24 June 2010

Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe

Wenn es so etwas gäbe wie eine Pyrrhus-Niederlage – das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Homo-Ehe wäre eine.

Der EGMR hat sich zwar nicht dazu entschließen können, ein Recht auf Eheschließung für homosexuelle Paare anzuerkennen. Aber die Straßburger Richter haben etwas anderes getan: Sie haben anerkannt, dass das Recht auf Familienleben auch homosexuelle Lebenspartnerschaften einschließt. Das heißt, dass es jedenfalls im Prinzip eine verbotene Diskriminierung von Homosexuellen ist, solchen Lebenspartnerschaften die rechtliche Anerkennung zu verwehren.

Das ist doch schon mal was. Darauf kann man aufbauen. Eat this, Russia!

So, dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu meckern anfangen: Das Urteil ist kein Schmuckstück richterlicher Deliberation. Im Gegenteil, es ist dünn begründet, teilweise in sich widersprüchlich und erkennbar geprägt von schlotternder Angst vor der eigenen Courage.

Der Fall spielt in Österreich: Geklagt hatte ein schwules Paar, das heiraten wollte, aber nicht durfte – zum Zeitpunkt der Klage zumindest. Mittlerweile hat sich die Situation allerdings verändert: Seit diesem Jahr gibt es auch in Österreich eine homosexuelle Lebenspartnerschaft, die in den meisten Punkten der Ehe gleichkommt – in einigen zentralen wie der Stiefkindadoption allerdings nicht.

Männer und Frauen – sind wir doch alle

Zunächst geht es um Artikel 12 der EMRK, das Recht von Männern und Frauen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. „Männer und Frauen“, das muss nach Argumentation der Kläger nicht verschiedengeschlechtlich sein: Das kann man auch so verstehen, dass zwei Männer bzw. zwei Frauen darunter fallen. Den Schuh hat sich die Kammer allerdings nicht angezogen: So sei das 1951 nicht gemeint gewesen.

Allerdings zeigt sich die Kammer offen für die Argumentation, dass das Verständnis des Artikels seit 1951 einen Bedeutungswandel erfahren haben könnte: In der EU-Grundrechtecharta sei nämlich beim Recht auf Heirat kein Bezug auf das Geschlecht mehr drin; die Entscheidung, die Homo-Ehe einzuführen, sei den Staaten überlassen. Vor diesem Hintergrund

the Cort would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.

Allerdings, so die Kammer, sei von einem solchen Bedeutungswandel noch keine Rede, da nur sechs der 47 Vertragsstaaten die Homo-Ehe eingeführt haben. Außerdem betont das Gericht die „deep-rooted social and cultural connotations“ der Ehe, die von einem Mitgliedsstaat zum nächsten höchst unterschiedlich beschaffen sein könnten. Daher müsse einstweilen jeder Staat selbst wissen, wie weit er gehen will.

Das heißt immerhin, dass der EGMR die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, dass sich Homo-Paare eines Tages auf Artikel 12 berufen können. Das heißt außerdem, dass die Kammer sich von einer originalistischen Auslegung der Konvention, wie sie Richter Kovler in seinem Minderheitsvotum fordert, distanziert. Immerhin.

Ehe nein, Familie ja

Die EMRK schützt aber nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch das Recht auf Familienleben – und hier betritt der Gerichtshof echt Neuland: Angesichts der „rapid evolution of social attituted towards same-sex couples“ sei es

artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“…

Eine stabile gleichgeschlechtliche Partnerschaft sei also genauso als Familie zu betrachten wie eine zwischen Mann und Frau.

Das heißt eigentlich: Diskriminierung ist verboten. Aber um diese Schlussfolgerung schlängelt sich die Richtermehrheit auf glitschige Weise herum. Da gebe es einen Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten, welche Unterschiede welche Ungleichbehandlung rechtfertige. Unterschiedliche sexuelle Orientierung sei zwar nur aus „particularly serious reasons“ ein erlaubter Diskriminierungsgrund. Aber weil hier die Gepflogenheiten von einem Land zum nächsten so unterschiedlich seien, bleibe es doch dabei: Muss jedes Land selber wissen, ob es das Familienleben von Schwulen weniger respektiert als das von Heteros.

Und überhaupt sei ja mit der Einführung der Lebenspartnerschaft in diesem Jahr alles in Ordnung. Ob den Klägern zum Zeitpunkt der Klage Unrecht zugefügt worden ist oder nicht, prüfen die Richter dann gar nicht mehr; nur noch, ob die Regelung hätte früher kommen müssen, was nicht der Fall sei.

Außerdem gebe es ja, wie schon gesagt, kein Recht auf Ehe für Homosexuelle, und deshalb gebe es auch kein Recht gegen Diskrimierung bei der Zuerkennung des Rechts auf Ehe. Das heißt, weil der Gerichtshof beim Recht auf Ehe Homo-Paare diskriminiert, kann er die Diskriminierung selbst nicht mehr als Verstoß gegen Art. 14 anerkennen.

Das ist echt schade und wird von drei der acht Richter in ihrem Minderheitsvotum zu Recht scharf kritisiert. Aber wir wollen bescheiden sein. Das Urteil schlägt auch so genügend Löcher in das konservative Ehe- und Familienverständnis, und aus einer so starken Minderheit kann auch beim nächsten Mal schon eine Mehrheit geworden sein.

Update: Kritisches zu dieser “Echternach procession” hier. Vergleichendes zu den US-Gerichten in punkto judicial activism hier.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Pyrrhus-Niederlage bei der Homo-Ehe, VerfBlog, 2010/6/24, https://verfassungsblog.de/pyrrhusniederlage-bei-der-homoehe/, DOI: 10.17176/20181008-135040-0.

9 Comments

  1. […] Verfassungsblog ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) analysiert. Immerhin, so sagt er, gebe das Urteil Hoffnung: the Cort would no longer consider that the right […]

  2. Steven Milverton Thu 24 Jun 2010 at 20:52 - Reply

    Drei der SIEBEN Richter,… wenn ich mich nicht verzählt habe. 😉

  3. Steven Milverton Thu 24 Jun 2010 at 20:53 - Reply

    Drei der SIEBEN Richter,… wenn ich mich nicht verzählt habe. 😉

  4. Max Steinbeis Thu 24 Jun 2010 at 20:59 - Reply

    stimmt, wie blöd, ich hab den registrar mitgezählt…

  5. Sebastian Wenzel Fri 25 Jun 2010 at 07:01 - Reply

    Immerhin im deutschen Steuerrecht bewegt sich wieder was zu Gunsten der eing. Lebenspartnerschaft.
    http://sebastianwenzel.com/blog/?p=287

  6. Pascal Fri 25 Jun 2010 at 12:11 - Reply

    Wenn man nun aber homosexuelle Partnerschaften (in welcher Form auch immer) zwar nicht unter “Ehe”, aber doch unter “Familie” fasst, welche Auswirkungen ergeben sich dann gerade auch in Deutschland? <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html"<Art. 6 Abs 1 GG spricht ja ausdrücklich Ehe _und_ Familie den (gleichen?) besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu. Dann wird doch ein “Abstandsgebot” nicht mehr zu halten sein.

  7. Obiter Dictum Thu 1 Jul 2010 at 20:07 - Reply

    Es ist in methodischer Hinsicht durchaus pittoresk, im Fall von Grundrechten eine Form der historisch-systematischen Interpretation anzuwenden. Das hat fast den Charme einer frühkonstitutionellen Verfassung, als Seine Majestät noch bestimmte, wie weit die Freiräume des Untertanen zu gehen hatten. Der einzige Umstand, der mE eine unterschiedliche Behandlung von Homo- und Hetero-Ehen rechtfertigen kann, ist, dass nur Letztere Zeugungsfamilien sein können. Man kann dieses Argument zweifelsohne als schwach zurückweisen. Es ist allerdings immer noch besser, als im Fall von Grundrechten auf den Willen des historischen Gesetzgebers zu verweisen.

  8. Obiter Dictum Thu 1 Jul 2010 at 20:11 - Reply

    Es ist in methodischer Hinsicht durchaus pittoresk, im Fall von Grundrechten eine Form der historisch-systematischen Interpretation anzuwenden. Das hat fast den Charme einer frühkonstitutionellen Verfassung, als Seine Majestät noch bestimmte, wie weit die Freiräume des Untertanen zu gehen hatten. Der einzige Umstand, der mE eine unterschiedliche Behandlung von Homo-Lebensgemeinschaften und Hetero-Ehen rechtfertigen kann, ist, dass nur Letztere Zeugungsfamilien sein können und deshalb eine privilegierte Behandlung durch die Rechtsordnung verdienen. Man kann dieses Argument zweifelsohne als schwach zurückweisen. Es ist allerdings immer noch besser, als im Fall von Grundrechten auf den Willen des historischen Gesetzgebers zu verweisen.

  9. Moya Watson Wed 6 Jul 2016 at 22:29 - Reply

    What a delight to find our wedding picture above. Thanks for crediting with a link to my wife’s Flickr account.

    Six years later, Germany still has “marriage” but no family rights as I believe you note above, right?

    This is in the end how we have (finally, yet relatively quickly for a civil rights movement) achieved full marriage rights in the US.

    Marriage strengthens families – makes a better place for my daughter and our family in which to thrive – and makes for security in our old ages with regards to, for example, social security (see Edie Windsor). It took much evolution through the levels of the court but in the end SCOTUS helped us uphold the constitutional right for equal protection upon which families thrive.

    Thanks for your work.

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