15 May 2024

Männer- statt Minderjährigenschutz

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Minderjährigenehe

Wie man mit Minderjährigenehen umgehen soll, die im Ausland nach dem Heimatrecht der Ehegatten wirksam geschlossen wurden, sorgt seit Jahren für Diskussionen. Seit 2017 sind sie in Deutschland unwirksam, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Das soll die Ächtung von Minderjährigenehen zum Ausdruck bringen, führt aber zu erheblichen Problemen für die betroffenen Minderjährigen. Denn ihnen wird auf diese Weise der Schutz des Eherechts vorenthalten. Auch der aktuelle Gesetzentwurf hilft ihnen kaum.

Schutz trotz Unwirksamkeit?

Das BVerfG hat Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB letztes Jahr für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Der Gesetzgeber dürfe zwar eine Unwirksamkeit vorsehen, müsse dann aber den sozioökonomischen Schutz der Minderjährigen sichern und ermöglichen, dass die Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit bestätigt werden kann (siehe zum Beschluss hier).

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2024 gesetzt, um die Minderjährigenehe neu zu regeln. Dieser hat nun zwei Optionen: Er kann die Unwirksamkeitslösung beibehalten und entsprechend absichern. Er kann aber auch von der Unwirksamkeit absehen. Denn man darf nicht vergessen, dass die Grundrechtsverletzung überhaupt nur darauf beruht, dass die Ehe in Deutschland unwirksam ist. Bliebe die Ehe wirksam und würde sie nur auf Wunsch bzw. zum Schutz der individuell betroffenen Minderjährigen aufgehoben, bestünde das Problem gar nicht.

Ein von der Bundesregierung am 8. Mai 2024 beschlossener Gesetzentwurf (RegE) hält nun an der Unwirksamkeitslösung fest. Obwohl er gewisse Unterhaltsansprüche vorsieht, greift er weiterhin stark in die Rechte des minderjährigen Ehegatten ein. Insbesondere soll die vom BVerfG zwingend verlangte Heilung der Ehe nur durch eine Wiederheirat möglich sein. Der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bleibt dadurch auch nach Erreichen der Volljährigkeit vollständig dem Wohlwollen des älteren Partners ausgeliefert.

In der Realität betrifft die Minderjährigenehe ganz überwiegend junge Frauen, die erwachsene Männer heiraten. Von diesem Normalfall soll auch hier ausgegangen werden. Die bei der Eheschließung minderjährige Person wird daher vereinfachend als „Frau“ und der Partner als „Mann“ bezeichnet.

Aufgezwungene Lebensgemeinschaft

Um Minderjährige zu schützen, sieht der RegE vor allem Unterhaltsansprüche vor. Ob die im RegE vorgesehenen Unterhaltsansprüche überhaupt genügen, um den sozioökonomischen Schutz der betroffenen Minderjährigen herzustellen, ist bereits fraglich. Die Umsetzung ist jedenfalls nur sehr eingeschränkt gelungen (siehe im Detail – sowie auch zu den Problemen der beschränkten internationalen Geltung der Unterhaltsansprüche – die Stellungnahme des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht). Viel wichtiger ist, dass die Unwirksamkeit an sich, selbst bei Gewährung von Unterhalt, zu erheblichen Belastungen für die Frau führt.

Wenn die Ehe von Gesetzes wegen unwirksam ist, das Paar aber weiter zusammenlebt, dann handelt es sich um eine Art zwangsweise nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das mag angesichts des jugendlichen Alters der Betroffenen passend scheinen. Jedoch bietet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft für den finanziell schwächeren Partner gegenüber der Ehe die bei weitem schlechtere Absicherung.

Drastisch wirkt sich die Unwirksamkeit aus, wenn das Paar sich trennen will.

Mit Blick auf die Frau – der die Trennung aufgrund des Alters bei der Eheschließung in der Tat jederzeit möglich sein sollte – muss man wissen, dass diese in Deutschland schon über Art. 6 EGBGB ohnehin immer die Möglichkeit hätte, die Ehe sofort zu beenden. Denn danach wird ausländisches Recht nicht angewendet, wenn es gegen die wesentlichen deutschen Rechtsgrundsätze verstößt. Zu diesen Grundsätzen gehört es auch, dass eine minderjährige Frau, die mit unter 16 Jahren geheiratet hat, nicht an ihr Eheversprechen gebunden sein kann. Falls man dieses Recht der Frau auf Aufhebung der Ehe noch konkreter gesetzgeberisch absichern wollte, ließe sich auch das leicht machen.

Für eine verheiratete minderjährige Frau, die sich von ihrem Mann trennen will, liegen die Probleme an anderer Stelle, nämlich im soziokulturellen Bereich. Denn von dem Gesetz sind ganz überwiegend Frauen betroffen, die erst nach der Eheschließung nach Deutschland gekommen sind. Sie sind meist noch nicht genug integriert, um einen so großen Schritt allein gehen zu können und werden auch selten Unterstützung aus ihrer Familie erfahren. Für trennungswillige minderjährige Frauen ist daher praktische Hilfe durch soziale Einrichtungen erforderlich – eine rechtliche Bindungswirkung der Ehe brauchen sie dagegen ohnehin nicht zu befürchten.

Anders sieht es für den Mann mit Trennungswunsch aus. Er war bei Eheschließung ehemündig und müsste deshalb eigentlich den Weg über eine Ehescheidung gehen. Durch die Unwirksamkeit der Ehe hat er stattdessen eine Art Freifahrschein, die Frau jederzeit zu verlassen. Er wird zudem im Heimatstaat oft leicht parallel die Scheidung erreichen und begegnet geringeren soziokulturellen Schwierigkeiten.

Unabhängig davon, ob das Paar an Trennung denkt oder die Partnerschaft weiterführen möchte, belastet die Unwirksamkeit der Ehe zudem den Mann finanziell weitaus geringer – und zwar auch bei Einführung einer Unterhaltspflicht. Denn Zugewinn- und Versorgungsausgleich fallen nicht an. Auch die den Schwächeren schützenden Regelungen zur Verteilung von Haushaltsgegenständen und zur Überlassung der Ehewohnung (§§ 1361a f., 1586a f. BGB) gelten nicht. All diese Ansprüche bzw. Rechte verliert umgekehrt die Frau.

Sehr ungünstig ist die Situation schließlich für ein gemeinsames Kind. Der Mann wird bei Unwirksamkeit der Ehe nicht nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater, sondern er muss das Kind erst anerkennen. Falls er das nicht tut, was schon aus Unwissenheit leicht geschehen kann, hat das Kind keinen Vater. Dadurch verliert es nicht nur unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche. Vielmehr ist vorstellbar, dass das Kind unbemerkt überhaupt keinen sorgeberechtigten Elternteil hat. Denn die Mutter kann, solange sie minderjährig ist, die elterliche Sorge nicht ausüben. Zwar ließe sich dies verhindern, indem ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben wird. Das erfordert jedoch außer Rechtskenntnissen auch Zeit – und es wird zudem meist erst eingeleitet werden, nachdem die ersten Probleme bereits aufgetreten sind.

Heilung von Gnaden des Ehemanns

Nach alledem ist klar: Für die Frau ist es sehr wichtig, dass sie die Wirksamkeit der Ehe herbeiführen kann, sobald sie volljährig ist. Meist wird dies sicher auch der Mann begrüßen – aber das kann nicht entscheidend sein. Denn nur die Frau war bei Abgabe des ersten Eheversprechens noch nicht ehemündig.

Vor diesem Hintergrund können die Lösungsvorschläge der Entwürfe nur verstören. Schon im Referentenentwurf (RefE) war die Heilungslösung defizitär. Dort konnte die Frau zwar allein die Ehe bestätigen, jedoch musste der Partner dabei anwesend sein. Das beschränkte die Autonomie der Frau und war zugleich skurril. Im RegE fehlt diese Möglichkeit der einseitigen Bestätigung durch die Frau nun ganz. Stattdessen ist nach § 1305 Abs. 2 BGB-E nur noch die erneute Heirat möglich ist, die dann Rückwirkung haben soll. Das ist nicht mehr skurril, sondern geradezu abstrus.

Begründet wird das damit, dass die Frau vor einem zu einfachen Wirksamwerden der Ehe geschützt werden müsse. Insbesondere könne sich sonst ein möglicher Druck aus der Familie fortsetzen (RegE, S. 17). Deshalb die Neuheirat zu verlangen, ist doppelt paradox.

Es kann doch nicht sein, dass der Schutz der jungen Frau ausgerechnet dadurch erreicht werden soll, dass ihr Mann an einer erneuten Eheschließung mitwirken muss. Das idealisiert nicht nur den Ehemann, sondern entmündigt die nun volljährige Frau.

Vor allem aber ist offenbar vergessen worden, wovor die anfänglich minderjährige Person zu schützen ist. Wie gezeigt wird das im Ausland wirksam verheiratete Paar mit der Unwirksamkeitslösung in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gezwungen, was für die Frau erhebliche Nachteile bringt. Wie kann man ihr dann „zu ihrem Schutz“ verweigern wollen, die Lebensgemeinschaft wieder zu einer Ehe zu machen?

Es ist doch gerade das Eherecht, welches vorsieht, dass die Ehegatten einander Solidarität und Unterstützung schulden, dass sie den Zugewinn teilen – und dass der eine den anderen nicht von heute auf morgen verlassen kann. Die Ehe bedeutet für die nun ehemündige und ehewillige Frau keine Gefahr, sondern Schutz.

Die Person, die bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war, muss daher ab Volljährigkeit allein darüber entscheiden können, ob die Ehe wirksam werden soll.

Der RegE ignoriert schließlich auch das Problem des Todes eines Partners. Wenn der ältere Partner stirbt, ist anders als nach dem RefE eine Heilung nicht mehr vorgesehen. Die Frau wird dann nicht nur nicht Erbin, sondern sie muss den Hausrat und unter Umständen auch die Wohnung abgeben und hat keine Rentenansprüche.

Wie sich Minderjährige einfach schützen ließen

Wenn der Gesetzgeber es trotz alledem nicht wagen möchte, ganz von der Unwirksamkeitslösung abzusehen, ist eine einfache und konsequente Lösung möglich, die den minderjährigen Ehegatten angemessen schützt.

Dazu reicht es, die Unwirksamkeit auf die Person zu beschränken, zu deren Gunsten sie eigentlich auch gemeint ist, nämlich auf die bei Eheschließung unter 16-Jährige. Sie war diejenige, bei der die Ehemündigkeit – bei typisierender Sichtweise – fehlte. Dagegen sollte der bei Eheschließung volljährige Mann an sein Eheversprechen gebunden sein. Man könnte damit erreichen, dass alle Ehewirkungen zugunsten der Frau gelten, nicht nur die Unterhaltsansprüche, sondern auch das Güterrecht, der Versorgungsausgleich und natürlich das Erbrecht. Die Kinder hätten nach § 1592 Nr. 1 BGB stets ab Geburt den Ehemann als Vater.

Dazu kann man in § 1303 Abs. 2 BGB die Unwirksamkeit zugunsten des bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Ehegatten vorsehen und die Einzelheiten ließen sich, so ein Bedarf dafür gesehen wird, in § 1305 BGB aufnehmen. Insbesondere könnte der Gesetzgeber entscheiden, ob die Unwirksamkeit durch konkludente Bestätigung oder nur durch Erklärung beim Standesamt geheilt werden kann. Letztere müsste ohne Beteiligung des Mannes erfolgen.

Es sei noch erwähnt, dass diese Lösung sich, anders als die oben erwähnte Unterhaltslösung, auch international leicht absichern ließe. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB müsste nur statt der Unwirksamkeit der Ehe die „Wirksamkeit nach Maßgabe der §§ 1303, 1305 BGB“ vorsehen (näher auch dazu die Stellungnahme des Deutschen Rates für IPR).

Fazit

Der Gesetzgeber ist offenbar entschlossen, auch mit dem neuen Gesetz bei der Unwirksamkeit von im Ausland wirksam geschlossenen Ehen zu bleiben, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war. In diesem Fall bleiben nur noch sechs Wochen, um die Vorgaben des BVerfG zur Absicherung der Rechte des minderjährigen Ehegatten umzusetzen. Mit dem gegenwärtigen Entwurf kann das allerdings nicht gelingen – es wäre schlimm, wenn ein für die betroffenen Frauen so nachteiliges Gesetz verabschiedet würde.


SUGGESTED CITATION  Heiderhoff, Bettina: Männer- statt Minderjährigenschutz: Der aktuelle Gesetzentwurf zur Minderjährigenehe, VerfBlog, 2024/5/15, https://verfassungsblog.de/manner-statt-minderjahrigenschutz/, DOI: 10.59704/aebb9baa25749640.

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