22 November 2018

Institutsgarantie des Asyls auf einem Bierdeckel?

Alle Jahre wieder flammt die Diskussion auf, ob das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) von einem subjektiven Recht in eine objektive Gewährleistung umgestaltet werden soll. Zuletzt hat Friedrich Merz im Zuge seiner Bewerbungskampagne auf den CDU-Vorsitz eine Entsubjektivierung des Asylgrundrechts zur Diskussion gestellt. Der Vorschlag stellt nicht nur eine lange Traditionslinie der rechtsstaatlichen Subjektivierung im Migrationsrecht in Frage, sondern geht auch an dem bestehenden Asyl- und Flüchtlingsrecht sowie seinen realen Herausforderungen offenkundig vorbei.

Ein subjektives Recht auf Asyl stellte 1949 eine Innovation dar, die zuvor in anderen Verfassungen unbekannt war. Auch der (vom Parlamentarischen Rat nur in grundsätzlich abweichenden Vorentwürfen wahrgenommene) Art. 14 der (völkerrechtlich nicht unmittelbar verbindlichen) Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 enthielt kein Grundrecht auf Asyl im modernen Sinne: „Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“. Staaten müssen also lediglich die Gewährung und Inanspruchnahme von Asyl durch andere Staaten dulden. Namentlich ist die Asylgewährung keine unzulässige Einmischung in innere Angelegenheiten desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person hat. Kein Staat ist indes hiernach auch zur Gewährung von Asyl verpflichtet.

Es nimmt daher nicht wunder, dass im Parlamentarischen Rat die Schaffung, die konkrete Ausgestaltung und die Begrenzung des deutschen Asylgrundrechts jeweils von grundsätzlichen Kontroversen begleitet waren. Dass aber – wenn überhaupt – jedenfalls ein Recht auf Asyl – und nicht lediglich eine objektive Gewährleistung – geschaffen werden sollte, stand damals soweit ersichtlich nicht in Frage. Die Bedürfnislage war eine andere: 1949 war Deutschland – in Trümmern, bereits geteilt sowie tief verstrickt in barbarische Menschheitsverbrechen, ein Pariastaat – als Einwanderungsland noch denkbar unattraktiv, als schützender Hafen im Wesentlichen nur für Ausländerinnen und Ausländer relevant, die vor politischer Verfolgung im sich formierenden Ostblock flohen. Konkrete Vorstellungen über einen präzisen Regelungsgehalt, die praktische Bedeutung und die mittelbaren Folgen des Grundrechts waren im Parlamentarischen Rat kaum vorhanden. In das alte Asylgrundrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG alte Fassung) sind wir gestolpert. Konturen hat die Garantie erst dadurch erlangt, dass die Rechtsprechung sie kongruent zur (wiederum erst nachverfassungsrechtlich ratifizierten) Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) ausgelegt hat.

Seitdem Asyl faktisch zu einem Einwanderungstitel für eine zunehmend größere Zahl von Menschen mutiert ist, wofür es jedenfalls historisch nicht konzipiert war, gibt es die Forderung, das Individualgrundrecht in eine objektive Gewährleistung umzuwandeln, die dann nur noch nach Maßgabe des einfachen Gesetzes zu erfüllen wäre. Etwa eine Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern aus dem Jahr 1990 wollte das Grundrecht auf eine institutionelle Garantie reduzieren, unter Gesetzesvorbehalt stellen und zugleich den Rechtsschutz unter Abweichung von Art. 19 Abs. 4 GG einschränken (BR-Drs. 175/90). Durchsetzen konnten sich diese Forderungen nicht. Stattdessen wurde im Zuge des so genannten Asylkompromisses von 1992/93 unser heutiger Art. 16a GG geschaffen, der zwar einerseits an einem subjektiven Asylanspruch festhält, diesen aber andererseits weitreichenden tatbestandlichen Einschränkungen unterwirft und den – für die Asylwirklichkeit kardinalen – einstweiligen Rechtsschutz begrenzt.

Im Mittelpunkt der Neu-Konzeptualisierung des Asylgrundrechts stand die Regelung über sichere Drittstaaten. Auf das Asylgrundrecht kann sich nämlich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der EU (damals EG, der Wortlaut wurde nicht angepasst) oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der EU, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). Insoweit ist dann bereits der Schutzbereich des Asylgrundrechts nicht eröffnet. Wer auf dem Landweg einreist, hat daher also nach geltendem Verfassungsrecht – gleich wie man dies rechtspolitisch bewertet – keinen Anspruch auf Asyl.

Da die Bundesrepublik Deutschland geografisch ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist, gilt das Asylgrundrecht nur noch für solche Fälle, in denen die Einreise auf dem See- oder dem Luftweg ohne Zwischenstopp in einem sicheren Drittstaat erfolgt. Bis vor Helgoland sind Boat People bekanntlich bislang nicht gelangt; zu Seeleuten und blinden Passagieren, die über einen deutschen Hochseehafen einreisen und Asyl beantragen, sind Zahlen nicht veröffentlicht. Im Wesentlichen geht es um Einreisen auf dem Luftweg, die aber schon durch das luftverkehrsrechtliche Verbot, Drittstaatsangehörige ohne Visum ins Bundesgebiet zu befördern (§ 63 Abs. 1 AufenthG), erheblich erschwert werden. „Humanitäre“ Visa, um zum Zwecke der Asylantragstellung legal einzureisen, werden nämlich grundsätzlich nicht erteilt. Für die Binnenmigration innerhalb der EU im Zuge der „Flüchtlingskrise“ seit Herbst 2015 spielte daher das deutsche Asylgrundrecht rechtlich keine Rolle. Seine häufige Beschwörung beruht entweder auf Unkenntnis der Rechtslage oder dient schlicht der politischen Rhetorik.

Hinzu kommt, dass das Asylgrundrecht des Art. 16a GG längst von vorrangigem Unionsrecht überlagert und verdrängt wird. Die ursprünglich aus dem Jahr 2004 stammende EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU legt die Voraussetzungen einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und einer Gewährung von subsidiärem Schutz fest, der für Personen gilt, die zwar keine Flüchtlinge sind, sich aber bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland schwerwiegender Gefahren ausgesetzt sähen. Die Richtlinie schließt zwar nationalen Schutz außerhalb des internationalen Flüchtlingsschutzes nicht generell aus. Der EuGH hat aber die ergänzenden Regelungsräume weitgehend verengt: „Diese andere Form des Schutzes, zu deren Gewährung die Mitgliedstaaten befugt sind, darf […] nicht […] mit der Rechtsstellung des Flüchtlings im Sinne der Richtlinie verwechselbar sein“ (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09, C-101/09, Deutschland/B, Slg. 2010 I-10979 Rn. 119). Angesichts der funktionellen Verwandtschaft des deutschen Asylgrundrechts mit dem internationalen Flüchtlingsschutz, in dessen Lichte das Grundgesetz über Jahrzehnte nachmodelliert worden war, ist daher grundsätzlich eine weitergehende nationale Asylgewährleistung unzulässig, sofern Flüchtlingsschutz nach Maßgabe der EU-Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist (BVerwGE 139, 272, 294 f.; 140, 114, 124 ff.). Spätestens dieser Europäisierungsschub hat dem deutschen Asylgrundrecht jedweden Eigenstand genommen. Es ist faktisch nicht mehr als eine nationale Parallelgewährleistung, die nur dann ergänzend eingreifen darf, wenn nach Unionsrecht ohnehin Flüchtlingsschutz zu gewährleisten wäre.

Unsere alte Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG) hat zwar Pate für das europäische Zuständigkeitssystem der Dublin-Verordnungen gestanden. Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) begründet nämlich eine primäre Zuständigkeit desjenigen Staates für die Flüchtlingsanerkennung, dessen Außengrenze die schutzsuchende Person erstmals illegal überschritten hat. Auch diese Regelung verdrängt also den Flüchtlingsschutz – letztlich unter weitgehender Ausblendung des primärrechtlichen Solidaritätsprinzips der Mitgliedstaaten untereinander (Art. 80 AEUV) – an die Peripherie. Allerdings kennt die Dublin-III-VO zahlreiche Ausnahmen und fristgebundene Übergänge der Zuständigkeit, die die primäre Zuständigkeitsverteilung flächendeckend perforieren. Ist hiernach eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet, muss ggf. auch Flüchtlingsschutz nach Maßgabe der EU-Qualifikationsrichtlinie gewährt werden, ohne dass es auf die Modalitäten und Grenzen des deutschen Asylgrundrechts ankäme.

Nun mag man immerhin rechtspolitisch erwägen, inwiefern es eine Entsubjektivierung des Asylgrundrechts zumindest erlauben würde, den Rechtsschutz der Schutzsuchenden einzuschränken, dessen Effektivität (mit durchaus weitreichenden Folgen) Art. 19 Abs. 4 GG akzessorisch zu subjektiven Rechten gewährleistet. Auch hier zieht jedoch das Unionsrecht enge Grenzen. Ob das europäische Asylgrundrecht, das in Art. 18 EU-Grundrechtecharta verbürgt ist und inhaltlich wiederum auf die GFK verweist, ein Individualrecht auf Asyl oder lediglich eine objektive Gewährleistung enthält, ist zwar bis heute umstritten geblieben. Auch die EU-Qualifikationsrichtlinie lässt die Subjektivierungsfrage offen, setzt sie doch innereuropäisch die GFK um, die wiederum als „klassischer“ völkerrechtlicher Vertrag lediglich zwischenstaatliche Verpflichtungen begründet. Die EU-Qualifikationsrichtlinie wird allerdings flankiert von der EU-Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Letztere regelt unter anderem, wie die materiellen Bestimmungen der EU-Qualifikationsrichtlinie prozedural durchgesetzt werden. Die EU-Verfahrensrichtlinie stellt insoweit unmissverständlich klar, dass Schutzsuchenden, die tatsächlich Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sind, ein „Anspruch“ auf internationalen bzw. subsidiären Schutz (sprich: ein subjektives Recht auf Anerkennung eines Schutzstatus) zusteht (Art. 2 lit. h, 10 Abs. 2, 31 Abs. 8 lit. a, lit. e, 33 Abs. 2 lit. d, 36 Abs. 1, 40 Abs. 2, 46 Abs. 2 EU-Verfahrensrichtlinie). Besteht aber ein Anspruch, garantiert auch Art. 47 der EU-Grundrechtecharta wiederum effektiven Individualrechtsschutz, der zwar in einzelnen Verästelungen hinter den Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG zurückbleiben mag, letztlich aber auf der gleichen Basisstruktur beruht.

Insgesamt kommt daher dem deutschen Asylgrundrecht des Art. 16a GG für die Asylgewährung nur noch eine marginale Bedeutung zu. Die Fallzahlen sind zu vernachlässigen. Auf dem Höhepunkt der „Flüchtlingskrise“ im Jahr 2016 betrafen lediglich ca. 2100 der vom BAMF entschiedenen knapp 700.000 Fälle das deutsche Asylgrundrecht. Das sind etwa 0,3 Prozent der Antragstellenden, die aber ohnehin unter gleichen Voraussetzungen Flüchtlingsschutz nach Maßgabe der im Asylgesetz umgesetzten EU-Qualifikationsrichtlinie erhalten hätten. Wie auch immer man die deutsche Flüchtlingspolitik seit dem Herbst 2015 rechtlich, moralisch und sicherheits- wie migrationspolitisch bewerten mag: Selbst bei einer vollständigen Streichung des deutschen Asylgrundrechts wäre wohl kein einziger Fall anders entschieden worden. Dass schließt eine symbolische Bedeutung des Grundrechts (oder seiner Streichung) selbstverständlich nicht aus, jedoch darf diese nicht mit falschen Erwartungen beladen werden, die rechtlich nicht einlösbar sind.

Wer daher im Kontext einer (selbstverständlich legitimen) Debatte über die künftige politische Ausrichtung der Flüchtlingspolitik und die politischen Leistungsgrenzen des Asylsystems eine Änderung des Asylgrundrechts ins Spiel bringt, ist entweder unehrlich oder offenbart seine eigene Ahnungslosigkeit. Das komplexe Asylrecht passt eben nicht auf einen Bierdeckel.


SUGGESTED CITATION  Gärditz, Klaus Ferdinand: Institutsgarantie des Asyls auf einem Bierdeckel?, VerfBlog, 2018/11/22, https://verfassungsblog.de/institutsgarantie-des-asyls-auf-einem-bierdeckel/, DOI: 10.17176/20181122-224956-0.

4 Comments

  1. Carl Tender-Meier Fri 23 Nov 2018 at 09:37 - Reply

    Danke für diese klugen Worte. Ich hatte mal die Hoffnung, dass Herr Merz einen abgewogenen Konservatismus zurückbringt, der die SPD wieder atmen lässt und Leute von der AfD zurückholt, ohne im Seehofer-Stil die AfD-Themen zu besetzen und damit das Original stark zu machen. Das hier ist aber eine Finte, die sich
    Herr Spahn nicht besser hätte ausdenken können. Manipulation at it‘s finest. Als Jurist eine juristisch harmlose These platzieren, um sich beim rechten Rand und den Merkelhassern anzubiedern. Und anders als Herr Gauland muss man nicht mal zurückrudern, denn die These ist ja harmlos. „Respekt“ dafür.

  2. Frank Frei Fri 23 Nov 2018 at 15:11 - Reply

    Ich bin kein Jurist. Deshalb sehe ich die Sache einfach und klar. Ich achte das Recht jefes Menschen dahin zu reisen und zu bleiben wo es ihm beliebt. Genauso wie das Recht eines jeden Mensche dies zu finanzieren odet auch nicht.

  3. Markus Rau Fri 23 Nov 2018 at 18:39 - Reply

    Lieber Klaus,

    vielen Dank, dass Du Dich auch in diese Debatte zeitnah, kompetent, gewohnt sachlich und ausgewogen, aber dennoch mit einer klaren Haltung und klaren Worten eingebracht hast! Wieder einmal sprichst Du mir in vielerlei Hinsicht aus der Seele!

    Bei allem gebotenen Respekt: Es muss doch einigermaßen verstören, dass ein aussichts-reicher Kandidat für den CDU-Vorsitz, der in der Öffentlichkeit als herausragender Jurist und anderen Politikern intellektuell überlegen gilt, sich auf diese Weise äußert:

    1) Wenn Friedrich Merz seinen Vorstoß zunächst damit begründet, dass Einwanderung, Migration und Asyl einer europäischen Perspektive bedürfen, so stellt dies einen Gemeinplatz dar, den Wenige in Frage stellen dürften – mit dem GEAS gibt es aber doch bereits europäische Regelungen, mögen diese auch verbesserungsbedürftig sein (wobei über Verbesserungsmöglichkeiten ja auch schon seit langem gesprochen wird).

    2) Seine weitergehende Begründung, dass Art. 16a Abs. 1 GG europäischen Lösungen im Wege stehen soll, erschließt sich mir – und offenbar auch vielen anderen – nicht (vgl. ausdrücklich auch den Vorbehalt in Art. 16a Abs. 5 GG).

    3) Wenn Merz nachlegt, er wolle Art. 16a Abs. 1 GG lediglich – wie andere Grundrechte – unter einen Gesetzesvorbehalt stellen, macht es dies nicht wirklich besser. Mir jedenfalls ist unklar, was das bringen soll (nicht zuletzt angesichts der geringen praktischen Bedeutung des Asylgrundrechts; s.u.).

    4) V.a. aber weist Du zu Recht auf die völlig untergeordnete Bedeutung hin, die Art. 16a Abs. 1 GG in der Praxis noch hat. In den Fällen der syrischen „Aufstocker“ etwa, die seit 2016 das Gros der derzeitigen Asylklagen vor den Verwaltungsgerichten ausmachen, haben etliche Schutzsuchende ihr Begehren von vornherein, d.h. noch im Verwaltungsverfahren auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) beschränkt. Wo das nicht erfolgt ist, haben ihre Verfahrensbevollmächtigten zumeist zumindest die Klage hierauf beschränkt. Wo auch das nicht erfolgt ist, ist z.T. sogar die Prozesskostenhilfe insoweit versagt worden (auch wenn sie im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wurde). Es geht bei diesen Klagen in der Regel einzig und allein um den internationalen Schutz: subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) vs. Flüchtlingseigenschaft. Es handelt sich also in der Tat weithin um eine Scheindebatte, die erkennbar nicht der Lösung realer Probleme dient, sondern v.a. von symbolischer Bedeutung sein dürfte. (Auch der Aufschrei mancher Politiker und Medien, dass das Asylgrundrecht unantastbar sei, geht deshalb allerdings zumindest teilweise an der Sache vorbei, nämlich soweit er nicht gerade auf die Symbolik abhebt.) Wie Du zu Recht schreibst, kann man über Symbole nun durchaus sprechen. Man sollte dann aber eben nicht den Anschein erwecken, als ginge es um die Wirklichkeit (hier in Form der „Asylwirklichkeit“; wir hatten das ja im sog. „Flüchtlingsstreit“ im Sommer schon einmal).

    Deine Schlussfolgerung („unehrlich oder ahnungslos“) ist natürlich sehr scharf und zugespitzt formuliert – aber in ihrem sachlichen Kern jedenfalls auch nicht ganz fernliegend.

  4. Heinrich Niklaus Sat 24 Nov 2018 at 16:14 - Reply

    Wenn man den Hinweise des Autors liest, „dass das Asylgrundrecht des Art. 16a GG längst von vorrangigem Unionsrecht überlagert und verdrängt wird“, dann wirft das die Frage auf, ob „das komplexe Asylrecht“ nicht auf eine Rechtsetzung gründet, die mehr und mehr infrage zu stellen ist. Das EU-Recht befindet sich in einer Krise: https://verfassungsblog.de/das-eu-recht-in-der-krise-ein-schwieriges-verhaeltnis/

    „Bislang ist nicht zu erkennen, wie weit der EuGH in diesen Zeiten einen Bindungsanspruch des Rechts zurückzunehmen willens ist – nur um der Politik Freiräume zu eröffnen.“ Sagt Prof. Dr. Martin Nettesheim.

    Mit jeder Freiraumschaffung für die Politik, die mit der Rücknahme eines Bindungsanspruchs des Rechts erkauft wird, verliert der EuGH an Substanz.

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