31 May 2024

Recht(s) viel Auswahl

Wer die Kommunalwahlen in Thüringen vergangene Woche nur über die Schlagzeilen überregionaler Medien verfolgt hat, wird meinen, dass der “Durchmarsch” der AfD “vorerst ausgeblieben ist” und Demokratinnen und Demokraten Ämter und Parlamente nun unter sich aufteilen. Eine “Blaue Delle” für die AfD also? Von wegen. Ihr Ergebnis bei den Kreistags- und Stadtratswahlen 2019 konnte die Partei von 17,7 auf nun 25,8 Prozent kräftig ausbauen. Dass die Gewinne der extrem rechten Partei(en) in der Berichterstattung untergehen, zeigt, wie selbstverständlich sich die AfD als etablierte Kraft im Parteiensystem behauptet. Es ist ein schlechter Auftakt ins deutsche Superwahljahr – anders, als das weithin vernehmbare Aufatmen suggeriert. 

Und das ist gefährlich. Die Normalisierung der AfD schreitet voran, ihre rechtsextreme Programmatik driftet weiter Richtung Mainstream. Die sogenannte “Brandmauer”, die in den Kommunen ohnehin lockerer gebaut ist als auf Landes- oder Bundesebene, wird den neuen Mehrheitsverhältnissen in Kreistagen und Stadträten sicher nicht überall standhalten.

Verloren ist die Demokratie in Thüringen deswegen nicht. Die CDU hat, Stand jetzt, die meisten Landrats- und Oberbürgermeisterämter errungen. Die Thüringerinnen und Thüringer haben sich mehrheitlich für demokratische Parteien entschieden. In Weimar etwa konnte Peter Kleine (CDU und Wählerbündnis “weimarwerk”) sein Amt im ersten Anlauf verteidigen. Stärkste Kraft im Stadtrat ist die CDU, die AfD liegt mit 13,7 Prozent hinter der Linkspartei. Der Stadtrat ist damit weiterhin nicht auf die AfD angewiesen, um Beschlüsse zu fassen. Aber die kulturbürgerlichen und studentischen Inseln Weimar und Jena bleiben in Thüringen eine Ausnahme.

In neun der 22 Kommunalparlamente ist die AfD nun stärkste Kraft, in acht Stadträten und Kreistagen besetzt sie nach der CDU die meisten Sitze. Wenn man bedenkt, welche Skandale den Wahlkampf der AfD in den letzten Wochen begleitet haben, ist das ein deutliches Zeichen für ihre fortschreitende Normalisierung. Umso mehr, als es der AfD vielerorts an lokal bekanntem Personal und an Persönlichkeiten fehlt, die sich schon in kommunalen Spitzenämtern bewiesen haben. Kommunalwahlen sind häufig Personenwahlen und unterliegen anderen Gesetzmäßigkeiten als Landtags- und Bundestagswahlen.

Natürlich ist es eine gute Nachricht, dass es der AfD bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen ist, in der Fläche kommunale Spitzenpositionen zu besetzen. Allerdings stehen einige Stichwahlen noch aus. Besonders unangenehm wird es wider Erwarten nicht dort, wo die AfD mit in die Stichwahl zieht, sondern in Gemeinden, wo zwei bürgerliche Kandidaten antreten. Zum Beispiel in Gera: Hier kämpfen Julian Vornarb (parteilos, früher CDU) und Kurt Dannenberg (CDU) um das Amt des Bürgermeisters. Amtsinhaber Vonarb dürfte links und in der Mitte gegen den CDU-Herausforderer kaum neue Stimmen mobilisieren können. Dannenberg hingegen ist auf die Stimmen von Wählerinnen und Wählern angewiesen, die noch in der ersten Runde die Kandidaten der AfD oder der “Miteinanderstadt” wählten, ein Verein um den Neonazi Christian Klar. Der ruft seine Anhänger indes zur Wahl des CDU-Kandidaten auf. Es sind die Wählerinnen und Wähler der extremen Rechten, die entscheiden, wer ins Rathaus zieht. 

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Ob Dannenberg oder Vornarb, für keinen von beiden wird es gemütlich. Die AfD ist im Geraer Stadtrat mit 15 Sitzen (wieder) stärkste Kraft. Die restlichen 27 Sitze teilen sich insgesamt acht Parteien und Wahlbündnisse. Alle demokratischen Parteien außer der CDU haben Sitze verloren. Weil es recht(s) viel Auswahl gab und sich weniger Wählerinnen und Wähler für linke Parteien entschieden haben, bekommt der Stadtrat eine politische Schlagseite ohne Gegengewicht. Die Ausgrenzung der rechtsextremen Partei in Entscheidungsprozessen wird indes schwer bis unmöglich. Die Brandmauer bröckelt hier schon lange, doch jetzt hört man die Planierraupe anfahren. 

In Eisenach zieht der gerade aus der U-Haft entlassene, mehrfach vorbestrafte Parteivorsitzende der “Heimat” (ehemals NPD), Patrick Wieschke, mit zwei seiner Parteikollegen in den Stadtrat ein. Mit der AfD kommt “Die Heimat” auf dieselbe Zahl von Sitzen wie LINKE, SPD und GRÜNE zusammen. Zwar könnten die demokratischen Parteien und Wählerbündnisse noch eine Mehrheit ohne AfD und “Die Heimat” finden. Aber vielleicht wollen die neuen Mitglieder des Eisenacher Stadtrates gar nicht entlang harter Parteilinien entscheiden. Schließlich geht es bei ihren Beschlüssen um Bürgeranliegen, bei denen rechte und linke Programmatiken oft eine untergeordnete Rolle spielen. Wenn sich AfD und “Die Heimat” für den Schutz der Hörsel in Eisenach einsetzen wollen – wie auch die CDU – wieso dieses Ziel nicht zusammen verfolgen? Wieso nicht zeigen, dass Politik in der “Wiege der Demokratie”, in den Kommunen, noch funktioniert? 

Manche CDU-Kreisverbände tänzeln schon seit einiger Zeit um die extreme Rechte herum. ohne sich tatsächlich abzugrenzen. Der ehemalige Bürgermeister von Waltershausen und Präsident des Thüringer Städte- und Gemeindebunds, Michael Brychcy, hat sich im vergangenen Jahr für eine Zusammenarbeit mit der AfD ausgesprochen. Auch die Listen zur Kommunalwahl zeigen, dass Unvereinbarkeitsbeschlüsse im kommunalen Klein-Klein (das diesen Namen nie verdient hat) leichter zu überwinden sind als auf Landesebene: Nach den Wahlen sitzt der parteilose Kommunalpolitiker Frank Böwe für die AfD im Kreistag des Wartburgkreises – und gleichzeitig für die Fraktion der CDU im Stadtrat von Ruhla. In Eisenach ist ein AfD-Mitglied in den Stadtrat eingezogen, das gerade erst dieses Jahr aus der CDU ausgetreten (und bereits ein Jahr zuvor dem Verfassungsschutz aufgefallen) ist. So weicht der Unvereinbarkeitsbeschluss der CDU zur Zusammenarbeit mit AfD und LINKE in Thüringen auf kommunaler Ebene immer weiter auf – aber nur nach rechts. 

Was nach der überregionalen Berichterstattung der letzten Tage nach einem süßen Wahlerfolg der CDU über die AfD riecht, schmeckt vor Ort bitter. Die Thüringer Kommunalwahlen eins zu eins als Stimmungsbild für die kommenden Landtagswahlen zu betrachten, wäre kurzsichtig – die kommunale Ebene unterliegt ihren eigenen Dynamiken. Maßgeblich für die Mobilisierung von Wählerinnen und Wählern und die Gestaltung des Lebens vor Ort ist sie aber. Je dünner die Unterstützung für die linken Parteien wird, desto bestärkter fühlt sich die extreme Rechte. Vergessen wir nicht, dass in Thüringen politisch engagierte Bürgerinnen und Bürger leben, die sich jetzt schon um ihre Sicherheit sorgen. Der Rechtsruck durchzieht nicht nur die Politik, sondern auch die Gesellschaft. Dennoch: Die Wählerinnen und Wähler der rechtsextremen Parteien sind in der Minderheit – noch. Die demokratischen Parteien, noch in der Mehrheit, müssen nun gemeinsam mit der Zivilgesellschaft Rezepte finden, um den Rechtsruck aufzuhalten.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

Politische Äußerungen in Versammlungen sind gegenwärtig Gegenstand intensiver öffentlicher Diskussionen. Insbesondere Positionen und Parolen, die auf eine Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel gerichtet sind, werden zum Anlass für administrative Interventionen durch „Auflagen“ in Bezug auf Inhalt und Äußerungen im Rahmen von Versammlungen oder gar deren Auflösung genommen. THORSTEN KOCH zeigt, warum dies eine bedenkliche Entwicklung ist und auch fragwürdige und abwegige Meinungen keine Interventionsbefugnis gegen Versammlungen begründen.

Die Anordnung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Bezug auf die israelische Militäroperation in Rafah hat zahlreiche Beobachter ratlos zurückgelassen. Je nachdem, wie man ein gesetztes Komma und das Wort “may” interpretiert, machen verschiedene Auslegungen die Runde. JULIETTE MCINTYRE beleuchtet, wie es zu dieser vagen Anordnung gekommen sein könnte und argumentiert, dass dies die Zeit für mehr Klarheit gewesen wäre – selbst wenn dies weniger Konsens unter den Richter:innen bedeutet hätte.

Warum rechte Parteien eine unmittelbare Gefahr für rassifizierte Menschen sind und ein Parteiverbotsverfahren ihrem Schutz dienen würde, legt BERKAN KAYA dar. Er antwortet damit auf den Text von Cengiz Barskanmaz, für den die Verbotsdebatte aus rassismuskritischer Perspektive fehl geht.

Was tun, wenn eine autoritäre Landesregierung das föderale rechtsstaatliche Gefüge auf die Probe stellt? CARL SEEMANN war auf dem Dachboden des Staatsrechts, um nach dem Knüppel im Sack zu suchen – und hat Art. 28 Abs. 3 GG gefunden. 

Nach gegenwärtigem Stand ist davon auszugehen, dass unionsfeindliche Kräfte bei den Europawahlen zulegen werden. Damit steigt auch das Risiko, dass sie in der nächsten Legislaturperiode Obstruktion betreiben können. Wie gut das Europäische Parlament darauf vorbereitet ist, untersucht EVA ISABELL MARTIN.

Mitte Mai stimmte nun auch der Bundesrat dem neuen Namensrecht zu. Es sollte „auch ein Antidiskriminierungsrecht“ sein. FRAUKE PÖTTGEN zeigt, warum es diesen Namen insgesamt nicht verdient – und die Rechtslage dazu noch unnötig verkompliziert statt vereinfacht.

In Europa schreiten die großen Onlineplattformen zur Implementierung des Digital Services Act. DANIEL HOLZNAGEL hat detailliert nachgezeichnet, wie Plattformen wie TikTok hierbei vor allem ihren eigenen Interessen folgen und die Rechtsstellung europäischer Nutzer*innen nicht wirklich verbessern.

 

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In der vergangenen Woche kam es im Zusammenhang mit der französischen Wahlreform in Neukaledonien zu gewaltsamen Unruhen, bei denen sieben Menschen ums Leben kamen, Hunderte von Menschen verhaftet wurden und umfangreiche Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und Fahrzeugen entstanden. Obwohl die französische Regierung den Ausnahmezustand aufhob, um einen Prozess der Deeskalation einzuleiten und den Dialog mit der Unabhängigkeitsbewegung zu erneuern, wird die Reform letztendlich weitergehen. JULIAN SCHRAMM erläutert den Konflikt zwischen dem indigenen Volk der Kanak und den Caldoches und geht davon aus, dass Frankreich seinen Einfluss im Südpazifik weiter ausbauen und dem Volk der Kanak die angestrebte Selbstbestimmung effektiv verwehren wird.

PIERRE-EMMANUEL RODRIGUEZ kommt dagegen zu einer anderen Einschätzung. Er sieht in der Wahlreform einen Vorteil, der eine bessere Repräsentation der Bevölkerung Neukaledoniens und damit ein breiteres Wahlrecht garantiert. Trotz der Befürchtung, dass sich diese Reform auf die Kanak auswirken wird, sieht er sie im Einklang mit den demokratischen Grundsätzen der französischen Republik.

ANDREAS RUCH kritisiert, dass immer mehr Landesgesetzgeber den Taser als weiteres polizeiliches Einsatzmittel neben Pfefferspray, Schlagstock und Schusswaffe einführen. Er lehnt diese Aufrüstung aus einer Reihe von Gründen ab, unter anderem weil der Einsatz der Elektroimpulsgeräte in der polizeilichen Praxis immer wieder tödlich endet. Es sei außerdem zu befürchten, dass Beamte die Geräte künftig extensiv nutzen und sich damit eine Form erheblicher polizeilicher Gewaltanwendung schleichend normalisiert.

MARK ZÖLLER befasst sich mit dem Test einer Gesichtserkennungssoftware, den das BKA nach einer Investigativrecherche des Bayerischen Rundfunks durchführen ließ. Er ist der Ansicht, dass das BKA hierbei rechtswidrig vorging, weil es ohne eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in Grundrechte der Abgebildeten eingriff, insbesondere in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem adressiert Zöller ein allgemeineres Problem: Immer wieder würden die Sicherheitsbehörden die Reichweite der Datenschutz(grund-)rechte verkennen bzw. Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übergehen.

RANDALL STEPHENSON erläutert in seinem “Defamation Primer for the 2024 US Presidential Race” die Geschichte und die Grundsätze des US-amerikanischen Verleumdungsrechts, um Juristinnen und Juristen aus anderen Ländern die technischen Einzelheiten und die oft verwirrende Anwendung näher zu bringen. Er vertritt im Zusammenhang anhand von Fällen aus dem US-Wahlkampf, dass bei Forderungen nach einer Reform des Verleumdungsrechts Vorsicht geboten sei, um die Watch-dog-Funktion der Presse gemäß dem Ersten Verfassungszusatz nicht zu gefährden.

MARCO MAUER diskutiert das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung: La Quadrature du Net II. Obwohl das Urteil nicht in offenem Widerspruch zu seiner früheren Rechtsprechung stehe, lege der Gerichtshof nun einen niedrigeren Prüfungsmaßstab an, wenn Mitgliedstaaten IP-Adressen speichern, um ihre Bürger online zu identifizieren. Laut Mauer ermutige dies die Mitgliedstaaten, in Zukunft zu versuchen, undifferenzierte Speicherregelungen für IP-Adressen und andere Kategorien personenbezogener Daten einzuführen. Es scheint, so Mauer, dass der Gerichtshof langsam aber sicher seine Rolle als Hüter des Rechts auf Privatheit aufgibt und den Regierungen erlaubt, riesige Datenmengen über ihre Bürger zu sammeln, um kleinere Verbrechen aufzuklären.

Das Landgericht Halle hat den AfD-Politiker Björn Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Höcke hatte zuvor bei einer Rede die SA-Losung „Alles für Deutschland” verwendet. Warum das Gericht bei seinem Urteil nicht gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat und warum das mit § 86a StGB errichtete „kommunikative Tabu“ den Freiheitsraum aller schützt, erklärt OLIVER TOLMEIN.

Neues Blog Symposium: Unboxing the New EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Unternehmen in Europa wurden durch die endgültige Zustimmung des Europäischen Rates zur Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) rechtlich verpflichtet, bei ihren Geschäftstätigkeiten die Menschenrechte und die Umwelt zu achten. Die Richtlinie ist nun Teil der weltweiten Bemühungen von Unternehmen und Menschenrechtsaktivisten, verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen einzuführen. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte erläutert  FRANZISKA OEHM in diesem Symposium, wie diese Richtlinie die Unternehmen in Europa an die Menschen- und Umweltrechte bindet. In diesem Zusammenhang vergleicht CAROLINE OMARI LICHUMA die in Artikel 13 der kürzlich verabschiedeten EU-CSDD enthaltenen Bestimmungen zur sinnvollen Einbeziehung von Unternehmen mit ähnlichen Bestimmungen in den nationalen Sorgfaltspflichtgesetzen. Während ANTON ZIMMERMANN aufschlüsselt, wie Art. 29 Abs.. 3 CSDDD die verfahrensrechtlichen Probleme bei der Durchsetzung der privatrechtlichen Haftungsregelungen der CSDDD zu lösen versucht, betrachten NICOLAS BUENO und FRANZISKA OEHM die Funktionalität von Art. 29 CSDDD, der den betroffenen Personen ein Recht auf Abhilfe und den Unternehmen Rechtsklarheit verschafft. MARKUS KRAJWESKI hingegen bewertet die Bestimmungen der CSDD zur administrativen Durchsetzung aus einer Menschenrechtsperspektive. Eine vergleichende Analyse von CLAIRE BRIGHT, CELINE DA GRACA PIRES, MICHAELA STREIBELT und DANIEL SCHÖNFELDER erörtert zudem die wichtigsten Änderungen, die die CSDDD für die jeweilige verbindliche Menschenrechts- und Umweltgesetzgebung (HREDD) in Deutschland und Frankreich bringen wird. Schließlich untersuchen MATHILDE DICALOU und GABRIELLE HOLLY, wie nationale Menschenrechtsinstitutionen ihr einzigartiges Mandat als Menschenrechtsexperten nutzen können, um sicherzustellen, dass die Umsetzungsgesetze die Menschenrechtsstandards für eine wirksame Umsetzung erfüllen.

Das wär’s für diese Woche! Ihnen alles Gute,

Ihr

Verfassungsblog-Editorial-Team

 

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SUGGESTED CITATION  Beck, Hannah Katinka, Hanelt, Etienne; Richter, Janos: Recht(s) viel Auswahl, VerfBlog, 2024/5/31, https://verfassungsblog.de/rechts-viel-auswahl/, DOI: 10.59704/b1f99f09da15f8d4.

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