09 October 2020

Rule of Law als Ideologie

Von den USA, das hat sich meiner deutschen Jurist_innengeneration der um die 50-Jährigen tief eingegraben, kann man etwas Essenzielles lernen. Wie man Antworten auf Rechtsfragen sucht und findet, ohne immerfort so tun zu müssen, als seien sie bereits durch die innere Vernunft des Rechts selbst diktiert. Wie man die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingtheiten des Rechts in den Blick bekommt, die Möglichkeit von Meinungs- und Interessenvielfalt, die fruchtbare politische Dynamik der Auseinandersetzung zwischen Mehr- und Minderheiten. Wie man Demokratie und Rechtsstaatlichkeit als wechselseitiges Bedingungsverhältnis denkt. Wie man auf nicht-autoritäre Weise Jura betreibt. Recht im Kontext, critical legal studies, law and economics – das konnte man lernen in Yale, in New York und in Chicago, und wer es nicht selbst auf die Reihe bekommen hat, dort einen LL.M. oder PhD zu machen, so wie ich, der hatte zumindest Leute wie Oliver Lepsius oder Christoph Möllers, die über ihre dort gewonnenen Erkenntnisse schriftlich und/oder mündlich Auskunft geben konnten.

Doch jetzt, so könnte man meinen, scheint sich da etwas zu drehen. In der FAZ attestiert Gertrude Lübbe-Wolff aus der Position der früheren Richterin am Bundesverfassungsgericht heraus mit der ihr eigenen kristallinen Schärfe dem US Supreme Court, ein “dysfunktionalen Gericht” zu sein: zu viel Politik, zu wenig Vernunft. Tonio Walter, Strafrechtsprofessor aus Regensburg, preist ebenfalls in der FAZ an der US-Jurisprudenz ausgerechnet Antonin Scalias Textualismus als vorbildliche “Methode begrenzender Auslegung” an (7.10.2020, S. N3, nicht online, soweit ich sehe). Haben die USA uns sonst nichts mehr zu bieten? Erweist sich die auf gelehrte Textexegese, Abstraktion und wissenschaftlich-diskursive Wahrheitssuche gepolte deutsche Rechtskultur vielleicht als leistungsfähiger und krisenfester als die eben noch so faszinierende angelsächsische Offenheit, das Recht als etwas am Fall entlang Ausgehandeltes und Erkämpftes zu betrachten und zu behandeln?

Wir Deutschen fühlen uns ja generell gerade mächtig im Aufwind. Das ist angesichts der aktuellen relativen Stabilität Deutschlands im Gegensatz zu der epochalen Krise, in der sich nicht nur die USA, sondern auch das britische Mutterland des Common Law im Augenblick befinden, wohl auch kein Wunder.

Aber so weit kommt’s noch, dass wir uns solch selbstzufriedenes Klopfen auf die eigene Schulter unkritisch durchgehen ließen, ohne dies zumindest gründlich zu reflektieren zu versuchen. Unser Beitrag dazu ist ein Online-Symposium zur Frage einer “German legal hegemony” in der Europäischen Union, das ARMIN VON BOGDANDY auf dem Verfassungsblog in dieser Woche gestartet hat. Die Frage nach dem Hegemonialstatus deutscher Rechtswissenschaft und -praxis in Europa, die Bogdandy zur Debatte stellt, knüpft einerseits an das berüchtigte PSPP-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den Eindruck eines deutsch-doktrinären Übergriffs in die Domäne des Europarechts an, bezieht andererseits aber auch die Kritiker desselben mit ein – eingeschlossen ausdrücklich den Verfassungsblog selbst: Verkörpern wir “an enlightened, soft neo-liberalism that is then imposed particularly on Central and Eastern European countries“? Trifft uns der Vorwurf “of promoting Germanization“?

Diese These verficht BOGDAN IANCU, dessen Text ich unter den vielen außerordentlich lesenswerten Beiträgen dieses Online-Symposiums hervorheben möchte. Er sieht in der zugespitzten Gegenüberstellung von “Populismus” und “Rule of Law” eine Ideologie am Werk, die dazu dient, die sozialen, politischen und ökonomischen Ungleichheiten mitsamt ihren liberal-urbanen Profiteuren in den betroffenen mittel- und osteuropäischen Ländern weiterhin geflissentlich ignorieren zu können. Der EU-Beitritt mitsamt den Kopenhagen-Kriterien und dem ganzen Rule-of-Law-Monitoring sei kaum mehr als ein hilf- und fruchtloser Versuch, mit grobschlächtigen Mitteln bestenfalls so etwas wie den Anschein von Rechtsstaatlichkeit herzustellen: Alles prima in Bulgarien, auch wenn dort der allmächtige Generalstaatsanwalt ein wahres Schreckensregime im Interesse der Regierung errichtet – Hauptsache, er ist nominell unabhängig!

++++++++++Anzeige++++++++

MPIL Momentum Digital: Solidarität oder gemeinsame Verantwortungslosigkeit? Der Vorschlag zum EU-Migrationspakt auf dem Prüfstand

20. Oktober 2020, 18:00 – 19:30 Uhr (via Zoom / Livestream)

Ende September 2020 stellte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen neuen EU-Migrationspakt vor. Über die im Entwurf enthaltenen Neuerungen, alternative Vorschläge und über die Hintergründe der Verhandlungen diskutieren in diesem MPIL Momentum Dana Schmalz, Catharina Ziebritzki und Christian Jakob. Details und Anmeldung hier.

++++++++++++++++++++++

Inwieweit sein Vorwurf nun speziell Deutschland und noch spezieller den Verfassungsblog trifft, einmal dahingestellt: da hat Bogdan Iancu durchaus einen Punkt, scheint mir.

Zur Ideologie wird der Rule-of-Law-Diskurs dann, wenn er dazu verwendet wird, politische Interessengegensätze zu verwischen und unsichtbar zu machen. Das ist das Gegenteil dessen, wozu die Herrschaft des Rechts da ist in der Demokratie. Sie soll es möglich machen, dass politische Gegensätze koexistieren. Dass man sich streiten und im Streit miteinander zu kollektiv verbindlichen Entscheidungen finden kann. Dass Vielfalt möglich bleibt. Weil es rechtliche Verfahren und Institutionen gibt, die das zulassen.

Wenn Populismus heißt, dass die “einfachen Leute” mehr vom Kuchen abbekommen sollen: I’m all for it! Umverteilung ist populistisch? Wunderbar, immer her damit! Mein Problem mit dem autoritären Populismus ist nicht der Populismus, sondern das Autoritär-Sein: dass er die “einfachen Leute” mit dem “wahren Volk” gleichsetzt. Dass er seinen politischen Kessel mit eben den rechtlichen Verfahren und Institutionen befeuert, mittels derer die Politik zu ihren Entscheidungen gelangt. Dass er damit nicht nur das Recht in Staub und Asche legt, sondern auch die Politik.

Die Herrschaft des Rechts erkennt man nicht unbedingt daran, dass Gerichte maximal und radikal unabhängig von jeder Art politischer Willensbildung sind. Schon der Begriff “Rule of Law” macht deutlich, dass die Herrschaft des Rechts eben dies ist: Herrschaft, und als solche legitimationsbedürftig. Man muss nicht selbst vor Gericht gestanden zu haben, um in den eigenen Knochen zu fühlen, was es bedeutet, der Richtgewalt dieser schwarz gewandeten Leute dort oben ausgeliefert zu sein. Wer seid ihr überhaupt? Die Frage muss sich jedes Gericht gefallen lassen.

Der Staat, schallt in Deutschland als Antwort zurück, der Rechtsstaat! Er ist es, der oben auf der Richterbank thront in seinem Justizpalast, eine Robe und kein Mensch, und wehe, es ragt ein Zipfelchen Kopftuch unter der Rechts-Staats-Persona hervor!

Die amerikanische Antwort ist viel offener, unmaskierter, ungeschützter: Das sind Leute, die gewählt worden sind.

Bei allen unbestreitbaren Problemen, die das US-Justizsystem und die US-Verfassungsordnung im Moment haben: welche Antwort besser ist, scheint mir noch nicht ausgemacht zu sein.

Ich frage mich vielmehr, ob nicht die bessere Erklärung für den aktuellen Kontrast zwischen deutscher Stabilität und angelsächsischem Elend woanders zu suchen ist. In Art. 79 II Grundgesetz zum Beispiel. Der verlangt für  Verfassungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit in beiden Kammern des Parlaments und macht sie damit einerseits überhaupt möglich, entzieht sie anderseits aber dem Zugriff des Wahlgewinners. In den USA sind Verfassungsänderungen zu schwer, in Großbritannien zu leicht möglich. Wie würden beide heute dastehen, wenn sie so eine Zweidrittelmehrheits-Regel hätten?

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Apropos Kopftuch: In Berlin sorgt eine Dienstanweisung des Präsidenten des Kammergerichts für Streit, wonach Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch in der Staatsanwaltschafts-Station künftig auch die Anklageverlesung und Sitzungsvertretung übernehmen dürfen, wenn eine Ausbildungsperson sichtbar zugegen ist. Die Personalvertretung glaubt diese Regelung ignorieren zu dürfen, u.a. weil sie nicht durch den Gesetzgeber erlassen wurde. KLAUS FERDINAND GÄRDITZ leistet verfassungsrechtliche Aufklärungsarbeit: Ein Gesetz ist nötig, um einer Grundrechtsträger_in eine Freiheitsbeschränkung zuzumuten, nicht aber, um ihr eine zu ersparen. 

Um die Justiz ging es auch in dieser Woche in unserem Podcast „We need to talk about the Rule of Law”, den wir gemeinsam mit dem DAV veranstalten, genauer um die Disziplinargewalt und ihren Missbrauch durch autoritäre Regimes, wie sie besonders eklatant in Polen zu sehen war. Wie man das Dilemma löst, Machtmissbrauch durch Richter_innen zu sanktionieren, ohne dass diese Sanktionsmöglichkeit ihrerseits missbraucht werden kann, diskutiere ich mit drei Gästen aus Slowenien, Spanien und Polen: NINA BETETTO, ADAM BODNAR und SUSANA DE LA SIERRA.

Wie weit es mit der Herrschaft des Rechts in Polen noch her ist, bekommt Wojciech Sadurski gerade am eigenen Leib zu spüren. Letzte Woche wurde über die Klage des von der Regierungspartei PiS gelenkten öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders TVP gegen Sadurski wegen angeblicher Rufschädigung verhandelt. JOHN MORIJN zitiert Sadurskis ausführliches und äußerst lesenswertes Statement vor Gericht.

Der EuGH hat Ungarn nunmehr attestiert, dass sein Lex CEU mit EU-Recht und insbesondere mit dem Recht auf Forschungsfreiheit unvereinbar war. RENÁTA UITZ weist darauf hin, dass Orbán von solchen Urteilen aus Luxemburg nicht mehr unvorbereitet erwischt wird. Sein Verfassungsgericht steht parat, um mit Hilfe der ungarischen “Verfassungsidentität” die Bindewirkung des Europarechts nach seinen Bedürfnissen zurechtzuschneiden.  

Am gleichen Tag kam aus Luxemburg ein neues Urteil zur Vorratsdatenspeicherung, das klarstellt: Anlasslos ist dieselbe mit den europäischen Grundrechten grundsätzlich nicht vereinbar, ausgenommen beispielsweise bei der Terrorismusbekämpfung. SABINE LEUTHEUSSER-SCHNARRENBERGER hat als Politikerin viel dafür getan, die Vorratsdatenspeicherung zu verhindern, und ist mit dem Richterspruch entsprechend zufrieden.

Um Datenschutz geht es auch in dem Artikel von TRISTAN RADTKE, der sich mit dem sog. Kündigungsscoring befasst: der Auswertung von Daten zur Vertragslaufzeit von Kunden von Strom- und Gasversorgern mit dem Ziel, “wechselfreudige” Kunden zu identifizieren – eine Praxis, die nach dem Gesetzgeber verlangt.

Im Völkerrecht steht nach der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Ao An das UN-Tribunal für die Roten Khmer in Kambodscha vor dem Aus. Die Ursachen und Folgen untersucht MALTE STEDTNITZ

AMAL SETHI und PRANNV DHAWAN widmen sich in ihrem Beitrag einer Schlüsselrolle des aktuellen Demokratieproblems in Indien: den Vorsitzenden der Parlamente, die der Regierungspartei Bharatiya Janata Party (BJP) dabei helfen, ihre antidemokratische Agenda durchzusetzen.

Mitarbeit: Isabella Falkner

So viel für diese Woche. Bitte nicht vergessen, uns zu unterstützen! (paypal@verfassungsblog.de, IBAN DE41 1001 0010 0923 7441 03, BIC PBNKDEFF).

Alles Gute,

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Rule of Law als Ideologie, VerfBlog, 2020/10/09, https://verfassungsblog.de/rule-of-law-als-ideologie/, DOI: 10.17176/20201009-233514-0.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.