29 March 2023

Die papierene Macht des Rechts und seine Perversion

Ein Review Essay

 

Benjamin Lahusen, Der Dienstbetrieb ist nicht gestört. Die Deutschen und ihre Justiz 1943-1948, C.H. Beck, 2022

Ausgangspunkt dieser Studie ist das Justitium, also der Stillstand der Rechtspflege („ius stat“), wie er in § 245 Zivilprozessordnung (ZPO) seinen einfachgesetzlichen Niederschlag findet:

„Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichtes auf, so wird für die Dauer dieses Zustands das Verfahren unterbrochen.“

Wann, wenn nicht in der berühmten „Stunde Null“, erfasst im Untersuchungszeitraum dieser Studie, sollte dieser Zustand eingetreten sein? Deutschland sah sich gegen Ende des Zweiten Weltkriegs verstärkten Bombenangriffen ausgesetzt, die natürlich auch Justizgebäude nicht verschonten, ganz abgesehen vom Personalschwund durch Abberufung von Richtern an die Front. Gleichwohl habe es, so Lahusen, einen Stillstand der Rechtspflege niemals gegeben. Jedenfalls haben die Rechtsarbeiter und ihr Hilfspersonal alles dafür getan, dass der ungestörte Dienstbetrieb noch lange aufrechterhalten werden konnte: „Für die Praxis war «Stillstand» keine Option.“ (S. 47)1) Lahusen gründet diese und andere Erkenntnisse zur Justizpraxis zwischen 1943 und 1948, detailliert dargelegt in sieben Kapiteln, auf eine umfassende Analyse von Gerichtsakten, die er in Deutschland, Polen, Belgien, Israel und den Niederlanden ausgewertet hat. Trotz der Detailfülle bereitet die Lektüre selten Schwierigkeiten, vor allem dank Lahusens stilistischer Eleganz. Er beweist, dass auch (überarbeitete) juristische Habilitationsschriften Lesevergnügen bereiten können, selbst wenn das Thema dazu eigentlich keinen Anlass gibt.

„Normalität“ im / trotz Krieg und Zerstörung

Mit der Beschreibung der Versuche der Justiz, die Normalität des Geschäftsbetriebs aufrecht zu erhalten, die teilweise bizarre Formen annimmt, macht Lahusen das schillernde Konzept der „Normalität“ auch für den Bereich der Justiz fruchtbar. Dies ist, soweit ersichtlich, zuvor erstmals durch eine Studie zur Rechtsprechung des Volksgerichtshofs durch ein Team um den Berliner Strafrechtswissenschaftler Klaus Marxen geschehen.2) Wurde von Marxen damals gezeigt, dass die Verschränkung von Terror und Normalität nicht nur bis zum Schluss ein konstitutives Merkmal juristischer Darstellungs- und Argumentationstechniken blieb, sondern dass damit für die beteiligten Juristen auch stark selbstentlastende Effekte verbunden waren, so geht es Lahusen um etwas anderes, nämlich darum zu zeigen, „wie sich das Recht unbeirrt von den Widrigkeiten seiner Umwelt entfaltet und dabei … selbst einen Krieg ausblenden kann“ (S. 15).

Schon 1937 hatten im Reichsjustizministerium die Vorbereitungen begonnen, die Justiz auf den Kriegsbetrieb umzustellen und es lagen nicht weniger als einunddreißig Gesetze und Verordnungen dafür parat (S. 18). Die Nationalsozialisten wollten sicherstellen, dass zum einen die Rechtsverwaltung und -ausübung dem Krieg möglichst nicht in die Quere komme, andererseits sollte die Zivilbevölkerung auf juristische Dienstleistungen nicht verzichten müssen: „Das Recht durfte den Krieg nicht stören, aber umgekehrt durfte auch der Krieg das Recht nicht zu sehr stören.“ (ebd.) Erst im Februar 1943, nach der Niederlage bei Stalingrad, gab es spürbare Konsequenzen, aber selbst da wurden von den gut 2000 Amtsgerichten gerade einmal 98 stillgelegt und es erging die Anweisung, alle Rechtsstreitigkeiten zurückzustellen, deren Erledigung „während des Krieges nicht dringlich“ sei (S. 19 m.N.). Doch was „kriegsdringlich“ bedeutete, wusste niemand und letztlich wurden nur 2-4% aller Eingänge im Zivilprozess zurückgestellt. Immerhin blieb der extreme Personalschwund – von den fast 14.000 Richterstellen waren 1944 nur noch gut 6.000 besetzt (S. 20) – nicht ohne Folgen, so wurden Strafverfahren nach Möglichkeit im Verwaltungswege erledigt und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen im Zivilprozess waren um drei Viertel zurückgegangen. Die Justizbürokratie setzte sich sogar gegen Versuche der politischen Führung, den Rechtsweg im Prinzip und damit die Oberlandesgerichte ganz abzuschaffen, erfolgreich zur Wehr und verteidigte mit teilweise juristischem Starrsinn dogmatische Feinheiten, wie etwa das Kostenrecht (S. 20 ff.). Immerhin: Mit der Kapitulation im Mai 1945 wurde auch die Rechtspflege (zumindest zeitweile) zum Stillstand gezwungen, die Alliierten schlossen Gerichte, entnazifizierten fleißig, aber auch sie mussten eben irgendwann wieder die Fortsetzung des Dienstbetriebs erlauben, auch wenn es kein Papier gab und es auch an sonstigen notwendigen Utensilien fehlt (S. 23 ff.).

Doch selbst in diesem kurzen Interregnum eines faktischen Stillstands der Justiz, lebte man „in einer Fiktion des Fortbestehens des Dienstbetriebes“, wie sich ein Zeitzeuge im Rückblick erinnert (S. 30). Eine Stunde Null habe es tatsächlich nie gegeben, stattdessen personelle und normative Kontinuität (S. 30 ff.). Die Justiz hatte ihr Eigenleben während der NS-Herrschaft auf der Grundlage von Geschäftsverteilungsplänen, Aktenzeichen und anderer Symbolik bewahrt und nahm dieses Eigenleben mit in die nun von oben verordnete Demokratie, gestützt auf das gleiche Personal und den gleichen Normenapparat. Die Macht des Papiers repräsentierte die Normalität und diese hat auch die nationalsozialistische Diktatur mit der (Weimarer) Demokratie geteilt. Auch während der Diktatur wurden „normale“ Rechtsstreitigkeiten im Mietrecht, Eherecht, Strafrecht usw. in routinierter Sachlichkeit verhandelt. So existierte der Fraenkelsche Doppelstaat,3) mit dem Normenstaat als Rahmen und Existenzgrundlage des exekutiven Maßnahmenstaats. Lahusen bezieht sich ebenfalls auf Fraenkel und bezeichnet das als „geteilte Normalität“, also die Normalität, die die Demokratie mit der Diktatur teilt. Er knüpft an früheren Forschungen, etwa Hannah Ahrendts zur Banalität des Bösen oder Christopher Brownings zu den „Ordinary Men“, die hinter den NS-Totschlägern stehen, an (S. 36). Diese Normalität findet sich in den von Lahusen untersuchten Aktenbeständen. Der Fokus auf dieses Normale ist nicht unangemessen, denn das Buch setzt erst ein „als die systematische Entrechtung ganzer Bevölkerungsgruppen bereits abgeschlossen war“ (S. 38). An dieser Ausgrenzung hat die Justiz natürlich maßgeblich mitgewirkt, ganz im Sinne der schon von Fraenkel aufgestellten These, dass innerhalb der Gemeinschaft Friede, Ordnung und Recht galten, außerhalb aber Machtkampf und Vernichtung.4) Entweder man gehörte zur Volksgemeinschaft und konnte sich als Teil dieser auch noch des „normalen“ Rechts bedienen, oder man war aus ihr ausgeschlossen und wurde als Feind behandelt. Das Recht abstrahiert die grausame Realität in Form von juristischer Fachsprache und papierener Formalität, mit der selbst so grausame Vorgänge wie eine Hinrichtung ein Flair von Normalität erhalten. Die Normalität des Rechts schafft eine Fiktion der Normalität der Realität: „Das ‚Normale‘ ist die Kulisse vor der Gebrechlichkeit der Welt.“ (S. 42) Die Normalität des Rechts der Diktatur sei – sei es die des Nationalsozialismus oder einer anderen – nicht eine moralische Normalität (vielmehr dieses Recht eine moralische Perversion), doch baut es „auf strukturellen und organisatorischen Prinzipien auf, die man heute noch immer als ‚normal‘ empfinden würde“ (S. 44). Damit rückt uns aber „der Nationalsozialismus näher, als uns lieb sein kann“ (ebd.).

Dienstbetrieb trotz Endkampf

Im ersten Kapitel („Die Freuden der Pflicht“, S. 46 ff.) zeigt Lahusen, wie die Justiz versucht hat, auch im militärischen Endkampf den Dienstbetrieb im Wesentlichen aufrecht zu erhalten. Nehmen wir z.B. den Fall der Bombardierung Rostocks im April 1942, die zu einer nahezu vollkommenen Zerstörung der Innenstadt, einschließlich der Justizgebäude, geführt hat. Gleichwohl hat der Oberlandesgerichtspräsident schon ab dem 6. Mai „ein[en] geordnete[n] Dienstbetrieb der Rostocker Justizbehörden als gesichert“ festgestellt (S. 50). Das Beispiel zeigt zweierlei: Zum einen führte selbst die vollständige Vernichtung aller Justizgebäude und Akten allenfalls zu einer kurzen Pause der Gerichtstätigkeit; zum anderen blieb dieses Rostocker Justitium eine Ausnahme in der deutschen Justizlandschaft, denn einen weiteren Stillstand der Rechtspflege scheint es während des gesamten Zweiten Weltkriegs nicht gegeben zu haben (ebd.).

Die Justiz arbeitete kontinuierlich und systematisch an Gegenmaßnahmen, um solche unerwünschten Unterbrechungen des Dienstbetriebs zu verhindern. Dabei erwies sich der Schutz der Akten wichtiger als der Schutz der Gebäude, sie wurden „vervielfältigt, abgeschrieben, weggetragen, versteckt“ (S. 56). Der Glaube an die administrativen Selbstheilungskräfte des Justizapparats wurden auch bis zum Schluss nicht aufgegeben, selbst als ab Sommer 1944 die Alliierten Bombardements „die deutschen Städte reihenweise in Schutt und Asche legten“ (S. 61). So konnte in einem Bericht des NS-Sicherheitsdienstes (SD) vom 21. Februar 1944 selbstzufrieden festgestellt werden, dass ein Stillstand der Rechtspflege bislang „nicht oder nur für ganz kurze Zeit eingetreten“ sei (ebd.). Dabei wurde auch der Justizdienst als Kriegsdienst verstanden, in unbedingter Treue zum Führer sollte der Dienstbetrieb unter allen Umständen sichergestellt werden. Reichsjustizminister Thierack stellte klar, dass er gerade von den Richtern und Staatsanwälten den „restlosen Einsatz unter Hintansetzung persönlicher Belange“ erwarte (S. 63). Dazu passt die Freislersche Charakterisierung des Richters als „Soldat des Führers“, der eben notfalls auch das eigene Leben zu opfern habe.

Lahusen belegt an zahlreichen Beispielen das Pflichtbewusstsein, den Gehorsam und die Treue des Justizpersonals, um entgegen der Realität des Bombenkrieges den Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten (S. 67 ff.). Dank dieser Einstellung und des damit verbundenen Einsatzes ging das Rechtsleben trotz umfassender und weitverbreiteter Zerstörung „irgendwie weiter“ (S. 73). Die Mühlen der Justiz mahlten weiter, ganz im Sinne des Weberschen Beamtenapparats, dessen Mitglieder mitunter gar zu Seelsorgern werden, zumindest aber Beruhigung unter der Bevölkerung verbreiten: Fiat iustitia et pereat mundus (S. 78 ff.). Die Justiz wurde so zu einem der wichtigsten Garanten der von Justizminister Thierack apostrophierten „Geschlossenheit der inneren Front“ (S. 79). Sie schaffte den Rahmen einer stabilen Ordnung, auf deren Grundlage der totale Krieg geführt werden konnte, den „belastbaren Grund“, den die „Kolonnen des Todes … auf ihrem Marsch benötigten“ und zwar vor allem dort, „wo sie sich in einem vermeintlich unpolitischen Formalismus erging“ (ebd.). „Die Rechtsarbeiter waren mit ihrem juristischen Dasein verschmolzen, der formale Rationalismus des bürokratischen Apparats imprägnierte ihr Leben gegen alle Anflüge des Uneigentlichen“, genauer noch, gegen alle Anflüge der um sie herum stattfindenden zerstörerischen Realität (S. 80).

Eine deutsche Stadt guter Leute

Im zweiten Kapitel („Das Recht der guten Leute“, S. 83 ff.) konstruiert Lahusen ein fiktives Städtchen namens „Neustadt“ als Beispiel einer deutschen Provinzstadt guter Leute, repräsentativ für die deutsche Seele und mit einer weitgehend unpolitischen Justiz – eine Collage aus Quellenbeständen und somit eine realistische Darstellung des Dienstbetriebs in einer typischen deutschen Kleinstadt. Das Städtchen war schon im Jahre 1933 nationalsozialistisch gleichgeschaltet, vor allem auch klar antisemitisch ausgerichtet. Die räumliche Entfernung zum Krieg half dabei, ihn zu ignorieren. Noch im Endkampf, Anfang 1945, konnte die lokale Justiz in aller Seelenruhe Schneeballschlachten zwischen Bewohnern, kleine Sachbeschädigungen und Diebstähle strafrechtlich würdigen. Noch im März wurde eine zivilrechtliche Klage um die Kehrwoche zwischen Hausbewohnern erhoben (S. 104 ff.).

Als die Alliierten den Ort erreichten, schienen auch sie beeindruckt, denn weder wurde das Amtsgericht geschlossen noch der dortige Richter entlassen. Ein Stillstand der Rechtspflege trat also nie ein (S. 111). Der Richter wurde später zum Mitläufer erklärt, doch auch das war ihm zu viel und er ging dagegen gerichtlich vor – zwar ohne Erfolg, doch konnte er bis 1951 in einem 25 km entfernten Ort seine Richtertätigkeit fortführen. Das Leben ging in Neustadt weiter seinen gewohnten Gang, die deutsche Seele blieb unverletzt, sie „hatte ihren Sinn für das Wesentliche bewahrt, als im Schutt der Städte, von Leichen fett, die Ratten hausten, und jetzt, als die Nachkriegsjahre allmählich ihren begütigenden Mehltau verteilten, da war sie erst recht wesentlich. Die ‚guten Leute‘ waren im Kern gut geblieben.“ (S. 119) Neustadt könnte überall und nirgendwo sein, die historische Wahrheit wird dabei nur zur literarischen Spielerei (ebd).

Die Parzellierung des Todes (Auschwitz)

Im dritten Kapitel (S. 120 ff.) beschreibt Lahusen die „Parzellierung des Todes“ anhand der grundbuchmäßigen Erfassung von Auschwitz durch das dafür eigens gegründete Amtsgericht. Man muss dazu wissen, dass Mitte der 1920er Jahre Grundbücher in nahezu allen deutschen Ländern fertig angelegt waren (S. 122). Diese zivilisatorische Errungenschaft, die alleine sachenrechtliches Eigentum an Grund und Boden dokumentieren konnte, musste natürlich auch auf die von Deutschland eroberten und okkupierten Gebiete übertragen werden. Der deutsche Angriffskrieg war grundbuchrechtlich nicht vorbereitet worden, das dortige Immobiliarrecht war, wenn überhaupt sprachlich zugänglich und verständlich, sicher nicht dem deutschen Ordnungsverständnis und der deutschen Gründlichkeit angemessen.

Dies traf auch auf das kleine Örtchen Auschwitz zu, in dem deshalb zunächst ein deutsches Amtsgericht eingesetzt und ab 1. November 1939 von einem deutschen Juristen verwaltet wurde. Die Errichtung des Konzentrations- und Vernichtungslagers Mitte 1940 brachte Leben in die Stadt und zwischen NS‑Berufsmördern und Sklaventreibern etablierte sich die IG Farben. Sie wollte aber nicht nur Land, Arbeiter und Wohnraum, sondern ihre Investitionen auch juristisch absichern und dazu bedurfte es eines Grundbuchs, in dem die Eigentumsrechte festzulegen waren. Im Oktober 1943 war Auschwitz inzwischen auf 28.000 Bewohner gewachsen und bei der IG Farben waren außer den 2825 Deutschen etwa 20.000 ausländische Arbeiter und gut 10.000 Häftlinge aus dem Lager tätig. Im Lager selbst arbeiteten vier Krematorien und „hüllten die ganze Gegend in den süßlichen Gestank von verbranntem Fleisch“ (S. 133). Davon unbeeindruckt machte die Rechtsabteilung der IG die „Frage der grundbuchmäßigen Behandlung unseres Geländeerwerbs“ zu einer Frage von vorrangiger unternehmerischer Bedeutung (S. 137). Später schrieb die IG an die Wehrersatzinspektion, dass „für den Erwerb und die Bebauung der umfangreichen Ländereien in Auschwitz“, auf denen man „einen Betrieb von allerhöchster Kriegswichtigkeit“ errichte, „die Anlegung eines Grundbuchs nach deutschem Muster unbedingt notwendig“ sei (S. 140 f.).

Damit war auch die Arbeit des Richters am Amtsgericht Auschwitz unentbehrlich, das Grundbuch wurde für ihn zum „Garanten gegen die Einberufung“ an die Front (S. 141). Da jedoch eine ordentliche Katastrierung des Gemeindebezirks Auschwitz nicht möglich war, musste Reichsjustizminister Thierack persönlich intervenieren, „um die grundbuchrechtliche Schicksalsgemeinschaft von Werk und Stadt“ zu lösen (S. 143). Ende 1943 wurde dann das Grundbuch Auschwitz II, das alleine die Eigentumsverhältnisse der IG Farben betraf, offiziell angelegt; ein Grundbuch Auschwitz I wurde allerdings nie erstellt. Am 22. März 1944 wurde der notarielle Kaufvertrag zwischen der IG Farben und dem Deutschen Reich protokolliert. Damit konnte nun die IG ihr System der Sklavenarbeit unter geklärten Eigentumsverhältnissen betreiben (S. 144). Das für die „Errichtung einer Todesfabrik“ vorrangige „Problem der ordnungsgemäßen Beurkundung“ war damit erledigt (S. 145) und damit war auch der Daseinszweck des kleinen Amtsgerichts Auschwitz weitgehend erfüllt.

Ein typischer deutscher Richter

Im vierten Kapitel („Lastenausgleich“, S. 155 ff.) beschreibt Lahusen die Biografie von Hans Keutgen, dem letzten Richter am Sondergericht Aachen, gleichsam als Prototyp des nationalsozialistischen Juristentyps. Schon während seines Studiums war Keutgen nationalsozialistisch unterwegs, hatte sich im Mai 1933 dem NS-Studentenbund und der SA angeschlossen und sich „umso freudiger in den Dienst der Bewegung unseres Führers gestellt“ (S. 158). Sein Erstes Examen beendete er mit der Prädikatsnote „gut“, es folgte eine Dissertation innerhalb von vier Monaten zum Thema „Private und öffentliche Sühne im Strafrecht“, die er allerdings nur mit der Note „rite“ abschloss. Doch ging es ihm ohnehin nicht um wissenschaftliche Erkenntnis, sondern nur das Recht zum Führen des Doktortitels. Nun konnte er sich „Dr. Keutgen“ nennen. Noch während des Referendariats im OLG-Bezirk Köln wurde Keutgen 1937 Mitglied der NSDAP, das Zweite Staatsexamen schloss er wieder mit „gut“ ab.

Mit diesen beiden Abschlussnoten im Staatsexamen und der richtigen Gesinnung stand Keutgen eine großartige Laufbahn bevor, die schlechte