18 July 2014

“Ich bin nicht Stiller!”: Sexuelle Identität lässt sich nicht amtlich feststellen

Dass man in weiten Teilen Afrikas als Homosexuelle(r) um seine Freiheit, wenn nicht gar um sein Leben fürchten muss, ist bekannt. Letztes Jahr hat der EuGH preisenswerterweise dafür gesorgt, dass dies als Asylgrund anerkannt gehört, anstatt die beschämende Praxis fortzusetzen, Flüchtlingen eine Existenz als “unauffällige” closet-gays zu empfehlen und sie zurückzuschicken. Das wirft aber die Frage auf: Was, wenn einer behauptet, schwul zu sein, und man ihm nicht glaubt?

Dazu ist ein weiterer Fall beim EuGH anhängig, und in dem hat gestern Generalanwältin Eleanor Sharpston ihre Schlussanträge vorgelegt. Es geht um drei Männer, die in den Niederlanden Asyl beantragt hatten, weil sie als Homosexuelle in ihren Heimatländern verfolgt würden. Das wollten die niederländischen Behörden genauer wissen. Wie, homosexuell? Was genau sie denn da empfunden hätten? Seit wann? Die Antworten stellten die Behörden nicht zufrieden: zu ausweichend, zu vage, zu oberflächlich. Einer hatte sich sogar eigens bei “sexuellen Handlungen mit einem Mann” filmen lassen, um ein Beweismittel zu erhalten. Ein anderer bot an, sich einem “Test zum Nachweis seiner Homosexualität” zu unterziehen. Alles vergebens.

Nun möchte ich mir nicht vorstellen, wie es wäre, einem Beamten des niederländischen Innenministeriums gegenüberzusitzen und ihn in einer fremden Sprache von der Echtheit meiner sexuellen Identität überzeugen zu müssen. Schon gar nicht, wenn ich aus einer Gesellschaft komme, die mich dazu erzogen hat, genau dies nie und unter keinen Umständen explizit zu artikulieren.

Die Kernfrage ist aber diese: Ist meine (sexuelle) Identität überhaupt etwas, das man glauben kann oder auch nicht? Kann man sie als veri- bzw. falsifizierbaren Fakt behandeln und zum Objekt von Tests und Beweislastregeln machen?

“Die Ohrfeige erfolgte, als der junge Zöllner, trotz meiner ebenso höflichen wie deutlichen Warnung, mit der Miene eines gesetzlich geschützten Hochmuts behauptete, man werde mir schon sagen, wer ich in Wirklichkeit sei”,

ließ Max Frisch einst den Helden seines Romans schreiben, dessen Titel “Stiller” und dessen erster Satz “Ich bin nicht Stiller!” lautet.

Generalanwältin Sharpston beweist sich in ihren Schlussanträgen mehr Verständnis als die gemütlich-sturen schweizerischen Staatsdiener, mit denen es “Stiller” zu tun bekommt. Die sexuelle Ausrichtung einer Person, sagt sie unter Berufung auf Art. 8 EMRK, sei

ein komplexer Bereich (…), der mit der Identität des Betroffenen untrennbar verwoben ist und zu seiner Privatsphäre gehört.

Dem Recht auf Privatsphäre liege Begriff der “persönlichen Autonomie” zugrunde, der das “Recht auf Definition der eigenen Identität” umfasse und damit auch das Recht auf “Definition der eigenen sexuellen Ausrichtung“.

Trotzdem, so die Generalanwältin, müsse sich eine Person, die ihre Identität definiert, gefallen lassen, dass geprüft wird, ob diese Definition auch stimmt. Ob man wirklich der verfolgten Gruppe angehört und deshalb Verfolgung befürchten musste, bleiben objektivierbare Tatsachen, die einer Prüfung bedürfen. “Wachsamkeit und Vorsicht” seien dabei geboten und auch, die Selbstdefinition des Betroffenen als “Ausgangspunkt” der Prüfung nicht aus dem Auge zu verlieren. Aber geprüft werden muss.

Nur, wie? Wie misst man Homosexualität? Wer kann das? Mit welchen Untersuchungsmethoden?

Die Generalanwältin löst das Dilemma, indem sie festlegt, was jedenfalls nicht geht.

Was nicht geht, ist Homosexualität als eine Art Krankheit zu behandeln und die Leute zum Arzt zu schicken, auf dass der ihren Zustand diagnostiziere. Das sei von vornherein ungeeignet und daher mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

Was auch nicht geht, ist etwas, was offenbar zu meinem fassungslosen Staunen unter dem Namen “phallometrischer Test” tatsächlich praktiziert wird: Der besteht darin, dass man den Leuten Pornos verschiedener Art vorführt und misst (misst!), ob und bei welcher Art von Sex sie eine Erektion bekommen. Die Generalanwältin bewahrt mit britischer Unerschütterlichkeit die Fassung, scheut sich aber nicht, dieses Praxis als “besonders dubiose Art und Weise, eine homosexuelle Orientierung festzustellen“, zu bezeichnen. Erstens, weil damit die Behörde generell Pornographie bereitstelle. Und zweitens, weil man mit der Fantasie ohnehin bewerkstelligen könne, was flimmernde Bilder nicht auslösen können, und damit dieser “pseudomedizinische” Test ebenfalls ungeeignet und damit unverhältnismäßig sei.

Was ferner nicht geht, ist explizites Nachfragen, was man so treibt und worauf man so steht. Solche Fragen griffen schon per se in das Recht auf Unversehrtheit der Person ein und seien außerdem ein Indiz, dass die Behörden

ihrer Beurteilung stereotype Vorstellungen von homosexuellen Verhaltensweisen zugrunde legen.

Was schon gar nicht geht, ist zu verlangen, dass man seine sexuelle Orientierung mit Fotos oder Filmen belegt – jedenfalls auch ungeeignet, und weiter zu ergründen, was daran grundrechtlich zu bemängeln wäre, hatte die Generalanwältin verständlicherweise kein Verlangen.

Und was geht? Eine ganz normale Glaubwürdigkeitsprüfung. Ist das, was der Antragsteller vorbringt, plausibel und unwidersprüchlich genug, um es zu glauben? Dann soll man es glauben. Wenn nicht, dann soll ihm Gelegenheit geben, die Unplausibilitäten und Widersprüche auszuräumen. Wenn er das nicht kann, dann kann man auf hinreichend belastbarer Grundlage sagen: Deine Definition deiner sexuellen Identität glauben wir dir nicht.

Die gleichen Maßstäbe gelten auch für alle anderen Asylgründe, so die Generalanwältin.

Was im Übrigen auch nicht geht, ist über die Glaubwürdigkeit zu entscheiden, ohne mit dem Antragsteller überhaupt gesprochen zu haben. Es gebe ein Recht auf gute Verwaltung, und das umfasse auch das Recht, tatsächlich gehört zu werden. Bloß nach Aktenlage entscheiden – geht nicht.

Ich bin gespannt, wie der EuGH am Ende entscheidet. Vielleicht geht er noch weiter als die Generalanwältin und erklärt die Definition der eigenen sexuellen Identität generell für unhinterfragbar.

Das wäre dann die richtige Entscheidung, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, “Stiller” die Stiller-Identität hoheitlich zuzuweisen oder ihm bloß seine Selbstdefinition als Nicht-Stiller nicht zu glauben, laufe auf das Gleiche hinaus. Tut es das? Ich glaube nicht. In ersteren Fall erfolgte die Ohrfeige (ich liebe Max Frisch für diese Formulierung), und ein Romanstoff war geboren. Im letzteren Fall hätte es bloß ein bisschen Verwaltungsärger gegeben, der keinen Menschen interessiert hätte.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: “Ich bin nicht Stiller!”: Sexuelle Identität lässt sich nicht amtlich feststellen, VerfBlog, 2014/7/18, https://verfassungsblog.de/ich-bin-nicht-stiller-sexuelle-identitaet-laesst-sich-nicht-amtlich-feststellen/.

15 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Fri 18 Jul 2014 at 18:04 - Reply

    Eine Frage zu dem im Übrigen brillanten Text: Wie kann etwas gleichzeitig (!) ein Asylgrund sein – und nicht veri- oder falsifizierbar sein?

  2. Interessierter Leser Sat 19 Jul 2014 at 14:22 - Reply

    Im Anschluss den “Aufmerksamen Leser”:

    Ist Homosexualität ein Lebenssachverhalt? Und gibt es einen Asylgrund gem. Richtlinie 2004/83/EG (Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus) ohne zumindest falsifizierbaren Lebenssachverhalt?

  3. Katja Sat 19 Jul 2014 at 19:59 - Reply

    @Aufmerksamer Leser: Religiöse Verfolgung ist ein klassischer Asylgrund, aber der Glauben eines Menschen ist weder verifizierbar noch falsifizierbar.

  4. Aufmerksamer Leser Sat 19 Jul 2014 at 21:32 - Reply

    @Katja: Richtig. Deswegen wird im Asylverfahren auch nicht der Glaube überprüft, sondern die Verfolgung.

  5. Gerd Gosman Sun 20 Jul 2014 at 13:27 - Reply

    Wobei es für die Feststellung der Verfolgung dann wieder auf den Glauben ankommen kann, wenn der Asylsuchende nicht schon konkrete Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat. Deshalb wird Asylsuchenden durchaus zugemutet, ihren Glauben zu plausibilisieren, was zB Wissensfragen über zentrale Bestandteile der behaupteten Religion einschließt. Das Problem scheint mir dann im Fall einer Verfolgung wegen der sexuellen Identität zu sein, nach welchen Kriterien man eine solche Plausibilisierung beurteilen kann, ohne das Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Durch entschiedenes Ignorieren nach dem Muster “festlegen, was jedenfalls nicht geht” ist dieses Problem nicht gelöst.

  6. Aufmerksamer Leser Sun 20 Jul 2014 at 14:30 - Reply

    @GG: Ich möchte spitzfindig dabei bleiben, dass es für die Plausibilisierung nur darauf ankommt, ob jemand “als Christ verfolgt” wird – ob er in Wahrheit Christ ist oder nicht, ist dann schnurz (wenn mich ein Staat verfolgt, weil er irrtümlich meint, ich sei Christ, bekomme ich Asyl. Was das mutatis mutandis für Homosexualität bedeutet, kann man sich dann denken, richtig?

  7. Gerd Gosman Sun 20 Jul 2014 at 15:52 - Reply

    Darum schrieb ich: “wenn der Asylsuchende nicht schon konkrete Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat.”

    Leider ist das Leben vielfältiger, als unsere Schulspitzfindigkeit sich träumen lässt. Eine durchaus häufige Fallkonstellation in der Praxis geht so: Asylbewerber A kommt ins Land, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Aslygrund vorläge. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Ablehnung seines Asylgesuchs bringt A vor, ein Asylgrund bestehe mittlerweile darin, dass er in der Bundesrepublik zum christlichen Glauben konvertiert sei und darum nach einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe (die esoterische Frage, wann es in solchen Fällen um Asyl i.e.S. und wann um andere Aufenthaltsrechte geht, lassen wir hier einmal außen vor). Als Beurteilungsgrundlage der Prognose, ob A “als Christ verfolgt” werden wird, steht in einem solchen Fall nur das religiöse Bekenntnis des A zur Verfügung. Glaubt man ihm, dass er Christ geworden ist, so lässt sich eine Verfolgungsprognose treffen. Anderenfalls nicht.

    Für die Homosexualität bedeutet das: Wenn jemand darlegen kann, dass er wegen tatsächlicher oder vermeintlicher homosexueller Betätigung bereits Repressionen erlitten hat, hängt sein Asylrecht nicht von einer “tatsächlichen” Homosexualität ab. Problematisch sind die Fälle, in denen es an solchen Repressionen in der Vergangenheit fehlt.

  8. Gerd Gosman Sun 20 Jul 2014 at 15:54 - Reply

    Nachtrag: Natürlich gibt es auch Fälle, in denen jemand darlegen kann, er werde nach seiner Rückkehr “als Christ” bzw. “als Homosexueller” verfolgt werden. Z.B. bei sichtbarer, hinreichend öffentlichkeitswirksamer entsprechender Aktivität in der Bundesrepublik. Es bleibt aber ein gewichtiger Restbestand an Fällen, in denen es für die Verfolgungsprognose praktisch auf eine Beurteilung des Forum Internum ankommt.

  9. Aufmerksamer Leser Sun 20 Jul 2014 at 16:44 - Reply

    @Gerd: Geht doch gar nicht gegen Sie. Nicht aufregen, es geht um @Max Text. Mit Ihrer Klarstellung bin ich nun allerdings nicht mehr einverstanden. Denn: Für eine Verfolgungsprognose geht es vor Gericht nie um ein forum internum, weil man Sie auch nie für ein forum internum verfolgen kann. Ein Staat kann Sie nur verfolgen, weil sie schwul aussehen, sich schwul benehmen (oder weil der Staat meint, es wäre so), bzw. wei