27 February 2020

Justitias Dresscode, zweiter Akt

Minderheiten im demokratischen Staat

Heute hat der Zweite Senat einen bereits am 14. Januar 2020 ergangenen Beschluss veröffentlicht, der weitreichende Konsequenzen für die dritte Gewalt in der deutschen Demokratie haben wird. Vordergründig geht es um kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen, doch mitverhandelt wird, ob im Deutschland des 21. Jahrhunderts kopftuchtragende Richterinnen auch nur denkbar sind. 

Die Antwort des Zweiten Senats ist für sieben Richter*innen klar: nein. Kopftuchtragende Juristinnen, mögen sie noch so qualifiziert sein, dürfen nicht einmal den Anschein erwecken, für den deutschen Staat tätig zu sein. Der Richter Maidowski arbeitet in seinem Sondervotum die Unterschiede zwischen hauptamtlichen Richterinnen und Staatsanwälten einerseits, Rechtsreferendarinnen andererseits heraus. Doch auch dieses Sondervotum bleibt einer fragwürdigen Vorstellung verhaftet: Zur deutschen Justiz gehöre das Kopftuch nicht. 

Der Senat verfehlt damit spektakulär die vornehmste Aufgabe eines Verfassungsgerichts: den grundrechtlichen Schutz von Minderheiten sicherzustellen. 

Was bisher geschah

Nur kurz sei rekapituliert: Den hessischen Rechtsreferendar*innen war mitgeteilt worden (Rn. 9), dass sie in der Ausbildung „keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale tragen oder verwenden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden“. Das bedeute praktisch, dass sie „bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank Platz nehmen dürfen, sondern nur im Zuschauerraum sitzen können, keine Sitzungsleitungen oder Beweisaufnahmen durchführen dürfen, keine Sitzungsvertretung für die Staatsanwaltschaft übernehmen dürfen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten dürfen“. Obgleich die Formulierungen ganz neutral gewählt sind und von „Kleidungsstücken und Symbolen“ die Rede ist, war stets klar, dass es nur um ein bestimmtes Stück Stoff ging: das Kopftuch religiöser Musliminnen.

Bereits im Juni 2017 hatte eine Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Schon damals war die Grundidee, dass es verfassungsgemäß sein soll, wenn kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen sich zwischen ihrem Glauben und ihrer Berufsausbildung entscheiden müssen. Nur ohne Kopftuch sollen sie in der Justiz nach außen erkennbar tätig sein dürfen, so die Kammer. Damit verwechselte sie Neutralität mit Normalität, wie ich seinerzeit argumentierte. Referendarinnen würden in den Zuschauerraum verwiesen wie Rosa Parks im Bus auf die hinteren Sitzplätze, kritisierte Nahed Samour.

In der nun vorliegenden Hauptsacheentscheidung stützt der Senat sich auf drei Gründe, welche den Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen sollen (Rn. 86): der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität, der Grundsatz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und mögliche Kollisionen mit der grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit Dritter. Nicht herangezogen werden könnten hingegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeit und der Gedanke der Sicherung des weltanschaulich-religiösen Friedens.

Weltanschaulich-religiöse Neutralität – oder Vielfaltsicherung?

„[D]er Staat kann nur durch Personen handeln“, dennoch müsse sich der Staat nicht in jedem Fall „private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen“ (Rn. 89). Das sei allerdings dann der Fall, wenn der Staat „auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss“ nehme (Rn. 90), etwa indem eine Amtstracht vorgeschrieben werde. (Dabei bezieht sich der Senat nicht nur auf Peter Häberles Vorstellungen von Verfassungskultur, sondern bemerkenswerterweise auch auf Cornelia Vismanns medientheoretische Analyse von Gerichtsverfahren.) 

Die „formalisierte Situation vor Gericht“ weise „den einzelnen Amtsträgern [tatsächlich: generisches Maskulinum!] auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle“ zu, wohingegen der pädagogische Bereich in der staatlichen Schule „auf Offenheit und Pluralität angelegt“ sei. Schon an den Formulierungen wird überdeutlich, dass wir den Bereich der Ausbildung im Rechtsreferendariat längst hinter uns gelassen haben und es nun allein um die Rolle von Richterinnen geht. Auf diese Verschiebung stützt Richter Maidowski maßgeblich die Kritik in seinem Sondervotum.

Die weltanschaulich-religiöse Neutralität leitet der Senat aus Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG ab (Rn. 87). Die zentrale Norm ist hier Art. 33 Abs. 3 GG:

„Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.“

Klarer kann das Grundgesetz eigentlich nicht verbieten, was der Zweite Senat hier dennoch macht: Personen wegen ihres religiösen Bekenntnisses vom Amt der Richterin auszuschließen. Es gibt schlicht keine Lesart der Norm, derzufolge diese nur die nach außen unsichtbare Religiosität schützen könnte. Es geht vielmehr gerade darum, religiöse Pluralität in öffentlichen Ämtern sicherzustellen.

Imaginierte Empirie „objektiver Dritter“

Was nun freilich in der Senatsentscheidung folgt, kann getrost als „imaginierte Empirie“ bezeichnet werden:

„Aus Sicht des objektiven Betrachters kann insofern das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.“ (Rn. 90)

Auch für die – zu optimierende! (Rn. 91 f.) – Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entwickelt der Senat ein paralleles Konzept:

„Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert“ (Rn. 91). 

Der Staat dürfe „Maßnahmen ergreifen, die die Neutralität der Justiz aus der Sichtweise eines objektiven Dritten unterstreichen sollen“ (Rn. 92).

Wer soll dieser „objektive Betrachter“, der „objektive Dritte“ sein, um wessen Vertrauen in die Justiz geht es eigentlich? Es wird hier ganz allgemein Bezug genommen auf imaginierte Prozessbeteiligte oder Zuschauende, denen zugeschrieben wird, dass sie eine kopftuchtragende Richterin in der Regel als voreingenommen und nicht neutral wahrnehmen werden. Dies wird als strukturelles Problem angesehen, das es rechtfertigbar erscheinen lässt, jedwede Betätigung einer kopftuchtragenden Frau als Richterin zu untersagen.

Dies steht in einem nicht geringen Spannungsverhältnis zu der – zutreffenden – Aussage des Senats, das Verwenden eines religiösen Symbols im richterlichen Dienst sei „für sich genommen indes nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen“ (Rn. 99). Die Objektivität der konkreten Person soll also nicht berührt sein, aber das Vertrauen in die Justiz als Ganzes? Was beim ersten Lesen wie eine willkommene Klarstellung erscheint, verweist beim genauen Nachdenken auf die vollkommen fehlenden empirischen Belege für die vom Senat getroffenen weitreichenden Aussagen.

„Die Annahme, besonders fromme Individuen täten sich besonders schwer mit neutraler Anwendung des Rechts, ist normativ und empirisch bodenlos“, hielt schon 2017 Patrick Bahners fest. Es handelt sich aber eben gar nicht um echte Empirie, sondern um eine „imaginierte Empirie“, die einzig und allein auf Zuschreibungen beruht – Zuschreibungen interessanterweise gar nicht an die kopftuchtragende Richterin, sondern an imaginierte Parteien in Gerichtsverfahren.

Nicht nur meint weltanschaulich-religiöse Neutralität also normativ das genaue Gegenteil dessen, was der Zweite Senat herbeischreibt, vielmehr gibt es auch empirisch keinerlei Belege, dass von kopftuchtragenden Richterinnen (oder gar Rechtsreferendarinnen) eine „Gefahr“ für die Neutralität des Staates oder die Funktionsfähigkeit der Justiz ausginge.

Negative Religionsfreiheit Dritter als „Konfrontationsschutz“?

Hochproblematisch ist das Konzept eines „Konfrontationsschutzes“, das der Senat für „eine vom Staat geschaffene Lage“ entwickelt, „in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist“ (Rn. 94). Der Gerichtssaal stelle einen solchen Raum dar (Rn. 95). 

Zwar versteht der Senat auch hier die Verwendung eines religiösen Symbols als „auf der privaten Entscheidung des für den Staat handelnden Amtsträgers“ beruhend. Allerdings trete „der Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber“ als in der Schule (Rn. 95). Den Staat treffe eine Schutzpflicht, „die ansonsten unausweichliche Konfrontation mit dem Kopftuch als religiösem Symbol im Gerichtssaal zu verhindern“ (ebd.).

Wie jedoch die damalige hessische Landesanwältin Ute Sacksofsky bereits 2005 in ihrem Antrag gegen ein vergleichbares Verbot religiöser Bekleidung an hessischen Schulen ausführte, fehlt es religiösen Symbolen typischerweise an dem nach außen gerichteten, werbenden Charakter, den etwa politische Symbole haben:

„Für religiöse Kleidungsstücke ist es typisch, dass sie aus innerer Überzeugung einer Verpflichtung gegenüber Gott getragen werden, nicht aber, um andere zur Konversion oder Anpassung zu ermuntern. Allein das aus religiöser Verpflichtung getragene Kleidungsstück ist daher kein Indiz dafür, dass damit auf die religiöse Überzeugung anderer Einfluss genommen werden soll. Das religiöse Symbol ist zwar nach außen sichtbar, nicht aber … nach außen gerichtet.“ (S. 5 des Antrags)

So sieht es auch Richter Maidowski in seinem Sondervotum. Niemand habe „ein Recht darauf, von der Konfrontation mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen vollständig verschont zu bleiben“ (Sondervotum Rn. 16). Maidowski freilich unterscheidet – anders als die Senatsmehrheit – zwischen der in Ausbildung befindlichen Rechtsreferendarin und der hauptamtlichen Richterin. Diese Unterscheidung ist nicht nötig.

Der Senat imaginiert Prozessbeteiligte und Zuschauende, die nicht zwischen einem Kruzifix an der Wand und dem Kopftuch einer Richterin unterscheiden können (dazu treffend bereits 2015 Felix Neumann: „Mehr Rechte als die Wand“). Während das eine tatsächlich auf dem Staat zuzurechnender Entscheidung beruht (etwa in bayerischen Amtsstuben), handelt es sich beim Tragen eines Kopftuches allein um die individuelle Befolgung einer religiösen Pflicht der Richterin (oder Referendarin). 

Dies ist gerade der normative Gehalt des Art. 33 Abs. 3 GG, dass alle Personen, die öffentliche Ämter ausüben, auch das der Richterin, ihren Glauben sichtbar leben dürfen.

Mehrheitsentscheidung oder Minderheitenschutz?

Abschließend eine Überlegung zum Prüfungsaufbau des Senats. Die Abwägung zwischen den angeblich widerstreitenden Werten – Religionsfreiheit einerseits, die genannten drei kollidierenden Rechtsgüter andererseits – obliege „zuvörderst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu finden“ habe (Rn. 101). 

Das liest sich zunächst ganz wunderbar nach richterlicher Zurückhaltung und Achtung von Gewaltenteilungsgrundsätzen. Doch mit diesem Argument stimmt ganz grundsätzlich etwas nicht, wenn es um Grundrechtsschutz geht. Es ist hier gerade die Aufgabe des Verfassungsgerichts, Minderheiten vor in demokratischen Verfahren getroffenen Mehrheitsentscheidungen zu schützen. Es war schon der Irrweg der ersten Kopftuchentscheidung des Zweiten Senats von 2003, den Ländern den Schutz der Religionsfreiheit anheimzustellen. Die Religionsfreiheit und das religiöse Diskriminierungsverbot im öffentlichen Dienst verbieten einen Aushandlungsprozess, gehe er auch in demokratischen Strukturen vonstatten.

Die im deutschen Verfassungsrecht verbreitete Formel von der praktischen Konkordanz, die seinerzeit Konrad Hesse geprägt hat, suggeriert, dass es einen Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen geben könne, der „allen zumutbar“ sei. Das ist jedoch nicht der Fall, wo es um unaufgebbare Grund- und Menschenrechte wie die Religionsfreiheit geht. 

Die Religionsfreiheit kopftuchtragender Juristinnen darf nicht auf dem Altar einer falsch verstandenen weltanschaulich-religiösen Neutralität der Justiz geopfert werden. Wenn der Senat es ernst meint mit dem von ihm selbst zitierten Satz vom „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ (Rn. 87), dann darf nicht einseitig einer bestimmte Personengruppe, nämlich religiösen Musliminnen, die ein Kopftuch tragen, die ganze Last eines behaupteten Kompromisses oktroyiert werden. 

Nötig ist es vielmehr, den Anspruch auf religiöses Sosein auch im Amt der Richterin verfassungsrechtlich zu schützen. Und das bedeutet, dass Deutschland im 21. Jahrhundert auch kopftuchtragende Richterinnen einstellen sollte.


SUGGESTED CITATION  Mangold, Anna Katharina: Justitias Dresscode, zweiter Akt: Minderheiten im demokratischen Staat, VerfBlog, 2020/2/27, https://verfassungsblog.de/justitias-dresscode-zweiter-akt/, DOI: 10.17176/20200228-000653-0.

62 Comments

  1. Philipp Thu 27 Feb 2020 at 15:20 - Reply

    Die Kritik daran, dass maßgebliche sozialwissenschaftliche Empirie für eine Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege fehlt, finde ich beachtlich. Auch wenn ich mir ein vernünftiges Forschungsdesign hier nicht leicht vorstellen kann.

    Wäre es aber im konkreten Fall nicht ein sinnvoller Kompromiss gewesen, dass die Referendarin eine unauffällige Perücke getragen hätte für die
    – ja vermutlich sehr wenigen – Einsätze als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft?
    Damit hätte sie der nach bestimmter Lesart des Islam bestehenden religiösen Pflicht zur Bedeckung des Haars genügt und es wäre kein religiöses Symbol verwendet worden. Sozusagen die (in der Türkei ja lange nicht unübliche) Perücke als Äquivalent zum Burkini…

  2. Thorsten Haupts Thu 27 Feb 2020 at 16:08 - Reply

    “Das religiöse Symbol ist zwar nach außen sichtbar, nicht aber … nach außen gerichtet.”

    Unbelegte Behauptung. Und ohne Beleg deshalb als Begründung unbrauchbar.

    “… die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.”

    Jo. Klar und eindeutig – niemandem darf der Zugang zu einem öffentlichen Amt verwehrt werden, weil er Muslim ist. Und da es im Verfahren darum auch gar nicht ging, ist das ein Strohmannargument.

    Für eine Wissenschaftlerin ganz schön schlampert argumentiert.

    • Jelena von Achenbach Thu 27 Feb 2020 at 16:35 - Reply

      Sehen Sie, das ist kein Strohdingsargument, es wird ja mindestens eine mittelbare Zugangshürde errichtet, das fällt mE jedenfalls unter das Konzept der mittelbaren Diskriminierung (übrigens betrifft es zudem überschießend Frauen). Und Ihr Kommentar ad personam ist daneben und unsachlich.

      • Thorsten Haupts Thu 27 Feb 2020 at 18:21 - Reply

        “… es wird ja mindestens eine mittelbare Zugangshürde errichtet …”

        Auch das Argument wäre zu begründen. Die “mittelbare” Zugangshürde ergibt sich nicht aus der Religionszugehörigkeit “Islam” sondern dann – und nur dann – wenn das Tragen eines Kopftuches im Islam mandatorisch und eine nicht hintergehbare Verpflichtung jeden Moslems ist. Das ist nach meinem Kenntnisstand (Laie) nicht der Fall, also ergibt sich aus einem Kopftuchverbot auch keine mittelbare Zugangshürde.

        “Und Ihr Kommentar ad personam …”

        Bitte lernen Sie, was “ad personam” heisst. Ich habe die Argumentationsführung der Autorin (“schlampert argumentier”) und NICHT die Autorin als Person angegriffen.

        • parker030 Fri 28 Feb 2020 at 14:02 - Reply

          ihre eben der argumentation ist dafür armselig, verachtenswert, menschenfeindlich und ein übles armutszeugnis.

          andererseits behauptungen als unbelegt betiteln, aber selbst etwas behaupten, was ebenso absolut unbelegt gilt.

          sie kristallisieren sich einzig und allein als rassistischer, islamophober mensch, der das demokratische system, in dem er lebt und atmet, nicht verdient hat, da er offensichtlich nicht in der lage ist zu verstehen, was das demokratische system in dem wir leben überhaupt bedeutet.

          solange du die rechte anderer nicht beschneidest, kannst und musst du in einem demokratischen system freiheit für die ausübung der religiösen überzeugung der bürger garantieren. alles andere ist rassismus und direkte diskriminierung und der erste schritt zur volksverhetzung.

          aber seit der afd ist das ja hier in deutschland gang und gäbe. ach, was sage ich, seit hundert jahren sind die deutschen menschen im geiste gleich.

          herr haupt ist das beste beispiel.

          • Thorsten Haupts Fri 28 Feb 2020 at 18:48

            … sie kristallisieren sich einzig und allein als rassistischer, islamophober mensch,

            Bestimmt.

      • Foerster Fri 28 Feb 2020 at 12:37 - Reply

        Hinweis: Der EuGH hat eine mittelbare Diskriminierung bei einer allgemeinen Neutralitätspflicht in seinen Kopftuchentscheidungen zumindest in Frage gestellt.
        Die gleiche Zugangshürde betrifft übrigens auch andere Grundrechte. Sie können als Richter oder Referendarin keine beliebige Nebentätigkeiten ausfüllen und sind damit in Art. 12 GG eingeschränkt. Sie können während ihrer beruflichen Tätigkeit nicht ihr Erziehungsrecht aus Art. 6 GG so ausüben wie sie möchten…

    • Rydberg Thu 27 Feb 2020 at 18:43 - Reply

      Könnten Sie erläutern, was Sie an der ersten Aussage belegt haben wollen? Das Muslima Ihr Kopftuch nicht zur Auswirkung tragen? Das außerhalb von Umfragen beweisen zu wollen stelle ich mir schwierig vor, wobei diese ja auch keinen Beweis, sondern nur ein Indiz darstellen. Dennoch finde ich die Sichtweise der Muslima auf ihr Kopftuch noch am Interessantesten, da sie ja wissen müssten, warum sie es tragen.

      • Thomas Streit Thu 27 Feb 2020 at 19:07 - Reply

        Eben lediglich aus sozialen Gründen. Der Islam selbst sieht das Kopftuch gar nicht vor. Es ist eine Erfindung des muslimischen Patriachats und dadurch zur Kultur geworden.

      • Thorsten Haupts Thu 27 Feb 2020 at 21:30 - Reply

        Ja, kann ich.

        Das Argument, eine Muslimiin würde wegen ihrer Religionszugehörigkeit anm Zugang zu einem öffentlichen Amt gehindert, kann ja nur dann gültig sein, wenn das Kopftuchtragen etwas ist, was eine gläubige Muslimin nicht vermeiden kann, ohne ihren Glauben zu verraten.

        Andernfalls ist das Argument ungültig. Easy, oder :-)?

        • Hans Reinwatz Fri 28 Feb 2020 at 07:46 - Reply

          Nochmal – es ist wirklich nervig, dass man das in solchen Diskussionen immer wieder erklären muss… Es kommt nicht darauf an, was der Islam Ihrer Auffassung nach vorsieht, sondern es kommt auf das plausible Selbstverständnis des Gläubigen an, zumindest wenn dieses Verständnis nicht völlig singulär bleibt. Das ist ständige Rechtsprechung seit Jahrzehnten, wobei man darüber streiten kann, ob es nicht sogar nur auf das Selbstverständnis ankommt. Sobald ich glaubhaft machen kann, dass für mich das Tragen eines Kopftuches religiös verpflichtend ist und jedenfalls auf eine Handvoll Leute verweisen kann, die das teilen, kann ich mich im Rahmen der Religionsfreiheit darauf berufen. Das BVerfG ist nicht für Koranexegese zuständig.

        • Thorsten Haupts Fri 28 Feb 2020 at 18:57 - Reply

          Ist das Ihr Ernst?

          Also angenommen jemand würde ständig ein T-Shirt mit dem Aufdruck der Sure 8, Vers 12-13: „Da dein Herr den Engeln offenbarte: Ich bin mit euch; so festiget denn die Gläubigen. In die Herzen der Ungläubigen werde ich Schrecken werfen. Treffet (sie) oberhalb des Nackens und schlagt ihnen die Fingerspitzen ab.”, dann müsste man das als Ausdruck der Religiosität akzeptiren, wenn der Träger angibt, das sei für ihn als Gläubigen subjektiv unumgänglich.

          Nein, das meinen Sie nicht wirklich …

          • Hans Reinwatz Sat 29 Feb 2020 at 13:29

            Es geht darum, ob etwas unter den Schutzbereich der Religionsfreiheit fällt, nicht ob man es akzeptieren muss. Wenn er das plausibel begründen kann (viel Spaß dabei), fällt es drunter. Man kann Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, auch verbieten, nur ist das dann halt rechtfertigungspflichtig. Dürfte bei Ihrem Beispiel kein großes Problem sein. Nochmal: Beschäftigen Sie sich doch bitte mal mit den Grundlagen des Religionsverfassungsrechts, bevor Sie anderen etwas erklären wollen. Das denke ich mir alles nicht aus, das sind die Basics.

          • Hans Reinwatz Sat 29 Feb 2020 at 13:46

            PS: Und das Verbot eines in den Schutzbereich fallenden Verhaltens kann sich natürlich nur auf kollidierendes Verfassungsrecht stützen, nicht darauf, das Verhalten sei nicht religiös geboten.

          • Thorsten Haupts Sat 29 Feb 2020 at 22:51

            Danke. Also kommt es nicht (ausschliesslich) auf das Selbstverständnis der Gläubigen an, ob und wann das Verbot eines offen getragenen Glaubenssymbols eine mittelbare Diskriminierung darstellt. Dann haben wir das ja geklärt.
            Und das BVerfg-Urteil scheint mir als Laie im Einklang mit einschlägiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zu sein:
            https://www.bbc.com/news/world-europe-39264845

  3. Gerd Gosman Thu 27 Feb 2020 at 16:17 - Reply

    Vielen Dank für diese Analyse! Eine Beobachtung möchte ich noch ergänzen:

    In seiner Rechtsprechung zu öffentlichen Äußerungen von Politiker*innen differenziert der Zweite Senat sehr feinsinnig zwischen Äußerungen einer Person als Regierungsmitglied und als Parteipolitikerin/Privatperson/etc. Eine vergleichbare Differenzierung bei der Kopftuch tragenden Richterin weist der selbe Senat nach meinem Verständnis ausdrücklich zurück (Rn. 89, witzigerweise unter Verweis auf ein Sondervotum zu der Kopftuchentscheidung des Ersten Senats). Wenn ich versuche, mich in den objektiven Dritten hineinzuversetzen, auf den der Senat abstellt, bekomme ich Schwierigkeiten. Die Unterscheidung zwischen regierungsamtlicher und sonstiger Äußerung kommt mir windelweich und vage vor. Ich käme dagegen nie auf die Idee, das Kopftuch der Richterin dem Gericht zuzurechnen. Vielleicht ist das deformation professionelle, weil ich mehr forensische als politische Erfahrung habe. Oder besteht hier ein Konsistenzproblem?

    • Sepp Thu 27 Feb 2020 at 16:49 - Reply

      Naja, wenn ein Politiker ein Che Guevara T-Shirt trägt, ist das ok, wenn es ein Richter tut, ist es zumindest befremdlich.

      • Gerd Gosman Thu 27 Feb 2020 at 17:28 - Reply

        Es sagt ja niemand, dass materiell dieselben Maßstäbe für das Verhalten von Richterinnen und von Politikerinnen gelten sollen. Aber wenn man bei einem Interview mit einem Politiker zwischen amtlichen und nicht-amtlichen Äußerungen unterscheiden kann, warum kann man dann nicht bei der Richterin in der Sitzung zwischen amtlichem Verhalten und nicht-amtlichem (Teil des) Erscheinungsbild(es) unterscheiden?

        • Thomas Streit Thu 27 Feb 2020 at 17:38 - Reply

          Weil der Politiker ja per se keiner Neutralitätspflicht unterworfen ist.

          Umgekehrt würde ein AfD oder ThorSteinar-Tshirt eines Richters ebenso wie ein Kopftuch für Unbehagen sorgen. Diesem Unbehagen trägt das Urteil Rechnung. Linke mögen dies als Rassismus deklarieren. Die Neutralitätspflicht muss aber so weit gehen, dass jegliche Befürchtung und nur darauf kommt es an, der mangelnden Neutralität ausgeschlossen ist.

          Mit der Vernunft des Menschen ist es nicht zu begründen, dass ein Moslem nicht für eine Gerichtsverhandlung ein Kopftuch ablegen kann, egal was er privat glaubt. Die Lösung des Konflikts durch das Nichtablegen des Kopftuchs und das damit verbundene Geringschätzen des Rechts ist die befürchtete mangelnde Neutralität.

          • jansalterego Fri 28 Feb 2020 at 10:33

            Die Person als (Partei-)Politiker nicht. Dieselbe Person als Regierungsmitglied sehr wohl.

            Der Vergleich mit Nazisymbolik geht auch völlig fehl.

            Und absolute Neutralität ist komplett illusorisch.

            P.S.: Sie unterschätzen die Vernunft des Menschen ganz erheblich und überschätzen die Verletzlichkeit des Rechts.

  4. Peter Camenzind Thu 27 Feb 2020 at 16:43 - Reply

    Im Internet zumindest scheint es, als seien Großteile der Bevölkerung gegen religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen.
    In Schulen sollen Kreuze entsprechend eventuell auf ernsthaftes Verlangen abzuhängen sein müssen o.ä.
    Eine Lehrerin mit Kopftuch darf nicht entsprechend “manipulieren” o.ä.
    Eventuell kann sie entsprechend auf ernsthaftes Verlangen aus konkretem Unterricht zu entfernen sein o.ä.
    Vor Gericht können nun ohnehin bereits möglich gegebene Konfliktsituationen zudem in einem staatlichen Über-Unterodnungs-verhältnis gegeben sein.
    Dies kann grundsä#tzlich eine höhere Konfliktbereitschaft nahelegen.
    Dabei zudem eine höhere Bereitschaft sich auf andere Konfliktanlässe besonders gegen die Hoheitsgewalt einzulassen.
    Ein Großteilder Bevölkerung kann nun aufgrund kultureller Mehrheits-Minderheitsverhältnisse Problememit kulturell fremden, religiösen Symbolen in staatlichen Einrichtungen haben.
    Wenn nun Personen in solcher Situation vor Gericht mit staatlicher Übermacht konfrontiert sind, welche deutlich persönliche, religiöse Symbole erkennen lässt, braucht es nicht besonders viel Phantasie für rein imaginierte, empirisch nicht belegte Fälle, vermuten zu können, dass das nicht unerheblich Probleme mitsichbringen kann.
    Dies in einer Weise, welche Vertrauen in Gerichte und Justiz und damit Funktionsfähigkeit von Gerichten und Justiz beeinträchtigen kann.
    In jedem konkreten Einzelfall möglicher vorgetragener ernsthafter (weltanschaulicher) Probleme damit in Gerichtsverfahren darüber mitentscheiden zu müssen, ob ein Richter-innen-person entsprechend aus einem gerichtlichen Verfahren zu entfernen sein muss, kann problematisch sehr schwerfällig anmuten.
    Es kann die Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt erheblich beeinträchtigen.
    Dies eventuell in stärkerem Maße als das in Schulen erwartbar sein kann.
    So auch, weil in einem Gericht eine größere Anzahl von einzelnen gerichtlichen Verfahrensabläufen stattfinden, welche jeweils einzeln neu Anlass für Probleme geben können.
    In Schulen kann dies noch etwas anders liegen.
    Hier können eine größere Personenzahl in weniger, für mehrere Personen zusammengefassten “Unterrichts-verfahrensabsläufen” insgesamt mit jeweilsweniger konkret neu Beteiligten Amtspersonen betroffen sein.
    In Schulen kann zudem, anders als bei Richter-innen-personen bei Gericht, eine Lehrer-innen-person unter Umständen einfacher aus einem konkreten Unterricht entfernt werden.
    Dies ohne dass dabei ein ganzes konkretes Verfahren damit in Frage stehen kann und gegebenfalls von vorn erneut durchgeführt werden muss.
    Entsprechende Schwierigkeiten müssen eine richterliche Eignung nicht allgemein ausschließen.
    Sie können dennoch eventuell eine eignungsrelevante Bedeutung haben und dazuführen, dass andere für ein Richteramt vorzugswürdig wirken können.
    Ein allgemeiner Einstellungsanspruch in den öffentlichen Dienst auf eine bestimmte Richterposition muss nicht stets von vornehrein in jedem Fall zwangsläufig einklagbar wirken.

    • jansalterego Fri 28 Feb 2020 at 10:40 - Reply

      Wichtige Unterscheidung, die – im Internet zumindest – die meisten auch hinbekommen:

      Religiöse Symbole in staatlichen Einrichtungen als Bekenntnis der Institution selbst (Kreuz an der Wand) vs. Bekenntnis eines*einer Grundrechtsträger*in, der*die zugleich Amtsträger*in ist (Kreuz um den Hals/Hijab auf dem Kopf).

      Ersteres ist unter Neutralitätsgesichtspunkten problematisch, aber wer schaut denn bitte Lehrer*innen, Richter*innen, Staatsanwält*innen an und sieht da ernsthaft den Staat oder die Institution inkarniert?

  5. Peter Camenzind Thu 27 Feb 2020 at 16:49 - Reply

    Nachtrag: Art. 33 GG kann in seinem Schutzbereich eventuell verfassngsimmanent durch Verfassunbgsgrundsätze eingeschränkt sein, wie etwa durch staatliche Funktionsfähigkeit o.ä.

  6. Christian Franz Thu 27 Feb 2020 at 17:13 - Reply

    Wenn die Autorin

    – in einem Absatz die “praktische Konkordanz” allen Ernstes “unaufgebbaren Grund- und Freiheitsrechten” gegenüber stellt und damit als Antithesen behauptet,

    – kritisiert, dass das Bundesverfassungsgericht sich nicht einer “Gender”-ideologisch geprägten Sprache bedient und

    – das Argument des BVerfG ausblendet, dass es auf die Wahrnehmung der Adressaten des Rechts ankommt, die in Kopftüchern die Unterwerfung unter Normen sieht, die über den eigentlich relevanten staatlichen Normen stehen,

    spricht das für ein Missverständnis des gewählten Fachs und für eine Fehlbesetzung im Wissenschaftsbetriebs als solchem.

    Wer politisch agitieren möchte, ist in der Politik gut aufgehoben, nicht in der Juristerei. In der Politik mögen solche Widersprüchlichkeiten und sprachlichen Albernheiten je nach Geschmack zum Tagesgeschäft gehören.

    Juristisch ist das unabhängig von der Weltanschauung von gruselig niedrigem Niveau.

    • Rydberg Thu 27 Feb 2020 at 17:59 - Reply

      Ist es an dieser Stelle wirklich notwendig, der Autorin sofort fehlende fachliche sowie wissenschaftliche Qualifikation zu unterstellen, auch mit der Argument, dass eine nicht gender-gerechte Sprache kritisiert wurde? Das scheint mir als Vorwurf doch eher unseriös. Da auch die beiden anderen Vorwürfe nicht stark genug sind (zu 3. kann man sagen, dass man in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung persönlich zu einem anderen Ergebnis gelangen kann (nicht muss) und zu 1., dass es auch im Verfassungsrecht rote Linien gibt, die man nicht so einfach aushebeln sollte, was nicht bedeutet, das Konkordanz und Grundrechte zwangsläufig als Antithese zu verstehen sind.), würde ich für etwas sprachliche Mäßigung plädieren.

      • Christian Franz Fri 28 Feb 2020 at 02:04 - Reply

        Eine Mäßigung, die dem Beitrag gerade abgeht?

        Das ist der zentrale Punkt meiner Kritik: Hier wird eine Methode verwandt, die man sonst eher rechts außen beobachten kann. Es werden bewusst provokante, grenzüberschreitende Thesen aufgestellt und als jedem einleuchtende Wahrheit postuliert, denen aber tatsächlich keine fachliche, sondern eine rein politische Intention zugrundeliegt.

        Wird das thematisiert, wird dagegen eingewandt, die Kritik befasse sich ja gar nicht mit der Sache und es wird eine Rückbesinnung darauf gefordert. Das geschieht im Rahmen Ihres Kommentars, aber auch seitens der Autorin selbst, mit der ich zwischenzeitlich auch auf Twitter wegen dieses Beitrags zusammengerasselt bin.

        Das ist eine Falle, denn damit bleibt der eigentlich kritisierte Aussagekern stehen und die Diskussion verliert sich in fachlichen Details.

        Deshalb: Der Beitrag ist ein politisches Statement, das über diesen Zweck bewusst irreführt. Auf die Argumentationsführung in der Sache kommt es daher nicht an. Im Ergebnis teile ich die Ansicht, dass das BVerfG sich großzügiger hätte zeigen können. Aber die Art und Weise der Kritik und der Versuch, andere Kritiker der Entscheidung subtil für anderweitige politische Positionen zu vereinnahmen, sind perfide.

        • Maximilian Steinbeis Fri 28 Feb 2020 at 08:47 - Reply

          So, jetzt reicht’s aber. Den “zentralen Punkt Ihrer Kritik” haben Sie wirklich unüberhörbar klar gemacht, nämlich dass Sie glauben, der Autorin niedrige Motive und ein Spiel mit falschen Karten unterstellen und das Fehlen jeglichen Belegs dafür mit einem entsprechenden Übermaß an Breitbeinigkeit im Auftritt wettmachen zu können. Und wenn man, wie die Autorin geradezu mit Engelsgeduld auf Twitter, mit Ihnen in ein Gespräch zu kommen versucht, werden Sie einfach so lang immer unverschämter, bis man das Gespräch abbricht. Damit kommen Sie hier nicht durch.

          • jansalterego Fri 28 Feb 2020 at 10:52

            Ach der ist das? *augenroll*

          • Christian Franz Fri 28 Feb 2020 at 11:35

            “Breitbeinig” ist es, einem Senat des BVerfG vorzuwerfen, sich nicht um Minderheitenschutz zu scheren und so seine “vornehmste Aufgabe” zu vernachlässigen. Wenn das dann durchgängig mit neben der Sache liegenden Bemerkungen zur Sprachwahl garniert wird, ist das kein Fachbeitrag, sondern eine Anklage.

            Die Entscheidung selbst tritt da in den Hintergrund. Hätte das BVerfG anders entscheiden können? Wäre das verfassungsrechtlich geboten gewesen, als Ausdruck einer gelebten pluralistischen Auslegung? Gute Gründe sprechen dafür. Aber darum geht es nicht – weder mir und schon gar nicht der Autorin des Beitrags.

            Im Vordergrund steht nämlich der Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit des BVerfG, als Urteilsanmerkung verpackt.

            Und das ist ärgerlich.

    • HK Fri 28 Feb 2020 at 16:40 - Reply

      Sie wollen allen Ernstes behaupten, die begriffslose praktische Konkordanz, die natürlich ein opportunistisches Entscheiden entlang der Einzelfälle erlaubt, was für die Rechtspraxis sich gewiss als bequem darstellt, sonst wäre dieses Geschöpf der Smendschule nicht so erfolgreich, vermittele irgendetwas Substanzielles für eine dogmatische oder theoretische Betrachtung? Wenn Sie die „Juristerei“ einer „Politik“ kontrastieren möchten entlang von Konsistenz, Stringenz, ist das sicher der falsche Ausgangspunkt… Dass die Kritik am generischen Maskulinum keinesfalls irgendetwas Fernliegendes ist, ist nochmal ne andere Frage.

  7. Thomas Streit Thu 27 Feb 2020 at 17:17 - Reply

    “Der Senat verfehlt damit spektakulär die vornehmste Aufgabe eines Verfassungsgerichts: den grundrechtlichen Schutz von Minderheiten sicherzustellen.”

    Genau das ist gerade nicht die vornehmste Aufgabe des Verfassungsgerichts, sondern es ist unter anderem allenfalls seine Aufgabe, den Bürgern die Durchsetzung ihrer Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat wirksam zu ermöglichen.

    Beschäftigt man sich als Autor jedoch ausschließlich mit dem Schutz von Minderheiten, so gerät die übrige Bevölkerung aus dem Blickfeld. Glücklicherweise ist die o.g. Sicht des Autors nicht die der Rechtswissenschaft insgesamt. Denn auch die übrigen Bürger genießen den Schutz der Grundrechte und haben einen Anspruch auf neutrale Richter.

    • Rydberg Thu 27 Feb 2020 at 17:48 - Reply

      Ich kann zwar das Argument verstehen, auf das auch das BVerfG abzielt, dass ein Kopftuch die Neutralität der Richterin in den Augen der Prozessbeteiligten schmälert, aber inwieweit sorgt es dafür, dass eine Richterin dann nicht mehr neutral ist? Oder zielt ihr letzter Satz (“Denn auch die übrigen Bürger genießen den Schutz der Grundrechte und haben einen Anspruch auf neutrale Richter.” )auf etwas anderes ab? Ich sehe nämlich nicht, wie (meine) Grundrechte durch eine Kopftuch-tragende Richterin verletzt werden.

      • Thomas Streit Thu 27 Feb 2020 at 17:57 - Reply

        Das Besorgnis der Befangenheit steht im Vordergrund. Dieses ist Ausfluss aus dem Fair-Trial-Prinzip sowie Art. 101 Abs. 1 GG.

        Wer kann denn allen Ernstes etwa dem Islam gegenüber neutral sein, wenn er noch nicht einmal für die Dauer einer Gerichtsverhandlung sein Kopftuch ablegen kann? Dieser Konflikt lässt bereits die Befangenheit befürchten.

        Dass Sie persönlich mit einem Kopftuch kein Problem haben, ehrt Sie, ändert aber nichts daran, dass das Verfassungsgericht hier eine neutrale Sicht einzunehmen hat.

        Wie die Reaktionen auf das Urteil zeigen, lehnt auch der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung das Tragen des Kopftuchs bei Richtern ab. Es ist allerdings zuzugeben, dass die Leser dieses Blogs dies anders sehen, da sie sich in anderen sozialen Sphären bewegen.

        • Rydberg Thu 27 Feb 2020 at 18:19 - Reply

          Das Problem ist doch, dass diese Befangenheit ja mit oder ohne Kopftuch bestehen wüde und in einem Fall, wo “der Islam” als solcher nicht Inhalt der Verhandlung ist, auch nicht die Rechte von Betroffenen einschränkt, solange die Verhandlung selbst sich weiterhin an den rechtsstaatlichen Prinzipien (und nicht nach Glaubensregeln, was man aber auch bei christlichen Richtern nicht beobachtet) orientiert. Auch das Fair-Trail-Prinzip aus Art. 20 Abs. 3 wird nur durch das Verhalten und die Entscheidungen der Richterin berührt, nicht jedoch durch ihr Aussehen. Deswegen zielt das BVerfG ja auch hauptsächlich auf Artikel 140 GG ab. Eine negative Religionsfreiheit Dritter ist indes in Bezug auf ein Kopftuch ein eher schwaches Argument, bedenkt man vor allem andere staatliche Stellen, wo ebenfalls religiöse Symbolik eingesetzt wird. Nur, dass sie mich nicht falsch verstehen: Ich selbst finde einen soweit säkularisierten Staat, der auch von seinen Richtern (und weiteren Beamten)eine so starke religiöse Neutralität verlangt, trotz Eingriffe in die Religionsfreiheit, erstrebenswert. Dennoch kann ich Kritik an dem Urteil aufgrund eines gewünschtes stärkeren Gewichts der Religionsfreiheit aus Art.4 nachvollziehen und halte solche Beiträge auch für wichtig.

          • Thomas Streit Thu 27 Feb 2020 at 18:57

            Das sehe ich genau wie Sie. Das Problem einer möglichen problematischen inneren Haltung ohne das Kopftuch bleibt.

            Nur: in den von mir skizzierten Fällen eines Thor-Steinar Tshirts eines Richters stellt sich die gleiche Frage. Und die würden wir doch kaum darüber lösen, dass wir sagen: “es gilt die Meinungsfreiheit, etwaige innere Konflikte können wir mit einem Verbot ohnehin nicht lösen”.

            Nochmal: Religiöses Bekenntnis hin oder her, wer nicht in der Lage ist, dieses Bekenntnis für die Dauer einer Gerichtsverhandlung ruhen zu lassen, der ist für den Dienst als Richter und Staatsanwalt nicht geeignet. Anders als der Autor meint ist das BVerfG nicht berufen, in jeden möglichen Konflikt von und mit Minderheiten einzugreifen und diesen zugunsten des Angehörigen der Minderheit zu regeln.

          • Rydberg Thu 27 Feb 2020 at 19:47

            Stimmt, eine Meinungsäußerung auf einem T-Shirt würden wir (von einer Aussage/Symbolik, die gegen die fdGO verstößt mal abgesehen) anderes beurteilen. Ich halte die Glaubensfreiheit aufgrund des höchstpersönlichen Lebensbereichs jedoch für ein höheres Gut als die Meinungsfreiheit. Mir ist klar, dass das auch nicht unproblematisch ist, aber das BVerfG hat soweit ich das überblicke in der Vergangheit bei Einschränkungen von Art. 4 GG einen höheren Maßstab angesetzt als bei Art. 5 GG. Diesen müsste man hier auch ansetzen und falls man dann zu dem Schluss kommt, dass das nicht zu Genüge getan wurde, ist das ein legitimier Standpunkt. Nichtsdestotrotz stimme ich mit Ihnen überein, dass das Kopftuch abzulegen möglich sein sollte. Da ich selbst aber nicht betroffen bin, möchte ich mir nicht anmaßen pauschal zu beurteilen, dass es für die Betroffenen nicht tatsächlich belastend sein kann.

          • Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 01:58

            Kreuze in Klassenzimmern sollen auf ernsthaftes Verlangen hin abzuhängen sein müssen.
            Ebenso wohl deutliche persönliche religiöse Symbole bei Lehrer*innen, wie religiös motivierte Kopftücher.
            Bei Kreuzen in Gerichtssälen kann es etwas anders liegen, soweit eine Urteilsfindung erkennbar unabhägig davon bleiben kann und die Einwirkung durch nur vorübergehnderer Art scheint.
            Bei religiösen Symbolen von hierzulande eher noch in einer Minderheit befindlichen und daher eher kulturell “fremden” Religionen, welche in Teilen erkennbar problembehaftet gegenüber der hiesigen Kultur liegen können, kann solche Einwirkung wiederum subjektiv erheblich ernsthaft störend wirken.
            Denkbar kann dies etwa besonders für islamische Kopftücher gelten.
            Teile muslimischer Kultur können Andersgläubigkeit und damit verbreiteter hiesiger Kultur grundsätzlich etwa u.a. ebenso im Frauenrollenbild teils erkennbar problematisch gegenüberstehen.
            Hier kann, entsprechend religiösen Symbolen in Schulen, aus einem Grundrecht auf negative Religionsfreiheit bei ernsthaftem Verlangen grundsätzlich ein Anspruch in Betracht kommmen, das Kopftuch abnehmen, bzw. die Trägerin entfernen zu müssen.
            Dies kann nur bei Richter*innenpersonen problembehaftet schwierig liegen und auf Dauer bei Wiederholungen eine nicht unerhebliche Belastung für das Funktionieren von Justiz und das Vertrauen darin begründen.
            Daher kann dem etwa aufgrund einer verfassungsimanenten Einschränkung von Art. 33 GG in Form von staatlicher Funktionsfähigkeit Bedeutung für eine Eignung für ein entsprechendes Richteramt zukommen.

  8. Peter Madjarov Thu 27 Feb 2020 at 19:14 - Reply

    Auch wenn ich die Kritik an der Entscheidung – insbesondere an vermeintlich objektiven Dritten – weitgehend teile, halte ich die eingangs formulierte Zuspitzung (sind kopftuchtragende Richterinnen im 21. Jh. denkbar? für 7 Richter*innen: nein) für verfehlt. Der Senat betont ja gerade den gesetzgeberischen Spielraum. Ich hoffe, dass viele Länder nicht den hessischen Weg gehen.

    • Philipp Fri 28 Feb 2020 at 10:37 - Reply

      Ja, (nicht nur, aber insbesondere) da schießt der Beitrag über’s Ziel hinaus.

      Die Entscheidung lässt sich vielleicht sogar lesen als ein Kompromiss zwischen denen im Senat, die ein Verbot religiöser Symbole für verfassungswidrig halten, und denen, die umgekehrt ein solches Verbot für nach dem Grundgesetz geboten halten.

      Jetzt dürfen die Länder experimentieren – was ja vielleicht sogar nähere Erkenntnisse ermöglicht über die Wahrnehmung und das Vertrauen in der Gesellschaft. Treten z.B. beim skeptischen Teil des Publikums nach kurzer Irritation über einzelne Richterinnen mit Kopftuch rasch Gewöhnungseffekte ein?

  9. FUnge Thu 27 Feb 2020 at 21:39 - Reply

    Eine Bekannte aus dem Iran bedankt sich und lässt Grüße ausrichten. Sie hat in ihrem Land jeden Tag die Freiheit ihre Religion mit Kopftuch auszuüben und wundert sich wie rückständig man im Vergleich dazu in Europa ist.

    • Thorsten Haupts Thu 27 Feb 2020 at 23:11 - Reply

      In diesem Kontext völlig irrelevant. Hier geht es um die Auslegung des deutschen Grundgesetzes. Und nicht um Aktivismus.

  10. Steffen Wasmund Fri 28 Feb 2020 at 02:40 - Reply

    “Der Senat verfehlt damit spektakulär die vornehmste Aufgabe eines Verfassungsgerichts: den grundrechtlichen Schutz von Minderheiten sicherzustellen.”

    Seit wann ist es die “vornehmste”(!) “Aufgabe eines Verfassungsgerichts”, “den grundrechtlichen Schutz von Minderheiten sicherzustellen”?

    Die Interessen von Minderheiten/Mehrheiten/Gruppen sind offensichtlich nicht das Absolut der Verfassung. Das Verfassungsgericht hat die Verfassung mit ihren Gütern von Verfassungsrang und deren Verhältnis zueinander zu schützen.

    “Klarer kann das Grundgesetz eigentlich nicht verbieten, was der Zweite Senat hier dennoch macht: Personen wegen ihres religiösen Bekenntnisses vom Amt der Richterin auszuschließen. Es gibt schlicht keine Lesart der Norm, derzufolge diese nur die nach außen unsichtbare Religiosität schützen könnte.”

    Lesen wir mal Gröpl/Windthorst/van Coelln zu Art. 33 Abs. 3 GG Rn 43: “2. Beeinträchtigung: Benachteiligung Ein Nachteil i. S. v. Art. 33 III 2 liegt nur vor, wenn die Ungleichbehandlung unmittelbar an ein religiöses Bekenntnis oder eine Weltanschauung anknüpft. […] Nicht der Fall ist dies etwa bei der Dienstpflicht, als Lehrer keine religiösen Symbole zu tragen: Sie dient der Umsetzung der religiösen Neutralität des Staates […] und zielt nicht auf Diskriminierung ab.” Das ist also das exakte Gegenteil Ihrer Behauptung; “dass alle Personen, die öffentliche Ämter ausüben, auch das der Richterin, ihren Glauben sichtbar leben dürfen.”

    Ihrer Lesart nach wäre jede(!) Form des religiösen Bekenntnisses vor Gericht und im Vorgang der Rechtsprechung möglich.

    “Das religiöse Symbol ist zwar nach außen sichtbar, nicht aber … nach außen gerichtet.” Die Äußere Sichtbarkeit (Funktion des sichtbaren Symbols) ist(!) mit Außenrichtung identisch. Außenrichtung und Einflussnahme auf die religiöse Überzeugung anderer ist nicht identisch. Hier soll ein physikalischer, neurologischer Vorgang des Informationsflusses mit dem religiösen Ziel der Mission eingeschränkt und für nichtig erklärt werden. Der „objektive Dritte“ ist also derjenige, der die objektive Verkopplung des religiösen Symbols mit staatlichen Rechtsprechung erkennt. Wer erkennt, dass die kopftuchtragende Muslima (und ihre Verteidiger) diese unvermeidliche(!) Verkopplung von Rechtsprechung und Religion will(!). Die Rechtsprechung ist aber keine Funktion der Religion, sondern des allein dem Recht verpflichtete Richters in dessen Funktion. Das religiöse Bekenntnis ist über seine “Außenwirkung” definiert: “Geht man weiter davon aus, dass das Wesensmerkmal der Bekenntnisfreiheit in Abgrenzung zur Glaubensfreiheit in der beabsichtigten Außenwirkung liegt …” (Stern/Becker Art. 4 GG Rn. 57) Die Wirkung ist nun offensichtlich nicht wirkneutral. Die religiös/weltanschauliche Wirkung ist demnach gegenüber der religiös/weltanschaulichen Neutralität nicht neutral.

  11. Siegfried Fri 28 Feb 2020 at 07:26 - Reply

    Ich hoffe, ich darf hier auch als Nichtjurist schreiben. Es ist bemerkenswert, wie stark so ein simples Stück Stoff unsere Gesellschaft spaltet. Dabei muss nicht nur das Kopftuch nicht notwendigerweise ein religiöses Statement sein. Jede Art von Kleidung ist ein Statement, die eigene Persönlichkeit betreffend. Also auch der Verzicht auf ein Kopftuch. Eine Richterin mit “nacktem” Kopf ist also genau so ein Statement wie jede andere Kleidung auch. Solch ein Statement kann einen religiösen Focus haben, aber auch z.B. einen kulturellen.
    Anders sieht es aus, wenn für einen Beruf ein bestimmter Dresscode zwingend vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist die entsprechende Kleidung kein persönliches Statement, sondern Ausdruck des Berufs. Auf dem Bau ist ein Helm zwingend vorgeschrieben. Der Helm ist hier also eine Art Dresscode. Allerdings ist dieser Dresscode objektiv begründbar. So lange die Gründe für den Helm existieren, gibt es keinen Grund, auf diesen Dresscode zu verzichten. Im Gerichtssaal ist es zum Glück (noch?) nicht notwendig z.B. schussichere Westen als Dresscode vorzuschreiben. Es gibt heute eigentlich keine wirklich objektiven Gründe für einen Dresscode im Gerichtssaal. Gründe, die es vielleicht vor 200 Jahren mal gegeben hat, sind heute nicht mehr relevant. Überflüssige Traditionen können problemlos gestrichen werden.
    Wenn eine Kopftuch tragende Richterin in einem konkreten Fall tatsächlich befangen sein sollte, kann das im konkreten Fall immer noch entschieden werden. Aus einem kulturellen oder religiösen Statement eine allgemeine Befangenheit abzuleiten halte ich für falsch. Denn die logische Konsequenz daraus wäre, dass alle befangen sind. Selbst nackt, denn auch das wäre solch ein Statement.

    • Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 09:05 - Reply

      Bei Kreuzen in Klassenzimmern scheint es weniger auf objektive persönliche Befangenheiten anzukommen, um einklagbar ein Abhängen verlangen zu können.
      Entsprechend wohl ebenso nicht bei Lehrerinnen mit Kopftuch, um unter Umständen einklagbar ein “Entfernen aus dem Unterricht” verlangen zu können.
      Vielmehr scheint es hier, in ausgleichender Abwägung kollidierender Verfassungsgüter im Sinne “praktischer Konkordanz”, eventuell eher bedeutsam auf eine objektiv einiges erhebliches Maß erreichende gerade nur rein subjektiv empfundene Beeinträchtigung einer negativen Religionsfreiheit mit anzukommen.
      Dabei muss nicht wesentlich scheinen, wie objektiv begründet solche subjektives Empfinden sein muss.
      Rein objektive Befangenheiten scheinen hierbei dagegen weniger erheblich.
      Weniger allein bedeutsam kann zudem eine rein objektiv gegebene Besorgnis einer Befangenheit sein.
      Es muss also nicht nur um Befangenheitsrecht im engeren Sinne gehen, dh. um Befangenheiten beim Amtsträger, bzw. dahingende objektive Besorgnis.
      Es kann vielmehr augrund praktischer Konkordanz, unabhängig von entprechenden Befangeneheiten im solchem engeren Sinne, grundsätzlich daneben ein ausgleichender Unterlassungsanspruch aufgrund einer negativen Religionsfreiheit in Betracht kommen.
      Ohne dahingehenden, ausgleichend möglichen Anspruch können grundsätzlich religiöse oder beamtenrechtliche Freiheitsrechte einseitig unverhältnismäßig und daher entgegen einem grundsätzlichen Gebot einer praktischen Konkordanz unzulässig gegenüber einer negativen Religionsfreiheit überwiegen.
      Entsprechendes kann danach ebenso bei Richterinnen mit Kopftuch gelten.

      • Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 09:24 - Reply

        Bei Kreuzen im Klassenzimmern kann es weniger um objektive belegbare Befangenheiten gehen. Vielmehr kann hier das Maß einer subjektiv erlebten Beeinträchtigung einer negativen Religionsfreiheit aus der mit geschützten subjektiven Sicht eines Erlebens solchen Grundrechtsträgers besonders bedeutsam sein.
        Hier kann etwa eventuell bereits eine “Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit” eines Unterlassenverlangens erheblich sein. Entsprechendes kann für Richterinnen mit Kopftuch gelten.

        • Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 10:00 - Reply

          Bei Richter-und-Richterinpersonen scheint es allgemein entsprechend einem Befangenheitsrecht im engeren Sinne weniger allein nur um objektiv belegbare Befangenheiten zu gehen. Hier scheint es mit mehr nur um objektiv belegbare, dahingende Besorgnis zu gehen.
          Eine solche Besorgnis kann bei einer Richteron, welche in staatlicher neutraler Funktion dazu bereit ist, ihr Kopftuch abzulegen, anders sein, als bei einer Richterin, welche nicht dazu bereit ist.
          Eine Richterin, welche nicht dazu bereit ist, kann vielleicht eher die Besorgnis erwecken, eine strengere religiöse Position zu vertreten, und damit weniger zu Neutralität bereit zu sein.

  12. Heletz Fri 28 Feb 2020 at 08:25 - Reply

    Der Verfasserin unterläuft ein folgenschwerer Irrtum: Das BVerfG schließt eine Frau nicht “wegen ihres religiösen Bekenntnisses vom Amt der Richterin” aus!

  13. Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 10:12 - Reply

    Dies alles scheinen Erwägungen, welche drohen, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen prozessual umfassend erörtert werden zu müssen.
    Dies allein wegen eines Kopftuches und ohne dass dabei insoweit zum eigentlichen Anliegen zu verhandeln sein kann.
    Darin kann eine erwartbare mögliche, nicht unerhebliche Belastung der Justiz und ihrer Funktionsfähigkeit begründet liegen.
    Damit sollte in Betracht kommen können, dass solch Umstand verfassungsimmanent beschränkend für die Eignung für ein staatliches Amt von Bedeutung sein kann

  14. Siegfried Fri 28 Feb 2020 at 10:38 - Reply

    Zwischen Kreuz im Klassenzimmer und Kopftuch einer Richterin gibt es einen wesentlichen Unterschied. Das Kopftuch ist ein persönliches Statement einer natürlichen Person. Das Kreuz im Klassenzimmer ist ein Statement einer Regierung. Ein Kreuz im Klassenzimmer müsste eigentlich verboten sein, wegen der Neutralitätspflicht des Staates gegenüber Religionen. Persönliche religiöse oder kulturelle Statements sollten hingegen immer erlaubt sein. “Die freie Religionsausübung ist gewährleistet”. Jedenfalls, so lange die Religionsausübung der Ausübung des Berufs nicht im Wege steht. Das könnte z.B. der Fall sein bei einer vollverschleierten Chirurgin, die wegen ihres Schleiers Nix mehr sieht. Das Kopftuch einer Richterin steht der Ausübung des Berufs aber nicht im Weg. Ein eventuelles Befangenheitsempfinden ist zunächst rein subjektiv und bedarf einer objektiven Prüfung. Im Einzelfall kann das ein Grund sein, eine Richterin abzulehnen. Im Allgemeinen darf das kein Grund sein.

    • Law as Integrity Fri 28 Feb 2020 at 15:08 - Reply

      Das kann man so sehen, aber ist das Problem nicht unmgekehrt sogar noch größer? Der mit Kreuz geschmückte Gerichtssaal kann mich im konkreten Rechtsstreit nicht unfair behandeln – der konkrete Richter bzw. die konkrete Richterin schon. Stünde ich wegen ‘Religionsbeleidigung’ vor Gericht, hätte ich zweifellos allergrößte Befangenheitsbefürchtungen, säße mir eine Richterin mit Kopftuch oder ein Richter mit einem großen Kreuz an einer Halskette gegenüber (wem das nicht so geht, denke an das Thor-Steinar-Beispiel weiter oben). Stimmt schon: der Richter kann auch ohne nach außen getragenes Kreuz religiöser Fundamentalist sein (bzw. umgekehrt völlig neutral agieren, obwohl ihm das religiöse Bekenntnis so wichtig ist) – aber ist das Argument des BVerfG nicht gleichwohl ernstzunehmen, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz auf breiter Basis verloren gehen könnte, würde man private Bekundungen (religiöser oder anderer Art) zulassen? Hier reicht gefühlte Empirie natürlich nicht aus; aber dass bei vielen Bürgerinnen und Bürgern das Vertrauen in die Neutralität der Justiz verloren ginge, erscheint mir evident… Bitte mal ein Forschungsprojekt dazu!

    • Peter Camenzind Fri 28 Feb 2020 at 15:28 - Reply

      Es geht um die Außenwirkung von dabei teils mit dem Gewicht öffentlicher Gewalt unterlegten religiösen Symbolen im öffentlichen Raum ansich religiös neutraler, staatlicher Einrichtungen.
      Dies bei Kreuzen im Klassenzimmern, sowie ebenso bei Kopftüchern in ansich religiös neutralem staatlichen Einrichtungen.
      Ein staatlicher Repräsentant in öffentlichen, staatlichen, ansich religiös neutralem Einrichtungen beseitzt in seiner Außenwirkung teils mit ein Gewicht öffentlicher Gewalt.
      Dies ebenso für nach außen zum Ausdruck kommende persönliche Überzeugungen.
      Hier kann nicht stets völlig klar abzugrenzen sein.
      Umgekehrt können hier staatlichen Repräsentanten äußerlich zum Ausdruck kommende, hoheitliche Überzeugungen teils mit persönlich zuzurechnen sein.
      Dies selbst, soweit es sich nicht um persönlich geteilte Überzeugungen handeln muss.
      Hier kann ebenso nicht stets völlig klar zu unterscheiden sein.
      Es kann kaum rein abstrakte hoheitlich zum Ausdruck kommende Überzeugungen geben, ohne dass diese dabei ebenso konkret daher stehenden Person konkret persönlich zuordnenbar sein können.
      Der Staat als juristische Person und rein juristisches Konstrukt kann als solches ansich kaum natürlich Überzeugungen haben und zum Ausdruck bringen.
      Insofern können für ein Kreuz in Klassenzimmern insoweit ähnlich geltende Grundsätze in Betracht kommen, wie für Lehrerinnen mit Kopftuch und Kopftuchträgerinnen in anderen, ansich religiös neutralen öffentlichen, staatlichen Einrichtungen.

  15. Foerster Fri 28 Feb 2020 at 12:34 - Reply

    Kurzzusammenfassung: Das BVerfG badet in seinem neuen Beschluss das selbst erschaffene Problem eines grundsätzlichen Fehlverständnisses der Religionsfreiheit aus. Wer nun isoliert z.B. Richtern/Referendarinnen das Tragen eines Kopftuchs gestatten möchte, müsste konsequent jede Art der Persönlichkeitsauslebung auf dem Richterstuhl gestatten.

    1. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 4 GG basiert weiterhin auf auf alten Grundsatzentscheidungen (insbesondere Lumpensammler- und Gesundbeterfall). Diese Entscheidungen stammen aus einer Zeit einer weitgehend homogenen Bevölkerung, in der “echte” Minderheiten Gegenstand der Entscheidungen waren. Wenn die Autorin nun also meint, es handele sich bei Muslimen noch um eine Minderheit, mag dies prozentual im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung stimmen, wobei bei ca. 5 Millionen Muslimen bereits 6,25 Prozent einen erheblichen Anteil darstellen, insbesondere im Verhältnis zu anderen Religionsangehörigen.

    2. Das BVerfG wiederholt es zwar mantraartig, aber bleibt weiterhin einer tieferen Begründung schuldig, weshalb gerade die Religionsfreiheit in einer engen Verbindung mit der Menschenwürde steht. Insbesondere in einer sich immer mehr säkularisierenden Gesellschaft muss sich das BVerfG fragen, ob es damit nicht dem nichtreligiösen Teil der Gesellschaft einen Teil ihrer Würde abspricht. Noch klarer formuliert: In einem demokratischen und gerade pluralistischen Rechtsstaat, in dem doch auch nach der Autorin der “Staat Heimstatt aller Staatsbürger” sein soll, kann schlechterdings ein Grundrecht, auf das sich nur ein gewisser Teil der Bevölkerung überhaupt berufen kann, nahezu als wichtigstes und existenzielles Grundrecht angesehen werden.

    3. Das BVerfG vermeidet weiterhin, anders als teilweise die verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung die Feststellung, dass die Religionsfreiheit in vorliegenden Konfliktfällen an einem Grundproblem leidet: Sie ist nicht kompromissfähig und damit der Herstellung der praktischen Konkordanz von vornherein nicht fähig. Insofern läuft der Vorwurf, es würde sich bei Kopftuchverboten um einen einseitigen “Kompromiss” zulasten der Gläubigen handeln, ins Leere. Beim Kopftuch gibt es aufgrund des geschützten Selbstverständnisses der Gläubigen nur Nullen und Einsen (An und Aus). Wenn nun das Kopftuch als zwingendes Glaubensgebot empfunden wird, möge die Autorin erklären, wie ein Kompromiss bei der Referendatin bzw. die Herstellung der praktischen Konkordanz hier aussehen soll. Würde man, wie anscheinend von ihr präferiert, das Kopftuch zulassen, würde doch genau das umgekehrte Ergebnis herauskommen- hier würde der “staatlichen Neutralität die ganze Last des behaupteten Kompromisses oktroyiert werden”.
    Ein einfacher Vergleich mit anderen Grundrechten macht dieses Dilemma deutlich: Die Ladenöffnungszeiten stellen einen unstreitigen Eingriff in die Berufsfreiheit da, die zunächst einmal die Öffnung der Geschäfte zu jeder Zeit schützt. Im Sinne der praktischen Konkordanz im Rahmen der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter steht dann am Ende z.B. eine mögliche Öffnungszeit von 8-20 Uhr. Hier ist wesentlich mehr Graubereich zwischen den Nullen und Einsen bei dem Kopftuch möglich.

    4. An dieser Stelle mag das Argument kommen, dass die Religionsfreiheit so wichtig für die Betroffene ist und sie es nun einmal als Pflicht ansieht, ihr Kopftuch tragen zu müssen. Diese “Konfliktlage” ist jedoch kein Privileg der Religionsfreiheit. Streng genommen gibt es dies bei jedem Grundrechtskonflikt. Der Unternehmer möchte sein Geschäft bereits um 6 Uhr morgens öffnen, weil er hier gute Geschäftschancen sieht, die Demonstranten möchten am liebsten direkt im Bundestag demonstrieren und der Schüler sich während der Schulzeit versammeln. Diese geschützten Wünsche sind dann Teil der späteren Abwägung. Auch hier müssen Grundrechtsträger meist “Abstriche” machen. Nur weil eine Demonstration z.B. in eine andere Straße verlegt wird, oder der Schüler lediglich eine Stunde wegen der Versammlung ausfallen lassen darf, wird nicht sofort von einer Verkennung der maßgeblichen Grundrechte gesprochen. Wie es auch anderen Grundrechten zugemutet wird, muss auch mit der Religionsfreiheit eine Abwägung möglich sein. Zumindest im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Befreiung von der Helm-Pflicht, die ein Sikh beantragt hatte, hatten die Gerichte den Mut schlicht festzustellen, dass der Betroffene immer nur eine verhältnismäßig kurze Zeit am Tag Motorrad fahren wird und deshalb der Eingriff in die Religionsfreiheit nicht schwerwiegend ist. Übertragen auf die Referendarin heißt das: Regelmäßig leitet man z.B. allenfalls eine Verhandlung vor dem Zivilgericht und hat in der Strafstation (meist 3 Monate) meist 6-10 Situngstage wahrzunehmen mit mehreren Terminen. Im Vergleich zur Gesamtzeit der Gesamttätigkeit ist dies ein verschwindend geringer Teil. Wenn die Befürworter eines Kopftuchs hinterm Richtertisch nun aber auf die subjektiv empfundende Pflicht zum Tragen des Kopftuchs verweisen und damit einen “24/7-Schutz” der Religionsfreiheit fordern, kann dies nur ohne Berücksichtigung der anderen Grundrechte und damit verbundener Konfliktlagen gefordert werden.

    5. Lässt man das Tragen des Kopftuchs zu, müsste man jegliche Auslebung der Persönlichkeit im Beruf oder auf dem Richterstuhl erlauben. Das BVerfG hat entschieden, dass die Meinungsfreiheit u.a Ort und Zeit der Meinungsäußerung schützt. Danach fällt also jede Meinungsäußerung, auch auf dem Richterstuhl oder im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Trotzdem vertritt die Rechtsprechung ein sehr stritkes Neutralitätsgebot für Beamte (bekanntester Fall sicherlich der Atomkraft-Button eines Lehrers). Danach sollen sich Beamte jeglicher politischer Äußerung im Rahmen ihrer Tätigkeit enthalten. Hier entsteht ein bisher ungelöster Widerspruch: Der Lehrer oder eben Richter darf keine politische Äußerung- auch non-verbal mittels Button äußern- aber eine Muslima darf unstreitig und unzweideutig mit ihrem Kopftuch zwei Äußerungen tätigen: 1. “es gibt einen Gott” und 2. “Ich glaube an Gott”. Jetzt wird man vielleicht einwenden, dass der Richter seine Abneigung gegenüber der Atomkraft doch einfach nach der Sitzung kundtun sollte. Der Ort und der Zeit der Meinungsäußerung sind jedoch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Ein solcher einfacher Verweis ist somit genauso zulässig/unzulässig wie beim Tragen des Kopftuchs.

    6. Interessanterweise prüft das BVerfG schematisch auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht an. An dieser Stelle steckt mMn die Lösung des generellen Konflikts mit der Religionsfreiheit. Kleidungsvorschriften sind ausnahmslos am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu prüfen. Gibt es eine Robenpflicht, schließt dies einen Messdieneranzug genauso aus wie ein Fußballtrikot oder einen Pullover der Jungen Union. Gleichzeitig ist dadurch, dass nur die Robe vorgegeben wird, jedes andere offensichtliche Kleidungsstück gerade nicht zu tragen. Die ganze Argumentation über die Neutralitätspflicht und verfassungsimmanente Schranken wäre dadurch obsolet.
    Zum Schluss noch ein – wahrscheinlich strittiger- Gedankengang: Erschiene morgen eine Religion, die das Nacktsein in der Öffentlichkeit ausnahmslos gebietet, bestünde nach der Rechtsprechung des BVerfG keine Handhabe, dieses Nacktsein bei Lehrern oder Richtern zu verbieten, da es an einem passenden Gesetz hierzu fehlen würde.

  16. M. Foerster Fri 28 Feb 2020 at 13:53 - Reply

    Metakritik vorab: Aufgefallen ist mir, dass Herausgeber und Autoren des Verfassungsblog sich hier, wie auch auf Twitter selten genug selbst an der verfassungsrechtlichen Diskussion beteiligen, an der sie selbst mit ihrem veröffentlichten Beitrag Teilnehmer zu sein wünschen. Was daraus jenseits des performativen Widerspruchs zu schließen ist, mag ein jeder selbst beurteilen.

    In der Sache:

    Mir sind aus meiner Ausbildungszeit als Referendar und Junganwalt diejenigen Richter in besonderer Erinnerung, die es in vorzüglicher Weise geschafft haben, sich die zu fällende Entscheidung solange selbst zu rationalisieren, bis das von Rechts wegen Gebotene mit dem eigenen Wert- und Vorurteil zur Deckung gebracht war. Der Inbegriff der mündlichen Verhandlung als Basis der Urteilsfindung bestätigt so in ganz vernünftiger Weise das Bild, dass der Richter sich von den Prozessbeteiligten ohnehin gemacht hat.

    Wenn es einen Mangel in der Ausbildung der Richterschaft gibt, dann m.E. den, dass die charakterliche Eignung und Ausübung des Richterberufes das Gegenteil des Gelernten voraussetzt, dass man sich nämlich in seinem eigenen Urteil zurücknehmen kann, statt sich hinter Fußnoten und höchstrichterlichen Entscheidungen zu verbergen.

    Ich finde es in diesem Zusammenhang bezeichnend, aber inkonsistent, dass das BVerfG seine Entscheidung gerade nicht auf das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit und Überparteilichkeit stützt, weil Richter “(…) in der Regel in (…) Auswahlverfahren und in der zuvor absolvierten Ausbildung unter Beweis gestellt [haben], dass sie in der Lage sind, einen Rechtsfall unparteilich zu behandeln” (Rn. 99). Hier stellt der Senat sofort einen Zusammenhang zur “Besorgnis der Befangenheit” her. Was der Senat hier allerdings in der Sache schützt, ist die übliche richterliche Parteilichkeit, die durch die Parteien gerade nicht erfolgreich beanstandet werden soll. Das ist kurzschlüssig argumentiert, weil das Gebot der Unparteilichkeit bei dessen Nichteinhaltung nicht sofort umschlägt in eine Besorgnis der Befangenheit und inkonsistent, weil – soweit das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit nicht betroffen ist und also beim individuellen Richter nicht das Gebot der Überparteilichkeit tangiert – dann auch in Summe kein institutionelles Problem der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sein kann.

    Diese Inkonsequenz des im Ergebnis m.E. richtigen Urteils muß einen beim BVerfG jedoch nicht wundern, wo ja dort die Richter auch selbst in quasi-priesterlichem Gewande als Erz-Prälaten des Verfassungsrechts in Erscheinung treten.

  17. Leser Fri 28 Feb 2020 at 15:36 - Reply

    Ich kann mir nur wünschen, dass die Autorin des Textes nie erleben wird, was die von ihr geforderten Rechte erlauben würden.

    Dass sie dem BVerfG ziemlich offen reaktionäres Denken und Rassismus vorwirft, dürfte die Wahrscheinlichkeit dessen aber eher senken als steigern.

    Daher: nur weiter so.

  18. Sorge Sat 29 Feb 2020 at 18:40 - Reply

    Es ist skandaloes fuer Deutschland als Kulturnation, daß derartig absurde Forderungen wie die eines Tragens von Kopftuechern durch Justizangehoerige außerhalb von islamisch-fundamentalistischen Kreisen ernsthaft in Erwaegung gezogen wird.

    Bedenken Sie die Verantwortung die der Deutsche Staat eben auch gegenueber Nichtmuslimen hat. Ich selbst wuerde als praktizierender Jude die Forderung nach dem Tragen einer Kippa durch einen Richter von Angehoerigen meiner Religiongemeinschaft als infam empfinden. Bedenken Sie daher wie sich ein Jude, der als Opfer aufgrund einer rassistisch motivierten Hasstat eines Moslems durch einen kopftuchtragenden Richter eingeschuechtert fuehlte und wie dies umgekehrt ebenso dem Moslem, der den Richter mit Kippa erblickt, gehen muesste.

  19. Ulrich Reinhardt Mon 2 Mar 2020 at 08:25 - Reply

    Sehr geehrte Frau Mangold,

    wer meine Einträge hier gegebenenfalls kennt weiß, dass ich dem Islam (gleich welcher Ausprägung) mehr als kritisch gegenüber stehe. Noch kritischer stehe ich der überzogenen und ins Absurde abgleitenden Überbetonung des Schutzes von Minderheiten gegenüber, welche nur weil sie eine Minderheit darstellen meiner Überzeugung nach nicht mehr Rechte haben sollten als die Mehrheit. Ja es stellt sich gar nicht einmal die Frage ob die Minderheit weniger Rechte hat oder nicht. Meiner Meinung nach ist dies gar nicht der entscheidende Punkt.

    Es sollte stattdessen weniger um die Frage des Schutz von Minderheiten, sondern um die Frage der Freiheit des Individuums an sich gehen. Es ist vor allem anderen diese Freiheit des Einzelnen, welche durch den immer übergriffiger werdenden Minderheitenschutz genau so bedroht wird wie durch die immer etatischere Rechtsauffassung, dass immer etatischere Staatsverständnis in diesem Land.

    Der Etatismus ist das Problem, nicht die Lösung. Der Etatismus stellt damit gerade eben nicht die Rechte von Minderheiten sicher, dass kann in Wahrheit nur eine möglichst weitgehende Freiheit des Einzelnen unabhängig von der Frage ob dieser einer Minderheit angehört oder nicht.

    Trotz all meiner Ablehnung gegenüber der islamischen Ideologie bin ich daher der Überzeugung, dass man aus dieser Freiheit heraus einer Frau zugestehen muss ein Kopftuch zu tragen, unabhängig davon ob mir oder anderen dies recht ist oder nicht. Das Freiheitsrecht des Individuums muss hier vorgehen. Nicht irgendwelche Rechte der Minderheit, sondern das Recht des einzelnen Menschen Frei zu sein. Gesetzlich festgelegte Rechte von Minderheiten aber sind nichts anderes als das Gegenteil von Freiheit, sind nur bloßer Etatismus und beschränken damit die Freiheit aller insgesamt statt diese zu schützen. Sie schränken damit schlußendlich auf die Freiheit derjenigen ein welche einer Minderheit angehören gleich wie die Freiheit derjenigen welcher einer Mehrheit angehören.

    Die Wahnidee die Justiz, genauer gesagt die Einzelnen Menschen welche in der Justiz tätig sind seien weltanschaulich neutral und diese weltanschauliche Neutralität sei zu schützen ist an sich schon falsch. Aus langjähriger Erfahrung im Umgang mit vielen verschiedenen Vertretern der Justiz kann ich beispielsweise versichern, dass ein Gros der Justiz in diesem Land mehr oder weniger stark links geprägt ist, und keineswegs weltanschaulich neutral, sondern stark links orientiert denkt und handelt.

    Dieses Urteil zeugt meiner Auffassung nach den auch eher vom etatischen linken Denken als von einer ernsthafen weltanschaulichen Neutralitätsauffassung. Der übergriffige und unfreie linke Etatismus aber ist schon mittelfristig gesehen die größere Gefahr für die Rechte von Minderheiten als jede andere politische Strömung hierzulande. Das wird auch von zu vielen Muslimen nicht verstanden, dass schlußendlich die Linken nicht für ihre Rechte, sondern nur für eine von den Linken selbst definierte, eng umrissene und vollständig regulierte, also unfreie Form eingetreten wird, und das jede Abweichung hiervon schon mittelfristig nicht mehr toleriert werden wird. Der größte Feind der Minderheit wie der Religion, wie der Freiheit an sich war und ist die politische Linke.

    So sehr ich als Einzelner den Islam ablehne und der Überzeugung bin, dass besser gar keine Muslime in Deutschland wären, so sehr bin ich zugleich der Überzeugung, dass eine Richterin wenn sie den ein Kopftuch tragen will das Recht dazu haben muss. Die Freiheit des Einzelnen muss hier vorgehen, vor allem anderen.

    Hochachtungsvoll

    • Peter Camenzind Mon 2 Mar 2020 at 09:02 - Reply

      Man muss doch dann nur vielleicht grundsätzlich die Feiheit aller möglich Beteiligten gleichermaßen im Blick haben….

      • Peter Camenzind Mon 2 Mar 2020 at 09:22 - Reply

        Wie verhält es sich mit Aufenthaltsfreiheit oder grundsätzlicher allgemeiner Diskriminierungsfreiheit o.ä.?

  20. Ulrich Reinhardt Mon 2 Mar 2020 at 15:37 - Reply

    Sehr geehrter Herr Camenzind,

    genau das ist die alles entscheidende Frage. Wie verhält es sich dort wo die Freiheit des Einzelnen die Freiheit anderer Einzelner beeinträchtigt. In dieser Gesellschaft und Lebenswirklichkeit wie sie nun einmal ist kann das Ideal in seinem ganzen Umfang im Prinzip leider nicht verwirklicht werden. Es kann also nicht in allen Punkten die eigentlich anzustrebende Freiheit geben, was aber umgekehrt nicht bedeutet dass man sie nicht trotzdem anstreben sollte und dass man sie nicht dort wo man es vermag gewähren sollte.

    Ein Kopftuch für eine Richterin ist zweifelsohne ohne jede Probleme gewährbar. Ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht jedoch nur dann, wenn dies ohne Nutzung der Sozialsysteme erfolgt bzw. erfolgen kann.

    Unkontrollierte illegale Masseneinwanderung bedroht schlußendlich die Freiheit der Menschen hier mehr als dass das sie zur Freiheit beiträgt. In einer Wahl des kleineren Übel muss man daher leider gegen dieser Form (!) der Einwanderung sein. Nicht einmal den Flüchtlingen weltweit ist damit in Wahrheit geholfen, im Gegenteil. An dieser Stelle möchte ich auch betonen, dass Deutschland beschämend wenig, ja viel zu wenig für Flüchtlinge tut, dass unser perfides heuchlerisches janusköpfiges Verhalten gegenüber Flüchtlingen weltweit eigentlich nur noch eine Schande ist.

    Wären die Umstände anders so wäre ich der erste welcher die Aufenthaltsfreiheit hochhalten würde. Es müsste auch das Ziel sein Menschen den freien Aufenthalt und den freien Zugang zu ermöglichen. Die Betonung muss hier aber auf der tatsächlichen Freiheit liegen und illegale Einwanderung in Sozialsysteme ist keine Freiheit, für keinen der an diesem System beteiligten, auch und insbesondere für die Flüchtlinge nicht. Freiheit muss hier mit Eigen-Verantwortung Hand in Hand gehen. Wenn die Einwanderer allein selbst verantwortlich wären für sich und ihr Leben, ich wäre der erste der für eine völlig freie Einwanderung sprechen würde.

    In diesem System aber so wie es ist bedeutet Aufenthalts”freiheit” eben nicht Selbstverantwortung und Freiheit, sondern Eingliederung und Unterwerfung unter ein perfides etatisches System der Unfreiheit und der Unmündigkeit und schlußendlich eine Farce, eine Karikatur von vermeintlicher Freiheit in der nur diejenigen Menschenrechte haben welche Lügen, Betrügen und ihren dabei über eine magische Linie am Boden setzen.

    Weder hat das etwas mit wahrer Aufenthaltsfreiheit zu tun noch mit Freiheit an sich, nur mit einer immer noch weiteren Eingrenzung der Freiheit durch den sogenannen Sozialstaat. Daraus ergibt sich für mich folgerichtig, dass ich uneingeschränkt für jede Einwanderung bin, solange diese frei, auf eigene Verantwortung und ohne diese ganze perfide Heuchelei und Lügen erfolgt.

    Jederzeit Aufenthaltsfreiheit für jeden echten Einwanderer der auch nicht vorgibt etwas anderes zu sein. Ich würde sogar die Einwanderung und den Aufenthalt in Deutschland viel weitgehender liberalisieren als dies jetzt der Fall ist.

    Aber eben keine vermeintliche Aufenthalts”freiheit” für die illegale Nutzung etatischer Sozialsysteme.

    Wenn all diese Dinge welche nicht zusammen gehören nicht in dieser unheilvollen Art und Weise miteinander vermengt würden, nicht überbordende Sozialsysteme, Asyl und Einwanderung alle durcheinander geworfen würden, dann wäre weder eine Sicherung der Grenzen notwendig noch wäre es notwendig Einwanderung in irgendeiner Weise zu regulieren. Sie würde sich selbst recht schnell regulieren. Dann wäre nämlich die Mehrheit der scheinbaren Flüchtlinge nicht einmal da. Aber das führt alles recht weit von der eigentlichen Frage weg, ob Muslime welche hier bereits leben ihren Glauben offen zeigen und ausüben dürfen und dies auch da wo scheinbar weltanschauliche Neutralität herrscht.

    Jeder hier legal lebende Muslime soll dies dürfen, nicht zum Schutz der Minderheit, sondern zum Schutz seiner Freiheit als Einzelner. Und dies auch als Richter, so wie in sehr vielen Gerichtssälen (und in Bayern beispielsweise in jeder Polizeistation) ebenso selbstverständlich ein Kreuz hängt.

    Hochachtungsvoll

    Ulrich Reinhardt

  21. Peter Camenzind Mon 2 Mar 2020 at 18:02 - Reply

    Freiheiten Einzelner sollen sich gegenseitig einschränken.
    Dmnach kann ebenso eine Freiheit zum Kopftuch im Richtermaat eventuell indirekt andere einschränken.
    Aderen sollte dabei grundsätzlich ebenso Freiheit vor Einschränkung durch eine Kopftuch im Richteramt gewährbar sein, indem man eine Kopftuch nicht in solchem Amt zulässt.
    Mit Einfachheit der Freiheitsgewährung allein sollte hier eine Zulässigkeit einer Freiheit zum Kopftuch im Richteramt kaum ohne Weiteres zu begründen sein.
    Man müsstev vielleicht eher begründen, warum bei einer Interessenabwägung die Freiheit zum Kopftuchtragen andere Freiheiten genügend sicher überwiegen soll.

    Grundsätzlich soll Aufenthtalts-, und Reisefreiheit möglich sein, nur nicht in Sozialsysteme.
    Letzteres sollte mögliche etatistisch bevormundend orientierte Einschränkung sein.
    Ein Grund kann Beschränkung der Freiheit anderer sein.
    Solange dies nicht der Fall ist, also andere nicht beschränkt sind, sollte Freiheit möglich sein.
    Sozialsysteme selbst sollen etatistisch freiheitsbeschränkend wirken.
    Eine Ausweitung soll dies verstärken.
    Eine Umverlagerung von Sozialsystemen ohne Auseitung weg von Inländern hin zu Zuwanderen müsste danach entsprechend solchem Verständnis Etatismus nicht vergrößern, sondern für Inländer sogar Freiheit eher befördern.
    Demnach sollte, entsprechend solchem Verständnis, freie Zuwanderung als Freiheitsverwirklichung eher möglich sein, soweit dabei Sozialsystme gegenüber Inländern begrenzt sind.
    Man müsste eher für Begrenzung der Sozialsysteme für Inländer als gegen Zuwanderung sein.
    Nur soweit keine Begrenzung von Sozialsystemen für Inländer gelingen kann,
    sollte man nach solchem Verständnis gegen zuwanderung sein können.
    Eine Ablehnung von Zuwanderung sollte demnach nicht mit Destabilisierung von Sozialsystemen zu begründen sein könne.
    Im gegnteil müsste dies entsprechend ansich ein Grund für mehr Zuwanderung sein.
    Zu berücksichtigen kann allerdings sein, dass Inländer wie Zuwanderer Sozialsyteme eher nicht direkt im Rahmen staatlichen Zwanges nutzen. Vielmehr eher als selbstgewählte Freiheit.
    Wenn Freiheit besonders bedeutsam sein soll, kann es problematisch sein, indirekt wirtschaftlich selbstbestimmte Freiheit staatlich zu beschränken.
    Aus dem sollte folgen, dass Freiheit in Sozialsysteme und ebenso demnach Reise-, und Aufenthaltsfreiheit im Rahmen des verhältnismäßig möglich Leistbaren grundsätzlich möglich sein können sollte und nicht generell als solches staatlich von vornherein ausgeschlossen sein muss.

    Im Islam mag es ebenfalls unverhältnismäßig unzulässige Ausprägungen auf Kosten der Freiheit anderer geben.
    Solche Relegion daher generell kritisch zu sehen, kann wiederum unverhältnismäßig grundsätzliche Religionsfreiheit begrenzen.
    Solche Freiheit kann hier nur grundsätzlich zunächst ganz einfach zu gewähren sein, indem man sie nur dort beschränkt, wo dies notwendig scheint, soweit Freiheiten anderer unzulässig unverhältnismäßig beschränkt sind.
    Insofern kann es im Widerspruch dazu stehen, wenn man grundsätzlich der Freiheit und der Einfachheit ihrer Verwirklichung eine besondere Bedeutung beimessen will und zugleich andererseits gegenüber einer bestimmten Religion und der darin begründeten Religionsfreiheit in jedweder Form kritisch gegenüberstehen will, unabhängig von einer Beschränkung der Freiheit anderer.

  22. Erwin Tue 19 May 2020 at 17:46 - Reply

    Das allgemeine Gerede um religiöse Symbole verkennt, dass der Islam und Deutschland ihr Verhältnis nicht klar geregelt haben, so dass von sehr vielen Menschen ein Kopftuch mit Ablehnung unseres Grundgesetzes in Verbindung gebracht wird.

    https://explizit.net/religion/artikel/islam-muss-noch-grundgesetz-kompatibel-werden/?L=0&cHash=ab318f5d3cd50c4acace4c8e657facc3

    Allerdings weiß ich nicht, ob unser Verständnis von Religionsfreiheit einschließt, dass ein Richter sogar offiziell einer Religionsgemeinschaft angehören darf, die unsere Rechtsordnung ablehnt.

  23. Assal Wed 12 Jan 2022 at 23:12 - Reply

    Liebe Frau Mangold,
    mit Freude schreibe ich meine Abschlussarbeit über das Thema “Frauen mit Kopftuch im öffentlichen Sektor”. Ihre Meinung und Arbeit zu diesem Thema schätze ich sehr und freue mich, dass auch andere Frauen für das Recht dieser Minderheit sprechen. Frauen sollten ihr Aussehen selber bestimmen dürfen und trotzdem das Recht einer freien Berufswahl haben. Ich bin selber Muslima, trage zwar kein Kopftuch, unterscheide mich aber nicht von denen mit Kopftuch nur weil ich weniger Stoff am Körper trage. Wenn diese Frauen unerwünscht sind, dann fühle ich mich auch unerwünscht: in der Gesellschaft, im Berufsleben und in Deutschland. Dieses Gefühl führt zu Ausgrenzung, Frustration und führt nicht zu einem erfolgreichen Deutschland.
    Die deutsche Flagge ist mehrfarbig. Genau das reflektiert die Gesellschaft und homophobe, antisemitische und anti-muslimische Bürger sollten einfach anfangen ihre Ablehnung in Verständnis umzuwandeln. Ich bin Deutsche & Muslima – deal with it!

    Vielen Dank für Ihre Arbeit!

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