13 September 2021

Alles von der Meinungsfreiheit gedeckt?!

Zur straf- und verfassungsrechtlichen Einordnung von verhetzenden Wahlplakaten

In der vergangenen Woche sorgte eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Zwickau für öffentliche Empörung. Der Fall ist paradigmatisch für zentrale Defizite bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Hasskriminalität. Es ging um Wahlplakate einer rechtsextremistischen Kleinstpartei, auf denen „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ abgedruckt war. Abgesetzt unter der Kapitale ist in sehr viel kleinerer Schrift zu lesen: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“. Das Plakat ist in grün gehalten. Die Staatsanwaltschaft Zwickau ließ nach einer Strafanzeige der Grünen durch ihre Sprecherin mitteilen, dass eine Straftat nicht ersichtlich sei. Eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten käme nicht in Betracht, da der Slogan des Plakats hinsichtlich der anvisierten Opfer zu unbestimmt sei. „Die Grünen“ könnte entweder Wähler*innen oder die Partei und ihre Mandatsträger*innen bezeichnen. Ferner fehle es an einer konkreten Bedrohungslage.

Strafrechtliche Einordnung

Wie die Behörde zu dieser Rechtseinschätzung gelangte, lässt sich nicht rekonstruieren. Denn an die Verwirklichung einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine derart hohen Bestimmtheitsanforderungen in Bezug auf die bedrohte(n) Person(engruppen) geknüpft. Es genügt eine Kennzeichnung des Opfers in allgemeinen Wendungen. Auch eine konkrete Bedrohungslage ist nicht erforderlich. § 111 StGB setzt lediglich voraus, dass die Aufforderung als ernstlich erscheint und dem Täter dies bewusst ist.

Ähnliches gilt für den ebenfalls in Betracht kommenden Tatbestand der Volksverhetzung. § 130 StGB setzt lediglich voraus, dass bestimmte Teile der Bevölkerung angegriffen werden. Als solche gelten, alle „von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind“ (BGH 3 StR 394/07). Darunter fallen auch „die Grünen“ als politische Gruppierung, denn sie ist nicht etwa „so groß und unüberschaubar und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende politische Richtungen und Einstellungen, dass [ihre] Abgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist“. Weiter setzt auch § 130 StGB keine konkrete Bedrohungslage voraus, sondern nur die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung.

Alles von der Meinungsfreiheit gedeckt!?

Die Auslegung des Plakattextes und die Bewertung seiner Begleitumstände bilden daher das eigentliche Problem. Hier tritt auch die verfassungsrechtliche Dimension des Falls zutage. Parteien und ihre Plakatwerbung genießen den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. In Zeiten des Wahlkampfes kann die bereits hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit noch durch die Parteienfreiheit aus Art. 21 I GG und der damit verbundenen Aufgabe der Parteien bei der politischen Willensbildung verstärkt werden. Von der Meinungsfreiheit umfasst sind grundsätzlich alle (subjektiven) Äußerungen, gleich ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie emotional oder rational, gefährlich oder harmlos, rechtsextrem oder demokratisch sind. Erst bei Aussagen, die die Menschenwürde berühren oder als Schmähung und Formalbeleidigung eingestuft werden, tritt die Meinungsfreiheit zurück (zur Aktualisierung dieser Ausnahmen hier). Nun finden Äußerungen, die von der Meinungsfreiheit geschützt sind, ihre Grenzen selbstverständlich in den (allgemeinen) Strafgesetzen (hier §§ 111 und 130 StGB). Die Anwendung der Äußerungsdelikte wird aber durch die Meinungsfreiheit determiniert. Im Fall von mehrdeutigen Aussagen muss die Meinungsfreiheit bei der Interpretation durch die Fachgerichte berücksichtigt werden. Plausible Deutungen, die keinen Straftatbestand erfüllen, sind vor einer Verurteilung mit schlüssigen Gründen auszuschließen.

Das Plakat, dessen Mehrdeutigkeit die vermeintliche „Pointe“ bildet, ist anhand dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs zu bewerten. Das stellte später auch eine eilig nachgeschobene Ergänzung der Staatsanwaltschaft Zwickau fest. Vergleichbar lag der Fall auch bei Plakaten der „PARTEI“, die wohl als Inspiration der Rechtsradikalen dienten. Sie waren mit den Aufschriften „Nazis töten.“ und „Hier könnte ein Nazi hängen!“ versehen und wurden von der Polizei wegen Verdachts einer Straftat nach § 111 StGB beschlagnahmt. Das AG Bielefeld erklärte die Beschlagnahme später für rechtswidrig, weil die Plakate „keine ernstgemeinten Aufforderungen zu Straftaten“ enthielten. Auch im Bundestagswahlkampf 2021 wird insbesondere „Nazis töten.“ von einigen Ortsverbänden der „PARTEI“ plakatiert und trifft meist auf das erwünschte politische und mediale Echo. Eine bloße Kopie des fadenscheinigen Publicity Stunts ist jedoch nicht möglich. Denn die Bewertung mehrdeutiger Aussagen erfolgt nicht nach der subjektiven Absicht des sich Äußernden, sondern nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem die umstrittene Äußerung steht, und der Begleitumstände, unter die sie fällt, soweit diese für die Rezipient*innen erkennbar sind.

Dem Plakattext der rechten Splitterpartei hat man nun eine straflose Bedeutung mit kleingedrucktem Satz einzuschreiben versucht, dessen hölzerne Formulierung den ungelenken juristischen Handgriff verrät. Allein für eine Flucht in den Schutz der Meinungsfreiheit genügt die Floskel nicht. Anders als auf dem Plakat der „PARTEI“ ist die zentrale Botschaft eine Aufforderung, deren zusätzlicher Sinn sich für ein unvoreingenommenes Publikum nicht aus dem Satz selbst, sondern nur aus dem Kleingedruckten erschließt. Die Gestaltung des Plakats führt den Blick von der Parole über einen roten Zusatz auf den Parteinamen, der im unteren Rand abgedruckt ist. Der dreizeilige Erläuterungssatz wird erst danach, nicht aber im Vorbeigehen oder Vorbeifahren zur Kenntnis genommen. Die Begleitumstände sind ähnlich deutlich. Die Plakate sollen gezielt über den Wahlplakaten der Grünen angebracht worden sein; eines in unmittelbarer Nähe des grünen Wahlkreisbüros in Zwickau. Bedrohlich wirkt die Aufforderung für ein verständiges Publikum insbesondere wegen ihres Senders. Die plakatierende Partei wurde als ein Auffangbecken für Neonazis (Verfassungsschutzbericht 2020) nach dem Verbot eines fränkischen Kameradschaftsnetzwerks gegründet und ist mittlerweile insbesondere in Plauen tätig. Die Programmatik der Kleinstpartei ist am historischen Nationalsozialismus und an der militanten Kameradschaftsszene ausgerichtet. Dass aus dem rechtsradikalen Milieu in Sachsen körperliche und teils tödliche Angriffe ausgehen, ist gut dokumentiert. In Zwickau und anderen sächsischen Städten verbreiten Neonazis eine Atmosphäre, die zivilgesellschaftlich engagierte Bürger*innen als hoch bedrohlich empfinden. In Zwickau, daran sei erinnert, lebten die Mitglieder des „NSU“. Zuletzt machte ein mutmaßlich rechtsextremer Übergriff in Bad Schlema Schlagzeilen; unter den Verdächtigen war auch ein Beamter der Polizeidirektion Zwickau.

Die damit einzig verbleibende Deutung der plakatierten Aussage ist als Aufforderung zur Tötung grüner Politiker*innen ein Verstoß gegen die Menschenwürde und damit von der Meinungsfreiheit nicht geschützt. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 StGB ist anzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mittlerweile die Staatsanwaltschaft Zwickau angewiesen, Ermittlungen wegen der Delikte aufzunehmen.

Gegen den Hass

Mit der bundesweiten Medienaufmerksamkeit dürfte die rechtsradikale Splitterpartei ihr Ziel unterdessen bereits erreicht haben. Was bleibt, ist die emblematische „Vorermittlung“ der Staatsanwaltschaft Zwickau. Sie verdeutlicht ein akutes Problem der Strafverfolgung. Hasskriminalität und Hassrede begegnet ein aktivistischer deutscher Gesetzgeber allzu gern mit der bloßen Erweiterung des Strafrechts. Allein das Strafrecht ist kein geeignetes Mittel zur Lösung gesellschaftlicher Konflikte. Gefragt ist vielmehr eine ganzheitliche Strategie, die die Zivilgesellschaft stärkt, aktiviert und schützt. Strafverfolgungsbehörden sind ein zentraler Bestandteil des Schutzes zivilgesellschaftlicher Akteure. Für eine effektive Erfüllung dieser Aufgaben benötigen Polizei und Staatsanwaltschaften nicht so sehr zusätzliche Strafgesetze als vielmehr Ausbildung, Fortbildung und Anleitung. Der Fall der grünen Plakate, befreit von all den Ermittlungsschwierigkeiten digitaler Hass- und Beschimpfungskultur, stellt das eindrücklich unter Beweis.


SUGGESTED CITATION  Schemmel, Jakob; Steinl, Leonie: Alles von der Meinungsfreiheit gedeckt?!: Zur straf- und verfassungsrechtlichen Einordnung von verhetzenden Wahlplakaten, VerfBlog, 2021/9/13, https://verfassungsblog.de/gruene-plakate/, DOI: 10.17176/20210913-173357-0.

7 Comments

  1. Stiller Leser Tue 14 Sep 2021 at 16:46 - Reply

    Ein sehr guter Beitrag.

    Ich will das um ein Problem ergänzen, dass sich im Bereich der Meinungsfreiheit besonders deutlich zeigt. Die unzutreffende (oder ungenaue) Bildung von Obersätzen aus der Rechtsprechung ohne Rücksicht auf ihren Kontext. Das steht für mich in engem Bezug zu der Thematik im letzten Absatz, wonach Gesetze nicht mit der notwendige Sorgfalt angewandt werden:

    Es hat sich seit einiger Zeit die Auffassung eingeschlichen, dass Äußerungen so verstanden werden müssten, dass sie dann insgesamt durch Art. 5 I 1 GG gedeckt wären, wenn es nur ein irgendwie mögliches Verständnis der Äußerung gibt, das (noch) gerechtfertigt wäre.
    Ein Beispiel dafür ist der abstrakte Maßstab der Rn. 8 des auch oben zitierten Beschl. v. 3.4.2008 – 3 StR 394/07. Dort heißt es, dass eine Äußerung nur dann strafbar sein könnte, wenn die straflosen Auslegungen “mit überzeugenden Argumenten” ausgeschlossen werden könnten. Dazu wird sich auf die “Soldaten sind Mörder”-Entscheidung berufen. Die entsprechende BGH-Entscheidung wird sehr häufig von den Tatgericht als NStZ-RR 2009, 13 auf diesen Teil heruntergebrochen zitiert. Es liest sich dann so, als müsste nur irgendwie eine Deutung einer Aussage möglich sein, die nicht strafbar wäre, damit die Strafbarkeit entfällt.

    Ein Blick in die “Soldaten-sind-Mörder”-Entscheidung offenbart aber etwas komplett anderes. Dort (BVerfGE 93, 266, 295f.) findet sich zwar die Sätze: “Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben […].” Diese Sätze hatte dort einen völlig anderen Kontext. Es ging nicht darum, irgendwelche fernliegenden Deutungen “herbeizudeuten”, sondern darum, dass eine Äußerung nicht entstellend verstanden werden darf. Eben darum, dass der Begriff “Mörder” in der Alltagssprache nicht so verwendet wird, wie im juristischen Sprachgebrauch. Der Satz aus der “Soldaten-sind-Mörder”-Entscheidung, der insoweit zum Leitsatz geeignet wäre, findet sich deshalb auch eine Randnummer weiter oben: “Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung.”
    Das BVerfG sagt in der Soldaten-sind-Mörder”-Entscheidung gerade nicht, dass ein Gericht (oder eine Staatsanwaltschaft) durch Art. 5 I 1 GG mit einer Art “Auslegungsverbot” belegt wird, wonach eine Äußerung nicht mehr auf ihren wahren Äußerungsgehalt hin untersucht werden dürfte. Im Gegenteil! Es sagt nur, dass es a) prüfen muss, ob es (nicht fernliegende!) abweichende Verständnisse geben könnte und b) ob diese Verständnisse sinnvoll ausgeschlossen werden können. Vor diesen beiden Prüfungsschritten steht aber, die Äußerung eben auf ihren (objektiven!) Äußerungsgehalt zu untersuchen. Diese Untersuchung ist (zwangsläufig) normativ geprägt. Diese normative Prägung ist von der Justiz als ureigene Aufgabe aufzulösen. Sie wird nicht gelöst, indem die Augen vor dem Sinn solcher Plakate verschlossen wird. So geschehen allerdings in Zwickau. Die Ermittlung des Sinnes unter normativen Gesichtspunkten führt, wie im Beitrag dargestellt (und für jeden, der mit halbwegs geöffneten Augen durch die Welt geht, erkennbar), dazu, dass zur Tötung von Mitgliedern der Grünen aufgefordert wird.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird (leider) häufig versäumt, den normativen Gehalt solcher Fragen herauszustellen und dann die Werkzeug mitzugeben, mit denen die Fragen gelöst werden können.

  2. Edward Wed 15 Sep 2021 at 07:12 - Reply

    Was ist ein “verständiges Publikum”?

  3. Jakob Wed 15 Sep 2021 at 09:30 - Reply

    Vielen Dank für diese fachkundige Ergänzung.

    Ihre detaillierte Beobachtung deckt sich mit meinen Erfahrungen insbesondere wenn es um die Verarbeitung verfassungsrechtlicher Maßstäbe zur Meinungsfreiheit im strafrechtlichen “Alltag” geht. In nicht wenigen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen finden die klaren verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit der Meinungsfreiheit überhaupt nicht. Neben vielen anderen möglichen Ursachen scheint mir auch die gängige Kommentarliteratur ein Problem zu sein. Hier sind etwa verfassungsrechtliche Hinweise bei Äußerungsdelikten abseits der §§185 ff. StGB kaum zu finden. Neuere, prägende Kammerentscheidungen finden sich teilweise nicht. Das hat sicher seine Gründe, sorgt aber dafür, dass viele Hinweise der 2. Kammer “lost in translation” sind.

    • Stiller Leser Wed 15 Sep 2021 at 13:18 - Reply

      @Jakob

      Die Problematik bei der verfassungsrechtlichen “Verarbeitung” bei den Äußerungsdelikten sehe ich sehr ähnlich. Die Kommentarliteratur zieht sich zu oft darauf zurück, dass das BVerfG im Fall X gesagt habe, die Äußerung “Y” sei nun beleidigend/volskverhetzend etc. Solche Fallbeschreibungen mögen für einen Überblick hilfreich sein, können aber nie die Betrachtung des Einzelfalles ersetzen. Mir fehlt es – wenn es überhaupt eine verfassungsrechtliche Perspektive gibt – häufig an einer genauen Reflekion, ob eine bestimmte Beschränkungen aus Art. 5 I 1 GG oder “nur” aus Art. 103 II GG abgeleitet wird. Beispiel dafür ist etwa das Tatbestandsmerkmal “Gruppe” in § 130 StGB. Das hört sich zwar sehr ähnlich an, wie das bei § 185 StGB oft relevante Kollektiv. Allerdings ist diese Beschränkung bei § 185 StGB aus dem Ehrschutz abgeleitet, der für § 130 StGB keine zentrale Rolle spielt. Der Aufruf zur Tötung wird jedenfalls nicht dadurch zur “geschützteren” Meinung, dass nur die Gruppe der Betroffenen möglichst weit und unbestimmt gefasst wird.

      Schwieriger fällt es mir aber, die Rolle der 2. Kammer einzuordnen. In der Tat geht viel der Rechtsprechung auf dem Weg vom Beschluss über den Leitsatz und dann in den Kommentar verloren. Es ist hierbei sicher eine allgemeine Schwierigkeit des Art. 5 I 1 GG, dass häufig nur bestimmte Begründungstiefen verlangt werden können. Die Entscheidung, dass die Begründungstiefen in einem bestimmten Fall nicht ausreicht, erklärt aber noch nicht, wann diese Begründungstiefe in der Zukunft erreicht wäre. Mir fehlen aus der Kammer gelegentlich mal Beschlüsse, die ein bisschen Anleitung enthalten, wie in Urteilsfeststellungen übersetzt werden soll. Das könnte dem “lost-in-translation”-Problem abhelfen.

      • Edward Wed 15 Sep 2021 at 14:52 - Reply

        Die Frage bleibt eben, ob der Aufruf zur Tötung die einzig mögliche Deutung ist. Schließlich spricht das Plakat von “Hängt die Grünen” und nicht “Henkt die Grünen”.
        Außerdem versuchen die Autoren auf einen objektiven Maßstab für die Bewertung zu pochen, ziehen sich dann aber (wie die es die Methodik allgemein bei Äußerungen tut) auf den Standpunkt eines “unvoreingenommenen, verständigen Publikums” zurück; welches man sich natürlich zurechtschustern kann. Denn was heißt schon “verständig”? Kennt ein “verständiges Publikum” den Unterschied zwischen “hängt” und “henkt”?
        Außerdem finde ich die Schlussfolgerung, es bedarf nicht zusätzlicher Strafgesetze, sondern die Strfverfolgungsbehörden bedürfen “Ausbildung, Fortbildung und Anleitung (sic)”., bedenklich. Was meint in diesem Zusammenhang “Anleitung”? Und die Amtswalter innerhalb der Strafverfolgungsbehörden haben doch eine juristische Ausbildung genossen. Hier scheint mir eher unpassende oder unliebsame Ergebnisse durch ein “Gesinnungstraining” verhindern bzw. vermeiden zu wollen.

        • Jakob Fri 17 Sep 2021 at 08:35 - Reply

          Zur Mehrdeutigkeit der Aussage ist im Post sehr ausführlich Stellung genommen worden. Selbstverständlich muss eine Aussage ausgehend von ihrem Wortlaut analysiert werden. Auch redensartliche Formulierungen werden allerdings ohne Weiteres verstanden.
          Der Maßstab, der im Post verwendet worden ist, stammt vom Bundesverfassungsgericht. Seine Auslegung und Anwendung ist juristisches Handwerk. “Verständig” bedeutet u.a., dass das Publikum sich nicht mit einer durchschaubaren Exkulpation abfinden muss.
          Anleitung ist in der Staatsanwaltschaft Alltag. Es handelt sich um eine Behörde. Das gleiche gilt für die Polizei. Warum es der Ausbildung bedarf, haben die oberen Kommentare noch einmal deutlich gemacht. Es gibt Defizite und Missverständnisse insbesondere bei den Äußerungsdelikten.

          • Edward Fri 17 Sep 2021 at 13:31

            Vielen Dank für Ihre Antwort.
            Ich weiß sowohl im den Maßstab welchen das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, als auch um den Umstand, dass es sich bei der StA um eine Behörde ist, die weisungsgebunden handelt.

            Vielleicht habe ich meine Kritik nicht klar genug formuliert. Deshalb nun eine etwas ausführlichere Antwort.
            Sie, in Ahnlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG, versuchen einen “objektiven” Maßstab für die Deutung von Äußerungen anzuwenden welcher, bei genauerer Betrachtung eben nicht so objektiv ist wie es scheint.
            Sie haben das “unvoreingenommene, verständige Publikum” in Ihrer Antwort negativ definiert. Eine positive Definition fehlt. Insbesondere stellt sich (anders als zB im Aktienrecht, wo der “verständige Anleger” recht gut definiert ist) die Frage, was dieses ausmacht? Was ist der Maßstab (man könnte zirkelschlüssig darauf verweisen, dass eben das “unvoreingenommmene, verständige Publikum” den Maßstab darastellt, was aber nicht weiterbringt)? Wie soll das in der tatsächlichen Praxis festgestellt werden, wie ein “unvoreingenommenes, verständiges Publikum” eine Aussage versteht? Es handelt sich zwar, zumindest nach meinem Verständnis, um eine normative Figur,, aber auch unter diese muss subsumiert werden. Soll sich der jeweils handelnde Beamte in einen “Durchschnittsbürger” (was auch immer das sein mag) transzendental hineinversetzen? Im Ergebnis ist der Maßstab des “unvoreingenommenen, verständigen Publikums” ein Feigenblatt mit dem das subjektive Verständnis der Äußerung (oder zumindest die “Gefahr” für die Allgemeinheit, die nach dem subjektiven Verständnis der Aussage von dieser ausgeht) verschleiert werden soll. Denn dieses scheint am Ende maßgeblich zu sein; anders ist auch nicht zu erklären, wie “Nazis töten.” anders verstanden werden kann als eben Nazis zu töten. Und eben dieses, zumindest habe ich Sie so verstanden, subjektive verständnis der jeweils handelnden Beamten soll “geschult” werden.
            Auch ein Verweis auf den Kontext hilft hier nicht weiter, denn auch dieser kann belibig gezogen werden.
            Wir sind uns doch alle einig, dass es sich bei den ekelhaften Plakaten um einen “Trick” handelt, mit dem der Tatbestand ausgeschlossen werden soll und somit Rechtmäßigkeit hergestellt werden soll. Diesen “Trick” wollen Sie einer rechtsextremen Partei, die rassistische und völkische Positionen vertritt, nicht zugestehen, was ich im Ergebnis mehr als nachvollziehen kann. Nur das Problem ist, dass der “Trick”, wenn mann die von Ihnen genannten Maßstäbe, die auch der Entscheidung von “Nazis töten.” zugrunde liegen, nicht pervertieren möchte, funktioniert!
            Ich erkenne Ihre Bemühungen an mit juristisch sauberer Argumentation und dem Verweis auf den vom BVerfG etablierten Maßstab die Rechtswidrigkeit als einzig mögliches Ergebnis darzustellen, das ist jedoch mit solchen “Gummidefinitionen/Gummimaßstäben” aber mehr als schwirig und kann im Ergebnis nicht überzeugen (in dem Sinne, dass eine zur Rechtswidrigkeit der Äußerung führende Deutung eben nicht die Einzige ist.
            Ich hoffe ich habe meine Kritik nun verständlicher gemacht.

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