JA, sie ist rechtsextrem
Die Einstufung der „Jungen Alternative“ als gesichert rechtsextremistisch und die Folgen für die AfD
Seit 2019 wurde die „Junge Alternative“ als Verdachtsfall geführt. Nun hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) neben dem „Institut für Staatspolitik“ und dem Verein „Ein Prozent“ auch die Jugendorganisation der AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Die Einstufung hat unmittelbare Konsequenzen für die „Junge Alternative“ und mittelbare Auswirkungen auf die AfD. Einen erheblichen Schaden wird die Partei aber nicht davontragen.
Die Verdachtsfallbearbeitung legte Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung offen und verdichtete Anhaltspunkte für eine inhaltliche Verfestigung und Verschärfung der extremistischen Positionen. Konkret machte der Verfassungsschutz dies an Äußerungen und Verlautbarungen von Vertreter:innen der „Jungen Alternative“ fest, die ein Volksverständnis vertreten, das der Werteordnung des Grundgesetzes diametral widerspricht. Die „Junge Alternative“ propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das sich auf biologistische Grundannahmen stützt, Migrant:innen nichteuropäischer Herkunft für nicht gesellschaftlich integrierbar erachtet, ein ethnokulturell homogenes Staatsvolk fordert und die These eines vermeintlichen Bevölkerungsaustauschs verficht, in dessen Rahmen die europäischen Völker vernichtet werden sollen. Darüber hinaus stellte das BfV fest, dass sich bei Mitgliedern der Jugendorganisationen Einstellungen und Verhaltensweisen zeigten, die sich explizit gegen das Demokratieprinzip richteten. Dies zeige sich in Diffamierungen des politischen Gegners, aber auch in der bewussten Verunglimpfung des Staates und seiner Repräsentanten sowie der dauernden Verächtlichmachung und Herabwürdigung der demokratischen Strukturen. Die „Junge Alternative“ verteilte in der Vergangenheit Werbeflyer, um neue Mitglieder anzusprechen und suchte explizit nach Personen, die „gut jagen und entsorgen“ können. Eingeleitet wurde dieses Gesuch mit: „Holt euch euer Land zurück!“ Vorangestellt waren die Fragen: „Linke und Gutmenschen gehen dir auf die Nerven? Du bist gern Herr im eigenen Haus?“. Ferner vertrieb die „Junge Alternative“ über ihren Onlineshop Aufkleber mit der Aufschrift „Es ist okay, weiß zu sein“ oder „Black Knives Matter“.
Jugendorganisationen werden vom Geltungsbereich des Art. 21 GG erfasst
Parteijugendorganisationen genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Bei den Organisationen im Parteiumfeld ist zwischen Teil- und Sonderorganisationen, (qualifizierten) Hilfsorganisationen sowie Nebenorganisationen zu differenzieren. Als Abgrenzungskriterien gelten etwa der Grad der Eingliederung in die Parteiorganisation, finanzielle Abhängigkeiten von der Mutterpartei sowie die politischen Zielsetzungen.1) Eine formale Verselbständigung gibt dabei jedoch aufgrund der Organisationsfreiheit der Parteien ein nur geringen Ausschlag für die Abgrenzung.2) Allein die Nebenorganisationen sollen dem Schutz des Art. 9 Abs. 1 GG unterfallen, alle anderen genannten Organisationsformen unterfallen dem Geltungsbereich des Art. 21 GG.3) Die Jugendorganisationen werden als qualifizierte Hilfsorganisationen der Mutterpartei zugeordnet, ohne dabei selbst als Partei qualifiziert zu werden,4) sodass der verfassungsrechtliche Schutz und die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 21 GG auch für die qualifizierten Hilfsorganisationen und damit für die Parteijugendorganisationen gelten. Dies hat erhebliche praktische Auswirkungen, da sich die Jugendorganisationen insoweit auf die besondere verfassungsrechtliche Rechtsstellung der Parteien (etwa das Parteienprivileg oder die Verpflichtung auf Grundsätze der innerparteilichen Demokratie) berufen können.
Die Funktion der Jugendorganisationen
Parteien haben in einer repräsentativen Demokratie die Aufgabe, die Bevölkerung und ihre Interessen mit den politischen Institutionen zu verknüpfen. Es handelt sich mithin um eine Vermittlungsleistung der Parteien. § 1 Abs. 2 PartG bestimmt verschiedene Funktionen der Parteien. Im Kern lässt sich dieser Katalog auf drei Funktionen zusammenfassen: Interessenvermittlung, Betrieb des politischen Systems sowie die Entsendung des eigenen Personals in politische Ämter.5) Die Interessen junger Menschen, die aufgrund ihres Alters weder wählen können noch Zugang zu einer Parteimitgliedschaft erhalten, sollen dennoch von den politischen Parteien repräsentiert werden. Die Parteijugendorganisationen tragen ihre Interessen in die politischen Institutionen hinein. Aufgrund des niedrigeren Mindestalters für einen Eintritt in eine Parteijugendorganisation – in der Regel ab Vollendung des 14. Lebensjahres – erhalten junge Menschen die Möglichkeit, Funktionen und Ämter innerhalb der Jugendorganisationen anzustreben. Die Parteijugendorganisationen sind für die Parteien damit in zweifacher Hinsicht unverzichtbar: die Jugendorganisationen sichern ihnen potentielle Wähler:innen und ferner verlässlich Parteinachwuchs für Parteiämter.6)
Die Verflechtung der AfD mit der „Jungen Alternative“
Die AfD haderte gerade in den Anfangsjahren der Parteigeschichte mit der Anerkennung der „Jungen Alternative“ als Parteijugendorganisationen. Insbesondere Bernd Lucke versuchte lange eine Anerkennung zu umgehen, da ihm die Mitglieder zu radikal erschienen. 2015, zwei Jahre nach ihrer Gründung, hat der Bundesparteitag die „Junge Alternative“ schließlich doch anerkannt. Bis 2018 war eine hin und wieder formulierte Abgrenzung einzelner Vertreter:innen des AfD-Bundesvorstandes zu vernehmen, spätestens mit dem Rückzug Jörg Meuthens endete auch die Abgrenzung zur radikalen Jugend. Seit den Landtagswahlen 2019 haben die rechten Vordenker innerhalb der Partei die programmatische Oberhand gewonnen und steuern einen immer rechteren Kurs. Es wäre ohnehin eine Fehleinschätzung, die „Junge Alternative“ als „eine über die Stränge schlagende, ›nicht zu zähmende‹ Jugendorganisation der AfD zu betrachten.“7) Vielmehr entsprechen die Positionen der Jugendorganisation einer Grundhaltung einer immer größer werdenden Strömung innerhalb der AfD.
So sind die Verflechtungen zwischen der AfD und der „Jungen Alternative“ eng, insbesondere in personeller Hinsicht. Hannes Gnauck, der vom Militärischen Abschirmdienst als Extremist eingestuft wurde, ist nicht nur Bundesvorsitzender der „Jungen Alternative“, sondern sitzt zugleich für die AfD als Abgeordneter im Deutschen Bundestag. Dort wurde er von der AfD-Bundestagsfraktion als ordentliches Mitglied in den Verteidigungsausschuss entsandt und ist darüber hinaus Mitglied des 1. parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 20. Legislaturperiode. Die Obleute von SPD, Grüne und FDP forderten die AfD-Bundestagsfraktion jüngst auf, Gnauck aus dem Verteidigungsausschuss abzuberufen. Carlo Clemens, ehemaliger Bundesvorsitzender der „Jungen Alternative“, ist Beisitzer im Bundesvorstand der AfD und kandidierte als Direktkandidat 2022 im Landtagswahlkampf in NRW. Er sitzt seit Mai 2022 als Abgeordneter im nordrhein-westfälischen Landtag. Darüber hinaus rekrutieren viele AfD-Bundestags- und Landtagsabgeordnete ihre Mitarbeiter:innen aus den Reihen der „Jungen Alternative“.
Probleme für Waffenbesitzer und Amtsträger
Die Einstufung des BfV trifft zuvörderst die „Junge Alternative“ selbst. Fortan wird der Verfassungsschutz die Mitglieder der „Jungen Alternative“ in einer anderen Intensität mit den in § 8 Abs. 2 BVerfSchG normierten nachrichtendienstlichen Mitteln – Einsatz von V-Leuten, die Observation von Mitgliedern der Jugendorganisation oder die Überwachung der Telekommunikation – beobachten. Aufgrund der durch die Maßnahmen herbeigeführten hohen Eingriffsintensität in Grundrechte der Betroffenen bzw. etwaiger Dritter müssen die Maßnahmen stets verhältnismäßig sein. Dabei gilt, dass bei einer gesteigerten Bedrohung des Schutzgutes – die FDGO – ein intensiverer Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Mit anderen Worten: Die Hochstufung gestattet dem BfV den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter veränderten Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Konkret können sich für die Mitglieder Schwierigkeiten bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen ergeben. § 4 WaffG stellt Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis auf. So muss der Antragssteller unter anderem im Sinne des § 5 WaffG zuverlässig sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG liegt bei Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vor, die in den letzten fünf Jahren seit der Antragstellung selbst Bestrebungen verfolgt haben, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten oder bei Personen, die Mitglied in einer Vereinigung sind, die diese Bestrebungen forcieren oder eine solche Vereinigung unterstützt haben. Mit der Feststellung der gesichert rechtsextremen Bestrebungen sollten Mitglieder der „Jungen Alternative“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung künftig nicht bestehen.
Ferner droht Mitgliedern der „Jungen Alternative“ die Entfernung aus dem Öffentlichen Dienst. Die wichtigste Dienstpflicht eines Amtsträgers ist die in den §§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, 9 Nr. 2 DRiG genannte Pflicht zur Verfassungstreue. Demnach darf etwa gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bei dieser Pflicht handelt es sich nicht um eine bloße Einstellungsvoraussetzung – vielmehr erwächst die Treuepflicht in eine dauerhafte Dienstpflicht (vgl. etwa § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Zu ihr zählt insbesondere die politische Treuepflicht. Damit gemeint ist, dass der Amtsträger den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und sich mit der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren habe.8) Eine Verletzung dieser Pflicht führt nicht die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei herbei. Grundsätzlich muss ein konkretes Tun oder Unterlassen hinzutreten. Hingegen führt die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei zu einer Treuepflichtverletzung und rechtfertigt den Ausschluss vom Zugang in den öffentlichen Dienst, ohne dass das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 1 BVerfGG ein Parteiverbot ausgesprochen haben muss. Nichts anderes kann für eine vom BfV als gesichert rechtsextrem eingestufte Jugendorganisation gelten.
Was bedeutet all das für die AfD? Die AfD ist selbst ein Verdachtsfall des Verfassungsschutzes. Dagegen setzt sie sich derzeit mit juristischen Mittel vor dem OVG Münster zu Wehr. Auch wenn die „Junge Alternative“ und die AfD organisatorisch voneinander getrennt sind, wird das BfV die jüngste Einstufung der Jugendorganisation nicht gänzlich unbeachtet lassen. Die Verflechtung zwischen der AfD und ihrer Jugendorganisation ist eng und der Umstand, dass die AfD ihren politischen Nachwuchs aus den Reihen der „Jungen Alternative“ rekrutiert und Mitglieder wie etwa Hannes Gnauck noch immer unterstützt und verteidigt, ist ein Indiz dafür, dass die Partei sich nicht von ihrer rechtsextremistischen Jugendorganisation distanzieren möchte.
Schließlich erfährt die Partei erneut einen Reputationsschaden. Auch unabhängig von dem Ausgang der AfD-Verdachtsfallprüfung wird sich die öffentliche Wahrnehmung als rechtsextreme Partei weiter verstetigen und dies könnte sich auch auf das noch immer vorhandene bürgerliche Milieu innerhalb der Partei auswirken. Die AfD ist nach wie vor auf ihre bürgerlichen Mitglieder und ebenso auf ein bürgerliches Wählerklientel angewiesen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich gerade die noch gemäßigten Mitglieder prospektiv überlegen werden (und müssen), ob sie ihre Mitgliedschaft in der AfD aufrechterhalten wollen, um sich beruflich oder sonstig nicht selbst zu schaden. Der Anteil der im öffentlichen Dienst oder in einem Beamtenverhältnis stehenden Parteimitglieder ist nicht unerheblich. Die Berufsstatistik für Mitglieder des Deutschen Bundestags in der 19. Legislaturperiode zeigt für die AfD, dass Beamte mit 19,8 % die drittstärkste Berufsgruppe innerhalb der Fraktion darstellten.9) Für einfache Mitglieder gilt, dass die reine Parteimitgliedschaft in der AfD noch nicht die Verletzung der Treuepflicht begründet. Gleichwohl liegt nach Ansicht des Bonner Staatsrechtlers Klaus Ferdinand Gärditz jedenfalls das Indiz einer Verletzung der politischen Treuepflicht vor, sodass eine weitere vertiefende Überprüfung durchgeführt werden könne. Es kommt dabei jedoch stets auf den Einzelfall an, bei der eine umfassende Gesamtbewertung der betroffenen Personen vorzunehmen ist.
Die Persistenz der AfD
Und obwohl sich in den letzten Monaten und Jahren, Vorfälle ereigneten, die an sich das Potenzial eines eruptiven Prozesses der Selbstdemontage gehabt hätten, bleibt indes fraglich, ob die Einstufung ihrer Jugendorganisation als gesichert rechtsextremistisch der AfD wirklich einen schadhaften Stoß versetzt. Wenngleich es heißt, die Geschichte lehre nicht, kann der retrospektive Blick auf die Ereignisse um den sogenannten „Flügel“ mögliche Entwicklungen extrapolieren. Nachdem der Verfassungsschutz den „Flügel“ im Jahr 2020 als gesichert rechtsextrem einstufte, forderten insbesondere die westdeutschen AfD-Landesverbände die Auflösung des „Flügel“ und ferner einen Unvereinbarkeitsbeschluss. Der damalige Parteichef Jörg Meuthen beantragte im Bundesvorstand die Auflösung der Gruppierung. Alexander Gauland, Alice Weidel und Tino Chrupalla stimmten dagegen. Meuthen hat inzwischen die Partei verlassen. Weidel und Chrupalla stehen dieser nunmehr vor. Gesicherte Erkenntnisse, dass der „Flügel“ sich in all seinen Verästelungen aufgelöst hat, liegen nicht vor. Der brandenburgische Verfassungsschutz spricht gar von einer Scheinauflösung.
Die AfD entblättert mit jedem skandalträchtigen Ereignis weiter ihr wahres Antlitz als Partei, die sich immer deutlicher von der freiheitlich demokratischen Grundordnung entfernt und am rechten Rand einrichtet. Der AfD-Kreisvorsitzende im Havelland twitterte am Tag der Bekanntgabe der Einstufung des BfV, dass das Spiel des SPD-geführten Inlandsgeheimdienstes gegen die „Junge Alternative“ durchschaubar und argumentativ abwegig sei. Er endete mit dem Aufruf, dass die „Junge Alternative“ nun erst recht unterstützt werden müsse.
References
↑1 | Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, Art. 21 Rn. 70. |
---|---|
↑2, ↑4 | Morlok, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 43. |
↑3 | Morlok, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 42; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 16. Aufl. 2020, Art. 21 Rn. 9. |
↑5 | Morlok/Merten, Parteienrecht, S. 9 ff. |
↑6 | Jungblut/Weber, ZfP 2017, 115 (115). |
↑7 | Herkenhoff, in: Häusler (Hrsg.), Die Alternative für Deutschland, S. 201 (201). |
↑8 | BVerfGE 39, 334 (334, 347 f.). |
↑9 | Kintz/Cordes, ZParl 2019, 42 (49). |
Zu dem Abschnitt
„Eine Verletzung dieser Pflicht [politische Treuepflicht] führt nicht die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei herbei. Grundsätzlich muss ein konkretes Tun oder Unterlassen hinzutreten. Hingegen führt die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei zu einer Treuepflichtverletzung und rechtfertigt den Ausschluss vom Zugang in den öffentlichen Dienst […]“
sind folgenden Anmerkungen veranlasst:
Abgesehen davon, dass die Ausführungen sich selbst widersprechen, sind sie auch rechtlich nicht zutreffend.
Problematisch ist bereits, dass die Verfasserin nicht sauber differenziert zwischen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einerseits und der Ablehnung eines Bewerbers andererseits (vgl zu dieser Unterscheidung etwa BeckOK BeamtenR Bund/Werres, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 33 Rn 15).
Hinsichtlich der Ablehnung von Bewerbern ist eine Prognose des Dienstherrn erforderlich, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Beurteilungsspielraum). Dabei kann auch auf die Parteimitgliedschaft abgestellt werden. Allerdings erscheint es bedenklich, diese zum alleinigen Kriterium zu machen. Das BVerfG spricht insoweit (nur) von einem „Stück des Verhaltens, das für die hier geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann“ (BVerfG, NJW 1975, 1641).
Hinsichtlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, wonach die bloße Parteimitgliedschaft jedenfalls nicht per se die Maßnahme rechtfertigen kann (EGMR, NJW 1996, 375). Soweit ersichtlich, sind seit diesem Urteil auch keine Entscheidungen mehr ergangen, die alleine in der bloßen Mitgliedschaft in einer (angeblich) verfassungsfeindlichen Partei eine Treuepflichtverletzung sehen. Abgestellt wird vielmehr auf die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen bei Wahlen (vgl etwa OVG Magdeburg, BeckRS 2023, 2568, Rn 86; OVG Münster, BeckRS 2017, 152320, Rn 116). Unabhängig davon ist auch zu bedenken, dass im Disziplinarverfahren selbstverständlich keine Bindung an die Einschätzung des Verfassungsschutzes besteht; an dessen Meinung sind „keinerlei rechtliche Auswirkungen“ geknüpft (so wörtlich VG Düsseldorf, BeckRS 2014, 53952). Das aktuelle Manöver des Verfassungsschutzes ist daher für das Disziplinarrecht (ebenso wie für das Waffenrecht) irrelevant.