31 December 2020

Gleiche Unfreiheit?

Das deutsche Gemeinwesen ist eine freiheitliche Ordnung, mit vielen –weithin akzeptierten, zum Teil aber auch beklagten und kritisierten – Ungleichheiten. Nichts Besonderes also. Manchmal aber bricht sich plötzlich und überraschend ein radikaler Egalitarismus Bahn. Seine beiden grundlegenden Prinzipien lauten:

1. Hauptsache, es sind alle gleich – und sei es um den Preis, dass es allen gleich schlecht geht.

2. Niemand ist für die Folgen seines Handelns verantwortlich – vor allem dann nicht, wenn diese nachteilig für ihn sind.

Den Rückfall in einen derartigen Steinzeitkommunismus kann man bevorzugt beobachten, wenn es um Gesundheit und Gesundheitsversorgung geht – das Gelände scheint derartig vermint zu sein, dass man in einer Mischung aus Vollkaskomentalität und extremer Differenzierungsaversion noch die absurdesten Konsequenzen hinzunehmen bereit ist, solange nur niemand „privilegiert“ oder „diskriminiert“ wird. Das ist übrigens parteiübergreifend zu beobachten; die Beschwörung der „Solidarität“ reicht hier von der CSU bis zur LINKEN.

So ist es jetzt auch beim Impfen: Eine ganz große Koalition ist sich darüber einig, dass es „unsolidarisch“ und eine „Spaltung der Gesellschaft“ wäre, wenn die bereits gegen das Coronavirus Geimpften die im Übrigen geltenden Beschränkungen nicht mehr auf sich nehmen müssten. Jetzt soll sogar privaten Dritten über das Antidiskriminierungsrecht verboten werden, Rechtsfolgen an den Impfstatus zu knüpfen.

Das ist alles schon auf den ersten Blick schräg: Die Beschränkungen, die mit der Ansteckungsgefahr begründet wurden, sollen auch gegenüber denjenigen, von denen diese Gefahr gar nicht mehr ausgeht, aufrecht erhalten werden, damit die anderen, noch nicht Geimpften das nicht „unsolidarisch“ finden und sich „benachteiligt“ fühlen? Vernünftig explizieren lässt sich das kaum, und so weicht man gerne auf Nebenkriegsschauplätze aus: Selbstverständlich macht die ganze Diskussion erst Sinn, wenn wir wissen, dass der Impfstoff nicht nur die Geimpften schützt, sondern auch die Übertragung des Virus verhindert. Damit konnte schon der Deutsche Ethikrat seine Stellungnahme zum Immunitätsausweis entschärfen. Da aber bisher – soweit ersichtlich – kein Impfstoff existiert, der nicht tatsächlich beides leistet, darf man hoffnungsfroh davon ausgehen, dass das wohl auch beim Corona-Impfstoff so sein wird – und in spätestens zwei, drei Monaten werden wir es definitiv wissen. Ebenfalls ein Ablenkungsmanöver ist der Einwand, dass die jetzt zuerst geimpften Heimbewohner höheren Alters kaum in Scharen in die Kinos und Restaurants werden laufen wollen. Abgesehen davon, dass hier ein Bild vom Alter gezeichnet wird, das in anderen Corona-Zusammenhängen heftig kritisiert worden ist: Was ist mit dem ärztlichen und Pflegepersonal, das auch bei der ersten Impfwelle dabei ist? Und das Impfen wird ja (hoffentlich) weiter gehen…

Solidarität?

Josef Franz Lindner hat auf diesem Blog bereits völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass die gegen „Vergünstigungen“ für Geimpfte in Stellung gebrachte Vorstellung von Solidarität als „kollektive Selbstkasteiung“ äußerst gewöhnungsbedürftig ist. In der Sprache der Gleichheitstheorie wäre das ein Levelling-down, das in allen anderen Zusammenhängen brüsk zurückgewiesen würde. Auch in verfassungsrechtlichen Zusammenhängen ist es mehr als fraglich, ob das Ziel der Herstellung von Gleichheit eine Freiheitseinschränkung rechtfertigen kann, durch die es im Ergebnis niemandem besser geht. Im Rahmen der Gleichheitsdogmatik haben wir jedenfalls reine „Neidklagen“, durch die man seine Situation gar nicht verbessern kann, vernünftigerweise bisher nicht zugelassen. Soll Neidvermeidung jetzt aber als Rechtsgut zugelassen werden, das Freiheitseinschränkungen rechtfertigt? Man mag das nicht zu Ende denken.

Äußerst verwirrend ist auch das manchmal mitgeschleifte Argument, die Priorisierung der Impfung werde nicht akzeptiert, wenn die Geimpften sich nicht zurück- und weiterhin an die Corona-Beschränkungen halten. Auch das würde man ungern auf andere Zusammenhänge übertragen: Der Organempfänger darf sich seines Lebens nicht mehr so recht erfreuen, weil das den anderen auf der Warteliste nicht zumutbar ist? Probleme sollen da gelöst werden, wo sie anfallen: Entweder die Impfpriorisierung ist schief, dann muss man diese ändern. Oder sie ist in Ordnung – dann aber mit allen Konsequenzen.

Selbstverschulden?

Noch irritierender ist bei näherem Nachdenken ein Punkt, über den sich überraschenderweise fast alle einig zu sein scheinen: Dass man an das Geimpft-Sein erst dann Rechtsfolgen knüpfen darf, wenn alle die Möglichkeit haben, sich impfen zu lassen. Wem wir (noch) gar kein Impfangebot machen können, der soll sich eine „Benachteiligung“ auf keinen Fall gefallen lassen müssen.

Nun gerät plötzlich ein Aspekt der Eigenverantwortung oder des Verschuldens ins Spiel, der hier gar nichts zu suchen hat. Der Grund für die Corona-Beschränkungen ist die Ansteckungsgefahr, nicht die selbstverschuldete Ansteckungsgefahr. Dem Infektionsschutzrecht ist es zu Recht völlig gleich, warum jemand ansteckend ist und ob er etwas dagegen tun könnte oder nicht. Von dieser gefahrenabwehrrechtlichen Sichtweise kommt man nicht annähernd zu der Folgerung, dass man die Aufhebung der Freiheitsbeschränkungen anderer, die schon geimpft sind, kritisieren kann, weil man – und sei es auch aus Gründen, die man nicht beeinflussen kann – selbst noch nicht geimpft worden ist. Man hat ja auch noch nie gehört, dass eine Einreise, deren Zulässigkeit an das Vorliegen bestimmter Impfungen geknüpft ist, ausnahmsweise doch ohne diese Impfungen zugelassen wird, weil der Betroffene sich daheim gar nicht impfen lassen konnte, weil z.B. gerade kein Impfstoff vorhanden war. Noch weniger plausibel wäre es, in dieser Situation auch den ordnungsgemäß Geimpften die Einreise zu verbieten, damit sich der schuldlos nicht Geimpfte nicht diskriminiert fühlt.

Faktischer Impfzwang?

Dieser subkutane Einfluss des Arguments der Eigenverantwortung ist umso erstaunlicher, als es sofort darauf wiederum abgelehnt wird, dem Einzelnen etwas zuzuschreiben: Wenn sich jemand nicht impfen lässt und dann – anders als die Geimpften – an bestimmten Lebensvollzügen (zunächst) noch nicht teilnehmen kann, handele es sich dabei nicht um die völlig selbstverständliche Konsequenz seiner freien Entscheidung. Vielmehr werde dadurch ein „faktischer Impfzwang“ eingeführt. Das hat zuletzt der Bundesinnenminister vorgebracht. Besonders hervorgetan haben sich insoweit auch die Datenschutzbeauftragten, deren ganze Befürchtung darauf ausgerichtet ist, dass bloß niemand nach seinem Impfstatus gefragt wird – und gebe er auch noch so freiwillig darüber Auskunft, um z.B. Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen zu erlangen. Deren Logik lautet: Anknüpfungen an den Impfstatus darf es schon allein deshalb nicht geben, weil man dann ja diesen Impfstatus offenbaren müsste, um in den Genuss bestimmter „Vorteile“ zu kommen – dann bleiben wir doch lieber gleich alle daheim. Vermutlich wird es zu den Aufräumarbeiten nach der Pandemie gehören, dass wir alle noch einmal sehr kritisch über dieses ganze Datenschutzthema und seine Protagonisten nachdenken (zu den datenschutzrechtlichen Fragen vgl. auch bereits hier).

Plausibel ist der Einwand des „faktischen Impfzwangs“ nicht. Kann der Impfverweigerer wirklich verlangen, dass er trotz Ansteckungsgefahr an den üblichen Lebensvollzügen teilnehmen kann und sich der Rest der Gesellschaft mit extrem aufwändigen Hygienekonzepten selbst um seine Sicherheit kümmert, damit er seine Impfskepsis ausleben kann? Vermutlich geht es hier um etwas ganz anderes: Die Politik hat immer versprochen, dass es bei Corona keinen Impfzwang geben wird, und hat nun Sorge, dass „Privilegien“ für Geimpfte ihnen von irgendwelchen selbsternannten „Querdenkern“ als Bruch dieses Versprechens vorgehalten werden. So bestimmen die Wahnsinnigen mittelbar doch noch die Politik.

Fazit

In der Diskussion über die selektive Aufhebung von Beschränkungen für diejenigen, von denen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht, ist viel schief gelaufen. Natürlich sind hier etliche Praktikabilitätsfragen klug zu bedenken – wer etwa kontrolliert jeweils, ob die Immunität tatsächlich vorliegt? Aber die gesamte Diskussion zu beenden, weil man Angst vor Neid- und Impfzwangdebatten hat, ist abwegig. Damit wird eine „Spaltung der Gesellschaft“ erst herbeigeredet. Eine Legitimation für die Einführung oder Aufrechterhaltung von Freiheitsbeschränkungen ergibt sich daraus jedenfalls nicht.


SUGGESTED CITATION  Amhaouach, Lamia; Huster, Stefan: Gleiche Unfreiheit?, VerfBlog, 2020/12/31, https://verfassungsblog.de/gleiche-unfreiheit/, DOI: 10.17176/20201231-201707-0.

9 Comments

  1. schorsch Thu 31 Dec 2020 at 18:33 - Reply

    Die Neidklagen werden natürlich nicht auf Verbote für alle gerichtet sein, sondern auf einen höheren Rang bei der Impfreihenfolge. Und die Plausibilität dieser Klagen hängt natürlich davon ab, welche Rechtsfolgen mit diesem Rangplatz einhergehen.

    Mit der Entscheidung über die Reihenfolge, in der geimpft wird, wird einheitlich sowohl über den Immunitätsstatus als auch über die damit einhergehende Befreiung von verschiedenen Verboten entschieden. Es ist auffällig, dass die Polemiken zum Thema, die gerade Konjunktur haben, nur einen Aspekt behandeln, wenn es um die Rechtfertigung der Priorisierung geht. Die Impfreihenfolge kann danach allein mit der Dringlichkeit der Immunität für bestimmte Berufs- und Risikogruppen gerechtfertigt werden, auch wenn die Eindämmungsmaßnahmen manche viel schwerer in ihrer Lebensführung und ihren Grundrechten treffen als andere. Diese eindimensionale Rechtfertigung soll aber keine Konsequenzen auf Rechtsfolgenseite haben. Die Reduzierung der Entscheidung auf eine von zwei Folgen, soll hier – anders als im Rahmen der Rechtfertigung – nicht zulässig sein. Immunisierung und „Befreiung“ müssen hier angeblich zwingend zusammengedacht werden.

    Um ein (vielleicht schlechtes) Beispiel aus der Hüfte zu schießen: Wenn Immunität von Kontaktverboten befreit, müssten dann nicht vielleicht diejenigen zuerst geimpft werden, deren Familien auf viele Haushalte verteilt leben?

  2. Michał Thu 31 Dec 2020 at 19:16 - Reply

    The risk-based approach should have been implemented much earlier. We are NOT in it equally together, as you may infer from the article above. But back then the narrative was that it is cruel to divide the society. Now it is okay, because the vaccine might stop the spread (by the way, the authors’ conclusion on this matter is completely unscientific, yet crucial to their point).

    • Thomas W. Thu 31 Dec 2020 at 21:32 - Reply

      Wie sieht es denn mit bereits Genesenen aus? Ich denke hier müssten die gleichen Argumente greifen. Sicher ist hier im Einzelfall der Nachweis schwieriger, aber materiell sieht es erst mal ähnlich aus.
      Was die Impfung angeht es zu erwähnen dass der Schutz nicht vollständig ist. Reichen 95% aus, oder auch 72%? Und warum der eine und nicht der andere Wert? Immerhin geht es hier nicht nur um die eigene Gesundheit sondern auch um die mögliche Ansteckung anderer.
      Ganz so einfach scheint es doch nicht zu sein….

  3. chirlu Fri 1 Jan 2021 at 02:46 - Reply

    „Selbstverständlich macht die ganze Diskussion erst Sinn, wenn wir wissen, dass der Impfstoff nicht nur die Geimpften schützt, sondern auch die Übertragung des Virus verhindert. (…) Da aber bisher – soweit ersichtlich – kein Impfstoff existiert, der nicht tatsächlich beides leistet, (…)“: Leider ist dem nicht so, sondern es gibt tatsächlich Impfstoffe, die zwar die Geimpften vor schwerer Erkrankung schützen, aber die Infektion an sich und damit auch die mögliche Ansteckung Dritter nicht, oder zumindest nicht immer, verhindern können.

    Bekannt ist dies insbesondere von einem der beiden Impfstoffe gegen Polio, IPV, der intramuskulär verabreicht wird (im Gegensatz zur „Schluckimpfung“, OPV). Auch die Impfstoffe gegen Pneumokokken und Meningokokken vermitteln, abhängig von Impfstoff- und Erregertypen, keine vollständig sterilisierende Immunität.

  4. Martin Fehndrich Fri 1 Jan 2021 at 17:54 - Reply

    Leider eine theoretische, faktenferne Diskussion aus dem Elfenbeinturm. Die Impfung schützt leider nicht alle, und die, die trotz Impfung erkranken, sind können auch andere infizieren. Darüberhinaus ist unklar, wieweit die Impfung Infektiösität senkt. Wenn die Impfung wirklich nicht schon im Hals, sondern erst in den Organen voll wirkt, ist nicht viel gewonnen. Da kann man vielleicht risikoangepaßte Regeln diskutieren, ob man statt der 1,5 m Regel nur noch 1,2 m Abstand einhalten muß. Etwas, was wegen der abnehmenden Risikowahrnehmung Geimpfter automatisch eintreten wird.

    Hier wäre dann vielmehr die Frage angebracht, wie man mit Menschen umgehen soll, die nicht mehr sich selbst, sondern nur noch andere gefährden können.

    Die Diskussion wird sich hoffentlich vorher durch andere nichteinschränkende Maßnahmen erledigen, wie ausreichend vorhandene Schnelltests, die jeder erhalten und benutzen darf.

  5. odradek Fri 1 Jan 2021 at 21:00 - Reply

    Danke für diesen interessanten (wenn auch etwas polemischen) Artikel!
    Aus rein grundrechtlicher Perspektive und etwas über den Daumen gepeilt: eine Einschränkung von Freiheitsrechten auch für Geimpfte wäre vielleicht unter Berücksichtigung des Restrisikos bzw. der Restunsicherheit einer Ansteckung vielleicht gerade noch geeignet, um die Ziele des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu fördern, aber zumindest nicht erforderlich (z.B. ist Maskenpflicht in Kinos weniger eingriffsintensiv als überhaupt nicht reindürfen); die geringe Gefahr einer Ansteckung trotz Impfung, die jedenfalls allein keine Überlastung des Gesundheitssystems befürchten lässt, könnte die meisten Eingriffe auch nicht überwiegen. Insgesamt wäre das Aufrechterhalten der Einschränkungen auch für Geimpfte damit unverhältnismäßig.
    Bezüglich der nicht geimpften Menschen sehe ich keine Unterschiede in der freiheitsrechtlichen Bewertung der Maßnahmen; erwägenswert ist höchstens noch das Argument des faktischen Impfzwangs, das aber, wie die Autor:innen ausführen, wenig tragfähig erscheint.
    Zu der gleichheitsrechtlichen Frage: einschlägig ist nur Art. 3 I GG. Da Willkür nicht zu erkennen ist, wohl aber eine Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Menschen bestünde, müsste ein legitimer Grund vorliegen. Dieser besteht in dem signifikant höheren Ansteckungsrisiko bei nicht geimpften Menschen. Damit kein Verstoß gegen Art. 3 I GG.
    Habe ich irgendwas Relevantes übersehen oder sind Lockerungen für geimpfte Menschen einfach verfassungsrechtlich geboten?

  6. Chefkoch Fri 1 Jan 2021 at 22:58 - Reply

    Danke an die Autoren, gerade auch für den Verweis auf die Datenschutzrechtler. Unglaublich, was diese Debatte um die “Privilegien” für Geimpfte für einen Unfug hervorbringt, und wie viel Einfluss man einigen Spinnern hier einräumt.

  7. […] Amhaouach a Stefan Huster v článku Rovná nesvoboda?[3]Dostupné zde:https://verfassungsblog.de/gleiche-unfreiheit/. nakládají ministrům Seehoferovi a Spahnovi a dalším politikům ještě víc než předchozí […]

  8. d.b. Wed 3 Feb 2021 at 19:03 - Reply

    „Dem Infektionsschutzrecht ist es zu Recht völlig gleich, warum jemand ansteckend ist und ob er etwas dagegen tun könnte oder nicht.“
    Ich frage das zugegebenermaßen als Nichtjurist: Unterscheidet das IfSG bei der Frage nach Entschädigung (§56) nicht doch, ob man sich selbstverschuldet in Ansteckungsverdacht und damit in Quarantäne gebracht hat oder nicht? Die Ablehnung einer Schutzimpfung wird dort sogar explizit als Selbstverschulden angeführt!

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