14 May 2013

Vom Recht auf selbstbestimmten Tod und seinen Folgen

Muss der Staat mir ermöglichen, mich auf schmerzlose und sichere Weise umzubringen? Obwohl mir nichts fehlt, außer dass ich alt werde und das nicht möchte? Habe ich ein Recht darauf, dass er mir dabei keine rechtlichen Hindernisse in den Weg legt?

Dies waren die Fragen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) heute in seinem Urteil Gross zu beantworten hatte. Besser gesagt: eigentlich zu beantworten gehabt hätte. Aber nicht beantwortet hat.

Geklagt hatte eine alte Dame aus der Schweiz, die zwar an keiner körperlichen Krankheit litt, aber die Abnahme ihrer Lebensqualität dennoch derart unerträglich fand, dass sie sterben wollte. Daher wollte sie das Gift Pentobarbital-Natrium einnehmen, das zum Einschlafen und anschließenden Ersticken führt. Das gibt es in der Schweiz aber nur auf Rezept, und ein Rezept für dieses Gift dürfen die Ärzte laut ihren Standesrichtlinien und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur ausstellen, wenn jemand so krank ist, dass sein Tod binnen Tagen oder Wochen absehbar ist.

Die Klägerin berief sich auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Privatleben. Dessen Schutzbereich umfasst auch das Recht, wie und wann man sterben will. Das hat der EGMR bereits 2002 angedeutet und 2011 glasklar bekräftigt.

Pretty und Haas

In dem 2002 entschiedenen Fall Pretty ging es um eine Britin, die an einer unheilbaren Nervenkrankheit litt, die sie zu einem nahen und qualvollen Tod durch Ersticken verurteilte. Im Urteil Haas 2011 hatte ein Schweizer geklagt, der zwar an keiner physisch tödlich verlaufenden Krankheit, aber an bipolarer Depression litt und deswegen nicht mehr leben wollte. In beiden Fällen hatte der EGMR am Ende befunden, dass es angesichts des in Europa immer noch weitestgehend üblichen Verbots der Sterbehilfe einen weiten Ermessensspielraum der Staaten gebe, und daher die Klagen abgewiesen.

Dabei hätte es der Gerichtshof auch hier belassen können, fanden jedenfalls drei der sieben Richter der 2. EGMR-Kammer: Der Ermessensspielraum ist seit 2011 nicht kleiner geworden. Zumal im Urteil Haas von 2011 der Gerichtshof auch einige materielle Gründe genannt hatte, die für die Rechtmäßigkeit der Situation in der Schweiz sprechen: Gerade in einem Land mit so liberalen Sterbehilferegeln wie der Schweiz sind strikte Vorschriften für die Vergabe tödlicher Gifte notwendig, um Missbräuche zu verhindern. Das Missbrauchsrisiko sei nicht zu unterschätzen, und daher sei es legitim, solche Rezepte auf Fälle tödlicher Krankheiten zu beschränken.

Die Richtermehrheit dagegen kommt zu einem anderen Schluss, wenn auch auf einigermaßen verschlungenen Wegen. Sie bekräftigt zunächst, dass prinzipiell auch der Wunsch der Klägerin, Pentobarbital-Natrium zu erlangen und damit ihrem Leben ein Ende zu setzen, vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst ist. Was dann folgt, finde ich aber ziemlich sonderbar.

Anstatt wie sonst üblich zu fragen, wie es denn dann aussieht mit der Gerechtfertigtheit des Eingriffs in diesen Schutzbereich, mit seiner Gesetzmäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (Art. 8 II EMRK), biegt das Votum in eine andere Richtung ab. Das Recht auf Privatleben, heißt es da, könne auch positive Pflichten des Staates implizieren. Etwa Regeln zu erlassen, die es den Bürgern auch im Verhältnis zu privaten Dritten ermöglichen, ihr Privatleben frei zu gestalten.

Im Gegensatz zu Haas werfe dieser Fall hauptsächlich die Frage auf, wie es um diese Regelungen bestellt sei (was schon deshalb überrascht, weil die Klägerin jedenfalls danach allenfalls ganz am Rande gefragt hatte). Und da, so findet die Richtermehrheit, liege das Problem: Die Schweiz habe verabsäumt, für klare Regeln zu sorgen, die den Ärzten sagen, ob sie nun der Klägerin beim Selbstmord helfen dürfen oder nicht. Das Bundesgericht habe dafür zwar Richtlinien festgesetzt, sich dabei aber auf ärztliche Standesregeln berufen, und die seien kein staatlich gesetztes Recht. Dieser Zustand habe mit großer Wahrscheinlichkeit einen “chilling effect” auf Ärzte, die der Klägerin helfen wollen, und verursache dieser “a considerable degree of anguish”, der mit klaren, staatlich gesetzten Regeln vermieden hätte werden können.

Und was für Regeln?

Was nun? Recht auf Pentobarbital-Natrium oder kein Recht auf Pentobarbital-Natrium? Hopp oder Topp?

Oh, da will sich die Richtermehrheit vornehm zurückhalten. Wie die Mitgliedsstaaten ihre Pflichten aus der EMRK erfüllen, sei im Namen der Subsidiarität ihnen selbst überlassen.

The Court acknowledges that there may be difficulties in finding the necessary political consensus on such controversial questions with a profound ethical and moral impact. However, these difficulties are inherent in any democratic process and cannot absolve the authorities from fulfilling their task therein.

Das ist sehr nobel von der Kammermehrheit, aber trotzdem vermag mir diese ganze Argumentation ehrlich gesagt nicht so recht einzuleuchten.

Vielmehr kann ich, wie auch die Minderheit, nicht recht erkennen, was so unklar sein soll an der Schweizer Rechtslage. Mir scheint, sie ist im Gegenteil sehr klar: Es gibt halt, außer bei Krankheit mit unmittelbar bevorstehendem tödlichen Ausgang, kein Rezept auf Pentobarbital-Natrium. Dass das einen “chilling effect” auf die Ärzte hat, ist schon klar, aber was soll ein solches Verbot denn sonst haben?

Ich habe den Eindruck, die Richtermehrheit ist davor zurückgeschreckt, tatsächlich eine positive Verpflichtung der Mitgliedsstaaten festzustellen, Leuten beim Selbstmord zu helfen, was weltweit ein Riesengeschrei gegeben hätte. Stattdessen kicken sie den Ball ganz elegant an den Schweizer Gesetzgeber weiter.

Sterben ist nichts Vitales

Ich muss gestehen, auf die Gefahr hin, als reaktionärer Vatikanist verschrien zu werden: Ich habe sehr zwiespältige Gefühle, was das Recht auf selbstbestimmten Tod betrifft.

Uns gesunden, vitalen Liberalen fällt es ja erst einmal nicht schwer, das super zu finden. Selbstbestimmt sterben? Klar will ich das, was denn sonst, etwa fremdbestimmt sterben? Die Vorstellung, das Ende meines Lebens genauso gesund und vital bestimmen zu können wie das Leben selbst auch, gefällt uns Gesunden und Vitalen instinktiv. Sie nimmt dem Tod einen Teil seines Schreckens, denn das ist ja schon fast kein Sterben mehr, wenn es so selbstbestimmt passiert. Und wenn auch noch der Papst dagegen ist, dann kann es ja nur richtig sein.

Was mir aber zu denken gibt, ist die Tatsache, dass man am Ende des Lebens nicht gesund und vital ist.

Wenn ich ein Recht habe, dann hat das seinen Preis. Mit jedem Recht geht auch die Verantwortung einher, zu entscheiden, ob ich von diesem Recht Gebrauch machen will oder nicht. Solange ich gesund und vital bin, macht es mir keine Mühe, diese Verantwortung zu tragen. Aber wenn es ums und ans Sterben geht? Will ich diese Option haben? Will ich, dass mich meine Ärzte, meine Angehörigen fragend anschauen: ja, was nun, mein Lieber? Willst du oder willst du nicht? Bitte entscheide dich.

Sterben ist nichts Vitales. Sterben ist das Ende. Sterben hat mit Freiheit nichts zu tun.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Vom Recht auf selbstbestimmten Tod und seinen Folgen, VerfBlog, 2013/5/14, https://verfassungsblog.de/recht-auf-ungehinderten-selbstmord-der-staat-darf-sich-nicht-drucken/, DOI: 10.17176/20170818-180119.

One Comment

  1. […] es vielleicht kein Wunder, dass der EGMR sich in einem seiner High-Profile-Cases aus diesem Feld, Gross v. Schweiz, in einem Strategic-Litigation-Netz gefangen sieht, aus dem er sich offenbar nur gewaltsam befreien […]

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