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31 January 2022

Die Auswirkungen von 9/11 auf die Meinungsfreiheit in den Vereinigten Staaten

In diesem Online-Symposium soll untersucht werden, welche Auswirkungen die Terroranschläge vom 11. September 2001 weltweit auf die Meinungs- und Medienfreiheit hatten. Die zugrundeliegende Hypothese des Symposiums scheint zu sein, dass die Auswirkungen allesamt negativ waren, da sich die Regierungen auf nationale Sicherheitsbedenken berufen, um ein hartes Durchgreifen gegen die Meinungsfreiheit politisch Andersdenkender und die Freiheit der Medien zu rechtfertigen. Dass es selbst in demokratischen Ländern zu solchen Auswirkungen gekommen ist, kann nicht bezweifelt werden. Darüber hinaus haben eine Reihe von autokratischen oder zu Autokratie neigenden Ländern wie Russland, die Türkei und zunehmend auch Indien zweifellos oft fingierte Terrorismusbedenken zur Unterdrückung der politischen Opposition genutzt. In den Vereinigten Staaten hingegen waren die tatsächlichen Auswirkungen des 11. Septembers und des anschließenden “War on Terror” auf die Rede- und Pressefreiheit komplex und in vielerlei Hinsicht weitaus geringer als erwartet. Tatsächlich ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber der Regierung in den Vereinigten Staaten nach wie vor weitgehend gewahrt; die wirklichen Konflikte und Fragen betreffen heute die Rolle privater Internetunternehmen, insbesondere der sozialen Medien, bei der Einschränkung der freien Meinungsäußerung.

Hintergrund: Das First Amendment Prinzip der Aufwiegelung

Das First Amendment der Verfassung der Vereinigten Staaten besagt, dass „der Congress kein Gesetz […] erlassen darf, das die Rede- oder Pressefreiheit einschränkt“. Obwohl das Amendment nur die Befugnisse des Congress einschränkt, hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten die Bestimmung so ausgelegt, dass sie die Befugnisse aller US-Regierungsbehörden einschränkt, sowohl auf Bundes- als auch auf staatlicher und lokaler Ebene. Obwohl der Schutz der Rede- und Pressefreiheit viele schwierige rechtliche Probleme aufwirft, ist eine herausragende Frage, mit der sich der Oberste Gerichtshof seit mehr als einem Jahrhundert auseinandersetzt, seit er sich 1919 zum ersten Mal ernsthaft mit der Bedeutung des First Amendment befasst hat, die Frage, inwieweit das First Amendment Äußerungen schützt, die Gewalt befördern oder “anstiften”. In dem ersten halben Jahrhundert, in dem sich das Gericht mit dieser Frage befasste, gewährte die Mehrheit des Obersten Gerichtshofs aufwiegelnden Äußerungen nur sehr begrenzten oder gar keinen Schutz, auch wenn die Richter Oliver Wendell Holmes, Jr. und Louis Brandeis, zwei der angesehensten Richter der amerikanischen Geschichte, anderer Meinung waren. Im Jahr 1969 änderte der Gerichtshof jedoch seinen Kurs und schuf den wahrscheinlich weltweit strengsten Schutzstandard für die Anstiftung zur Gewalt. In der Rechtssache Brandenburg v. Ohio (in der es um die strafrechtliche Verfolgung eines Anführers des Ku-Klux-Klans, oder KKK, einer terroristischen Vereinigung weißer Rassisten, ging) erklärte der Gerichtshof, dass eine Äußerung nur dann als Aufwiegelung verfolgt werden kann, wenn sie “auf die Anstiftung oder Herbeiführung einer unmittelbar bevorstehenden gesetzeswidrigen Handlung abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung anzustiften oder herbeizuführen”. Später stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine strafrechtliche Verfolgung nach diesem Standard nur dann zulässig ist, wenn unmittelbar nach der verfolgten Äußerung Gewalttätigkeiten wahrscheinlich sind oder tatsächlich stattfinden.

Die Entscheidung in der Rechtssache Brandenburg ist nun 53 Jahre alt, aber sie ist nach wie vor der verbindliche Standard, der bestimmt, wann die Regierung aufwiegelnde Äußerungen in den Vereinigten Staaten bestrafen darf. In den ersten 30 Jahren seines Bestehens war der Standard ehrlicherweise wenig umstritten. Doch dann geschahen zwei Dinge, die die Debatte neu entfachten. Das erste war natürlich der Terroranschlag vom 11. September 2001. Das zweite war das Aufkommen des Internets und insbesondere der sozialen Medien als wichtigstes modernes Medium für Meinungsäußerungen und die Verbreitung von Propaganda, einschließlich der Anwerbung von Terroristen. Die Anschläge vom 11. September 2001 ließen die seit den 1970er Jahren schlummernden Ängste vor weit verbreiteter, politisch motivierter Gewalt in den Vereinigten Staaten wieder aufleben. Das Internet machte es für terroristische Organisationen, ob aus dem Ausland oder aus dem Inland, sehr viel einfacher, heimlich Personen zu rekrutieren, die bereit waren, sich an Terrorakten zu beteiligen, ohne von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden. Als die amerikanische Justiz begann, sich mit Einwänden gegen das First Amendment bei Terrorismusgesetzen und -verfolgung zu befassen, bewegte sie sich folglich in einem völlig neuen und veränderten Umfeld.

Terrorismus und das First Amendment in der Rechtsprechung

Seit dem 11. September 2001 hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten nur einen Fall entschieden, in dem es um das First Amendment im Zusammenhang mit Terrorismusgesetzen ging (die strafrechtliche Verfolgung der Planung oder Begehung tatsächlicher Gewalttaten berührt natürlich nicht das First Amendment), und in diesem Fall ging es nicht um tatsächliche Terroristen. Im Fall Holder v. Humanitarian Law Project, der 2010 entschieden wurde, ging es um die Anfechtung eines Bundesgesetzes, das die wesentliche Unterstützung von als terroristisch eingestuften ausländischen Organisationen (FTOs) verbietet (das Außenministerium führt eine Liste der als FTOs eingestuften Organisationen). Die Klage wurde von einer Gruppe von Anwälten und Menschenrechtsaktivisten eingereicht, die die gewaltfreien Aktivitäten zweier ausgewiesener FTOs (der Tamilischen Tiger und der Kurdischen Arbeiterpartei) durch Schulungen unterstützen wollten. Die Kläger argumentierten, dass die Anwendung des Gesetzes über wesentliche Unterstützung auf ihre Äußerungen (da Schulungen natürlich aus Äußerungen bestehen) gegen das First Amendment verstoße, da die von ihnen vorgeschlagenen Schulungen in keiner Weise zu den gewalttätigen Taten der FTOs beitragen oder diese unterstützen könnten. Der Oberste Gerichtshof räumte ein, dass die Anwendung des Gesetzes über wesentliche Unterstützung auf diese Art von Aktivitäten tatsächlich die Rechte des First Amendment belastet, aber letztlich kam eine Mehrheit des Gerichts zu dem Schluss, dass das Interesse der Regierung, alle Aktivitäten der FTOs einzuschränken, stark genug ist, um den Eingriff in die Rechte des First Amendment zu rechtfertigen. Entscheidend ist außerdem, dass das Gericht dem Argument der Regierung nachgab, dass sogar gewaltfreie Schulungen unter bestimmten Umständen den Terrorismus fördern können. Das Bemerkenswerte an der Entscheidung von Humanitarian Law Project war nicht das Ergebnis (das sicherlich vorhersehbar war), sondern die Tatsache, dass das Gericht in diesem Fall das bestehende Recht des First Amendment nicht aufgeweicht hat. Selbst seine Bereitschaft, sich der Regierung zu beugen, was er normalerweise in einem Fall des First Amendment nicht tun würde, hatte einen Präzedenzfall in anderen Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit ging.

Im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof hatten untere Bundesgerichte viele Gelegenheiten, die Anwendung des First Amendment auf die strafrechtliche Verfolgung von Terroristen zu prüfen, hauptsächlich auf der Grundlage desselben Gesetzes über wesentliche Unterstützung, das in Humanitarian Law Project bestätigt wurde. Das Beste, was man über diese Entscheidungen sagen kann, ist, dass sie im Wesentlichen immer kreative, vielleicht sogar prinzipienlose Wege gefunden haben, First Amendment Klagen in solchen Fällen zurückzuweisen, ohne das bestehende Recht zu ändern. Zum Beispiel erreichte die Regierung 2011 eine Verurteilung wegen Terrorismus eines jungen Mannes namens Tarek Mehanna, einen in Massachusetts lebenden und dort geborenen US-Bürger. Die Anklage der Regierung lautete im Wesentlichen, dass Mehanna Al-Qaida wesentlich unterstützte, indem er Al-Qaida-Propaganda ins Englische übersetzte und sie dann im Internet verbreitete. Die Schwierigkeit bei dieser Theorie besteht darin, dass der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache Humanitarian Law Project ausdrücklich festgestellt hatte, dass unabhängige Äußerungen zur Unterstützung von FTOs durch das First Amendment geschützt sind und dass eine Verurteilung wegen wesentlicher Unterstützung den Nachweis einer Koordinierung mit der FTO erfordert. Im Fall Mehanna legte die Staatsanwaltschaft jedoch keine Beweise dafür vor, dass Mehanna jemals in Kontakt mit Al-Qaida gestanden hatte. Letztendlich bestätigte ein Berufungsgericht Mehannas Verurteilung auf der Grundlage einer separaten Reise, die er 2004 in den Jemen unternommen hatte (ebenfalls ein zweifelhafter Grund aus faktischen Gründen, aber einer, der das Problem des First Amendment umging).

Ein weiterer Bereich, in dem die Gerichte Fragen des First Amendment eher ausgewichen sind, als dass sie sich damit auseinandergesetzt haben, betrifft die strafrechtliche Verfolgung von Geldspenden an FTOs, von denen es viele gegeben hat (ich diskutiere diese und andere terroristische Strafverfolgungen, die das First Amendment betreffen, in einem wissenschaftlichen Artikel, der hier verfügbar ist). In diesen Fällen neigten die Gerichte dazu, Ansprüche aus dem First Amendment schnell mit pauschalen, nicht belegten Aussagen zurückzuweisen, dass das First Amendment nicht das Recht schützt, Terrorismus zu unterstützen, und dass Geldspenden keine Meinungsäußerung sind. Die Schwierigkeit bei dieser Argumentation besteht darin, dass der Oberste Gerichtshof und die Gerichte der unteren Instanzen in anderen Zusammenhängen, insbesondere bei Anfechtungen von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung, immer wieder festgestellt haben, dass Geldspenden durch das First Amendment geschützt sind, wenn auch eher als eine Form der Vereinigungsfreiheit denn als Meinungsfreiheit. Erst im vergangenen Jahr hat der Oberste Gerichtshof den Grundsatz bestätigt, dass finanzielle Beiträge eine Form der Ausübung der geschützten Vereinigungsfreiheit sind. Damit soll nicht gesagt werden, dass das First Amendment die strafrechtliche Verfolgung von Personen verbietet, die Geld an FTOs spenden – im Gegenteil, die Argumentation von Humanitarian Law Project deutet eindeutig darauf hin, dass das Interesse der Regierung an der Bekämpfung des Terrorismus stark genug ist, um jegliche Eingriffe in die Rechte des First Amendment zu rechtfertigen. Bemerkenswert ist jedoch, dass sich die unteren Gerichte in diesen Fällen nicht einmal ernsthaft mit den Fragen des First Amendment auseinandergesetzt haben.

Kurz gesagt, die Art und Weise, in der die Gerichte Terrorismusfälle behandelt haben, die das First Amendment betreffen, ist etwas entmutigend. Wie schon bei der Verfolgung von Sozialisten nach dem Zweiten Weltkrieg und von Kommunisten während der McCarthy-Ära des Kalten Krieges haben die Gerichte auch in diesen Fällen das First Amendment nicht ernst genommen. Das ist vielleicht unvermeidlich in einer Welt, in der sich Richter ebenso wie ihre Mitbürger bedroht fühlen und Angst haben. Aber es ist dennoch eine wichtige Lektion über die Grenzen des Verfassungsrechts.

Die Stabilität des First Amendment und die Rolle der sozialen Medien

In anderer Hinsicht gibt das Verhalten der Gerichte seit dem 11. September jedoch Anlass zur Hoffnung. Vor allem hat der Oberste Gerichtshof trotz entsprechender Forderungen prominenter Wissenschaftler den Brandenburg Standard, der den Schutz für die Anstiftung zur Gewalt regelt, weder überdacht noch abgeschwächt. Unabhängig davon, ob die Gerichte der unteren Instanzen in Terrorismusfällen nach dem 11. September 2001 in der Praxis an Brandenburg festhielten oder nicht, schützt diese Entscheidung auch heute noch die Meinungsäußerung. Darüber hinaus bieten die Vereinigten Staaten im Gegensatz zu den meisten anderen westlichen Demokratien weiterhin einen starken verfassungsrechtlichen Schutz für so genannte “Hassrede” (d. h. Äußerungen, die Gruppen aufgrund von Merkmalen wie Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung verunglimpfen). In der Tat hat der Oberste Gerichtshof vor kurzem einstimmig bestätigt, dass solche Äußerungen den vollen Schutz des First Amendment genießen. Wie auch immer man über den Schutz von Hassrede denkt (und es gibt sicherlich vernünftige Menschen, die in dieser Frage unterschiedlicher Meinung sind), es ist bemerkenswert, dass der Oberste Gerichtshof nicht die Tür für die Anwendung von Gesetzen gegen Hassrede geöffnet hat, um terroristische Äußerungen zu bekämpfen, wie es anderswo geschehen ist. Mit anderen Worten: Das Gebäude des First Amendment hat die Zeit nach dem 11. September 2001 unbeschadet überstanden, auch wenn es bei der Umsetzung Probleme gab.

Um diese Tatsache nicht zu sehr zu feiern, sollte man jedoch bedenken, warum dies geschehen ist. Es liegt nicht daran, dass die Gerichte, die Regierung oder die Gesellschaft tolerant gegenüber der Rekrutierung oder Propaganda von Terroristen geworden sind. Es ist vielmehr so, dass die Unterdrückung oder strafrechtliche Verfolgung solcher Äußerungen durch die Regierung unnötig geworden ist. Der Grund dafür ist der Aufstieg der sozialen Medien. In den ersten Jahren nach dem 11. September war das Internet ein chaotischer Ort, und die einzigen Stellen, die in der Lage waren, Meinungsäußerungen im Internet zu kontrollieren, waren Regierungen. Dann änderten sich die Dinge. YouTube wurde 2005 gegründet und 2006 von Google aufgekauft. Twitter wurde im Jahr 2006 gegründet. Und ebenfalls 2006 wurde Facebook der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Alle diese Dienste verzeichneten in den folgenden Jahren ein massives Wachstum und wurden innerhalb von zehn Jahren zu den dominierenden Plattformen für Meinungsäußerungen im Internet (wenn man die Suchfunktion von Google hinzunimmt, wird diese Dominanz fast absolut). Infolgedessen entstand plötzlich eine neue potenzielle Sprachpolizei. Und das Beste daran (aus Sicht der Antiterrorismuspolitik): Da diese Plattformen keine staatlichen Akteure sind, unterliegen sie nicht den strengen Bestimmungen des First Amendment.

Und tatsächlich haben diese Plattformen im Laufe der Jahre aufgrund des öffentlichen Drucks und ihrer eigenen Präferenzen Maßnahmen ergriffen, um terroristische Propaganda und Rekrutierung zu unterdrücken. So sind zwar Äußerungen, die den Terrorismus oder terroristische Gruppen loben oder fördern, durch das First Amendment voll und ganz geschützt (es sei denn, sie rufen auch zu unmittelbarer Gewalt auf), aber sie sind durch Facebooks Community Standards, Twitters Regeln, and YouTubes Community Guidelines verboten. Solange diese Plattformen ihre eigenen Regeln durchsetzen, braucht sich die Regierung nicht einzumischen, und das First Amendment wird irrelevant. Zugegebenermaßen waren die Plattformen bei ihren Durchsetzungsbemühungen nicht völlig effektiv – aber in Ländern wie Myanmar und Sri Lanka hatten sie damit mehr Probleme als in den Vereinigten Staaten oder Europa. Im Westen waren die Plattformen bei der Eindämmung terroristischer Propaganda und der Rekrutierung von Terroristen durchaus, wenn auch natürlich nicht vollkommen effektiv.

Die Ironie dabei ist, dass die Konzentration der Kontrolle über die sozialen Medien und das Internet bei einer Handvoll Firmen im Silicon Valley – eine Entwicklung, die von Politikern aller Couleur auf der ganzen Welt beklagt wird – diese zentralisierte Kontrolle und Unterdrückung terroristischer Propaganda ermöglicht. Wenn also, wie von einigen Politikern befürwortet, Kartellrecht eingesetzt wird, um die großen Plattformen zu zerschlagen, dann wird der Bedarf an staatlicher Kontrolle von Äußerungen und damit die Frage der freien Meinungsäußerung im Zusammenhang mit Terrorismus, mit der sich die Gerichte in den ersten Jahren nach dem 11. September befasst haben, wieder auftauchen. Man könnte dies das Gesetz der unbeabsichtigten Folgen nennen.

Bei diesem Text handelt es sich um eine Übersetzung des Beitrags, ‘The Impact of 9/11 on Freedom of Expression in the United States‘, durch Felix Kröner.


SUGGESTED CITATION  Bhagwat, Ash: Die Auswirkungen von 9/11 auf die Meinungsfreiheit in den Vereinigten Staaten, VerfBlog, 2022/1/31, https://verfassungsblog.de/os4-usa-de/, DOI: 10.17176/20220310-001312-0.

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