29 May 2024

Polizei und Taser

Ein riskantes Einsatzmittel mit dem Potential der Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung

Immer mehr Landesgesetzgeber führen den Taser als weiteres polizeiliches Einsatzmittel neben Pfefferspray, Schlagstock und Schusswaffe ein. Innerhalb der Polizei stößt der Taser überwiegend auf Zustimmung (s. etwa hier und hier) und auch aus der Politik wird für den flächendeckenden Einsatz geworben. Dabei ist die fortschreitende Ausrüstung aus einer Reihe von Gründen, die im Diskurs oft zu kurz kommen, abzulehnen. So birgt der Beschuss einer Person mit einem Elektroimpulsgerät praktisch nur schwer zu kontrollierende gesundheitliche Risiken und endet in der Praxis immer wieder tödlich (s. etwa hier und hier). Weil bekannt ist, dass der Taser in einer Vielzahl von Fällen als Elektroschocker unmittelbar gegen den Körper von Personen gerichtet wird, um deren Willen zu beugen, ist außerdem zu befürchten, dass Beamte die Geräte künftig extensiv nutzen und sich damit eine Form erheblicher polizeilicher Gewaltanwendung schleichend normalisiert – nicht zuletzt deshalb, weil deren Einsatz in den meisten Ländern bislang nicht eigens oder jedenfalls nur rudimentär geregelt ist. Dass neben den eingangs genannten Einsatzmitteln nun ein viertes erforderlich sein soll, erscheint angesichts denkbarer Einsatzszenarien fernliegend. Vor dem Hintergrund von Fehltreffern sowie dienst- und strafrechtlicher Risiken sind die Elektroimpulsgeräte schließlich für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten selbst tatsächlich und rechtlich riskant.

Lähmender Distanz- und schmerzhafter Kontaktmodus

Der Begriff Taser geht auf den Markennamen der Elektroimpulsgeräte zurück, die das Unternehmen AXON vertreibt. Dem äußeren Erscheinungsbild nach erinnert der Taser an eine Schusswaffe, unterscheidet sich jedoch in der Wirkung. Während Schusswaffen ihre Wirkung durch mechanischen Aufprall eines Geschosses erzielen, wirkt der Taser über einen Stromstoß. Der Stromstoß kann im Kontaktmodus ausgelöst werden, indem der Taser vergleichbar mit einem Elektroschockgerät unmittelbar gegen den Körper gerichtet wird und der hierdurch berührten Person Schmerzen zufügt. Bekannter ist der Einsatz im Distanzmodus. Hierbei wird der Taser über einen Abzug ausgelöst, wodurch zwei Pfeilelektroden mittels komprimiertem Stickstoff über eine Distanz von – je nach Modell – siebeneinhalb bis dreizehneinhalb Metern abgeschossen werden. Zwischen Taser und Pfeilelektroden besteht eine Kabelverbindung, über welche Stromimpulse auf die getroffene Person übertragen werden. Hierdurch wird eine Muskelkontraktion ausgelöst, durch welche die betroffene Körperregion bewegungsunfähig wird.

Medizinische Risiken des Taser-Einsatzes

In der Theorie klingt es plausibel, eine Person mittels Stromstößen zu lähmen, um ihr anschließend je nach Einsatzszenario gefahrlos Messer oder Schusswaffen abnehmen oder Handfesseln anlegen zu können. Die Stromstöße seien bei körperlich gesunden Personen nicht mit übermäßigen gesundheitlichen Risiken verbunden, da die vom Taser erzeugte Stromstärke mit etwa 1,2mA bzw. 1,5mA nur gering ist. Aufmerken lässt allerdings die umfassende Auflistung von Risikogruppen in den Anwendungshinweisen der Herstellerfirma AXON. Besonders anfällig seien ältere Menschen, Personen mit Herzproblemen, Asthma oder anderen Lungenproblemen, stark erregte oder körperlich erschöpfte Personen sowie Menschen, die unter dem Einfluss von Drogen stehen.

Auch die Studienlage weist nach wie vor erhebliche Erkenntnislücken zu den medizinischen Risiken im Praxiseinsatz auf. Dies hat insbesondere forschungsethische Gründe, da experimentelle Studien nur mit Personen durchgeführt werden, die keiner der vorgenannten Risikogruppen angehören. Oftmals setzen sich die Stichproben aus Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zusammen, weshalb in der Forschungsliteratur zu Vorsicht geraten und klargestellt wird, dass die Studienlage keine Aussage zu den medizinischen Risiken des Taser-Einsatzes gegenüber der Gesamtbevölkerung erlaubt. Konkreter wird eine dänische Forschergruppe, die davon abrät, den Taser gegenüber Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder emotional aufgewühlten Personen zu nutzen. Andere Forschungsarbeiten empfehlen, den Taser nicht gegenüber Menschen einzusetzen, bei denen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen.

Risikogruppe psychisch erkrankte Personen und Menschen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

Ungeachtet der medizinischen Empfehlungen und der Warnhinweise der Herstellerfirma AXON gelangt der Taser gerade gegenüber psychisch erkrankten Personen oder Menschen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss besonders häufig zur Anwendung. Eine Auswertung von Fällen polizeilicher Zwangsanwendung in England und Wales ergab, dass von der Anwendung des Tasers zu 44 % Personen mit einer psychischen Erkrankung betroffen waren. Ähnliches lässt sich für Menschen unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen beobachten. Die rheinland-pfälzische Polizei hebt in einer Untersuchung 14 Sachverhalte hervor, die exemplarisch für polizeiliche Taser-Einsätze stünden. Bei der Hälfte der Einsätze wurde der Taser gegen suizidale oder unter Drogen- oder erheblichem Alkoholeinfluss stehenden Personen eingesetzt. In Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber im ersten Entwurf eines Änderungsgesetzes zur Einführung des Tasers sogar explizit den Einsatz gegenüber psychisch kranken Gewalttätern oder Gewalttätern unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss hervorgehoben.

In den USA zeigt sich nach mehrjähriger Erfahrung mit dem Taser eine signifikante Häufung von Todesfällen bei Personen mit psychischen Erkrankungen oder Menschen unter dem Einfluss von Drogen. Auch in Deutschland wird berichtet, dass Personen in zeitlicher Nähe zum Taser-Einsatz versterben oder dass Situationen angesichts von Fehltreffern bis hin zum tödlichen Gebrauch der Schusswaffe eskalieren. Blickt man darauf, auf wen in diesen Fällen mit dem Taser geschossen wird, so handelt es sich überwiegend um psychisch auffällige Personen oder Personen, die unter dem Einfluss von Drogen stehen.

Das Risiko von Sekundärverletzungen

Neben den unmittelbaren gesundheitlichen Risiken durch einen Taser-Beschuss ist das nur bedingt kontrollierbare Risiko von Sekundärverletzungen in Folge von Stürzen in den Blick zu nehmen. Ziel des Taser-Beschusses ist die über ein Spannungsfeld zwischen den Pfeilelektroden hergestellte Handlungs- und Bewegungsunfähigkeit der getroffenen Person. Als ideal wird ein Abstand der Pfeilelektroden von 30 cm angesehen. Ist der Abstand zu gering oder trifft nur eine der Pfeilelektroden, ermöglicht die „unmittelbare Zweitschussoption“ des Tasers einen erneuten Beschuss. Sobald zwei Pfeilelektroden im richtigen Abstand auf den Körper treffen, wird eine ganzheitliche Muskelkontraktion ausgelöst, in deren Folge es zu unkontrollierten Stürzen kommen kann. Nach der Dienstanweisung der Polizei NRW ist die Anwendung des Tasers daher unzulässig, wenn sich die Person an einer Stelle befindet, von welcher sie aus einer großen Höhe zu Boden stürzen könnte. In experimentellen Untersuchungen oder Trainingssituationen lässt sich das Risiko von Sturzverletzungen durch Matten oder andere Vorkehrungen reduzieren. In der Praxis sieht es naturgemäß anders aus. Oft sind es gerade unübersichtliche Situationen und unkontrollierte Handlungen des „polizeilichen Gegenübers“, welche aus polizeilicher Sicht unmittelbaren Zwang erforderlich machen, zugleich aber auch für eine stressbehaftete Einsatzlage sorgen. Unter diesen Bedingungen ist für den Schützen nur bedingt kontrollierbar, dass die getroffene Person nicht auf scharfkantige Objekte fällt oder aus großer Höhe zu Boden stürzt. Ein gesteigertes Verletzungspotential dürften Situationen aufweisen, in denen der erste Schuss keine Wirkung entfaltet und stattdessen bei der getroffenen Person einen Flucht- oder Bewegungsimpuls auslöst. Die Dynamik wird durch den fehlgeschlagenen Erstbeschuss gesteigert oder sogar erst verursacht, was bei einem wirksamen zweiten Treffer das Verletzungsrisiko durch Stürze erhöhen dürfte.

Fehlende sprachliche und rechtliche Präzisierung

Die meisten Länder bezeichnen den Taser als Distanzelektroimpulsgerät. Das ist ungenau, weil hierdurch der nicht-lähmende, dafür aber äußerst schmerzhafte Einsatz als unmittelbar gegen den Körper gerichteter Elektroschocker sprachlich relativiert wird. Präziser ist daher die in Bayern und Niedersachsen gewählte Bezeichnung als Elektroimpulsgerät, die den Kontakt- und Distanzmodus gleichermaßen zum Ausdruck bringt.

Auch in rechtlicher Hinsicht mangelt es an Präzision. Angesichts der ungeklärten medizinischen Risiken und des eskalativen Potentials durch Fehltreffer ist der Taser als Waffe mit hoher Eingriffsintensität einzuordnen. Im Gesetzgebungsverfahren der Länder ist daher von sachverständiger Seite auf das Erfordernis einer rechtlichen Einhegung des Taser-Gebrauchs hingewiesen worden. Insbesondere seien ermessenslenkende Vorschriften zum Nicht-Gebrauch gegenüber Risikogruppen zu formulieren. Ansatzweise ist dies in Berlinumgesetzt worden, wo der Taser nur gebraucht werden darf, wenn dadurch ein zulässiger Gebrauch von Schusswaffen oder ein zulässiger und mit erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen verbundener Gebrauch des Schlagstocks vermieden oder eine Selbsttötung oder erhebliche Selbstbeschädigung verhindert werden kann. Untersagt ist zudem der Gebrauch gegen Risikogruppen wie Schwangere oder Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wobei unklar bleibt, wie Erkrankungen der inneren Organe von Beamtinnen und Beamten in der Einsatzpraxis überhaupt erkannt werden sollen. In den übrigen Ländern fehlt es an besonderen Verfahrensvorschriften zum Gebrauch des Tasers. Überwiegend ist der Taser als Waffe eingeordnet und damit dem Schlagstock gleichgestellt. Zum Teil ist er lediglich als Hilfsmittel körperlicher Gewalt vergleichbar dem Pfefferspray eingestuft. Die Folge ist eine fehlende Lenkung des Auswahlermessens. Unzureichend ist es, die Auswahl zwischen immerhin vier mitgeführten Einsatzmittel (Pfefferspray, Schlagstock, Taser und Schusswaffe) nur durch die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begrenzen.

Gefahr der Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung

Die fehlende rechtliche Einhegung des Tasers dürfte dazu führen, dass dessen Einsatz künftig nicht nur auf die Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben begrenzt wird. Vielmehr dürfte die flächendeckende Ausrüstung von Polizeibeamten mit Elektroimpulsgeräten das Potential besitzen, dass der Taser auch in Fällen zur Anwendung gelangt, die bislang mittels herkömmlicher Eingriffs- und Kontrolltechniken gelöst worden sind. Langfristig dürfte sich der Taser daher für Bürgerinnen und Bürger nicht als im Vergleich zu Schlagstock und Schusswaffe milderes Einsatzmittel darstellen, sondern einen Beitrag zur Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung leisten.

Anhaltspunkte für die Bestätigung dieser These lassen sich aus den von Polizeibehörden und der Herstellerfirma AXON skizzierten Anwendungsszenarien entnehmen. Diese deuten darauf hin, dass im Taser das Potential zur umfassenden Lagebewältigung gesehen wird. Die nordrhein-westfälische Polizei berichtet, dass der Respekt vor dem Taser „riesengroß“ sei und auch aus Rheinland-Pfalz wird zunehmender Respekt angesichts der Ausrüstung mit dem Taser vermeldet. Evaluationsergebnisse aus Rheinland-Pfalz zeigen zudem, dass 39,7 % der Beamten eine Einsatzsituation erlebt haben, bei der der Taser im Zusammenhang mit Widerstandshandlungen eingesetzt worden ist. Die Mehrzahl der befragten Beamten gibt an, bei Widerstandslagen den Taser „definitiv“ oder „wahrscheinlich“ gegenüber anderen Festnahme- oder Einsatzmitteln zu bevorzugen. Auch die Herstellerfirma AXON vermarktet den Taser als taugliches Mittel im Einsatz gegen Widerstandsdelikte. Sie ordnet ihn ferner als Mittel der Wahl im Umgang mit psychisch auffälligen Personen ein.

Topos des Respekts- und Autoritätserhalt und der Umgang mit psychisch Erkrankten

Wendet man sich zunächst dem Topos „Respekt- und Autoritätserhalt“ sowie Einsätzen gegen psychisch erkrankte Personen zu, wird deutlich, dass die vom Taser zu füllen behauptete Lücke zwischen Schlagstock und Schusswaffe gar nicht besteht. Bezogen auf Respekt und Autorität gilt, dass dies keine rechtlichen Kategorien sind und sie daher seitens der Polizei nicht – und erst recht nicht unter Androhung unmittelbaren Zwangs in Form von Waffengewalt – eingefordert werden dürfen. Besonders bedenklich erscheint es, wenn der Taser explizit als Einsatzmittel zur Bewältigung von Konfliktsituationen mit psychisch kranken Menschen eingeordnet wird. Bereits jetzt ist zu beobachten, dass Polizeibeamte gegenüber psychisch erkrankten Menschen häufiger unmittelbaren Zwang anwenden als dies gegenüber Personen ohne psychische Auffälligkeiten der Fall ist. Die angebliche Eignung des Tasers zur Lösung von Konflikten mit psychisch kranken Menschen verstärkt eine gewaltbetonte Einsatzbewältigung gegenüber dieser Personengruppe. Dabei droht aus dem Blick zu geraten, dass es sich um eine besonders vulnerable Gruppe handelt, auf deren Schutzbedürftigkeit die Polizei schon aus menschenrechtlichen Erwägungen besondere Rücksicht zu nehmen hat. Auch in praktischer Hinsicht gilt, dass ein großer Teil der polizeilichen Kontakte mit psychisch kranken Menschen gewaltfrei gestaltet werden kann – sofern Beamtinnen und Beamte entsprechend aus- und fortgebildet werden.

Taser und Widerstandsdelikte

Im Kontext von Widerstandsdelikten bestehen bereits praktische Anwendungsprobleme. Der Abschuss von Pfeilelektroden wird wegen der dynamischen Situation nicht in Betracht kommen und der Taser kann seine vermeintliche Stärke, nämlich die getroffene Person handlungs- und bewegungsunfähig zu machen, in diesen Fallgestaltungen gar nicht ausspielen. Tatsächlich dürfte der Taser in Widerstandssituationen vor allem als Elektroschocker verwendet werden. Die Elektroschocks führen jedoch zu keiner Lähmung, sondern verursachen Schmerzen, durch die der Wille der Person gebeugt werden soll. Rechtlich unterliegt der Taser-Einsatz im Kontaktmodus damit nicht unerheblichen Bedenken, weil hierbei eine Willensbeugung durch Zufügung von Schmerzen bewirkt werden soll. Davon abgesehen stellt sich die Frage nach dem praktischen Bedürfnis, den Willen einer Person mittels Elektroschocks zu beugen, da Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in der Ausbildung zahlreiche Eingriffstechniken erlernen, mit denen Personen in unmittelbarer Reichweite unter Kontrolle gebracht werden können.

Taser und das Risiko für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte

Der Taser ist ein praktisch nur bedingt kontrollierbares Einsatzmittel. In diesem Beitrag ist der Blick vor allem auf die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren und die zu erwartenden Einflüsse auf die Praktiken polizeilicher Zwangsanwendung und Gewaltausübung gerichtet worden. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Taser für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu weniger Handlungssicherheit führen kann. Unklar ist insbesondere, wie bei Gefahren für Leib oder Leben das Auswahlermessen zwischen Taser und Schusswaffe ausgefüllt werden muss. Sofern man stets vom Vorrang des Tasers ausgeht, gehen bei Fehltreffern unter Umständen lebensrettende Sekunden bis zum Gebrauch der Schusswaffe verloren. Was dies in der Praxis bedeuten kann, zeigt eine Auswertung von Taser-Einsätzen in den USA: Der Taser war in fast 50 % der untersuchten Fälle wirkungslos, was teilweise tödlichen Folgen für die beteiligten Beamten nach sich zog. Greifen Beamte umgekehrt direkt zur Schusswaffe, dürfte zunehmend die Frage thematisiert werden, warum der Beamte nicht zunächst den Taser verwendet hat. Die damit verbundenen dienst- und strafrechtlichen Risiken treffen die Beamtinnen und Beamten im äußersten Fall mit empfindlicher Wirkung. Polizei und Innenpolitik sind daher gut beraten, die auch in den eigenen Reihen vorgetragenen Gegenargumente ernst zu nehmen und von einer flächendeckenden Ausrüstung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit dem Taser abzusehen.


SUGGESTED CITATION  Ruch, Andreas: Polizei und Taser: Ein riskantes Einsatzmittel mit dem Potential der Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung, VerfBlog, 2024/5/29, https://verfassungsblog.de/polizei-und-taser/, DOI: 10.59704/373f10732c0c7a1a.

13 Comments

  1. Wilko Zicht Sat 1 Jun 2024 at 15:40 - Reply

    Der ansonsten verdienstvolle Beitrag verkennt meines Erachtens, dass die Anwendung des Tasers im Kontaktmodus (also als Elektroschocker) in den meisten Bundesländern schlicht rechtswidrig ist. Es mutet etwas absurd an, die Landesgesetzgeber dafür zu kritisieren, die Bezeichnung „Distanzelektroimpulsgeräte“ sei sprachlich ungenau, weil sie den Kontaktmodus nicht umfasst. Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Wo das Gesetz – aus guten Gründen – nur Distanzelektroimpulse zulässt, sind Elektroschocks direkt am Körper unzulässig. Passend zum Wortlaut finden sich in den Gesetzgebungsmaterialien in der Regel Begründungen, die allein auf die immobilisierende Wirkung aus sicherer Distanz abheben. Nur weil sich die Polizeibehörden für den Erwerb von Geräten entschieden haben, die zusätzlich auch noch über einen Kontaktmodus verfügen, kann das nicht zu einer die Wortlautgrenze überschreitenden Auslegung der gesetzlichen Befugnisnorm führen.

    In Ländern wie NRW darf der Kontaktmodus folglich nicht als Waffe zur Anwendung unmittelbaren Zwangs angewendet werden, sondern lediglich im Rahmen von Notwehr und Nothilfe, z. B. wenn die Taserpfeile die auf den Polizisten zulaufende Zielperson verfehlen und keine Zeit mehr bleibt, noch zu einem anderen Einsatzmittel zu greifen.

    • Leser Sun 2 Jun 2024 at 16:10 - Reply

      Das geht leider an der Realität vorbei.

      Tatsache ist, dass die Geräte (überall?) eben den Kontaktmodus haben. Der wird aber eher zur Drohung vor dem Distanzeinsatz eingesetzt, weil das Geräusch doch recht abschreckend ist. Selbst dort, wo der Kontaktmodus jedenfalls nicht ausdrücklich untersagt ist, scheint es mir eher fernliegend, dass die Geräte wirklich (gezielt und direkt) im Kontaktmodus eingesetzt werden. Erstens müssen dann rechtlich die Voraussetzungen des Distanzeinsatzes vorliegen (was in aller Regel knapp unterhalb oder auf dem Niveau des Schusswaffeneinsatzes liegt). Zweitens (und wichtiger) bleibt aber das Risiko des Einsatzes im Kontaktmodus recht hoch. Der Strom macht ja nicht bei der ersten Person halt.

      • Wilko Zicht Tue 4 Jun 2024 at 10:36 - Reply

        Wenn die Schilderung der Rechtslage “an der Praxis vorbei” geht, ist das zunächst einmal ein (skandalöses) Problem der Praxis, die sich natürlich an die Rechtslage zu halten hat, so lange diese sich nicht ändert.

        Das aktuelle Modell von AXON (Taser 10), meines Wissens der beliebteste Hersteller in deutschen Polizeibehörden, verfügt über keinen Kontaktmodus. Es ist also nicht so, dass der Markt solche Geräte nicht hergibt.

        Die Einschätzung, der Kontaktmodus werde in der Praxis ohnehin nicht gezielt eingesetzt, kann ich nicht nachvollziehen. Drei Gegenbeispiele:

        1. In Pirmasens wurde gegen eine nach dem Einsatz verstorbene Person “mindestens dreimal” der Kontaktmodus verwendet: https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/ausschuesse/innena-48-17.pdf (Seite 18).

        2. In Bremerhaven wurde der Kontaktmodus in drei von acht Fällen eingesetzt, jeweils zum Lösen der Arme bei einer bereits überwältigten Person (dies hat zum ausdrücklichen Verbot des Kontaktmodus im Land Bremen geführt): https://sd.bremische-buergerschaft.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTsw-Be6BXE6WmPn8SdD1zGiuqUrW04WTQOPejXYa8HM/A_TOP_4.1_-_Abschlussbericht_DEIG_bearbeitet.pdf

        3. In der Niederlande wurde der Kontaktmodus in 44 % aller Fälle eingesetzt: https://amnesty-polizei.de/der-taser-ein-gescheitertes-experiment/

        • Andreas Ruch Tue 4 Jun 2024 at 20:12 - Reply

          Danke für die ergänzenden Informationen und das Dokument aus der Bremischen Bürgerschaft. Ich stimme zu, dass sich der Vorhalt auch an die Polizeibehörden richten ließe, die – obwohl Distanz-Gerät im Gesetz steht – Geräte beschafft haben, welche auch den Kontaktmodus umfassen.

          Taser 10 hat nach meiner Information keinen Kontaktmodus im Sinne eines Elektroschockers, ermöglicht aber eine Lähmung der Muskeln durch Aufsetzen des Tasers (=Kontaktmodus): https://my.axon.com/s/article/Close-Distance?language=en_US
          Hier steht dann weniger die Problematik “Willensbeugung durch Schmerzen” im Vordergrund, dafür dürfte sich das eskalative Potential von Fehltreffern dann auch in (ohnehin emotional aufgeheizten) Festnahmesituationen zeigen.

          • Wilko Zicht Sat 8 Jun 2024 at 20:12

            Sie haben Recht, diese neue Funktion des Taser 10 wirft wiederum eigene Probleme auf. Abgesehen von Fehltreffern befürchte ich, dass auch diese Funktion gegen bereits überwältigte Personen eingesetzt werden könnte, um die Fesselung zu erleichtern, ohne dass noch eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren wäre.

            Ansonsten hätte ich allerdings rein rechtlich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Einsatz dieser Funktion auf die bestehenden Rechtsgrundlagen in den Landespolizeigesetzen zu stützen. Es handelt sich letztlich um die gleiche Funktion (Pfeilelektroden verschießen) mit der gleichen Wirkung (Lähmung), die den Gesetzgebern ausweislich der Gesetzesbegründungen bei der Schaffung der Rechtsgrundlagen vor Augen stand.

      • Thomas Franz Wed 5 Jun 2024 at 11:31 - Reply

        Und was ist daran schlimm, mit dem knisternden Geräusches eines Lichtbogens im Taser zu drohen, wenn es dazu führt, dass der Gewalttäter aufgibt, so dass die Situation nicht weiter eskaliert?

        Und wo ist der Unterschied zu einem Warnschuss mit einer Pistole, der quasi dem selben Zweck dient, aber noch die Gefahr für Querschläger o.ä. hat?

  2. Thomas Franz Sun 2 Jun 2024 at 12:13 - Reply

    Klar, der Taser hat Nebenwirkung, wie jede andere Waffe auch. Und dass ein Taser relativ häufig gegen psychisch Erkrankte oder Betrunkene / unter Drogeneinfluss stehende Menschen eingesetzt wird, ist insofern verständlich, dass ein “normaler” Mensch wesentlich häufiger rational reagiert und eben die Waffe fallen lässt / zur Aufgabe überredet werden kann, wenn er von der Polizei gestellt wird, während dies bei dem o.g. Personenkreis oft nicht der Fall sein wird.

    Man sollte sich daher die Frage stellen, was denn die Alternative wäre? Schusswaffengebrauch mit dessen oft viel schlimmeren Folgen und der wesentlich höheren Gefahr unbeteiligte Dritte z.B. durch Fehlschüsse / Querschläger zu verletzen? Den wahnhaften Amokläufer einfach weiterlaufen zu lassen? Sich als Polizeibeamter todesmutig auf diesen stürzen und versuchen ihn im Nahkampf / mit Pfefferspray unschädlich zu machen?

    Warum sollen Polizisten oder Dritte darunter leiden, dass Menschen ihre Medikamente nicht nehmen (die wenigsten psychischen Schubs treten erstmalig auf, meist sind die Täter bereits in Behandlung gewesen), sich besaufen oder mit Drogen zudröhnen? Gehört zur Freiheit nicht auch, dass man mit den Konsequenzen des eigenen Handelns leben muss (oder auch daran stirbt, was immer ein Risiko ist, wenn man aus welchen Gründen auch immer aggresiv wird)

    • Andrea Sun 2 Jun 2024 at 20:33 - Reply

      Hier wird völlig verkannt, dass
      sich in psychischem Ausnahmezustand zu befinden oder “psychisch krank” zu sein, meist (ich würde sagen in aller Regel) nichts mit unterlassener Medikamenteneinnahme zu tun hat.
      Egal ob Beziehungsstress, Kündigung, Todesfall oder sonstwas zu einer akuten Krise führt – in der Regel haben die Betroffenen dagegen kein Medikament (manche vielleicht Drogen).
      Eine traumatisierte Person kann allein durch unsensibel auftretende Einsatzkräfte retraumatisiert oder getriggert werden, und so durch die Polizei in einen Ausnahmezustand versetzt werden.
      Neurodiverse, Hochsensible, Autisten etc. sind nicht medikamentös behandelbar, selbst wenn sie eine klassifizierte Diagnose oder gar Behinderung haben. Und sie brauchen generell besonderen Schutz als vulnerable Personen, die nur über geringen Eigenschutz verfügen.
      Die formulierte Sichtweise berücksichtigt all diese Fälle nicht, weshalb ich sie diesbezüglich als übergriffig bis behindertenfeindlich kritisiere.

      • Thomas Franz Wed 5 Jun 2024 at 11:28 - Reply

        @Andrea: natürlich haben Sie Recht, dass es gerade im psychologischen Spektrum viele Gruppen gibt, die sich mehr oder weniger unverschuldet in einer Ausnahmesituation befinden.

        Aber Sie haben es versäumt darzulegen, wie man denn sonst mit diesen Personen umgehen soll, wenn sie mit einem Messer rumfuchtelnd auf Leute losgehen. Weitermachenlassen ist keine Option, auf freundliche oder nachdrückliche Ansprache reagieren sie nicht und wenn man versucht sie ohne Waffen-/Tasereinsatz zu überwältigen endet man wie der Mannheimer Polizist – tot.

        Es gibt auch mit psychischer Erkrankung, schwerer Kindheit, Fluchttraumata etc. kein Recht darauf eine Gefahr für andere darzustellen, ohne mit einer – auch gewaltsamen – Gegenwehr rechnen zu müssen. Ob den Personen das bewusst ist, oder nicht.

        Was nach der Entschärfung der akuten Situation mit diesen Personen geschieht, ist dann nochmal ganz was anderes, da dürfen sich dann auch gerne alle Verständnisvollen darum kümmern, diesen Leuten eine liebevolle Behandlung zukommen zu lassen.

    • Andreas Ruch Tue 4 Jun 2024 at 20:26 - Reply

      Diese Fälle gibt es und auch mir sind Fälle bekannt, in denen die Eskalation von Seiten des “polizeilichen Gegenübers” ausgeht und der Taser die gewünschte Wirkung zeigt. Gleichzeitig wird in der Polizei nach wie vor zu oft ausgeblendet, dass Gewalt aus Interaktionen entsteht. Die Polizei schreibt sich meist eine nur reagierende Rolle zu und verkennt dabei, dass auch sie agiert und Aggressionen hervorrufen kann. Konkret heißt dies, dass der Taser-Einsatz oder bereits die Taser-Androhung zur Eskalation führen kann, diese also nicht vom Bürger ausgegangen ist. Bezogen auf emotional aufgewühlte Menschen dürfte bereits die Fülle an Ausrüstungsgegenständen provozierend wirken, was dann auch die Handlungsfähigkeit im Einsatz nicht unerheblich einschränkt.

  3. Georg Hohenild Mon 3 Jun 2024 at 10:17 - Reply

    Eine weitere Waffe ist auch ein zusätzliches Risiko: in extremen Situationen spontan zu entscheiden welche nun angemessen ist, wird dadurch komplizierter.
    Zwischen mehreren (möglicherweise relativ ähnlich gefährlichen) auszuwählen kann zusätzlich auch eine (Not – wendige) schnelle Entscheidung hinauszögern und dadurch weitere Probleme verursachen, die bei schneller Entscheidung nicht aufgetreten wären.
    Ich persönlich finde auch mit Elektroschockern ausgestattete Polizisten äußerst unangenehm, die gefühlte Distanz wir dadurch ins unangemessene gesteigert. So ist der Taser für mich auch nicht mit dem Grundgesetzt “die Würde des Menschen ist unanatastbar” vereinbar. Ich fühle mich eher wie ein Stück Vieh, mit dem u.U. unwürdig umgegangen wird (auch Polizisten sind keine Götter…).
    Dem selbst gegebenen Anspruch “die Polizei dein Freund und Helfer” kommt man so nicht näher.
    Bei der Abwägung von notwendiger Autrorität mit den Rechten der zu beschütztenden bzw. zu überwältigenden Person ist der Taser zumindest äußerst schwierig einzuordnen und durch o.g. Tatsachen klar abzu lehnen.

  4. Jonas Z. Thu 6 Jun 2024 at 21:36 - Reply

    Es stört mich, dass der Autor in seinem Artikel das Thema der rechtswidrigen polizeilichen Gewaltanwendung mitschwingen lässt, unter dem Titel Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung, steckt der umgangssprachlich häufig verwendete Begriff der Polizeigewalt. Dieser ist für mich bereits irreführend, wenn man ihn mit rechtswidriger polizeilicher Gewaltanwendung gleichsetzt. Als Exekutive ist es die Aufgabe der Polizei, Gewalt auszuüben. Rechtmäßig und verhältnismäßig soll die Gewalt sein, nicht schön und nicht gerecht im Sinne der Waffengleichheit. Die Beamten sind auf Waffen angewiesen, wenn sie sich nicht in der Lage sehen, diese Maßstäbe allein mit ihren körperlichen Fähigkeiten zu erfüllen.

    Dies trifft auf Situationen zu, die man als Extremsituationen für die Beamten beschreiben könnte, da diese in der Situation mit einem Überforderungsgefühl konfrontiert sind, aber unter Handlungsdruck, teilweise auch unter Handlungszwang stehen. Es ist ein positives Zeichen, dass man in Deutschland so sensibel mit dem Thema der Gewalt, insbesondere staatlicher Gewalt, umgeht. Gleichzeitig stellt es Beamte vor ein Dilemma, viele von ihnen kennen Gewalt vor ihrem Dienst bei der Polizei gar nicht oder nur wenig. Sie sollen aber innerhalb ihrer Ausbildung zu Spezialisten, nicht nur in der Ausführung, sondern auch in der mentalen Bewältigung von gewalttätigen Einsatzlagen werden. Spätestens nach der Ausbildung ist jedoch keine Zeit mehr für regelmäßiges Training, wenn man nicht gerade zu den wenigen Angehörigen in Spezialeinheiten oder entsprechenden spezialisierten Kräften gehört. Ein- bis zweimal Festnahmetraining im Jahr ist keine Seltenheit.

    Gerade die körperliche Konfrontation birgt für Polizeibeschäftigte ein besonderes Risiko: Da man, um körperliche Kontrolle über eine Person zu erhalten, um diese ihrer Handlungsfreiheit zu entziehen, gezwungen ist, mit dieser Person zu ringen. Schläge und Tritte wirken nach außen brutal und überbrücken meist auch nur die Phase, in der später die Hände auf den Rücken gefesselt werden. Im Ringen besteht jedoch die Gefahr, dass eine vormals körperliche Konfrontation eskaliert, da die Beamten selbst Waffen in die Auseinandersetzung mitbringen, auf die die Festzunehmenden zugreifen könnten.

    Ich möchte das Ganze an einem praktischen Beispiel aufzeigen. Es genügen bereits die Eindrücke der ersten 30 Sekunden
    https://youtu.be/EwRE2UleUG0?si=rCEoiU1-pD6WK Davon ausgehend, dass es sich um eine rechtmäßige Personenkontrolle handelt und die Person aufgrund ihres Verhaltens Anlass gibt, dass die Beamten von Flucht oder Angriff ausgehen, wird sich zur Fesselung entschieden. Die 15-jährige Person weigert sich körperlich und trotz des geringen Alters, aber aufgrund der tatsächlichen Physis, benötigt es schlussendlich acht Beamte, die Person zu Boden zu ringen und zu fesseln.
    Hätte es eine Einsatzkraft schaffen können? Vielleicht, aber dann bräuchten wir Tausende Nahkampfspezialisten auf der Straße, und selbst im Profisport gibt es Gewichtsklassen.
    Die haben wir nicht, daher kommen Hilfsmittel zum Einsatz, wo der Mensch nicht mehr weiter weiß.
    Hier brauchte man kein Elektroimpulsgerät, sondern erhebliche Überzahl.

    In anderen Situationen, wenn die Festzunehmenden bewaffnet sind, dann kann der Taser ein hilfreiches und notwendiges Einsatzmittel sein, wenn durch die körperliche Nähe zur Person von dieser eine besondere Gefahr ausgeht. Insofern die Beamten adäquat ausgebildet sind und die tatsächlichen Gegebenheiten einen Tasereinsatz zulassen. Neben dem vom Autor genannten Punkten gehört dazu das vorhanden sein von sichernden Beamten mit gezogener Schusswaffe bei Gefahr für Leib oder Leben. Gerade in diesen Situationen ist es ggf. gefragt die oben genannte Spezialisten anzufordern.

    Jede Form der Gewalt birgt Risiken bis hin zum Tod. Gewalt ist nie schön und nie einfach.

    Wir wollen, dass Gewalt von Profis ausgeübt wird, dann müssen wir die Profis dazu befähigen und Maßstäbe anlegen, die der Realität gerecht werden.
    Auch die realen Fähigkeiten von Streifenbeamten gehören zur Fragestellung ob ein Flächendeckender kompetenter Einsatz gewährleistet werden kann. Sonst wird der Dienst an der Gesellschaft zum Martyrium der Dienenden, für diejenigen, die in Wahrheit jegliche Gewalt ablehnen, oder auch für das falsche Versprechen omnipräsenter Kompetenz in Gewaltsituationen.

    • Andreas Ruch Fri 7 Jun 2024 at 16:31 - Reply

      Danke für Ihre beiden Kommentare. Einzelne Aspekte kann ich gut nachvollziehen, insbesondere den abschließenden Gedanken aus Ihrem Kommentar vom 4.6. zur notwendigen Kompensation etwaiger körperlicher Unterlegenheit von Beamtinnen und Beamten.

      Weil Sie die These der Normalisierung polizeilicher Gewaltanwendung ansprechen: Die Anwendung des Tasers ist nun einmal Gewalt im rechtlichen und tatsächlichen Sinne so wie polizeilicher Zwang nahezu ausnahmslos mit Gewalt (von niedrigschwellig bis eingriffsintensiv) einhergeht. Unter Normalisierung verstehe ich die Zurückdrängung anderer (kommunikativer) Formen der Einsatzbewältigung. Das dürfte schon dadurch passieren, dass die Beamten nun noch in der Anwendung eines weiteren Einsatzmittels geschult werden müssen und da die Zeit und das Budget für Forbildungen begrenzt ist, dürfte dies zulasten von Fortbildungen in weniger gewaltbetonten Strategien der Lagebewältigung gehen.

      Dass die Polizei zur Anwendung von Gewalt berechtigt (und in bestimmten Fällen sogar verpflichtet) ist, soll mit der Normalisierungs-These nicht in Abrede gestellt werden. An dem Begriff halte ich gleichwohl fest, weil ich ihn als treffende Beschreibung des von mir beschriebenen Phänomens ansehe.

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