gleiche Frage wie “Querdenker”, schließe mich auch seinem Lob an. (Interessant finde ich auch diesen Artikel: http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/es_gibt_keinen_euro_sondern_siebzehn_waehrungen_mit_dem_namen_euro/ )

  15. noram Tue 11 Sep 2012 at 18:29 - Reply

    Ziehe meine Frage zurück, da Prof. Mayer wohl hier bereits eindeutig Stellung bezogen hat: “unmittelbar” ist in Stein gemeißelt, der Wortlaut zählt.

    Eine Frage an die Blogchefin / die Blogchefs: die Lesershaft des Verfassungsblogs ist ja wohl unverdächtig, europhob oder nationalistisch gesinnt zu sein. Trotzdem wäre ich neugierig, wie wohl die Antworten auf eine Befragung ausfallen würden:

    War die Einführung des Euro ein Fehler (Ja / Nein)

  16. […] Kann man gegen die EZB tatsächlich nichts machen, wie auch Franz Mayer in einem zweiteiligen Artikel im Verfassungsblog […]

  17. Alexandra Kemmerer Tue 11 Sep 2012 at 20:15 - Reply

    @noram: (Ich antworte mal, obwohl ich mich mehr als Gesprächspartnerin und Gastgeberin fühle denn als “Chef(in)”)

    Ich bezweifle, dass uns eine solche Umfrage in der Diskussion und in der Sache weiterbringt. Zumal man differenzieren muss: Was uns heute als Fehler erscheinen mag, war aus der ex ante / ex situatione – Perspektive vielleicht alternativlos. Und vice versa.

    Meine persönliche Antwort ist kurz: Die Einführung des Euro war kein Fehler, wenn man über das OB redet. Ob es richtig war, WIE der Euro eingeführt wurde – darüber kann man streiten, und darüber wird wohl auch auf diesem Blog noch öfter debattiert werden.

  18. O. Sauer Tue 11 Sep 2012 at 23:43 - Reply

    Die Erkenntnis, dass vertretbare Interpretationsmöglichkeiten den Beurteilungsspielraum überhaupt erst zur Entstehung bringen, scheint mir, bei vorsichtiger Betrachtung, dogmatisch nicht vollständig anschlussfähig. Zum Pflichtstoff der Anfangssemester zählt inzwischen sicher auch – gleich, ob man sie mag oder nicht – die nunmehr ständige Rechtsprechung des Gerichts zur Beschwerdebefugnis über Art. 38 GG. Wäre ich Student, würde ich persönlich mich hierfür übrigens auch nur ungern unter Klarnamen von Ordinarien anpflaumen lassen. Schade eigentlich, den Beitrag nämlich habe sicher nicht nur ich mit Interesse gelesen. Wobei ich allerdings etwas Bauchschmerzen bei der – zutreffenden – These habe, dass Recht nur begrenzt kontrafaktisch wirken kann: So könnte man sich juristischer Argumentation und des zugehörigen Aufwands auch schnell ganz entledigen? Bielefeld gibt es übrigens wirklich. Dort lehrt unter anderem die große Gertrude Lübbe-Wolff.

  19. Leser Thu 13 Sep 2012 at 08:06 - Reply

    @noram

    Das Bundesverfassungsgericht sieht die Sache trotz Wortlaut wohl eindeutig anders. Das macht dessen Lesart natürlich nicht richtig, gibt aber zumindest Anlass, über Klarheit und Interpretation nachzudenken.

  20. […] Klage gegen die EZB hätte wesentlich geringere Erfolgsaussichten als ein Prozess gegen den ESM, wie der “Verfassungsblog” schreibt. Und sollte eine Banklizenz nicht möglich sein, so könnte man immer noch über die Schaffung […]

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