17 April 2013

Es gibt noch mehr sture Richter in Bayern

Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des OLG München ist ein sehr hohes Tier in der bayerischen Justiz, ein Amtsrichter am AG Landau a.d. Isar eher nicht so. Dass beide stolze Diener der bayerischen Rechtspflege sind, zeigt ihr offenbar geteilter Widerwillle, von irgendwelchen Leuten aus Karlsruhe Belehrungen entgegen zu nehmen.

Heute hat das BVerfG eine Kammerentscheidung veröffentlicht, wonach das AG Landau in einem Streit um eine Telefonrechnung das Recht auf rechtliches Gehör des Telefonkunden verletzt hat. Das kommt immer wieder mal vor. Was dagegen äußerst selten vorkommt, ist, dass der gleiche Amtsrichter sich in dem gleichen Fall wegen des gleichen Verfassungsverstoßes schon einmal eine eingefangen hat in Karlsruhe. Dieser wollte es offenbar wirklich wissen.

In dem Fall ging es um eine Klage gegen einen Mann, der eine Internet-by-call-Einwahlverbindung genutzt hatte, die angeblich 0,1 Cent pro Minute kosten sollte. Stattdessen stellte ihm der Dienstanbieter 0,25 Cent in Rechnung und verklagte ihn auf Zahlung von rund 500 Euro. Der Beklagte protestierte, ihm sei keine Tarifänderung mitgeteilt worden, außerdem sei ein solcher Preisanstieg sittenwidrig.

Mit solchen Sparifankerln braucht man dem Amtsgericht in Uschi Glas’ Heimatstadt jedoch nicht zu kommen: Der Beklagte habe keine „qualifizierten und berücksichtigungsfähigen substantiierten Einwendungen“ vorgebracht, sagte der Richter. Hätte er sich halt selber über den gültigen Tarif informiert. Und sittenwidrig? Das Gericht könne „keine Sittenwidrigkeit erkennen, da ein Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nicht erkennbar“ sei.

Dieser niederbayerischen Logik mochte sich indessen die 2. Kammer des Ersten Senats im Jahre 2011 nicht anschließen. Wer handfeste Einwände gegen eine Forderung vorbringt und daraufhin solches zu hören bekommt vom Gericht, dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt, befand die Kammer und verwies den Fall nach Landau zurück.

Es kam zu einer neuen Verhandlung vor dem gleichen Richter. Noch im Termin erging das Urteil: Klage stattgegeben, Anspruch schlüssig dargelegt, Einwände alles Käse. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit, den der Beklagte inzwischen auch durch ein Sachverständigengutachten untermauert habe, fiel dem Amtsrichter nur ein, dass er sich selber schlau gemacht und dabei festgestellt habe, dass die Preise halt schwanken und es auch noch viel höhere Preise gebe, weshalb von Wucher keine Rede sein könne.

Auch dieses Urteil landete vor der 2. Kammer des Ersten Senats, und mit bewundernswertem Gleichmut führen die drei Kammermitglieder den Landauer Kollegen in die Grundlagen des Zivilrechts, Allgemeiner Teil, ein: In kurzen Worten umreißen sie, wie man § 138 I BGB prüft. Was der Landauer Richter geschrieben habe, offenbare dagegen ein “krasses Fehlverständnis” dieser Norm. Ergebnis: Erneute Aufhebung, Zurückverweisung nach Landau – diesmal ausdrücklich an “einen anderen Richter des Amtsgerichts”.

Ich komme selbst aus Bayern und habe daher einen Soft Spot für Exemplare dieses Volksstamms, die sich eher den Schädel einrennen als ihn einzuziehen, im Kontakt mit irgendwelchen preußischen G’schwoischädeln zumal. Ich weiß natürlich nicht, ob der Richter (oder die Richterin) aus Landau tatsächlich ein solches Exemplar ist. Vielleicht ist es gar nicht so, wie ich es mir vorstelle, dass er jetzt stolzgeschwellt und von zwei Maß Dunkelbier leicht bedudelt am Stammtisch im Gasthof Post sitzt und sich vom Apotheker und vom Schuldirektor für seine Stiersinnigkeit feiern lässt: Zwoamoi a Watsch’n vo Karlsruhe! In oan’ oanzigen Foi! Röschpöckt! Des hod no koana g’schafft.

Weniger lustig ist dagegen die Vorstellung, wen die da offenbar alles zum Richter machen im Freistaat Bayern, der sich ja auf seine Juristenausbildung so viel zugute hält. Der Karlsruher Kammerbeschluss drängt mir den Schluss auf, dass dieser Richter einfach überhaupt gar keine Ahnung von Jura hat.

Das mag ihm am Stammtisch in der Post nicht zum Nachteil gereichen. Aber in der Justiz hoffentlich schon. Amtsrichter sind zwar keine hohen Tiere, aber sie sind in ihrem Wirkungskreis sehr mächtig. Sie entscheiden allein, und brauchen bei Streitwerten unterhalb 600 Euro keine Aufhebung durch höhere Instanzen zu befürchten. Was sie sagen, das gilt in aller Regel (wenn nicht sich nicht gerade eine Kammer in Karlsruhe erbarmt). Um so wichtiger ist es, dass in den Amtsgerichten untadelige Juristen sitzen. Auch und gerade in Bayern.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Es gibt noch mehr sture Richter in Bayern, VerfBlog, 2013/4/17, https://verfassungsblog.de/es-gibt-noch-mehr-sture-richter-in-bayern/, DOI: 10.17176/20170810-165313.

20 Comments

  1. Dietrich Herrmann Wed 17 Apr 2013 at 15:16 - Reply

    Bei den tausenden von Fällen, die jährlich der Briefträger im Schlossbezirk in Karlsruhe abgibt, muss es fast zwangsläufig auch einen solchen Fall geben, auch dass es unter den zahlreichen Amtsrichtern in Bayern eine solche Spezies (wie es hier sehr verknappt durch die BVerfG-PM durchschimmert) gibt, erstaunt eigentlich nicht. Für mich sind das die “billigen” Fälle, mit denen sich das BVerfG ohne allzu großen eigenen Aufwand wieder einmal als Anwalt des Bürgers inszeniert. Mit den vielen hundert – über die tausenden querulatorischen möchte ich nicht reden – bedenkenswerten Verfassungsbeschwerden, die nur teilweise oder auch gar nicht positiv beschieden werden, lässt sich das nicht so einfach machen.

  2. Maximilian Steinbeis Wed 17 Apr 2013 at 15:32 - Reply

    da wäre ich nicht so streng. Es gab nicht einmal eine Pressemitteilung, also wieso inszenieren?

  3. Dietrich Herrmann Wed 17 Apr 2013 at 15:49 - Reply

    Entschuldigung – da war ich zu schnell. Also keine PM – aber es werden doch beileibe (Gott sei Dank) nicht alle stattgebenden Kammerentscheidungen veröffentlicht. Ich unterstelle dem BVerfG einfach eine bewusste Auswahl, die auch dem institutionellen Ansehen des Gerichts förderlich ist.

  4. Maximilian Steinbeis Wed 17 Apr 2013 at 15:54 - Reply

    Ich glaube schon, dass alle Entscheidungen veröffentlicht werden, sind ja auch viele Nichtannahmeentscheidungen, oft ohne Begründung, dabei.

  5. O. García Wed 17 Apr 2013 at 17:01 - Reply

    @Maximilian Steinbeis

    Des hod no koana g’schafft.

    Da hätte er sich aber zu früh gefreut. In http://dejure.org/1994,2135 (“Reichparteitags-OLG”) hat das BVerfG nicht nur zum zweiten Mal in Folge eine Entscheidung des OLG Bamberg aufgehoben, sondern es hatte auch die Schnauze voll: Es verzichtete darauf zurückzuverweisen und traf selbst die Entscheidung, die das OLG hätte treffen müssen.

    Ein weiterer interessanter Fall: In einem Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung mußte das BVerfG zweimal hintereinander zugunsten des Antragstellers eingreifen, damit das OLG Anklage erhob: http://dejure.org/2010,3615. In der Hauptverfandlung wurde der Angeklagte übrigens freigesprochen.

    @Dietrich Herrmann

    Ich unterstelle dem BVerfG einfach eine bewusste Auswahl, die auch dem institutionellen Ansehen des Gerichts förderlich ist.

    So schwierig war die Auswahl hier ja nicht gerade: Dem institutionellen Ansehen des BVerfG ist es alles andere als förderlich, wenn ein Gericht nach Zurückverweisung den Verfassungsverstoß mehr oder weniger wiederholt.

  6. steakhouse Wed 17 Apr 2013 at 18:13 - Reply

    Der Beitrag enthält einen nicht unerheblichen Fehler: Der Telefonanbieter hat nicht 0,25 Cent statt 0,1 Cent in Rechnung gestellt; sondern 0,25 Euro statt 0,001 Euro, was immerhin das 250-fache des Preises ist und – zumindest gemessen an heutigen Maßstäben – ein gewagter Preis für eine Gesprächsminute ist. 2007/2008 mögen die Kosten höher als heute gewesen sein, 25 Cent für ein nationales Gespräch waren aber auch damals im Festnetzbereich viel.

  7. steakhouse Wed 17 Apr 2013 at 18:20 - Reply

    Im Übrigen geht es wohl auch nicht um eine Sittenwidrigkeit des Preisanstiegs. So etwas wäre bei Call-by-Call-Gesprächen äußerst schwierig zu begründen, da der Anbieter keinen festen Kundenstamm hat. Es geht vielmehr um eine sittenwidrige Überhöhung des Preises an sich.
    Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist also der Preis so hoch, dass er sittenwidrig ist; den Preisanstieg kann er nicht rügen.

  8. Jens Wed 17 Apr 2013 at 21:01 - Reply

    Na toll. Die gesetzlichen (!) Erleichterungen nach § 313a ZPO kann man also offenbar vergessen, wenn das BVerfG hinterher detaillierte schriftliche Ausführungen in den Urteilsgründen sehen will. Und in Bagatellsachen auf ein Sachverständigengutachten verzichten und sich stattdessen im Internet selber schlau machen darf der Richter also auch nicht, § 495a ZPO hin oder her.

    Und wenn der Bekl. nicht wirksam bestreitet, dass die Tarife bzw. deren Änderung auf der Homepage der Kl. verlautbart waren, sondern nur erklärt, dies nicht zur Kenntnis genommen zu haben, dann verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn man das für nicht erheblich hält. Aha.

    Zivilverfahren à la BVerfG halt. Aber es ist natürlich auch gar zu schön, zu Abschreckungszwecken ab und zu einen Amtsrichter abzuwatschen, der sich dagegen nicht wehren kann.

  9. Aufmerksamer Leser Wed 17 Apr 2013 at 21:10 - Reply

    @Dietrich Hermann: Max liegt richtig, es werden ALLE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht. Das betrifft also unter anderem auch alle stattgebenden Verfassungsbeschwerden.

    Was nicht immer veröffentlicht wird, sind die Nichtannahme-Beschlüsse im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Dabei handelt es sich eben “nur” um Beschlüsse, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (nicht um Entscheidungen).

  10. Lurker Thu 18 Apr 2013 at 07:21 - Reply

    @Jens:

    Was interessiert den Kunden die Homepage des Anbieters, nachdem der Vertrag geschlossen wurde? Verträge werden – auch in Bayern – durch Angebot und Annahme geschlossen.

    Im Übrigen: Will das Gericht “detaillierte” Ausführungen sehen oder überhaupt nur irgendeine zumindest mit viel Wohlwollen nachvollziehbare Begründung?

  11. Jens Thu 18 Apr 2013 at 08:47 - Reply

    @ Lurker: Den Vertrag mit einem Call-by-Call-Anbieter schließen Sie im Moment des Telefonats (und konkludent durch das Telefonieren). Auch in Bayern. Zu den dabei angesagten (obligatorisch erst seit dem 1. August 2012) bzw. zu den zu diesem Zeitpunkt publik gemachten (früher) Konditionen.

  12. Lurker Thu 18 Apr 2013 at 10:24