11 October 2018

Postgender! Für ein Recht ohne Geschlecht

Der Bundestag diskutiert heute in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ (19/4669). Demnach soll für die Eintragung des Geschlechts neben den bestehenden drei Varianten „weiblich“, „männlich“ und „ohne Angabe“ nunmehr eine vierte Beurkundungsmöglichkeit geschaffen werden: „divers“. Der Kabinettsentwurf ist schon als „Trauerspiel für die geschlechtliche Selbstbestimmung“ (Grüne) und als „verfassungswidrig“ (Aktion Standesamt 2018) kritisiert worden. Die Kritik der trans*- und inter*-Community hat Grietje Baars hier zusammengefasst. Tatsächlich wird mit der Einführung der sogenannten dritten Option der deutlich weniger radikale Weg der beiden vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen beschritten. Die Entscheidung ist ausführlich hier besprochen worden.

Ob Änderungen des bisherigen Personenstandsrechts gerechtfertigt werden können, soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Im Folgenden soll vielmehr – umgekehrt – gefragt werden, warum Geschlecht überhaupt als rechtliche Kategorie erfasst wird – und ob die Gründe hierfür eigentlich (noch) tragen.

Die rechtliche Erfassung von „Geschlecht“ als Problem

Ein starres, ausschließlich binäres Geschlechtersystem, das zwei klar unterscheidbare Geschlechtskörper („männlich“ und „weiblich“) voraussetzt, daran jeweils unterschiedliche Geschlechterrollen knüpft und Menschen lebenslang in eine dieser Ausprägungen einordnet, ist angesichts der Vielfalt menschlicher Geschlechtlichkeit schon rein tatsächlich eine allzu starke Vereinfachung. Indem rechtliche Regulierungen an ein solches System anknüpfen, bestätigen sie diese Unterscheidung und verfestigen die Norm Zweigeschlechtlichkeit. Sie erzeugen Ein- und Ausschlüsse und befeuern Anpassungszwänge – bis hin zu geschlechtsangleichenden Operationen bei Kleinkindern. Auch das Recht wird so zu einem Faktor der Konstruktion von Geschlecht. Da die geschlechtliche Zuordnung von zentraler Bedeutung sowohl für das persönliche Selbstverständnis wie auch für das soziale Leben der einzelnen Menschen ist (so ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht, Rn. 40), müssen rechtliche Regulierungen mit Blick auf „das Geschlecht“ möglichst zurückhaltend und sorgsam mit Vereinfachungen und Kategorisierungen umgehen. Mit Blick auf die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, geschützte Selbstbestimmung und das Gleichberechtigungsge- und Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2, 3 S. 1 GG ist jede Kategorisierung und Festschreibung „des Geschlechts“ durch eine rechtliche Kategorie „Geschlecht“ und finite Ausprägungen wie „männlich“ und „weiblich“ in hohem Maße problematisch und rechtfertigungsbedürftig. Gibt es überhaupt noch rechtliche Gründe, die eine personenstandsrechtliche Festschreibung des Geschlechts rechtfertigen können?

Schwindende Relevanz von Geschlecht im Familien- und Abstammungsrecht

Die Erfassung des Geschlechts war lange ein relevantes Merkmal für die Stellung von Personen innerhalb des Familienrechts und damit notwendiger Teil des Personenstands, § 1 Abs. 1 PStG. Dies betraf insbesondere die Unterscheidbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft. Seit Einführung der sog. „Ehe für alle“ ist das Geschlecht der beteiligten Personen für das Eingehen einer Ehe jedoch irrelevant. Im Abstammungsrecht ist das Geschlecht zwar noch existent. Die Anerkennung von Rechten für homosexuelle und transidente Menschen sowie die Entwicklungen der Reproduktionsmedizin haben aber bereits zu einer Diversifizierung der Familienformen und in der Folge zu Verwerfungen im geschlechtsbinären Familienrechtssystems geführt. Weder für die biologische noch für die soziale Zuordnung der Elternschaft ist eine personenstandsrechtliche Erfassung des Geschlechts zwingend erforderlich. Möglich ist hinsichtlich der biologischen Zuordnung insbesondere die unmittelbare Anknüpfung an den (ohnehin letztlich in Bezug genommenen) Fortpflanzungsbeitrag.

Schwindende Relevanz in anderen Rechtsbereichen

Auch in anderen Rechtsbereichen findet sich die Kategorie Geschlecht bislang noch, hat jedoch drastisch an Bedeutung verloren. War das Geschlecht früher von zentraler Bedeutung etwa für das Wahlrecht, Arbeitsverbote und Hausarbeitstage und in jüngerer Zeit für den Zugang zum Dienst mit der Waffe, das Renteneintrittsalter und Versicherungsleistungen, ist die Kategorie Geschlecht mittlerweile von schwindender Bedeutung. Es verbleiben Normen zum Schutz des Intim- und Sexualbereichs, Antidiskriminierungsrecht, Normen zur Identifizierung, Sportrecht, Verfassungsrecht sowie internationale Vorgaben. Nur zum Teil wird hier jedoch überhaupt an das personenstandsrechtlich erfasste Geschlecht angeknüpft. Zwingend notwendig ist eine solche Anknüpfung auch in diesen Fällen nicht.

Die Gründe dafür lassen sich grob in vier Gruppen einordnen:

(1) Da sind zunächst Normen, die ohnehin der Überarbeitung bedürfen. Dazu gehört etwa der Schutz allein weiblicher Minderjähriger vor sittlich gefährdenden Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 und 2 JArbSchSittV). Hier sollte die Anknüpfung an das Geschlecht zugunsten eines umfassenden Jugendschutzes ohnehin vollständig entfallen sollte. Auch Art. 12a GG ist mit seiner strikten Differenzierung zwischen Männern und Frauen jedenfalls reformbedürftig: Menschen ohne oder mit drittem Geschlechtseintrag würden nach derzeitigem Verfassungswortlaut weder zur Wehrpflicht noch zu zivilen Dienstleistungen zur Landesverteidigung verpflichtet werden können. Der Gehalt der Norm ist aber auch mit Blick darauf zu überdenken, dass ihr zufolge Frauen völlig unabhängig von körperlichen Fähigkeiten und Einschränkungen per se schutzwürdig sind – qua Geschlechtszugehörigkeit. Auch das rein binäre Gebot der Trennung der Geschlechter im Strafvollzug (§ 140 Abs. 2 S. 1 StVollzG) wird weder der sozialen noch der rechtlichen Realität gerecht. Zumindest müsste hier auf das sozial gelebte Geschlecht abgestellt, zudem über den Schutz weiterer vulnerabler Gruppen nachgedacht werden.

(2) Teilweise ist die personenstandsrechtliche Erfassung des Geschlechts auch nicht notwendig, weil unmittelbar an andere konkrete Tatsachen angeknüpft werden kann. Dies ist insbesondere dann, wenn transidente Personen betroffen sind, auch zielführender. Dies gilt etwa für geschlechtsbezogene Schutznormen. Ein Beispiel, wie es ohne Geschlecht gehen kann, liefert etwa § 1 Abs. 4 MuSchG: „Dieses Gesetz gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.“ Auch im Rahmen des § 183 StGB kommt es bei exhibitionistischen Handlungen nicht entscheidend auf den männlichen Personenstand an (den auch ein nichtoperierter Transmann haben kann), sondern auf den entblößten Penis.

(3) Insbesondere im Antidiskriminierungsrecht wird die Kategorie Geschlecht verwendet, ohne dass es auf die rechtliche Zuordnung zu einer ihrer Ausprägungen ankommt. In Art. 3 Abs. 3 GG sowie im AGG ist „Geschlecht“ bereits jetzt weiter zu verstehen und keineswegs auf die Ausprägungen „männlich“ und „weiblich“ beschränkt. Zudem bedarf es für einen Schutz vor Diskriminierung aufgrund verpönter Merkmale nicht der vorherigen Festschreibung ebendieser Merkmale. Solange Geschlecht mit seinen Ausprägungen eine relevante Kategorie der sozialen Wirklichkeit bleibt, ist es, auch ohne personenstandsrechtlichen Eintrag, weder „aufgelöst“ noch abgeschafft. Ebenso wie beim Schutz vor rassistischer und homophober Diskriminierung geht es um den Schutz Einzelner vor Nachteilen, die sie als Angehörige einer Gruppe erfahren, der sie aufgrund eines tatsächlich oder vermeintlichvorliegenden Merkmals zugeordnet werden. Entscheidend ist die nachteilige Behandlung wegen ihrer tatsächlichen oder nur vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer kategorial bestimmten Personengruppe.

Auch der Grundsatz, dass körperliche Untersuchungen und Durchsuchungen nur von Angehörigen des eigenen Geschlechts oder von Ärzt*innen durchgeführt werden sollen (Art. 1 Abs. 1 GG, einfachrechtlich ausgeprägt in § 81d und §§ 102, 103 StPO), bedarf keines Blickes auf den rechtlichen Personenstand. Insbesondere haben Betroffene ein Wahlrecht (§ 81d Abs. 1 S. 2 StPO).

(4) Schließlich verbleiben vereinzelte Bereiche, in denen noch an bestimmte Ausprägungen des Geschlechts angeknüpft wird. Auch hier spielt die personenstandsrechtliche Erfassung des Geschlechts aber längst nicht immer eine Rolle. Zwingend notwendig ist sie nirgends.

Das Geschlecht ist – auch nach den Richtlinien der International Civil Aviation Organisation (ICAO) – in internationalen Reisedokumenten (nicht aber etwa im Personalausweis) anzugeben, § 4 Abs. 1 Nr. 6 PaßG; der Eintrag richtet sich nach dem Melderegister. Ob dies zur Identifizierung noch nötig ist, scheint zweifelhaft mit Blick auf technisch einfachere und genauere Methoden wie Gesichtserkennung und Biometrik (die selbstredend ebenfalls kritikwürdig sind, aber durch die Beibehaltung der Angabe des Geschlechts kaum aufzuhalten sein dürften). Auch aus den internationalen Vorgaben, die ohnehin die drei Varianten weiblich, männlich und X für „unbestimmt“ zulassen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit, das Geschlecht in Deutschland personenstandsrechtlich zu erfassen. Die Eintragung des Geschlechts im (Reise-) Pass könnte auch auf Selbstbezeichnung beruhen – wobei die genannten drei Varianten zur Auswahl stünden. In anderen Ländern ist dies bereits üblich (KanadaNeuseeland, Nepal).

Die Einordnung nach Selbstbezeichnung wird mittlerweile auch im Sport diskutiert als bessere Alternative etwa gegenüber Testosterontests (etwa hier und hier), nachdem der Rückgriff auf das personenstandsrechtliche Geschlecht bei transidenten und intersexuellen Athlet*innen schon lange nicht mehr als ausreichend angesehen wird.

Frauenförderung: Selbstzuordnung ist vorzugswürdig

Frauenfördermaßnahmen stehen ausdrücklich nur weiblichen Personen offen. Für solche Fördermaßnahmen ist bislang jedoch regelmäßig nicht das personenstandsrechtlich erfasste Geschlecht ausschlaggebend. Menschen fühlen sich vielmehr bereits jetzt von Fördermaßnahmen angesprochen, weil sie sich zugehörig fühlen zur Gruppe der Frauen. Auch ohne personenstandsrechtliche Erfassung werden sich die meisten Menschen weiterhin entweder als Mann oder als Frau identifizieren. Für positive Maßnahmen wegen anderer Diskriminierungsmerkmale kann ohnedies häufig nur an Selbstbezeichnung angeknüpft werden, wenn etwa Personen mit Migrationshintergrund gefördert werden sollen. Warum dies bei der Kategorie „Geschlecht“ problematischer sein sollte, weswegen hier dann eine rechtliche Fixierung der jeweiligen Zugehörigkeit (noch dazu im Personenstandsrecht) erforderlich wäre, erschließt sich nicht.

Die ausschließliche Anknüpfung an die Selbstbezeichnung mag Missbrauchsgefahren bergen: Männer könnten sich als Frauen ausgeben, um ihre Chancen auf bestimmte Förderungen zu erhöhen. Dass diese Gefahr in der Realität besonders groß ist, erscheint jedoch zweifelhaft: Zu rigide sind nach wie vor die gesellschaftlichen Vorstellungen über die Verschiedenheit der existierenden (zwei) Geschlechtsgruppen. Selbst wenn Männer sich doch als Frauen ausgäben: Die Aufnahme in Netzwerke, die Zulassung zu qualifizierenden Programmen, die Vergabe von Stipendien, Praktika, Ausbildungsplätzen und nicht zuletzt die Einstellung finden sämtlich innerhalb sozialer Räume statt, in denen Menschen sich und andere in der Regel geschlechtlich „lesen“. Innerhalb dieser Räume werden Geschlechtszuschreibungen, die sich nicht mit bisherigen Vorstellungen von „Mann“ und „Frau“ decken, zu Irritationen führen und Nachforschungen nach sich ziehen. Bei einem missbräuchlichen Versuch droht nicht nur soziale Ächtung, sondern folgen je nach Ausgestaltung auch rechtliche Konsequenzen. Die Anknüpfung an das soziale Gelesen-Werden ist mit Blick auf die Gefahr der Verfestigung sozialer Zuschreibungspraktiken zwar ihrerseits nicht unproblematisch. Solange Frauen jedoch tatsächlich strukturell benachteiligt sind, braucht es weiterhin Frauenförderung und Frauenschutzräume. Dafür bedarf es jedoch nicht der personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts. Ausreichend ist die Selbstzuschreibung.

Fazit: Geschlecht bleibt rechtlich relevant, auch ohne personenstandsrechtliche Erfassung

Postgender im Recht? Für die Antwort ist zu differenzieren: „Das Geschlecht“ als Kategorie hat auch im Recht noch keineswegs ausgedient, die personenstandsrechtliche Erfassung seiner Ausprägungen hingegen durchaus. Die rechtliche Fixierung finiter Ausprägungen der Kategorie Geschlecht ist ein zu weitgehender und damit unverhältnismäßiger Eingriff. Wo Ausprägungen des Merkmals Geschlecht nach wie vor notwendig erscheinen, muss gelten: Selbstbezeichnung statt Fremdzuschreibung!


SUGGESTED CITATION  Völzmann, Berit: Postgender! Für ein Recht ohne Geschlecht, VerfBlog, 2018/10/11, https://verfassungsblog.de/postgender-fuer-ein-recht-ohne-geschlecht/, DOI: 10.17176/20181012-131350-0.

7 Comments

  1. Peter Camenzind Thu 11 Oct 2018 at 15:51 - Reply

    Man sagt, man müsse Menschen schützen, welche erfasste Geschlechtes als rechtliche Kategorie unerwünscht benachteiligen kann. Wenn man dies Menschen, welch dies als rechtliche Kategorie wünschen, erzwungen vorenthält, kann dies kaum geringere Benachteiligung bedingen etc. Nun also, eher von links, die nächste Kampagne (“die nächste Sau durchs Dorf), bei welcher jede Gegenrede konsequent einseitig übergangen ist, wie von rechts vorgeworfen. Kann schon von anderswo bekannt sein, wie von einer Eheöffnung für Homosexuelle etc. Diskussion mitunter eher fadenscheinig überflüssig.

  2. Peter Camenzind Thu 11 Oct 2018 at 16:13 - Reply

    Nochmals: Einer rechtliche Geschlechterkategosierung kann mit grundlegende gesellschaftliche Ordnungsfunktion zukommen.
    Wenn nicht rechtlich festgelegt, dabei u.U. überhaupt keine klare Verbindlichkeit. Solch Ordnungsfunktion kann mitunter Schutzfunktion zukommen. Dies etwa u.a. besonders gegnüber “Schwächeren”, wie manchmal eventuell Frauen. Wenn man eine rechtliche Geschlechterkategosierung willkürlich komplett aufhebt, können Geschlechter eher willkürlich durcheinandergehen. Frauen können sich etwa an für Frauen besonders geschützen Orten auf Männer in besonders männlicher Form gefasst machen müssen, welche sich erklärt auch als Frauen fühlen können usw.
    Eltern können weniger klar geschlechtsbezogen erziehen und schützen.
    Vergewaltiger können anführen, sich eher als Frau zu fühlen und daher nicht bestraft werden zu können etc.
    Wenn eine Geschlechtsunterscheidung natürlich möglich bleiben soll, kann es nicht von vornherein überhaupt völlig unverhältnismäßig unzulässig sein, dies rechtlich teils wiederzugeben zu versuchen. Dies solange Recht noch ein wenig mit der sonstigen realen Umwelt zu tun haben sollte. Angemessen sollte umfassende abwägende Interessenberücksichtigung sein. In einer Demokratie sollten Kategorien, wie Schutz von Mehrheit(-swillen) / oder Schutz von Minderheit(-swillen) dabei eher nicht vollständig außerachtgelassen bleiben.

    • Hans Reinwatz Fri 12 Oct 2018 at 11:57 - Reply

      Herr Camenzind, ich habe noch nie – und das will nach all den Jahren in der Juristerei etwas heißen – einen Menschen erlebt, der so verschwurbelt und unverständlich formuliert, wie Sie. Sie kommentieren unter fast jeden Beitrag hier auf dem Blog etwas, das mit einer Konstruktion wie “X kann Y sein” beginnt. Das “kann” in diesem Kontext ist reine Selbstdistanzierung, denn im Folgenden gehen Sie ja stets davon aus, es “könne” nicht nur, sondern “sei”. Anschließend folgen völlig bezugslose Referenzen auf extreme abstrakte Ideen. Kennen Sie eigentlich Rechtsanwalt Würdinger aus München?

      • Peter Cemnzind Fri 12 Oct 2018 at 17:44 - Reply

        Eine Formulierung mit “kann” kann und soll Relativierung sein. Insoweit kann wenigstens solche Formulierung also scheinbar durchaus korrekt verständlich wirken. Es soll nämlich grundsätzlich jeder frei stehen, sachlich überzeugend klar zu widerlegen und nicht allein ad personam zu kommentieren.
        Ein Rechtsanwalt Würdinger aus München ist hier nicht bekannt. Bekannt ist hier nur eine Anwaltin mit unbekanntem Namen und Wohnsitz. Soweit Name und Wohnsitz bekannt, bitte um Kurzmitteilung.

  3. Peter Camenzind Fri 12 Oct 2018 at 09:26 - Reply

    Es soll keine rechtsverbindliche Festlegung mehr geben dürfen. Zur Missbrauchsvermeidung soll natürliche Selbstzuschreibung genügen. Ohne Rechtsverbindlichkeit nur u.U. keine Missbrauchsmöglichkeit. Wenn noch natürliche Selbstzuschreibung bleiben soll, kann damit gegenüber rechtsverbindlicher Festlegung weniger etwas gewonnen sein.
    Natürliche Verhältnisse (durch beizubehaltende natürliche Selbstzuschreibung) sollten grundsätzlich so im Recht verhältnismäßig abbildbar sein können. Dies soweit Recht noch auf reale Umweltverhältnisse bezogen bleiben soll. Falls nicht, kann dies wirklichkeitsfremd und damit unangemessen und unverhältnismäßig wirken.
    Im übrigen wie oben: Gegenrede wohlmöglich überflüssig.

  4. Weichtier Fri 12 Oct 2018 at 21:56 - Reply

    @ Dr. Berit Völzmann: „Bei einem missbräuchlichen Versuch droht nicht nur soziale Ächtung, sondern folgen je nach Ausgestaltung auch rechtliche Konsequenzen. Die Anknüpfung an das soziale Gelesen-Werden ist mit Blick auf die Gefahr der Verfestigung sozialer Zuschreibungspraktiken zwar ihrerseits nicht unproblematisch. Solange Frauen jedoch tatsächlich strukturell benachteiligt sind, braucht es weiterhin Frauenförderung und Frauenschutzräume. Dafür bedarf es jedoch nicht der personenstandsrechtlichen Erfassung des Geschlechts. Ausreichend ist die Selbstzuschreibung.“

    Wie kann eine rechtlich zulässige Selbstzuschreibung missbräuchlich sein? Und wie sollte eine rechtlich zulässige Selbstzuschreibung negative rechtliche Konsequenzen rechtfertigen können? Und soziale Ächtung als notwendige Bedingung für das Funktionieren eines Teilsystems des Rechtsstaates?

    Statt „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“
    also „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht im Personenstandsregister garantieren will“?

  5. Ulrich Reinhardt Fri 12 Oct 2018 at 23:39 - Reply

    Mal ein wissenschaftlicher Fakt vorab: Nur ca. 0,1 % der Bevölkerung sind tatsächlich weder Mann noch Frau.

    Wenn diese wenigen es wünschen dass sie als weder Mann noch Frau geführt werden, dann sollte das ohne jedes praktisch relevante Problem sofort möglich sein. Kein denkender Mensch kann mit einer derart unwichtigen Angelegenheit einer derart verschwindend kleinen Minderheit auch nur Ansatzweise ein Problem haben. Und wenn man mit so wenig Aufwand dieser extrem geringen Anzahl von Menschen tatsächlich Lebensfreude und Glück verschaffen kann, dann umso besser.

    Wir stehen eventuell nur wenige Jahre vor einer katastrophalen Wirtschaftskrise welche zu einem Zusammenbruch der deutschen Wirtschaft führen wird. Die Sicherheitslage in Nordafrika verschlechtert sich drastisch. Sicherheitspolitische Probleme weltweit ohnegleichen, die Frage der Integration von Millionen von Einwanderern, die Frage der Energiewende, die Klimaveränderung und ihre Folgen, überall gibt es Themen und Fragestellungen zuhauf welche für das Weiterbestehen dieser Gesellschaft und der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung von höchster Bedeutung sind und die sogar das schlichte Überleben der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der nächsten Dekaden in Frage stellen könnten.

    Die Probleme vor denen wir in Wahrheit stehen sind derart immens, dass ich es oft nicht fassen kann, wie man nur in irgendeiner Weise Zeit und Intelligenz auf solche völlig irrelevanten Nebenschauplätze verwenden kann.

    Würden die gleichen Herren Wissenschaftler, Professoren, Doktoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter sich auf die wirklich lebenswichtigen Fragen unserer Zeit konzentrieren, wäre allein damit schon einiges gewonnnen.

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