05 January 2020

Die Tötung von Qassem Soleimani

Völker- und verfassungsrechtliche Fragen

Die Tötung des hochrangigen iranischen Generals Qassem Soleimani hält die Welt in Atem. Wie stellt sich dieser Fall aus einer völkerrechtlichen und US-verfassungsrechtlichen Perspektive dar? Die völkerrechtliche Rechtslage ist einerseits nicht sonderlich komplex (1.), wobei der Fall andererseits dazu angetan ist, Zweifel ob der Leistungsfähigkeit der völkerrechtlichen Regeln weiter zu befeuern und sich Sorgen über die Entwicklung des Völkerrechts zu machen (2.). Vor allem aber unterstreicht er die Besonderheiten des US-amerikanischen Verfassungsrechts, welches mit seiner starken Fokussierung auf die Entscheidungsbefugnis einer einzelnen Person, des US-Präsidenten, kaum in der Lage ist, wirksame „checks and balances“ für den tödlichen Einsatz bewaffneter Gewalt im Ausland zu setzen (3.). 

1. Die völkerrechtlichen Rechtsfragen sind auf den ersten Blick nicht kompliziert. Die meisten Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler dürften sich einig sein, dass die Tötung des iranischen Generals nach den Standards des ius ad bellum völkerrechtswidrig gewesen sein wird – jedenfalls auf der Grundlage der zum aktuellen Zeitpunkt (5. Januar 2020, 18 Uhr) vorliegenden Informationen und unabhängig von dem für die allermeisten Beobachterinnen und Beobachter ebenfalls unstreitig desaströsen Wirkens des Generals der iranischen „Quds“-Elite-Einheit. Eine Rechtfertigung nach den Maßstäben des ius ad bellum scheidet jedenfalls aus zwei Gründen aus: 

Erstens berufen sich die Vereinigten Staaten anscheinend auf ein präventives Selbstverteidigungsrecht. In der Stellungnahme des US-Verteidigungsministeriums heißt es:

„At the direction of the President, the U.S. military has taken decisive defensive action to protect U.S. personnel abroad by killing Qasem Soleimani (…). General Soleimani was actively developing plans to attack American diplomats and service members in Iraq and throughout the region.”

Ob präventive Selbstverteidigungsmaßnahmen zulässig sind, ist in der völkerrechtlichen Praxis wie Wissenschaft äußerst umstritten. Allenfalls wird man ein solches präventives Verteidigungsrecht nur im Rahmen der sog. Caroline-Kriterien akzeptieren können. Zurückgehend auf einen Austausch zwischen den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich aus dem Jahre 1837 erfordert ein vorbeugender Akt der Selbstverteidigung einen hohen Grad an Dringlichkeit („imminence“): 

„necessity of self-defence [must be] instant, overwhelming, leaving no choice of means and no moment of deliberation“. 

Um den Grad der Dringlichkeit beurteilen zu können, bedürfte es weiterer Informationen über die durch den Eingriff unterbundenen mutmaßlichen Angriffe des Irans. Das vom US-Verteidigungsministerium veröffentlichte Statement gibt hierzu keine Auskunft. Hochrangige Vertreter der US-Regierung, wie z.B. Secretary of State Pompeo, haben sich zudem in einer Weise geäußert, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass Dringlichkeit im Sinne der Caroline-Kriterien vorlag. 

Zweitens kann der Angriff gegen General Soleimani nach allen bekannten Informationen auch nicht auf die Rechtsfigur des Eingreifens auf Einladung bzw. die grundsätzliche Zustimmung zur Stationierung von US-Truppen im Irak gestützt werden. Zwar lag eine grundsätzliche Zustimmung der irakischen Regierung zur Präsenz US-amerikanischer Truppen im Irak vor, nicht zuletzt, um die Kräfte des sog. „Islamischen Staats“ zu bekämpfen. Diese Zustimmung deckt aber wohl kaum alle sämtlich denkbaren militärischen Handlungen auf dem Territorium des Gaststaats ab, inklusive der Tötung hochrangiger ausländischer Regierungsmitglieder. In diesem Sinn hat sich auch die irakische Regierung nach der Tötung Soleimanis eingelassen. Auch wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass hier zwar öffentlich protestiert wurde, insgeheim aber eine Zustimmung vorlag, erscheint dies angesichts des ungeheuren Eskalationspotentials der ergriffenen Maßnahme und der Fragilität des irakischen Staatsgebildes als äußerst unwahrscheinlich. Jedenfalls hat am 5. Januar 2020 das irakische Parlament die irakische Regierung aufgefordert, auf eine Beendigung der Stationierung US-amerikanischer Truppen im Irak hinzuwirken. 

2. Erscheint es mithin als relativ eindeutig, dass das US-amerikanische Vorgehen nicht im Einklang mit dem internationalen Recht stand, so sind die mittel- bis längerfristigen Auswirkungen auf die Entwicklung des Völkerrechts schwieriger zu bestimmen. Der Soleimani-Fall unterstreicht nur ein weiteres Mal, dass das völkerrechtliche Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vielfachen faktischen wie normativen Herausforderungen ausgesetzt ist. Der US-Angriff auf Soleimani und die nachfolgende Kommunikation der US-Regierung werfen die grundlegende Frage auf, inwiefern völkerrechtliche Fragen in der Entscheidungsfindung überhaupt eine Rolle gespielt haben. Die Argumentation der Vereinigten Staaten lässt zwar Anklänge an völkerrechtliche Rechtfertigungsmuster erkennen, eine konsistente Rechtsposition stellt sie allerdings nicht dar. Insbesondere die Tweets von US-Präsident Trump sind trotz aller inzwischen eingetretenen Gewöhnungseffekte bemerkenswert. So hat sich der US-Präsident nach dem Angriff u.a. wie folgt auf Twitter geäußert

„Let this serve as a WARNING that if Iran strikes any Americans, or American assets, we have / … targeted 52 Iranian sites (representing the 52 American hostages taken by Iran many years ago), some at a very high level & important to Iran & the Iranian culture, and those targets, and Iran itself, WILL BE HIT VERY FAST AND VERY HARD.” 

Eine solche bewusste Zerstörung von Kulturgut wäre ein schwerer Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und könnte ein Kriegsverbrechen darstellen. Diese Aussage aus zwei Tweets des Präsidenten wirft jedenfalls die Frage auf, inwiefern die Entscheidungen Trumps überhaupt von völkerrechtlichen Erwägungen beeinflusst werden. Nachdem Präsident Trump im Juni 2019 einen schon eingeleiteten Angriff auf iranische Stellungen in Reaktion auf den Abschuss einer US-Drohne abgebrochen hatte, wurden seine Tweets daraufhin ausgelegt, ob aus ihnen die Einsicht in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spreche. Die jüngste Eskalation des US-iranischen Konflikts stimmt jedenfalls nicht sehr zuversichtlich, dass dies wirklich der Fall war bzw. er sich weiterhin von solchen Erwägungen leiten lässt. Völkerrechtliche Erwägungen werden vielmehr – auch in den Reaktionen von den Angriff befürwortenden Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich – in einer sehr allgemeinen Weise angestellt, die die normative Autorität des Gewaltverbots und seiner eng definierten Ausnahmen weiter zu unterminieren droht. Ein Beispiel hierfür ist jedenfalls die gedankenlos anmutende Zustimmung des britischen Außenministers Dominic Raab zur Annahme, dass die Vereinigten Staaten sich hier auf das Selbstverteidigungsrecht stützen konnten. Die Tötung von General Soleimani erscheint jedenfalls in vielfacher Hinsicht wie eine letzte Fußnote zur Verwischung der Trennlinien zwischen Krieg und Frieden, militärischer Terrorismusbekämpfung und Sicherheitspolitik, die die Welt seit den Anschlägen des 11. September 2001 erlebt hat. Die aktuelle US-Administration kann sich hier zudem auf die tatkräftige Vorarbeit aus mehreren US-Präsidentschaften stützen: im Fall Soleimani scheinen zugleich Anklänge an die sog. „Bush-Doktrin“ aus der „National Security Strategy 2002“ wie an die Ausweitung der US-amerikanischen Drohneneinsätze und die „unable and unwilling“-Doktrin aus der Amtszeit von Präsident Obama auf. 

3. Der Fall Soleimani unterstreicht jedenfalls die Möglichkeiten, die ein US-Präsident hat, relativ frei von innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Begrenzungen über den Einsatz tödlicher Gewalt im Ausland zu entscheiden. Dabei profitiert Präsident Trump von einer seit längerem sehr exekutiv-freundlichen Praxis im „US foreign relations law“. Ob Präsident Trump nach US-Verfassungsrecht ermächtigt war, General Soleimani töten zu lassen, ist dabei wesentlich umstrittener als die völkerrechtliche Rechtslage. Im Grunde geht es um die Frage, ob der Tötung eine vom US-Kongress vorzunehmende Kriegserklärung hätte vorausgehen müssen oder ob sie entweder unter die „commander in chief“-Rechte des US-Präsidenten nach Art. II, Section 2 der US-Verfassung fällt bzw. von Ermächtigungen des Kongresses zum Einsatz militärischer Gewalt – wie dem „Authorization to Use Force against Iraq“-Act aus dem Jahr 2002 gedeckt ist (wohl eher nicht, da es sich um keine vom Irak ausgehende Bedrohung gehandelt hat). In all diesen Fragen sind sich die Expertinnen und Experten des US-Verfassungsrechts uneins. Während z.B. Oona Hathaway der Auffassung zuneigt, dass Präsident Trump hier seine Autorität klar überschritten habe, verwies der frühere Rechtsberater der Bush II-Administration Jack Goldsmith darauf, dass es im US-amerikanischen „national security law“ letztlich eine Person ist, die am Ende entscheidet: der Präsident. 

Beide scheinen aber – ungeachtet unterschiedlicher (rechts-)politischer Ausgangspunkte – ein erhebliches Unbehagen über den Entwicklungsstand des „US foreign relations law“ zu teilen. So muss Hathaway einräumen, dass ihre Position noch von keinem Gericht bestätigt worden sei, und Goldsmith gibt gleich eingangs seines Beitrags zu, ob seiner praktischen Erfahrung zum Zyniker in diesen Fragen geworden zu sein. Und in der Tat kommen hier einige Ausgangspunkte wie neuere Entwicklungen zusammen, die jedenfalls mit einem durch das deutsche Verfassungsrecht geprägten Blick erst einmal nur verwundern können: Die materielle Völkerrechtskonformität eines Einsatzes spielt für die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit in den Vereinigten Staaten praktisch keine Rolle – anders als im deutschen Recht, wo das Gebot der Friedensstaatlichkeit eine Verwendung der Streitkräfte im Ausland im Großen und Ganzen nur in den Grenzen des völkerrechtlich Zulässigen erlaubt. Der Kompetenzkonflikt zwischen Kongress und Präsident kann kaum gerichtlich geklärt werden, da restriktive Regeln über das „standing“ ebenso wie gerichtliche Vermeidungsstrategien wie die „political questions doctrine“ eine Befassung der Gerichte mit diesen Fragen verhindern werden. Dazu kommt, dass der US-Kongress in den letzten Jahren auch nicht wirklich darum bemüht war, die immer weitere Ausdehnung exekutiver Befugnisse in diesem Bereich zurückzudrängen.

Wenn der Begriff des „foreign relations law“ mit Curtis A. Bradley so verstanden wird, dass es dabei um „the domestic law of each nation that governs how that nation interacts with the rest of the world” geht, so muss jedenfalls für den Einsatz der US-Streitkräfte konstatiert werden, dass der Einsatz von US-Streitkräften durch das Außenverfassungsrecht der Vereinigten Staaten praktisch nicht begrenzt wird. Dies ist keine neue Einsicht. In glücklicheren Zeiten wird das destruktive Potential dieser Verfassungsrechtslage aber durch die ausgleichenden Kräfte des politischen Prozesses kompensiert. In der New York Times konnte man lesen, dass die Berater des US-Präsidenten die Option eines tödlichen Angriffs auf Soleimani nur als unrealistische Option präsentiert hätten, um ihn zu einem anderen, weniger drastischen Vorgehen zu animieren. Solche Rechnungen gehen – vorerst? –  nicht mehr auf. 


SUGGESTED CITATION  Aust, Helmut Philipp: Die Tötung von Qassem Soleimani: Völker- und verfassungsrechtliche Fragen, VerfBlog, 2020/1/05, https://verfassungsblog.de/die-toetung-von-qassem-soleimani/, DOI: 10.17176/20200106-053716-0.

18 Comments

  1. Mirco Sun 5 Jan 2020 at 20:01 - Reply

    Die ganze Aktion hat ja im Irak als Angriff auf eine irakische Konfliktpartei stattgefunden. Kann man den Angriff unter diesem Gesichtspunkt sehen, ignorierend wie die Tötung genau Soleimanis gefeiert wird, als dass, was die Amerikaner die ganze Zeit in der Gegend machen?

  2. Lasse Ramson Sun 5 Jan 2020 at 21:15 - Reply

    Da es sich um einen Drohnenangriff handelte, steht natürlich auch die Ramstein-Frage wieder im Raum…

  3. Lieber Helmut,

    danke für die instruktive Darstellung. Drei Anmerkungen: für die völkerrechtliche Bewertung fehlen uns natürlich – das hätte man vielleicht noch klarer machen können – zwei zentrale Informationen: a) hat Soleimani konkrete Angriffe gegen US-Einrichtungen im Irak organisiert (was nach den Protesten vor der Botschaft jedenfalls nicht abwegig ist) und hat b) die irakische Regierung nicht vielleicht doch ihr Einverständnis erteilt. Wäre beides zu bejahen, dann käme man wohl zum Ergebnis eines rechtmäßigen Angriffs. Ob dem so ist, ist natürlich Spekulation. Was die verfassungsrechtlichen Hinweise auf Deutschland angeht, so kann ich die von Dir betonte Kohärenz zwischen völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Lage jedenfalls auf der Durchsetzungsebene nicht erkennen. Eine völkerrechtskonforme Unterstützung auf Einladung (wie z.B. im Nordirak) ist nach wohl vorherrschender Auffassung (die ich allerdings insoweit für unzutreffend halte) ohne Kapitel VII-Mandat kein Einsatz in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit (und damit verfassungswidrig), ein Einsatz im Rahmen der NATO und mit BT-Mandat ggfs. völkerrechtswidrig. Beides kontrolliert das BVerfG jedenfalls nicht direkt, so dass es allenfalls in Annex-Prozessen um Befehlsverweigerung oder Anstiftung hierzu eine Rolle spielen könnte. Ansonsten: frohes Neues Jahr und hoffentlich bald mal wieder persönlich!

  4. Christoph von Lieven Mon 6 Jan 2020 at 11:26 - Reply

    Sehr geehrter Herr Aust, für uns wäre es sehr interessant die Rechtmäßigkeit der Nutzung der US Einrichtungen in Deutschland für die Tötung nicht nur General Soleimanis sondern auch von irakischen Staatsangehörigen zu verstehen. Das gilt auch für eventuelle weitere, darauf folgende Kriegshandlungen. Z.b. wie die von Präs. Trump schon angekündigten 52 Ziele im Iran.
    Wie ist die Rechtslage, müsste die Bundesregierung nicht die Nutzung auf deutschem Territorium liegender US Einrichtungen und sogar die Überflugrechte verbieten und durchsetzen um sich nicht der Beihilfe zum Mord bzw. zu einem Angriffskrieg schuldig zu machen?
    Besten Gruß aus Hamburg, Christoph von Lieven

  5. Stefan Mon 6 Jan 2020 at 12:22 - Reply

    Hallo!
    Was ist mit der Seite los?

    Da ich nicht mehr so gut lesen kann, möchte ich die Schrift vergößern. Das läßt sich in den gängigen Browsern ganz leicht damit bewerkstelligen, in dem die Tastenkombination [STRG/CTRL]+[+] (im Nummernblock) gedrückt wird.
    Gerade wenn eine Seite viel Text hat ist das für mich wichtig, da ich nur mit Mühe die hier gebotenen Schriftgröße entziffern kann und unmöglich den ganzen Text so lesen kann.

    Doch leider ist auf dieser Seite ein Mechanismus eingebaut, denn ich so vorher noch auf keiner anderen Seite wahrgenommen habe. Vergrößert man die Schrift wird sie im ersten Moment gross, schrumpft dann aber animiert wieder zusammen.

    Ein beeinderuckender Effekt auf den der webseitengestalter sicher stolz ist. Aber für mich als nicht so sehstarker Nutzer eine Katastrofe. Für mich wird diese Seite unbenutzbar.

    Daher meine Bitte, machen Sie etwas dagegen, dass dem Nutzer notwendige Funktionen seines Browsers kastriert werden, Danke.

  6. Helmut Aust Mon 6 Jan 2020 at 12:26 - Reply

    Vielen Dank für die Kommentare. Ich greife ein paar Punkte heraus, die auch teilweise auf Twitter (Benjamin Nussberger!) diskutiert worden:

    1. In der Tat kann man die völkerrechtliche Diskussion um das Selbstverteidigungsrecht noch wesentlich stärker ausdifferenzieren. Insbesondere spannend ist die Frage, in welchem Verhältnis ein Selbstverteidigungsrecht greift: USA-Irak oder USA-Iran. Eine etwaige Zustimmung der irakischen Regierung zum Einsatz – so unwahrscheinlich sie auch sein mag – betrifft in der Tat erst einmal nur das Verhältnis USA/Irak und nicht dasjenige zum Iran.

    Im Hinblick auf das Verhältnis US-Iran stellen sich dann weitere Fragen: Verstoß gegen das Gewaltverbot auch in diesem Verhältnis, mit Soleimani als quasi-extraterritorialem “Außenposten” des Irans? Der Fall scheint mir hier zwischen dem Fall des Angriffs auf Staatsangehörige als solches – kein Fall von Art. 2 Nr. 4 – und dem Angriff auf militärische Einheiten (vgl. auch Art. 3 d) Aggressionsdefinition) zu liegen. Ich würde jedenfalls auch im Verhältnis USA-Iran eine rechtfertigungsbedürftige Gewaltanwendung erkennen. Für beide Konstellationen – USA-Irak und USA-Iran – fehlt es aber jedenfalls auf Grundlage der verfügbaren Informationen an einer Möglichkeit, sich auf ein präventives Selbstverteidigungsrecht zu berufen.

    2. Zu Deutschland: Christoph, ich stimme Dir zu, dass auch in Deutschland der Gleichlauf zwischen Völkerrecht und Verfassungsrecht nicht absolut ist. Gleichwohl kennt das GG mit dem Friedensgebot und der Verzahnung von verfassungs- und völkerrechtlichem Verteidigungsbegriff mehr Möglichkeiten, die völkerrechtliche Rechtslage auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Diskussion zu berücksichtigen (dazu mehr in der 8. Auflage des “von Münch/Kunig” bei Art. 87a!). Es ist natürlich auch richtig, dass es vor dem BVerfG keine Möglichkeit gibt, die materielle verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Streitkräfteeinsatzes isoliert zum Thema zu machen (siehe Beschluss zum Anti-IS-Einsatz).

    3. Und Ramstein: das ist eine gute Frage, hier wird es mir aber z.Zt. auch ein wenig zu spekulativ, was die faktischen Zusammenhänge anbelangt. Die (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des OVG Münster vom März 2019 bietet hier Anknüpfungspunkte für weitere Überlegungen (auch wenn mich das Urteil nicht in allen Punkten überzeugt – auch dazu hoffentlich bald mehr an anderem Ort).

  7. Rudolf Kowalsky Mon 6 Jan 2020 at 19:58 - Reply

    Ramstein: faktischer Zusammenhang ist, dass die Funkverbindung für die Drohnen per Satellit u.a. aufgrund der Erdkrümmung über ein Relais zwischen den USA und dem Nahen Osten geroutet werden muss. Das steht im Ramstein. Damit laufen alle Drohnensteuerung, die von den USA aus weiter als in Europa sind, über Ramstein, sofern sie nicht lokal von einem mobilen Standdort aus erfolgen. Das ist aber nur für unbedeutende und meistens Aufklärungseinsätze vorgesehen.

    Am Ende dient das Völkerrecht, wie jedes andere Recht gleichermaßen, dazu, das Recht des Stärkeren zu verbergen. Im Zweifel wird ein Gesetz geändert. Wenn die Täter selbst Recht setzen erübrigt sich jede Debatte über Anwendbarkeit oder Auslegung von Recht. Recht lesenswert dazu der Abschnitt über das Recht des Stärkeren bzgl. Staaten und Rechtssetzung und der Abschnitt Menschenrechte bzgl. Völkerrecht (Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch nationales Recht, das in Widerspruch zu höherem nationalen Recht steht, de jure unwirksam aber de facro wirksam aufgehoben) in https://www.oqgc.com/veroeffentlichungen/download/Wir_Menschen-OQGC.pdf

  8. Michael Schöfer Tue 7 Jan 2020 at 13:15 - Reply

    Zitat Helmut Aust: “In der Tat kann man die völkerrechtliche Diskussion um das Selbstverteidigungsrecht noch wesentlich stärker ausdifferenzieren. Insbesondere spannend ist die Frage, in welchem Verhältnis ein Selbstverteidigungsrecht greift: USA-Irak oder USA-Iran.”

    Völkerrechtlich sind die Staaten gleichgestellt, insofern könnte dann ja auch der Iran das gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen. Macht man sich die Haltung der USA zu eigen, dürfte folglich auch die Regierung in Teheran einen US-General auf die iranische Terrorliste setzen und bei passender Gelegenheit liquidieren, etwa den ausführenden Kommandeur des Drohnenangriffs auf Soleimani. Nicht, dass ich das rechtfertigen würde, meiner Ansicht nach war die Tötung Soleimanis eine außergerichtliche Tötung, aber dann würde die Öffentlichkeit die Rechtmäßigkeit derartiger Angriffe bestimmt ganz anders diskutieren.

  9. Humml Thu 9 Jan 2020 at 11:01 - Reply

    “…-unabhängig von dem für die allermeisten Beobachterinnen und Beobachter ebenfalls unstreitig desaströsen Wirkens des Generals der iranischen „Quds“-Elite-Einheit.”

    So,so – da wissen wir doch sofort, wohin die (Rechts-)reise zu gehen hat.

    Da hat man einen hochrangigen Militär und Politiker eines Staates, mit dem man sich noch nicht im Kriegszustand befindet, nach dessen Ankunft zu einem offiziellen (allerdings nicht öffentlich bekannt gegebenen) Besuch in einem Staat, mit dem man sich nicht mehr im Kriegszustand befindet, noch am Flughafen mittels sog. Drohnen “über den Haufen geschossen”.

    Nun so etwas geschieht, wenn sich das “Völkerrecht” (mehr und mehr) dazu aufschwingt, die Legitimität von “Staaten” in Frage zu stellen.

  10. Weyhers Sat 11 Jan 2020 at 16:30 - Reply

    Ist es nicht eigentlich irrelevant und albern über diese Frage zu diskutieren angesichts der Tatsache, dass die Mehrheit der Mitgliedsstaaten der UN sich nicht im entferntesten für die Ziele der UN gemäß Präambel interessieren. Wie kann es sein,dass Vertreter von totalitären Diktaturen im UN Menschenrechtsrate sitzen. Die ganze Organisation UN ist nur noch lächerlich.

    • Christian Bickel Sun 12 Jan 2020 at 15:12 - Reply

      Dass die UN gelähmt sind, hängt ja mit dem Einstimmigkeitsprinzip zusammen. Sanktionen gegen einen Staat finden nicht statt, wenn eines der Mitglieder im Sicherheitsrat in ihren Interessen negativ betroffen ist. Im innerstaatlichen Recht würde die mangelnde Zustimmung wegen Rechtsmissbrauch übergangen, in der Regel durch ein Gericht ersetzt. Aber es gibt keine Institution, die den Rechtsmissbrauch verbindlich feststellt. Joschka Fischer hat sich in Bosnien auf die Pflicht zur Nothilfe berufen. Aber das ist ein riskantes Unterfangen.

  11. Christian Bickel Sun 12 Jan 2020 at 15:05 - Reply

    Die Ereignisse im Nahen Osten werden bislang ausschließlich am internationalen Völkerecht gemessen. Dieses soll die maßgebliche Rechtsordnung sein.

    Mir kommen Zweifel, ob es sich dabei wirklich um eine Rechtsordnung handelt. Das Wort „Rechtsordnung“ besteht aus zwei Teilen: „Recht“ und „Ordnung“.

    Recht: Dabei handelt es sich für die vorliegende Betrachtung um eine Zusammenstellung von Sätzen, die von Beteiligten gemeinsam als verbindlich anerkannt – nicht unbedingt befolgt – werden. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass eine Zuwiderhandlung einen „Rechtsbruch“ darstellt. Fraglich ist, ob dies beim Völkerrecht der Fall ist. Dabei ist nicht entscheidend, dass alle Völker die Dokumente des Völkerrechts unterzeichnet haben. Vielmehr ist die innere Akzeptanz das Wesentliche und unterscheidet die Anerkennung einer Rechtsordnung von dem Lippenbekenntnis durch Unterschrift. Das Völkerrecht ist eine von kundigen Personen und Politikern geschaffene Zusammenstellung von Sätzen, die in einer abendländischen Tradition entwickelt worden sind. Dem gegenüber steht das göttliche Recht, das offenbart worden ist und durch Gott selbst legitimiert ist. Eine Synthese dieser Sätze ist nicht möglich, da eine göttliche Weisung nicht diskutiert oder gar zur Disposition gestellt werden kann. Aus dem Koran werden solche Rechtssätze herausgelesen und zusammengestellt. Für den politische Islam sind die Weisungen Allahs nicht verhandelbar. Sie stehen über den von Gelehrten ausformulierten Sätzen. Damit fehlt trotz Unterschriften aller Nationen ein für alle verbindliches Völkerrecht. Die Buddha-Statuen von Bamiyan wurden 2001 von den Taliban unter Berufung auf göttliche Weisung als unislamisch zerstört. Die Taliban erkannten (und erkennen wohl auch heute) nicht das Völkerrecht als für sie verbindlich an.

    Ordnung: Ursprung ist die Unordnung, die Entropie. Um eine Ordnung herzustellen, ist Energie nötig. Die Ordnung ist das Recht. Die Energie ist dessen Herstellung durch seine Durchsetzung. Ohne Durchsetzung ist das Recht nur begrenzt wirksam. Auf das Völkerrecht bezogen bedeutet das, dass dieses dazu dient und dadurch seine Wirksamkeit entfaltet, dass irgendeine Institution Sanktionen ergreift. Entscheidend ist der Mangel einer übergeordneten Beurteilungsinstanz und einer wirksamen neutralen Exekutive. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist das nicht. Denn die Staaten, zu deren Bändigung sie nötig wäre, erkennen ihn nicht an: die Volksrepublik China, Indien, Irak, Iran, Israel, Kuba, Nordkorea, Pakistan, Russland, Syrien, Saudi-Arabien, Sudan und die Türkei. Die USA gehen sogar noch weiter: Durch den Abschluss bilateraler Verträge mit IStGH-Vertragsparteien und anderen Staaten versuchen die USA, eine Überstellung von US-Staatsangehörigen an den IStGH vorsorglich auszuschließen. 2002 wurde der American Service-Members’ Protection Act rechtskräftig, der den US-Präsidenten implizit dazu ermächtigt, eine militärische Befreiung von US-Staatsbürgern anzuordnen, die sich in Den Haag vor dem IStGH verantworten müssten.

    Damit entfällt die ordnende Funktion der das Recht formulierenden Sätze. Die Berufung auf das Völkerrecht hat insofern im Wesentlichen nur propagandistische Funktion und ist daher keine materielle Rechtsordnung. Sie hat nur die Funktion, sich propagandistisch Verbündete zu beschaffen, um durch Druck und Sanktionen ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Wenn also die Tötung des hochrangigen iranischen Generals Qassem Soleimani unter das Völkerrecht subsumiert und als Bruch des Völkerrechts klassifiziert wird, so fühle ich mich an meine Studienzeit erinnert, wo ich zum Erwerb eines Scheins in Rechtsgeschichte eine bestimmte Fallkonstellation nach römischem Recht zu beurteilen hatte. Das Ergebnis war richtig, aber folgenlos. Das Völkerrecht erscheint mir als eine Matrix, die dazu dient, den in der europäischen Kultur Sozialisierten die Verortung eines Ereignisses in einem moralischen Koordinatensystem zu ermöglichen.

  12. Fredo Caldo Wed 15 Jan 2020 at 10:40 - Reply

    Herr Proffessor Aust, was sagen Sie zu dem Interview Ihres Kollegen Herrn Professor Talmon für die Website der Tagesschau? (vgl. “Das Völkerrecht wird zurechtgebogen”, In: Tagesschau)
    Herr Professor Talmon bezieht sich in seinem Interview auf das Recht zur Selbstverteidigung der USA gegenüber des Irans. Er bezieht sich dabei auf folgendes “Release” des US-Verteidigungsministeriums: Statement by Secretary of Defense Dr. Mark T. Esper as Prepared.

    Aus dem “Release” ginge nach seinen Angaben hervor, dass die US-Präsenzen bereits zuvor vom Iran attackiert worden seien und das dadurch die Reaktion der USA völkerrechtskonform sei. Seine Argumentation steht im Widerspruch zu alldem was ich zuvor gelesen habe, einschließlich Ihrer Bewertung. Jetzt nochmal meine Frage: Was halten Sie von seiner Bewertung?

  13. Heinrich Niklaus Thu 16 Jan 2020 at 11:02 - Reply

    Simon Gauseweg von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht meint, im vorliegenden Fall gehe es um den Begriff des “bewaffneten Konflikts”.

    „Die Angriffshandlung gegen Soleimani ist daher nach dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts zu bewerten.
    Da die Revolutionsgarden Teil der iranischen Streitkräfte sind, kommt ihren Angehörigen der Kombattantenstatus zu. Im Gegenzug stellen Kombattanten allerdings jederzeit legitime militärische Ziele dar. Soleimani war als Chef der Al-Kuds-Brigaden daher Kombattant und tatsächlich ein legitimes militärisches Ziel. Als solches durfte er jederzeit angegriffen und auch getötet werden.“ https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/soleimani-toetung-voelkerrecht-krieg-bewaffneter-konflikt-selbstverteidigung-iran-irak-usa/

    Mich würde interessieren, wie Prof Aust die Bewertung von Herrn Gauseweg sieht.

  14. Helmut Aust Thu 16 Jan 2020 at 21:27 - Reply

    Zu den letzten beiden Kommentaren: Ich möchte jetzt nicht anfangen, in der Kommentarspalte wiederum Beiträge von Kollegen zu kommentieren. Nur so viel: die faktische Einordnung ist natürlich unklar, das steht ja auch in meinem Post.

    Und zum Recht des bewaffneten Konflikts: das muss natürlich auch beachtet werden, dazu jetzt auch instruktiv Ralph Janik auf voelkerrechtsblog.org:

    https://voelkerrechtsblog.org/zur-totung-von-qasem-soleimani-wann-darf-man-soldaten-toten/

    Unabhängig von der Frage des ius in bello muss aber die Gewaltanwendung auch den Voraussetzungen des ius ad bellum entsprechen.

  15. Olaf Schuchardt Sat 18 Jan 2020 at 15:00 - Reply

    Gut das überhaut noch geredet und nachgedacht wird!
    Aber warum nennt es keiner beim Namen.
    Würde ich so etwas tun wäre ich ein Mörder. Egal was ich für Gründe vorgeben würde.
    War es heimtückisch, grausam oder gemeingefährlich?
    Was ist mit den begleitenden Personen, wie Berater Sekretäre und Fahrer?
    Für mich gilt das Völkerrecht und die Verfassung sowie das Staatsrecht mit dem Strafrecht und die anderen Rechtsvorschriften.
    Da kann man nicht sich distanzierend von Tötung reden.
    Von Tötung spricht der, der Mord nicht sagen will und das geltende Recht nicht anerkennt.
    Warum ist die USA im Irak, durch Lüge vom kleinen General bis zum Präsident.
    Hat die USA das Recht sich dort mit Militär aufzuhalten? Jeder weis die Antwort.
    Und fand ein rechtsstaatliches Urteil statt? Es ist wie bei Obama, er hätte auch ein Prozess bekommen müssen. Aber ist man mächtig genug kann man selbst die Sprache verdrehen und die Leute über Tötung wie in einer Schlachterei sprechen lassen, statt von Mord zu reden, was es war.

  16. Humml Thu 23 Jan 2020 at 18:32 - Reply

    Der alte Einstein meinte einmal im Gespräch mit einem Kollegen, der war wohl Mathematiker, das Wichtigste sei die „Physik“, nicht die „Mathematik“ – mit „Mathematik“ könne man nämlich alles beweisen.

    Und ich sage Euch: Das Wichtigste ist die „Politik“, nicht das „Recht“ – mit dem „Recht“ läßt sich letztendlich jedwede Politik legitimieren.

  17. […] Präsidenten Trump im Irak durch eine Kampfdrohne der Kategorie MQ 9 getötet. Die Tötung war völkerrechtswidrig, urteilte die überwiegende Mehrheit der Völkerrechtswissenschaft.Auch die […]

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