10 April 2013

NSU-Prozess: Versuch einer Antwort auf die Frage, wie man um Gottes Willen so blöd sein kann

Zum OLG München und seiner Medienpolicy in Sachen NSU-Prozess ist ja schon fast alles gesagt. Viel mehr als „Wie kann man nur so blöd sein!“ lässt sich zu der Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts auch wohl erst einmal gar nicht sagen, und wie alle Zeitungen, so wird auch die von mir abonnierte Süddeutsche nicht müde, diese Frage jeden Tag aus Neue zu stellen, heute über die ganze Seite Drei. Der Artikel von Annette Ramelsberger (leider nicht online, soweit ich sehe) ist sehr schön geschrieben, lässt wie fast alle anderen Artikel dazu die Frage aber gänzlich unbeantwortet: Ja, wie denn? Wie kann man denn also derartig blöd sein?

Ich will das OLG, seinen Präsidenten und den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats nicht in Schutz nehmen noch gar ihre Entscheidungen rechtfertigen, in ausgerechnet diesem Prozess über Morde an Türken wegen ihres Türkeseins den türkischen Journalisten den Zugang zum Verhandlungssaal zu verwehren. Das ist so offensichtlich ein unfassbares Desaster, nicht nur außenpolitisch, sondern auch mit Blick auf die Befriedungsfunktion des Rechts, dass es keiner weiteren Worte dazu bedarf.

Aber ich glaube, es lohnt schon das Nachdenken, wie sich – und uns alle – das OLG jenseits der ganz persönlichen Blödheit aller möglichen Beteiligten in diese Situation hat bringen können.

Das OLG ist offenbar eisern entschlossen, genau das nicht zu tun, was alle jetzt von ihm erwarten: politisch zu denken.

Vordergründig geht es dabei um die funktionale Trennung von Rechtsprechung und Politik: Die Justiz soll sich nicht politischen Zweckmäßigkeiten unterwerfen, soll sich nicht danach verhalten, was für den Staat oder das Volk oder sonst jemanden günstig oder ungünstig ist, sondern in majestätischer Blindheit für alle Opportunitäten und Interessen den Sachverhalt am Maßstab des Rechts messen und sonst gar nichts.

Das hat abstrakt seine Richtigkeit. Man muss nicht, wie OLG-Präsident Huber, diktatorische Schauprozesse im Fußballstadion als mahnendes Beispiel ins Feld führen, um sich die Gefahren einer politisierten Justiz vor Augen zu führen. Der Ansehensverlust des US Supreme Court reicht dafür vollauf.

Nur, darum geht es in diesem Fall überhaupt nicht. Als ob das Gericht zum Spielball politischer Interessen würde, nur weil im Zuschauerraum türkische Journalisten sitzen. Wie das Gericht sein Verfahren führt und dabei seine Rechtsmaßstäbe anwendet, ist doch (hoffentlich) vollkommen unabhängig von der Zusammensetzung der Publikumstribüne.

Tatsächlich geht es, glaube ich, um etwas anderes.

Theater oder Arena

Die verstorbene Weimarer Rechtshistorikerin und Medientheoretikerin Cornelia Vismann hat in ihrem letztes Jahr posthum erschienenen Opus Magnum „Medien der Rechtsprechung„, einem der tollsten Bücher, die ich seit langem gelesen habe, eine Unterscheidung eingeführt, die mir hier sehr nützlich erscheint: zwischen dem „theatralen“ und dem „agonalen Dispositiv“ des Rechtsprechens.

Im theatralen Dispositiv agiert die Justiz wie das Theater: In der geschlossenen „Kammer“ des Gerichts wird die Sache mit verteilten Rollen aufgeführt, vor Publikum, das aber passiv bleibt und nicht eingreift und im Übrigen auch ein Ticket braucht, damit es überhaupt reindarf. Am Ende entscheidet der Richter.

Das agonale Dispositiv hat dagegen seine Wurzeln in der Arena: Hier wird kein Drama inszeniert, sondern ein Wettkampf, und über Sieg und Niederlage entscheidet kein Richter, sondern die Tribüne, das „Tribunal“ der Zuschauer.

Das theatrale Dispositiv ist es, was das OLG München hier gerade mit Zähnen und Klauen verteidigt, unter Inkaufnahme, sich selbst dabei international lächerlich zu machen. Es besteht auf der geschlossenen „Kammer“ mit seiner begrenzten Zahl von Zuschauerplätzen und weigert sich, in irgendeine massentaugliche Halle umzuziehen und dort das Gerichtsschauspiel zum Ad-Hoc-„Tribunal“ wider das Neonazitum umfunktionieren zu lassen. Es pocht auf einem Verfahren der Platzvergabe, das die Zuschauer auf maximale Weise neutralisiert, buchstäblich zu bloßen Nummern macht, anstatt Wert darauf zu legen, das Publikum so zusammenzusetzen, dass möglichst weite Teile der Öffentlichkeit erreicht werden. Es wehrt sich wütend dagegen, sich die Entscheidung, was gezeigt wird und wann und wo und durch wen der Vorhang auf- und zugezogen wird, aus der Hand nehmen zu lassen, schon gar von dieser Öffentlichkeit selbst, vertreten durch Frau Ramelsberger und ihre geballte Kollegenschaft.

Warum? Was ist es, das dieses theatrale Dispositiv so verteidigenswert macht in den Augen des Gerichts?

Tatsächlich ist diese Differenz zwischen theatralem und agonalem Dispositiv, wie Cornelia Vismann zeigt, kennzeichnend für fast alles, was uns am modernen Strafprozessrecht lieb und teuer ist. Dass das Urteil der unparteiische Richter spricht und nicht die Leidenschaft der Massen. Dass untersucht wird, was die Fakten sind, anstatt Ankläger und Angeklagten aufeinander loszuhetzen wie Gladiatoren. Dass vor Gericht ein Kampf um’s Recht stattfindet und nicht für das (eigene) Recht.

Das alles ist in tausend Jahren Justizgeschichte hart erkämpft, und wenngleich das vielleicht Herrn Huber und seinen Münchner OLG-Kollegen gar nicht so im Bewusstsein ist, bin ich doch sicher, dass im institutionellen Gedächtnis der Justiz diese Dinge ein riesiges Gewicht haben. (Wenn man will, kann man dafür auch Hubers Wortwahl mit dem „Fußballstadion“ heranführen – ich weiß gar nicht, welche Schauprozesse er da vor Augen hat, gab es tatsächlich welche, die im Fußballstadion geführt wurden? Was man jedenfalls sofort vor Augen hat, ist die Arena…)

Was natürlich, wie bereits betont, nicht heißt, dass es nicht auch Mittel gegeben hätte, einer Tribunalisierung des NSU-Prozesses vorzubeugen, ohne den Türken auf diese beschämende Weise den Stuhl vor die Tür zu stellen…


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: NSU-Prozess: Versuch einer Antwort auf die Frage, wie man um Gottes Willen so blöd sein kann, VerfBlog, 2013/4/10, https://verfassungsblog.de/nsu-prozess-versuch-einer-antwort-auf-die-frage-wie-man-um-gottes-willen-so-blod-sein-kann/, DOI: 10.17176/20170809-152550.

19 Comments

  1. Fabian Steinhauer Mi 10 Apr 2013 at 17:32 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeiss,

    gerne und oft lese ich auf Ihrer Seite. Aber jetzt ist Ihnen ein Fehler unterlaufen. Wie kommen Sie darauf, das Cornelia Vismann eine „Bielefelder Medienwissenschaftlerin“ war? Frau Vismann war Rechtswissenschaftlerin mit einer venia legendi für Öffentliches Recht, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Medienrecht. Mit Bielfeld hatte sie m.E. kaum was am Hut, vielleicht fand Sie die Stadt schön und das ZIF sowie die Universität dort interessant. Solche Lokalisierungen sind vermutlich eh oft hilflos. Bitte korrigieren Sie das. Das ist in dem Fall wirklich wichtig, weil viele Juristen so steif und fest denken, Frau Vismann sei keine Juristin, wie sie auch glauben, Medienfragen seien unjuristisch.

    MIt besten Grüßen Fabian Steinhauer

  2. Maximilian Steinbeis Mi 10 Apr 2013 at 17:37 - Reply

    Bielefeld ist peinlich. Keine Ahnung, wie ich darauf kam. Aber als Medienwissenschaftlerin kann man sie doch bezeichnen, schließt ja die Öff-Recht-Venia auch nicht aus? Aber okay, als Abbitte für Bielefeld…

  3. Stefan Ivo Mi 10 Apr 2013 at 17:40 - Reply

    Wenn es richtig ist, dass die Mordopfer „die Türken“ repräsentiert haben, ist es dann nicht auch richtig, dass „die Türken“ jetzt im Prozess durch die Hinterbliebenen (als Nebenkläger) und ihre gewählten anwaltlichen Vertreter repräsentiert werden?
    Kann man angesichts von mehr als 100 Nebenklägern und Nebenklagevertretern (in deren Person während des Prozesses vermutlich mehr als die Hälfte aller Anwesenden einen türkischen Migrationshintergrund haben wird) wirklich davon sprechen, „den Türken“ werde „der Stuhl vor die Tür gestellt“?

  4. Maximilian Steinbeis Mi 10 Apr 2013 at 17:48 - Reply

    @ Stefan Ivo: Jedenfalls ist es aber doch richtig, dass sie zu Mordopfern wurden, weil sie Türken waren, oder? Und deshalb ist es nicht relevant, wie viel „türkischer Migrationshintergrund“ unter den Nebenklagevertretern zu finden ist, sondern es geht um die Anerkenntnis dieser protogenozidalen Seite des Falls: Die Mörder wollten Türken töten, und die deutsche Justiz hat genau davor jahrelang beide Augen fest verschlossen.

  5. H.M. Mi 10 Apr 2013 at 18:10 - Reply

    Was das OLG (d.h.: den Vorsitzenden) bewogen hat, ist doch ziemlich klar: bei der Zulassung der Öffentlichkeit auf keinen Fall einen Revisionsgrund zu riskieren. Ob bei der Zulassung der Öffentlichkeit ein Fehler gemacht wurde, der dazu führt, dass der Prozess nicht öffentlich ist, entscheidet der BGH erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens. Wenn der BGH sagt, die Öffentlichkeit war nicht gewahrt, weil in nicht sachgerechter Weise Plätze reserviert waren, wird das Urteil mit allen Feststellungen aufgehoben. Der Prozess muss komplett wiederholt werden. Bei so einem Mammutverfahren ein Desaster. Die Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit wird allenfalls eine Nebenrolle gespielt haben. Eine rechtliche Klärung vorab, ob die Zulassung der Medien nach bestimmten Kriterien auch aus Sicht der Revisionsinstanz in Ordnung ist, konnte das Gericht nicht herbeiführen. Das lässt das Prozessrecht nicht zu.

    Nachträglich ist das OLG (d.h.: weiterhin der Vorsitzende) zudem in der undankbaren Lage, zeigen zu müssen, dass es sich nicht durch Druck der Politik und der Medien beeinflusse lässt. Sonst entsteht der Ruch, dass die öffentliche Meinung auch das Urteil beeinflussen kann.

  6. H.M. Mi 10 Apr 2013 at 18:14 - Reply

    Ergänzend: Abgesehen davon, dass nach Teilen der Literatur ein Umzug in eine Halle außerhalb des Gerichts unzulässig (und damit ein Revisionsgrund) sein soll, dürften auch Sicherheitsbedenken eine Rolle spielen. Es gibt offenbar eine Gefährdungslage.

    Nach ein paar Sitzungstagen wird übrigens nach allen Erfahrungen ausreichend Platz für alle Interessierten sein. Die Medienvertreter wollen nur alle bei der Eröffnung dabei sein.

  7. fiat iustitia Mi 10 Apr 2013 at 18:46 - Reply

    Niemand „verwehrt“ türkischen Journalisten (oder, vielleicht korrekter: Mitarbeitern türkischer Medien) den Zugang zum Gerichtssaal. Von der steten Wiederholung in allen möglichen Medien wird diese fundamentale Eselei auch nicht wahrer. Es nur zufällig so, dass aus dieser Gruppe niemand einen garantierten, reservierten Platz erhalten hat. Daneben gibt es im Verhandlungssaal aber auch nicht reservierte, ganz normale Zuschauerplätze. Die stehen jedem und insbesonderem auch jedem Mitarbeiter türkischer Medien offen. Das heißt also für diese Journalisten: Sie können selbstverständlich aus dem Gerichtssaal berichten, wenn sie morgens früh genug beim Gericht sind und sich in die Schlange stellen.

    Für das OLG gilt: Je mehr öffentlicher Druck jetzt auf die Richter ausgeübt wird, desto mehr müssen sie standhaft bleiben. Selbst wenn man der Kritik am „Windhundprinzip“ etwas abgewinnen kann, und selbst wenn die Kommunikation glücklicher hätte laufen können – das Gericht hat so entschieden und dabei muss es bleiben. Alles andere wäre ein äußerst unglücklicher Präzendenzfall.

  8. malnefrage Mi 10 Apr 2013 at 19:55 - Reply

    Das OLG hat nicht etwa die „Politik“ ausgeblendet, sondern eine inszenierte Medienhysterie. Von hyperventilierenden griechischen Medien hat z.B. trotz eines toten Griechen unter den 10 Opfern noch keiner berichtet. Die SZ hatte binnen einer Woche mindestens 10 Artikel zum selben Thema online, die immer aufgeregter wurden. Diese selbst erzeugte Hysterie wird dann selbstbejubelnd als „zunehmende Kritik“ etc. beschrieben.Und nachdem man tagelang das Vergabeverfahren, das beim Bundesverfassungsgericht selbst (siehe PMs auf der BVerfG-Seite zu anstehenden Verhandlungsterminen) ständig genau so praktiziert wird, niedergeschrieben hat, stellt sich heraus, dass die Sabah nach Erhalt der Email um 9 Uhr 15 zweieinhalb Stunden Zeit gehabt hätte, um noch einen der 50 Plätze zu bekommen.

    Die von Ihnen bemängelte Verteidigung des theatralen Dispositivs findet ihre Grundlage in der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2623/95 aus 2001. Zitat (Randnummer 75):
    „Gerichtliche Verfahrensabläufe sind nicht an den Interessen der Medien orientiert. Der Gang der Verhandlung ist förmlich. Gründlichkeit und Wiederholungen sowie das Abwägen und die allmähliche Rekonstruktion der Realität sind nicht auf die besonderen Anforderungen der Mediendramaturgie abgestimmt. Am ehesten besteht daher ein Interesse der Medien an Kurzberichten, die mit dem Ziel zusammengestellt werden, öffentliche Aufmerksamkeit auszulösen.“

  9. Faufu Mi 10 Apr 2013 at 20:29 - Reply

    mir tut das gericht ja ziemlich leid, und auch wenn die sich etwas doof anstellen wird ihnen oft unrecht getan. zb die forderung, das ganze in nen größeren saal zu verlegen: hallo, sicherheit?!? und ich hab auch was gegen diesen kinosaal-charakter; am besten noch mit popcorn und chips.

  10. Max Mi 10 Apr 2013 at 20:57 - Reply

    „Ich will das OLG, seinen Präsidenten und den Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats nicht in Schutz nehmen noch gar ihre Entscheidungen rechtfertigen, in ausgerechnet diesem Prozess über Morde an Türken wegen ihres Türkeseins den türkischen Journalisten den Zugang zum Verhandlungssaal zu verwehren. Das ist so offensichtlich ein unfassbares Desaster, nicht nur außenpolitisch, sondern auch mit Blick auf die Befriedungsfunktion des Rechts, dass es keiner weiteren Worte dazu bedarf.“
    Echt? Muss sich ein Strafverfahren wirklich um die deutsche Ausenpolitik scheren? Kann es das im Rahmen von GVG, StPO und StGB überhaupt angemessen, wenn es denn so sein sollte? Liegt die Funktion der Öfentlichkeit eines Verfahrens nicht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz zu fördern? Ist es daher nicht konsequent, dass das GVG Öffentlichkeit verlangt, aber nicht vorschreibt welche? Ist es, dann, wenn ein Gericht Plätze für die Presse reserviert, nicht egal, wie sich diese mediale Öffentlichkeit zusammensetz (gegeben die Auwahl erfolgte unter beachtung von GVG und GG)? Welches mehr an Transparenz / Vertrauen baut sich im NSU Prozess auf, wenn Vertreter türkischer Medien anwesned sind? Darf das für eine türkische Öffentlichkeit hier wie dort eine Rolle spielen? Wenn ja, wäre es dann nicht geboten das Ermessen eines Grichtes in solchen Fällen einzuschränken? Und was wären dann solche Fälle, bei denen wir