26 May 2019

Marktplätze, soziale Netzwerke und die BVerfG-Entscheidung zum “III. Weg”

Auf dem Marktplatz ist es klar: Wer gestern beleidigt hat, darf morgen trotzdem noch seine Meinung sagen. Anders im digitalen Raum: hier führen Verstöße gegen „Gemeinschaftsstandards“ nicht selten zur Sperrung für die Zukunft. Dann sind aber auch zulässige Beiträge nicht mehr möglich, es erfolgt der Ausschluss aus dem digitalen öffentlichen Raum.

Die Grundlagen für solche Sperrungen sind vielfältig und oft nur eingeschränkt nachvollziehbar. So machte in den letzten Wochen #twittersperrt Furore, aber auch schon zuvor war das Sperren und Löschen durch soziale Netzwerke Gegenstand diverser zivilgerichtlicher Verfahren. Nun hat sich erstmals das BVerfG dazu geäußert, und es deutet sich an: Die Fraport– und die Stadionverbot-Entscheidung bekommen ein digitales Pendant.

Die einstweilige Anordnung

„Der III. Weg“, eine rechtsextreme Partei, war nach der Veröffentlichung eines volksverhetzenden Posts von Facebook wegen „Hassrede“ und einem daraus folgenden Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ für 30 Tage gesperrt worden. Sowohl das LG Frankenthal in erster Instanz als auch in der Folge das OLG Zweibrücken erachteten diese Sperrung als zulässig, war doch Facebook nach § 1 Abs. 3 NetzDG iVm § 130 StGB zum Sperren bzw. Löschen des Inhalts verpflichtet und sah sich nach § 4 NetzDG erheblichen Bußgeldern im Falle der Verletzung seiner Pflichten ausgesetzt. Das LG betonte außerdem, dass „Der III. Weg“ trotz der Bedeutung von Facebook für den öffentlichen Meinungsaustausch seine Inhalte nach wie vor verbreiten könne, sei es über E-Mails, die Internetseite der Partei oder andere soziale Medien.

Anders das BVerfG: Mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten, insbesondere den Stadionverbot-Beschluss, entschied es – ohne Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren –, dass jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz die absehbaren Nachteile einer (ggf. unzulässigen) Sperrung für die Partei „erheblich schwerer [wiegen]“ als die Nachteile, die Facebook erleiden würde, wenn die Sperrung sich im Nachhinein zwar als zulässig herausstellen, nun aber vorerst aufgehoben werden würde. Es betont hierbei die „überragende Bedeutung“ Facebooks für die Verbreitung politischer Botschaften und die sinkende mediale Sichtbarkeit des „III. Wegs“ im Falle einer Sperrung im Kontext des Europawahlkampfes.

#twittersperrt

Das Urteil ist insbesondere auch deshalb bemerkenswert, weil in den vergangenen Wochen Sperrungen durch ein anderes soziales Netzwerk – Twitter – für große Aufregung gesorgt haben. Dieses hat, ebenfalls im Kontext der Europawahl, eine Vielzahl von insbesondere afd-kritischen Twitterkonten gesperrt, die – teilweise vor Jahren – satirisch AfD-Anhänger dazu aufgerufen hatten, ihre Wahlzettel zu unterschreiben. Eine klare Linie ließ sich bei den Sperrungen jedoch nicht erkennen: so wurde auch die SPD-Politikerin Sawsan Chebli wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Twitter-Regeln ohne weitere Begründung nach der Antwort auf einen AfD-Tweet gesperrt, auch die Jüdische Allgemeine war nach einem Hinweis-Tweet auf einen Artikel zum Umgang des israelischen Botschafters mit der AfD betroffen. Eine Vertreterin von Twitter musste in der Folge dem Bundestagsausschuss Digitale Agenda Rede und Antwort stehen und erklärte dort, dass im Rahmen der Europawahl die vermehrte Sperrung von Satire inkaufgenommen werden müsse, weil diese oft nicht ohne Weiteres von Falschmeldungen zu unterscheiden sei.

Meinungsfreiheit auf Facebook, Twitter und Co

Die jetzigen Sperrungen sind keine Einzelfälle, auch nicht in der gerichtlichen Aufarbeitung. Insbesondere im letzten Jahr beschäftigten sich eine Vielzahl an Zivilgerichten mit der Frage, inwiefern ein Anspruch auf freie Meinungsäußerung auf Plattformen wie Facebook besteht. So haben u.a. das LG Berlin, das LG Köln, das OLG München und das LG Frankfurt Facebook die Sperrung und Löschung von Kommentaren aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Meinungsfreiheit untersagt. Das OLG München beurteilte die AGB von Facebook zunächst als unwirksam, weil diese der Plattform die alleinige Entscheidungshoheit über die Zulässigkeit von Beiträgen einräumten, um dann im Rahmen der Vertragsauslegung unter Beachtung der Meinungsfreiheit zur Zulässigkeit des fraglichen Beitrags – folglich zur Rechtswidrigkeit der Sperrung – zu kommen (hierzu ausführlich Engeler). Das LG Frankfurt ging sogar soweit, festzustellen, dass auch durch die Nutzungsbedingungen der Plattformen „aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte […] zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden [können]“.

Anders dagegen u.a. das OLG Dresden, das OLG Stuttgart und das OLG Karlsruhe. Auch diese betonten jeweils in ihren Entscheidungen, dass die Meinungsfreiheit sich durch die mittelbare Drittwirkung zwischen den Privaten entfalte, betonten jedoch, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook einen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Sich-Äußernden und anderer Nutzerinnen und Nutzern darstelle, sodass das Löschen von Beiträgen, die zwar wohl noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, aber gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, zulässig sei.

Eine Fraport- bzw. Stadionverbot-Entscheidung für den digitalen Raum

Das BVerfG scheint sich – auch wenn es die Offenheit der Hauptsacheentscheidung betont – nun wohl eher den Befürwortern einer umfangreichen Grundrechtsbindung sozialer Netzwerke anzuschließen. Der Anlauf hierfür wurde in der Fraport- sowie der Stadionverbot-Entscheidung genommen:

So stellte es in Fraport zunächst in Bezug auf die Versammlungsfreiheit fest:

Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können.

In öffentlichen Foren, zu denen es keine Zugangsbeschränkung gebe, bestehe es also – unmittelbar, sofern sie in öffentlicher Hand stehen; mittelbar, wenn sie in privater Hand sind – das Recht zur Ausübung seiner Grundrechte, hier insbesondere der Versammlungsfreiheit. Dies wurde in der Stadionverbot-Entscheidung noch erweitert, sodass nicht nur Freiheitsrechte ihre Anwendung im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung finden, sondern auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar zur Geltung komme. Demnach dürfen Private, die ihre Veranstaltungen für ein großes Publikum ohne Ansehen der Person öffnen, nicht ohne sachlichen Grund Einzelne von diesen Ereignissen ausschließen.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den digitalen Raum an, ist die Entscheidung des BVerfG im Eilverfahren nur konsequent. Facebook stellt den zentralen Raum der digitalen Kommunikation dar. Während auf den Marktplätzen der Republik bei (sehr erfolgreichen) Demonstrationen Tausende erreicht werden, sind es bei Facebook Hunderttausende. Facebook ist damit ein Forum, ein öffentlicher Ort des Austausches und der (politischen) Kommunikation, der für die demokratische Willensbildung zentral geworden ist, und der nicht durch andere digitale Medien, seien es E-Mails oder die eigene Internetseite, annähernd gleichwertig ersetzt werden kann.

Die Regeln, die in einem solch zentralen, öffentlichen Raum gelten, bedürfen der demokratischen Legitimation. Mit dem NetzDG wurde auch prozessual deutlich gemacht, was materiell schon immer galt: Das Strafrecht gilt auch im Netz, es gibt kein Recht auf Beleidigung und Volksverhetzung. Es muss aber auch das Gegenteil gelten: Es gibt ein Recht auf Meinungsfreiheit und eine Beleidigung, trotz der Strafbarkeit der konkreten Handlung, kann keinen allgemeinen Ausschluss von der Plattform des öffentlichen Diskurses rechtfertigen.

Die Entscheidung des BVerfG – insbesondere falls sie in einem Hauptsacheverfahren aufrechterhalten wird – wird von den Rechten als Sieg gefeiert werden. Doch das Gegenteil ist der Fall: Es ist ein Gewinn der Demokratie, in der die Privatisierung des öffentlichen Raums in der digitalen Sphäre nicht ausschlaggebend für die Gewährleistung der Grundrechte sein darf. Die großen sozialen Netzwerke befinden sich damit in dem Spannungsfeld, in das sie aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung gehören: Sie müssen rechtswidrige Beiträge löschen (und dabei genauso wichtig: durch die Staatsanwaltschaften muss eine konsequente Strafverfolgung solcher Beiträge erfolgen), dürfen die Veröffentlichung rechtmäßiger Beiträge dagegen nicht einschränken. Damit dies besser gelingt, ist der Gesetzgeber gefordert: Neben den Instrumenten zur Löschung rechtswidriger Inhalte, wie sie vom NetzDG vorgegeben wurden, gilt es nun, einen rechtlichen Rahmen zur Wiederherstellung unzulässigerweise gelöschter bzw. die Freigabe gesperrter Beiträge und Konten zu etablieren: Es ist Zeit für ein Meinungsfreiheitsdurchsetzungsgesetz.


SUGGESTED CITATION  Tuchtfeld, Erik: Marktplätze, soziale Netzwerke und die BVerfG-Entscheidung zum “III. Weg”, VerfBlog, 2019/5/26, https://verfassungsblog.de/marktplaetze-soziale-netzwerke-und-die-bverfg-entscheidung-zum-iii-weg/, DOI: 10.17176/20190529-122246-0.

6 Comments

  1. Dietrich Herrmann Mon 27 May 2019 at 18:45 - Reply

    Es ist höchste Zeit, dass die Gerichte Zeichen setzen. Offensichtlich ist Twitter (ich beschränke mich im Folgenden aus eigener Betroffenheit auf diesen Anbieter) in erster Linie ein kommerzielles Unternehmen, das die Einführung kostenträchtiger Kontrollmechanismen, sei es durch komplexe Algorithmen, sei es durch aufwändige menschliche Überwachung zu vermeiden sucht.

    Mittlerweile ist eine unbekannte Zahl von Twitterern seit mehreren Wochen aufgrund von Lappalien, meist harmlosen satirischen Tweets im Vorfeld von Wahlen, gesperrt. Nicht nur, dass ihre von dritten (cui bono?) gemeldeten Tweets unsichtbar gestellt sind – dies könnte man als relativ mildes Mittel noch hinnehmen -, sondern den Nutzern ist jeglicher Umgang mit ihrem Konto verwehrt; sie können nicht einmal eine Art Abwesenheitsmeldung hinterlassen.

    Als unmittelbar Betroffener irritiert mich dabei neben den offensichtlichen Rechtsverstößen, die man mit den Stichworten Meinungsfreiheit/Drittwirkung der Grundrechte (Lüth, Fraport, Stadionverbot) einerseits und mit der Vertragsverletzung andererseits benennen kann, das geradezu plumpe Agieren des Twitter-Konzerns: Seit meinen ersten Einsprüchen am Morgen des 10. Mai unmittelbar nach Sperrung meines Kontos sind inzwischen 17 Tage vergangen, ohne dass eine substanzielle Antwort des Twitter-Konzerns erfolgte (offensichtlich automatisiert erhielt ich nur die folgende Nachricht: “Während wir deinen Einspruch prüfen, kannst du nicht auf deinen Twitter Account zugreifen. Wir sehen uns die Angelegenheit an und antworten SO BALD WIE MÖGLICH.” Was heißt in einem Medium wie Twitter “so bald wie möglich”? In meiner Naivität hatte ich zunächst gedacht, das sei eine Sache von ein paar Stunden. Twitter ist offenbar bei der Logistik seiner Kontrollmechanismen sehr knauserig.

    Sicher könnte ich die beiden inkriminierten Tweets löschen – mein Herz hängt gewiss nicht daran. Aber kann es tatsächlich sein, dass ich, um weiter am auf der Plattform Twitter ablaufenden Diskurs nur teilnehmen darf, völlig harmlose Tweets löschen muss (dass zeitgleich offensichtlicher Hass und Gewaltaufrufe die Kontrollmechanismen von Twitter unbeschadet überstehen, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt)? Zwingt mir das nicht eine Schere im Kopf auf? Diese Frage gilt es GRUNDSÄTZLICH zu klären. Wenn Twitter dafür aufwändige Mechanismen implementieren muss, ja, dann ist das eben der Preis. –

    Die Teilnahme am öffentlichen (insbesondere politischen) Diskurs ist natürlich ein Jedermannsrecht, in meinem Fall als aussichtsreicher Bewerber um ein Mandat im Sächsischen Landtag bei der Wahl am 1. September erhält die Sperre eine besondere Brisanz. Wer meiner Timeline (www.twitter.com/d_herrmann) folgt, wird nachvollziehen können, dass ich (bis zu meiner Sperre am 10. Mai) über Twitter intensiv politische Ereignisse und Entwicklungen kommentiere, mich dabei mit anderen Akteuren in Politik, Medien, Wissenschaft und allgemeiner Zivilgesellschaft austausche und auseinandersetze. Insofern ist die Sperre im Effekt eine Beeinträchtigung meines politischen Aktionsradius, selbst wenn mir andere Plattformen zur Verfügung stehen.

    Ich bin gespannt, was laufende Gerichtsverfahren, die weitere Behandlung der Problematik im Bundestagsausschuss für Digitale Agenda sowie die dringend nötige öffentliche Debatte über Grenzen von Meinungsfreiheit sowie über die Kontrollmechanismen von Twitter, Facebook & Co. erbringen werden. Meine eigene Naivität im Umgang mit den Social Media glaube ich jedenfalls überwunden zu haben.

    • Erik Tuchtfeld Tue 28 May 2019 at 20:30 - Reply

      Ihre Spannung teile ich. Inzwischen hat sich mit dem LG Berlin ja erstmals ein Gericht zur aktuellen Sperrwelle durch Twitter geäußert und Twitter verpflichtet, eine Sperre der AfD aufzuheben: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-berlin-untersagt-twitter-sperre-keine-wahlbeeinflussung/

      Ich gehe ziemlich fest davon aus, dass wir – selbst wenn es im III. Weg-Verfahren zu keiner Hauptsache-Entscheidung kommt – in den nächsten ein bis zwei Jahren eine Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Frage der Grundrechtsbindung der sozialen Netzwerke bekommen werden

  2. Frank Frei Tue 28 May 2019 at 09:26 - Reply

    Ich bin grundsätzlich dafür, dass jeder seine Meinung frei äussern darf. Aber ich gestehe auch jedem das Recht zu, nur die Menschen in sein privates Haus zu lassen, die ihm “passen”. Ich lasse auch nicht jeden in mein Haus.

    • Erik Tuchtfeld Tue 28 May 2019 at 20:14 - Reply

      Das ist in Bezug auf jedes private Haus mit Sicherheit richtig.
      Facebook beherbergt aber jeden Monat 30 Millionen Menschen und ist damit nicht mehr wirklich “privat”. Die Spielregeln einer derart zentralen Plattform im öffentlichen Diskurs dürfen sich nicht nach dem Belieben eines Privaten richten, sondern müssen an freiheitlich-demokratischen Werten orientiert sein. Der digitale Raum kennt keine (oder kaum) Gemeingüter in öffentlicher Hand; die Bereitstellung der öffentlichen Funktionen durch Private darf aber nicht dazu führen, dass wir unsere (demokratische) Organisationsform neu zur Debatte stellen.

  3. Isabell Schwiering Mon 3 Jun 2019 at 15:22 - Reply

    Der Gesetzgeber sollte die Kriterien, nach denen die Zulässigkeit von Inhalten bemessen werden, vorgeben. Die Gemeinschaftsregeln von Facebook werden vom Konzern sehr willkürlich ausgelegt. Aus eigener Erfahrung scheint es auch an der Beharrlichkeit des Meldenden zu liegen, ob ein Inhalt gelöscht wird.

  4. Günter Schabowski Sat 18 Sep 2021 at 11:29 - Reply

    “Wendet man diese Grundsätze nun auf den digitalen Raum an[…]”

    Ein Fallrecht wie im common law gibt es bei uns nicht. Das Fraport Urteil ist kein Grundsatzurteil zum Thema Rechtsanspruch auf Facebook oder Twitter. Sie müssten das eigentlich wissen.

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