08 January 2020

Ramstein: Deutschlands Mitverantwortung für völkerrechts­widrige Drohnenangriffe

Nach der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani am 3. Januar 2020 bei einer Reise in den Irak debattiert die Völkerrechtswissenschaft darüber, ob die Tötung rechtlich zulässig war und kommt recht einhellig zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen Agnes Callamard bezeichnete die gezielte Tötung Soleimanis als “höchstwahrscheinlich ungesetzlich”, sie verletze “die internationalen Menschenrechte”. Was Callamard nicht anspricht und bislang in der Debatte wenig erörtert wurde: Die Exekution wäre ohne deutsche Unterstützung nicht möglich gewesen. Kampfdrohnen wie die MQ-9 Reaper, die Soleimani tötete, werden über die US-Militärbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz koordiniert.

Die Mitverantwortung Deutschlands für völkerrechtswidrige Drohnenangriffe im Nahen Osten beschäftigt schon länger die deutschen Verwaltungsgerichte. Drei Jemeniten, die bei einem über die Militärbasis Ramstein koordinierten Drohnenangriff im Jahr 2012 Familienangehörige verloren haben, verklagten bereits 2014 die Bundesregierung. Das OVG Münster hat den Klägern im vergangenen Jahr in zweiter Instanz teilweise Recht gegeben. Insbesondere hat es bestätigt, dass Deutschland eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für potentielle Drohnenopfer trägt. Die Klage ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der aktuelle Fall des iranischen Generals Soleimani zeigt aber: Deutschland muss seine Mitverantwortung für die Drohnentoten im “Krieg gegen den Terror” dringend politisch und juristisch klären.

Die US-Drohnenangriffe in Ländern wie Pakistan, Libyen, Afghanistan, Somalia, Jemen und dem Irak gäbe es ohne die Militärbasis Ramstein nicht. Ramstein ist der größte Luftwaffenstützpunkt der USA und bislang der einzige Militärstützpunkt, der ihnen die technischen Voraussetzungen für Drohnenangriffe im Nahen Osten bietet. Aufgrund der Erdkrümmung und der hohen Distanz ist die Koordination von Flugdrohnen im Nahen Osten direkt aus den USA nur mit zeitlicher Verzögerung möglich. Nach Zeugenaussagen wie der des ehemaligen Drohnenpiloten Brian Bryant werden daher alle Daten von den USA aus an die Militärbasis Ramstein übermittelt und von dort aus an die Drohnen gesandt. Die Klage dreier Jemeniten, die derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, hat zentrale Bedeutung für die Debatte um die deutsche Unterstützung des US-Drohnenprogramms.

Warum drei Jemeniten die Bundesregierung verklagen

Am 29. August 2012 feierte Faisal bin Ali Jaber im Dorf Kashamer im Ostjemen die Hochzeit seines Sohnes, als US-amerikanische Drohnen vier Raketen auf das Gebiet feuerten und zwei Familienmitglieder töteten. Die beiden getöteten Familienmitglieder waren erklärte Gegner von Al-Qaida: Salim bin Ali Jaber hatte Al-Qaida in der Woche zuvor öffentlich kritisiert und wurde nun selbst bedroht; Walid bin Ali Jaber war Polizist. Die Mutter von Walid erlitt infolge des Angriffs einen Schock und verstarb wenige Wochen später. Faisal bin Ali Jaber konnte aufgrund eines schweren Traumas ein halbes Jahr nicht arbeiten und verlor schließlich seine Arbeit. Alle Betroffenen leiden bis heute unter posttraumatischen Belastungsstörungen. 

Im Oktober 2014 erhoben Faisal bin Ali Jaber und zwei weitere Familienmitglieder, deren Klagen vor US-amerikanischen Gerichten in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, vor dem VG Köln Klage gegen die deutsche Bundesregierung. Unterstützt werden sie dabei vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR).

Die Kläger werfen der Bundesregierung vor, sie vernachlässige ihre verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 in Verbindung mit Art. 1 I GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Schutz der Menschenwürde). Sie fordern wirkungsvolle Maßnahmen zur Beendigung der Drohnenangriffe. So könnte die Bundesregierung etwa das NATO-Truppenstatut, welches die Nutzung von Ramstein erlaubt, kündigen, oder die zugeteilten Funkfrequenzen der Satellitenstation zurückziehen.

Die Bundesregierung steht auf dem Standpunkt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Kläger seien nicht klagebefugt, denn Deutschland greife offensichtlich nicht selbst in deren Grundrechte ein. Eine darüber hinausgehende Schutzpflicht der Bundesregierung bestehe nicht. Im Übrigen hätten die Kläger Rechtsschutz bei den Konfliktparteien selbst zu suchen: Die USA und Jemen seien souveräne Staaten, Deutschland habe sich nicht als Weltstaatsanwältin zu gebärden. Die Klage sei auch unbegründet, denn eine Schutzpflicht Deutschlands setze voraus, dass die Bundesregierung Kenntnis von völkerrechtswidrigen Vorgängen habe. Die USA hätten wiederholt die Völkerrechtskonformität ihrer Einsätze versichert, man dürfe sich insofern auf deren Zusage verlassen.

Das VG Köln erklärte die Klage für zulässig, aber unbegründet. Zwar verweigerte sich das Gericht dem Vorbringen der Bundesregierung, man wisse nichts von über Ramstein koordinierten Drohneneinsätzen. Aus zahlreichen Medienberichten und Aussagen von ehemaligen US-Soldat*innen gehe dies zweifelsfrei hervor. Die Bundesregierung besitze aber einen weiten Ermessensspielraum darüber, wie sie ihre völkerrechtlichen Beziehungen in Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag bringe. Dies gelte insbesondere für die Ausgestaltung ihrer außenpolitischen Beziehungen. Eine andere Beurteilung sei nur bei völliger Untätigkeit oder evidenter Unzulänglichkeit der Maßnahmen geboten (sog. Untermaßverbot).

Zweite Instanz: OVG Münster

Das OVG Münster verwarf am 19. März 2019 die Entscheidung der ersten Instanz und gab den Klägern in zentralen Punkten recht:

Es bestätigte zunächst die Pflicht der Bundesregierung, Leben und körperliche Unversehrtheit der Kläger zu schützen. Darüber hinaus äußerte es sich auch zur Vereinbarkeit des “Krieges gegen den Terror” und insbesondere der US-Drohnenangriffe mit dem Völkerrecht und stellte fest, die von den USA gewählte Definition eines bewaffneten Konflikts sei “praktisch grenzenlos und potenziell global” (Rn 484).“Dieses weite, mit humanitärem Völkerrecht nicht in Einklang stehende Verständnis eines bewaffneten Konflikts” schaffe “ein erhebliches strukturelles Risiko von Verstößen gegen das Unterscheidungsgebot und das grundsätzliche Verbot direkter Angriffe auf Zivilpersonen.” (Rn 500)

Die Einhaltung des völkerrechtlichen Unterscheidungsgebots setzt voraus, dass die Konfliktparteien zwischen Zivilist*innen und Kombatant*innen differenzieren können. Drohnenkameras sind häufig jedoch technisch nicht in der Lage, einzelne Personen zu identifizieren, sondern schießen in sogenannten signature strikes auf Menschen, die ein als “auffällig” eingestuftes Verhalten an den Tag legen. Dazu zählen große Menschenansammlungen oder ritualisierte Handlungen, wie sie auf Hochzeiten stattfinden. Ein anderes Angriffsziel der Drohnenpilot*innen sind sogenannte military aged males, d.h. alle männlichen Personen über 12 Jahren.

Das OVG Münster stellte auch fest, dass die Bundesregierung ihrer Schutzpflicht bislang nicht nachkomme und verpflichtete sie, dies zu ändern. Die Bundesregierung müsse sich “durch geeignete Maßnahmen (…) vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein (…) nur im Einklang mit dem Völkerrecht” stattfinde. Erforderlichenfalls müsse die Bundesrepublik gegenüber den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts hinwirken.

Was bedeutet das für die Nutzung der Militärbasis Ramstein?

Das OVG hat in seinem Urteil festgestellt, dass die über die Militärbasis Ramstein koordinierten Drohnenangriffe nach aktueller Erkenntnislage jedenfalls teilweise völkerrechtswidrig sind. Es hat außerdem bestätigt, dass die Bundesregierung von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Leben und körperliche Unversehrtheit der Kläger zu schützen. Damit hat das OVG Münster die zentralen tatbestandlichen Fragen zugunsten der Kläger entschieden. Die Kläger haben damit einen Anspruch darauf, dass die Bundesregierung Maßnahmen ergreift, um über Ramstein koordinierte völkerrechtswidrige Attacken effektiv zu unterbinden.

Das Urteil des OVG Münster lässt der Bundesregierung verschiedene Möglichkeiten, ihrer Schutzpflicht nachzukommen.

Die Bundesregierung könnte den Gegenbeweis erbringen und belegen, dass die Nutzung Ramsteins in Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet. Wie dies gelingen kann, bleibt aber im Dunkeln, insbesondere weil die USA kaum Informationen zu ihren Drohnenangriffen veröffentlichen. Bezüglich des völkerrechtlichen Unterscheidungsgebotes habe der Senat, so das OVG Münster, jedenfalls “keine Anzeichen dafür feststellen können, dass diese völkerrechtlich (…) zwingend notwendige Differenzierung in ausreichendem Maße” erfolge.

Die Bundesregierung könnte sich der Einhaltung des Völkerrechts auch vergewissern, indem sie ihre Bemühungen durch Anfragen und bilaterale Gespräche oder auf andere Art verstärkt, etwa indem sie Fristen zur Auskunft oder Nutzungsänderung setzt und gegebenenfalls die Aufkündigung oder Änderung des NATO-Truppenstatutes androht. Dazu führt das OVG aus: Der “Dialog bzw. Austausch mit den USA ist zum Schutz der Kläger (…) bislang völlig unzulänglich.

Wenn die Bundesregierung diesen Weg wählen sollte, müsste sie also belegen, dass ihre Bemühungen diesmal deutlich erfolgversprechender sind. Die Mindestvoraussetzungen einer Nutzung wären dann, dass die USA das humanitäre Völkerrecht und die deutsche Verfassung (an die sie nach den NATO-Verträgen bei der Nutzung Ramsteins gebunden sind: Art. II NTS, Art. 53 I 2 NTS ZAbk) achten. Die USA müssten eine völkerrechtskonforme Definition bewaffneter Konflikte wählen, auf rechtswidrige Angriffsstrategien wie signature strikes verzichten und dem Aufklärungsgebot über die Tötung von Zivilist*innen nachkommen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die USA diesen Bemühungen nachzukommen bereit sind. Die gezielte Tötung Soleimanis, einem Mitglied des iranischen Militärs, auf dem Territorium eines Drittstaats, dem Irak, stellt einen weiteren, völkerrechtlich höchst fragwürdigen Drohneneinsatz dar.

Zuletzt steht es der Bundesregierung jedenfalls juristisch offen, das NATO-Truppenstatut zu modifizieren oder aufzukündigen und Ramstein dauerhaft oder bis zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Nutzung zu schließen. Eine Kündigung ist im Rahmen des Vertrags über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, bzw. Art. XIX I, III NTS innerhalb von maximal 2 Jahren sanktionsfrei möglich

Bei der Abwägung zwischen den verschiedenen Maßnahmen muss die Bundesregierung beachten, dass Leben und körperliche Unversehrtheit besonders wichtige Schutzgüter sind und rechtswidrige Tötungen nicht rückgängig gemacht werden können. Weitere Verletzungen können wegen der Verbindung mit der Menschenwürdegarantie, weil so viele Menschen betroffen sind und ihre Grundrechte wegen der traumatisierenden Bedrohungslage auch ohne einen konkreten Angriff konstant verletzt werden, nicht tatenlos abgewartet werden. Denn der Entscheidungsspielraum der Bundesregierung erlaubt dieser nicht, sich mit evident wirkungslosen Maßnahmen zu begnügen. Es ist wohl auch der Bundesregierung bewusst, wie schwierig es politisch ist, effektiv sicherzustellen, dass die USA die Militärbasis Ramstein ausschließlich für völkerrechtskonforme Drohnenangriffe nutzen. Sie hat Revision gegen die Entscheidung des OVG Münster eingelegt, ein Termin für die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht festgesetzt.

Auch wenn die Revision aufschiebende Wirkung für das Urteil des OVG Münster hat, zeigt die Tötung von Soleimani, wie dringend die politische und juristische Mitverantwortung Deutschlands für die Drohnenangriffe im Nahen Osten aufgearbeitet werden muss. Die Bundesregierung sollte den Rechtsstreit nicht länger hinauszögern, sondern das neue Jahr dazu nutzen, die längst überfällige Frage zu klären, ob und inwiefern eine völkerrechtskonforme Nutzung der Militärbasis Ramsteins möglich ist.


SUGGESTED CITATION  Scheytt, Yolanda: Ramstein: Deutschlands Mitverantwortung für völkerrechts­widrige Drohnenangriffe, VerfBlog, 2020/1/08, https://verfassungsblog.de/ramstein-deutschlands-mitverantwortung-fuer-voelkerrechtswidrige-drohnenangriffe/, DOI: 10.17176/20200108-174331-0.

8 Comments

  1. Jens Thu 9 Jan 2020 at 10:05 - Reply

    Aus Marketinggesichtspunkten wäre es den US-Streitkräften eigentlich anzuraten, dass sie in Großbritannien und in Polen zeitnah auch ein paar umgedrehte, grau lackierte Sonnenschirme nebst ausrangierter See-Container aufstellen. Dann schickt man noch ein paar Soldaten in Talkshows, die behaupten, dass die Daten jetzt über Polen oder UK laufen, aber die “Bildqualität” seitdem viel, viel schlechter ist (“kein Glasfaser Made in Germany mehr”) und es wird unklar. Die Erdkrümmung ist aber kein rein deutsches Phänomen.

    In dem Amnesty International Link steht übrigens Blödsinn, weil da behauptet wird “dass das Kommunikationssystem GILGAMESH die Signale der Drohnenpiloten in die Einsatzstaaten weiterleitet”. Das restliche Internet behauptet aber, dass GILGAMESH eine Art IMSI-Catcher ist, den Drohnen benutzen können, um Mobilfunksignale einzufangen. Die Drohne selbst kommuniziert dann direkt mit einem Satelliten, der wiederum an eine Bodenstation weiterleitet und die kommuniziert dann über eine “Leitung”, nicht über Funk (heutzutage ist das üblicherweise Glasfaser), mit einer Kontrollstation, wahrscheinlich in den USA. Das ist aber nicht “GILGAMESH”.

    In paketvermittelten Netzwerken ist es übrigens kein großes Problem diesen Netzwerkverkehr über andere Verbindungen laufen zu lassen oder sogar über mehrere Verbindungen gleichzeitig. Die schlechte “Verbindungsqualität”, über die sich der US-Soldat in dem SZ-Interview beschwert, hat überhaupt nichts mit der “Einzigartigkeit” von Ramstein zu tun, sondern schlichtweg mit dem schlechten Wetter und der Verbindung Relais-Station/Drohne. Die Latenz solcher Verbindungen ist recht hoch und ggfs. auch abhängig von der Wetterlage. Für eine gute Verbindung von Relais-Station zu Kontroll-Station gibt es in Europa tausende mögliche Standorte und das Equipment passt auf einen Sattelschlepper. Auch Glasfaser-Anschlüsse sind kein rein deutsches Phänomen (echt, wirklich).

    Aber ja, es ist grundsätzlich möglich, dass dieser Drohnendatenverkehr über Ramstein oder auch über Ramstein lief, läuft und laufen wird und das ist natürlich ein wunderbarer Ansatzpunkt für einen linken Shitstorm, bei dem man dann auch die Tatsache, dass in Landstuhl ein wichtiges US-Lazarett steht und über Ramstein auch erheblicher Lufttransportverkehr abgewickelt wird, ausblenden kann und die Beendigung einer Nutzungsvereinbarung vorschlägt. Und die 50-Tausend Angehörigen der US-Streitkräfte und NATO-Angehörige, die in und um den Kreis Kaiserslautern leben natürlich auch. Und die Tatsache erst recht, dass so eine lang etablierte Zusammenarbeit deutlich mehr Raum und Ansatzpunkte für Einflussnahme bietet als trotzige Ablehnung.

    Fuck off Berlin ! (Nicht persönliche gemeinte föderale Meinungsäußerung, naja – vlt auch antiföderal)

  2. P.S. Thu 9 Jan 2020 at 14:19 - Reply

    Möglicherweise kommt eine Verletzung der Verträge in Betracht, auf denen die Nutzung der Airbase Ramstein durch die US-Streitkräfte beruht, vorausgesetzt es sind völkerrechtswidrige Handlungen im Rahmen dieser Nutzung nachweisbar:
    „Die Gestattung der militärischen Nutzung durch die genannten Verträge [Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Gesetz betreffend den Vertrag vom 23. Oktober 1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 ), das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 teilw. geändert durch Abkommen vom 21. Oktober 1971 , 18. Mai 1981 und 18. März 1993 )] schließt von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind. So wird die in Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut enthaltene Nutzungsermächtigung an ausländische Streitkräfte durch Art. 53 Abs. 1 Satz 2 insoweit beschränkt, als für die Benutzung solcher Liegenschaften das deutsche Recht gilt, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Außerdem bestimmt Art. II Satz 1 des NATO-Truppenstatuts allgemein, dass die ausländischen Truppen und ihr ziviles Gefolge die Pflicht haben, das Recht der Bundesrepublik als Aufnahmestaat zu achten. Zu den damit auch durch die ausländischen Truppen zu beachtenden Rechtsvorschriften gehören im vorliegenden Zusammenhang namentlich das Verbot eines Angriffskrieges gemäß Art. 26 GG sowie völkerrechtliche Bestimmungen zu militärischer Gewaltanwendung, wenn und soweit diese nach näherer Maßgabe von Art. 25 GG oder Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.“ (BVerwG, Urt. v. 5.4.2016, 1 C 3/15, Rn. 20)

    Zudem:
    „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts vor einfachem Gesetzesrecht zunächst an die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt die Pflicht der deutschen Staatsorgane, die bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen, aber auch – unter bestimmten Voraussetzungen – das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 2 BvR 955/00, 1038/01 – BVerfGE 112, 1 ). Danach müssen die deutschen Behörden und Gerichte alles unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 2 BvR 955/00, 1038/01 – BVerfGE 112, 1 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 – 4 A 3001.07 – BVerwGE 131, 316 Rn. 88).“ (BVerwG, Urt. v. 5.4.2016, 1 C 3/15, Rn. 32)

  3. Anton Fri 10 Jan 2020 at 16:35 - Reply

    Ein Rechtsproblem betrifft auch die eigene Bevölkerung, also die Bevölkerung des Staates, welche über Rammstein US-Tötungsaktion erlaubt. Hier besteht die große Gefahr, dass die US-Rechtsauffassung zu einer – ungewollten – Umwertung von Terrorismus führt. So fern es sich um keine Staatsaktion handelt (wie beim IS) ist es einfach. Anders ist es zu werten, wenn die iranische Regierung z.B. Anschläge in der BRD gegen hier stationierte US-Streitkräfte als Kriegshandlung interpretiert. Hier hat die fragwürdige US-Auffassung den Nachteil, dass sie als kriegerischen Angriff interpretiert werden kann, besonders wenn es um die Ermordung eines iranischen Generals, wie im Falle von Qassem Soleimani, geht. So wertete Bruce Ackerman, Professor für Recht und Politikwissenschaft an der Yale University in Connecticut, dessen gezielte Ermordung mit den Worten: »Machen wir uns nichts vor: Gemäß Völkerrecht befinden sich die Vereinigten Staaten jetzt tatsächlich im Krieg mit Iran. Einen hohen Beamten einer ausländischen Regierung zu töten ist nach internationalem Recht und Charta der Vereinten Nationen eine Kriegshandlung.« Da kein Nato-Beschluss vorlag (und von Trump auch gar nicht angestrebt wurde), würde die BRD mit ihrer Lizenz an die USA über Rammstein dem Iran den Krieg zu erklären, zum Mitschuldigen und Verbündeten.

    Faktisch hätte somit auch die Bevölkerung ein berechtigtes Interesse an Schutz vor den Folgen einer Kriegsbeteiligung. Klar ist (vgl. Rechtsprechung), dass die Bundesregierung nicht auf Unwissenheit sich berufen kann, sobald sie für fremde militärische Interessen ihr Territorium bereitstellt. Ein Wegschieben der Verantwortung ist unmöglich, weil der Schutz der eigenen Bevölkerung Priorität hat. Sie kann diesen nicht gegenüber irgendwelchen fremden Kriegsinteressen opfern. Hier ist es sogar umgekehrt: Wurden bestimmte kriegerische Handlungen, welche die eigene Bevölkerung gefährden können, vertraglich nicht genügend wirkmächtig ausgeschlossen, trägt die Bundesregierung unmittelbare Verantwortung. Sie kann vor allem sich nicht auf ihre staatliche Gewalt berufen, sofern ein unmittelbarer Abzug aller US-Militäranlagen verlangt wird. Denn nach dem aktuellen Sachstand und nach der Bedeutung der Angelegenheit ist sie in Zugzwang. Sofern die USA nicht überzeugend nachweisen kann, muss die USA ihre Relaisstation schließen. Ergänzen lässt sich die Notwendigkeit nur um den Zusatz, dass eine Stationierung (wieder) denkbar ist, sobald die USA die Forderungen jenes Staates akzeptiert, auf dessen Territorium sie Truppen stationieren will.

  4. K.S. Mon 13 Jan 2020 at 17:30 - Reply

    Die Frage von Handlungen im „Krieg gegen den Terror“ ist weder eine verwaltungsrechtliche noch eine verfassungsrechtliche Frage, zumal Deutschland nicht über eine Verfassung verfügt, was die Zustimmung des Volkes erfordert hätte, sondern, mangels der nötigen Zustimmung, lediglich über ein Grundgesetz.

    Deutsche Gerichte sind Teil des deutschen Staatsapparats und werden daher tendenziell immmer im Interesse der übergeordneten Aufrechterhaltung staatlicher Macht entscheiden, im Kleinen im Sinne der Staatsraison. Schon aus Eigeninteresse, weil Staatsanwälte und Richter im Falle der Politik nicht genehmer Entscheidungen zurückgepfiffen, aus Ihren Positionen entfernt, durch Parteien oder Politiker unter Druck gesetzt oder durch nachträglich im Sinne der Verantwortlichen für rechtswidrige Taten geänderte Gesetze ausgehebelt werden (vgl. u.a. Beschneidungsurteil/Köln, daraufhin gegen mehrere verfassungsmäßige Rechte verstoßende Legitimierung von Genitalverstümmelungen an Jungen durch den deutschen Bundestag auf Initiavie der deutschen Regierung, in Verletzung des verfassungsmäßigen Rechte auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Entfaltung der Sexualität und des Diskriminierungsverbots aufgrund des Geschlechts).

    Dass die USA mit Ihren Militärbasen in Deutschland fortwährend gegen das Völkerrecht und deutsces Recht verstoßen ist lange evident, die Flüge über Ramstein und über Deutschland von und zu Geheimgefängnissen der CIA in Polen Ägypten und im Nahen Osten wurden schnell wieder vergessen aber das wäre damals schon, nicht zum ersten Mal, der zwingende Anlass gewesen, die Aufenthaltserlaubnis der US-Streitkräfte zu widerrufen. Hunderte Vorfälle vorher und seitdem, durch US-Militär, CIA und NSA.

    Die Bundesregierung ist sich der völkerrechtswidrigen Handlungen der USA wohlbewusst und dabei, diese von separaten Anlagen in US-Militäranlagen zu verlagern, weil man sie dort einfacher verstecken und von deutschem Recht ausnehmen kann, zumindest argumentativ (vgl. die geplante Schließung des Dagger-Komplexex, über die illegale Handlungen der NSA in Deutschland stattfinden, und Verlagerung der Einrichtung unter anderem Namen in die US-Militärbasis Wiesbaden-Erbenheim).

    Sachlich zuständig für die Verantwortung der Bundesregierung für die Vorgänge in Ramstein im Rahmen des „Krieges gegen den Terror“ ist das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag.

    • Knallfrosch Sun 19 Jan 2020 at 07:33 - Reply

      Machen Sie eine Anzeige bei diesem Tribunal.

      • Der Schlaue Thu 23 Jan 2020 at 19:09 - Reply

        Lesen,verstehen und handeln https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Strafgerichtshof
        Länder wie China, Indien, USA, Russland, Türkei und Israel haben das Römische Statut entweder gar nicht unterzeichnet, das Abkommen nach der Unterzeichnung nicht ratifiziert oder ihre Unterschrift zurückgezogen.

  5. Kalli Mausi Sat 18 Jan 2020 at 03:17 - Reply

    Aber ob der jetzt echt korrekt war, weiß ich auch nicht…

  6. […] kontrollieren muss, was passiert. Diese Auffassung ist umstritten. Weniger umstritten ist nämlich, dass einige der US-Angriffe völkerrechtswidrig sind. Muss Deutschland also […]

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