Unfriedlichkeit statt Verhinderungsblockade
Die Polizeifestigkeit der Versammlung gehörte bislang zu den Grundpfeilern des deutschen Versammlungsrechts. Danach muss die zuständige Behörde eine Versammlung zunächst auflösen, bevor sie weitergehende Maßnahmen ergreifen darf. Diese schlichte Schrittfolge bereitet den handelnden Behörden in der Praxis dennoch oftmals erstaunliche Schwierigkeiten. Dieses Problem steht auch im Zentrum der Entscheidung des BVerwG vom 27. März 2024.
Continue reading >>Polizeifestigkeit nur noch mit Grundrechtsschutz?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Versammlungsrechts gebrochen und leitet diese nunmehr ausschließlich aus Art. 8 Abs. 1 GG her. Demnach kann etwa gegen unfriedliche Versammlungen ohne förmliche Auflösung auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts vorgegangen werden. Die Begründung des Gerichts ist kaum tragfähig. Auch rechtspraktisch weist die Entscheidung erhebliche Schwächen auf. Ihre Auswirkungen betreffen längst nicht nur unfriedliche Versammlungen.
Continue reading >>Missverständnisse um die Prostitution
Der Gesetzgeber wollte mit dem ProstSchG einen Rechtsrahmen schaffen, der dem erforderlichen Schutz der Prostituierten gerecht wird. Neben anderen Unklarheiten bleiben allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht, die in Praxis und Rechtsprechung nicht abschließend gelöst sind. Prostitution war und ist von Missverständnissen begleitet, die sich zum Nachteil der Branche auswirken. Prominentes Beispiel ist die Verwendung des Begriffs der „milieubedingten Unruhe“ im Bauplanungsrecht. Obwohl mit dem ProstSchG ein ordnungsrechtlicher Rahmen geschaffen wurde, setzen sich bauplanungsrechtliche Unklarheiten innerhalb dieses Rahmens fort.
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