04 May 2022

Kriegspartei oder nicht Kriegspartei? Das ist nicht die Frage

Seit dem 24. Februar verteidigt sich die Ukraine gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg. In der Diskussion über Waffenlieferungen an die Ukraine und die Ausbildung ukrainischer Soldaten an den gelieferten Waffensystemen geht es immer wieder um die Frage, ob Deutschland dadurch auf Seiten der Ukraine zur „Kriegspartei“ wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass Deutschland als Kriegspartei rechtmäßiges Ziel russischer Angriffe werden könnte. Der Rechtsbegriff der Kriegspartei und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung sind jedoch zu unterscheiden.

Der Rechtsbegriff der Kriegspartei entstammt dem Völkerrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Ursprünglich konnten nur souveräne Staaten und Aufständische Kriegspartei sein. Letztere mussten jedoch von der Regierung ihres Heimatstaates oder anderen Staaten ausdrücklich als solche anerkannt werden. Von der Anerkennung als Kriegspartei wurde zuletzt von Großbritannien im amerikanischen Bürgerkrieg im Mai 1861 Gebrauch gemacht. Die Rechtsstellung als Kriegspartei bedeutet, dass zwischen den kriegführenden Staaten das Kriegsvölkerrecht weitgehend an die Stelle des Friedensvölkerrechts tritt. Das Kriegsrecht im weiteren Sinne umfasst unter anderem Regeln über Mittel und Methoden der Kriegführung, die Rechte und Pflichten der Kombattanten und Zivilbevölkerung (das sogenannte humanitäre Völkerrecht), die Blockade, die Auswirkungen des Kriegszustandes auf Verträge zwischen den Kriegsgegnern und die Beschlagnahme und Einziehung von Feindvermögen. Die Rechtsstellung als Kriegspartei diente ursprünglich auch der Abgrenzung zu den nicht am Krieg beteiligten Staaten – den Neutralen. Die Beziehungen zwischen den Kriegsparteien und den Neutralen wurden durch das Neutralitätsrecht geregelt.

Voraussetzung für die Rechtsstellung als Kriegspartei und die Anwendung des Kriegs- bzw. Neutralitätsrechts war ursprünglich, dass der Staat nach außen seinen Kriegswillen zum Ausdruck brachte. Dies geschah entweder durch eine formelle Kriegserklärung, wie sie im Dritten Haager Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten von 1907 noch ausdrücklich gefordert wurde, oder durch den direkten Angriff auf einen anderen Staat. Der angegriffene Staat wurde gezwungenermaßen zur Kriegspartei. Mit der Ächtung des Krieges durch den Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und dem Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen gab es für den Krieg rechtlich grundsätzlich keine Grundlage mehr – mit Ausnahme des Verteidigungskrieges. Für die Rechtsstellung als Kriegspartei und die Anwendung des Kriegsrechts kommt es heute deshalb nicht mehr auf den subjektiven Willen der Staaten zum Krieg, sondern ausschließlich auf den objektiven Tatbestand des internationalen bewaffneten Konflikts an. Ein solcher liegt vor, sobald ein Staat gegen einen anderen Staat Waffengewalt einsetzt.

Die Lieferung von Waffen an die Ukraine und die Ausbildung ukrainischer Soldaten an diesen Waffen im Bundegebiet erfüllt nicht den Tatbestand des Einsatzes von Waffengewalt gegen Russland durch Deutschland. Gleiches gilt auch für andere Unterstützungsleistungen wie etwa die Zurverfügungstellung militärischer Aufklärungsergebnisse. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) im Nicaragua-Fall aus dem Jahr 1986, in der der IGH feststellte, dass Waffenlieferungen sowie logistische oder sonstige Unterstützung „als Androhung oder Anwendung von Gewalt“ angesehen werden können. Zum einen ging es in diesem Fall um Waffenlieferungen und die Ausbildung von Rebellen, die in einem Bürgerkrieg gegen ihre eigene Regierung kämpften, und nicht um einen zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt, zum anderen ist der Begriff der „Gewalt“ im Völkerrecht sehr viel weiter zu verstehen als der Begriff der „Waffengewalt“ wie die UN Generalversammlung in ihrer Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1970 klargestellt hat.

Selbst die Ausbildung ukrainischer Soldaten an deutschen Waffen in der Ukraine erfüllt nicht den Tatbestand des Einsatzes von Waffengewalt, es sei denn die Einweisung in die Waffen erfolgte im Rahmen aktiver Kampfhandlungen unter Beteiligung deutscher Soldaten. Bei einer Ausbildung in der Ukraine hinter den Frontlinien oder im Hinterland würden deutsche Soldaten oder Mitarbeiter der deutschen Rüstungsindustrie jedoch zu legitimen militärischen Zielen und dürften von Russland angegriffen werden.

Waffenlieferungen und die Ausbildung ukrainischer Soldaten machen Deutschland nicht zur Kriegspartei. Dies zeigt auch die Staatenpraxis. So liefern zum Beispiel die USA seit vielen Jahren Waffen an Saudi Arabien und bilden saudische Soldaten sowohl in Amerika als auch in Saudi Arabien an diesen Waffen aus, ohne dass die USA dadurch zur Partei in dem von Saudi Arabien seit 2015 geführten Krieg im Jemen geworden wären. Auch Weißrussland, das die russische Aggression gegen die Ukraine in vielfältiger Weise unterstützt, ist dadurch nicht zur Kriegspartei geworden. Die UN-Generalversammlung missbilligte lediglich dessen „Beteiligung an der rechtswidrigen Gewaltanwendung“ der Russischen Föderation gegen die Ukraine.

Da das Neutralitätsrecht im Falle einer völkerrechtswidrigen Aggression heute nicht mehr zur Anwendung kommt, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen Deutschland und den Kriegsparteien nach dem Friedensvölkerrecht. Dieses erlaubt es den Staaten, im Rahmen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit grundsätzlich Waffen an andere Staaten zu liefern und deren Soldaten an diesen auszubilden. Während Waffenlieferungen an Russland im vorliegenden Fall als Unterstützung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs rechtswidrig wären, steht einer Unterstützung des Aggressionsopfers rechtlich nichts entgegen. Ganz im Gegenteil. Es handelt sich dabei um Beihilfe zur Ausübung des naturgegebenen Rechts der Ukraine zur individuellen Selbstverteidigung.

Ganz unabhängig davon, ob Deutschland Kriegspartei ist oder nicht, richtet sich die Frage, ob Russland als Antwort auf die Waffenlieferungen und die Ausbildung ukrainischer Soldaten gewaltsame Gegenmaßnahmen gegen Deutschland ergreifen darf, nach dem jus ad bellum, dem Kriegsführungsrecht. Nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta müssen die Staaten in ihren internationalen Beziehungen grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung von Gewalt unterlassen, es sei denn, sie handeln aufgrund eines Mandats des UN-Sicherheitsrats oder sie verteidigen sich gegen einen bewaffneten Angriff im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts. Keiner der beiden Ausnahmetatbestände greift im vorliegenden Fall. Insbesondere stellen Waffenlieferungen, Ausbildung und andere Unterstützungshandlungen keinen bewaffneten Angriff dar. Auch könnten Angriffshandlungen der ukrainischen Streitkräfte Deutschland allein aufgrund dieser Hilfsleistungen nicht zugerechnet werden. An solchen Handlungen fehlt es im vorliegenden Fall ohnehin, denn nicht die Ukraine hat Russland angegriffen, sondern Russland die Ukraine. Russland kann damit von vornherein kein Recht auf Selbstverteidigung gegen die Ukraine und deren Unterstützer geltend machen.

Die Fixierung der Debatte auf die Rechtsstellung als Kriegspartei führt in die Irre. Weder wird Deutschland durch Waffenlieferung und Ausbildung zur Kriegspartei, noch würde allein aus dem Status als Kriegspartei ein Recht zur Gewaltanwendung gegen Deutschland erwachsen. Es mag politische Gründe geben, der Ukraine in ihrer schwersten Stunde die nötige militärische Unterstützung seitens Deutschlands zu versagen – das Völkerrecht sollte hierfür jedoch nicht missbraucht werden.

 


SUGGESTED CITATION  Talmon, Stefan: Kriegspartei oder nicht Kriegspartei? Das ist nicht die Frage, VerfBlog, 2022/5/04, https://verfassungsblog.de/kriegspartei-oder-nicht-kriegspartei-das-ist-nicht-die-frage/, DOI: 10.17176/20220505-062322-0.

5 Comments

  1. Sylvia Kaufhold Thu 5 May 2022 at 10:38 - Reply

    “Selbst die Ausbildung ukrainischer Soldaten an deutschen Waffen in der Ukraine erfüllt nicht den Tatbestand des Einsatzes von Waffengewalt, es sei denn die Einweisung in die Waffen erfolgte im Rahmen aktiver Kampfhandlungen unter Beteiligung deutscher Soldaten. Bei einer Ausbildung in der Ukraine hinter den Frontlinien oder im Hinterland würden deutsche Soldaten oder Mitarbeiter der deutschen Rüstungsindustrie jedoch zu legitimen militärischen Zielen und dürften von Russland angegriffen werden.”

    Dieser Absatz ist in sich nicht völlig verständlich. Beide Sätze beziehen sich auf die Ausbildung ukrainischer Soldaten in der Ukraine (einmal vor und einmal hinter der Frontlinie) und kommen nach meinem Verständnis zu dem selben Ergebnis der Involvierung der Ausbilder als Kriegspartei. bzw. legitime militärische Ziele. Und was ist mit der Ausbildung in Deutschland wie sie offenbar schon erfolgt? Hierzu existiert meines Wissens ein Gutachten des wissenschaftl. Dienstes des BT, das solche Ausbildungen wohl als problematisch einstuft. Danke für eine Klarstellung.

    • Matthias Thu 26 Jan 2023 at 15:19 - Reply

      M.E. bezieht sich der Absatz auf die Ausbildung Ukrainischer Soldaten in Deutschland (Truppenübungsplatz Grafenwöhr).

  2. Harzfeld Joachim Tue 24 Jan 2023 at 20:29 - Reply

    Man sollte, und ich weiß von was ich rede defensiv und Offensiv Waffen unterscheiden. Wer Angriffs Waffen, und das ist der Leopard nunmal, wird zur Kriegs Partei. Punkt. Historisch gesehen ist es mehr als verwerflich, daß wieder einmal Deutsche Waffen in diesem Gebiet stehen. Wer das befürwortet, hat entweder nichts gelernt, oder riskiert bewusst einen 3ten Weltkrieg.

  3. Christian Sat 28 Jan 2023 at 13:19 - Reply

    Die Argumentation leuchtet mir ein, keine Frage.
    Aber zu Ihren Beispiel z.B. USA / Saudi Arabien ergeben sich Unterschiede.
    Hier werden Waffen verkauft, d.h. es gibt einen Kaufvertrag und die Saudis
    bezahlen mit Ihrem Geld für diese Waffenlieferungen.
    Die nun beschlossene Lieferung von Leopard A6 Panzern hat aber eine
    andere Dimension. Nach den Worten von BK Herrn Scholz übernimmt
    Deutschland die Kosten der Panzer und für die Bereitstellung.
    D.h. es werden dann einmal deutsche Panzer auf russische Panzer schiessen
    und auch russische Soldaten töten. Und zwar deutsche Panzer im Sinne
    einer Eigentum Definition. Mir erscheint damit die Grenze zur Kriegspartei
    nur noch hauchdünn zu sein. Wie ist Ihre Einschätzung ?

  4. Concerned Citizen 5822 Sat 27 May 2023 at 07:38 - Reply

    Wäre eine deutsche Beteiligung an der Planung einer ukrainischen Offensive und damit des Waffeneinsatzes gegen Russland völkerrechtskonform? Und ist es rechtlich relevant, ob eine solche Mitarbeit in der Ukraine oder außerhalb stattfindet?

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