09 August 2019

Richterwahlen in der Schweiz: Wo liegt das Problem?

In der Schweiz denkt man über eine Neuregelung des Systems der Richterwahl nach, besonders der Wahl zum Bundesgericht. Dazu besteht Grund. In der Schweiz ist es üblich, auch Berufsrichter jeweils nur für kurze Amtszeiten von einigen Jahren zu bestellen. Die Richter des Bundesgerichts werden für sechs Jahre von der Bundesversammlung – der Versammlung beider Parlamentskammern – gewählt. Während nicht wenige Länder eine Parteimitgliedschaft amtierender Richter generell oder zumindest für die Richter des jeweiligen Verfassungsgerichts verbieten1) und/oder die Irrelevanz der politischen Vorlieben der Kandidaten im Auswahlerfahren zu sichern suchen, indem sie für die Auswahl oder zumindest für eine Vorauswahl der Kandidaten mehr oder weniger politikdistanzierte Auswahlgremien zuständig machen, ist in der Schweiz eine Parteimitgliedschaft de facto Voraussetzung der Wählbarkeit zum Bundesgericht. Seit 1943 soll kein Richter ohne Parteibuch mehr ans Bundesgericht gewählt worden sein. Über die Besetzung freier Richterstellen wird gemäß schweizerischer Konkordanztradition nicht von der jeweiligen politischen Mehrheit nach dem winner-takes-it-all-Prinzip entschieden, sondern nach einem Proporz, der im Grundsatz allen im Parlament vertretenen Parteien einen ihrer Bedeutung entsprechenden Anteil sichert.2) Von den gewählten Richtern wird erwartet, dass sie von ihrem – vielleicht auch im Hinblick auf diese Erwartung exorbitant großzügig bemessenen – Amtsgehalt sogenannte Mandatssteuern an die Partei abführen, die sie nominiert hat. Und auf den Webseiten des Bundesgerichts findet man zu jedem Richter die Angabe der Partei, auf deren Ticket er ans Gericht gelangt ist.

Über lange Zeit regte sich gegen dieses System wenig Widerstand. Es galt als durch starke Konventionen der Achtung vor der richterlichen Unabhängigkeit gegen Missbrauch gesichert. Nichtwiederwahl aus politischen Gründen, so war und ist teilweise noch immer auch aus dem Kreis der Richter des Bundesgerichts zu hören, sei praktisch ausgeschlossen, man könne ganz unbesorgt seinen richterlichem Überzeugungen folgen.

Soweit es solche Konventionen in der Vergangenheit gegeben  hat – seit geraumer Zeit jedenfalls erodieren sie. Der von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) nominierte Richter Yves Donzallaz wurde, nachdem er in einem die innerstaatliche Bedeutung des Völkerrechts betreffenden Verfahren nicht wunschgemäß gestimmt hatte, von seiner Partei zum Rapport nach Bern einbestellt. Diesem Ruf ist er nicht gefolgt. Dem Vernehmen nach sind allerdings regelmäßige Gespräche der SVP mit „ihren“ Richtern an der Tagesordnung. Auch das findet selbst in Justizkreisen nicht jeder Richter – auch nicht jeder, der selbst nicht der SVP angehört – bedenklich: Man könne ja ganz unbesorgt …. siehe oben. Dem Richter Donzallaz allerdings wurde, nachdem er neuerdings in einem die Herausgabe von UBS-Kundendaten betreffenden Fall wiederum auf der nach Ansicht seiner Partei falschen Seite stand, unverhohlen angedroht, dass man ihn nicht noch einmal wählen werde. 

Vergleichbare Vorgänge hat es auch früher schon gegeben.3) Denkzettel im Wiederwahlverfahren gelten ebenfalls schon länger nicht als konventionswidrig. 1990 erhielt ein Richter des Bundesgerichts nicht die für seine Wiederwahl benötigte Mehrheit, weil ein beabsichtigter Denkzettel, nämlich eine Wiederwahl mit deutlich reduzierter Stimmenzahl, versehentlich entgleist war. Dieses Versehen wurde mit einem neuen Wahlgang, in dem der Betroffene dann doch wiedergewählt wurde, kurzfristig behoben.4) Aber niemand kann ernsthaft bestreiten, dass ein Denkzettel eben doch beabsichtigt gewesen war. Nichtsdestoweniger wird der Fall gern als Beleg dafür herangezogen, dass ein unbotmäßiger Richter in der Schweiz nichts zu befürchten habe. 

Eine „Justiz-Initiative“ will die Rechtslage nun im Wege der Volksgesetzgebung ändern. Die Richter des Bundesgerichts sollen künftig bis zu einer Altersgrenze amtieren, die fünf Jahre über dem (für Männer und Frauen unterschiedlichen!) regulären Rentenalter liegt. Ausgewählt werden sollen sie durch Los aus einer Liste von Kandidaten, die eine Fachkommission „ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung“ für amtswürdig befunden hat. Die zwölf Mitglieder dieser Fachkommission sollen für eine Amtszeit von einmal zwölf Jahren von der Regierung bestellt werden. Rückenwind hat die Initiative im Juni durch einen die Schweiz betreffenden Bericht der Staatengruppe gegen Korruption beim Europarat (GRECO, Rn. 49 ff.) bekommen.

Der Reformbedarf ist unabweislich. Aber so? Die Initianten hängen offenbar der Vorstellung an, dass eine Richterwahl durch politische Verfassungsorgane per se die richterliche Unabhängigkeit berührt. Mit dieser Annahme stehen sie nicht allein. „Entpolitisierte“ Richterwahlverfahren, am besten durch Auswahlgremien, in denen Richter, die ihrerseits nicht durch „politische“ Wahl oder Ernennung dort hineingelangt sind, die Mehrheit bilden, sind schon zum internationalen „Standard“ ausgerufen worden (s. hier, Rn. 68 und, speziell zu den europäischen Standards, hier, Rn. 24, m.w.N., kurze Zusammenfassung m.w.N. auch hier). Das macht die Idee aber nicht besser. Wenn die richterliche Unabhängigkeit schon durch die bloße Tatsache einer Wahl oder Ernennung durch Verfassungsorgane der Exekutive oder Legislative tangiert wäre, müsste dasselbe auch für die Auswahl durch beliebige andere Gremien, besonders für die von internationalen Akteuren favorisierte Auswahl durch Selbstverwaltungsorgane der Justiz (Justizräte, Judicial Councils) angenommen werden, denn die Anforderung der richterlichen Unabhängigkeit gilt nicht nur im Verhältnis zu den anderen Gewalten, sondern auch justizintern, wie überhaupt in jeder Richtung.5) Ein Problem liegt auch nicht darin, dass politische Verfassungsorgane gerade bei der Besetzung von Höchstgerichten, die es ausschließlich oder, in Systemen mit nicht spezialisierter Verfassungsgerichtsbarkeit, jedenfalls in besonderem Maße mit Fragen der Verfassungsauslegung zu tun haben, nicht allein auf Fachkenntnisse und andere vergleichsweise objektiv beurteilbare Qualifikationen achten, sondern auch auf Grundhaltungen die geeignet sind, die Rechtsauslegung zu beeinflussen – auf Rollen- und Gerechtigkeitsverständnis, rechtspolitische Orientierungen in Fragen des Verhältnisses von Markt und Staat, Nation und Internationalisierung, und so fort. Grundhaltungen in solchen Fragen bringt man nicht zum Verschwinden, indem man beschließt, sie im Auswahlprozess zu ignorieren. Es handelt sich nicht um unziemliche Politisierung, sondern um demokratische Legitimation der Art und Weise, in der das unvermeidliche kreative Element der Rechtsprechung zur Geltung kommt, wenn solche Grundhaltungen im Auswahlprozess nicht ignoriert, sondern zum Gegenstand politisch zu verantwortender Entscheidung gemacht werden. Unziemliche Politisierung im Auswahlverfahren oder aufgrund des Auswahlverfahrens beginnt erst, wo politische Konformitäts- oder gar Loyalitätserwartungen zur Auswahl Minderqualifizierter führen oder die Rahmenbedingungen so gesetzt sind, dass politische Nominationshintergründe der Richter sich in entsprechenden innergerichtlichen Fraktionsbildungen niederschlagen. Auch wo Richter von politischen Verfassungsorganen gewählt werden, gibt es gegen solche Formen der Politisierung, wirksame Gegenmittel. Innergerichtliche Polarisierung und Fraktionsbildung drohen vor allem dann, wenn in einem polarisierten gesamtgesellschaftlichen Klima eine bestimmte Richtung zu einer innergerichtlichen Dominanz gelangt, die sich auf Verständigungsbemühungen und die Kraft des besseren Arguments nicht mehr angewiesen sieht. Nicht Richter, für deren Wahl auch politische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, sind für eine sachorientierte kollegiale Rechtsfindung riskant, sondern unausgewogene Gerichtsbesetzungen, in denen Rechtsprechung zur politischen Machtfrage wird.6) Zu den Gegenmitteln gegen solche Entwicklungen in Systemen politischer Richterwahl gehören unter anderem die inzwischen weit verbreiteten qualifizierten Mehrheitserfordernisse für die Richterwahl, die einen politischen Verständigungszwang begründen und damit zugleich der Versuchung entgegenwirken, in der Hoffnung auf Linientreue ideologische hardliner zu platzieren, Bewerbungsoffenheit, Proporzabsprachen, gesetzliche Proporzvorgaben, Konsultationen und auch Expertenkommissionen, die die politischen Wahlorgane beraten, wie sie in etlichen gutfunktionierenden Demokratien eingerichtet sind. 

Die schweizerische Bundesversammlung in ihrer Funktion als Richterwahlorgan durch eine von der Regierung ernannte Fachkommission zu ersetzen, aus deren Liste geeigneter Kandidaten dann die Richter durch Los gezogen werden, wie es die Justizinitiative will, ist unter keiner der denkbaren Zielvorstellungen eine befriedigende Lösung. Den behaupteten internationalen Standards, die auf maximale Entpolitisierung des Richterwahlverfahrens mit einem starken Element justizieller Selbstrekrutierung setzen, genügt dieses Modell noch immer nicht, weil das entscheidende Auswahlgremium von der Regierung besetzt werden soll. Wenn das Anliegen in der Ersetzung eines politischen Auswahlverfahrens durch ein ausschließlich „objektiv“ qualifikationsorientiertes besteht, versteht man nicht, warum die Auswahl der bestqualifizierten Bewerber nicht gleich ganz der Fachkommission überlassen bleiben, sondern stattdessen unter den von der Kommission für ausreichend qualifiziert befundenen das Los entscheiden soll. Und das wichtigste Anliegen des bisherigen schweizerischen Systems, eine demokratische Legitimation der Richter, die zugleich dafür sorgt, dass die Justiz sich nicht in einer Weise verselbständigt, die ihrer Akzeptanz auf die Dauer gefährlich werden könnte, kommt nur noch wesentlich abgeschwächt und in einer Form zur Geltung, in der es eine plurale, ideologisch ausgewogene Besetzung des Bundesgerichts nicht mehr verlässlich sichern kann, weil in dieser Hinsicht Blindheit verordnet wird. Nicht die politische Auswahl der Richter des schweizerischen Bundesgerichts ist das Problem, sondern deren Wiederwählbarkeit. Die Initiative ist nichtsdestoweniger zu begrüßen. Im günstigsten Fall führt sie dazu, dass ihr mit einer vernünftigeren Alternative der Wind aus den Segeln genommen wird. In der Anstoßfunktion von Volksinitiativen liegt einer der Vorzüge der schweizerischen direkten Demokratie.  

References

References
1 So z.B. Bolivien, Korea, Italien, Litauen, Malaysia, Peru, Spanien und Südafrika. Das Wort „Verfassungsgericht“ verwende ich im dem weiten, auch nichtspezialisierte Verfassungsgerichte und Gerichte mit begrenzten Normverwerfungs- oder -nichtanwendungskompetenzen einschließenden Sinn, in dem auch das Schweizerische Bundesgericht zu den Verfassungsgerichten zu zählen ist.
2 Nach Axel Tschentscher, Demokratische Legitimation der Dritten Gewalt, Tübingen (Mohr Siebeck) 2006, S. 275, wird bereits bei der Ausschreibung der Richterstellen darauf hingewiesen, von welcher Person und auf Vorschlag welcher Partei die jeweilige Stelle bisher besetzt war (mit Beispiel entsprechender Ausschreibung einer Stelle am Bundesgericht in Fn. 26). Ob diese Praxis fortbesteht, habe ich nicht überprüft.
3 Biaggini, Giovanni, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz, in: Bogdandy, Armin von/Grabenwarter, Christoph/Huber, Peter, Ius Publicum Europaeum, Band VI: Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa. Institutionen, Heidelberg (C.F. Müller) 2016, § 105, S. 573-638, S. 603 Rn. 61.
4 Zu diesem Vorgang, Biaggini, ebd (Fn.6); Vatter, Adrian, Das politische System der Schweiz, Baden-Baden (Nomos), 3. Aufl. 2018, S. 512.
5 Zur verbreiteten Vernachlässigung dieses Aspekts bei dem den mittel- und osteuropäischen Transformationsländern von europäischen Institutionen mehr oder weniger aufgenötigten Justizreformmodell kritisch Kosař, David, Perils of Judicial Self-Government in Transitional Societies, Cambridge (Cambridge University Press) 2016, S. 130 und passim.
6 S. auch Kiener, Regina, Richterliche Unabhängigkeit. Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern (Stämpfli) 2001, S. 272, zur bis dato erfolgreichen Vermeidung legitimationsschädlicher Dominanz einer einzelnen Partei durch das schweizerische Proporzsystem.

SUGGESTED CITATION  Lübbe-Wolff, Gertrude: Richterwahlen in der Schweiz: Wo liegt das Problem?, VerfBlog, 2019/8/09, https://verfassungsblog.de/richterwahlen-in-der-schweiz-wo-liegt-das-problem/, DOI: 10.17176/20190809-192157-0.

13 Comments

  1. Markus Schärli Sat 10 Aug 2019 at 13:40 - Reply

    Sicher ist das Losverfahren etwas gewöhnungsbedürftig, nachdem es von den Mächtigen wieder weitgehend aus den Demokratien entfernt wurde. Letztlich aber hat es eine lange Tradition, wenn es darum geht in einer Demokratie die Chancengleichheit zu wahren. Und es ist die absolut einzige Methode, um sicherzustellen, dass niemand, so mächtig er oder sie auch sein mag, eine bestimmte Person in ein Richteramt hieven kann.
    Unabhängigkeit und Qualität sind die beiden zentralen Kriterien, welche eine Richterin oder einen Richter befähigen gerechte Urteile zu fällen. Die Unabhängigkeit wird durch ein Losverfahren ohne Wiederwahl garantiert. Die Qualität wird durch eine unabhängige Expertenkommission garantiert. Sie muss in einer Demokratie demokratisch legitimiert sein – weshalb die Zusammenstellung der Kommission der Regierung zukommt.
    Auch wenn das neue System bereits mehrmals kritisiert wurde, so wurde doch noch kein einziger Alternativvorschlag gebracht, der sowohl den Anspruch an die Qualität als auch jenen an die Unabhängigkeit gleichermassen erfüllen würde. Des vorgeschlagene System der Justiz-Initiative erfüllt sowohl die Ansprüche an das Legalitätsprinzip als auch jene an das Demokratieprinzip.

    Markus Schärli
    Mitglied des Initiativkomitees der Justiz-Initiative

    • Sepp Sun 11 Aug 2019 at 16:36 - Reply

      Die Idee von vollkommen apolitischen Entscheidungen auf der Ebene Bundesgericht ist meiner Meinung nach eine Illusion. Damit stellt sich automatisch die Frage der Repräsentation. Die scheint mir bei einem Losverfahren nicht gegeben.

      • Peter Camenzind Sun 11 Aug 2019 at 23:18 - Reply

        Es ging nicht um “apolitische Entscheidungen”, sondern um institutionell bestmöglich sicherzustellende, “unabhängige Entscheidungen”.

  2. Peter Camenzind Sat 10 Aug 2019 at 16:20 - Reply

    Ein Problem bei Richterbenennung durch andere Gewalten kann nicht nur richterliche Unabhängigkeit betreffen, sondern eine Gewaltenteilung und die besondere Kontrollfunktion der Justiz dabei. Wenn der zu Kontrollierende den Kontrolleur teils selbst kontrolliert, kann das für die Kontrolle problematisch sein.
    Politisch demokratisch orientierte Ausgewogenheit kann auch etwas anderes sein als Unabhängigkeit und kann letztere sogar eher beschränken, soweit solche Ausgewogenheit vorgegeben ist. Hier kann zu fragen sein, was gewichtiger scheint? Mit Blick auf Gewaltenteilung und die Kontrollfunktion der Justiz dabei m. E. eventuell Unabhängigkeit. Daher kann Losverfahren zwischen gleich Qualifizierten erwähnst scheinen.
    Eine garantierte lange Dauer einer Amtszeit kann das Problem einer Unabhängigkeit nicht aufheben. Vielmehr kann dies das Problem zunächst nur besonders verdichtet auf eine Ernennungsphase hin verschieben und dann für die gesamte Fortdauer einer Amtszeit nur besonders manifestieren.
    Eine Unabhängigkeit besonders befördern kann daher eher das Gegenteil, nämlich eine strengere Amtszeitbeschränkung.
    Dies kann Chancengleichheit anderer erhöhen und damit zugleich Abhängigkeiten Einzelner im Amt beschränken.
    Unabhängigkeit befördernd kann zudem Beschränkung von Privilegien wirken, weil das Abhängigkeiten vom Amt selbst, etwa bei einer Benennung, beschränken und damit geringere Abhängigkeiten befördern kann.

  3. Peter Camenzind Sat 10 Aug 2019 at 16:23 - Reply

    In Satz 6 sollte es heißen: ” Daher kann Losverfahren zwischen gleich Qualifizierten erwägbar scheinen” etc.

  4. Dominic Schelling Sun 11 Aug 2019 at 13:08 - Reply

    Eine kleine Korrektur: Die schweizerische Bundesversammlung besteht aus dem National- und Ständerat. Wenn es um Wahlen z.B. in Bundesrat oder ans Bundesgericht geht, treten National- und Ständerat zur vereinigten Bundesversammlung zusammen. In Staatskundeprüfungen ist das eine beliebte Fangfrage und die meisten fallen hinein, wie in diesem Fall die Autorin, in ihrem wirklich gut und sehr fundiert geschriebenen Aufsatz. Bei Richterwahlen scheint mir entscheidend zu sein, was für eine politische Kultur gepflegt wird. Ist diese zerrüttet, hilft oftmals auch das beste Richterwahlverfahren nichts. Natürlich ist eine Wahl durch die vereinigte Bundesversammlung immer ein Risiko. Eine autoritäre Rechte könnte alle liberalen und linken Richter aus dem Bundesgericht verbannen, um damit eine autoritäre Agenda besser durchsetzen zu können. Natürlich steht das nicht unmittelbar bevor und unsere politische Kultur spricht dagegen. Aber alles könnte sich ändern, wenn sich die politische Kultur eben doch vergiftet. Gewisse Anzeichen gibt es auch in der Schweiz…

    • Peter Camenzind Sun 11 Aug 2019 at 15:26 - Reply

      Gut, dann also bei Volksbegehren o.ä. aufgepasst!

  5. Andreas Zünd Sun 11 Aug 2019 at 19:36 - Reply

    Gertrude Lübbe-Wolff analysiert die Situation in der Schweiz treffend. Und Ihre Vorschläge beachten, anders als die Justizinitiative und die Vorschläge internationaler Gremien, dass Justiz nicht wertfrei und ausserhalb der Legitimationszusammenhänge des demokratischen Rechtsstaats funktionieren kann und darf. Das ist zentral und man kann nur wünschen, dass dieser Text in der Schweiz die gebührende Beachtung findet.

    Das überkommene System der Wahl auf Amtsdauer hat zur kulturellen Voraussetzung, dass die Unabhängigkeit der Justiz geachtet wird und das Erfordernis der Wiederwahl nicht dazu benützt wird, Druck auszuüben. Diese kulturelle Voraussetzung ist in jüngerer Zeit im Schwinden begriffen. Nicht überall, selbstverständlich und zum Glück. Aber die Fraktionsführung der derzeit wählerstärksten Partei, der Schweizerischen Volkspartei, betrachtet die von ihr nominierten Bundesrichter als „Vertreter“ der Partei, deren Aufgabe es sein soll, die Parteimeinung im Gericht zur Geltung zu bringen. Wenn in den Medien gar diese Erwartung als „legitim“ kommuniziert wird, kann solches nicht mehr kleingeredet werden. Noch weniger, wenn ein Mitglied des Bundesgerichts (Stadelmann, Luzerner Zeitung, 30.7.2019) zwar für die Unabhängigkeit der Justiz eintritt und das Wiederwahlerfordernis bekämpft, aber zugleich sagt, er könne nachvollziehen, wenn eine Partei sich von einem Richter nicht mehr „vertreten“ (sic!) fühle, weil er sich zu stark von ihren Grundüberzeugungen entfernt habe. Sein Lösungsvorschlag, dieser Partei die Wahl eines zusätzlichen Richters auf Parteilinie zu ermöglichen, ist der Unabhängigkeit der Justiz gewiss nicht zuträglich.

    Die Einlassungen belegen, dass ein besseres Wahlsystem, und ich plädiere mit Lübbe-Wolff dafür, nicht hinreichend für eine unabhängige Justiz ist. Entscheidender Faktor bleibt selbst dann das richterliche Selbstverständnis. Um so mehr wäre zu wünschen, dass das Bundesgericht öffentlich klar macht, dass Richter allein Gesetz und Recht verpflichtet sind, sie niemals Vertreter politischer Parteien sind und sich auch nicht als solche verstehen.

    Jede Reform des Wahlsystems braucht Zeit. Die Rechtsuchenden können darauf nicht warten. Sie haben hier und jetzt Anspruch darauf, dass niemals ein Mitglied des Bundesgerichts auch nur eine Sekunde daran denkt, ob seine Entscheidung mit den Erwartungen einer politischen Partei harmoniert oder nicht.

    Andreas Zünd, Bundesrichter, Lausanne

    • Peter Camenzind Sun 11 Aug 2019 at 22:51 - Reply

      “Und Ihre Vorschläge beachten, …., dass Justiz nicht ….. ausserhalb der Legitimationszusammenhänge des demokratischen Rechtsstaats funktionieren kann und darf.”

      Begründung noch nicht klar überzeugend (siehe dazu etwa u.a. vorherige Kommentare).

    • Dominic Schelling Mon 12 Aug 2019 at 12:59 - Reply

      Was ich persönlich für ausserordentlich wichtig halte ist, dass die politischen Instanzen die brennenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen selber lösen müssen und diese nicht den Gerichten überlassen sollten. Im Sommer 2002 wurde in der Schweiz das Thema der Abtreibung für mehrere Generationen im Grundsatz gelöst. Eine radikale Abtreibungsinitiative wurde sehr wuchtig verworfen und gleichzeitig in einer Referendumsabstimmung die Fristenlösung mit über siebzig Prozent angenommen. Fortan mussten sich Gerichte nicht mehr mit der Abtreibung als solcher herumschlagen, sondern vielleicht noch mit störrischen innerschweizer Spitälern mit öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag. Werden solche und ander Fragen durch demokratische Instanzen gelöst oder annähernd gelöst, werden die Gerichte auch nicht mehr genötigt Ersatzgesetzgeber zu spielen. Die USA schlägt sich mit einer im internationalen Vergleich uralten Verfassung herum und die Politik schafft es nicht, für wichtige Fragen eine politische Lösung zu finden. Dann wird der Supreme Court natürlich schnell zum Ersatzgesetzgeber, weil diese nicht gelösten Fragen schlussendlich bei ihm landen. Dann wird jede Präsidentschafts- und Senatswahl zu einem Kampf um die potentielle Zusammensetzung des Supreme Courts. Jedes Lager erhofft sich, durch die richtige Besetzung einen Vorteil zu ihren Gunsten und der Supreme Court verkommt zur kleinen Superparlamentskammer, die letztendlich alles abschliessend entscheiden kann. Einige Justice spielen das auch gerne mit und der Glaubwürdigkeitsverlust beginnt. Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht wird immer wieder mal als Entscheider für eine uneinige Politik herangezogen und mir scheint, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Spiel, trotz gegenteiliger Beteuerung seiner Exponenten, durchaus nicht abgeneigt ist. Für mich ist klar, die politischen Instanzen müssen die Problemlöser sein und die Gerichte auf keinen Fall die Rolle als Ersatzgesetzgeber annehmen. Klar, gewisse fundamentale Grundrechte müssen natürlich verteidigt werden aber mit äusserster Zurückhaltung, um die Rollenverteilung der Staatsgewalten nicht zu beschädigen. Ob die Politik eines Landes dazu fähig ist, Problemlöser zu sein, hängt, wie ich in einem anderen Kommentar geschrieben habe, von der gelebten politischen Kultur ab. Somit sollte auf eine konstruktive und sachorientierte politische Kultur viel Wert gelegt werden….. leichter gesagt als getan.

  6. Martin Borowsky Tue 13 Aug 2019 at 10:14 - Reply

    Zur Initiative gab es vor wenigen Tagen ja einen eindrücklichen Artikel in der FAZ, mit dem erschütternden Aufhänger der “administrativen Versorgung” – administratives “Wegsperren” und der modernen “Schwabenkinder”, einer Art Kindersklaven …

    … massive Verletzungen der Menschenrechte..

    Die Untersuchungskommission “Administrative Versorgung” soll Anfang September ihren Bericht vorlegen. http://www.uek-administrative-versorgungen.ch

    Da ich derzeit zu solchen schweren Menschenwürdeverletzungen in rechtsstaatlichen Demokratien – the dark side of democracy – und “blind spots” forsche, meine Frage an die Schweizer Kolleginnen und Kollegen: Wie konnten sich solche “legalen” Zustände bis in die 80er Jahrehalten, trotz der Bindung an die EMRK, trotz herausragender Schweizer Vertretung im EGMR?

    • Dominic Schelling Tue 13 Aug 2019 at 17:01 - Reply

      Ich bin kein Jurist sondern habe höhere Abschlüsse in Finanzplanung und Controlling. Ich habe mich aber mit dieser Thematik intensiv auseinandergesetzt. Ich habe selbst schon beim Staat in diesem Bereich gearbeitet und war schon zweimal nebenamtliches Mitglied einer Schulbehörde. Der harsche Umgang mit vor allem verarmten Familien und deren Kindern, hat auch mit der Entwicklung der Sozialversicherungen in der Schweiz zu tun. Die Schweiz ist diesbezüglich ein Nachzügler in Westeuropa und die ganze Daseinsfürsorge für die verarmten Bevölkerungsschichten war eine rein kommunale Angelegenheit und höchstens durch kantonales Recht geregelt. Auch heute kennt die Schweiz kein nationales Sozialhilfegesetz, sondern nur vereinbarte Standards, die aber fast in allen Kantonen verbindlich sind. Der heutige Stand an Sozialversicherungen wurde erst in den achtzigern Jahren mit der beruflichen Vorsorge und in den neunziger Jahren mit der obligatorischen Krankenversicherungspflicht mehr oder weniger abgeschlossen. Bis 1975 musste ein in Armut gefallener Bürger mit seiner Familie in seinen Heimatort zurückgehen, wenn sein Wohnkanton kein Abkommen mit seinem Heimatkanton, wo sein Heimatort lag, hatte. Selbst wenn seine Vorfahren schon über hundert Jahre nicht mehr dort lebten! Wirklich reich wurde die Schweiz erst in den Jahrzehnten nach dem Zweiten Weltkrieg. Früher waren die meisten Kommunen/Gemeinden schlicht mit wenig finanziellen Mitteln ausgestattet. Wenn dann z.B. Armengenössige Familien in ihre Heimatorte abgeschoben wurde, dann war das schlicht eine Überforderung und es fehlten die finanziellen Mittel um menschenwürdig zu helfen oder man wollte es schlicht nicht. Die Kinder wurden dann meistens verdingt, sprich zum Arbeiten Bauern übergeben. Die Schulpflicht bestand aber, immerhin. Dies ist jetzt sehr rudimentär zusammengefasst, die Sozialgeschichte der Schweiz ist sehr komplex und vielfältig und es lief nicht alles gleich ab, da die kommunale und kantonale Autonomie erst seit wenigen Jahrzehnten in diesen Fragen eingeschränkter ist, sprich früher sehr gross war. Somit war der Wohlstand einer Gemeinde oder eines Kantons eine nicht zu vernachlässigende Grösse. Mit der Einführung der obligatorischen Alters- und Hinterbliebenen Versicherung nach dem Zweiten Weltkrieg, kamen dann Schrittweise weitere Sozialversicherungen dazu, wie die Invalidenversicherung, die obligatorisch gewordene Arbeitslossenkasse etc. Dann wurden immer mehr Standards, was die Fürsorgeleistungen an Bedürftige betrifft, interkantonal vereinbart. Durch die gesellschaftlichen Liberalisierungen ab den sechziger Jahren wurden auch auf der kantonalen, wie auch auf der Bundesebene der Umgang mit den Schwächeren mit Gesetzesanpassungen verbessert. Durch all diese evolutionären Veränderungen, die leider x-Jahrzehnte dauerten, konnte das Los der Benachteiligten Bevölkerungsschichten verbessert werden. Der interkantonale Finanzausgleich, der, meinte ich, in den sechziger Jahren installiert wurde, hat dann viele arme Kantone mit erheblich mehr finanziellen Mitteln ausgestattet. Auch dies trug sicherlich zu einer Überwindung unhaltbarer Zustände bei und einige Kantone und Gemeinden konnten erst dann ein wirkliches Fürsorgesystem aufbauen. In z.B. armen katholischen Kantonen war lange die Kirche für viele soziale Dienstleistungen zuständig, sei es Bildung, Gesundheit und Fürsorge. Gewisse Kantone waren damals schlicht zu arm, um diese fundamentalen Leistungen selber zu finanzieren.

  7. Martin Borowsky Wed 14 Aug 2019 at 07:46 - Reply

    Herr Schelling, herzlichen DANK für die wertvollen Hintegrundinformationen und Erklärungen.

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