29 March 2023

Die papierene Macht des Rechts und seine Perversion

Ein Review Essay

 

Benjamin Lahusen, Der Dienstbetrieb ist nicht gestört. Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948, C.H. Beck, 2022

Ausgangspunkt dieser Studie ist das Justitium, also der Stillstand der Rechtspflege („ius stat“), wie er in § 245 Zivilprozessordnung (ZPO) seinen einfachgesetzlichen Niederschlag findet:

„Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichtes auf, so wird für die Dauer dieses Zustands das Verfahren unterbrochen.“

Wann, wenn nicht in der berühmten „Stunde Null“, erfasst im Untersuchungszeitraum dieser Studie, sollte dieser Zustand eingetreten sein? Deutschland sah sich gegen Ende des Zweiten Weltkriegs verstärkten Bombenangriffen ausgesetzt, die natürlich auch Justizgebäude nicht verschonten, ganz abgesehen vom Personalschwund durch Abberufung von Richtern an die Front. Gleichwohl habe es, so Lahusen, einen Stillstand der Rechtspflege niemals gegeben. Jedenfalls haben die Rechtsarbeiter und ihr Hilfspersonal alles dafür getan, dass der ungestörte Dienstbetrieb noch lange aufrechterhalten werden konnte: „Für die Praxis war «Stillstand» keine Option.“ (S. 47)1) Lahusen gründet diese und andere Erkenntnisse zur Justizpraxis zwischen 1943 und 1948, detailliert dargelegt in sieben Kapiteln, auf eine umfassende Analyse von Gerichtsakten, die er in Deutschland, Polen, Belgien, Israel und den Niederlanden ausgewertet hat. Trotz der Detailfülle bereitet die Lektüre selten Schwierigkeiten, vor allem dank Lahusens stilistischer Eleganz. Er beweist, dass auch (überarbeitete) juristische Habilitationsschriften Lesevergnügen bereiten können, selbst wenn das Thema dazu eigentlich keinen Anlass gibt.

„Normalität“ im / trotz Krieg und Zerstörung

Mit der Beschreibung der Versuche der Justiz, die Normalität des Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten, die teilweise bizarre Formen annimmt, macht Lahusen das schillernde Konzept der „Normalität“ auch für den Bereich der Justiz fruchtbar. Dies ist, soweit ersichtlich, zuvor erstmals durch eine Studie zur Rechtsprechung des Volksgerichtshofs durch ein Team um den Berliner Strafrechtswissenschaftler Klaus Marxen geschehen.2) Wurde von Marxen damals gezeigt, dass die Verschränkung von Terror und Normalität nicht nur bis zum Schluss ein konstitutives Merkmal juristischer Darstellungs- und Argumentationstechniken blieb, sondern dass damit für die beteiligten Juristen auch stark selbstentlastende Effekte verbunden waren, so geht es Lahusen um etwas anderes, nämlich darum zu zeigen, „wie sich das Recht unbeirrt von den Widrigkeiten seiner Umwelt entfaltet und dabei … selbst einen Krieg ausblenden kann“ (S. 15).

Schon 1937 hatten im Reichsjustizministerium die Vorbereitungen begonnen, die Justiz auf den Kriegsbetrieb umzustellen und es lagen nicht weniger als einunddreißig Gesetze und Verordnungen dafür parat (S. 18). Die Nationalsozialisten wollten sicherstellen, dass zum einen die Rechtsverwaltung und -ausübung dem Krieg möglichst nicht in die Quere komme, andererseits sollte die Zivilbevölkerung auf juristische Dienstleistungen nicht verzichten müssen: „Das Recht durfte den Krieg nicht stören, aber umgekehrt durfte auch der Krieg das Recht nicht zu sehr stören.“ (ebd.) Erst im Februar 1943, nach der Niederlage bei Stalingrad, gab es spürbare Konsequenzen, aber selbst da wurden von den gut 2000 Amtsgerichten gerade einmal 98 stillgelegt und es erging die Anweisung, alle Rechtsstreitigkeiten zurückzustellen, deren Erledigung „während des Krieges nicht dringlich“ sei (S. 19 m.N.). Doch was „kriegsdringlich“ bedeutete, wusste niemand und letztlich wurden nur 2-4% aller Eingänge im Zivilprozess zurückgestellt. Immerhin blieb der extreme Personalschwund – von den fast 14.000 Richterstellen waren 1944 nur noch gut 6.000 besetzt (S. 20) – nicht ohne Folgen, so wurden Strafverfahren nach Möglichkeit im Verwaltungswege erledigt und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen im Zivilprozess waren um drei Viertel zurückgegangen. Die Justizbürokratie setzte sich sogar gegen Versuche der politischen Führung, den Rechtsweg im Prinzip und damit die Oberlandesgerichte ganz abzuschaffen, erfolgreich zur Wehr und verteidigte mit teilweise juristischem Starrsinn dogmatische Feinheiten, wie etwa das Kostenrecht (S. 20 ff.). Immerhin: Mit der Kapitulation im Mai 1945 wurde auch die Rechtspflege (zumindest zeitweile) zum Stillstand gezwungen, die Alliierten schlossen Gerichte, entnazifizierten fleißig, aber auch sie mussten eben irgendwann wieder die Fortsetzung des Dienstbetriebs erlauben, auch wenn es kein Papier gab und es auch an sonstigen notwendigen Utensilien fehlt (S. 23 ff.).

Doch selbst in diesem kurzen Interregnum eines faktischen Stillstands der Justiz, lebte man „in einer Fiktion des Fortbestehens des Dienstbetriebes“, wie sich ein Zeitzeuge im Rückblick erinnert (S. 30). Eine Stunde Null habe es tatsächlich nie gegeben, stattdessen personelle und normative Kontinuität (S. 30 ff.). Die Justiz hatte ihr Eigenleben während der NS-Herrschaft auf der Grundlage von Geschäftsverteilungsplänen, Aktenzeichen und anderer Symbolik bewahrt und nahm dieses Eigenleben mit in die nun von oben verordnete Demokratie, gestützt auf das gleiche Personal und den gleichen Normenapparat. Die Macht des Papiers repräsentierte die Normalität und diese hat auch die nationalsozialistische Diktatur mit der (Weimarer) Demokratie geteilt. Auch während der Diktatur wurden „normale“ Rechtsstreitigkeiten im Mietrecht, Eherecht, Strafrecht usw. in routinierter Sachlichkeit verhandelt. So existierte der Fraenkelsche Doppelstaat,3) mit dem Normenstaat als Rahmen und Existenzgrundlage des exekutiven Maßnahmenstaats. Lahusen bezieht sich ebenfalls auf Fraenkel und bezeichnet das als „geteilte Normalität“, also die Normalität, die die Demokratie mit der Diktatur teilt. Er knüpft an früheren Forschungen, etwa Hannah Ahrendts zur Banalität des Bösen oder Christopher Brownings zu den „Ordinary Men“, die hinter den NS-Totschlägern stehen, an (S. 36). Diese Normalität findet sich in den von Lahusen untersuchten Aktenbeständen. Der Fokus auf dieses Normale ist nicht unangemessen, denn das Buch setzt erst ein „als die systematische Entrechtung ganzer Bevölkerungsgruppen bereits abgeschlossen war“ (S. 38). An dieser Ausgrenzung hat die Justiz natürlich maßgeblich mitgewirkt, ganz im Sinne der schon von Fraenkel aufgestellten These, dass innerhalb der Gemeinschaft Friede, Ordnung und Recht galten, außerhalb aber Machtkampf und Vernichtung.4) Entweder man gehörte zur Volksgemeinschaft und konnte sich als Teil dieser auch noch des „normalen“ Rechts bedienen, oder man war aus ihr ausgeschlossen und wurde als Feind behandelt. Das Recht abstrahiert die grausame Realität in Form von juristischer Fachsprache und papierener Formalität, mit der selbst so grausame Vorgänge wie eine Hinrichtung ein Flair von Normalität erhalten. Die Normalität des Rechts schafft eine Fiktion der Normalität der Realität: „Das ‚Normale‘ ist die Kulisse vor der Gebrechlichkeit der Welt.“ (S. 42) Die Normalität des Rechts der Diktatur sei – sei es die des Nationalsozialismus oder einer anderen – nicht eine moralische Normalität (vielmehr dieses Recht eine moralische Perversion), doch baut es „auf strukturellen und organisatorischen Prinzipien auf, die man heute noch immer als ‚normal‘ empfinden würde“ (S. 44). Damit rückt uns aber „der Nationalsozialismus näher, als uns lieb sein kann“ (ebd.).

Dienstbetrieb trotz Endkampf

Im ersten Kapitel („Die Freuden der Pflicht“, S. 46 ff.) zeigt Lahusen, wie die Justiz versucht hat, auch im militärischen Endkampf den Dienstbetrieb im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. Nehmen wir z.B. den Fall der Bombardierung Rostocks im April 1942, die zu einer nahezu vollkommenen Zerstörung der Innenstadt, einschließlich der Justizgebäude, geführt hat. Gleichwohl hat der Oberlandesgerichtspräsident schon ab dem 6. Mai „ein[en] geordnete[n] Dienstbetrieb der Rostocker Justizbehörden als gesichert“ festgestellt (S. 50). Das Beispiel zeigt zweierlei: Zum einen führte selbst die vollständige Vernichtung aller Justizgebäude und Akten allenfalls zu einer kurzen Pause der Gerichtstätigkeit; zum anderen blieb dieses Rostocker Justitium eine Ausnahme in der deutschen Justizlandschaft, denn einen weiteren Stillstand der Rechtspflege scheint es während des gesamten Zweiten Weltkriegs nicht gegeben zu haben (ebd.).

Die Justiz arbeitete kontinuierlich und systematisch an Gegenmaßnahmen, um solche unerwünschten Unterbrechungen des Dienstbetriebs zu verhindern. Dabei erwies sich der Schutz der Akten wichtiger als der Schutz der Gebäude, sie wurden „vervielfältigt, abgeschrieben, weggetragen, versteckt“ (S. 56). Der Glaube an die administrativen Selbstheilungskräfte des Justizapparats wurden auch bis zum Schluss nicht aufgegeben, selbst als ab Sommer 1944 die Alliierten Bombardements „die deutschen Städte reihenweise in Schutt und Asche legten“ (S. 61). So konnte in einem Bericht des NS-Sicherheitsdienstes (SD) vom 21. Februar 1944 selbstzufrieden festgestellt werden, dass ein Stillstand der Rechtspflege bislang „nicht oder nur für ganz kurze Zeit eingetreten“ sei (ebd.). Dabei wurde auch der Justizdienst als Kriegsdienst verstanden, in unbedingter Treue zum Führer sollte der Dienstbetrieb unter allen Umständen sichergestellt werden. Reichsjustizminister Thierack stellte klar, dass er gerade von den Richtern und Staatsanwälten den „restlosen Einsatz unter Hintansetzung persönlicher Belange“ erwarte (S. 63). Dazu passt die Freislersche Charakterisierung des Richters als „Soldat des Führers“, der eben notfalls auch das eigene Leben zu opfern habe.

Lahusen belegt an zahlreichen Beispielen das Pflichtbewusstsein, den Gehorsam und die Treue des Justizpersonals, um entgegen der Realität des Bombenkrieges den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten (S. 67 ff.). Dank dieser Einstellung und des damit verbundenen Einsatzes ging das Rechtsleben trotz umfassender und weitverbreiteter Zerstörung „irgendwie weiter“ (S. 73). Die Mühlen der Justiz mahlten weiter, ganz im Sinne des Weberschen Beamtenapparats, dessen Mitglieder mitunter gar zu Seelsorgern werden, zumindest aber Beruhigung unter der Bevölkerung verbreiten: Fiat iustitia et pereat mundus (S. 78 ff.). Die Justiz wurde so zu einem der wichtigsten Garanten der von Justizminister Thierack apostrophierten „Geschlossenheit der inneren Front“ (S. 79). Sie schaffte den Rahmen einer stabilen Ordnung, auf deren Grundlage der totale Krieg geführt werden konnte, den „belastbaren Grund“, den die „Kolonnen des Todes … auf ihrem Marsch benötigten“ und zwar vor allem dort, „wo sie sich in einem vermeintlich unpolitischen Formalismus erging“ (ebd.). „Die Rechtsarbeiter waren mit ihrem juristischen Dasein verschmolzen, der formale Rationalismus des bürokratischen Apparats imprägnierte ihr Leben gegen alle Anflüge des Uneigentlichen“, genauer noch, gegen alle Anflüge der um sie herum stattfindenden zerstörerischen Realität (S. 80).

Eine deutsche Stadt guter Leute

Im zweiten Kapitel („Das Recht der guten Leute“, S. 83 ff.) konstruiert Lahusen ein fiktives Städtchen namens „Neustadt“ als Beispiel einer deutschen Provinzstadt guter Leute, repräsentativ für die deutsche Seele und mit einer weitgehend unpolitischen Justiz – eine Collage aus Quellenbeständen und somit eine realistische Darstellung des Dienstbetriebs in einer typischen deutschen Kleinstadt. Das Städtchen war schon im Jahre 1933 nationalsozialistisch gleichgeschaltet, vor allem auch klar antisemitisch ausgerichtet. Die räumliche Entfernung zum Krieg half dabei, ihn zu ignorieren. Noch im Endkampf, Anfang 1945, konnte die lokale Justiz in aller Seelenruhe Schneeballschlachten zwischen Bewohnern, kleine Sachbeschädigungen und Diebstähle strafrechtlich würdigen. Noch im März wurde eine zivilrechtliche Klage um die Kehrwoche zwischen Hausbewohnern erhoben (S. 104 ff.).

Als die Alliierten den Ort erreichten, schienen auch sie beeindruckt, denn weder wurde das Amtsgericht geschlossen noch der dortige Richter entlassen. Ein Stillstand der Rechtspflege trat also nie ein (S. 111). Der Richter wurde später zum Mitläufer erklärt, doch auch das war ihm zu viel und er ging dagegen gerichtlich vor – zwar ohne Erfolg, doch konnte er bis 1951 in einem 25 km entfernten Ort seine Richtertätigkeit fortführen. Das Leben ging in Neustadt weiter seinen gewohnten Gang, die deutsche Seele blieb unverletzt, sie „hatte ihren Sinn für das Wesentliche bewahrt, als im Schutt der Städte, von Leichen fett, die Ratten hausten, und jetzt, als die Nachkriegsjahre allmählich ihren begütigenden Mehltau verteilten, da war sie erst recht wesentlich. Die ‚guten Leute‘ waren im Kern gut geblieben.“ (S. 119) Neustadt könnte überall und nirgendwo sein, die historische Wahrheit wird dabei nur zur literarischen Spielerei (ebd).

Die Parzellierung des Todes (Auschwitz)

Im dritten Kapitel (S. 120 ff.) beschreibt Lahusen die „Parzellierung des Todes“ anhand der grundbuchmäßigen Erfassung von Auschwitz durch das dafür eigens gegründete Amtsgericht. Man muss dazu wissen, dass Mitte der 1920er Jahre Grundbücher in nahezu allen deutschen Ländern fertig angelegt waren (S. 122). Diese zivilisatorische Errungenschaft, die alleine sachenrechtliches Eigentum an Grund und Boden dokumentieren konnte, musste natürlich auch auf die von Deutschland eroberten und okkupierten Gebiete übertragen werden. Der deutsche Angriffskrieg war grundbuchrechtlich nicht vorbereitet worden, das dortige Immobiliarrecht war, wenn überhaupt sprachlich zugänglich und verständlich, sicher nicht dem deutschen Ordnungsverständnis und der deutschen Gründlichkeit angemessen.

Dies traf auch auf das kleine Örtchen Auschwitz zu, in dem deshalb zunächst ein deutsches Amtsgericht eingesetzt und ab 1. November 1939 von einem deutschen Juristen verwaltet wurde. Die Errichtung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Mitte 1940 brachte Leben in die Stadt und zwischen NS‑Berufsmördern und Sklaventreibern etablierte sich die IG Farben. Sie wollte aber nicht nur Land, Arbeiter und Wohnraum, sondern ihre Investitionen auch juristisch absichern und dazu bedurfte es eines Grundbuchs, in dem die Eigentumsrechte festzulegen waren. Im Oktober 1943 war Auschwitz inzwischen auf 28.000 Bewohner gewachsen und bei der IG Farben waren außer den 2825 Deutschen etwa 20.000 ausländische Arbeiter und gut 10.000 Häftlinge aus dem Lager tätig. Im Lager selbst arbeiteten vier Krematorien und „hüllten die ganze Gegend in den süßlichen Gestank von verbranntem Fleisch“ (S. 133). Davon unbeeindruckt machte die Rechtsabteilung der IG die „Frage der grundbuchmäßigen Behandlung unseres Geländeerwerbs“ zu einer Frage von vorrangiger unternehmerischer Bedeutung (S. 137). Später schrieb die IG an die Wehrersatzinspektion, dass „für den Erwerb und die Bebauung der umfangreichen Ländereien in Auschwitz“, auf denen man „einen Betrieb von allerhöchster Kriegswichtigkeit“ errichte, „die Anlegung eines Grundbuchs nach deutschem Muster unbedingt notwendig“ sei (S. 140 f.).

Damit war auch die Arbeit des Richters am Amtsgericht Auschwitz unentbehrlich, das Grundbuch wurde für ihn zum „Garanten gegen die Einberufung“ an die Front (S. 141). Da jedoch eine ordentliche Katastrierung des Gemeindebezirks Auschwitz nicht möglich war, musste Reichsjustizminister Thierack persönlich intervenieren, „um die grundbuchrechtliche Schicksalsgemeinschaft von Werk und Stadt“ zu lösen (S. 143). Ende 1943 wurde dann das Grundbuch Auschwitz II, das alleine die Eigentumsverhältnisse der IG Farben betraf, offiziell angelegt; ein Grundbuch Auschwitz I wurde allerdings nie erstellt. Am 22. März 1944 wurde der notarielle Kaufvertrag zwischen der IG Farben und dem Deutschen Reich protokolliert. Damit konnte nun die IG ihr System der Sklavenarbeit unter geklärten Eigentumsverhältnissen betreiben (S. 144). Das für die „Errichtung einer Todesfabrik“ vorrangige „Problem der ordnungsgemäßen Beurkundung“ war damit erledigt (S. 145) und damit war auch der Daseinszweck des kleinen Amtsgerichts Auschwitz weitgehend erfüllt.

Ein typischer deutscher Richter

Im vierten Kapitel („Lastenausgleich“, S. 155 ff.) beschreibt Lahusen die Biografie von Hans Keutgen, dem letzten Richter am Sondergericht Aachen, gleichsam als Prototyp des nationalsozialistischen Juristentyps. Schon während seines Studiums war Keutgen nationalsozialistisch unterwegs, hatte sich im Mai 1933 dem NS-Studentenbund und der SA angeschlossen und sich „umso freudiger in den Dienst der Bewegung unseres Führers gestellt“ (S. 158). Sein Erstes Examen beendete er mit der Prädikatsnote „gut“, es folgte eine Dissertation innerhalb von vier Monaten zum Thema „Private und öffentliche Sühne im Strafrecht“, die er allerdings nur mit der Note „rite“ abschloss. Doch ging es ihm ohnehin nicht um wissenschaftliche Erkenntnis, sondern nur das Recht zum Führen des Doktortitels. Nun konnte er sich „Dr. Keutgen“ nennen. Noch während des Referendariats im OLG-Bezirk Köln wurde Keutgen 1937 Mitglied der NSDAP, das Zweite Staatsexamen schloss er wieder mit „gut“ ab.

Mit diesen beiden Abschlussnoten im Staatsexamen und der richtigen Gesinnung stand Keutgen eine großartige Laufbahn bevor, die schlechte Dissertation spielte dabei keine Rolle: „Meinungsfreude, Originalität, Brillanz sind in der Welt des Rechts keine tauglichen Währungen“ (S. 161). Auch bei Keutgen ersetzten Gründlichkeit und Fleiß die fehlende Kreativität und „der ausgeprägte Ehrgeiz fand in einem belastbaren Opportunismus sicheren Halt“ (S. 162). Kurzum, Keutgen war ein perfekter Jurist, auch und gerade für den NS-Doppelstaat. Nach Militärdienst und Verletzung an der Ostfront fand er 1942 seine berufliche Heimat am Landgericht Aachen. Dort wurde er zum 1. Januar zum Landgerichtsrat und zugleich Beisitzer am Aachener Sondergericht. Knapp 1000 Verfahren arbeitete dieses Gericht zwischen seiner Gründung (10. Februar 1941) und seinem Untergang ab.

Überwiegend wurden dort juristische Alltagsfälle abgehandelt, demgegenüber nur wenige politische Verfahren, etwa wegen Beleidigungen oder Kritik am Führer oder der SS. Auch die Todesstrafe wurde insgesamt bei nur 14 Personen angewendet, damit war man weit humaner als an den Militärgerichten, anderen Sondergerichten oder dem Volksgerichtshof (S. 167). Keutgen nahm als Beisitzer auch an solchen Todesurteilen teil, im Übrigen war er zeitweilig Pressesprecher des Gerichts. Im Zuge der Evakuierung Aachens im September 1944 verließ auch Keutgen die Stadt und wurde an das kleine Amtsgericht Gmünd abgeordnet, 50 km entfernt. Dort trat er am 19. September 1944 seinen Dienst an. Am 28. November 1944 wurde Keutgen zurück ans Sondergericht beordert, das inzwischen nach Bautzen verlegt worden war (S. 180 ff.). Später zog es zurück nach Ichtershausen, einen Ort in Thüringen; diesen erreichte Keutgen am 23. Februar 1945. Die gerichtliche Aktivität war schon damals sehr begrenzt, Keutgen sagte nach dem Krieg aus, er habe seinen Dienst in Thüringen bis zum 29. März 1945 versehen. Schon Anfang März wurde allerdings in Aachen selbst von den Alliierten der unbelastete Rechtsanwalt Bohne zum neuen Landgerichtspräsidenten ernannt. Für einen kurzen Zeitraum existierten also „zwei Paralleluniversen“: die neue von den Alliierten oktroyierte rechtsstaatliche Justiz in Aachen und Keutgen, der aus der Ferne unbeirrt seinen Dienst am nationalsozialistischen Recht fortsetzte und letzte Aachener Volksschädlinge verurteilte: „ein synchroner Widerstreit anachroner Systeme, der in der juristischen Begriffswelt nur noch als dumpfe Ahnung darstellbar ist“ (S. 184).

Die juristisch intrikate Frage, ob das Aachener Sondergericht unter Keutgen überhaupt noch neben dem neuen alliierten Landgericht Aachen parallel judizieren konnte und durfte, wurde nicht gestellt. Keutgen jedenfalls wurde schon am 15. August 1945 von der englischen Militärregierung wieder als Richter zugelassen und am 29. Januar 1946 ernannt. Die obligatorischen Überprüfungen ergaben zunächst nichts, obwohl es genügend Gründe gegeben hätte, ein Berufsverbot auszusprechen (Mitglied von SA und später auch NSDAP, Rechtsreferent der Hitlerjugend, Sondergericht, Beteiligung an Todesurteilen) (S. 185). Erst im Juni 1947 gab es Schwierigkeiten, doch Keutgen mobilisierte sein gesamtes juristisches und kirchliches Netzwerk und konnte so als bloßer Mitläufer durchgehen. Er habe „Beschönigungen, Verzerrungen und offene Lügen“ aufgeboten (S. 186).

Die Unrechtsurteile des Sondergerichts Aachen blieben bis zu ihrer formalen (praktisch seltenen) Aufhebung durch das nunmehr zuständige Landgericht Aachen, unterstützt von der dortigen Staatsanwaltschaft, in der Welt. Die Notwendigkeit der Aufhebung früherer Unrechtsurteile führte zu der bizarren Situation, dass die ehemaligen Sonderjuristen, nunmehr als Normaljuristen der neuen alliierten Justiz, über ihre alten Fälle entscheiden mussten (S. 191 ff.). Wie es den Betroffenen möglich war, ihre juristische Identität über die Zeiten zu retten, kann aus heutiger Sicht nur schwer beurteilt werden (S. 194 ff.). Keutgen jedenfalls stellte 1950 nach der neuen „Verordnung über die Rechtsstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren“5) einen Antrag auf Überprüfung seiner Kategorisierung als Mitläufer (S. 195 ff.). Dem Antrag wurde stattgegeben und Keutgens Berufsanfang wurde seitdem erst auf das Jahr 1946 datiert. Weitere Vorstöße verliefen im Nichts. Keutgens Erwähnung Ende der 1950er‑Jahre in den DDR-Braunbüchern nahm man allenfalls zur Kenntnis, seine spätere Anschwärzung eines gewissen „pfifikus“ bei der Ludwigsburger Zentralstelle wegen seiner Beteiligung an einem Todesurteil am Sondergericht Köln wurde vom OLG Köln ignoriert: „Auf die Eingabe … ist nichts zu veranlassen.“ (S. 196) Stattdessen wurde Keutgen in Aachen zu einer Art Provinzfürst, sein Vorschlag zur Wahl als Bundesrichter zwischen 1956 bis 1963 war allerdings niemals erfolgreich. Für seine Versetzungen zum Kriegsende hatte er dann noch später Trennungsentschädigung beantragt und erhalten (S. 199 ff.). In einer seiner wenigen, seltsamen öffentlichen Äußerungen erklärte Keutgen, dass man sich als Strafrichter „mit seiner eigenen Persönlichkeit ganz für das Recht einsetzen [müsse] bis zur eigenen Auflösung“, man sich also den „menschlichen Überhang“ gleichsam abstreifen müsse (S. 204). Insoweit habe er sich, so Lahusen lakonisch, „nichts zuschulden kommen lassen“ (S. 205).

Justiz auf der Flucht

Im fünften Kapitel („Auf der Flucht“, S. 206 ff.) geht es um die Verlagerung der Gerichtsbehörden im Winter 1944/45. Während die Evakuierung der Justiz in den Jahren zuvor überwiegend reibungslos verlief, kam es gegen Ende des Krieges mit den zunehmenden alliierten Bombenangriffen zu erheblichen praktischen Problemen. So wurde etwa die Verwaltungsabteilung des OLG Stettin zwischen September 1943 und Januar 1944 auf sieben Ausweichorte verteilt (S. 207). Mit der russischen Winteroffensive wurden im Januar 1945 die ersten Orte im Stettiner Bezirk geräumt, dabei wurden zahlreiche Hinrichtungen vollzogen, der Volksgerichtshof ließ Anfang Februar noch sieben Hochverräter hängen, die Gestapo erschoss im nahen Zuchthaus Sonnenburg mindestens sechshundert Häftlinge. Mitte Februar wurde in Stettin ein Standgericht etabliert und mit zwei Richtern des Landgerichts besetzt, das erste Todesurteil erging kurz danach (S. 210).

Das war aber eine Extremsituation, anderswo und früher, um 1939/40, war man auf Verlagerungen gut vorbereitet und ein Stillstand der Rechtspflege war deshalb nicht zu beklagen (S. 212). Allerdings war es 1944, anders als noch 1939, vollkommen illusionär an eine Rückkehr zu denken. Die vom Reichsjustizministerium herausgegebenen „Richtlinien für Maßnahmen bei Justizbehörden in Operations- oder Kampfgebieten“ sahen zwar vor, dass eine Stellung möglichst lange zu halten sei, doch wurden viele dieser Vorgaben zum Ende des Krieges faktisch überholt. Die politische Führungsebene verkannte die militärische Situation zum Kriegsende maßlos, man ging zulange von einem Interregnum auf Zeit und der Möglichkeit der Rückkehr und Wiederaufnahme der Arbeit aus, sogar davon, dass sich die Alliierten der bisher existierenden deutschen Justiz bedienen würden. Die „politische Verblendung“ konnte größer kaum sein (S. 216).

Und wieder zeigte sich, dass die Rettung der Akten – als papierne Realität des justiziellen Treibens – mitunter wichtiger wurde als die von Menschen, obwohl der Transport von Tonnen von Papier als schier unmögliches Unterfangen, zudem zu Kriegszeiten, erschien. Angesichts der drohenden Niederlage erließ Reichsminister Thierack eine Rundverfügung am 7. Februar 1945 zum „Verhalten bei Feindannäherung“. Unter Androhung schwerster Konsequenzen wurden die Behördenmitarbeiter zur Fortsetzung ihrer Arbeit „in voller Ruhe“ bis zum letzten Moment verpflichtet (S. 226). Ein Weiterarbeiten „in voller Ruhe“ setzte aber eine kontrafaktische Verdrängung der Realität voraus, wie man sie vernünftigerweise eigentlich nicht erwarten und sie überhaupt nur aufgrund einer Kombination von ideologischer Selbstverblendung und bürokratischem Größenwahn existieren konnte (S. 228 ff.). An den Landgerichten wurden, getreu einer Empfehlung des Reichsjustizministeriums vom 15. September 1944, Sondergerichte aus dem Boden gestampft, um irgendwie weiter judizieren zu können (S. 231 ff.). Mitunter musste aber auch die Justiz auf die Politik der verbrannten Erde zurückgreifen, so etwa in Königsberg, wo man Akten vernichtete und die Sprengung des Justizgebäudes vorbereitete. Akten und Stempel wurden verbrannt, vergraben oder vernichtet (S. 235 ff.). Das Ende des Dienstwegs wurde mitunter akribisch protokoliert, so etwa vom Landgerichtspräsidenten von Thorn, der seine Heimat Ende Januar 1945 verlassen musste: „Gegen 12 Uhr mittags wurden die Gebäude verschlossen und die Schlüssel stecken gelassen; es war niemand da, dem man sie hätte geben können.“ (S. 237)

Zulange hatte man geglaubt, dass der Krieg die „Heimatfront“ nie erreichen würde. Doch nun war die deutsche Justiz „in zunehmendem Maße atomisiert, kujoniert, verwaltet in einem Klima der Angst – Angst vor den alliierten Feinden, vor Partisanen und Saboteuren, aber auch Angst vor der eigenen Regierung, deren phobokratischer Terror in diesen Wochen selbst bislang wohlgelittene Parteigenossen treffen konnte“ (S. 239). Es war unmöglich, bei der großen Zahl von Gerichten (Anfang 1945 gab es im Deutschen Reich 34 Oberlandesgerichte, rund 200 Landgerichte und über 2000 Amtsgerichte) die Justiz in einem nennenswerten Umfang in einer Art ambulanten Form weiterzuführen (S. 240). Wer sich wie, wann, wohin bewegte, war völlig dem Zufall, Beziehungen, dem Schicksal u.a. Unwägbarkeiten überlassen (S. 243 ff.). Die Kenntnisse und Fähigkeiten der fliehenden Justizangehörigen waren nicht mehr gefragt, ohnehin war das Überleben dringender als irgendwelche rechtlichen Angelegenheiten (S. 246). Gleichwohl wurde juristisch geurteilt bis zum bitteren Ende. So wurden in Breslau noch Ende März Ehen geschieden, obwohl die Stadt schon bereits Wochen von der Roten Armee eingeschlossen war (S. 248 f.). Am Ende, im März 1945, wurde das Stettiner Oberlandesgericht nach Greifswald verlegt, dort fand allerdings nicht mehr viel Arbeit statt (S. 250 ff.). „Der Dienstbetrieb lief weitgehend leer“ (S. 252). Das wurde aber weder auf den Einmarsch der Roten Armee noch auf die bedingungslose Kapitulation zurückgeführt, sondern auf die Verlagerung des Dienstsitzes von Stettin nach Greifswald.

Doch Stillstand?

Im sechsten Kapitel („Zwischen den Jahren“, S. 256 ff.) beschreibt Lahusen den Stillstand der Rechtspflege im Sommer 1945, der tatsächlich jedoch keiner war. Es fehlte zwar buchstäblich an allem, an Papier, an Dienstzimmern, an Gesetzestexten, an Stühlen, Regalen usw. Auch verdiente jeder ungelernte Arbeiter mehr als ein Richter, doch stand der Dienstbetrieb im gesamten Gebiet des Altreiches zu keiner Minute an allen Stellen still. Es gab immer irgendwo einen Ort, an dem noch justiziell gearbeitet wurde. „Die Rechtspflege war im Sommer 1945 von einer Buntscheckigkeit, wie man sie zuletzt im Mittelalter gesehen hatte“ (S. 262). Gleichzeitig fand die Entreichlichung und Entnazifizierung der Justiz statt, indem zunächst das Reichsgericht am 8. Oktober 1945 binnen weniger Minuten geschlossen und zur Abwicklung freigegeben wurde; alle Richter kamen in Haft, aus der fast keiner lebend zurückkam (S. 259).

Im Übrigen übernahmen nun die Alliierten die Geschäfte. Es ging um die maximale Kontrolle und Entnazifizierung der – unter einem Generalverdacht stehenden – deutschen Justiz. Die „Allgemeinen Anweisungen für Richter Nr. 1“ der Alliierten enthielten die offene Drohung, Justizangehörige würden „auf das schwerste bestraft“, sollten sie versuchen, die NS‑Weltanschauung am Leben zu halten (S. 267). Während man in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) alle NSDAP‑Parteimitglieder bis zum 1. Oktober entließ und durch Volksjuristen ersetzte – besser kein Recht als Nazi‑Recht – bediente man sich in den westlichen Besatzungszonen der altgedienten Volljuristen; dabei waren NSDAP‑Mitglieder für den Wiederaufbau der Justiz unverzichtbar (S. 270 ff., 273 ff.). Um den Dienstbetrieb irgendwie am Laufen zu halten oder zum Laufen zu bringen, nutzte man überall alles, was man irgendwo vorfand. Alles, „was Buchstaben tragen konnte“ wurde beschrieben: Notizzettel, Lohnabrechnungen, Personallisten, Grundbuchseiten, Kostenaufstellungen und Inventurlisten (S. 279).

Natürlich waren weder die Rechtsakte noch die Justizentscheidungen des Dritten Reiches ipso iure erledigt. Dazu bedurfte es, wie wir schon vorher gesehen haben, formaler Aufhebungsentscheidungen. Einiges wurde bekanntlich von den Alliierten aufgehoben, doch bei weitem nicht das meiste und auch insoweit herrschte Kontinuität. Die aus dem Krieg herüberschwappenden Altfälle waren weiter rechtshängig, jedenfalls faktisch noch existent und mussten irgendwie bewältigt werden. Der staatliche Strafanspruch war unversehrt, die zivilrechtliche Streitlust der Parteien unbeschadet durch den Krieg gekommen. Da die Besatzungsmacht, jedenfalls die westliche, so der damalige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts, „eine Revolution nicht zuließ, musste der deutsche Jurist folgerichtig die Kontinuität des Rechts, auch in Bezug auf den einzelnen Rechts- und Verwaltungsakt aus der vergangenen nationalsozialistischen Epoche anerkennen“ (S. 288). In das Schema des dem Juristen bekannten Justizsyllogismus gebracht: Prämisse: Revolution (-), Conclusio: Kontinuität (+) (ebd.).

Abwicklung und Übergang

Die eigentliche Abwicklung, der sich Lahusen im siebten Kapitel („Die Abwicklung“, S. 290 ff.) widmet, fand dann zunächst durch die Alliierten statt. Diese schlossen zahlreiche Gerichte und dekretierten den Stillstand der Rechtspflege, allerdings für unterschiedliche Zeiträume, die Franzosen etwa vom 1. April bis 20. Oktober 1945 (S. 291). Juristisch (völkerrechtlich) hatte die bedingungslose Kapitulation den Krieg allerdings nicht beendet. Es fehlte an einem Friedensvertrag. Ein juristisches Kriegsende war ohne die Alliierten nicht möglich. Dies wiederum warf Probleme hinsichtlich derjenigen Rechtsvorschriften auf, die ausdrücklich an die Dauer des Krieges geknüpft waren. Letztlich blieb es der Rechtsprechung überlassen, fallabhängig von der Anwendung solcher Vorschriften auszugehen oder eben nicht. „Dem totalen Krieg folgte also die totale Fragmentierung des Kriegsendes.“ (S. 298).

Die juristische Abwicklung des Krieges wurde eigens dafür eingerichteten Abwicklungsstellen überlassen, die Zahl der Gerichte war auf wenige Oberlandesgerichte und ca. 50 Landgerichte und 550 Amtsgerichte zusammengeschmolzen (S. 304). Der Grundsatz der Rechtshängigkeit konnte für die verlorenen Gebiete nicht mehr aufrechterhalten werden, denn dort existierte keine deutsche Gerichtsbarkeit mehr. In der SBZ wurde das sehr schnell per Anordnung festgestellt, indem in einer entsprechenden Verordnung lapidar festgestellt wurde, dass die betroffenen Gerichte aus der deutschen Gerichtsbarkeit ausgeschieden seien (S. 314). Damit erteilte man zugleich der Illusion, dass die ehemaligen Ostgebiete jemals wieder unter deutsche Verwaltung zurückkehren könnten, eine klare Absage.

Praktisch konnte eine Fortsetzung früherer Rechtstreitigkeiten nur am aktuellen Wohnsitz des Beklagten durchgeführt werden. Im Westen hielt man eine Reihe von Ersatzzuständigkeiten für notwendig und wollte auf keinen Fall durch eine gesetzliche Regelung inzident den Verzicht auf die verlorenen Gebiete erklären. Am Ende wurde am 18. Juli 1952 das sog. Zuständigkeitsergänzungsgesetz (ZustErgG) verabschiedet, das den neuen Wohnsitz des Beklagten zur Zuständigkeitsbegründung erhob, sofern am früheren (ursprünglichen) Gerichtsstandort die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte (S. 318). Das ZustErgG hatte aber – ebenso wie die genannte SBZ‑Verordnung – kaum praktische Bedeutung. Letztlich scheiterte die Wiederaufnahme zahlreicher Altverfahren schon daran, dass es keine Akten mehr gab. Im Jahre 2006 wurde das ZustErgG im Wesentlichen aufgehoben (S. 323). Mit dem ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers der Justiz vom 24. April 20066) wurde dann der Krieg prozessual endgültig abgewickelt.

Zivilisatorische Errungenschaft oder Gipfel der Perversion?

Wie ist nun das Bemühen um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu bewerten? Handelt es sich um eine zivilisatorische und damit deutsche Errungenschaft oder stellt es nur den Gipfel der Perversion dar, wenn inmitten eines inländischen und ausländischen Vernichtungskriegs die Justiz in den normalen Alltagsfällen noch ihrer Arbeit nachgeht und dem Bürger das Gefühl einer Rechtsordnung oder sogar eines Rechtsstaats gibt? Die Antwort findet man wieder bei Ernst Fraenkel: Der Maßnahmenstaat braucht zu seiner Existenz den Normenstaat, also das normale, parallele Funktionieren des alltäglichen Justizbetriebs neben den exekutiven Maßnahmen des Repressionsapparats. So gesehen ist Normalität des Rechtsbetriebs eine Strategie des Maßnahmenstaats, die sein Funktionieren sichert: „Ohne den Normenstaat hätte der Maßnahmenstaat weder funktioniert noch Akzeptanz gefunden, ohne das Gewöhnliche wäre auch das Entsetzliche gestaltlos geblieben.“ (S. 330)

Das Recht des Normenstaats, sein Funktionieren des Dienstbetriebs, stützt also den Maßnahmenstaat, dieser blieb „selbst in seinem wüstenden Treiben auf dessen berechenbare Ordnung angewiesen“ (S. 331). Die institutionellen Rahmenbedingungen des normalen Dienstbetriebs und sein Funktionieren als solches bilden aber auch den Ausgangspunkt für die Fortführung des Rechts nach 1945, sie sind also Grundlage der inzwischen sattsam bekannten Kontinuität.7) Die von Lahusen analysierten Gerichtsakten dokumentieren dabei einen „diachronen Rechtstransfer, mit dem die Normalität des Dritten Reiches in die Normalität der Nachkriegszeit überführt wurde“ (S. 332). Das so funktionierende Recht mit seinem Dienstbetrieb ermöglicht dem Bürger dem kollektiven Ausnahmezustand des totalen Krieges einen individuellen Normalzustand entgegenzusetzen, „sich zu dissoziieren von der Gebrechlichkeit der Welt und die erlebte Realität wieder in ihre Fugen zu bringen“ (S. 334). Die papierene Macht des Rechts – als Recht des Normenstaats – ist dabei keineswegs unschuldig oder neutral, sie ist zwar einerseits eine zivilisatorische Errungenschaft (und vielleicht Eigenart der deutschen Seele), zugleich aber eben auch notwendiger Rahmen und Grundlage des expansiven Maßnahmenstaates, insoweit also auch Perversion des Rechts.

References

References
1 Hier und im Folgenden wird nach der Kindle-Fassung zitiert.
2 Klaus Marxen, Einführung, in ders./Schlüter, Terror und „Normalität“. Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934-1945, Düsseldorf, 2004, S. 1-7.
3 Ernst Fraenkel, Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich, 1940/1984.
4 Ebd, S. 193.
5 MinBl NRW 11/1950, Spalte 497.
6 BGBl. I, 866-893.
7 Zu Kontinuitäts- und Radikalisierungsthese auch Ambos, NS-Strafrecht, 2019, S. 7, 17 ff.; abrufbar unter <https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845297149.pdf?download_full_pdf=1>

SUGGESTED CITATION  Ambos, Kai: Die papierene Macht des Rechts und seine Perversion: Ein Review Essay, VerfBlog, 2023/3/29, https://verfassungsblog.de/die-papierene-macht-des-rechts-und-seine-perversion/, DOI: 10.17176/20230329-195142-0.

2 Comments

  1. David Lat Wed 29 Mar 2023 at 19:51 - Reply

    Der Beitrag fasst das Buch sehr ausführlich zusammen. Reicht das, um die Bezeichnung „Rezension“ zu rechtfertigen? Ein weiterer Beleg dafür, dass diese juristische Publikationsform typischerweise wenig Mehrwert bietet.
    Das Buch selbst ist natürlich großartig. Herr Professor Lahusen hat es wirklich drauf. Kann ihn mal jemand zurück nach BW berufen? Tübingen? Heidelberg? Come on.

  2. Dominic Schelling Thu 13 Apr 2023 at 18:19 - Reply

    Da ich momentan mit einem Hexenschuss lahmgelegt bin, konnte ich die Geduld und vor allem die Zeit aufbringen, diesen sehr langen Artikel zu lesen. Wirklich gut lesbar. Vor allem die Unterscheidung des willkürlichen Massnahmenstaates des Dritten Reichs und die Kooperation des bisherigen Normenstaates, vertreten durch die Justiz, mit diesem, ist sehr eindringlich beschrieben. Sozusagen die Kontinuität die im Übergang 1933 ins Dritte Reich und an deren Ende 1945 ist schon faszinierend, obwohl es 1933 und 1945 gewisse personelle Veränderungen gab. Der demokratische Jurist wurde 1933 mehrheitlich ausgesondert und der nationalsozialistische durfte nach 1945 mehrheitlich weitermachen… das sagt schon vieles… Somit wäre es spannend auch einmal die Anfänge 1933 und nicht nur das Ende aus dem Aspekt des Dienstbetriebes zu beleuchten.

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