Nein sagen können: zur AfD und ihrem Anspruch auf einen Platz im Bundestagspräsidium
Das war nicht unclever, was sich die AfD da gestern hat einfallen lassen, um sich doch noch einen Platz im Präsidium des Deutschen Bundestages zu verschaffen: Wenn ihre Kandidaten, ob der islamophobe Albrecht Glaser oder die weniger Anstoß erregende Mariana Harder-Kühnel, von der CDU/CSU/SPD/Grün/Linken-Mehrheit ein ums andere Mal niedergestimmt werden – dann schicken sie halt gleich drei Kandidaten auf einmal ins Rennen.
Das führt bei unbefangenem Blick in § 2 Abs. 2 S. 4 der Geschäftsordnung des Bundestags dazu, dass im dritten Wahlgang, wo keine absolute Mehrheit mehr verlangt ist, die Stichwahl entscheidet: Das Plenum kann wählen zwischen AfD-Kandidatin A und AfD-Kandidat B. Aber eine AfD-Kandidatin muss sie wählen.
Die Bundestagsverwaltung hat diesen Vorstoß gestern abgewehrt: Der Antrag der AfD sei unzulässig. Die Begründung dafür ist nach allem, was wir hören, dass die Fraktion für den Posten im Parlamentspräsidium, der ihr nach § 2 Abs. 1 S. 2 GO-BT zusteht, nur eine Kandidat_in zur Wahl stellen dürfe.
Wieso das? Auf den ersten Blick würde man denken, dass es Sache der Fraktionen ist zu entscheiden, nicht nur wen, sondern auch wie viele Kandidat_innen sie ins Rennen schicken, zumal das in der Geschäftsordnung niedergelegte Verfahren mit einer Wahl zwischen mehreren Bewerber_innen ausdrücklich rechnet. Auf den zweiten Blick hat die Position der Bundestagsverwaltung aber eine Menge für sich.
In-sich-Stichwahl
Die Wahl der Bundestagspräsident_in und ihrer Stellvertreter_innen ist in der Geschäftsordnung so geregelt, dass die von den Fraktionen vorgeschlagenen Kandidaten im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit brauchen (§ 2 Abs. 2 S. 1 GO-BT). Wenn sie die nicht bekommen, können neue Bewerber vorgeschlagen werden (S. 2). Wenn auch die keine absolute Mehrheit bekommen, gibt es einen dritten Wahlgang, in dem es darauf ankommt, ob eine oder mehrere Bewerber_innen antreten: Ist es nur eine, dann reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (S. 3). Sind es mehrere – und das ist der Trick –, dann ist wie in einer Stichwahl diejenige gewählt, die mehr Stimmen hat als ihre Konkurrent_in (S. 4).
Das heißt im Extremfall: wenn von zwei Kandidat_innen eine ihre eigene und noch eine Stimme erhält und die andere nur ihre eigene, dann ist die eine mit einer relativen Mehrheit von 1 gewählt, selbst wenn alle anderen Mitglieder des Bundestags sie noch so wütend ablehnen: Denn Nein-Stimmen gibt es nach gängiger Praxis in der Stichwahl nicht, und Enthaltungen fallen nicht ins Gewicht.
Davon, dass in dieser Konstellation die Bewerber_innen von verschiedenen Fraktionen vorgeschlagen werden müssen, ist dabei nicht die Rede. Wie kommt die Bundestagsverwaltung darauf, trotzdem zu verlangen, dass jede Fraktion nur eine Bewerber_in vorschlägt?
Ein Argument dafür wäre, dass die Fraktion im Präsidium als Einheit repräsentiert sein soll und nicht als Vielheit. Wenn es in einer Fraktion mehrere Kandidat_innen gibt, dann ist es der Job der Fraktion zu entscheiden, wer davon sie repräsentieren soll und wen sie zu diesem Zweck zur Wahl stellt. Der Parlamentsbetrieb ist ja auch sonst ganz darauf ausgerichtet, im Zusammenwirken und in Abgrenzung der Fraktionen untereinander zu funktionieren.
Entscheidend aber dürfte sein, dass nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz der Bundestag ausdrücklich die Wahl haben soll, was die Zusammensetzung des Präsidiums betrifft – und die Wahl hat er nur, wenn er auch Nein sagen kann. Er hat sie nicht, wenn die AfD-Fraktion ihm gleichsam von vornherein eine Stichwahl zwischen AfD und AfD hinstellen könnte. In einer solchen Stichwahl hätte der Bundestag keine Möglichkeit, seinen Willen zu artikulieren, wenn er in seiner übergroßen Mehrheit – nicht ganz fernliegend – beide Kandidat_innen gleichermaßen furchtbar findet. Das wäre für sich genommen noch nicht unbedingt ein Killer, wie Wähler_innen aus Frankreich aus eigener biographischer Anschauung millionenfach bestätigen können. Das Problem entsteht dadurch, dass es zwar zwei Alternativen gibt, aber einen, der beide zur Wahl stellt: die AfD. Damit wird die Stichwahl zu einem Insichgeschäft und das Wahlrecht des Bundestags zur Farce.
Konkurrenz oder Repräsentanz
Generell zeigt dieser Vorgang, dass das Verfahren zur Präsidiumswahl in Art. 2 Abs. 2 GO-BT fehlerhaft konstruiert ist. Es gestaltet die Wahl als Konkurrenz zwischen mehreren Bewerber_innen für den gleichen Posten aus. Das mag sinnvoll sein, soweit es um das Amt der Bundestagspräsident_in selber geht, immerhin das zweithöchste im Staate, denn wie bei den Ämtern der Bundeskanzler- oder Bundespräsident_in geht es hier darum, dass das Amt jedenfalls besetzt wird, wenn nicht von jemandem mit absoluter Mehrheit, dann halt von dem unter mehreren, der relativ am meisten Stimmen erhält. Aber was die Ämter der Vizepräsident_innen betrifft, so erscheint diese Konkurrenzlogik regelrecht systemwidrig, jedenfalls solange die Geschäftsordnung den Fraktionen den Zugang zum Präsidium nicht als Konkurrenz um ein knappes Gut gestaltet, sondern als Anspruch auf gleiche Repräsentanz. Es gibt ja auch praktisch überhaupt keinen Druck, diese Ämter zu besetzen: Wenn die Kandidat_in einer Fraktion keine Mehrheit im Plenum bekommt, dann bleibt der Posten halt unbesetzt, bis die jeweilige Fraktion jemanden aufstellt, die eine bekommt. So wie bei der AfD bislang geschehen.
Bei den Vizepräsident_innen des Bundestags wird deshalb aus gutem Grund normalerweise nach einer ganz anderen Logik abgestimmt: Zur Wahl stehen nicht konkurrierende Kandidaten, sondern die Optionen Ja, Nein und Enthaltung. Dass in § 2 Abs. 2 S. 4 der Geschäftsordnung plötzlich die Stichwahllogik auftaucht, führt dazu, dass die Nein-Option vom Tableau der wählbaren Möglichkeiten verschwindet. Genau das hat die AfD mit ihrem Vorschlag auszunutzen und herbeizuführen versucht. Dass das nicht sein kann, hat die Bundestagsverwaltung in ihrer Entscheidung richtig erkannt.
Die Wahlvorschläge der AfD für unzulässig zu erklären, ist insoweit vertretbar, wenngleich nicht besonders relevant. Besser wäre es, wenn der Bundestag von seiner Geschäftsordnungsautonomie Gebrauch machte und klarstellte, dass bei der Wahl der Vizepräsident_innen über je einen Fraktionsvorschlag nach Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt wird und nicht durch eine Stichwahl, die niemand braucht und nichts als Verwirrung stiftet.
„Die Bundestagsverwaltung hat diesen Vorstoß gestern abgewehrt: Der Antrag der AfD sei unzulässig.“
Und wie geht es weiter? Gibt es gegen die Entscheidung der Bundestagsverwaltung einen ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsbehelf? Wenn die Angelegenheit mit der Entscheidung der Bundestagsverwaltung jetzt schon ein Ende finden würde, hätte die AfD noch keine rechte Freude.
Es ist eine Frage, inwieweit die rechtliche Regelung zum BT-Präsidium so ausgelegt und angewandt werden kann, dass die Mehrheit vom zuvor geübten Grundsatz der gleichen Repräsentanz abweichen kann. Eine andere Frage ist, ob es politisch klug ist, das zu tun. Ich glaube das nicht. Man kann eine anstrengende politische Spannungslage mit einem schwierigen politischen Gegner nicht dadurch zum Verschwinden bringen, dass man versucht, sie zu unterdrücken und nicht abzubilden. Damit gibt man dem Gegner Gelegenheit, sich als Opfer darzustellen und, im konkreten Fall, offene rechtliche Flanken der Mehrheit aufzuzeigen und auch eine gewisse demokratische Hypokrisis. Meine Meinung: Es wäre besser, wenn die Mehrheit formale Gleichheit übt, die eigenen demokratischen Werte einlöst und den politischen Kampf offen und nicht nachlassend führt.
würde ich nicht widersprechen.
Mal ganz ehrlich: Die AfürD stellt sich als Opfer dar, egal was die anderen Fraktionen machen.
Vor diesem Hintergrund halte ich es für die demokratischen Parteien politisch wesentlich klüger, die eigene Haltung konsequent durchzuziehen.
Jedenfalls klüger, als Demokratiefeinde zu normalisieren, indem man sie behandelt, wie jede andere Fraktion auch. Denn das geht idR nicht gut aus…
„Generell zeigt dieser Vorgang, dass das Verfahren zur Präsidiumswahl in Art. 2 Abs. 2 GO-BT fehlerhaft konstruiert ist…“
Fehlerhaft ist er dann, wenn das Ergebnis aus politische Gründen unerwünscht ist? Das ist kein rechtliches Argument, im Gegenteil. Es bestätigt, dass die Position der AfD de lege lata absolut richtig ist. Danach soll nicht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Parteien gegeben sein, sondern nur zwischen verschiedenen Personen. Ein Recht auf Ablehnung aller Personen gibt es bei dieser Stichwahl eben nicht.
“Fehlerhaft ist er dann, wenn das Ergebnis aus politische Gründen unerwünscht ist?” Nein. Fehlerhaft ist er dann, wenn er ein Verfahren vorsieht, das die Selbstbindung des Bundestags, alle Fraktionen im Präsidium zu repräsentieren, mit seiner ihm von Art. 40 GG auferlegten Verantwortung, das Präsidium zu wählen, in Konflikt bringt.
Das heißt also, dass eine Verhältniswahl keine Wahl ist? Generell ist es kein Charakteristikum einer Wahl, irgendwas ablehnen zu können, sondern unter den vorhandenen Optionen auswählen zu können. Die GO bestimmt halt ein sehr komisches Verfahren, aber grundsätzlich ist das eine Wahl, während die verbreitete Praxis, über gemeinsame »Wahlvorschläge« zu beschließen, keine Wahl ist.
Mir stellt sich die Frage, ob die anderen Fraktionen dann nicht einfach einen Kandidaten parallel zu den dreien der Afd aufstellen könnten,den sie dann wählen können. Oder ob dann jede Fraktion durch die Aufstellung von jeweils drei Kandidaten eine Inflation der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten bewirken kann, da immer einer davon gewählt werden muss. Sollte beides zutreffen, ist die Bezeichnung fehlerhaft schon recht treffend. Im übrigen ist die Sache mit der Entscheidung der Verwaltung gemäß §127 GO-BT eigentlich abschließend entschieden, oder (da der Wahlausschuss/Bundestag der Einschätzung definitiv folgen würden)?
„…Damit wird die Stichwahl zu einem Insichgeschäft…“
Insichtgeschäfte betreffen Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten für eine Dritte Person mir sich selbst. Sie können erlaubt sein. Mehrere Wahlvorschläge einer Partei sind nun ganz und gar kein Insichgeschäft, Sie sind völlig üblich, wie man aus Kandidatenlisten bei jeder Wahl sehen kann. Es geht hier nicht um die Auswahl einer Partei, sondern der Person.
Dieses Argument ist also – auch – höchst dürftig.
Das Problem liegt in dem Widerspruch zwischen einer Besetzung des Präsidiums durch Wahlakt und dem Anspruch aller Fraktionen auf Repräsentation im Präsidium. Solange dieser Widerspruch besteht, kann ein Ausgleich nur darin bestehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bestimmte Kandidat*innen abzulehnen, dass aber nicht alle Kandidat*innen einer Fraktion schon wegen ihrer Fraktionszugehörigkeit abgelehnt werden dürfen. Geht man von dieser Prämisse aus, dann kann § 2 II GOBT nicht so ausgelegt werden, dass eine Fraktion durch Benennung von mehreren Kandidat*innen dem Deutschen Bundestag eine/n von ihnen als Vizepräsident/in aufgedrängt werden kann. Das ist ein ganz findiger Trick, auf den die Bundestagsverwaltung aber mit Recht nicht hereingefallen ist.
“Solange dieser Widerspruch besteht, kann ein Ausgleich nur darin bestehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bestimmte Kandidat*innen abzulehnen, dass aber nicht alle Kandidat*innen einer Fraktion schon wegen ihrer Fraktionszugehörigkeit abgelehnt werden dürfen.”
Aber dem bisherigen Anschein nach lehnt die Mehrheit der MdBs pauschal jeden Afd-Kandidaten ab. Gäbe es einen für die Bundestagsmehrheit als Vizepräsident annehmbaren Afd-Abgeordneten, könnten die anderen Fraktionen einfach diesen vorschlagen und mit Mehrheit wählen, wogegen alle von der Afd selbst vorgeschlagenen Kandidaten chancenlos wären.
PS: Manche Abgeordnete geben sogar offen zu, dass sie pauschal alle AfD-Kandidaten ablehnen:
“Abgeordnete anderer Fraktionen erklärten zur Begründung, dass sie grundsätzlich keinen Kandidaten der AfD wählen würden. “Der Vertreterin einer Partei, die Gräueltaten unserer Geschichte verharmlost und unsere Gesellschaft spaltet, kann ich nicht meine Stimme geben”, sagte zum Beispiel die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung Annette Widmann-Mauz.”
( http://www.sueddeutsche.de/politik/afd-gerald-otten-bundestag-1.4407115 )
Das kann ich zwar sachlich gut nachvollziehen, aber dann sollten die selben Abgeordneten nicht eine Geschäftsordnung beschließen, nach der der AfD ein Vizepräsidentenposten zusteht, damit widersprechen sie sich selbst. Man hätte ja auch erstmals in den Bundestag gewählte Parteien in der Geschäftsordnung von diesem Anspruch ausnehmen können – Grüne und PDS haben auch nicht sofort nach ihrem ersten Bundestagseinzug einen Vizepräsidenten bekommen, sondern mussten 11 bzw. 8 Jahre darauf warten.
Man will der AFD keine weiter Bühne geben. Die 4-5 min. Redezeit am Pult sind für die Alt-Parteien schon schlimm genug. Da sehen die nämlich oft sprichwörtlich sehr alt aus. Und die Reaktionen sind meist peinlich und abstossend. Die FDP will ich da mal größtenteils rausnehmen.
Wenn jetzt auch noch ein AFD Bundestagsvizepräsident (_innen einfach nur peinlich) auch noch die keifenden Weiber von Linke, SPD und Grüne zur Ordnung ruft, dann ist das Tollhaus perfekt. Und jeder der es will, kann sich das auf Phönix live anschauen. Ein Alptraum!
Ich glaube es geht weniger um die Vermeidung der politischen Auseinandersetzung als vielmehr um die Angst, wie ein/e Afd-BundestagsvizepräsidentIn (das war Absicht) mit der Geschäftsordnung umgehen würde. Beispiel: Wolfgang Kubicki stellt auch seinen Fraktionskollegen, wenn sie ihre Redezeit überschreiten, ohne zu Zögern das Mikro aus. Würde ein/e Afd-VizepräsidentIn das auch tun? Und auch wenn diese Frage von den Abgeordneten nicht pauschal mit nein beantwortet werden sollte, so sind sie in ihren Entscheidungen, in ihrem Gewissen frei.