Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann
Die Bestimmung der Reichweite der Meinungsfreiheit bildet ein beliebtes Thema im juristischen Staatsexamen. Denn wenngleich es (mittlerweile) ganz unumstritten ist, dass den in Art. 5 GG genannten Grundrechten eine überragende Bedeutung für die demokratische Grundordnung zukommt („schlechthin konstituierend“), sind diese – ebenso unumstritten – nicht grenzenlos gewährleistet. Auf Tucholsky ist folglich jedenfalls für das Grundgesetz zu antworten: Satire darf in Deutschland nicht alles, aber fast alles und jedenfalls sehr viel.
Die damit aufkommenden komplexen Abgrenzungsfragen sind Gegenstand nicht nur zahlreicher Examensklausuren, sondern auch verfassungsgerichtlicher „Klassiker“ geworden (genannt seien nur die Entscheidungen „Lüth“ und „Soldaten sind Mörder“). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen über mehrere Jahrzehnte hinweg den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Lösung entsprechender Fälle herausgearbeitet. Die Bewertung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Meinungsäußerung muss danach stets vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer pluralistischen Demokratie erfolgen, weshalb eine zu enge Interpretation der Schranken abzulehnen ist (Wechselwirkungstheorie). Im Zweifel ist daher auch derjenigen Interpretation der Vorrang einzuräumen, die zu einer Zulässigkeit der jeweiligen Äußerung führt. Bei der (satirischen) Kritik an Politikern kommt hinzu, dass eine solche öffentliche Auseinandersetzung mit politischen Fragen unabdingbare Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Demokratie ist. Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Bereich daher regelmäßig äußerst großzügig, auch „eine überzogene oder gar ausfällige Kritik“ ist prinzipiell zulässig. Unerheblich ist zudem, ob die Kritik sachlich berechtigt oder niveauvoll ist. Erst wenn die Kritik keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr hat und es nur noch um die Diffamierung oder Erniedrigung geht, wird die Meinungsäußerung zur Schmähkritik und damit unzulässig.
Dieser hier nur skizzierte verfassungsrechtliche Rahmen ist damit auch für die Bewertung in der Causa Böhmermann entscheidend, die – so viel wird man sicher sagen können – schon bald auch in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren auftauchen dürfte. Vordergründig geht es zwar um strafrechtliche Fragestellungen. Einschlägig ist insoweit die Regelung des § 103 Abs. 1 StGB, die die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten – insbesondere ausländischer Staatsoberhäupter – unter Strafe stellt. Als sogenanntes Ermächtigungsdelikt bedarf es in diesen Fällen allerdings nicht nur eines Strafantrags der betroffenen ausländischen Regierung (der in diesem Fall wohl bereits vorliegt), sondern – und hier wird es nun brisant – einer Ermächtigung der Bundesregierung (§ 104a StGB).
Bei der Erteilung dieser Ermächtigung ist die Bundesregierung allerdings nicht völlig frei. Das Strafrecht bildet insoweit lediglich die Folie für die dahinter liegende verfassungsrechtliche Problematik, die das Verhalten der Beteiligten – und damit zunächst dasjenige der Bundesregierung – zu leiten hat. Danach dürfte es zwar zulässig sein, wenn die Bundesregierung ihre Ermächtigung verweigert, obwohl sie das Verhalten für strafbar hält. Hier liegt es also in ihrem politischen Ermessen, wie sie in einem solchen Fall verfährt. Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre. Entscheidend ist damit also auch hier zunächst, inwieweit das Vorgehen Böhmermanns als (noch) von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann.
Insoweit dürfte es zunächst völlig unstreitig sein, dass das von Böhmermann vorgetragene Gedicht für sich genommen als reine und damit nicht mehr zulässige Schmähkritik einzuordnen ist. Auch Böhmermann bestreitet das nicht, hat das Gedicht nicht nur mit Schmähkritik überschrieben, sondern bereits in seiner Sendung mehrfach deutlich gemacht, dass dieses Gedicht die Grenzen des Zulässigen überschreite. Wenn in der aktuellen Debatte immer wieder die Niveaulosigkeit des vorgetragenen Gedichts betont wird, geht das insofern am eigentlichen Problem vorbei. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass Böhmermann dieses Gedicht in einen quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet, um auf diesem, zugegebenermaßen sehr drastischem Wege die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Und tatsächlich wird man letztlich nicht bestreiten können, dass sich dieser besondere Kontext von gewöhnlicher und unzulässiger Schmähkritik unterscheidet, was diesen Fall denn auch so besonders und juristisch interessant macht. In dieser Form ist Schmähkritik – soweit ersichtlich – jedenfalls (noch) nicht vorgetragen worden.
Damit ist zugleich das verfassungsrechtliche Spielfeld abgesteckt: Es kommt allein darauf an, ob diese besondere Einbettung der Schmähkritik deren verletzenden Charakter so weit absenkt, dass sich das gesamte Verhalten zwar als möglicherweise „überzogene oder gar ausfällige“ aber letztlich gleichwohl zulässige Kritik präsentiert. Oder anders: kann Schmähkritik so verpackt werden, dass diese ausnahmsweise die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitet, nicht zuletzt deshalb, weil die Art dieser „Verpackung“ deutlich macht, dass es dem Verfasser erkennbar gerade nicht um den Inhalt der Schmähkritik selbst, sondern um etwas (wiederum erkennbar) anderes geht. Einiges spricht hier dafür, die Meinungsfreiheit tatsächlich in diesem Sinne zu interpretieren.
Zunächst dürfte es erstens verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, Böhmermann zu unterstellen, dass er sich den Inhalt des Gedichtes trotz der Einbettung in einen Diskurs über die Grenzen der Meinungsfreiheit zu Eigen macht. Es erscheint mehr als lebensfremd anzunehmen, dass Böhmermann tatsächlich davon ausgeht, dass der türkische Präsident die darin geschilderten Praktiken betreibt. Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.
Wenn das Verwerfliche der Schmähkritik zweitens vor allem darin zu sehen ist, dass diese keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr aufweist, muss diese Frage damit auch in diesem Fall im Zentrum stehen. Findet sich hier also irgendein sachlicher Bezugspunkt, der zur Zulässigkeit des Verhaltens führen kann? Insoweit hat Böhmermann vor dem Hintergrund des Verhaltens des türkischen Präsidenten auf eine eher harmlose Extra-3-Satire in seiner Sendung ausdrücklich zu verdeutlichen versucht, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit nach deutschem Verständnis eigentlich liegen. Und in der Öffentlichkeit besteht hier auch durchaus Klärungsbedarf. Zwar ist auch im Zusammenhang mit der Extra-3-Sendung immer wieder auf die Unzulässigkeit von Schmähkritik hingewiesen worden. Was dieser juristische Begriff aber bedeutet und ab welcher Schwelle eigentlich der Boden der Unzulässigkeit betreten wird, ist – im Übrigen auch für Juristinnen und Juristen – nur schwer greifbar.
Mit seinem Gedicht macht Böhmermann diese Grenze hingegen anschaulich deutlich – und zwar nicht nur für den türkischen Staatspräsidenten, sondern auch für die breite Öffentlichkeit –, dass ein Beitrag wie derjenige von extra-3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist. Dass letztlich erst völlig unsachliche Inhalte strafrechtlich relevant sind, dürfte insofern nur Wenigen bekannt gewesen sein. Ein sachlicher Kontext ist insofern durchaus erkennbar. Dass das Vorgehen Böhmermanns als Debattenbeitrag völlig ungeeignet wäre, wird man im Übrigen kaum behaupten können – der Blick in die Tagespresse genügt.
Damit bleibt als möglicher Kritikpunkt allein die Tatsache, dass Böhmermann mit dem türkischen Präsidenten eine reale Person zum Gegenstand seines „Lehrbeispiels“ gemacht hat. Ohne jeden Zusammenhang dürfte eine solche Instrumentalisierung dabei in der Tat schwer zu rechtfertigen sein. Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen? Insoweit muss freilich das vorangehende Verhalten des türkischen Präsidenten berücksichtigt werden. Denn mit der fragwürdigen Einbestellung des deutschen Botschafters hat dieser die Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit überhaupt erst eröffnet. Offenbart hat er dabei zugleich wie sehr sich sein Verständnis der Meinungsfreiheit von demjenigen des Grundgesetzes unterscheidet. Geht es also darum, die angehende Debatte zu bereichern und damit neben der deutschen Öffentlichkeit gerade dem türkischen Präsidenten aufzuzeigen, wie Meinungsfreiheit unter dem Grundgesetz interpretiert wird, liegt es geradezu nahe, diesen auch zum Gegenstand seines edukatorischen Gedichtes zu machen. Auch insoweit erweist sich das Vorgehen Böhmermanns damit als gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. Über das Niveau mag man sich streiten, verfassungsrechtlich ändert sich dadurch nichts. Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern. Der Umstand, dass die Bundeskanzlerin in einem Telefonat mit dem türkischen Präsidenten von einer „bewusst verletzenden Äußerung“ Böhmermanns gesprochen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Angela Merkel dürfte mit dieser wenig glücklichen Aussage die Hoffnung verbunden haben, dass der türkische Präsident von einem Strafantrag letztlich absieht. Erreicht hat sie möglicherweise genau das Gegenteil. Nachdem sich diese politische Hoffnung jedenfalls zerschlagen hat, übernimmt jetzt wieder das Verfassungsrecht. Wie Angela Merkel persönlich über das Verhalten Böhmermanns denken mag, spielt dabei keine Rolle. In ihrer Funktion als Bundeskanzlerin ist sie Adressat der Grundrechte, nicht deren Träger. Und diese hat sie nun zu schützen.
„Wohl unzulässig wäre es aber, die Ermächtigung zu erteilen, obwohl das zu Grunde liegende Verhalten verfassungsrechtlich als von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zugleich als notwendig straffrei anzusehen wäre. “
Könnten sie den Gedanken vielleicht nochmal näher ausführen?
Vielen Dank für den Beitrag. Ob die Bundesregierung aber grundrechtlich dazu verpflicht ist, das Strafverfahren nicht einzuleiten, halte ich für fraglich. Die Grundrechte können doch auch gerade im ebenfalls grundrechtsgebundenen Strafverfahren gewahrt werden. Ergebnis dieses Verfahrens müsste dann freilich die Straflosigkeit der Aussage Böhmermanns sein. Die grundrechtlich begründete Vereitelung dieses die Grundrechte wahrenden Strafverfahrens und die Vorverlagerung dieser Prüfung auf die Bundesregierung zu Lasten der Staatsanwaltschaft erscheint mir nicht ganz überzeugend.
Zunächst Danke für den interessanten Blogbeitrag!
1. „Eine entsprechende Interpretation zu Grunde zu legen und den beschriebenen Kontext damit faktisch völlig auszublenden, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.“
Ok, aber ist es nicht auch erheblich, dass lediglich das Gedicht in türkischer Sprache untertitelt wurde, jedoch nicht der einleitende Rahmen?
2. Muss nicht auch der Grundrechtsschutz der persönlichen Ehre, der m.E. auch hinter diesem Beleidigungsdelikt steht, Teil der Prüfung sein, wenn man per Wechselwirkungstheorie die Meinungsfreiheit als Grundrechtsmaß anlegt, wo ggf. ein weiterer Schutzbereich nach Art I Abs. 1 GG aufgemacht ist?
Ich bin kein Jurist, aber von meinem Rechtsempfinden her, ist die Meinungsfreiheit da zu begrenzen, wo sie den Zweck verfolgt, die Würde anzugreifen, worauf der Sachverhalt in meiner ersten Frage deutet. Und der § 103 Abs 1 StGB ergänzt diese persönliche Ehre nur noch mal um die des Amts.
Zudem schließe ich mich der Frage von Kasulja an. Das würde mich auch interessieren.
Viele Grüße
Philipp
@Kasulja:
Zwei Vermutungen bzw. mögliche Erklärungen:
1) Die Bundesregierung hat eine vorrangige Schutz- und Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Bürgern. Einen Bürger einem unnötigen Strafverfahren auszusetzen um einem ausländischen Würdenträger (und entsprechend jemandem, dem die BReg nur nachrangig, nämlich im Kontext diplomatischer Beziehungen verpflichtet ist) gewissermassen einen Gefallen zu tun würde diese Fürsorgepflicht verletzen.
2) Wenn die Bundesregierung in jedem Fall die Ermächtigung erteilen – dementsprechend also jedweden Anklagewunsch durchwinken – müsste, wäre der Ermächtigungsbedarf sinnfrei. Ein entsprechender Entscheidungsfreiraum muss also bereits rein logisch bestehen, auch wenn ich es (Sebastians Argument weiterdenkend) so sehe dass dieser aus systemischen Gründen recht eingeschränkt sein dürfte, vielleicht ungefähr vergleichbar mit dem Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei Gesetzen.
Naja. Zur Bewertung, ob eine Beleidigung vorliegt, sollte als Kriterium auch angeführt werden, was genau in diesem Kontext die Komik hervorruft. Wenn B. Den E. Einen Ziegnfi***r nennt, lache ich, weil es auf amüsante Weise darlegt, was Satire nicht darf? oder weil ich E. Nicht mag und es lustig finde, dass er beleidigt wird? Wäre letzteres bezweckt worden, dann wäre das Argument: „ich lege ja nur da, was Satire nicht darf“ lediglich eine geheuchelte Rationalisierung. Die Frage ist doch, warum ein satirisches Mittel in einer bestimmten Situation Komik schafft und ob diese Kausalität bezweckt war (subj. TB).
Ermittlungen sind schließlich noch kein rechtskräftiges Urteil. Ein Strafurteil wäre in der Tat eine Kapitulation der Pressefreiheit. Ermittlungen haben hier nur eine außenpolitische Beruhigungsfunktion, die muss B. Ertragen. grds. Finde ich, dass B. Die Merkel gerade im Rahmen gegenwärtiger politischer Brisanz auf unnötige Weise unter einen großen außenpolitischen Druck gesetzt hat. Das hätte er nur gedurft, wenn er Pegidist oder Afdler ist, und diplomatische Beziehungen zur Türkei als naiven Völkerrechtsromantizismus abtut und den Türkeit-Deal platzen lassen will. So wirkt es aber, als befriedige er mit der Aktion nur die eigene Eitelkeit oder versuche seine Einschaltquoten raufzuschrauben.
@Andi: beide Argumente, vor allem aber Nr. 1, würde ich im Examen lieber nicht bringen. Würde ich dringend von abraten.
„Die Bundesregierung ist daher verfassungsrechtlich gehalten, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu verweigern.“
Ich kann die Aussage nicht ganz nachvollziehen.
Politisch – ja. Logisch – auch. Ein juristischer Berater wird erklären das wenig bis keine Aussicht auf Erfolg der Klage besteht und innenpolitisch würde sie mit einer Anklagefreigabe damit Schiffbruch erleiden. [Ich würde als Regierung die Finger davon lassen.]
Aber – eine Regierung ist kein Gericht. Die o.g. Aussage das sie (die Regierung) „nicht darf“ setzt voraus das sie das Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung mehr oder minder als sicher ansehen kann.
Ist diese Offensichtlichkeit des Ausgangs der gerichtlichen Entscheidung gegeben?
Die Behauptung, die BReg dürfe die Ermächtigung nicht erteilen, wenn das Verhalten nicht strafbar sei, überzeugt mich so pauschal auch nicht. Die Feststellung der Strafbarkeit trifft das Gericht bzw. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die StA (und selbst die ist ja nach hM zur Anklage verpflichtet, wenn sie das Verhalten selbst für straffrei hält, die stRspr. das aber anders sieht). Man könnte einen Ermessensfehler da annehmen, wo die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines offensichtlich nicht strafbares Verhaltens erteilt wird (auch das halte ich nicht unbedingt für eindeutig, weil in diesem Fall auch die StA kein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. ein solches einstellen müsste und daher die Ermächtigung keine nachteiligen Rechtswirkungen für den Betroffenen hätte), aber primär werden doch politische Erwägungen ausschlaggebend sein.
PS: Das Tucholsky-Zitat ist in diesem Zusammenhang immer etwas unglücklich. Tucholsky hat zwar gesagt, Satire dürfe alles. Er hat aber an anderer Stelle diesen Satz wieder so stark eingeschränkt („Satire hat eine Grenze nach oben: Buddha entzieht sich ihr. Satire hat auch eine Grenze nach unten. In Deutschland etwa die herrschenden faschistischen Mächte.“), dass von einem schlichten „Alles“ nicht mehr die Rede ist. Auch wenn er sich in seiner eigenen Satire an beide genannten Grenzen zum Glück nicht gehalten hat.
Vielen Dank für die hilfreichen Anmerkungen.
1. Zur Verpflichtung der Bundesregierung: Diese Frage hat mich beim Verfassen der Beitrags sehr beschäftigt. Ursprünglich hatte ich sogar ausdrücklich von einer entsprechenden Verpflichtung gesprochen, das dann aber noch ein wenig (und ebenso wenig erfolgreich) entschärft. In der Tat hat die Bundesregierung einen großen politischen Beurteilungsspielraum, bei der Frage, ob sie die Ermächtigung ausspricht. Allerdings, und darum ging es mir, wird die Frage der Strafbarkeit des Verhaltens auch hier zumindest eine gewisse Rolle spielen.
Insoweit dürften drei Konstellationen zu unterscheiden sein: Kommt die Bundesregierung intern zur Strafbarkeit des Verhaltens, so kann sie eine Ermächtigung entweder erteilen oder davon absehen. Hier kommt es letztlich allein auf politische Erwägungen an. Ähnlich wird zu entscheiden sein, wenn es sich für die Bundesregierung um einen strafrechtlichen Grenzfall handelt. Dann kann sie die Angelegenheit einer gerichtlichen Klärung zuführen – muss es aber nicht. Schließlich, und davon gehe ich hier aus, ist es möglich, dass die Bundesregierung intern eine Strafbarkeit ablehnt. Dann scheint es für mich zumindest schwer zu begründen, warum es ihr gleichwohl gestattet sein sollte, eine Ermächtigung zu erteilen. Sich in einem solchen Fall einfach zurückzuziehen und auf die Zuständigkeit der Gerichte zu verweisen, halte ich dann nicht für angemessen – auch angesichts der erheblichen Belastung, die ein medial entsprechend begleitetes Strafverfahren für den Betroffenen nach sich ziehen würde. Hier muss sich die Bundesregierung dann m.E. schützend vor den Betroffenen stellen. Ich gebe aber gern zu, dass man das auch anders sehen kann – der Beitrag versteht sich auch an dieser Stelle eher als erster Aufschlag. Hier wäre daher auch sicher noch Luft für eine schöne Dissertation…
2. Zum Persönlichkeitsrecht: Das spielt natürlich eine Rolle, tritt für mich in diesem Fall aber aufgrund der gesamten Umstände hinter die Meinungsfreiheit zurück. Die persönluchkeitsverletzende Schmähkritik wird also durch den spezifischen Kontext zu einer harten aber eben zulässigen und dem türkischen Präsidenten noch zumutbare Kritik. Das ist aber zunächst einmal nur hier so und bedeutet nicht etwa, dass ein entsprechender „disclaimer“ vor der Äußerung von Schmähkritik stets zu dessen Zulässigkeit führt. Das Vorverhalten des türkischen Präsidenten spielt hier eine zweifellos beachtliche Rolle.
3.Zu Tucholsky: Stimmt, aber irgendwie ist die verkürzte Version immer zu verlockend…;-)
Ihre Argumentation ist paradox und führt zu einer logischen Unentscheidbarkeit. Wenn Böhmermanns Gedicht eine – strafbare – Schmähkritik ist, dann kann es die edukatorische Funktion erfüllen und ist von der Meinungfreiheit gedeckt. Wenn das Gedicht von der Meinungfreiheit gedeckt ist, ist es keine strafbare Schmähkritik usw. Man sollte rechtlich der Tatsache ins Auge sehen, dass es Böhmermann um Aufsehen und nicht um Aufklärung geht. Rechtspolitisch wäre über eine Reform des §103 StGB nachzudenken.
Die Bewertung hier mit Böhmermann als Erklärbären finde ich jedenfalls elegant.
-> War seine Intention das „erklären“ und er durfte es satirisch *nicht* so bringen – geht er straffrei aus.
-> Würde er es satirisch so auf den TV-Schirm bringen dürfen – dann geht er ebenfalls straffrei aus.
–> Er erhält nur dann eine Strafe wenn er es 1) nicht satirisch so sagen durfte und 2) ein Gericht auch keine Intention des erklärens anerkennt.
Äußerst unwahrscheinlich. Ich halte Beides für plausibel – sowohl das er erklärt hat als auch das er es so sagen durfte. Eins der Beiden Bedingungen wird m.E. jedoch erfüllt sein und das reicht.
@ Olaf Dilling
Den Widerspruch sehe ich nicht. Das Gedicht für sich genommen ist und bleibt eine Schmähkritik und erfüllt daher auch den edukatorischen Auftrag. Durch den Gesamtkontext, in dem das Gedicht präsentiert wird, wird das Verhalten dann aber zu einem insgesamt Zulässigen.
Ich hadere ein wenig mit der Begründung, mit der das Lehrbeispiel an Erdogan erlaubt wird. Mein Bauchgefuhl sagt: ja, klar. Er hat sich ja selber ins Blitzlichtgewitter gestellt.
Trotzdem nagt es weiter an mir. Natürlich ist der Spruch „Vergewaltigungsopfer sind ja selber Schuld, wenn sie sich aufreizend anziehen“ nicht ansatzweise damit auf eine Ebene zu stellen, nichtsdestotrotz erinnert es doch irgendwie daran. Präsident Erdogan hat eine andere Vorstellung von Pressefreiheit. Dass er deshalb über die Satire von extra3 aufgebracht war, ist daher verständlich (wenn auch aus unserer Sicht nicht gutzuheißen). Fakt ist: diese kulturellen Unterschiede müssen akzeptiert werden. Dass man sich darüber amüsiert, ja. Fasanen ihn deswegen zum Freiwild macht- nein.
Des Weiteren habe ich die Reaktionen einiger türkischer Mitbürger verfolgt, die sehr aufgebracht waren, weil das Gedicht genau die Klischees bedient, die man allenthalben gegen Muslime findet. Probieren Sie es aus: ersetzen Sie Erdogan durch Muslim im Text- das Ergebnis ist erschreckend. Insofern: ja, das Gedicht ist eingebunden in einen edukativen Kontext. Aber es steckt offenbar doch mehr Beleidigung darin, als es für uns auf den ersten Blick den Anschein hat. Deshalb habe ich tatsächlich Zweifel, ob es so vollkommen eindeutig strafrechtlich irrelevant ist, wie Sie es annehmen.
Im übrigen jedoch eine sehr strukturierte und überzeugende Darstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Gesine
@Gesine
Vielen Dank für den Beitrag. Ich kann Ihre Bauchschemrzen gut verstehen, wenngleich es gerade bei der Meinungsfreiheit durchaus auf das Vorverhalten des Betroffenen ankommt – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BVerfG. Gerade im politischen Betrieb gilt also, dass wer austeilt, auch einstecken können muss. Die kulturellen Unterschiede sehe ich natürlich auch. Daraus ergeben sich für mich aber gerade keine Verschiebungen im Hinblick auf den Bereich des nach der deutschen Meinungsfreiheit zulässigen. Dass entsprechend scharfe Kritik beleidigend wirken kann ist insofern umbestritten – die Mohammed Karikaturen sind hier das wohl beste Beispiel. Vor diesem Hintergrund mag es dann aus anderen Gründen ratsam sein, von entsprechenden Handlungen abzusehen. Sofern sie gleichwohl vorgenommen werden, bleiben sie aber erlaubt.
Beste Grüße,
A.T.
Sehr gute Analyse, vielen Dank dafür.
Ich persönlich hätte mir noch eine Anmerkung zu den verschiedentlich geäußerten Ansichten (vermutlich von juristischen Hobbyschraubern) gewünscht, dass der werte Herr Erdogan ja gar nicht auf deutschem Staatsgebiet unterwegs war (z. B. hier: http://meta.tagesschau.de/id/110440/kommentar-zur-boehmermann-affaere-die-macht-des-sultans#comment-2493633 oder hier http://www.spiegel.de/forum/politik/schmaehgedicht-ueber-erdogan-boehmermann-und-der-schah-paragraf-thread-443444-1.html#postbit_42519464 oder hier http://www.focus.de/kultur/kino_tv/103-stgb-nach-erdogan-schmaehgedicht-kommentar_id_7869165.html).
Die (eventuelle) Strafverfolgung scheitert natürlich nicht daran, dass sich der türkische Präsident nicht im Inland aufgehalten hat. §103 Abs. 1 StGB nennt – jeweils durch ein „oder“ abgegrenzt – drei beleidigungsfähige Personengruppen. Allein bei den Mitgliedern einer ausländischen Regierung kommt es darauf an, dass sie sich in amtlicher Eigenschaft im Inland befinden. Der Aufenthalt des Staatsoberhauptes ist unerheblich.
Vielen Dank für Ihre Reaktion! Scharfe Kritik und tatsächliche Beleidigungen sind allerdings ein Unterschied. Ich denke nicht, dass man die Mohammed Karikaturen mit der vorliegenden Szene so einfach vergleichen kann.
Ich möchte meinen Standpunkt dennoch noch einmal verdeutlichen: Würde jemand, rein aus edukativen Zwecken, jemanden vergewaltigen, um dann zu sagen „Genau das darf man nicht tun“, würde niemand sagen, dass diese Vergewaltigung in Ordnung ist. Die Verletzung des Opfers ist nämlich Fakt.
Genauso sieht es auch hier aus. Das Gedicht verletzt, unabhängig davon, ob es erzieherische oder erklärende Gründe hat und in einen solchen Rahmen eingebettet ist.
Die strafrechtliche Relevanz ist damit tatsächlich nicht zu verneinen, zumindest nicht per se. Die Bundesregierung täte deshalb gut daran, die Ermächtigung zu erteilen, allein schon, um rechtlich klären zu lassen, dass nicht jede Beleidigung, nur weil sie in einen solchen Kontext eingebunden ist, erlaubt ist. Der Schmähkritik würde damit sonst über die Hintertür der Erziehung Tür und Tor geöffnet.
Verstehen Sie mich nicht falsch. Ich bin ein großer Fan der Meinungsfreiheit. Aber sie hat ihre Grenzen da, wo sie nicht mehr dem politischen und allgemein öffentlichen Diskurs dient, sondern nur noch verletzt.
Ich glaube nicht, dass es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung kommen würde- selbst wenn man Erdogan als Vertreter der Muslime sehen würde (was man sicher nicht tun kann), als solche wäre eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung weiterhin straflos.
Aber das was Herr Böhmermann dort getan hat, war grenzwertig. Es als völlig irrelevant abzutun, halte ich ebenso für grenzwertig.
Beste Grüße,
Gesine
Sehr geehrter Thiele,
vielen Dank für die sehr interessanten Ausführungen. Eine weitergehende Frage: Oftmals wird ein Bezug zum „Türkeideal“ hergestellt und mit der Frage der Erpressbarkeit der Bundesregierung verknüpft.
Da die Bundesregierung aus Ihrer Sicht auf den Deal angewiesen ist, könnten Gründe des zwingenden Staatswohls die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens sprechen, denn nur auf diesem Wege ist der türkische Präsident zu besänftigen. Stellt man dies in das Ermessen ein, wäre die Entscheidung wegen des großen politischen Spielraums wohl selbst bei der Annahme der Straffreiheit des Gedichts möglich. Oder halten Sie das für eine sachfremde Erwägung?
Ich korrigiere den Abschnitt mit der Kollektovbezeichnug. Der ist mir doch in der Eile des Gefechts falsch heraus gekommen. In dem Fall wäre die causa NICHT als Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung strafbar, da es sich um eine Kollektivbeleidigung handeln würde. Verzeihung!
@Gesine
Verziehen Sie wenn ich da anderer Meinung bin.
Erst schreiben Sie:
„Die Bundesregierung täte deshalb gut daran, die Ermächtigung zu erteilen,“
und später
„Ich glaube nicht, dass es zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung kommen würde….
Aber das was Herr Böhmermann dort getan hat, war grenzwertig.“
Das erweckt bei mir etwas den Eindruck als ob hier der Staat eine (absehbar vor Gericht erfolglose) Strafanzege initiieren soll um eine erzieherische Maßnahme durchzuführen.
Ohne Herrn Thiele da etwas in den Mund legen zu wollen ist es eben das was er explizit als inakzeptabel ansieht. Anstatt den unschuldigen Bürger zu schützen diesen aus eigener Anschauung oder politischer Erwägung verfolgen zu lassen scheint wenig geboten für eine Regierung.
Entweder/oder. Die Regierung kann auch an eine Verurteilung glauben – dann kann und soll sie ohne Frage die Anzeigendurchleitung wagen. Wenn sie nicht daran glaubt einen Bürger dann wochenlang zum medialen Abschuss freigeben darf keine Variante des Rechtsstaates sein.
Noch ein Link zu einem Artikel um das Themenfeld. Damals in Bezug auf den „Problembären“ Kurt Beck:
http://freilaw.de/journal/de/ausgabe_8/8_Seyfarth_Satire.html
@Michael Bauer
Tatsächlich wäre das für mich eine sachfremde Erwägung. Zur Aufrechterhaltung des „Deals“ ein an sich nicht gewolltes Ermittlungsverfahren zu gestatten, wäre nicht hinnehmbar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Dinge, die rechtlich nicht miteinander vermischt werden dürfen. Das macht die Angelegenheit für die Bundesregierung ja auch so heikel. Denn politisch besteht hier eben doch ein Zusammenhang.
@Logicorum
Sie haben recht. Das widerspricht sich. Ich stelle gerade fest, dass mein Kommentar allgemein missverständlich ist. Ich muss mich deshalb verbessern: ich glaube nicht, dass es zu einer Haftstrafe kommen würde (Herr Böhmermann ist nicht vorbestraft, sodass er vermutlich maximal mit einer Geldstrafe rechnen müsste). Zu einer Anklage jedoch schon.
Die mitschwingende Beleidigung der Muslime stellt aus meiner Sicht eine Kollektivbeleidigung dar, und wäre insofern straffrei (auch wenn das gar kein Thema ist, ich spreche es nur nochmal an, weil es Teil meines ersten Beitrags war und die muslimische Welt offenbar beschäftigt)
Die Beleidigung Erdogans selber jedoch ist genau das- eine Beleidigung. Und für solche gibt es Grenzen. Es handelt sich hier nicht um scharfe Kritik (–>Mohammed Karrikaturen) sondern um Schmähkritik.
Im Übrigen stimme ich Herrn Thiele ja zu- wenn es offensichtlich strafrechtlich irrelevant wäre, dann wäre eine Ermächtigung ein medialer Freischuss, der für den Beteiligten nicht zu rechtfertigen ist. (Auch wenn dies vermutlich wirklich viel Stoff für Dissertationen bietet)
Ich hoffe, mich diesmal verständlich ausgedrückt zu haben.
Beste Grüße!
Herr Seher sieht das wohl anders:
http://www.n-tv.de/politik/Das-gab-es-in-der-Rechtsprechung-noch-nicht-article17438911.html
Bei rein juristischer Betrachtung und unter Ausklammerung des Politikums dürfte es nachdem der Strafantrag für die Beleidigung gestellt ist, dahinstehen, ob die Regierung die Erlaubnis erteilt, da sich hier die gleichen Fragen stellen werden.
Ein Gericht wird Erdogan (und der BReg) sicher keinen Gefallen tun, wenn es den „sachlichen Bezugspunkt“ der Schmähkritik herausarbeitet. Sollte Merkel dem Verfahren zustimmen, kann damit eigentlich nur ihre Hoffnung verbunden sein, dass das Verfahren so ewig lange dauert, dass Erdogan (oder auch Merkel selbst) bei einem Urteil oder der o.g. Herausarbeitung nicht mehr in Amt und Würden ist.
Mich überzeugt die angebliche edukatorische Distanz genausowenig wie ein vor jede Beleidigung und Verleumdung geschaltetes, „böse Zungen behaupten, X sei…“
Natürlich verlassen Entertainer wie Böhmermann nie wirklich den Ironiemodus. Sie aber deshalb sozusagen von Berufs wegen vom Schutz der persönlichen Ehre freizustellen, halte ich für gewagt.
Musste für das „Gedicht“ unbedingt noch die türkische Fahne gross eingeblendet werden ?! Nur um die Grenzen der Satirefreiheit „auszutesten “ traurige Angelegenheit. Armes Deutschland.
Sehr witzig wird es, wenn er tatsächlich angeklagt werden sollte. Dann liest der Staatsanwalt bei der Verlesung der Anklage das gesamte Gedicht vor (muss man machen, bei Beleidung). Mit dem Hinweis, dass es aus Sicht der StA strafbares Verhalten sei, das zu sagen. So wie Böhmermann das bei der ersten Verlesung selbst gesagt hat…
Hallo Herr Thiele,
ich finde die Ausführungen auch
Ich weiß, ich verlasse jetzt das Verfassungsrecht und die Entscheidungen der BVerfG. Ich komme stattdessen zum BGH. Und der hat einmal – auch in einem Beleidungsfall – von einem „Überschuss an an nicht mehr hinzunehmender Abwertung“ gesprochen.
Klar ist: Wenn man den Beitrag mal als Satire definiert, dann gibt es quasi keine Grenze. Aber hier muss man ja über Bande spielen.
Wenn man also das für sich genommen eindeutig strafbare Gedicht in den Kontext der Erklärung einbindet, muss man dann nicht auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit verlangen?
Ja, es könnte sein, dass Böhmermann einfach nur ein „Beispiel“ anführen wollte. Aber in diesem Beispiel ist er dann dummerweise völlig „Amok gelaufen“.
Es hätte gereicht, wenn er „als Zitat“ gesagt hätte dass man „Erdogan ganz sicher nicht als Ziegenficker bezeichnen dürfe“. Oder dass man „bestimmt auch nicht sagen darf sein Gelöt würde stinken“.
Das würde mehr als (!) ausreichen, um den aufklärenden Auftrag zu erfüllen. Hier hat er aber mit einer erkennbaren Lust und zur grölenden Begeisterung des Publikums diese Beispiel auf mehr als eine Minute ausgedehnt. Dazu kommen noch die türkischen Untertitel, die eben nur hier kamen.
Und legt das nicht nahe, dass dieses Gedicht nicht vielleicht doch der Mittelpunkt war? Und dass er vielleicht sauer darüber war, dass Extra3 so einen Coup gelandet hat und er ihn einfach übertreffen wollte. Und dass dann nachher sein Syndicus gesagt hat: „Autsch, das darfst du nicht, es sei denn, du sagst dazu, dass man das KEINESFALLS darf.“
So etwas kann man ermitteln. Man kann das Produktionsteam unter Eid verhören.
Also: Würde das die rechtliche Einordnung verändern? Und wenn ja: Kann man das einfach so ausschließen? Und wäre dann Ihr Ergebnis hier noch haltbar.
Oder anders gefragt: Kann man wirklich einfach davon au