Fiscal Hamlets
Die Bundesrepublik vor der Spaltung der Finanzverfassung
Nichts bestimmt die begonnenen Koalitionsverhandlungen zwischen Union und SPD stärker als die Schuldenbremse. Sie und nicht, wie im Wahlkampf fast allgemein behauptet wurde, die Migration ist die Mutter aller Probleme. Spätestens seit der Münchener Rede des amerikanischen Vizepräsidenten ist auch dem CDU-Vorsitzenden klar, dass eine von ihm zu bildende Regierung ohne Durchbrechung des Neuverschuldungsverbots scheitern wird, bevor sie im Amt ist. Deswegen könnte die Zweidrittelmehrheit aus Union, SPD und Grünen im 20. Bundestag noch genutzt werden, um neue Sondervermögen für Verteidigungsausgaben und Investitionen nach dem Vorbild des Art. 87a Abs. 1a GG einzurichten, bevor ein solches Vorhaben im neu gewählten Bundestag an der Ablehnung der AfD und der Linken zu scheitern droht. Die angeblichen verfassungsrechtlichen Zweifel, ob der 20. Bundestag für die Änderung des Grundgesetzes noch über die erforderliche Legitimation verfügt, beseitigt ein Blick ins Grundgesetz. Kaum etwas anderes ist so ausdrücklich geregelt wie die volle Legitimation jedes Bundestages bis zum Zusammentritt eines neuen (Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG).
Ausgangslage
Die politische Diskussion wird durch andere verfassungsrechtliche Aspekte bestimmt:
- den Verfassungsvorbehalt für jede grundsätzliche Reform des Fiskalregimes (Zweidrittelmehrheit bzw. „Sperrminorität“) sowie die qualifizierte Mehrheit („Kanzlermehrheit“) für notstandsbedingte Durchbrechungen der Schuldenbremse (Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG).
- den in dieser Form seit 2022 existierenden Präzedenzfall eines Sondervermögens (Art. 87a Abs. 1a GG), das die Neuverschuldung für Rüstung aus dem allgemeinen Bundeshaushalt ausgliedert und – mit eingeschränktem parlamentarischem Budgetrecht – auf einen bestimmten Ausgabenzweck konzentriert; sowie
- das zumindest implizite Wissen aller Akteure, dass die Ampelkoalition weniger politisch gescheitert ist als vielmehr vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gestürzt wurde durch die selbst für die Antragsteller im Rechtsfolgenausspruch überraschende Überscharfstellung der Austeritätsregeln im KTF-Urteil vom 15. November 2023.
Daraus ergibt sich folgende politische Lage:
- Die Union war zunächst an der schnellen Lösung über ein neues, an Art. 87a Abs. 1a GG angelehntes Sondervermögen verständlicherweise interessiert, weil sie das konservative Fiskalregime auf anderen Politikfeldern (Klimaschutz, Infrastruktur, Bildung, Soziales) für die nächste Wahlperiode faktisch festschriebe. Die Entkoppelung des deficit spending für Rüstung auf der einen und für Sozial- und Klimaschutzpolitik auf der anderen Seite nähme die Sperrminorität des 21. Bundestages vorweg. Die Linke dürfte nach Lage der Dinge nämlich für Fiskalinterventionismus hier, aber nicht dort zu gewinnen sein. Den sofortigen Übergang in ein Notstandsregime nach Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG muss Merz scheuen, da sie kleinteilige verfassungsgerichtliche Auseinandersetzungen um die Frage nach sich ziehen würde, welche Mehrausgaben durch welchen Notstand in welchem Umfang in welchem Haushaltsjahr gerechtfertigt sind. Denn das Bundesverfassungsgericht verlangt, ohne klare Grundlage im Verfassungswortlaut, einen „sachlichen Veranlassungszusammenhang zwischen der außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen“.1)
- Die Scholz-SPD hat es versäumt, einen hinreichend robusten Wahlkampf gegen die Schuldenbremse zu machen, an dessen Ende sie zwar vielleicht nicht deren ersatzlose Abschaffung oder zeitweise Aussetzung zur zentralen Koalitionsbedingung machen könnte, aber doch zumindest die Reform etwa entlang der Vorschläge des Dezernats Zukunft, die im Wesentlichen auf die Angleichung an die bindenden europäischen Fiskalregeln hinauslaufen. Deswegen versucht sie nun offenbar, ihr vages Wahlversprechen – keine Verteidigung auf Kosten des Sozialen und des Klimaschutzes – durch ein zweites Sondervermögen für makroökonomische Intervention, insbesondere auf dem Feld der Infrastruktur zu realisieren. Das entspräche dem Vorschlag, den die Ökonomen Clemens Fuest, Jens Südekum, Michael Hüther und Moritz Schularick gemacht haben. Die Alternative wäre gewesen, das Sondervermögen für Verteidigung sehr viel höher anzusetzen, um auf diese Weise etwa den Verteidigungshaushalt des Bundes vollständig von militärischer Beschaffung zu entlasten und Spielräume für andere Politikfelder zu gewinnen.
- Die Grünen können auf eine kurzfristige Verfassungsänderung noch maßgeblichen Einfluss nehmen; nach der Konstituierung des Bundestages würden sie für die Mehrheit des Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG voraussichtlich nicht gebraucht. Bei einer unabweisbar notwendigen Verfassungsänderung hingegen wären sie faktisch dazu gezwungen, einen zwischen Koalition und Linken dann noch zu erzielenden Kompromiss mitzutragen, von dem niemand weiß, wie er aussehen könnte.
Sondervermögen und Schuldenbremse
Sondervermögen und Schuldenbremse sind zwar politische Alternativen, aber keine komplementären Begriffe. Sondervermögen ist ein Euphemismus für Schattenhaushalt oder Parafiskus, d.h. eine zweckgebundene Vermögensmasse, die nur bei der Einrichtung in den Bundeshaushalt eingestellt werden muss (Art. 110 Abs. 1 2. Hs. GG), im Übrigen aber nicht dem parlamentarischen Budgetrecht und weder dem Grundsatz der Jährlichkeit noch dem der Vollständigkeit unterliegt.2)
Die Schuldenbremse dagegen bezeichnet die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu langfristig ausgeglichenen Haushalten (Art. 109 Abs. 2, 115 Abs. 2 GG). Antizyklische expansive Fiskalpolitik ist in begrenztem Maße zulässig, wenn sie in der Zeit, die durch ein Kontrollkonto erfasst wird, durch eine symmetrische restriktive Fiskalpolitik ausgeglichen wird (Art. 115 Abs. 2 S. 3 und 4 GG). Da expansive Fiskalpolitik inflationär wirkt, bedeutet das: Inflationäre und deflationäre Politik müssen sich langfristig die Waage halten. Makroökonomische Interventionen des Bundes müssen durch symmetrische Gegenmaßnahmen („Tilgung“) auf ein fiktives Gesamtsaldo der Nichtintervention zurückgeführt werden. Dieses Symmetrieprinzip gilt übrigens sowohl im Regel- aus auch im Ausnahmefall: Auch notstandsbedingte Durchbrechungen der Schuldengrenze (Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG) sind nur mit Tilgungsplan zulässig (Art. 115 Abs. 2 S. 7 und 8 GG). Damit wird, wie Lukas Haffert das formuliert hat, „suggeriert, es gebe in Bezug auf ausgeglichene Haushalte gar keine legitimen Interessenkonflikte. “3) Jede Interessenpolitik in der einen Richtung schlägt um in eine finanzverfassungsrechtliche Pflicht in die Gegenrichtung.
Die Fronten sind auch deswegen so verhärtet, weil sich die Verteidigung des deutschen fiskalpolitischen Sonderwegs der Schuldenbremse nach wie vor in den Bahnen seit langem eingeübter fiskalmoralischer Allgemeinplätze aus der Anzeigenabteilung der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft bewegt („Schulden hemmen Wachstum“, „was verteilt werden soll, muss erst erwirtschaftet werden“, „nachfolgenden Generationen keinen Schuldenberg hinterlassen“ usw.).4) Die Frage ist also: Welches Verfassungsprinzip verteidigen die Gegner einer Reform der Schuldenbremse? Welches Interesse an ihr ist so groß, dass es die absehbare Spaltung des Fiskalregimes in Haushalt und Sondervermögen rechtfertigt?
Implizite und explizite Austerität
Dieses Interesse hängt eng mit dem zusammen, was die vergleichende politische Ökonomie als „Modell Deutschland“ bezeichnet hat.5) Der ökonomische Erfolg der Bundesrepublik beruhte lange und beruht weithin noch immer auf einer starken Exportorientierung in den Bereichen Verbrennerautos, Maschinenbau oder Chemie. Ihr Wachstumsmodell, ohne das die Entwicklung gerade des deutschen Verfassungsrechts unverständlich ist,6) war über viele Jahrzehnte auf eine restriktive Fiskalpolitik strukturell angewiesen.7) Warum? Einfach gesagt, weil expansive Fiskalpolitik nicht nur allgemein inflationär wirkt, sondern insbesondere als Treiber hoher Tarifabschlüsse gilt (wage-inflation-cycle), die die Lohnkosten erhöhen und sich so nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auf Exportmärkten auswirken.
Warum gibt es, wenn das so ist, die Schuldenbremse erst seit 2009? Peter A. Hall und andere haben in bestechenden Analysen schon Mitte der 1990er Jahre gezeigt, dass die Bundesrepublik ihrer bis dahin gar nicht bedurfte, weil das konservative Fiskalregime vor dem Vertrag von Maastricht auf andere Weise gesichert war,8) namentlich durch eine implizite Gewaltenteilung zwischen der unabhängigen Bundesbank auf der einen und der hohen lohnpolitischen Koordinierung der Tarifpartner auf der anderen Seite, als deren Folge die Wirtschaftspolitik des Bundes sich expansiver Konjunktursteuerung strukturell enthielt9) – ein Arrangement, das man auf den etwas diffusen Begriff der Wirtschaftsverfassung bringen könnte.
Dieses Arrangement mit seinen impliziten Regeln gibt es seit der Wirtschafts- und Währungsunion nicht mehr, was die deutsche Wirtschaftspolitik, die glaubte, mit der EZB ihr Erfolgsmodell auf höherer Ebene nachgebaut und dadurch verewigt zu haben, erst mit dem Schock der Schuldenkrise und dem Einstieg der EZB in eine expansive Geldpolitik realisierte. Die Folge war dann mit der Schuldenbremse der Versuch einer sozusagen posthumen Konstitutionalisierung der Erfolgsbedingungen des industriellen Kerns der Deutschland-AG – was im Rückblick auch die Zustimmung der SPD zu diesem konservativen Zentralprojekt erklärt. Das ging eine Zeit lang gut, solange der Freihandel einigermaßen intakt war, China noch emsig deutsche Verbrenner kaufte und den Deutschen beim Maschinenbau keine ernsthafte Konkurrenz machte. Und nun?
Der Streit um die Schuldenbremse ist nicht zuletzt deswegen so grundsätzlich, weil an ihr die Frage nach der Tragfähigkeit und der Zukunft des in Art. 109 Abs. 2, 115 Abs. 2 GG vorausgesetzten Wachstumsmodells hängt, das mit verfassungsrechtlicher Hilfe seit 2009 noch einmal einen goldenen Herbst hatte. Wer das Modell, d.h. den alten bundesrepublikanischen Industriekapitalismus für restaurierbar hält, dem flüstert die verfassungsrechtliche Schuldenbremse sanft ins Ohr: Make Germany Great Again. Great übersetzt als: restriktive Lohnpolitik, anti-inflationäre Fiskalpolitik, EZB auf Preisstabilitätsmandat. Unabdingbare allgemeine Geschäftsbedingungen dieser ökonomischen Symmetrie waren bekanntlich die fossile Energie aus dem Osten und die Sicherheit aus dem Westen. Das Beschweigen dieses Kleingedruckten ist aber unmöglich geworden. Wer deswegen der Auffassung ist, dass zu diesem Modell nicht nur sicherheitspolitisch, sondern auch ökonomisch kein Weg zurückführt, dass die Bundesrepublik einen anderen Wachstumspfad braucht, der muss folglich auch die Schuldenbremse als totes oder zumindest als gespenstisches Verfassungsrecht ansehen, weil sie etwas schützt, was es gar nicht mehr gibt.
Zwiespältiges Verfassungsrecht
Tritt die noch bis zur Konstituierung des 21. Bundestages bestehende verfassungsändernde Mehrheit dem Vorschlag näher, militärische Verteidigung und Infrastrukturmodernisierung in zwei gewaltigen Sondervermögen – die Rede ist von jeweils 400 Mrd. Euro – zu institutionalisieren, gleichzeitig aber die Schuldenbremse formal nicht anzutasten, so bedeutet das nichts weniger als die Spaltung ihrer Finanzverfassung; tendenziell die Spaltung ihrer ökonomischen Verfassung überhaupt. Hier der Sprung in das Neue, in die aufgeschobene innere Transformation und den rasanten Aufbau einer Sicherheitsarchitektur nach der NATO – freilich in der rechtlichen Form von Sonderregeln, Sondervermögen, mit reduzierter parlamentarischer Kontrolle, außerhalb parlamentarischer Formen, außerhalb politischer Mehrheiten, weithin domaine réservé der Exekutive. Vor allem: ohne den demokratischen Nexus von Steuereinnahmen und Staatsausgaben, ängstlich die Zumutung bürgerschaftlicher Solidarität durch Steuern in Zeiten der Krise vermeidend. Dort noch das Alte, das Normalregime der Austerität, dem, scharf bewacht vom Bundesverfassungsgericht, allerdings keine Normalität mehr entspricht. Die Beklommenheit, die aus diesem Übergang in eine gespaltene Finanzverfassung spräche, ist angesichts der Lage mehr als nachvollziehbar und in seiner Dramatik nur in Kategorien der Tragödie zu fassen. „And makes us rather bear those ills we have / Than fly to others that we know not of?“, bringt Prinz Hamlet diese Zerrissenheit auf den Punkt (III,1): “Thus conscience does make cowards of us all; / And thus the native hue of resolution / Is sicklied o’er with the pale cast of thought.”
Fiscal Hamlets. Dass es die Union und die SPD sind, die beiden prägenden Parteien des politisch-ökonomischen Arrangements der alten Bundesrepublik, die nun, nach der für beide misslungenen Winterwahl 2025, vereint in ihrer geschrumpften Bedeutung und zusammengezwungen unter dem Druck der politischen Gefahr, auf der Regierungsbühne stehen und hastig die Bedingungen ihrer Handlungsfähigkeit schaffen müssen, entspricht, so gesehen, den Lösungen, nach denen sie suchen. Immerhin ehrlich ist das Eingeständnis, dass sie noch zu tief im Alten festhängen, um den Sprung aus der Schuldenbremse ganz zu wagen. Noch wird das Neue gebannt in die Form eines heftigen finanzverfassungsrechtlichen Fiebertraums namens Sondervermögen, von dem man noch hofft, aus ihm zu erwachen. Wie ein Erwachen innerhalb der Verfassungsformen der parlamentarischen Demokratie anders aussehen sollte als die Abschaffung der Schuldenbremse, ist unklar. Damit ist die erhebliche Gefahr bezeichnet, die von der Spaltung des Fiskalregimes ausgeht.
–– 1844, im Jahr des schlesischen Weberaufstandes und des wachsenden Bewusstseins, dass man dabei war, bei neuen Technologien (Eisenbahn) den Anschluss zu verpassen, prägt der oppositionelle Dichter Ferdinand Freiligrath, der später als Kommunist verfolgt wurde, in einem seiner „Zeitgedichte“ die Formel „Deutschland ist Hamlet“. Die letzten Verse lauten:
„Mach’ den Moment zunutze dir!
Noch ist es Zeit […]
Eh’ rasselnd naht ein nordisch Heer,
Daß es für sich die Erbschaft nehme!
O, sieh dich vor – ich zweifle sehr,
Ob diesmal es aus Norweg käme!
Nur ein Entschluß! Aufsteht die Bahn –
Tritt in die Schranken kühn und dreist!
Denk’ an den Schwur, den du getan,
Und räche deines Vaters Geist!
Wozu dieses Grübeln für und für?
Doch – darf ich schelten, alter Träumer?
Bin ich ha selbst ein Stück von dir,
Du ew’ger Zauderer und Säumer!“
References
↑1 | BVerfG, Urt. v. 15.11.2023, 2 BvF 1/22, Rdnr. 124 ff. |
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↑2 | Christian Waldhoff, Was ist eigentlich ein Sondervermögen?, in: JuS 2022, S. 319 f. |
↑3 | Lukas Haffert, Die schwarze Null. Über die Schattenseiten ausgeglichener Haushalte, 2020, S. 71. |
↑4 | Zur Begründungsarmut dieser spezifisch deutschen Fiskalmoral siehe schon Christian Neumeier, Das Unionsrecht der Staatsfinanzierung – Fiskalregeln in der asymmetrischen Währungsunion, in: Ulrich Hufeld/Christoph Ohler (Hrsg.), Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Enzyklopädie Europarecht, Bd. 9, Baden-Baden 2021, § 10 Rdnr. 61 ff. |
↑5 | Hierzu immer noch grundsätzlich Peter A. Hall/David W. Soskice (Hrsg.), Varieties of capitalism. The institutional foundations of comparative advantage. Oxford, Oxford University Press 2001. |
↑6 | Dazu demnächst ausführlich Florian Meinel/Christian Neumeier, Die politische Ökonomie des öffentlichen Rechts. Umrisse einer Forschungsfrage, DER STAAT 64 (2025), Heft 1. |
↑7 | Philip Manow, Social protection, capitalist production. Oxford, Oxford University Press 2020, S. 5 u. passim. |
↑8 | Peter A. Hall/Robert J. Franzese, Mixed Signals, International Organization 52 (1998), S. 505; Torben Iversen, Wage Bargaining, Central Bank Independence, and the Real Effects of Money, International Organization 52 (1998), S. 469; Peter A. Hall, Central Bank Independence and Coordinated Wage Bargaining: Their Interaction in Germany and Europe, German Politics & Society (1994), S. 1. |
↑9 | Ausführlich Philip Manow, Social protection, capitalist production. Oxford, Oxford University Press 2020, S. 55 ff. |
Mein größtes Sachargument pro Verfassungsmäßigkeit einer Verfassungsänderung noch jetzt, nach der Wahl, durch den 20. Bundestag ist gar nicht mal in der Interpretation des Grundgesetzes zu finden.
Wir haben noch gar kein endgültiges, amtliches Endergebnis der Bundestagswahl! Rein denklogisch kann der 21. Bundestag daher noch gar nicht in irgend einer Form dazu legitimiert sein zusammen zu treten. Da das Grundgesetz kein Interregnum kennt erübrigt sich alles andere.
Die Politik muss nur aufpassen nicht zu lange zu zögern, zwischen der Einbringung und dem letzten Beschluss muss genug Zeit bleiben damit alle Abgeordneten die Änderungsvorschläge prüfen können. Das ist der einzige realistische Hebel für den Gang nach Karlsruhe den ich sonst sehe.
Um mein obiges Argument apodiktisch zu machen sollte der Gesetzgebungsprozess im Bundestag auch im Idealfall vor Verkündigung des amtlichen Endergebnisses noch im 20. Bundestag gestartet worden sein, aber das wäre nur die sprichwörtliche Kirsche auf der Torte. Angeblich soll eine Sitzung am 10. März beantragt werden und das amtliche Endergebnis der Wahl wird nicht vor dem 14. März erwartet. Das würde also selbst diesbezüglich noch rechtzeitig kommen.
Unschuldige Frage: Die expansive Geldpolitik der EZB (2012) begann doch erst Jahre nach der Einfügung der Schuldengrenze ins Grundgesetz (2009)? Wie kann die Schuldenbremse dann eine Antwort auf die expansive Geldpolitik der EZB sein?
Oder worauf bezieht sich das Argument?
Das ist nur oberflächlich richtig. Die sprunghafte Steigerung der Inanspruchnahme der Einlagefazilität der EZB und damit die Steigerung der Geldmenge begann bereits Ende 2008, also vor der Einführung der Schuldenbremse.
Ah, vielen Dank für die Klarstellung! Gleichwohl noch eine Rückfrage: Gehen die Debatten um die Schuldengrenze und das diese anregende BVerfG-Urteil nicht trotzdem noch deutlich weiter zurück? Könnte der Anstoß auch einen anderen Hintergrund gehabt haben?
Wenn das schon so allgemeine Politik gewesen wäre, wie Sie unterstellen, wieso musst dann Draghi erst die “Bazooka” erklären, um eine Abkehr von der Politik seines Vorgängers zu verdeutlichen?
Danke für die Nachfragen. Zu beiden kann ich aber nichts schreiben, mit dem ich den Leser:innen des VB unter die Augen treten möchte. Das ist nicht mein Fachgebiet!
Das Argument hält es aus letztlich deterministischer Überzeugung für problematisch, wenn zwei verschiedene Ideensysteme in einer Regelung nebeneinander existieren, weil von einem Grundsatz (Schuldenbremse = Austeritätspolitik und entsprechendes Wirtschaftsmodell) Ausnahmen (für bestimmte Ausgaben über Sondervermögen = Keynesianismus, nicht zwingend anderes Wirtschaftsmodell) vorgesehen werden sollten.
Das mag aus einer romantischen Perspektive auf Politik unattraktiv erscheinen, weil es an Klarheit fehlt. Aber sollte ein Politikverständnis wirklich immer vom Knall und Extrem her denken, und nicht vielmehr aus einer Perspektive des stetigen guten Regierens, (auch wenn das weniger sexy und ungleich schwerer) ist?
Und wenn das Ziel nicht ist, die Sehnsüchte nach mehr Knall in der Politik zu befriedigen, sondern Probleme zu lösen und auf eine gute Gesellschaft hinzuwirken: ist es dann im bundesrepublikanischen Konsenssystem nicht absoluter Normalfall, dass Ideensysteme sich nicht in Reinform in Rechtsregeln übersetzen, ohne dass Ausnahmen ausgehandelt werden?
Und wo genau liegt dann das Problem? Es ist doch denklogisch ohne Weiteres möglich, einen Austeritätsgrundsatz zu haben (dessen Public Choice-Wurzeln doch auf der Hand liegen), von dem es aber markante Ausnahmen gibt.
“Da expansive Fiskalpolitik inflationär wirkt, bedeutet das: Inflationäre und deflationäre Politik müssen sich langfristig die Waage halten. Makroökonomische Interventionen des Bundes müssen durch symmetrische Gegenmaßnahmen („Tilgung“) auf ein fiktives Gesamtsaldo der Nichtintervention zurückgeführt werden.”
“Einfach gesagt, weil expansive Fiskalpolitik nicht nur allgemein inflationär wirkt,[…>]”
Entschuldigung aber diese Annahme der “neoklassischen Wirtschaftstheorie” (welche leider die Wirtschaftswissenschaften in allen Bereichen dominiert) ist erstens Falsch und zweitens nicht evident belegt. Expansive Fiskalpolitik führt nur dann, unabhängig von der Lohngestaltung, zu einer Preisinflation, wenn eine daraus erfolgende erhöhte Konsumnachfrage die “natürlichen Ressourcen” z.b. des Arbeitskraftpotentials einer Volkswirtschaft übersteigt, sprich wenn aufgrund eines mangel an verfügbaren Arbeitskräften für Unternehmen keine weitere Expansion mehr möglich ist, um der Konsumnachfrage nachzukommen. Das höhere Staatsausgaben und wie die Neoklassik behauptet ebenfalls hohe Löhne automatisch zu Inflation führt, ist genau so unrealistischer Nonsens wie das sich bereits aus dem Angebot automatisch die Nachfrage ergibt (say‘sche Theorem: Ein erhöhtes geplantes Güterangebot generiere daher automatisch eine entsprechend höhere geplante Nachfrage. Ein unzureichendes Nachfrageniveau kann daher – von kurzfristigen Schwankungen abgesehen – gesamtwirtschaftlich gar nicht existieren. Demnach könne es auch keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Vollbeschäftigung) geben, solange der Staat nicht wirtschaftspolitisch, z. B. durch Mindestlöhne oder Steuerregulierungen, in das Marktgeschehen eingreift und dadurch die Nachfrage nach Arbeitskräften oder nach Produkten einschränkt.) und man zur Bewältigung von Arbeitslosigkeit einfach nur solange die Löhne senken muss, bis sich ein Gleichgewicht aus vorhandener Lohngeldmenge verteilt auf alle verfügbaren Arbeitskräfte ergibt. Dieser “Rein Theoretische” und tauschwirtschaftlich gedachte Unsinn verkennt dabei, das ein absenken der Löhne gleichzeitig zu einem rückgang der Konsumnachfrage führt, was ebenfalls folgend die Industrieproduktion mindert und somit Unternehmen garkein interesse daran haben “mehr Mitarbeiter” einzustellen sondern vielmehr Mitarbeiter entlassen müssen!
“Warum gibt es, wenn das so ist, die Schuldenbremse erst seit 2009?”
Dafür gibt es mehrere Gründe welche sich u.a. auf das traditionelle deutsche Wirtschaftspolitische Handeln aus Zeiten des Frühkapitalismus zurück führen lassen. Das “Kameralistische” denken der Politik (Kameralistik als staatliche Buchführungsmethode) in verb. mit der Neoklassik welche dieses untermauert, hat zu einem völligen makroökonomischen Fehlverständnis bzgl. Staatsschulden geführt. Staatsschulden müssen und vor allem dürfen (Weil Bilanzverkürzung durch Tilgung, ausser zur Abwehr einer Überhitzung) nicht zurück gezahlt werden, Staatsschulden und Staatsvermögen sind zwei Seiten der selben Medaille, die in Summe immer Null ergeben (Saldenmechanik)!: „Die Bundesregierung kann ihr Konto bei der Bundesbank innerhalb eines Geschäftstags „überziehen“. Was das bedeutet, ist technisch entscheidend: Die Bundesregierung gibt erst Geld aus, und bekommt danach ihre Steuererlöse und die Erlöse aus dem Verkauf von Staatsanleihen auf ihr Verrechnungskonto bei der Bundesbank überwiesen.
Staatsschulden werden nicht mit „Steuergeldern“ zurückgezahlt, sondern überrollt. Das heißt: Man ersetzt alte Staatsanleihen durch neue und ermöglicht so den weiteren Zinsdienst. Das ist ohne weiteres möglich, weil der deutsche Staat nicht auf absehbare Zeit „stirbt“ und daher auch in Zukunft seine Schulden durch Überrollen begleichen kann. Der Staat tätigt seine Ausgaben mittels Zentralbanküberziehungskredit, für dessen Rückzahlung der Staat Kredite des sogenannten Bieterkonsortiums in Zentralbankreserven aufnimmt – soweit die Rückzahlung des Zentralbankkredits nicht durch Steuereinnahmen gedeckt ist.
Bereits aus dem Begriff des Schuld- bzw. Zahlungsversprechens folgt, dass der Staat für seine Ausgaben nicht auf deren Rücklauf – sei es als Steuern, sei es als „Staatsverschuldung“ in Form der Begebung von „Schuldpapieren“ – angewiesen sei. Der „Vorrat“ an neuen Schuld/zahlungsversprechen sei definitionsgemäß unbegrenzt. Eigene Schuldversprechen, die an den Staat zurückgelangen, verlieren wegen der sogenannten Konfusion angesichts der Identität von Schuldner und Gläubiger in einer Person ihre Wirksamkeit. Sie sind wertlos. Neue Ausgaben erfordern lediglich neue Versprechen.
Eine Haushaltspolitik ohne Schuldenaufnahme ist im Zuge der Genese eines neuen Staates nicht möglich. Ebenso wenig können alle Schulden zurückbezahlt werden. Denn eine Verschuldung von Null würde bedeuten: Entweder der Staat hat nie Geld ausgegeben. Dies hätte aber auch zur Folge, dass er kein Geld einnehmen kann. Oder der Staat müsste – rein hypothetisch – so lange mehr Geld durch Steuern aus der Wirtschaft zurückholen als er ausgibt, bis sämtliches staatliches Geld verschwunden ist. Dies wäre nur durch eine enorme Zunahme von privater Verschuldung möglich. Geldschöpfung ist somit eine elementare Aufgabe des Staates als Währungsherausgeber. Durch Ausgaben schafft er neues Geld und mobilisiert Dienstleistungen, Produktion, Daseinsvorsorge und Wirtschaftswachstum. Doch wieso empfahl dann das BVerfG am 9. Juli 2007, dass der Staat seine Neuverschuldung begrenzen müsse? Durch die Fehlannahme, dass ein Staat sich durch fremdes Geld (Steuerzahlergeld) finanziert, ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass der Staat wie eine schwäbische Hausfrau, immer nur so viel ausgeben kann, wie er einnimmt: das Steuerstaatsprinzip. Da durch eine kreditfinanzierte Ausgabe Zinszahlungs- und Tilgungsverpflichtungen immer weiter ansteigen, verkürzten sich so die haushälterischen Spielräume künftiger Generationen. Projekte könnten dann nicht mehr realisiert werden. Dies führe zu einer Überspannung der demokratischen Befugnisse einer Bundesregierung, da die Handlung im Jetzt eine spätere Regierung finanziell einschränke.”
siehe dazu: http://www.zinsfehler.com/2014/10/27/schuldmythen-und-das-dilemma-der-schwarzen-null/
Dazu kommt das angesprochene Wirtschaftspolitische Handeln seit dem Merkantilismus bzw. der deutschen Version Kameralismus (in etwa Schatzkämmerei) welcher sich zusätzlich durch hohe Steuereinnahmen bei gleichzeitig niedrigen Staatsausgaben auszeichnete. Dieses wurde damals bereits schon als “Beggar-thy-neighbour-Politik” (deutsch „mach deinen Nachbarn zum Bettler“ oder „ruiniere deinen Nachbarn“) kritisiert, als eine volkswirtschaftliche, merkantilistische Strategie der Maximierung des nationalen Handelsbilanzüberschusses und damit der inländischen Währungsreserven. Der Terminus geht auf Adam Smith zurück, der ihn im März 1776 in seinem Buch „Wealth of Nations“ verwendet hat. Gemeint sind wirtschaftspolitische Maßnahmen eines Landes, die durch Steigerung der Exporte unter gleichzeitiger Hemmung von Importsteigerungen im Inland das Einkommen und/oder die Beschäftigung erhöhen sollen. Steigende Exporte bewirken zusätzliche Arbeit und mehr Einkommen bei privaten Haushalten, ein Teil dieses zusätzlichen Einkommens wird erfahrungsgemäß wieder für den Kauf von Gütern oder für Dienstleistungen ausgeben, was neues Einkommen entstehen lässt (Exportmultiplikator). Da die Steigerung der Exporte eines Landes für andere Länder eine Steigerung der Importe bedingt, kann sich durch diese Politik in den anderen Ländern eine kontraktive Wirkung ergeben (z. B. höhere Arbeitslosigkeit).
siehe: http://www.wikipedia.org/wiki/Beggar-thy-Neighbor-Politik
Im übrigen hatte die Notstandsverordnungsorganisierte Deflationspolitik von Heinrich Brüning ab 1930 nicht nur die deutsche Volkswirtschaft gegen die Wand gefahren, sondern auch die “Radikalen Parteien” mit ihren sozialistischen Wirtschaftsprogrammen erst für die Wähler und später den Großindustriellen interessant gemacht. Welche Wirtschaftspolitische Ausrichtung wurde dann nach dem Nationalsozialismus während der 1950er Jahre festgelegt? Abwertungspolitik zur Exportsteigerung welche dann in der “Kranke Mann Europas” Krise geführt hat und als Reaktion darauf wurde mit der Agenda2010 eine Verschärfung bzw. Neo-deflationspolitik (reale innere Abwertung durch Konsumnachfrage-eindämmung zur Exportförderung, auch unsichtbarer Protektionismus genannt) initiiert, bestehend aus Restriktiver Fiskalpolitik: Senkungmvin Sozialausgaben (Hartz4), Erhöhung von direkten/indirekten Steuern (MwSt. Erhöhung) und Staatsausgabenzurückhaltung (Schuldenbremse) sowie dadurch ermöglicht Indifferente Fiskalpolitik: Senkung von Lohnstückkosten kann zu einer erhöhten Auslandsnachfrage führen bei gleichzeitigem Absinken des Volkseinkommen und somit der Massenkonsumkaufkraft (Leih-/Zeitarbeit, prekäre Beschäftigung). Wohin hat dies schlussendlich und historisch gegeben geführt? Zu der aktuellen Wirtschaftskrise welche bereits 2017 begonnen hat: http://www.exploring-economics.org/de/entdecken/am-wendepunkt-die-krise-des-deutschen-exportsmodells/
Ohne das jetzt hier anhand von recherchierten Zahlen darzustellen, kann ich aus persönlicher Erfahrung sagen das eine ungerechte strukturelle Unterbezahlung (z.b. in Leih-/Zeitarbeit) einen aus Perspektive der Psychosomatik einen “psychosozialen Belastungsfaktor” ähnlich wie Mobbing am Arbeitsplatz darstellt, welcher als Dauerzustand in eine seelische Erkrankung führt und somit muss man sich auch nicht wundern, das mit dem Ausbau des Niedriglohnsektor ebenfalls das aufkommen an psychischen Erkrankungen eine Hochkonjunktur feiert.
Ebenfalls fraglich ist ob die Überführung eines Existenzsichernden Sozialsystem (welches soweit ich weiß wirtschaftlich forderungsfrei zu sein hat) in ein Wirtschaftspolitisches Instrument überhaupt noch den verfassungsmäßigen Sinn des Sozialstaatsprinzip erfüllt: Mit Sozialstaatsprinzip wird das grundlegende Staatsprinzip bezeichnet, das den Staat zur sozialen Gerechtigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verpflichtet. Das Sozialstaatsprinzip wird explizit genannt in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Weiterhin spiegelt es sich in der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG, der freien Berufswahl des Art. 12 GG, der Gemeinwohlbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG und der Möglichkeit zur Sozialisierung der Produktionsmittel gemäß Art. 15 GG. Das Sozialstaatsprinzip ist Grundlage des sozialen Friedens. Von sozialem Frieden spricht man wenn die sozialen Verhältnisse so ausgestaltet sind, dass es zu keinem Aufbegehren gegen die staatliche Verfassung kommt.
Quelle: https://lexexakt.de/index.php/glossar/sozialstaatsprinzip.php
Wenn Sozialleistungen derart abgesenkt werden das es kein Lohndruck von unten mehr gibt und man damit überhaupt erst auf festgelegte Mindestlöhne angewiesen ist, um eine weitere Verarmung der selbst arbeitenden Bevölkerung zu verhindern, dann kann man von einer Gemeinwohlbedrohenden Situation sprechen und das nur, weil die deutsche Politik mal wieder den “Wohlstand der Nationen” für eine wirtschaftspolitisch schlaue Idee gehalten hat. Das alles dürfte genug “mannigfaltiger Notstand” für die geplante halbwarme “Expansive Fiskalpolitik” sein, welche ganz nach Unions-tradition ohnehin wieder nur den Unternehmen zu gute kommt, während man den Sozialstaat diesbezüglich noch weiter abbauen möchte.
lg