24 June 2019

„Mama Laudaaa“: der Sommerhit des deutschen Migrationsrechts­diskurses

Die Zeiten der leisen Töne scheinen endgültig vorbei zu sein. Wer gehofft hatte, dass die deutsche Migrationspolitik mit dem Abflauen der Flüchtlingskrise zu einem ruhigeren Diskussionsstil zurückkehren würde, erfährt derzeit, dass hieraus nichts werden dürfte. Während die Sommerferien und die Hitzewelle den Großteil der Bevölkerung in die Badeseen und Freibäder treiben, herrscht in Migrationsrechtskreisen wieder einmal helle Aufregung. Dieses Mal ist es nicht der Migrationspakt, der zu lautstarken Debatten führt. Vielmehr scheint der liberale Verfassungsstaat auch in Deutschland zu eruieren, weil der Bundestag in dieser Woche einige kleinere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts beschließen dürfte.

In einem Aufruf gegen einen „Leitkultur-Paragrafen“, den auch Kolleg/innen namentlich mitzeichneten, werfen einige Verbände dem Bundestag mit verschwörungstheoretischen Duktus vor, „ganz stillschweigend“ das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht „in die achtziger Jahre zurück(zu)katapultier(en)“, indem den Behörden mittels eines „willkürlichen“ Paragrafen ein „Spielraum“ eingeräumt wird, um Staatsbürger „zweiter Klasse“ zu schaffen. Weniger lautstark warnt Astrid Wallrabenstein vor einem „Paradigmenwechsel“. Zu Einzelheiten äußerte ich mich bereits in meiner Stellungnahme für den Innenausschuss. In diesem Blogbeitrag geht es mir um etwas anderes: eine inhaltliche Replik auf den Beitrag von Astrid Wallrabenstein und die Logik des migrationsrechtlichen Sachdiskurses.

Ein Nebenkriegsschauplatz, kein Paradigmenwechsel

Anders als die Verbände reibt sich Astrid Wallrabenstein nicht vorrangig am künftigen Einbürgerungsverbot bei Mehrehe, sondern opponiert gegen das Vorhaben, den etablierten Verlusttatbestand für Doppelstaater, die freiwillig in ausländische Streitkräfte eintreten, künftig auf Terrormilizionäre auszuweiten. Dies sei nicht weniger als ein „fundamentaler Paradigmenwechsel“, der die gleiche Bürgerschaft aller Deutscher untergrabe. Damit vollende sich eine Trendumkehr, die letztlich auf die sogenannte Optionspflicht für ius soli-Kinder zurückgehe. Meine Lesart ist eine andere – und zwar für den aktuellen Gesetzentwurf ebenso wie für die Optionspflicht, die der eigentliche Adressat der Wallrabenstein’schen Fundamentalkritik zu sein scheint. Einen Paradigmenwechsel kann ich nicht erkennen.

Dies liegt im Kern daran, dass für mich beide Änderungen periphere Randerscheinungen des Staatsangehörigkeitsrechts und des breiteren Migrationsdiskurses sind. So hatte kaum ein politischer Akteur die Optionspflicht aktiv als Ziel verfolgt, denn sie war ein pragmatischer politischer Kompromiss zwischen einer unionsgeführten Gruppe, die den Doppelpass generell ablehnte, und der rotgrünen Präferenz für eine pauschale Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Ein neues Paradigma, die Staatsbürgerschaft auflösend zu bedingen, wurde nicht angestrebt und ergab sich auch nicht später. Als nämlich die Optionspflicht praktisch relevant zu werden drohte, wurde sie von der Großen Koalition faktisch abgeschafft. Sie greift heute nur noch, wenn jemand in den ersten 21 Jahren seines Lebens nicht mindestens acht Jahre im Inland wohnte, sechs Jahre hier die Schule besuchte oder einen inländischen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung erwarb. 

Dass die Optionspflicht nicht ganz gestrichen wurde, dürfte in erster Linie der Gesichtswahrung von CDU und CSU gedient haben. Praktisch spielt sie heutzutage keine Rolle mehr. Es ist legitim, wenn Astrid Wallrabenstein ein Problem damit hat, dass „ein langer Auslandsaufenthalt während der Kindheits- und Schulphase staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen nach sich zieht.“ Doch wäre meine Nachfrage, warum ein Bürgerschaftsverständnis, das mit guten Gründen auf territoriale Präsenz und soziale Affiliation setzt, prominent opponieren sollte, wenn Personen, die von ihren Eltern einen anderen Pass erbten, mit der Geburt zusätzlich Deutsche wurden und danach mindestens 13 der ersten 21 Jahre ihres Lebens woanders lebten, sich zwischen dem deutschen Pass und der Nationalität der Eltern entscheiden müssen? Ich will die „Rumpf-Optionspflicht“ gar nicht verteidigen, interessiere mich jedoch für das Bürgerschaftsverständnis, das der Kritik zugrunde legt.

Etwas anders gelagert ist die Debatte beim aktuellen Vorhaben, künftig auch Terrormilizionären den deutschen Pass zu entziehen, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Man kann mit guten Gründen darüber streiten, ob eine solche Regelung rechtspolitisch der richtige Weg ist, wenn man alternativ polizeiliche und strafrechtliche Sanktionen anwenden kann, die freilich selten ebenso effektiv sein werden, weil es notorisch schwierig ist, für Auslandstaten ein deutsches Strafverfahren nach hiesigen Standards durchzuführen, und es immens viele polizeiliche Mittel bindet, Gefährder zu überwachen. Eine solche Kritik muss den Gesetzentwurf freilich nicht gleich zu einem neuen Paradigma erheben, wenn der bestehende völkerrechtliche Verlustgrund für den Dienst in ausländischen Streitkräften punktuell erweitert wird. Auch das politische Vorhaben, künftig schwer kriminellen Clanmitgliedern den deutschen Pass zu entziehen, dürfte sich hoffentlich schnell erledigen (jedenfalls warnte ich hiervor auch aus Rechtsgründen).

Passverlust für Terrormilizionäre

Juristisch verweist Astrid Wallrabenstein auf das Grundgesetz und kritisiert meine völkerrechtliche Argumentation. Beide Gesichtspunkte werden durchaus einseitig präsentiert. So konzentriert sich Astrid Wallrabenstein auf zutreffende Hinweise auf den Parlamentarischen Rat, unterschlägt sodann freilich, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Grundlagenurteil aus dem Jahr 2006 diese gemeinsam mit anderen Gesichtspunkten ausgewertet hatte – und dennoch zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein „einheitliches Verständnis des Entziehungsverbots … nicht ersichtlich (wird) … Erst recht tritt kein mehrheitlicher Konsens über allgemeine Kriterien zutage, durch die die verbotene Entziehung sich vom nicht grundsätzlich ausgeschlossenen Verlust der Staatsangehörigkeit unterscheiden soll“ (hier, S. 42).

Nun bin ich der letzte, der einem Bundesverfassungsgerichtspositivismus das Wort reden möchte. Wissenschaft muss über die Karlsruher Begründungen hinausgehen. Doch im öffentlichen Diskurs, auch auf dem Verfassungsblog, sollte man markieren, wann dies der Fall ist. Bekanntlich beschritt der Zweite Senat im genannten Urteil einen anderen Weg, indem er nämlich auf die „zumutbare Vermeidbarkeit“ als Kriterium abstellte, um zwischen dem verbotenen Entzug und einem zulässigen Verlust zu unterscheiden (hier, S. 44 f.). Bei Deutschen, die zukünftig freiwillig ins Ausland reisen, um dort für Terrormilizen zu kämpfen, kann dieser Maßstab prima facie jedenfalls einschlägig sein, zumal das Gesetz nicht rückwärtsgewandt erfasst, wer zwischenzeitlich die Waffen niederlegte. So eindeutig wie suggeriert ist weder die Entstehungsgeschichte noch die Verfassungsjudikatur.

Völkerrechtsentwicklung ernst genommen

Es ist rhetorisch geschickt, wenn Wallrabenstein mir unterstellt, die Verfassungsauslegung im Lichte des Völkerrechts „höchst unkonkret aus einer ‚Entwicklung‘ (abzuleiten).“ Mehr als ein argumentativer Kniff ist das nur, wenn sie sich verfassungsmethodisch zugleich als Anhängerin eines Originalismus à la Scalia präsentiert, der ich jedenfalls nicht bin. Ebenso wie bei der „Ehe für alle“ erscheint es mir legitim und folgerichtig, bei der Auslegung des Art. 16 Abs. 1 GG den geänderten, hier völkerrechtlichen Kontext zu berücksichtigen, der zum Thema Wichtiges beitragen kann.

In der Sache dient das Völkerrecht in meiner Stellungnahme einem doppelten Zweck. Zum einen hilft es bei der einfachgesetzlichen Stabilisierung der vorgeschlagenen Gesetzesnorm, die mit dem Verweis auf eine Person, die „sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland konkret beteiligt“, auslegungsbedürftige und -fähige Begriffe verwendet, deren Handhabung von der Völkerrechtsentwicklung profitieren können, weil diese sich seit der Jahrtausendwende intensiv mit derartigen Fragen befasste. Stichwörter wie die asymmetrischen „Neue Kriege“ oder die Rechtsstellung von „irregulären Kämpfern“ dürften auch vielen national geschulten Juristen bekannt sein. Gewiss kennzeichnet das Völkerrecht nicht immer die dogmatische Klarheit deutscher Prägung, doch dies als eine „höchst unkonkret(e) ‚Entwicklung‘“ abzutun, wird dem inhaltlichen Erfahrungsschatz und normativen Gehalt der Völkerrechtsentwicklung nicht gerecht.

Zum anderen reagiert meine völkerrechtliche Argumentation auf ein verfassungsrechtliches Argument, das die Ratio des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustgrunds eines Eintritts in fremde Streitkräfte darin sieht, dass betroffene Personen in einen Loyalitätskonflikt geraten können. Diese Überlegung dürfte ein wesentlicher Grund sein, warum der Gesetzentwurf eine überaus komplizierte Regelung vorsieht, die Terrormilizionären den deutschen Pass nur entzieht, wenn sie für eine staatsanaloge Macht kämpfen. Dieser Gedanke orientiert sich überaus eng an der Logik zwischenstaatlicher Konflikte und übersieht damit, dass das Völkerrecht bei allen Unsicherheiten im Detail, etwa hinsichtlich militärischer Präventivschläge, seit der Jahrtausendwende grundsätzlich anerkennt, dass Staaten sich auch gegen Terrorverbände verteidigen können. Alles weitere in meiner Stellungnahme, auch zur europäischen Lesart des Terrorismusbegriffs.

Bürgerschaftsverständnis hinter dem Doppelpass

Astrid Wallrabenstein ist bemüht, den Gesetzentwurf als Diskriminierung von Doppelstaatern zu deuten. Dies überzeugt schon dogmatisch nicht, weil die Ungleichbehandlung im Kern eine völker- und verfassungsrechtlich gewollte Privilegierung der „Einfachstaater“ ist, um nämlich Staatenlosigkeit zu verhindern. Wenn der Gesetzgeber nun verpflichtet würde, alle Doppelstaater gleich zu behandeln, würde Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG in ein absolutes Verbot des Staatsangehörigkeitsverlusts gegen den Willen einer Person umgedeutet. Die Verfassung erlaubt nun einmal einen zulässigen Passverlust nur bei Mehrfachstaatern und setzt damit voraus, dass Menschen, die nur eine Nationalität besitzen, anders behandelt werden. 

Spannender als die Dogmatik erscheint mir die Frage nach dem Bürgerschaftsverständnis, das der Kritik zugrunde liegt. Die doppelte Staatsbürgerschaft, wird, auch von mir, regelmäßig mit dem Argument verteidigt, dass gerade die erste und zweite Einwanderergeneration eine identifikatorische Mehrfachzugehörigkeit besitzt, die eine territoriale Präsenz in verschiedenen Staaten ebenso umfasst wie fortgesetzte soziale und familiäre Kontakte über Grenzen hinweg. Wenn dem so ist, dann sollte man freilich nicht für generell illegitim erklären, wenn der deutsche Staat die freie Entscheidung eines Menschen für den Doppelpass unter Umständen auch gegen diese Person wendet, so diese für Terrormilizen in den Krieg zieht. Es bleibt, anders als bei Staatenlosen, die „zweite Heimat“, deren Pass man ablegen sollte, so man sich mit dieser nicht länger identifiziert. Die Debatte besitz eine argumentative Schlagseite, wenn man einerseits den deutschen Pass als Gleichheitsversprechen preist und andererseits eine zweite Staatsangehörigkeit als folgenloses modisches Accessoire abtut.

Theoretisch macht das genannte Beispiel greifbar, dass mit dem geänderten Staatsangehörigkeitsrecht kein Konsens einhergeht, auf welcher Grundlage wir heutzutage die Zugehörigkeit definieren. Klaus Ferdinand Gärditz und Astrid Wallrabenstein mögen, unausgesprochen und konsequent liberal, die Staatsbürgerschaft vorrangig als Schutzanspruch gegen den Staat verstehen, doch zwingend ist dies nicht. Es gibt nicht nur im angelsächsischen Theoriediskurs alternativ moderat-republikanische oder auch liberal-nationalistische Lesarten, die dasjenige betonen, was man früher Bürgertugenden oder -pflichten nannte, die von Terrorkämpfern in krasser Form verletzt werden. Wenn ein Staat hierauf mit dem Passverlust reagiert, muss dies nicht gleich eine Absage an das bürgerschaftliche Gleichheitsversprechen sein. Es ist dies nicht die einzige Situation, wo sich im Migrationsrecht zuletzt entsprechende Entwicklungen zeigten.

Staatsangehörigkeitsrecht als symbolischer Marker

Nun haben theoretische Diskussionen über Bürgerschaftsverständnisse einen schweren Stand, wenn im Diskurs die lauten und schrillen Töne dominieren. Wir alle neigen dazu, statt sanften Schattierungen mit dem Höhen- und Tiefenregler lieber den Lautstärkeknopf zu betätigen und zugespitzt zu formulieren, um angesichts der Publikationsflut im digitalen Zeitalter wahrgenommen zu werden. So wird die Staatsangehörigkeit in „Geiselhaft“ genommen oder ein „Paradigmenwechsel“ ausgerufen – oder, von mir selbst, das Geordnete-Rückkehr-Gesetz vor Kurzem als „Schaf im Wolfspelz“ bezeichnet. All dies muss nicht schlecht sein, wenn die griffigen Titel, wie bei Astrid Wallrabenstein, auf sachliche Argumente hinweisen. Auf dem Verfassungsblog gelingt diese Kombination in der Regel gut.

Zum Problem wird die laute Sprache freilich, wenn diese sich verselbständigt. Eben dies passierte beim erwähnten Aufruf gegen einen „Leitkultur-Paragrafen“, den auch mehrere Kolleg/innen unterstützen. Gewiss nennt auch der Aufruf viele Sachargumente, doch der öffentliche Diskursmodus ist dennoch derjenige der Skandalisierung und Übertreibung, wenn das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in einen völkischen Nationalismus zurückversetzt, der schillernden Leitkulturbegriff im Einbürgerungskontext mittelbar gegen das Mehreheverbot gerichtet und das migrationsrechtlich etablierte Tatbestandsmerkmal des „Einfügens in deutsche Lebensverhältnisse“ ohne Verweis auf die zahlreichen Gerichtsurteile mit behördlicher Willkür vergleichen wird. Das ist, wie ich andernorts ausführte, in der Sache deplatziert und droht diskursiven Kollateralschaden zu verursachen.

Vollkommen zu Recht weisen die Kritiker nämlich darauf hin, dass eine Gefahr des vorliegenden Gesetzentwurfs darin besteht, dass er auf einer diskursiven Ebene das Gleichheitsversprechen der Staatsbürgerschaft untergräbt, indem unterschwellig alle Deutschen mit Migrationshintergrund zu Bürgern zweiter Klasse erhoben werden. Ich selbst sehe nicht, dass die Große Koalition einen solchen Diskurs derzeit beförderte. Eher im Gegenteil reagiert man mit dem Gesetzentwurf auf zwei politisch streitbare, aber dennoch regierungsintern mehrheitlich konsentierte Problemlagen und raubt damit der AfD im Idealfall ein Mobilisierungspotenzial. 

Ebenso stelle ich mir einen sachlichen Migrationsdiskurs vor. Wenn nun die Verbände frei nach dem Youtube-Erfolgshit „Mama Laudaaa“ die Musik immer lauter stellen, generieren sie zwar Aufmerksamkeit. Dem Ziel einer gleichen Bürgerschaft erweisen sie jedoch einen Bärendienst, weil sie ein inhaltlich begrenztes Vorhaben, das ansonsten nur die Fachcommunity interessiert hätte und nach meiner Überzeugung auch keinen Paradigmenwechsel beinhaltet, zu einem Richtungsentscheid aufblasen, den sie nicht gewinnen werden. Es ist nicht klug, die Polarisierungsspirale im Migrationsdiskurs immer weiter zu drehen. Wie sollen die wirklich ernsten Debatten um die Zukunft der deutschen Einwanderungsgesellschaft ablaufen, wenn schon ein Einbürgerungsverbot bei Mehrehe und ein Passverlust von Terrormilizionären das Ende des liberalen Staatsangehörigkeitsrechts bedeuten soll?