19 July 2020

Politische Ästhetik als juristisches Argument

Anfang Juli entschied die Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG), die U-Bahn-Haltestelle „Mohrenstraße“ umzubenennen. Sie reagierte damit auf die seit langem geäußerte, kürzlich aber virulent gewordene Kritik an dieser Straßen- bzw. Haltestellenbezeichnung. Es ist keine Überraschung, dass die Berliner AfD sich gegen die Umbenennung stellt. Der AfD-„BVG-Experte“ Lindemann kritisierte die Umbenennung als Versuch, „dem Zeitgeist hinterherzulaufen“ und als „linken Bildersturm auf die Vergangenheit“.

Bildersturm und Denkmalsturz, auch politischer Ikonoklasmus genannt, sind nicht neu, sondern typische Phänomene in Zeiten des politischen Umbruchs. Der Sturm auf die Bastille, der Sturz von Stalin-Denkmälern, die Demontierung von Hakenkreuzen, die Zerstörung von Symbolen kennzeichnen die Delegitimation der bisherigen Herrschaft und schaffen Raum für eine neue. Nun leben wir aber in einem demokratischen Rechtsstaat und finden das gut. Ist Ikonoklasmus in Demokratien politisch gerechtfertigt? Und inwiefern ist das eine rechtlich relevante Fragestellung?

Politische Ästhetik und die wohlgeordnete Gesellschaft

Jeremy Waldron hat sich in „The Harm in Hate Speech“ im Anschluss an Rawls gefragt, wie eine „wohlgeordnete“ Gesellschaft aussieht. Er beschäftigt sich unter dem Begriff „Political Aesthetics“ damit, was Menschen sehen,wenn sie durch den öffentlichen Raum gehen. Ästhetik, im Sinne der aisthesis, der Wahrnehmung, meint damit all die Symbole, die in unseren Köpfen einen Eindruck hinterlassen. Politisch sind diese ästhetischen Eindrücke, weil sie im öffentlichen Raum erscheinen, also in dem Raum, den eine politische Gemeinschaft teilt und den sie gemeinsam ordnet. Ausdruck von Gemeinsamkeit sind insbesondre institutionelle Symbole wie zum Beispiel Denkmäler, aber auch die bereits erwähnten Straßennamen. Beeinflusst von der Gemeinschaft sind auch die Dinge, die wir im öffentlichen Raum gesetzlich erlauben oder verbieten. Der klassische Liberalismus vertritt eine Auffassung der wohlgeordneten Gesellschaft, in der zunächst alles erlaubt ist, alle Symbole, als Teile und Ausdruck einer pluralen Gesellschaft. Erst wenn die Grenze zur (physischen) Gewalt oder zu materiellen Nachteilen überschritten ist, bedürfe es rechtlicher Regelung. Demgegenüber ließe sich die These vertreten, dass der Pluralismus, den der Liberalismus vertritt, nur ein scheinbarer ist. Denn eine ausschließende, hierarchisierende oder hasserfüllte Symbolik prägt den öffentlichen Wahrnehmungsraum und wirkt zurück in die politische Ordnung. Im öffentlichen Raum mit Symbolen konfrontiert zu werden, die bestimmte Gruppen marginalisieren und unsichtbar machen und andere ständig repräsentieren und dadurch normalisieren – Botschaften des Hasses auf der einen und Botschaften des Respekts auf der anderen Seite – wirkt sich auf unsere Wahrnehmung aus: Die Gesellschaft sieht nicht nur so aus, wie sie ist; sie ist auch so, wie sie aussieht. Wenn eine Gesellschaft in einer gerechten und guten Ordnung leben will, dann muss sie auch dafür Sorge tragen, dass diese Gesellschaft gerecht und gut aussieht, so eine mögliche Gegenthese. Welche Funktion erfüllt dabei das Recht? Sollte es der Erscheinung der Ordnung indifferent gegenübertreten? Sind Fragen der politischen Ästhetik keine rechtlichen, obwohl sie die Ordnung der Gesellschaft mitprägen?

Ikonoklasmus im deutschen Recht

Mögliche Antworten auf diese Fragen finden sich im Strafgesetzbuch. In § 90a StGB wird die Verunglimpfung von Symbolen des deutschen Staates, in § 90c StGB nunmehr auch von Symbolen der EU sanktioniert. Die Tatbestände sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die den Bestand des demokratischen Rechtsstaats im Vorfeld von aufrührerischen Handlungen schützen sollen. Der kürzlich neugefasste § 104 Abs. 1 StGB, der die Verunglimpfung ausländischer Flaggen unter Strafe stellt, wurde in seiner obrigkeitsstaatlichen Ausrichtung bereits auf dem Verfassungsblog kritisiert. Daneben verbietet es § 86a StGB, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu verwenden. In einer Kammerentscheidung von 2009 führt das BVerfG zu § 86a StGB aus, dieser verbanne „die entsprechenden Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens“ und errichte so ein „kommunikatives ‚Tabu‘“. Das Rechtsgut ist hier nicht der Schutz eines subjektiven Rechts: Die Tatbestände schützen die staatliche Symbolik, die die „gute“ Ordnung der politischen Gemeinschaft repräsentieren soll bzw. „verbannen“ eine gegenteilige Symbolik aus dem öffentlichen Raum. Es soll nicht der Eindruck entstehen, das heißt, der öffentliche Raum soll schon nicht so aussehen, als würde in Deutschland nationalsozialistisches Gedankengut geduldet. Dieses Gedankengut sichtbar durch ein Symbol zu befürworten, wird dadurch zum Tabu. Das ist ein ästhetisches Argument.

Wie die wohlgeordnete Gesellschaft aussehen soll, tritt auch an anderer Stelle wieder als Argument auf. In der kontroversen Diskussion um ein Burka-Verbot wurde viel darüber spekuliert, inwiefern die individuelle Rechtsträgerin durch das Tragen einer Burka ihre (Religions-)Freiheit ausübe oder, ob sie davor geschützt werden solle, zur Vollverschleierung durch Familienangehörige gezwungen zu werden. Ein Hauptargument für ein Verbot, wie es in Frankreich eingeführt wurde, war aber auch, dass der öffentliche Raum freigehalten werden müsse von einem Symbol, das für die Unterdrückung von Frauen stehe. Die Burka wurde kritisiert als ein Symbol, an dessen Anblick man sich nicht gewöhnen wolle. In seiner Entscheidung zum Burka-Verbot formulierte der EGMR bekanntlich das Recht auf einen “das Zusammenleben erleichternden Raum der Begegnung”. Worum es in der Diskussion geht, ist also nicht ausschließlich und vielleicht sogar nicht hauptsächlich die subjektiv-rechtliche Dimension, sondern die Frage, mit welchen Bildern die Gesellschaft im öffentlichen Raum konfrontiert werden will und ob und wie die Burka ästhetisch in das Bild passt, das sich diese Gesellschaft von sich selbst macht.

Die Argumente in beiden Beispielen sind kontrovers und wurden vielfach kritisiert. Worauf ich aufmerksam machen möchte, ist, dass ihnen – trotz Kritik – Gehör gewährt wird. Es sind Argumente der politischen Ästhetik, die als rationale Argumente im juristischen Diskurs anschlussfähig sind.

Politische Ästhetik vs. individuelle Rechtsverletzung

Mit den Straßennamen haben es Argumente der politischen Ästhetik im juristischen Diskurs hingegen schwieriger. Die Benennung einer Straße ist eine „adressatenlose“ Allgemeinverfügung; sie richtet sich nicht an einzelne Träger*innen subjektiver Rechte. Eine Verpflichtungsklage auf die Umbenennung einer Straße ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Dass ich einfach nicht durch eine Straße laufen will, die einen rassistischen Namen trägt oder an einer Statue vorbei, die einen Sklavenhändler ehrt, kann in diesem Fall als rechtliches Argument überhaupt nicht vernommen werden.

Weiter fortgeschritten sind Forderungen nach einem Verbot sexualisierter Werbung. Catharine MacKinnon hat gezeigt, dass es bei der Pornographie nicht nur darum geht, ob Darstellerinnen vermeintlich freiwillig mitspielen, sondern auch um die Stellung von Frauen und ihrer Sexualität insgesamt, wenn Frauen rechtlich geschützt als Objekte männlicher Masturbation und hierarchisch untergeordnet dargestellt werden. Vergleichbare Argumente hat insbesondere Berit Völzmann für ein Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung vorgetragen (Beispiel: der Intimbereich einer Frau im Tanga mit der Aufschrift „24h open“). Als im Bundestag 2016 über ein Verbot debattiert wurde, veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst einen Sachstand, in dem die rechtlichen Fragen unter dem Gesichtspunkt Menschenwürde und Diskriminierung individueller Rechtsträger*innen diskutiert werden. Der Zusammenhang zwischen individuell wirkender Diskriminierung und geschlechterdiskriminierender Werbung wurde dabei zwar nicht verleugnet, aber als nicht nah genug angesehen. Es gibt natürlich gute Gründe, ein rechtliches Verbot auf den Schutz subjektiver Rechte zu stützen. Und bei geschlechterdiskriminierender Werbung lässt sich ein Zusammenhang, das hat die Arbeit von Völzmann gezeigt, auch herstellen. Warum haben es an dieser Stelle aber daneben ästhetische Argumente schwerer? – zum Beispiel: Frauen als stets verfügbar für Sex darzustellen, ist ein kommunikatives Tabu. Oder: An diesen Anblick möchte ich in einer gleichberechtigten Gesellschaft nicht mehr gewöhnt sein müssen. Warum ist die Symbolkraft für den demokratischen Rechtsstaat und seine Werte, wenn es um staatliche Institutionen geht, ein Argument, nicht aber die Symbolkraft diskriminierender Ausdrücke auf Straßenschildern? Warum ist der Eindruck möglicher Unterdrückung bei der Burka ein Argument, nicht aber die gleichfalls als potentielles Symbol der Unterdrückung erscheinende Darstellung fast nackter und immer verfügbarer Frauen?

Politische Ästhetik der Staatsrechtslehre

Der juristische Diskurs hat seine Eigenheiten und insbesondere die Staatsrechtslehre wurde als Mikrokosmos (Schultze-Fielitz) beschrieben: Wer in diesen Kosmos blickt, findet einen Diskursraum, der die Diversität der Gesellschaft nicht abbildet und in dem sich ein Ungleichgewicht der Perspektiven ausmachen lässt. Dieser Satz sollte mittlerweile keine Provokation mehr sein, sondern als die vernünftige Beobachtung anerkannt werden, die sie ist. Könnte es mit diesem Ungleichgewicht in der Perspektive zu tun haben, dass im juristischen Diskurs symbolische Verunglimpfung als Argument vernommen werden kann, wenn es um den Staat und seine Flaggen, nicht aber, wenn es um rassistische Symbole, Straßennamen und Denkmäler geht? Könnte diese Tatsache womöglich auch etwas damit zu tun haben, dass vollverschleierte Frauen im öffentlichen Raum als Störung gesehen werden, fast nackte Frauen aber nicht? Diese zugegebenermaßen polemischen Zuspitzungen dienen der Verdeutlichung des Folgenden: Bildersturm und Denkmalsturz sind im demokratischen Rechtsstaat politisch gerechtfertigt, wenn sie die politische Gemeinschaft darin unterstützen, ihrem eigenen Anspruch gerecht zu werden. Wir alle haben das Interesse, in einer wohlgeordneten Gesellschaft zu leben. Auf rassistische Symbolik und sexistische Bilder aufmerksam zu machen und für Veränderung einzutreten, ist insoweit keine „reine Identitätspolitik“. Die Identität, um die es, wenn überhaupt, geht, ist die der demokratischen, rechtsstaatlichen Gemeinschaft, in der wir gemeinsam leben. Wie wir sie gestalten, ist vor allem eine politische Frage. Wenn wir diese Gestaltung als juristisches Argument einführen wollen, sollten wir das zurückhaltend und reflektiert tun. Das bedeutet auch, den Standpunkt in juristischen Diskursen aufzudecken, der darüber mitentscheidet, wann wir Fragen der politischen Ästhetik als legitim behandeln und wann nicht.


SUGGESTED CITATION  Akbarian, Samira: Politische Ästhetik als juristisches Argument, VerfBlog, 2020/7/19, https://verfassungsblog.de/politische-aesthetik-als-juristisches-argument/, DOI: 10.17176/20200719-115145-0.

2 Comments

  1. Fabian Steinhauer Fri 24 Jul 2020 at 10:48 - Reply

    Sehr geehrte Frau Akbarian,

    herzlichen Dank für ihren anregenden Beitrag. Mir scheint es auch wichtig, in Zeiten mit ‘Sonderdruck’ und großer Aufregung daran zu erinnern, dass der Bilderstreit zur Gesellschaft gehört und in Ost-/Westrom ein Geschichte hat, die seit dem 8. Jahrhundert ausgiebig juristisch kommentiert wurde. Schon in den frühen ‘Gutachten’, die angeblich karolinisch seien sollen, fällt den Kommentatoren auf, dass das Verhältnis zwischen Ikonoklasten und Ikonodulen komplex ist: Diejenige, die Bilder verteidigen, nehmen sie oft nicht ernst, für sie ist das in einem auch abwertenden Sinne ‘Schmuck’. Diejenigen, die Bilder stürmen seien die wahren Bilderverehrer. Und selbst Skulpturen sind Bildersturm, weil ‘Bilder aufstellen’ und damit andere Bilder verdrängen.

    Ich würde gerne einmal mit Ihnen über ein paar Dinge sprechen und zu dem Thema ein sogenanntes Spontansymposium oder ‘Kleines Gelage’ auf Zoom veranstalten. Vor allem zu aktuellen Konflikten – und zu Ihrer Sicht darauf. Ich denke, dass es viel zu besprechen gibt, toller Beitrag, ich freue mich auf feedback! Danke!

  2. TM Fri 24 Jul 2020 at 19:28 - Reply

    Toller Beitrag, der einige Linien zieht, die mir so bislang nicht klar waren. Danke!

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